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212081-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen

Nummer
212081-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.10.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.03.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 16.11.2022 Kenntnisnahme
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  1. 212081 Bürgerantrag: Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212081-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
03.11.2021
Bürgerantrag: Grundlagen zu städtischen
Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt hiermit Stellung zu den Bürgeranträgen:
1. Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen
(DS 212081)
2. Betriebszeiten von Anstrahl- und Effektbeleuchtungen verträglicher
gestalten (DS 212082)
3. Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen (DS 212086)
4. Weniger schädliche Straßenbeleuchtung (DS 212085)
Die ökologischen Auswirkungen von Licht auf Ökosysteme und Artenschutz
sind seit langem wissenschaftlich belegt und gewinnen erfreulicherweise
zunehmend an Aufmerksamkeit und Beachtung. Neben den allgemeinen
Auswirkungen von Licht auf das Gleichgewicht von Ökosystemen (z.B.
Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-Effekt“, Skyglow,
Auswirkungen auf die Chronobiologie von Singvögeln, Habitatfragmentierung),
ist bei Beleuchtungsvorhaben ein besonderes Augenmerk auf streng
geschützte Arten wie Fledermäuse oder Zugvögel zu legen, die durch
künstliche Beleuchtung von ihren Zugrouten abkommen, wertvolle Ressourcen
verlieren oder gar verenden können.
Bei Beleuchtungsvorhaben sind daher die Belange des Artenschutzes zu
berücksichtigen. In dem Zusammenhang gelten für europäisch geschützte
Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote. Demnach ist es
u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie während ihrer
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder
zu zerstören.
Nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Neugestaltung und Umrüstung
von Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamts für Naturschutz (BfN-Skript
Nr. 543, 2019) hat nun auch der Bundestag zum Schutz wild lebender TierartenSeite 1 von 9
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vor Beleuchtung eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes
beschlossen. In einem neuen § 41 a Abs. 1 BNatSchG wird festgelegt, dass
Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen technisch und konstruktiv so
anzubringen sind, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen
durch Lichtimmissionen geschützt sind. Bestehende Beleuchtungen an
öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maßgabe einer derzeit in
Bearbeitung befindlichen Rechtsverordnung um- oder nachzurüsten. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet
hierzu Grenzwerte für Lichtimmissionen und nähere Vorgaben zur Art und
Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an
öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Abs. 1 Satz 3. Zudem wird eine
neue Rechtsgrundlage bezüglich Himmelsstrahler und Projektionsscheinwerfer
geschaffen. Der neue § 54 Abs. 6b BNatSchG setzt fest, dass der Betrieb von
Himmelsstrahlern und bestimmten Projektscheinwerfern, die über die
Horizontale hinaus nach oben leuchten, durch Rechtsverordnung für bestimmte
Zeiträume oder ganzjährig beschränkt oder untersagt werden kann.
Mit diesen Änderungen erhält das Umweltrecht eine weitere rechtliche
Handlungsgrundlage, um den bekannten negativen Auswirkungen künstlicher
Beleuchtung auf insbesondere Vögel und Fledermäuse entgegenzuwirken.
Innerhalb der Verwaltung und in der Abstimmung mit den Stadtwerken Bonn
wurde die Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Belange und
Entwicklungen bereits deutlich intensiviert. So ist der Umweltbereich bei
sämtlichen Neubaumaßnahmen nahe Naturschutzbereichen bei der Planung
und zum Maßnahmenstart eingebunden.
1. Grundlagen zu städtischen Anstrahlbeleuchtungen veröffentlichen (DS
212081)
Zweck dieser Anstrahlbeleuchtung ist die Hervorhebung von Baudenkmälern
und öffentlichen Gebäuden als Profil des Stadtbildes.
Mit dem Aktionsprogramm Biodiversität 2010 wurde eine Liste mit den zu
städtischen Anstrahlbeleuchtungen vorgelegt (DS-Nr. 0912026ST3). Diese
Liste wird derzeit aktualisiert und kann anschließend verfügbar gemacht
werden. Die Liste soll auch Teil des in Neuaufstellung befindlichen
Aktionsprogramm Biodiversität 2030 werden.
Der Teil der städtischen Anstrahlbeleuchtung, der zur Straßenbeleuchtung
gehört, ist bei den Stadtwerken Bonn GmbH in einer Liste verzeichnet, welche
jährlich aktualisiert wird. Diese Liste kann ebenfalls zur Verfügung gestellt
werden. Veränderungen an dieser Liste sind selten. Es wurden viele Anlagen
im Laufe der letzten Jahre erneuert und damit energieeffizienter und
umweltfreundlicher modifiziert.
2. Anstrahl- und Effektbeleuchtungen naturverträglicher gestalten (DS
212082)
Zu 1.) Der Hauptausschuss-Beschluss von 2005 (Drucksache 0512894NV4
„Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen“) wird als Minimalanforderung
umgesetzt: nicht für die Verkehrssicherheit erforderliche städtischeSeite 2 von 9
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Lichtanlagen werden während der Zeiten des Vogelzuges nachts abgeschaltet
bzw. nach außen abgeschirmt. Aus Gründen des Insekten- und
Fledermausschutzes werden die Abschaltzeiten um die dazwischenliegenden
Sommermonate erweitert.
Im Jahr 2005 hat der Hauptausschuss Stadt Bonn beschlossen, für die Zeiten
des Vogelzuges städtische Anlagen, die nicht für die Verkehrssicherung
notwendig sind, abzuschalten (DS 0512894NV4). Das Tiefbauamt und die
Stadtwerke Bonn haben die geforderten Einschränkungen der Betriebszeiten
für Anstrahlbeleuchtungen bewertet und wenn möglich umgesetzt.
Möglichkeiten weiterer Einschränkungen werden fortlaufend geprüft.
Eine Ausweitung der Ausschaltung städtischer Lichtanlagen neben den
Vogelzugzeiten auf die Sommermonate (der Hauptaktivitätsphase von
Fledermäusen und Insekten) ist aus Sicht des Artenschutzes nachvollziehbar.
Um städtische Lichtanlagen für Artenschutzbelange systematisch zu
optimieren, wird das gesamtstädtische Beleuchtungskonzept entsprechend um
Regelungen für Anstrahlbeleuchtungen in Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde erweitert. Grundlage hierfür ist eine Erfassung aller
städtischen Anstrahl- und Effektbeleuchtungen und deren Betriebszeiten.
Darauf basierend können Maßnahmen zur Abschaltung und Abschirmung
entwickelt werden.
Durch die vom Bundestag beschlossene Novellierung des BNatSchG zum
Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von
Beleuchtungen wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der § 41a regelt,
dass neu zu errichtende Beleuchtungsanlagen oder wenn der Bedarf einer
wesentlichen Änderung von Lichtanlagen besteht, diese technisch und
konstruktiv so umgerüstet werden müssen, dass sie auf Tiere und Pflanzen
wildlebender Arten keinen nachteiligen Einfluss mehr haben. Eine
entsprechende Rechtsverordnung wird derzeit vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet. Im Rahmen des
Bonner Aktionsprogramms Biodiversität 2030 soll ein gesamtstädtisches
Konzept für eine artenschutzverträgliche Beleuchtung erarbeitet werden.
Voraussetzung hierfür ist die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und
personellen Kapazitäten.
Bereits jetzt wird für alle neuen städtischen Beleuchtungsanlagen eine
naturverträgliche Beleuchtungsausgestaltung angestrebt.
Zu 2.) Effektanstrahlungen von Bäumen und anderer Vegetation, von
Gewässern und Geländeformationen werden ganzjährig untersagt.
Insbesondere an Gehölz- Baumbeständen und an Gewässern können
Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten nicht ausgeschlossen
werden. Daher setzt sich die Verwaltung bereits regelmäßig dafür ein, dass
keine Effektleuchten in diese Strukturen gerichtet werden, um
artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen.
In den letzten Jahren sind Effektanstrahlungen wie z.B.
Baumkronenbeleuchtung durch Erschließungsträger zur Attraktivierung von
Wohngebieten entstanden. Wegen fehlender rechtlicher Grundlagen kann derSeite 3 von 9
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Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten nicht
untersagt werden. Dies wäre nur auf der Grundlage eines politischen
Beschlusses und Erlass einer entsprechenden Satzung möglich.
Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei Veranstaltungen und
Baugenehmigungen konnten in jüngster Zeit verbessert werden. Zukünftig
werden in den Planungen die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum
Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von
Beleuchtungen stärker beachtet. Bei besonders kritischen Planungen werden
Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Bei
Neugestaltung von Grünanlagen wird die Beleuchtung kritisch geprüft und ggfs.
Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz formuliert.
Zu 3.) Exponierte, aus horizontaler Blickachse weiträumig sichtbare
Werbebeleuchtungen werden während der Vogelzugzeiten abgeschaltet.
Der Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen werden im Stadtbereich nicht
ausschließlich von der Stadt betrieben, sondern meist über Dritte. Für die
Neuerrichtung von Werbeanlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Im
Genehmigungsprozess werden Auflagen zum Artenschutz geprüft.
Bei Werbeanlagen sollte die Beleuchtung nicht über die Horizontale nach oben
abstrahlen und das Beleuchtungsniveau muss auf das funktionale notwendige
Maß begrenzt werden. Die durchgehende Beleuchtung von Werbeanlagen
während der Dunkelheit soll vor allem während der Vogelzugzeiten vermieden
werden. Die Beleuchtungsdauer sollte ganzjährig auf die Zeiten morgens ab
06:00 Uhr und abends bis 23:00 Uhr beschränkt werden. Die Novellierung des
BNatSchG § 41a schreibt vor, dass neu zu errichtende Werbeanlagen
technisch und konstruktiv so anzubringen sind, dass Tiere und Pflanzen
wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen
geschützt werden.
Für eine systematische Umsetzung ist ein Verzeichnis aller beleuchteten
Werbeanlagen im Bonner Stadtgebiet Voraussetzung, um eine kritische
Auseinandersetzung mit dem Thema zu garantieren.
3. Keine konstruktiv gefährlichen Beleuchtungsanlagen (DS 212086)
Zu 1.) Nach oben und über die Horizontale hinaus strahlende Leuchten im
städtischen Einflussbereich werden abgeschaltet und sukzessive zurückgebaut.
Insbesondere Beleuchtungen, die nach oben oder über die Horizontale hinaus
abstrahlen, beeinträchtigen wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten
und sind daher aus Sicht des Artenschutzes kritisch zu bewerten.
Bei neu zu errichteten Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen,
sowie Außenbeleuchtungen städtischer Gebäude und Grundstücke, wird von
Seiten der Verwaltung von vornherein darauf geachtet, dass auf Bodenstrahler
verzichtet wird und Leuchten, die über die Horizontale hinaus abstrahlen, nicht
eingesetzt werden. Es werden entsprechende Auflagen in Genehmigungen
aufgenommen, sodass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen
Auswirkungen durch Lichtimmissionen größtmöglich geschützt sind.Seite 4 von 9
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Für bestehende Beleuchtung wird im Zusammenhang mit neuen Planungen
geprüft, ob eine Umrüstung kritischer Leuchten technisch möglich ist, ob
Abschaltzeiten geregelt und die Farbtemperatur optimiert werden können.
Kugelleuchten im Bonner Stadtgebiet, die über die Horizontale hinaus Licht
abgeben, sollen an vielen Stellen aus Gründen der Gestaltung und des
Denkmalschutzes erhalten bleiben. Wo es möglich ist, wurden bestehende
Kugelleuchten bereits im Zusammenhang mit Neuplanungen erfolgreich
umgerüstet, z.B. am Budapester Platz. Durch einen Austausch der Leuchtmittel
konnte die Lichtfarbe verändert, eine Abstrahlung nach oben verhindert und
Energieeinsparungen erreicht werden. Eine Umrüstung ist jedoch nicht immer
bzw. nur sukzessive möglich.
Grundsätzlich werden eine artenschutzgerechte Optimierung und Umrüstung
bestehender Beleuchtungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Gebäuden in
sukzessiver Umsetzung angestrebt. Die Stadt Bonn setzt sich dafür ein, dass
neue Standards etabliert und angewandt werden. Im Rahmen des
Aktionsprogramms Biodiversität soll ein artenschutzverträgliches
Beleuchtungskonzept erarbeitet werden.
Eine Abschaltung oder ein Rückbau städtischer kritischer
Beleuchtungsanlagen stellt einen großen finanziellen und personellen Aufwand
dar und setzt entsprechende Beschlüsse der politischen Gremien und eine
Abstimmung mit der Stadtentwicklung voraus. Entsprechende politische
Beschlussfassungen vorausgesetzt, können die Investitionskosten ermittelt
werden. Stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, kann der Rückbau sukzessive
umgesetzt werden. Hierfür ist allerdings ein längerer Zeitraum von mehreren
Jahren erforderlich.
Zu 2.) Der Betrieb von nach oben und über die Horizontale strahlende Leuchten
durch Dritte wird verbindlich untersagt.
Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wird in § 41 a Absatz 1
BNatSchG festgelegt, dass Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und
Grundstücke technisch und konstruktiv so anzubringen sind, dass Tiere
wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen
geschützt sind.
Hierzu erarbeitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit derzeit eine Rechtsverordnung, in der Grenzwerte für
Lichtimmissionen festgelegt werden, die nicht überschritten werden dürfen. In
der Rechtsverordnung werden die von Beleuchtungen zu erfüllenden
technischen und konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher
bestimmt.
Wegen fehlender rechtlicher Grundlagen kann der Betrieb von nach oben über
die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten nicht untersagt werden. Dies wäre
nur auf der Grundlage eines politischen Beschlusses und Erlass einer
entsprechenden Satzung möglich.
Zu 3.) Nicht ortsfest montierte Fassadenstrahlungen werden auf Einzelfälle
begrenzt und sind gezielt auf Fassaden gerichtet. Zuvor wird eine
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt.Seite 5 von 9
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Bei einer gezielten Beleuchtung von Gebäuden durch nicht ortsfest montierte
Fassadenstrahlungen können insbesondere gebäudebewohnende Tierarten
(z.B. lichtempfindliche Fledermausarten) oder Vögel auf dem Durchzug
betroffen sein, sodass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG ausgelöst werden können. Fledermäuse sind nachtaktive Tiere und
vermeiden Lichtquellen. Eine Beleuchtung der Ein- und Ausflugslöcher kann
bedrohlich werden, weil die Tiere das Licht meiden und deshalb nicht mehr
herausfliegen. Im schlimmsten Fall können die Tiere verhungern. An
Einflugbereichen muss daher auf Beleuchtung verzichtet werden.
Die Stadt setzt sich bei geplanten nicht ortsfesten Fassadenanstrahlungen für
folgende Punkte ein:
1. Reduzierung der Beleuchtung auf das absolut erforderliche Mindestmaß;
2. Gerichtete Beleuchtung von Gebäuden, die nicht über die Dachtraufe
hinausgeht;
3. Vermeidung von nach oben abstrahlenden Lichtquellen;
4. Begrenzung der Beleuchtungszeit.
Die Verwaltung plant im Vorfeld zukünftiger Veranstaltungen alle in Frage
stehenden Gebäude zu überprüfen, ob Fledermausquartiere vorhanden sind,
sodass Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Zukünftige
Veranstaltungen sollen artenschutzrechtliche Aspekte stärker berücksichtigen.
4. Weniger schädliche Straßenbeleuchtung (DS 212085)
Zu 1.) Leuchten in Straßenlaternen weisen einen möglichst geringen Anteil
kurzwelliger Strahlung auf. Als Näherung sind dafür bei LED-Leuchten
Farbtemperaturen von bis zu 2400 Kelvin zu verwenden.
Zu 2.) In Wohngebieten, Anliegerstraßen und vergleichbaren Straßen mit
geringem Verkehrsaufkommen werden Amber LED-Leuchten oder Leuchten
mit vergleichbarem langwelligem Spektralbereich verwendet.
Zu 3.) In Wohngebieten, Anliegerstraßen und vergleichbaren Straßen und Fuß-
/Radwegen mit geringem Verkehrsaufkommen werden die Leuchten
bedarfsgerecht aktiviert oder ihre Intensität wird zwischen 22 und 6 Uhr um die
Hälfte reduziert.
Beleuchtungsvorhaben, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit
oder zur Steigerung der Attraktivität von Rad- und Fußwegen als Alternative
zum Autoverkehr umgesetzt werden sollen, werden in ihrem Ausmaß und in
ihrer Naturverträglichkeit detailliert geprüft. Hierbei wird darauf geachtet, dass
so viel wie nötig und so wenig wie möglich beleuchtet wird. Durch
naturschutzfachliche Auflagen und in Abstimmung mit weiteren Anforderungen,
werden Anpassungen in der Anzahl der Leuchtstandorte, der Distanz zwischen
den Leuchtstandorten, der Höhe der Masten, der Abstrahlgeometrie, der
Beleuchtungsstärke und der Beleuchtungsdauer vorgenommen. Hierbei handelt
es sich in der Regel um einzelfallspezifische Kompromisslösungen zwischen
Belangen der Verkehrssicherheit und Attraktivität von Straßen und Wegen und
den Auswirkungen der Beleuchtung auf die Natur und ihr Gleichgewicht.Seite 6 von 9
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Im Sommer 2021 haben die Stadtwerke Bonn und das Tiefbauamt Absprachen
getroffen, zukünftig bei Neuplanungen und Änderungen in Bonn die Lichtfarben
von 4.000 Kelvin („neutralweißes Licht“) auf 3.000 Kelvin („warmweißes Licht“)
zu reduzieren, sofern dies technisch möglich ist. Dies entspricht der
Handlungsempfehlung des BfN-Skripts 549 (2019) zu geeigneten Lichtfarben
bei LED-Neuinstallationen der Straßenbeleuchtung.
Die vorgeschlagene Reduzierung der Lichtintensität zwischen 22 und 6 Uhr in
allen Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen auf 50 % ist fachlich
nachvollziehbar, würde jedoch eine umfassende Überprüfung und Neuplanung
bedeuten. Wohngebiete (ausgenommen Neubaugebiete), Anliegerstraßen und
vergleichbare Straßen und Fuß-/Radwege mit geringem Verkehrsaufkommen in
Bonn weisen aufgrund des Alters der Anlagen in der Regel bereits ein
Beleuchtungsniveau auf, welches deutlich unterhalb heutiger Standards liegen.
In diesen Bereichen wird keine weitere Reduzierung der Beleuchtung
empfohlen, um die Verkehrssicherungspflicht und Wohnqualität nicht zu
beeinträchtigen. Hierzu erreicht die Stadtverwaltung eine Vielzahl von
Verlangen nach erhöhter Beleuchtungsstärke aus der Bevölkerung.
Eine Reduzierung in einem nächtlichen Zeitfenster um 50% setzt umfangreiche
Anlagenumbauten (Wechsel von Laternen, Leuchtenköpfen, Kabelanlage)
voraus. Entsprechende Maßnahmen sind nur über einen sehr langen Zeitraum
realisierbar und mit immensen Investitionen behaftet. In jüngeren
Wohngebieten wird von entsprechenden Reduzierungsmaßnahmen aus
Gründen der Verkehrssicherungspflicht, der Kriminalprävention und der
technischen Anfälligkeit der Systeme abgeraten.
Zu 4.) Die bereits installierten LED-Leuchten an Straßen und Wegen werden
nachgerüstet (Filter o.ä.), um den nach wie vor hohen Anteil kurzwelligen Lichts
sowie die Blendwirkung zu reduzieren. Vordringlich ist dies an Straßen und
Wegen im Außenbereich sowie in der Nähe von Gewässern und größeren
Grünanlagen.
Zu 5.) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten und deren Nähe werden
keine neuen Leuchten errichtet. Bestehende Leuchten werden innerhalb von
drei Jahren umgerüstet zu oder ersetzt durch Leuchten ohne kurzwelligen
Spektralanteil (entsprechend schmalbandige Amber LED-Leuchten oder
Natriumdampf-Niederdruckleuchten). Leuchten werden zwischen 22 und 6 Uhr
abgeschaltet.
Grundsätzlich ist die Stadtverwaltung bestrebt, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete und insbesondere aquatische Lebensräume vor
Lichtverschmutzung und zusätzlicher Beleuchtung zu schützen und als
Dunkelbereiche zu erhalten. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in
deren unmittelbaren Umfeld wird eine Vermeidung zusätzlicher Beleuchtung
angestrebt. Bestehende Beleuchtungssysteme werden sukzessive
artenschutzkonform umgerüstet.
Bei dringend erforderlichen neuen Beleuchtungen im Außenbereich werden in
der Regel Lichtfarben von maximal 2.200 Kelvin (Amber) und in aller Regel
eine Halbnachtschaltung ab 6 Uhr bis maximal 23 Uhr installiert. In Einzelfällen
wird bereits mit Blendentechnik gearbeitet.Seite 7 von 9
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Eine zusätzliche nachträgliche systematische Montage von Filtern und Blenden
würde neben ebenfalls erheblichen Zeit- und Kostenaufwänden die
Lichtleistung in vielen Bereichen derart reduzieren, sodass die Vorgaben der
Stadt Bonn hinsichtlich der Beleuchtungsklassen für die Verkehrssicherheit
nicht gewährleistet wären. Die Beleuchtungsklasse gemäß DIN13201 wird für
jede Straße bzw. jeden Straßenabschnitt von der Stadt Bonn vorgegeben. Die
Kriterien zur Festlegung der Beleuchtungsklassen können der DIN entnommen
werden.
Die Ausleuchtung der Verkehrswege im Innenbereich muss in erster Linie den
Ansprüchen an die Verkehrssicherungspflicht genügen. Im Außenbereich und
in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ist sie nur zulässig, wenn sie mit
den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist.
Zu 6.) Auch nach oben abstrahlende Bestandsleuchten werden so bald wie
möglich umgerüstet, so dass sie nur nach unten abstrahlen, oder durch
verträgliche Leuchten ersetzt. Über die Horizontale strahlende Leuchten rein
dekorativen Charakters werden abgeschaltet und entfernt.
Bei allen Beleuchtungsvorhaben wird im Rahmen der naturschutzfachlichen
Prüfung und Bewertung eine Anpassung der Abstrahlgeometrie (Abstrahlung
nur auf den Weg/die Straße und nicht über die Horizontale hinaus) angestrebt.
Dies entspricht dem Beschluss “Schutz der Tiere vor Lichtemissionen“ (DS
0512894NV4) aus 2005. Der Beschluss befindet sich in der Umsetzung und
stellt eine fortlaufende Aufgabe dar.
So wurde beispielsweise die Autobahnbeleuchtung der A565 im Stadtgebiet
ersatzlos abgeschaltet, welches zu einer Reduzierung von etwa 560
Lichtpunkten führte. Seit 2020 besteht auch die Möglichkeit LED-
Lichterzeugungssysteme durch Filtertechnik mit einer Lichtfarbe von 2.700
Kelvin einzusetzen.
Die Beleuchtungsanlage an der Olof-Palme-Allee wurde seinerzeit im Auftrag
der Stadt errichtet, welche nach Fertigstellung von den Stadtwerken bzw. der
BonnNetz GmbH übernommen wurde. Im Jahr 2009 wurde der Lichtstrom der
Anlage auf Wunsch der Stadt Bonn reduziert. Die Anlage entspricht nicht mehr
dem aktuellen Stand der Technik und erfüllt nicht die
immissionsschutzrechtlichen Pflichten, die mit der Errichtung von
Beleuchtungsanlagen verbunden sind. Aus diesem Grund wird eine Umrüstung
der Beleuchtung der Stadtbahn-Haltestelle Olof-Palme-Allee und ein Ersatz der
dortigen Spiegelwerfanlage geprüft, mit dem Ziel die Lichtverschmutzung in
diesem Bereich zu reduzieren.
Um den Skyglow-Effekt für das Stadtgebiet Bonn zu reduzieren und die
Auswirkungen von Licht auf die Natur und den damit verbundenen
Lebensraum- und Biodiversitätsverlust einzudämmen, ist eine Überprüfung und
naturverträgliche Ausgestaltung der Straßenbeleuchtung in Bonn anzustreben.
Da dies mit erheblichen Kosten- und Zeitaufwänden verbunden ist, ist eine
schnelle und systematische Überarbeitung der gesamten Beleuchtungs-
Infrastruktur in Bonn nicht möglich.
Das in der Erstellung befindliche Aktionsprogram Biodiversität 2030 sieht
mehrere Maßnahmen für eine weniger schädliche Beleuchtung vor: So soll einSeite 8 von 9
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Beleuchtungskonzept erarbeitet werden, das Handlungsstandards für insekten-
und artenschutzverträgliche Beleuchtungen im Innen- und Außenbereich
festlegt. Entsprechende Festsetzungen sollen einen grundsätzlichen Einsatz
von insekten- und artenschutzverträglicher Beleuchtung bei Bauvorhaben
erwirken. Weiterhin sollen an öffentlichen Gebäuden und Flächen
perspektivisch nur noch insekten- und artenschutzverträgliche Beleuchtung
eingesetzt werden.
Anlage/n
KeineSeite 9 von 9

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Datenstand: 03.11.2026, 09:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de