212086 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen
Kerndaten
- Nummer
- 212086
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 09.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 212086 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB 03.11.2021 Bürgerantrag: Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.01.2022 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag ist darauf gerichtet, gefährliche Beleuchtungsanlagen nicht weiter zu betreiben und sukzessive zurückzubauen. Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3 03.11.2021 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 53103 Bonn Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Anregung Nr. 3: keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung. Beschlussvorschlag 1) Nach oben und über die Horizontale strahlende Leuchten (z.B. Bodenstrahler, Kugelleuchten) in städtischem Einflussbereich (inkl. § 113 GO NRW) werden nicht weiter betrieben und sukzessive zurückgebaut. Ausnahmen für überbaute Bodenstrahler sind nur möglich, wenn ihre Lichtemissio- nen nach drei Seiten und nach oben wirksam abgeschirmt sind. 2) Der Betrieb von nach oben und über die Horizontale strahlenden Leuchten durch Dritte wird verbindlich untersagt. Eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren kann bei bereits installier- ten Leuchten eingeräumt werden, ebenso eine Ausnahme wie unter 1). Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Regelung zur Beschlussfassung vorzulegen. 3) Nicht ortsfest montierte Fassadenanstrahlungen werden auf Einzelfälle für wenige Tage be- grenzt und so ausgeführt, dass Lichtstrahlen gezielt nur auf die Fassadenflächen gerichtet sind. Anstrahlwinkel über 120° werden unterlassen. Vor Inbetriebnahme sind die erforderlichen ar- tenschutzrechtlichen Prüfungen (u.a. auf Fledermausquartiere) durchzuführen. Begründung Die vorstehend beantragten Anregungen sind als erste, einfach umzusetzende Schritte im Rahmen vielfältiger Maßnahmen anzusehen, die in Richtung einer nachhaltigen Außenbeleuchtung führen. Angesichts des seit mehr als 10 Jahren geführten Schriftverkehrs mit Stadtverwaltung und Stadt- werken werden nur diese einfachen Maßnahmen vorgeschlagen (s. auch Anregung Nr. 2; dort auch weitere Hinweise zu den Auswirkungen von Lichtverschmutzung). Zu 1: Bodenstrahler und Kugelleuchten tragen aufgrund ihrer Abstrahlungsgeometrie besonders intensiv zur Lichtverschmutzung bei. Sie sind zudem am ehesten verzichtbar bzw. durch verträgli- chere Lichtquellen ersetzbar, die den mit ihnen verfolgten Zweck (z.B. Werbung oder Befriedi- gung subjektiver Sicherheitsempfindungen) genauso erfüllen können. Eine Übergangszeit bei städ- tischen Anlagen erscheint anders als für Dritte nicht erforderlich. Zu 2: siehe zu 3; eine Übergangszeit kann für Dritte eingeräumt werden, um eine übergangslose Umrüstung von Beleuchtungsanlagen zu ermöglichen und die Notwendigkeit dieser Regelung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung zu erläutern.Seite 2 von 3 Zu 3: Eine gezielte Anstrahlung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist inzwischen technisch prob- lemlos möglich (z.B. Projektionsscheinwerfer mit Linsensystem und Schablonen, GOBO), ohne dass Licht an den Projektionsflächen vorbei abgestrahlt wird und unnötig Lichtverschmutzung hervorruft. Sie muss für solche – fachlich verzichtbare – Ausnahmen daher verbindlich vorgegeben werden. Da Fledermäuse ihre Quartiere in Gebäuden bei Anstrahlung schnell aufgeben, müssen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch entsprechende sachkundige Erfassungen im Vor- feld ausgeschlossen werden. Der Anstrahlwinkel von maximal 120° (90° entspricht der Horizonta- len) soll der Beleuchtung in größeren Höhen entgegenwirken. Die Fassadenanstrahlung der Müllverwertungsanlage soll der skeptischen Nachbarschaft die Sauberkeit des Verbrennungspro- zesses symbolisieren. Sie sendet das meiste Licht nutzlos in den Himmel und gefährdet damit die biologische Vielfalt. Der MVA- Betreiber will von sich aus nicht darauf verzichten. Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de