212082 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten
Kerndaten
- Nummer
- 212082
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 08.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 212082 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB 03.11.2021 Bürgerantrag: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.01.2022 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag thematisiert das naturverträglichere Betreiben von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen. Nähere Angaben zu den geforderten Maßnahmen und zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4 03.11.2021 Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 53103 Bonn Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Anregung Nr. 2: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung. Beschlussvorschlag Anstrahl- und Effektbeleuchtungen (einschließlich der gemäß § 113 GO NRW beeinflussbaren) werden künftig naturverträglicher betrieben. Folgende Mindestanforderungen werden dafür er- füllt: 1) Der Hauptausschuss-Beschluss von 2005 (Drucksache 0512894NV4 „Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen“) wird als Minimalanforderung umgesetzt: nicht für die Verkehrssicherheit erforderliche städtische Lichtanlagen werden während der Zeiten des Vogelzuges nachts abge- schaltet bzw. nach außen abgeschirmt. Aus Gründen des Insekten- und Fledermausschutzes werden die Abschaltzeiten um die dazwischen liegenden Sommermonate erweitert. 2) Effektanstrahlungen von Bäumen und anderer Vegetation, von Gewässern und Geländeforma- tionen werden ganzjährig untersagt. 3) Exponierte, aus horizontaler Blickachse weiträumig sichtbare Werbebeleuchtungen werden während der Vogelzugzeiten abgeschaltet. Begründung Zu 1: Seit 15 Jahren werden städtische Lichtanlagen trotz gegenteiliger Behauptung der Verwal- tung (zuletzt Schreiben vom 16.11.2020) nicht gemäß Beschluss des Hauptausschusses von 2005 (0512894NV4) betrieben. Die Verwaltung war zu den beschlossenen Abschaltungen zunächst bereit (0610927ST2), wählte dann aber davon abweichende, längere Betriebszeiten (0912026ST3; 1013379ST3). Selbst diese werden nach eigenen Beobachtungen oft überschritten, einige Anlagen sind während der gesamten Nacht in Betrieb. Eine Erneuerung des Beschlusses erscheint daher notwendig. Die Erweiterung aus Gründen des Insekten- und Fledermausschutzes berücksichtigt seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse. Die Kernzeit des Frühjahrszuges von Vögeln beginnt in unserer Region Mitte Februar, die des Herbstzuges endet Mitte November. Zu 2: Gezielte Anstrahlung von Naturobjekten dient vorwiegend ästhetischen Zwecken. Sie schä- digt Pflanzen und Tiere. Sie ist angesichts der schädlichen Auswirkungen auf alle Organismen (etliche Insekten- und andere Tierarten sind auch in den Wintermonaten aktiv) einschließlich des Menschen ganzjährig nicht gerechtfertigt.Seite 2 von 4 Zu 3: Exponierte Beleuchtungen von Werbeflächen, Schriftzügen etc. sind für Zugvögel gut sichtbar und führen zu deren Desorientierung, Energieverlust auf dem Zug bis hin zum Tod durch Anprall an Hindernisse. Auch andere Tiere wie Insekten werden durch sie beeinträchtigt. Hintergrund Die vorstehend beantragten Maßnahmen sind als erste, einfach umzusetzende Schritte im Rahmen vielfältiger Maßnahmen anzusehen, die in Richtung einer nachhaltigen Außenbeleuchtung führen. Angesichts des seit mehr als 10 Jahren geführten Schriftverkehrs mit Stadtverwaltung und Stadt- werken werden diese einfachen Maßnahmen vorgeschlagen (s. auch Anregung Nr. 3 zur Leuchtenkonstruktion). Die schädlichen Auswirkungen von künstlichem Licht bei Nacht („Lichtverschmutzung“) sind inzwischen allgemein bekannt und werden deshalb hier nicht detailliert dargelegt. Wichtige Aus- wirkungen mit einer Auswahl von Literatur können einen ersten Eindruck vermitteln: 1) Künstliches Licht in der Nacht lockt Insekten an, entzieht sie dem Naturhaushalt und schmä- lert ihre Ökosystemdienstleistungen. Zusätzliche indirekte Auswirkungen gibt es auf Populati- onen anderer Arten, denen diese Insekten als Nahrung, als Bestäuber etc. fehlen. 2) In den freien Luftraum seitwärts oder nach oben abstrahlende Lichtquellen können Zugvögel vom Kurs abbringen, so dass sie wertvolle Energiereserven verlieren, oder desorientieren, so dass sie Hindernisse nicht erkennen und mit ihnen kollidieren. 3) Brutvögel werden durch künstliches Licht in ihrem Tagesrhythmus gestört. Beeinträchtigt werden u.a. die Gesangsaktivität, der Hormonhaushalt und die Fitness für die Fortpflanzung. Auch Beeinträchtigungen der Partnerwahl und der sexuellen Selektion verringern den Repro- duktionserfolg. 4) Fledermäuse werden durch künstliches Licht am Ausfliegen aus ihren Quartieren und an der Nahrungssuche gehindert. Selbst langjährig genutzte Traditionsquartiere werden bei Beleuch- tung meist nach kurzer Zeit aufgegeben. 5) Werden besonders oder streng geschützte Tierarten (z.B. Vögel, Fledermäuse) oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von den Maßnahmen betroffen (z.B. Fledermausquartiere), ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, um einen Verstoß gegen das Bundesna- turschutzgesetz zu vermeiden. 6) Die Auswirkungen künstlichen Lichts auf Pflanzen sind noch nicht gut erforscht, zeigen sich aber am Beispiel von Straßenbäumen bereits deutlich. Indirekte Effekte auf Pflanzenfresser, Bestäuber und Pathogene sind auch über diesen Pfad zu erwarten. 7) Lichtverschmutzung behindert die Erlebbarkeit des Sternenhimmels für den Menschen und beeinträchtigt astronomische Beobachtung und Forschung. 8) Die Störung des diurnalen Rhythmus durch künstliches Licht in der Nacht verursacht beim Menschen hormonelle Störungen und wird mit zahlreichen Folgeerkrankungen, u.a. verschie- denen Krebstypen, in Verbindung gebracht. Die wissenschaftliche Literatur zu den o.a. Punkten ist zahlreich. Nachfolgend wird beispielhaft je eine Quelle angeführt: Zu 1: KNOP, E.; ZOLLER, L.; RYSER, R.; GERPE, C.; HÖRLER, M. & FONTAINE, C. (2017): Artificial light at night as a new threat to pollination. – Nature 548: 206-209. – DOI: 10.1038/nature23288. Zu 2: VAN DOREN, B.M.; HORTON, K.G.; DOKTER, A.M.; KLINCK, H.; ELBIN, S.B. & FARNSWORTH, A. (2017): High-intensity urban light installation dramatically alters nocturnal bird migration. – Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America 114 (42): 11175-11180. – DOI: 10.1073/pnas.1708574114.Seite 3 von 4 Zu 3: DE JONG, M.; LAMERS, K.P.; EUGSTER, M.; OUYANG, J.Q.; DA SILVA, A.; MATEMAN, A.C.; VAN GRUNSVEN, R.H.A.; VISSER, M.E. & SPOELSTRA, K. (2018): Effects of experimental light at night on ex- tra-pair paternity in a songbird. – Journal of Experimental Zoology 2018: 1-8. – DOI: 10.1002/jez.2193. Zu 4: RYDELL, J.; EKLÖF, J. & SÁNCHEZ-NAVARRO, S. (2017): Age of enlightenment: long-term effects of outdoor aesthetic lights on bats in churches. – Royal Society open science 4: 161077. – DOI: 10.1098/rsos.161077. Zu 5: § 44 Absatz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) und § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG (Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten) in Verbindung mit §§ 69-71 BNatSchG (Bußgeld- und Strafvorschriften). Zu 6: BENNIE, J.; DAVIES, T.W.; CRUSE, D. & GASTON, K.J. (2016): Ecological effects of artificial light at night on wild plants. – Journal of Ecology 104: 611-620. – DOI: 10.1111/1365-2745.12551. Zu 7: INTERNATIONAL DARK-SKY ASSOCIATION (IDA) (2010): Visibility, Environmental, and Astronomical Issues Associated with Blue-Rich White Outdoor Lighting. – URL: http://darksky.org/wp- content/uploads/bsk-pdf-manager/8_IDA-BLUE-RICH-LIGHT-WHITE-PAPER.PDF (gesehen 28.10.2021). Zu 8: AMA, AMERICAN MEDICAL ASSOCIATION (2012): Light Pollution: Adverse Health Effects of Nighttime Lighting. – Report 4 of the Council on Science and Public Health (A-12). – URL: http://circadianlight.com/images/pdfs/newscience/American-Medical-Association-2012-Adverse-Health- Effects-of-Light-at-Night.pdf (gesehen 28.10.2021). Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4
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