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212086 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen

Nummer
212086
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
09.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 09.11.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 25.03.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 16.11.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.03.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 857 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212086-02 ST Bürgerantrag: Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen
  2. 212086-01 ST Bürgerantrag: Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212086
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
03.11.2021
Bürgerantrag: Keine konstruktiv gefährlichen
Beleuchtungsanlagen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
19.01.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag ist darauf gerichtet, gefährliche Beleuchtungsanlagen nicht weiter
zu betreiben und sukzessive zurückzubauen.
Einzelheiten zu den Antragsinhalten und zur Begründung ergeben sich aus
beigefügtem Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 3: keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
1) Nach oben und über die Horizontale strahlende Leuchten (z.B. Bodenstrahler, Kugelleuchten) in
städtischem Einflussbereich (inkl. § 113 GO NRW) werden nicht weiter betrieben und sukzessive
zurückgebaut. Ausnahmen für überbaute Bodenstrahler sind nur möglich, wenn ihre Lichtemissio-
nen nach drei Seiten und nach oben wirksam abgeschirmt sind.
2) Der Betrieb von nach oben und über die Horizontale strahlenden Leuchten durch Dritte wird
verbindlich untersagt. Eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren kann bei bereits installier-
ten Leuchten eingeräumt werden, ebenso eine Ausnahme wie unter 1). Die Verwaltung wird
beauftragt, eine entsprechende Regelung zur Beschlussfassung vorzulegen.
3) Nicht ortsfest montierte Fassadenanstrahlungen werden auf Einzelfälle für wenige Tage be-
grenzt und so ausgeführt, dass Lichtstrahlen gezielt nur auf die Fassadenflächen gerichtet sind.
Anstrahlwinkel über 120° werden unterlassen. Vor Inbetriebnahme sind die erforderlichen ar-
tenschutzrechtlichen Prüfungen (u.a. auf Fledermausquartiere) durchzuführen.
Begründung
Die vorstehend beantragten Anregungen sind als erste, einfach umzusetzende Schritte im Rahmen
vielfältiger Maßnahmen anzusehen, die in Richtung einer nachhaltigen Außenbeleuchtung führen.
Angesichts des seit mehr als 10 Jahren geführten Schriftverkehrs mit Stadtverwaltung und Stadt-
werken werden nur diese einfachen Maßnahmen vorgeschlagen (s. auch Anregung Nr. 2; dort
auch weitere Hinweise zu den Auswirkungen von Lichtverschmutzung).
Zu 1: Bodenstrahler und Kugelleuchten tragen aufgrund ihrer Abstrahlungsgeometrie besonders
intensiv zur Lichtverschmutzung bei. Sie sind zudem am ehesten verzichtbar bzw. durch verträgli-
chere Lichtquellen ersetzbar, die den mit ihnen verfolgten Zweck (z.B. Werbung oder Befriedi-
gung subjektiver Sicherheitsempfindungen) genauso erfüllen können. Eine Übergangszeit bei städ-
tischen Anlagen erscheint anders als für Dritte nicht erforderlich.
Zu 2: siehe zu 3; eine Übergangszeit kann für Dritte eingeräumt werden, um eine übergangslose
Umrüstung von Beleuchtungsanlagen zu ermöglichen und die Notwendigkeit dieser Regelung im
Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung zu erläutern.Seite 2 von 3
Zu 3: Eine gezielte Anstrahlung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist inzwischen technisch prob-
lemlos möglich (z.B. Projektionsscheinwerfer mit Linsensystem und Schablonen, GOBO), ohne
dass Licht an den Projektionsflächen vorbei abgestrahlt wird und unnötig Lichtverschmutzung
hervorruft. Sie muss für solche – fachlich verzichtbare – Ausnahmen daher verbindlich vorgegeben
werden. Da Fledermäuse ihre Quartiere in Gebäuden bei Anstrahlung schnell aufgeben, müssen
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch entsprechende sachkundige Erfassungen im Vor-
feld ausgeschlossen werden. Der Anstrahlwinkel von maximal 120° (90° entspricht der Horizonta-
len) soll der Beleuchtung in größeren Höhen entgegenwirken.
Die Fassadenanstrahlung der
Müllverwertungsanlage soll der
skeptischen Nachbarschaft die
Sauberkeit des Verbrennungspro-
zesses symbolisieren. Sie sendet
das meiste Licht nutzlos in den
Himmel und gefährdet damit die
biologische Vielfalt. Der MVA-
Betreiber will von sich aus nicht
darauf verzichten.
Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de