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212089-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern

Nummer
212089-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 16.03.2023 Kenntnisnahme
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  1. 212089 Bürgerantrag: Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212089-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen
Vogelkollisionen sichern
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
23.06.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen:
 Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an
Glas (DS 212087)
 Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern (DS
212089)
 Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern (DS 212090)
Reflektierende und transparente Glasflächen an Gebäuden stellen ein erhöhtes
Kollisionsrisiko für Vögel dar. Die Tiere nehmen transparente und reflektierende
Flächen nicht als Hindernis wahr und kollidieren bei dem Versuch, durch die
vermeintlich freien Bereiche hindurchzufliegen. Dabei können sich die Vögel
verletzten oder verenden
Das Auslösen eines Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 u. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §
69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar.
Das Problem des Vogelschlags an Glasflächen ist seit etlichen Jahren
wissenschaftlich erwiesen und auch bei der Stadt Bonn bekannt, u.a.:
 Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben
(Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Beschluss 21/01 vom
19.02.2021)
 Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte,
2012)
 Vogelanprall an Glasflächen (Wiener Umwelt Anwaltschaft, 2019).
 Vogelschlag an Glas – Eine Hürde für die Vorhabenzulassung? (B. Huggins,
NuR 2019: 41, 511.-518)Seite 1 von 5
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Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas
Im Rahmen von Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanverfahren) oder bei der
Zulassung von Vorhaben werden die Belange des Artenschutzes beachtet.
Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein
naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen
Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG).
In Rahmen einer ggf. erforderlichen vertiefenden Artenschutzprüfung sind
faunistischen Untersuchungen für das gesamte Plangebiet sowie unmittelbar
angrenzende, relevante Habitatstrukturen durchzuführen. Maßnahmen zum
Artenschutz auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen
durch Licht und Glas sind innerhalb der ASP Stufe II zu ermitteln, beschreiben
und zu bewerten.
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie notwendige Vermeidungs- und
Schutzmaßnahmen sind in den weiteren Planungen verbindlich zu
berücksichtigen und in den weiteren Planungsprozessen einzubinden.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird standardmäßig in allen
Verfahrensstadien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beteiligt, prüft in
dem Zusammenhang erstellte Artenschutzgutachten und setzt sich dabei auch
für vogelfreundliche Planungen und Bauvorhaben ein. So wird in sämtlichen
Schritten der Bauleitplanverfahren die Ergreifung von nachweislich wirksamen
Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung von Vögeln durch Glasflächen
gefordert. Zusätzlich werden Beispiele für die Anwendung wirksamer (u.a.
Markierungen der Scheiben durch Muster, Verwendung nicht-transparenter
Materialien, Vermeidung von Durchsichten) und unwirksamer Maßnahmen (UV-
Markierungen, Greifvogelsilhouetten) genannt.
Planungs- und baurechtlich sind derzeit keine Regularien vorhanden, die eine
eindeutige und verbindliche Rechtsgrundlage zum Vogelschutz an
Glasfassaden darstellen.
Maßnahmen zum Artenschutz (wie z.B. Vogelschutzglas oder entsprechend
angepasste Beleuchtung) werden daher nicht als Festsetzung sondern
allenfalls als Hinweis in Bebauungspläne übernommen. Aus
planungsrechtlicher Sicht ist ungeklärt, ob § 9 (1) Nr. 20 BauGB eine
ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, z.B. Vogelschutzglas als
Maßnahme in Bebauungsplänen festzusetzen. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob
in städtebaulichen Verträgen entsprechende Maßnahmen vereinbart werden
können.
Der Rat hat die Verwaltung bereits 2014 beauftragt, Richtlinien auszuarbeiten,
wie formalisiert in B-Plan-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowohl
bei privaten als auch bei städtischen Projekten das Problem des Vogelschlags
berücksichtigt wird. Zugleich wurde die Verwaltung gebeten, mit dem Städtetag
NRW eine landesweit einheitliche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung
von Vogelschlag an spiegelnden Fassaden und durchsichtigen Glaswänden zu
erreichen (DS-Nr. 1410305EB4).
Wegen der Komplexität des Themas sowie beschränkter personeller
Kapazitäten konnte eine verwaltungsinterne, ämterübergreifende ArbeitsgruppeSeite 2 von 5
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zu der Thematik nicht etabliert (DS-Nr. 1710621ST2) und abschließende
Ergebnisse noch nicht erarbeitet werden.
Neben der o.a. erforderlichen Klärung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage
für die vom Antragsteller gewünschten Festsetzungen sind für eine praktische
Anwendung in der Bauleitplanung eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären,
insbesondere nach gerichtsfest anwendbaren technischen Normen als
fachliche Grundlage von eventuellen Festsetzungen im Bebauungsplan bzw.
Regelungen in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, sowie nach der
Verhältnismäßigkeit bzw. Angemessenheit pauschaler Festsetzungsvorgaben
vs. differenzierte Herangehensweise (je nach Typ des Baugebietes und je nach
Betroffenheit des Belangs Vogelschutz entsprechend der konkreten Lage des
Gebietes).
Die UNB plant die Erstellung eines Vogelschutzkonzepts zum
artenschutzgerechten Planen und Bauen mit Glas und Licht, das einer
einheitlich geregelten Berücksichtigung des Themas dienen soll. Unter
Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, soll das zentrale
Element des Konzepts ein abgestufter Kriterienkatalog zur Vermeidung von
Vogelschlag an Glasfassaden sein:
1. geringes Risiko – Information des Vorhabenträgers / Antragstellers
über mögliche Vermeidungsmaßnahmen
2. mittleres Risiko – Standardisierte Auflagen in der Baugenehmigung
3. erhöhtes Risiko – Konzeption spezifischer Maßnahmen zur
Vogelschutz
Um der Notwendigkeit von Standards zur Festsetzung von verbindlichen
Maßnahmen zu unterstreichen, sieht das aktuell in Überarbeitung befindliche
Aktionsproramm Biodiversität 2030 ebenfalls die grundsätzliche Festsetzung
von Maßnahmen gegen Vogelschlag in Planungen und bei Bauvorhaben vor.
In einem nächsten Schritt sollen in einer der verwaltungsinternen
ämterübergreifenden Arbeitsgruppe mögliche Prüfkriterien,
Vorgehensweisen und Maßnahmen abgestimmt und festgelegt werden sowie
entsprechende politische Beschlüsse vorbereitet werden.
Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern
Für die bestehende Problematik von Vogelkollisionen an Glas sind
Nebenbestimmungen und Auflagen im Rahmen von
Baugenehmigungsverfahren von besonderer Bedeutung.
Im Baugenehmigungsverfahren wird grundsätzlich die Übereinstimmung der
Planung mit dem Planungs- und Bauordnungsrecht geprüft. Im
Bauordnungsrecht existieren keine verbindlichen Regularien zur maximalen
Größe von Fensterflächen oder zur Ergreifung von Maßnahmen gegen
Vogelkollisionen. Bei Bedarf wird zur Klärung des Baunebenrechts auch Amt 67
/ Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Gefährdungen für Vögel bei Neubauten
werden geprüft und es werden geeignete Maßnahmen gegen Vogelkollisionen
vorgeschlagen. Wenn erforderlich, werden u.a. dem Artenschutz dienende
Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen.Seite 3 von 5
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Das derzeit in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm Biodiversität 2030
sieht die Erstellung eines städtischen Konzeptes gegen Vogelschlag vor, dass
konkrete Vorgaben zur Berücksichtigung des Vogelschutzes bei Neubauten mit
Glaselementen vorgibt. Geplant ist - sofern hierfür eine rechtliche Handhabe
besteht - diese zukünftig bei Planungs- und Genehmigungsverfahren und ggf.
auch bei Bestandsgebäuden bzw. bestehenden gefährlichen Glasflächen
anzuwenden.
Dass für im städtischen Auftrag errichtete Gebäude bzw. Glasflächen
Maßnahmen gegen Vogelschlag getroffen werden, ist aus Sicht des
Artenschutzes sinnvoll und in Fällen mit erhöhter Gefährdung erforderlich.
Bei städtischen Bauvorhaben mit großen Fensterflächen und erhöhtem
Vogelschlagrisiko, werden entsprechende Maßnahmen bereits umgesetzt.
Städtische Anlagen können gerade in Zeiten des Artenrückgangs und der
steigenden Bebauung eine wichtige Vorbildfunktion hinsichtlich der
Vereinbarkeit von Artenschutz und Architektur einnehmen.
Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern
Der Bau und die Gestaltung von Wartehallen im Bonner Stadtgebiet wird von
der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH in Abstimmung mit einem
Konzessionspartner durchgeführt.
Alle neu aufzubauenden Wetterschutzeinrichtungen/Wartehallen im Rahmen
des Werberechtsvertrages oder durch den Zweckverband Nahverkehr
Rheinland (NVR) geförderter Aufbauten, werden mit entsprechendem
Vogelanprallschutz versehen bzw. ausgeschrieben.
Grundsätzlich würde eine Nachrüstung aller Bestandshallen mit
Vogelschutzstreifen eine enorme finanzielle Belastung der SWB bzw. des
Konzessionärs bedeuten, die wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Der komplette
Austausch der bestehenden Wartehallen wurde dazu kalkuliert. Die Kosten für
den Austausch aller Scheiben der Bestandswartehallen liegt bei ca. 500.000
Euro. Diese Kosten ergeben sich aufgrund der unterschiedlichsten Modelle der
über 400 Bestandswartehallen. Die in den Wartehallen verwendeten
Glasscheiben haben verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und
Einbaumechanismen. Demnach müssten neue Glasscheiben für einzelne
Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell angefertigt, geätzt /
bedruckt und gelagert werden, was aufgrund des häufig auftretenden
Vandalismus mit entsprechendem Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand
mit entsprechenden Kosten bedeuten würde. Eine individuelle Anfertigung von
Ersatzscheiben nach Vandalismusschäden ist aus Sicherheitsgründen
unpraktikabel, da die Reparatur von Glasbruch und die Instandsetzung
unmittelbar zu erfolgen hat und eine anlassbezogene Anfertigung nicht in das
Zeitraster passt.
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bonn steht im engen Austausch mit
den SWB und deren Konzessionspartner, um Nachrüstungen auch bei
bestehenden Wartehäuschen umzusetzen. So werden in Einzelfällen
Nachrüstungen vorgenommen: In Kürze soll die Haltestelle „Limperich Nord“
mit entsprechenden Vogelschutzmaßnahmen im Rahmen einer ohnehin
stattfindenden Baumaßnahme ausgerüstet werden, da es hier zu wiederholten
Vorkommnissen mit getöteten Vögeln gekommen ist.Seite 4 von 5
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Solche Standorte mit nachweislich dringendem Handlungsbedarf werden
zukünftig entweder individuell berücksichtigt (z.B. im Rahmen anstehender
Ausbauten), im Austausch priorisiert oder bei einem Neuaufbau berücksichtigt.
Diese „Standorte mit dringendem Handlungsbedarf“ zeichnen sich durch akute
Gefährdung von Vögeln aus, d.h. es kann ein "signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko" durch Vorfälle von Vogelschlag nachgewiesen werden, z.B.
durch Abdrücke an Scheiben oder verunglückte Vögel, die den SWB oder der
Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Das beinhaltet neben den
Wartehallen auch gefährliche Glasscheiben an anderen Gebäuden und
Einrichtungen der Stadtwerke.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt die Bürgeranträge damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 02:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de