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212087-04 · Beschlussvorlage

Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas

Nummer
212087-04
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 14.03.2024 Entscheidung federführend
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  1. 212087 Bürgerantrag: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas

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Beschlussvorlage
öffentlich
212087-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Verbindliche
Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen
an Glas
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.01.2024 Empfehlung
Rat 01.02.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, alles in ihrer Möglichkeit liegende dafür zu tun,
den Vogelschutz in Bebauungsplänen zu verankern. Ferner soll sie in einem
Jahr dem Ausschuss für Klima, Umwelt und lokale Agenda bezüglich der Maß-
nahmen, der Entwicklung der rechtlichen Situation und des Standes des Vogel-
schutzkonzeptes berichten.
Begründung
Der Bürgerantrag vom 03.11.2021 ist von dem Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger am 23.06.2022 an den Ausschuss für Umwelt, Klima
und Lokale Agenda (AUKLA) verwiesen worden, in welchem der Bürgerantrag
am 17.05.2023 vorberaten wurde, bevor dieser dann am 30.08.2023 vom
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger angenommen wurde.
Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss werden die
Antraginhalte mit dieser Vorlage nun erneut dem AUKLA zur Fachberatung
vorgelegt, bevor sie im Rat beschlossen werden können.
Der Beschlussvorschlag geht auf die Empfehlung des AUKLA zurück, welche
auf dem Änderungsantrag der Koalition (DS 212087-03 AA) beruht.
Der ursprüngliche Beschlussvorschlag in der Grunddrucksache 212087 hatte
folgenden Wortlaut:
„Der Antrag thematisiert verbindliche Festsetzungen in
Bebauungsplänen bzw. Baugenehmigungen, um Vogelschlag an
Glasscheiben entgegenzuwirken.
Näheres zum Inhalt und zur Begründung ergeben sich aus demSeite 1 von 8
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Bürgerantrag.“
Die Stellungnahme der Verwaltung (DS 212087-02 ST) verweist auf die
Gesamtstellungnahme unter der DS 212089-02 ST, welche folgenden Inhalt
hat:
„Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen:
• Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen
an Glas (DS 212087)
• Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen
sichern (DS 212089)
• Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern (DS
212090)
Reflektierende und transparente Glasflächen an Gebäuden stellen ein
erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel dar. Die Tiere nehmen transparente
und reflektierende Flächen nicht als Hindernis wahr und kollidieren bei
dem Versuch, durch die vermeintlich freien Bereiche hindurchzufliegen.
Dabei können sich die Vögel verletzten oder verenden
Das Auslösen eines Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 u. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt eine Ordnungswidrigkeit
nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar.
Das Problem des Vogelschlags an Glasflächen ist seit etlichen Jahren
wissenschaftlich erwiesen und auch bei der Stadt Bonn bekannt, u.a.:
• Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben
(Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Beschluss
21/01 vom 19.02.2021)
• Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische
Vogelwarte, 2012)
• Vogelanprall an Glasflächen (Wiener Umwelt Anwaltschaft,
2019).
• Vogelschlag an Glas – Eine Hürde für die Vorhabenzulassung?
(B. Huggins, NuR 2019: 41, 511.-518)
Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an
Glas
Im Rahmen von Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanverfahren) oder bei
der Zulassung von Vorhaben werden die Belange des Artenschutzes
beachtet. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei
der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur
Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In Rahmen einer ggf. erforderlichen vertiefenden Artenschutzprüfung
sind faunistischen Untersuchungen für das gesamte Plangebiet sowie
unmittelbar angrenzende, relevante Habitatstrukturen durchzuführen.
Maßnahmen zum Artenschutz auch im Hinblick auf die Vermeidung von
Beeinträchtigungen durch Licht und Glas sind innerhalb der ASP Stufe II
zu ermitteln, beschreiben und zu bewerten.
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie notwendige
Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind in den weiteren Planungen
verbindlich zu berücksichtigen und in den weiteren PlanungsprozessenSeite 2 von 8
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einzubinden.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird standardmäßig in allen
Verfahrensstadien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beteiligt,
prüft in dem Zusammenhang erstellte Artenschutzgutachten und setzt
sich dabei auch für vogelfreundliche Planungen und Bauvorhaben ein.
So wird in sämtlichen Schritten der Bauleitplanverfahren die Ergreifung
von nachweislich wirksamen Maßnahmen zur Minimierung der
Gefährdung von Vögeln durch Glasflächen gefordert. Zusätzlich werden
Beispiele für die Anwendung wirksamer (u.a. Markierungen der
Scheiben durch Muster, Verwendung nicht-transparenter Materialien,
Vermeidung von Durchsichten) und unwirksamer Maßnahmen (UV-
Markierungen, Greifvogelsilhouetten) genannt.
Planungs- und baurechtlich sind derzeit keine Regularien vorhanden,
die eine eindeutige und verbindliche Rechtsgrundlage zum Vogelschutz
an Glasfassaden darstellen.
Maßnahmen zum Artenschutz (wie z.B. Vogelschutzglas oder
entsprechend angepasste Beleuchtung) werden daher nicht als
Festsetzung sondern allenfalls als Hinweis in Bebauungspläne
übernommen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ungeklärt, ob § 9 (1) Nr.
20 BauGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, z.B.
Vogelschutzglas als Maßnahme in Bebauungsplänen festzusetzen. Im
Einzelfall wäre zu prüfen, ob in städtebaulichen Verträgen
entsprechende Maßnahmen vereinbart werden können.
Der Rat hat die Verwaltung bereits 2014 beauftragt, Richtlinien
auszuarbeiten, wie formalisiert in B-Plan-Verfahren und
Baugenehmigungsverfahren sowohl bei privaten als auch bei
städtischen Projekten das Problem des Vogelschlags berücksichtigt
wird. Zugleich wurde die Verwaltung gebeten, mit dem Städtetag NRW
eine landesweit einheitliche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung
von Vogelschlag an spiegelnden Fassaden und durchsichtigen
Glaswänden zu erreichen (DS-Nr. 1410305EB4).
Wegen der Komplexität des Themas sowie beschränkter personeller
Kapazitäten konnte eine verwaltungsinterne, ämterübergreifende
Arbeitsgruppe zu der Thematik nicht etabliert (DS-Nr. 1710621ST2) und
abschließende Ergebnisse noch nicht erarbeitet werden.
Neben der o.a. erforderlichen Klärung einer bauplanungsrechtlichen
Grundlage für die vom Antragsteller gewünschten Festsetzungen sind
für eine praktische Anwendung in der Bauleitplanung eine Vielzahl
weiterer Fragen zu klären, insbesondere nach gerichtsfest anwendbaren
technischen Normen als fachliche Grundlage von eventuellen
Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. Regelungen in öffentlich-
rechtlichen Vereinbarungen, sowie nach der Verhältnismäßigkeit bzw.
Angemessenheit pauschaler Festsetzungsvorgaben vs. differenzierte
Herangehensweise (je nach Typ des Baugebietes und je nach
Betroffenheit des Belangs Vogelschutz entsprechend der konkreten
Lage des Gebietes).
Die UNB plant die Erstellung eines Vogelschutzkonzepts zum
artenschutzgerechten Planen und Bauen mit Glas und Licht, das einer
einheitlich geregelten Berücksichtigung des Themas dienen soll. Unter
Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, soll das zentrale
Element des Konzepts ein abgestufter Kriterienkatalog zur Vermeidung
von Vogelschlag an Glasfassaden sein:Seite 3 von 8
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1. geringes Risiko – Information des Vorhabenträgers /
Antragstellers über mögliche Vermeidungsmaßnahmen
2. mittleres Risiko – Standardisierte Auflagen in der
Baugenehmigung
3. erhöhtes Risiko – Konzeption spezifischer Maßnahmen zur
Vogelschutz
Um der Notwendigkeit von Standards zur Festsetzung von verbindlichen
Maßnahmen zu unterstreichen, sieht das aktuell in Überarbeitung
befindliche Aktionsproramm Biodiversität 2030 ebenfalls die
grundsätzliche Festsetzung von Maßnahmen gegen Vogelschlag in
Planungen und bei Bauvorhaben vor.
In einem nächsten Schritt sollen in einer der
verwaltungsinternen ämterübergreifenden Arbeitsgruppe mögliche
Prüfkriterien, Vorgehensweisen und Maßnahmen abgestimmt und
festgelegt werden sowie entsprechende politische Beschlüsse
vorbereitet werden.
Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen
sichern
Für die bestehende Problematik von Vogelkollisionen an Glas sind
Nebenbestimmungen und Auflagen im Rahmen
von Baugenehmigungsverfahren von besonderer Bedeutung.
Im Baugenehmigungsverfahren wird grundsätzlich die Übereinstimmung
der Planung mit dem Planungs- und Bauordnungsrecht geprüft. Im
Bauordnungsrecht existieren keine verbindlichen Regularien zur
maximalen Größe von Fensterflächen oder zur Ergreifung von
Maßnahmen gegen Vogelkollisionen. Bei Bedarf wird zur Klärung des
Baunebenrechts auch Amt 67 / Untere Naturschutzbehörde beteiligt.
Gefährdungen für Vögel bei Neubauten werden geprüft und es werden
geeignete Maßnahmen gegen Vogelkollisionen vorgeschlagen. Wenn
erforderlich, werden u.a. dem Artenschutz dienende
Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen.
Das derzeit in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm
Biodiversität 2030 sieht die Erstellung eines städtischen Konzeptes
gegen Vogelschlag vor, dass konkrete Vorgaben zur Berücksichtigung
des Vogelschutzes bei Neubauten mit Glaselementen vorgibt. Geplant
ist - sofern hierfür eine rechtliche Handhabe besteht - diese zukünftig
bei Planungs- und Genehmigungsverfahren und ggf. auch bei
Bestandsgebäuden bzw. bestehenden gefährlichen Glasflächen
anzuwenden.
Dass für im städtischen Auftrag errichtete Gebäude bzw. Glasflächen
Maßnahmen gegen Vogelschlag getroffen werden, ist aus Sicht des
Artenschutzes sinnvoll und in Fällen mit erhöhter Gefährdung
erforderlich. Bei städtischen Bauvorhaben mit großen Fensterflächen
und erhöhtem Vogelschlagrisiko, werden entsprechende Maßnahmen
bereits umgesetzt.
Städtische Anlagen können gerade in Zeiten des Artenrückgangs und
der steigenden Bebauung eine wichtige Vorbildfunktion hinsichtlich der
Vereinbarkeit von Artenschutz und Architektur einnehmen.
Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern
Der Bau und die Gestaltung von Wartehallen im Bonner Stadtgebiet
wird von der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH in Abstimmung mitSeite 4 von 8
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einem Konzessionspartner durchgeführt.
Alle neu aufzubauenden Wetterschutzeinrichtungen/Wartehallen im
Rahmen des Werberechtsvertrages oder durch den Zweckverband
Nahverkehr Rheinland (NVR) geförderter Aufbauten, werden mit
entsprechendem Vogelanprallschutz versehen bzw. ausgeschrieben.
Grundsätzlich würde eine Nachrüstung aller Bestandshallen mit
Vogelschutzstreifen eine enorme finanzielle Belastung der SWB bzw.
des Konzessionärs bedeuten, die wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Der
komplette Austausch der bestehenden Wartehallen wurde dazu
kalkuliert. Die Kosten für den Austausch aller Scheiben der
Bestandswartehallen liegt bei ca. 500.000 Euro. Diese Kosten ergeben
sich aufgrund der unterschiedlichsten Modelle der über 400
Bestandswartehallen. Die in den Wartehallen verwendeten
Glasscheiben haben verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und
Einbaumechanismen. Demnach müssten neue Glasscheiben für
einzelne Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell
angefertigt, geätzt / bedruckt und gelagert werden, was aufgrund des
häufig auftretenden Vandalismus mit entsprechendem Glasbruch einen
enorm hohen Lagerbestand mit entsprechenden Kosten bedeuten
würde. Eine individuelle Anfertigung von Ersatzscheiben nach
Vandalismusschäden ist aus Sicherheitsgründen unpraktikabel, da die
Reparatur von Glasbruch und die Instandsetzung unmittelbar zu
erfolgen hat und eine anlassbezogene Anfertigung nicht in das
Zeitraster passt.
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bonn steht im engen
Austausch mit den SWB und deren Konzessionspartner, um
Nachrüstungen auch bei bestehenden Wartehäuschen umzusetzen. So
werden in Einzelfällen Nachrüstungen vorgenommen: In Kürze soll die
Haltestelle „Limperich Nord“ mit entsprechenden
Vogelschutzmaßnahmen im Rahmen einer ohnehin stattfindenden
Baumaßnahme ausgerüstet werden, da es hier zu wiederholten
Vorkommnissen mit getöteten Vögeln gekommen ist.
Solche Standorte mit nachweislich dringendem Handlungsbedarf
werden zukünftig entweder individuell berücksichtigt (z.B. im Rahmen
anstehender Ausbauten), im Austausch priorisiert oder bei einem
Neuaufbau berücksichtigt. Diese „Standorte mit dringendem
Handlungsbedarf“ zeichnen sich durch akute Gefährdung von Vögeln
aus, d.h. es kann ein "signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" durch Vorfälle
von Vogelschlag nachgewiesen werden, z.B. durch Abdrücke an
Scheiben oder verunglückte Vögel, die den SWB oder der Unteren
Naturschutzbehörde gemeldet werden. Das beinhaltet neben den
Wartehallen auch gefährliche Glasscheiben an anderen Gebäuden und
Einrichtungen der Stadtwerke.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in
der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt die Bürgeranträge damit
für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.“Seite 5 von 8
Seite 6
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 6 von 8
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 6: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Gefahren hohen Vogelschlags an Glasscheiben wird gemäß geltendem Recht durch verbindli-
che Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. Baugenehmigungen effektiv begegnet. Dazu
gehören die Vermeidung großer Glasflächen, alternative transluzente Materialien, hoch wirk-
same Markierungen u.a.
Begründung
Trotz entsprechender Programmatik (1312015ED7), eines Bürgerantrages (1410305) und gesetz-
licher Bestimmungen in Naturschutz- und Baurecht kommt die Stadtverwaltung bisher nicht ihrer
Pflicht nach, verbindliche Festsetzungen gegen gefährliche Glasfronten und Lichtemissionen bei
Bauvorhaben Dritter zur Konfliktbewältigung bereits auf der Ebene von Bebauungsplänen, spätes-
tens bei Baugenehmigungen zu treffen. Vorhandene Formulierungen zu diesem Thema sind un-
präzise und unverbindlich, selbst Empfehlungen wirken mitunter fachlich erratisch. So werden
weiterhin gefährliche Glasfronten geplant und errichtet (z.B. Kennedyallee, GIZ, UN-Hochhaus,
Neuer Kanzlerplatz u.v.a.).
Die Gemeinden haben nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht, verbindliche Festsetzungen
gegen erhöhtes Vogelkollisionsrisiko in Bebauungsplänen zu treffen (zuletzt ausführlich HUGGINS
2019; HUGGINS & SCHLACKE 2019). Eine Beurteilung, welche Glasscheiben als besonders gefähr-
lich anzusehen sind, ist inzwischen anhand des gut handhabbaren Bewertungssystems der Länder-
arbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW 2021) auch für Gebäudepla-
nungen möglich. Für hoch wirksame Markierungen genügen bereits wenige Prozent Deckungs-
grad. Hoch wirksame Markierungen sind der einschlägigen Broschüre der Schweizerischen Vo-
gelwarte (SCHMID et. al 2012), ergänzende Testergebnisse der Website der Wiener Umweltan-
waltschaft zu entnehmen (https://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-an-
glasflaechen). – Für gute fachliche Arbeit und Abstimmungen zwischen Naturschutzbehörde und
Bauordnungsamt zur Konfliktbewältigung wird auf die Untere Naturschutzbehörde der Stadt
Köln verwiesen.Seite 7 von 8
Zitierte Quellen
HUGGINS, B. (2019): Vogelschlag an Glas – eine neue Hürde für die Vorhabenszulassung?
Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas und deren Berücksich-
tigung in der bauplanerischen Konfliktbewältigung. – Natur und Recht 41: 511-518.
HUGGINS, B. & SCHLACKE, S. (2019): Schutz von Arten vor Glas und Licht. Rechtliche
Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten. – Springer (Schriftenreihe Natur und Recht),
Berlin/Heidelberg; XXI + 282 S.
LAG VSW, LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2021): Vermeidung von
Vogelverlusten an Glasscheiben. Bewertung des Vogelschlagrisikos an Glas. Beschluss 21/01.
– Garmisch-Partenkirchen / Berlin / Neschwitz; 40 S. – URL: http://www.vogelschutzwarten.
de/downloads/LAG%20VSW%2021-01_Bewertungsverfahren%20Vogelschlag%20Glas.pdf
(gesehen 29.10.2021).
SCHMID, H.; DOPPLER, W.; HEYNEN, D. & RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas
und Licht. 2., überarbeitete Auflage. – Sempach (Schweizerische Vogelwarte), 57 S.
Mit freundlichen GrüßenSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 23:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de