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212082 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten

Nummer
212082
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.11.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 25.03.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 16.11.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.03.2026 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 212082-01 ST Bürgerantrag: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten
  2. 212082-02 ST Bürgerantrag: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212082
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
03.11.2021
Bürgerantrag: Betriebszeiten von Anstrahl- und
Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
19.01.2022 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert das naturverträglichere Betreiben von Anstrahl- und
Effektbeleuchtungen.
Nähere Angaben zu den geforderten Maßnahmen und zur Begründung
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4
03.11.2021
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
53103 Bonn
Per E-Mail: buergerbuero@bonn.de
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
Anregung Nr. 2: Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher gestalten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Anregung zur Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Anstrahl- und Effektbeleuchtungen (einschließlich der gemäß § 113 GO NRW beeinflussbaren)
werden künftig naturverträglicher betrieben. Folgende Mindestanforderungen werden dafür er-
füllt:
1) Der Hauptausschuss-Beschluss von 2005 (Drucksache 0512894NV4 „Schutz der Tiere vor
Lichtimmissionen“) wird als Minimalanforderung umgesetzt: nicht für die Verkehrssicherheit
erforderliche städtische Lichtanlagen werden während der Zeiten des Vogelzuges nachts abge-
schaltet bzw. nach außen abgeschirmt. Aus Gründen des Insekten- und Fledermausschutzes
werden die Abschaltzeiten um die dazwischen liegenden Sommermonate erweitert.
2) Effektanstrahlungen von Bäumen und anderer Vegetation, von Gewässern und Geländeforma-
tionen werden ganzjährig untersagt.
3) Exponierte, aus horizontaler Blickachse weiträumig sichtbare Werbebeleuchtungen werden
während der Vogelzugzeiten abgeschaltet.
Begründung
Zu 1: Seit 15 Jahren werden städtische Lichtanlagen trotz gegenteiliger Behauptung der Verwal-
tung (zuletzt Schreiben vom 16.11.2020) nicht gemäß Beschluss des Hauptausschusses von 2005
(0512894NV4) betrieben. Die Verwaltung war zu den beschlossenen Abschaltungen zunächst
bereit (0610927ST2), wählte dann aber davon abweichende, längere Betriebszeiten (0912026ST3;
1013379ST3). Selbst diese werden nach eigenen Beobachtungen oft überschritten, einige Anlagen
sind während der gesamten Nacht in Betrieb. Eine Erneuerung des Beschlusses erscheint daher
notwendig. Die Erweiterung aus Gründen des Insekten- und Fledermausschutzes berücksichtigt
seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse. Die Kernzeit des Frühjahrszuges von Vögeln
beginnt in unserer Region Mitte Februar, die des Herbstzuges endet Mitte November.
Zu 2: Gezielte Anstrahlung von Naturobjekten dient vorwiegend ästhetischen Zwecken. Sie schä-
digt Pflanzen und Tiere. Sie ist angesichts der schädlichen Auswirkungen auf alle Organismen
(etliche Insekten- und andere Tierarten sind auch in den Wintermonaten aktiv) einschließlich des
Menschen ganzjährig nicht gerechtfertigt.Seite 2 von 4
Zu 3: Exponierte Beleuchtungen von Werbeflächen, Schriftzügen etc. sind für Zugvögel gut
sichtbar und führen zu deren Desorientierung, Energieverlust auf dem Zug bis hin zum Tod durch
Anprall an Hindernisse. Auch andere Tiere wie Insekten werden durch sie beeinträchtigt.
Hintergrund
Die vorstehend beantragten Maßnahmen sind als erste, einfach umzusetzende Schritte im Rahmen
vielfältiger Maßnahmen anzusehen, die in Richtung einer nachhaltigen Außenbeleuchtung führen.
Angesichts des seit mehr als 10 Jahren geführten Schriftverkehrs mit Stadtverwaltung und Stadt-
werken werden diese einfachen Maßnahmen vorgeschlagen (s. auch Anregung Nr. 3 zur
Leuchtenkonstruktion).
Die schädlichen Auswirkungen von künstlichem Licht bei Nacht („Lichtverschmutzung“) sind
inzwischen allgemein bekannt und werden deshalb hier nicht detailliert dargelegt. Wichtige Aus-
wirkungen mit einer Auswahl von Literatur können einen ersten Eindruck vermitteln:
1) Künstliches Licht in der Nacht lockt Insekten an, entzieht sie dem Naturhaushalt und schmä-
lert ihre Ökosystemdienstleistungen. Zusätzliche indirekte Auswirkungen gibt es auf Populati-
onen anderer Arten, denen diese Insekten als Nahrung, als Bestäuber etc. fehlen.
2) In den freien Luftraum seitwärts oder nach oben abstrahlende Lichtquellen können Zugvögel
vom Kurs abbringen, so dass sie wertvolle Energiereserven verlieren, oder desorientieren, so
dass sie Hindernisse nicht erkennen und mit ihnen kollidieren.
3) Brutvögel werden durch künstliches Licht in ihrem Tagesrhythmus gestört. Beeinträchtigt
werden u.a. die Gesangsaktivität, der Hormonhaushalt und die Fitness für die Fortpflanzung.
Auch Beeinträchtigungen der Partnerwahl und der sexuellen Selektion verringern den Repro-
duktionserfolg.
4) Fledermäuse werden durch künstliches Licht am Ausfliegen aus ihren Quartieren und an der
Nahrungssuche gehindert. Selbst langjährig genutzte Traditionsquartiere werden bei Beleuch-
tung meist nach kurzer Zeit aufgegeben.
5) Werden besonders oder streng geschützte Tierarten (z.B. Vögel, Fledermäuse) oder ihre
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von den Maßnahmen betroffen (z.B. Fledermausquartiere),
ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, um einen Verstoß gegen das Bundesna-
turschutzgesetz zu vermeiden.
6) Die Auswirkungen künstlichen Lichts auf Pflanzen sind noch nicht gut erforscht, zeigen sich
aber am Beispiel von Straßenbäumen bereits deutlich. Indirekte Effekte auf Pflanzenfresser,
Bestäuber und Pathogene sind auch über diesen Pfad zu erwarten.
7) Lichtverschmutzung behindert die Erlebbarkeit des Sternenhimmels für den Menschen und
beeinträchtigt astronomische Beobachtung und Forschung.
8) Die Störung des diurnalen Rhythmus durch künstliches Licht in der Nacht verursacht beim
Menschen hormonelle Störungen und wird mit zahlreichen Folgeerkrankungen, u.a. verschie-
denen Krebstypen, in Verbindung gebracht.
Die wissenschaftliche Literatur zu den o.a. Punkten ist zahlreich. Nachfolgend wird beispielhaft je
eine Quelle angeführt:
Zu 1: KNOP, E.; ZOLLER, L.; RYSER, R.; GERPE, C.; HÖRLER, M. & FONTAINE, C. (2017): Artificial light at
night as a new threat to pollination. – Nature 548: 206-209. – DOI: 10.1038/nature23288.
Zu 2: VAN DOREN, B.M.; HORTON, K.G.; DOKTER, A.M.; KLINCK, H.; ELBIN, S.B. & FARNSWORTH, A.
(2017): High-intensity urban light installation dramatically alters nocturnal bird migration. – Proceedings
of the National Academy of Sciences of the United States of America 114 (42): 11175-11180. – DOI:
10.1073/pnas.1708574114.Seite 3 von 4
Zu 3: DE JONG, M.; LAMERS, K.P.; EUGSTER, M.; OUYANG, J.Q.; DA SILVA, A.; MATEMAN, A.C.; VAN
GRUNSVEN, R.H.A.; VISSER, M.E. & SPOELSTRA, K. (2018): Effects of experimental light at night on ex-
tra-pair paternity in a songbird. – Journal of Experimental Zoology 2018: 1-8. – DOI: 10.1002/jez.2193.
Zu 4: RYDELL, J.; EKLÖF, J. & SÁNCHEZ-NAVARRO, S. (2017): Age of enlightenment: long-term effects of
outdoor aesthetic lights on bats in churches. – Royal Society open science 4: 161077. – DOI:
10.1098/rsos.161077.
Zu 5: § 44 Absatz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot streng geschützter Arten und der
europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten) und § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG (Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
besonders geschützter Arten) in Verbindung mit §§ 69-71 BNatSchG (Bußgeld- und Strafvorschriften).
Zu 6: BENNIE, J.; DAVIES, T.W.; CRUSE, D. & GASTON, K.J. (2016): Ecological effects of artificial light at
night on wild plants. – Journal of Ecology 104: 611-620. – DOI: 10.1111/1365-2745.12551.
Zu 7: INTERNATIONAL DARK-SKY ASSOCIATION (IDA) (2010): Visibility, Environmental, and Astronomical
Issues Associated with Blue-Rich White Outdoor Lighting. – URL: http://darksky.org/wp-
content/uploads/bsk-pdf-manager/8_IDA-BLUE-RICH-LIGHT-WHITE-PAPER.PDF (gesehen
28.10.2021).
Zu 8: AMA, AMERICAN MEDICAL ASSOCIATION (2012): Light Pollution: Adverse Health Effects of
Nighttime Lighting. – Report 4 of the Council on Science and Public Health (A-12). – URL:
http://circadianlight.com/images/pdfs/newscience/American-Medical-Association-2012-Adverse-Health-
Effects-of-Light-at-Night.pdf (gesehen 28.10.2021).
Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 21:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de