212087-04 · Beschlussvorlage
Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas
Kerndaten
- Nummer
- 212087-04
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212087-04 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Beschlussvorlage zum Bürgerantrag: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Empfehlung Rat 01.02.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, alles in ihrer Möglichkeit liegende dafür zu tun, den Vogelschutz in Bebauungsplänen zu verankern. Ferner soll sie in einem Jahr dem Ausschuss für Klima, Umwelt und lokale Agenda bezüglich der Maß- nahmen, der Entwicklung der rechtlichen Situation und des Standes des Vogel- schutzkonzeptes berichten. Begründung Der Bürgerantrag vom 03.11.2021 ist von dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 23.06.2022 an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda (AUKLA) verwiesen worden, in welchem der Bürgerantrag am 17.05.2023 vorberaten wurde, bevor dieser dann am 30.08.2023 vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger angenommen wurde. Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss werden die Antraginhalte mit dieser Vorlage nun erneut dem AUKLA zur Fachberatung vorgelegt, bevor sie im Rat beschlossen werden können. Der Beschlussvorschlag geht auf die Empfehlung des AUKLA zurück, welche auf dem Änderungsantrag der Koalition (DS 212087-03 AA) beruht. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag in der Grunddrucksache 212087 hatte folgenden Wortlaut: „Der Antrag thematisiert verbindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. Baugenehmigungen, um Vogelschlag an Glasscheiben entgegenzuwirken. Näheres zum Inhalt und zur Begründung ergeben sich aus demSeite 1 von 8 Seite 2 Bürgerantrag.“ Die Stellungnahme der Verwaltung (DS 212087-02 ST) verweist auf die Gesamtstellungnahme unter der DS 212089-02 ST, welche folgenden Inhalt hat: „Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen: • Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas (DS 212087) • Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern (DS 212089) • Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern (DS 212090) Reflektierende und transparente Glasflächen an Gebäuden stellen ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel dar. Die Tiere nehmen transparente und reflektierende Flächen nicht als Hindernis wahr und kollidieren bei dem Versuch, durch die vermeintlich freien Bereiche hindurchzufliegen. Dabei können sich die Vögel verletzten oder verenden Das Auslösen eines Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 u. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar. Das Problem des Vogelschlags an Glasflächen ist seit etlichen Jahren wissenschaftlich erwiesen und auch bei der Stadt Bonn bekannt, u.a.: • Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Beschluss 21/01 vom 19.02.2021) • Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte, 2012) • Vogelanprall an Glasflächen (Wiener Umwelt Anwaltschaft, 2019). • Vogelschlag an Glas – Eine Hürde für die Vorhabenzulassung? (B. Huggins, NuR 2019: 41, 511.-518) Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas Im Rahmen von Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanverfahren) oder bei der Zulassung von Vorhaben werden die Belange des Artenschutzes beachtet. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In Rahmen einer ggf. erforderlichen vertiefenden Artenschutzprüfung sind faunistischen Untersuchungen für das gesamte Plangebiet sowie unmittelbar angrenzende, relevante Habitatstrukturen durchzuführen. Maßnahmen zum Artenschutz auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Licht und Glas sind innerhalb der ASP Stufe II zu ermitteln, beschreiben und zu bewerten. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie notwendige Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind in den weiteren Planungen verbindlich zu berücksichtigen und in den weiteren PlanungsprozessenSeite 2 von 8 Seite 3 einzubinden. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird standardmäßig in allen Verfahrensstadien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beteiligt, prüft in dem Zusammenhang erstellte Artenschutzgutachten und setzt sich dabei auch für vogelfreundliche Planungen und Bauvorhaben ein. So wird in sämtlichen Schritten der Bauleitplanverfahren die Ergreifung von nachweislich wirksamen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung von Vögeln durch Glasflächen gefordert. Zusätzlich werden Beispiele für die Anwendung wirksamer (u.a. Markierungen der Scheiben durch Muster, Verwendung nicht-transparenter Materialien, Vermeidung von Durchsichten) und unwirksamer Maßnahmen (UV- Markierungen, Greifvogelsilhouetten) genannt. Planungs- und baurechtlich sind derzeit keine Regularien vorhanden, die eine eindeutige und verbindliche Rechtsgrundlage zum Vogelschutz an Glasfassaden darstellen. Maßnahmen zum Artenschutz (wie z.B. Vogelschutzglas oder entsprechend angepasste Beleuchtung) werden daher nicht als Festsetzung sondern allenfalls als Hinweis in Bebauungspläne übernommen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ungeklärt, ob § 9 (1) Nr. 20 BauGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, z.B. Vogelschutzglas als Maßnahme in Bebauungsplänen festzusetzen. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob in städtebaulichen Verträgen entsprechende Maßnahmen vereinbart werden können. Der Rat hat die Verwaltung bereits 2014 beauftragt, Richtlinien auszuarbeiten, wie formalisiert in B-Plan-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowohl bei privaten als auch bei städtischen Projekten das Problem des Vogelschlags berücksichtigt wird. Zugleich wurde die Verwaltung gebeten, mit dem Städtetag NRW eine landesweit einheitliche Regelung zu Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an spiegelnden Fassaden und durchsichtigen Glaswänden zu erreichen (DS-Nr. 1410305EB4). Wegen der Komplexität des Themas sowie beschränkter personeller Kapazitäten konnte eine verwaltungsinterne, ämterübergreifende Arbeitsgruppe zu der Thematik nicht etabliert (DS-Nr. 1710621ST2) und abschließende Ergebnisse noch nicht erarbeitet werden. Neben der o.a. erforderlichen Klärung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage für die vom Antragsteller gewünschten Festsetzungen sind für eine praktische Anwendung in der Bauleitplanung eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären, insbesondere nach gerichtsfest anwendbaren technischen Normen als fachliche Grundlage von eventuellen Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. Regelungen in öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen, sowie nach der Verhältnismäßigkeit bzw. Angemessenheit pauschaler Festsetzungsvorgaben vs. differenzierte Herangehensweise (je nach Typ des Baugebietes und je nach Betroffenheit des Belangs Vogelschutz entsprechend der konkreten Lage des Gebietes). Die UNB plant die Erstellung eines Vogelschutzkonzepts zum artenschutzgerechten Planen und Bauen mit Glas und Licht, das einer einheitlich geregelten Berücksichtigung des Themas dienen soll. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, soll das zentrale Element des Konzepts ein abgestufter Kriterienkatalog zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden sein:Seite 3 von 8 Seite 4 1. geringes Risiko – Information des Vorhabenträgers / Antragstellers über mögliche Vermeidungsmaßnahmen 2. mittleres Risiko – Standardisierte Auflagen in der Baugenehmigung 3. erhöhtes Risiko – Konzeption spezifischer Maßnahmen zur Vogelschutz Um der Notwendigkeit von Standards zur Festsetzung von verbindlichen Maßnahmen zu unterstreichen, sieht das aktuell in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm Biodiversität 2030 ebenfalls die grundsätzliche Festsetzung von Maßnahmen gegen Vogelschlag in Planungen und bei Bauvorhaben vor. In einem nächsten Schritt sollen in einer der verwaltungsinternen ämterübergreifenden Arbeitsgruppe mögliche Prüfkriterien, Vorgehensweisen und Maßnahmen abgestimmt und festgelegt werden sowie entsprechende politische Beschlüsse vorbereitet werden. Städtisch beauftragte Glasscheiben gegen Vogelkollisionen sichern Für die bestehende Problematik von Vogelkollisionen an Glas sind Nebenbestimmungen und Auflagen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren von besonderer Bedeutung. Im Baugenehmigungsverfahren wird grundsätzlich die Übereinstimmung der Planung mit dem Planungs- und Bauordnungsrecht geprüft. Im Bauordnungsrecht existieren keine verbindlichen Regularien zur maximalen Größe von Fensterflächen oder zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Vogelkollisionen. Bei Bedarf wird zur Klärung des Baunebenrechts auch Amt 67 / Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Gefährdungen für Vögel bei Neubauten werden geprüft und es werden geeignete Maßnahmen gegen Vogelkollisionen vorgeschlagen. Wenn erforderlich, werden u.a. dem Artenschutz dienende Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen. Das derzeit in Überarbeitung befindliche Aktionsproramm Biodiversität 2030 sieht die Erstellung eines städtischen Konzeptes gegen Vogelschlag vor, dass konkrete Vorgaben zur Berücksichtigung des Vogelschutzes bei Neubauten mit Glaselementen vorgibt. Geplant ist - sofern hierfür eine rechtliche Handhabe besteht - diese zukünftig bei Planungs- und Genehmigungsverfahren und ggf. auch bei Bestandsgebäuden bzw. bestehenden gefährlichen Glasflächen anzuwenden. Dass für im städtischen Auftrag errichtete Gebäude bzw. Glasflächen Maßnahmen gegen Vogelschlag getroffen werden, ist aus Sicht des Artenschutzes sinnvoll und in Fällen mit erhöhter Gefährdung erforderlich. Bei städtischen Bauvorhaben mit großen Fensterflächen und erhöhtem Vogelschlagrisiko, werden entsprechende Maßnahmen bereits umgesetzt. Städtische Anlagen können gerade in Zeiten des Artenrückgangs und der steigenden Bebauung eine wichtige Vorbildfunktion hinsichtlich der Vereinbarkeit von Artenschutz und Architektur einnehmen. Gläserne ÖPNV-Wartehallen gegen Vogelschlag sichern Der Bau und die Gestaltung von Wartehallen im Bonner Stadtgebiet wird von der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH in Abstimmung mitSeite 4 von 8 Seite 5 einem Konzessionspartner durchgeführt. Alle neu aufzubauenden Wetterschutzeinrichtungen/Wartehallen im Rahmen des Werberechtsvertrages oder durch den Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) geförderter Aufbauten, werden mit entsprechendem Vogelanprallschutz versehen bzw. ausgeschrieben. Grundsätzlich würde eine Nachrüstung aller Bestandshallen mit Vogelschutzstreifen eine enorme finanzielle Belastung der SWB bzw. des Konzessionärs bedeuten, die wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Der komplette Austausch der bestehenden Wartehallen wurde dazu kalkuliert. Die Kosten für den Austausch aller Scheiben der Bestandswartehallen liegt bei ca. 500.000 Euro. Diese Kosten ergeben sich aufgrund der unterschiedlichsten Modelle der über 400 Bestandswartehallen. Die in den Wartehallen verwendeten Glasscheiben haben verschiedene Breiten, Größen, Tiefen und Einbaumechanismen. Demnach müssten neue Glasscheiben für einzelne Bestandswartehallentypen in großer Stückzahl individuell angefertigt, geätzt / bedruckt und gelagert werden, was aufgrund des häufig auftretenden Vandalismus mit entsprechendem Glasbruch einen enorm hohen Lagerbestand mit entsprechenden Kosten bedeuten würde. Eine individuelle Anfertigung von Ersatzscheiben nach Vandalismusschäden ist aus Sicherheitsgründen unpraktikabel, da die Reparatur von Glasbruch und die Instandsetzung unmittelbar zu erfolgen hat und eine anlassbezogene Anfertigung nicht in das Zeitraster passt. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bonn steht im engen Austausch mit den SWB und deren Konzessionspartner, um Nachrüstungen auch bei bestehenden Wartehäuschen umzusetzen. So werden in Einzelfällen Nachrüstungen vorgenommen: In Kürze soll die Haltestelle „Limperich Nord“ mit entsprechenden Vogelschutzmaßnahmen im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Baumaßnahme ausgerüstet werden, da es hier zu wiederholten Vorkommnissen mit getöteten Vögeln gekommen ist. Solche Standorte mit nachweislich dringendem Handlungsbedarf werden zukünftig entweder individuell berücksichtigt (z.B. im Rahmen anstehender Ausbauten), im Austausch priorisiert oder bei einem Neuaufbau berücksichtigt. Diese „Standorte mit dringendem Handlungsbedarf“ zeichnen sich durch akute Gefährdung von Vögeln aus, d.h. es kann ein "signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" durch Vorfälle von Vogelschlag nachgewiesen werden, z.B. durch Abdrücke an Scheiben oder verunglückte Vögel, die den SWB oder der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Das beinhaltet neben den Wartehallen auch gefährliche Glasscheiben an anderen Gebäuden und Einrichtungen der Stadtwerke. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt die Bürgeranträge damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.“Seite 5 von 8 Seite 6 Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 6 von 8 03.11.2021 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 53103 Bonn Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Anregung Nr. 6: Verbindliche Festsetzungen in B-Plänen gegen Vogelkollisionen an Glas Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung. Beschlussvorschlag Gefahren hohen Vogelschlags an Glasscheiben wird gemäß geltendem Recht durch verbindli- che Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. Baugenehmigungen effektiv begegnet. Dazu gehören die Vermeidung großer Glasflächen, alternative transluzente Materialien, hoch wirk- same Markierungen u.a. Begründung Trotz entsprechender Programmatik (1312015ED7), eines Bürgerantrages (1410305) und gesetz- licher Bestimmungen in Naturschutz- und Baurecht kommt die Stadtverwaltung bisher nicht ihrer Pflicht nach, verbindliche Festsetzungen gegen gefährliche Glasfronten und Lichtemissionen bei Bauvorhaben Dritter zur Konfliktbewältigung bereits auf der Ebene von Bebauungsplänen, spätes- tens bei Baugenehmigungen zu treffen. Vorhandene Formulierungen zu diesem Thema sind un- präzise und unverbindlich, selbst Empfehlungen wirken mitunter fachlich erratisch. So werden weiterhin gefährliche Glasfronten geplant und errichtet (z.B. Kennedyallee, GIZ, UN-Hochhaus, Neuer Kanzlerplatz u.v.a.). Die Gemeinden haben nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht, verbindliche Festsetzungen gegen erhöhtes Vogelkollisionsrisiko in Bebauungsplänen zu treffen (zuletzt ausführlich HUGGINS 2019; HUGGINS & SCHLACKE 2019). Eine Beurteilung, welche Glasscheiben als besonders gefähr- lich anzusehen sind, ist inzwischen anhand des gut handhabbaren Bewertungssystems der Länder- arbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW 2021) auch für Gebäudepla- nungen möglich. Für hoch wirksame Markierungen genügen bereits wenige Prozent Deckungs- grad. Hoch wirksame Markierungen sind der einschlägigen Broschüre der Schweizerischen Vo- gelwarte (SCHMID et. al 2012), ergänzende Testergebnisse der Website der Wiener Umweltan- waltschaft zu entnehmen (https://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-an- glasflaechen). – Für gute fachliche Arbeit und Abstimmungen zwischen Naturschutzbehörde und Bauordnungsamt zur Konfliktbewältigung wird auf die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln verwiesen.Seite 7 von 8 Zitierte Quellen HUGGINS, B. (2019): Vogelschlag an Glas – eine neue Hürde für die Vorhabenszulassung? Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas und deren Berücksich- tigung in der bauplanerischen Konfliktbewältigung. – Natur und Recht 41: 511-518. HUGGINS, B. & SCHLACKE, S. (2019): Schutz von Arten vor Glas und Licht. Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten. – Springer (Schriftenreihe Natur und Recht), Berlin/Heidelberg; XXI + 282 S. LAG VSW, LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2021): Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben. Bewertung des Vogelschlagrisikos an Glas. Beschluss 21/01. – Garmisch-Partenkirchen / Berlin / Neschwitz; 40 S. – URL: http://www.vogelschutzwarten. de/downloads/LAG%20VSW%2021-01_Bewertungsverfahren%20Vogelschlag%20Glas.pdf (gesehen 29.10.2021). SCHMID, H.; DOPPLER, W.; HEYNEN, D. & RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage. – Sempach (Schweizerische Vogelwarte), 57 S. Mit freundlichen GrüßenSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de