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212063 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Aufstellungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7123-1, Weiers Wiesen, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Paul-Langen-Straße 40“

Nummer
212063
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212063
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Aufstellungs- und
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.
7123-1, Weiers Wiesen, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Holzlar, „Paul-Langen-Straße 40“
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Anhörung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
13 (2) Satz 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2)
Satz 1 Ziffer 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 7123-1
Die von Anwohnern vorgetragene Sammelstellungnahme vom
02.10.2020 wird nicht berücksichtigt.
II. Hinweis:
Zu dem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag
abgeschlossen.
III. Satzungsbeschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 7123-1 der Bundesstadt Bonn, für ein Gebiet im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, Hausgrundstück Paul-Langen-Straße
40 ist gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §13 und §
13a BauGB aufgestellt und gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7123-1 ist als
Anlage beigefügt.
Begründung
Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Beuel,
Ortsteil Holzlar und betrifft den Bereich des Grundstücks Paul-Langen-Straße
40. Die Umgebung ist geprägt durch zahlreiche Wohngebiete, überwiegend
bestehend aus ein- oder zweigeschossigen freistehenden Einfamilienhäusern,
Doppelhäusern oder Hausgruppen. Geschosswohnungsbau ist nur in sehr
geringem Umfang vorhanden. Im Bereich der Paul-Langen-Straße liegenSeite 1 von 35
Seite 2
mehrere Dienstleistungsbetriebe, Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge,
Banken sowie Einzelhandelseinrichtungen, die zum D-Zentrum Holzlar
gehören.
Der Bebauungsplan umfasst ausschließlich das Grundstück Paul-Langen-
Straße 40, bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Holzlar, Flur 6, Nr. 2954
und 2814 mit einer Größe von insgesamt 1.190 m².
Das Grundstück liegt nördlich der Paul-Langen-Straße und wird auch von
dieser erschlossen. Südlich, östlich und nördlich grenzen Wohnbauflächen an,
westlich befindet sich ein Grundstück, das durch ein Verwaltungsgebäude der
Deutschen Telekom AG bebaut ist.
Das Grundstück Paul-Langen-Straße 40 ist im vorderen, zur Paul-Langen-
Straße orientierten Teil mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der rückwärtige
größere Grundstücksteil ist unbebaut und soll ebenfalls mit einem
Wohngebäude bebaut werden.
Das Plangebiet ist von keinen Schutzgebieten (Wasser, Natur, Denkmal) direkt
betroffen, ebenfalls sind keine städtischen Satzungen wie Vorgartensatzung
oder Gestaltungssatzung wirksam. Jedoch befindet sich das Naturschutzgebiet
Weiers Wiesen in der Nachbarschaft. Dies ist geprägt durch Nass- und
Feuchtwiesen (Biotop BT-5209-0606-2014) sowie durch Auwald (Biotop BT-
5209-0608-2014).
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Im
Hinblick auf die beabsichtigte Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung ist die
Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Für den Bereich des Grundstücks „Paul-Langen-Straße Nr. 40" bestimmt der
aus dem Jahre 1992 stammende Bebauungsplan Nr. 8324-16 der Bundesstadt
Bonn die städtebaulichen Zielsetzungen. Für den zur Paul-Langen-Straße
orientierten Grundstücksteil mit dem aufstehenden Wohnhaus Nr. 40 (Flurstück
2954) setzt dieser Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer
GRZ = 0,4 und einer GFZ = 0,8 sowie einer II-geschossigen Bebauung fest.
Der nördlich daran anschließende Grundstücksteil (Flurstück 2814) ist als
gärtnerisch zu nutzende private Grünfläche festgesetzt. Eine
Bebauungsmöglichkeit besteht für diesen Bereich derzeit nicht.
Für den an diese private Grünfläche östlich angrenzenden und überwiegend
bebauten Bereich um die Erschließungsstraße "Weiers Wiesen" gilt die
Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) bei einer GRZ = 0,4 und GFZ =
0,8 sowie einer II-geschossigen Bauweise und maximal zwei Wohneinheiten
(WE) je Wohngebäude. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen bestimmt. Die in nordöstlicher Richtung angrenzenden Bauflächen
sind als reines Wohngebiet mit nur einem Vollgeschoss und max. 2 WE
festgesetzt. Das westlich benachbarte Grundstück ist als Fläche für den
Gemeinbedarf (Post / Telekom) mit max. II Vollgeschossen festgesetzt.
Planungsanlass, Erforderlichkeit der Planaufstellung
Hintergrund für die Änderung des bestehenden Planungsrechts ist die AbsichtSeite 2 von 35
Seite 3
der Grundstückseigentümer*in, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ein
weiteres Wohngebäude inklusive Doppelgarage zu errichten.
Angesichts der im Bonner Raum bestehenden Nachfrage nach Wohnraum und
Baugrundstücken ist dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen der
Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen.
Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird für die
Stadt Bonn auch über das Jahr 2030 hinaus eine Bevölkerungszunahme
erwartet. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt diesen
prognostizierten Trend. Begründet wird dies insbesondere durch regionale und
überregionale Wanderungsgewinne. Gleichzeitig steigt durch den Trend der
Singularisierung die Anzahl der Haushalte. Dies führt in Verbindung mit der
weiter zunehmenden Wohnflächeninanspruchnahme pro Kopf zu einer hohen
Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum. Um die bereits heute angespannte
Situation auf dem Wohnungsmarkt nicht weiter zu verschärfen, ist die
Ausweitung des Wohnungsangebotes durch den Bau von Wohnungen dringend
erforderlich. Durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung möchte die Stadt
Bonn dem bestehenden und zukünftigen Wohnbedarf gerecht werden und so
der möglichen Abwanderung von Wohnraumsuchenden in das Umland
entgegenwirken.
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen
für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2
BauGB). Um eine unnötige Inanspruchnahme von Freiräumen außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche zu vermeiden, soll benötigter
Wohnraum insbesondere durch die Aktivierung von Baulücken und
Nachverdichtungsreserven geschaffen werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 soll unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben die Möglichkeit geschaffen werden, den
bisher unbebauten und als Grünfläche festgesetzten Grundstücksteil im
Hinterland des Grundstücks Paul-Langen-Straße 40 mit einem zusätzlichen
Wohngebäude zu bebauen. Das insgesamt etwa 1.200 m² große
Gesamtgrundstück bietet sich in idealer Weise für eine derartige bauliche
Verdichtung an. Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden II-
geschossigen Wohngebäudes mit Satteldach und dazugehöriger
Doppelgarage.
Da gemäß bestehendem Planungsrecht für diesen Grundstücksbereich keine
Bebauungsmöglichkeit besteht, soll zur Realisierung der Baumaßnahme der
Bebauungsplan Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufgestellt werden. In diesem
Bebauungsplanverfahren werden die zukünftigen planungsrechtlichen
Festsetzungen durch die Art der baulichen Nutzung, Baugrenzen, bauliche
Dichte (GFZ, GRZ) sowie durch die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse
und der maximalen First- und Traufhöhen definiert. Diese ersetzen damit das
bisher bestehende Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 8324-16.
Um die Erschließung des neuen Baugrundstücks planungsrechtlich zu sichern,
wird das bereits bebaute Vorderliegergrundstück (Flurstück 2954) in den
Geltungsbereich einbezogen.Seite 3 von 35
Seite 4
Planverfahren
Da mit der Änderung des Planungsrechts die Nachverdichtung eines bereits
bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist,
kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 in einem beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert von 20.000 qm
Grundfläche gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch sehr deutlich
unterschritten; Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw.
Vogelschutzgebiete liegen ebenfalls nicht vor.
Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr hatte am 06.09.2017 den
Zielbeschluss für das Grundstück gefasst. Danach sollte mit der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 8324-14 die Errichtung eines Wohngebäudes ermöglicht
werden (DS-Nr. 1613651NV5). Im Zielbeschluss wurde auf die Möglichkeit
hingewiesen, der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13 (2) BauGB Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Bebauungsplanänderung zu geben. Die Durchführung
der Planänderung im vereinfachten Verfahren geht zurück auf einen
entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung Beuel (DS-Nr. 1613651AA4)
vor dem Hintergrund einer abgelehnten Bauvoranfrage für das Grundstück (DS-
Nr. 1613651). Vor diesem Hintergrund wurde von einer frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abgesehen und auch auf
eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch verzichtet. Stattdessen wurden der betroffenen Öffentlichkeit
(12 benachbarte Grundstückseigentümer*innen und Mieter*innen) der
Bebauungsplanentwurf und die Planbegründung schriftlich übermittelt und
Gelegenheit gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist vom 31.08.2020 -
6.10.2020 eine Stellungnahme zum Bebauungsplan abzugeben. Darüber
hinaus erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Baugesetzbuch am Planverfahren.
In Rahmen der o.g. Äußerungsfrist ist eine Sammelstellungnahme von zwei
Anwohnern gegen das geplante Bauvorhaben, bei der Verwaltung
eingegangen. Diese wird als Anlage zu dieser Vorlage wiedergegeben und
unter Ziffer I ein Abwägungsvorschlag dazu zur Beschlussfassung vorgelegt.
Das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren erfordert keine
förmliche Umweltprüfung. Damit ist auch kein Umweltbericht erforderlich.
Dennoch werden die wesentlichen Umweltauswirkungen, die durch die
vorliegende Planung zu erwarten sind, beschrieben und bewertet. Die in § 44
Abs.1 BNatSchG formulierte Ge- und Verbote für besonders und streng
geschützten Arten werden beachtet. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde
ordnungsgemäß durchgeführt.
Städtebaulicher Vertrag
Für den vorliegenden Bebauungsplan ist vor dem Satzungsbeschluss ein
städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt und dem
Vorhabenträger geschlossen worden.
Hier wurde neben den im Bebauungsplan enthalten Festsetzungen zusätzlich
die Einhaltung des KfW-Effizienzhausstandard 55, bezogen auf die EnEV 2014
für das Wohngebäude vertraglich gesichert. Desweitern wurdenSeite 4 von 35
Seite 5
Durchführungsfristen für das Vorhaben und Verbotszeiten für gebenfalls nötige
Fäll- und Rodungsarbeiten vereinbart.
Da die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bereits vor dem Ratsbeschluss
zur Solarverpflichtung im Neubau (DS-210919) durchgeführt wurde, werden
hier keine Vereinbarungen zur Installation und den Betreib von PV-Anlagen
getroffen.
Außerdem sind die in der Artenschutzprüfung formulierten Maßnahmen
entsprechend verbindlich im städtebaulichem Verfahren umzusetzen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Bebauungsplan 7123-1 (öffentlich)
2 Bebauungsplan Nr. 7123-1 (öffentlich)
3 Begründung Bebauungsplan 7123-1 (öffentlich)
4 Anlage 1 Stellungnahmen und Abwägung B-Plan 7123-1 (öffentlich)Seite 5 von 35
Bebauungsplan Nr.. 77112233--11
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Holzlar
Maßstab 11:: 22000000 Datum:: 1111..1111..22002211
5500 m 110000 mSeite 6 von 35
Seite 7 von 35
Bebauungsplan Nr. 7123-1
der Bundesstadt Bonn
"Paul-Langen-Straße 40“
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar
BegründungSeite 8 von 35
Inhalt
1. Allgemeines
1.1 Lage des Plangebietes
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
1.3. Planungsanlass, Erforderlichkeit der Planaufstellung
1.4. Verfahren
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes
2.1 Beschreibung des Vorhabens
2.2. Festsetzungen des Bebauungsplanes
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
2.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehr
2.3.2 Ver- und Entsorgung
2.3.3 Starkregen
2.4 Sonstige Festsetzungen
2.4.1. Begrünung
2.4.2 Dachform
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
3.3 Umweltauswirkungen
4. Städtebaulicher VertragSeite 9 von 35
1 Allgemeines
1.1 Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Holzlar. Er betrifft den Bereich des Grundstücks Paul-Langen-Straße 40. Die
Umgebung ist geprägt durch zahlreiche Wohngebiete, überwiegend bestehend aus
ein- oder zweigeschossigen freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern oder
Hausgruppen. Geschosswohnungsbau ist nur in sehr geringem Umfang vorhanden.
Im Bereich der Paul-Langen-Straße liegen mehrere Dienstleistungsbetriebe,
Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Banken sowie Einzelhandelseinrichtungen,
die zum D-Zentrum Holzlar gehören.
Der Bebauungsplans umfasst ausschließlich das Grundstück Paul-Langen-Straße 40,
bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Holzlar, Flur 6, Nrn. 2954 und 2814 mit
einer Größe von insgesamt 1.190 m².
Das Grundstück liegt nördlich der Paul-Langen-Straße und wird auch von dieser
erschlossen. Südlich, östlich und nördlich grenzen Wohnbauflächen an, westlich
befindet sich ein Grundstück, das durch ein Verwaltungsgebäude der Telekom bebaut
ist.
Das Grundstück Paul-Langen-Straße 40 ist im vorderen zur Paul-Langen-Straße
orientierten Teil mit einem Einfamilienhaus bebaut, der rückwärtige größere
Grundstücksteil ist unbebaut. Dieser hintere Grundstücksteil soll ebenfalls mit einem
Einfamilienhaus bebaut werden.
Das Plangebiet ist von keinen Schutzgebieten (Wasser, Natur, Denkmal) direkt
betroffen, ebenfalls sind keine städtischen Satzungen wie Vorgartensatzung oder
Gestaltungssatzung wirksam. Jedoch befindet sich das Naturschutzgebiet Weiers
Wiesen in der Nachbarschaft. Es ist geprägt durch Nass- und Feuchtwiesen (Biotop
BT-5209-0606-2014) sowie einen Rest Auwald (Biotop BT-5209-0608-2014).
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Im Hinblick auf
die beabsichtigte Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung ist die Änderung des
Planungsrechtes gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch als aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt anzusehen. Insofern ist keine Änderung des Flächennutzungsplans gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch erforderlich. Das Entwicklungsgebot wird beachtet.
Für den Bereich des Grundstücks „Paul - Langen - Straße Nr. 40" bestimmt der aus
dem Jahre 1992 stammende Bebauungsplan Nr. 8324-16 der Bundesstadt Bonn die
städtebaulichen Zielsetzungen. Für den zur Paul-Langen-Straße orientierten
Grundstücksteil mit dem aufstehenden Wohnhaus Nr. 40 (Flurstück 2954) setzt dieser
Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ = 0,4 und einer GFZSeite 10 von 35
= 0,8 sowie einer II-geschossigen Bebauung fest. Der nördlich daran anschließende
Grundstücksteil (Flurstück 2814) ist als gärtnerisch zu nutzende private Grünfläche
festgesetzt. Eine Bebauungsmöglichkeit besteht für diesen Bereich derzeit nicht.
Für den an diese private Grünfläche östlich angrenzenden weitestgehend bebauten
Bereich um die Erschließungsstraße "Weiers Wiesen" gilt die Festsetzung eines reinen
Wohngebiets (WR) bei einer GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 sowie einer II-geschossigen
Bauweise und maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude. Die überbaubaren
Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Das westlich benachbarte
Grundstück ist als Fläche für den Gemeinbedarf (Post / Telekom) festgesetzt. Nördlich
östlich an das Plangebiet abgrenzend geltenden die Festsetzungen Reines
Wohngebiet mit einer GRZ = 0,4 und einer GFZ = 0,4. In dem nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind mit max. 2 Wohnungen pro Wohngebäude.
1.3 Planungsanlass, Erforderlichkeit der Planaufstellung
Hintergrund für die Änderung des bestehenden Planungsrechtes ist die Absicht der
Grundstückseigentümer, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ein weiteres
Wohngebäude zu errichten.
Angesichts der im Bonner Raum keineswegs rückläufigen Nachfrage nach Wohnraum
und Baugrundstücken ist dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen der
Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen.
Entgegen des bundesweiten Trends sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Stadt
Bonn auch über das Jahr 2030 hinaus eine Bevölkerungszunahme erwartet. Die
Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt diesen prognostizierten Trend.
Begründet wird diese insbesondere durch regionale und überregionale
Wanderungsgewinne. Gleichzeitig steigt durch den Trend der Singularisierung die
Anzahl der Haushalte und führt in Verbindung mit der weiter zunehmenden
Wohnflächeninanspruchnahme pro Kopf zu einer hohen Nachfrage nach neuem
Wohnraum. Um die bereits heute angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt
nicht weiter zu verschärfen, ist die Ausweitung des Wohnungsangebotes durch den
Bau von Wohnungen dringend erforderlich. Durch eine aktive
Wohnbauentwicklungsplanung möchte die Stadt Bonn dem bestehenden und
zukünftigen Wohnbedarf gerecht werden und so der möglichen Abwanderung von
Wohnraumsuchenden in das Umland entgegenwirken.
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Um eine unnötige
Inanspruchnahme von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Siedlungsbereiche zu vermeiden, soll benötigter Wohnraum insbesondere durch die
Aktivierung von Baulücken und Nachverdichtungsreserven geschaffen werden.Seite 11 von 35
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 soll unter Berücksichtigung
dieser Vorgaben die Möglichkeit geschaffen werden, den bisher unbebauten als
Grünfläche festgesetzten Grundstücksteil im Hinterland des Grundstücks Paul -
Langen - Straße 40 mit einem zusätzlichen Wohngebäude zu bebauen. Das insgesamt
etwa 1.200 m² große Gesamtgrundstück bietet sich in idealer Weise für eine derartige
bauliche Verdichtung an. Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden II-
geschossigen Wohngebäudes mit Satteldach.
Da gemäß bestehendem Planungsrecht für diesen Grundstücksbereich keine
Bebauungsmöglichkeit besteht, soll zur Realisierung der Baumaßnahme der
Bebauungsplan Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB
aufgestellt werden. In diesem Bebauungsplanverfahren werden die zukünftigen
planungsrechtlichen Festsetzungen durch die Art der baulichen Nutzung, Baugrenzen,
bauliche Dichte (GFZ, GRZ) sowie durch die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse
und der maximalen First- und Traufhöhen definiert und ersetzen damit das bisher
bestehende Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 8324-16.
1.4 Verfahren
Da mit der Änderung des Planungsrechtes die Nachverdichtung eines bereits
bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch durchgeführt
werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens sind gegeben. So
wird der Schwellenwert gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch eingehalten;
Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7
b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen
ebenfalls nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieses beschleunigten Verfahrens wird von einer frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abgesehen; auch auf eine
öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird
verzichtet. An Stelle dessen wurden die betroffenen und benachbarten
Grundstückseigentümer und Mieter vorbehaltlich der Zustimmung des Rates sowie
seiner Ausschüsse über die Ziele und Zwecke des Planentwurfes schriftlich informiert.
Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 wurde der betroffenen Öffentlichkeit damit die Gelegenheit
gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme zum
Bebauungsplan Nr. 7123-1 abzugeben. Darüber hinaus erfolgte die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3
Baugesetzbuch am Planverfahren.
Da keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs.
6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete
vorliegen, unterliegt das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren keiner
förmlichen Umweltprüfung. Damit ist auch kein Umweltbericht erforderlich. Dennoch
werden die wesentlichen Umweltauswirkungen, die durch die vorliegende Planung zu
erwarten sind, beschrieben und bewertet (vgl. Kapitel 3).Seite 12 von 35
2. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
2.1 Beschreibung des Vorhabens
Mit der Planungsänderung soll für den hinteren Grundstücksteil des Grundstücks Paul-
Langen-Straße 40 die Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses in einer maximal
zweigeschossigen Bauweise ermöglicht werden. Die Erschließung des geplanten
zusätzlichen Wohngebäudes erfolgt von der Paul - Langen - Straße aus. Die an der
östlichen Grundstücksgrenze des Bestandsgebäudes Paul - Langen - Straße 40
befindliche Garage wird zurück gebaut. Entlang dieser Grenze wird eine 3,5 m breite
Zufahrt geschaffen, die in Höhe des Bestandsgebäudes auf 3,0 m eingeengt ist. Die
entfallende Garage wird im Vorgarten des Grundstücks Paul - Langen - Straße 40 neu
errichtet. Im hinteren Grundstücksteil ist die Errichtung einer Doppelgarage
vorgesehen. Zur Gewährleistung des Brandschutzes ist unmittelbar vor der
Doppelgarage eine 13,0 x 5,0 m große Aufstellfläche für die Feuerwehr von jeglicher
Bebauung freizuhalten.
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Im Hinblick auf das Planungsziel der Wohnraumschaffung soll das Plangebiet
vorwiegend dem Wohnen dienen. Für die Bestandsbebauung auf dem vorderen der
Paul-Langen-Straße zugewandtem Grundstücksteil wird insofern die bestehende
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) übernommen. Für den hinteren
Grundstücksbereich wird in Anlehnung an die reinen Wohngebiete im Bereich der
Straße Weiers Wiesen die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes (WR) getroffen.
Die in einem Allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie
Gartenbaubetriebe und Tankstellen, werden im Bebauungsplan ausgeschlossen.
Solche Nutzungen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächenbedarf
aus, dem im Plangebiet nicht entsprochen werden kann. Auch werden dadurch
mögliche Konflikte mit den gewachsenen Strukturen im Umfeld des Grundstücks
vermieden.
Analog zu der in nördlicher und östlicher Richtung angrenzenden Bestandsbebauung
und den für diese Bereiche geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen soll der
hintere Grundstücksteil ausschließlich dem Wohnen dienen. Die gemäß § 3 Abs. 3
Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Läden, nicht
störende Handwerksbetriebe oder sonstige Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind insofern nicht zulässig.Seite 13 von 35
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in Anlehnung an die Maßstäblichkeit und
Typologie der umgebenden Bebauungsstrukturen festgesetzt. Hier befinden sich
neben eingeschossigen Einfamilienhäusern mehrere zweigeschossige Einzel- und
Doppelhäuser jeweils zuzüglich Dachgeschoss, die vornehmlich als Satteldächer,
vereinzelt aber auch als Walmdächer ausgebildet sind. Ausnahmen davon stellen das
benachbarte zweigeschossige Verwaltungsgebäude der Post sowie ein
zweigeschossiges Wohnhaus auf dem in nördlicher Richtung angrenzenden
Grundstück dar, die jeweils über ein Flachdach verfügen.
Grundsätzlich bleiben die für den Bereich des Allgemeinen Wohngebietes gemäß
geltendem Planungsrecht getroffenen Festsetzungen mit einer Grundflächenzahl von
0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 unverändert. Für das im rückwärtigen
Grundstücksteil vorgesehene Reine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl (GRZ)
ebenfalls auf 0,4, die Geschoßflächenzahl (GFZ) korrespondierend mit der
ermöglichten Zweigeschossigkeit auf 0,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für die
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO werden damit
eingehalten. Sie korrespondieren mit den für das übrige Plangebiet geltenden
Festsetzungen und entsprechen dem im Baugesetzbuch definierten
Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
Zur Sicherstellung, dass sich die geplante Bebauung in die Umgebung einfügt sowie
im Hinblick auf den Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
wird eine Zweigeschossigkeit der Baukörper als Obergrenze festgesetzt. Ergänzend
werden eine maximale Traufhöhe von rund 8 m und eine maximale Gebäudehöhe von
ca. 11 m in den Bebauungsplan aufgenommen, die eine zweigeschossige Bebauung
mit Satteldach ermöglichen. Unter Berücksichtigung energetischer und
umweltökologischer Gesichtspunkte sind Überschreitungen der maximalen
Gebäudehöhe um einen Meter durch Anlagen zur solaren Energiegewinnung
ausnahmsweise zulässig.
Diese Festsetzungen ergeben sich in Anlehnung an die in der Nachbarschaft
vorhandenen Strukturen. Im Ergebnis liegt die Firsthöhe des geplanten Neubaus
unterhalb der Firsthöhen der direkten Nachbargebäude, so dass sich eine Einfügung
in die Nachbarbebauung ergibt. Abweichend von den für die benachbarten Strukturen
geltenden Festsetzungen wird hingegen die Zahl der zulässigen Wohneinheiten auf
eine Wohnung beschränkt.
2.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Für den
Bereich des Allgemeinen Wohngebietes werden sie, abgesehen von der im Rahmen
der Planrealisierung zurück zu bauen Garage, aus dem geltenden Bebauungsplan
übernommen. Die überbaubaren Grundstückflächen im allgemeinem Wohngebiet
korrespondieren insofern mit dem vorhandenen Wohngebäude und der umgebendenSeite 14 von 35
Bausubstanz. Für das Reine Wohngebiet erfolgt eine Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen derart, dass ein seitlicher Grenzabstand von 3,0 m sowie ein
Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 6,5 m eingehalten wird. Damit ist
gewährleistet, dass die bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen
eingehalten und die in nördlicher Richtung angrenzenden Hausgärten nicht bedeutsam
verschattet werden. Der parallele Abstand zwischen nördlicher und südlicher
Baugrenze beträgt 14 m. Innerhalb dieser festgesetzten Fläche kann das vorgesehene
Gebäude platziert werden.
Da Terrassen als bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
gelten, sind sie üblicherweise nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Angesichts der maßvoll festgesetzten Bautiefe ist bei der Errichtung von
Terrassen jedoch eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 3 m
zulässig.
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehr
Das Plangebiet ist an das örtliche Verkehrsnetz über die Paul-Langen-Straße
angeschlossen. Eine Anbindung an die Straße "Weiers Wiesen" ist trotz der geringen
Distanz von weniger als 20 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und
Grundstücksgrenze nicht möglich, da keine Einigung im Hinblick zum Erwerb eines
entsprechenden Grundstücksstreifens erzielt werden konnte.
Die innere Erschließung erfolgt durch einen an der östlichen Grundstücksgrenze zu
errichtenden Weg, der als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der
Anwohner festgesetzt wird. Zu diesem Zweck muss die vorhandene Garage zurück
gebaut werden. Mit Ausnahme der nur 3,0 m breiten Engstelle zwischen dem
Bestandsgebäude Paul-Langen-Straße 40 und der vorhandenen Garage auf dem
Nachbargrundstück Paul-Langen-Straße 42 wird für die Zufahrt eine Breite von 3,5 m
festgesetzt.
Selbst bei einem beidseitigen Anbau erfüllt die Zufahrt damit die Anforderungen, die
üblicher Weise an eine Feuerwehrzufahrt gestellt werden. Gegen die geringere Breite
zwischen den Bestandsgebäuden bestehen aufgrund der geringen Abschnittslänge
aus brandschutztechnischer Sicht jedoch keine Bedenken. Auf dem rückwärtigen
Baugrundstück wird darüber hinaus eine Feuerwehraufstellfläche in einer Größe von
13,0 x 5,0 m festgesetzt, die frei von Bebauung bleiben muss und im Einsatzfall der
Feuerwehr als Aufstellfläche dient und genügend Bewegungsfreiheit für
Rettungsmaßnahmen bietet.
Der ruhende Verkehr wird für das Reine Wohngebiet in einer Doppelgarage
untergebracht. Diese ist am südlichen Rand des Baugrundstücks positioniert und wird
durch den inneren Erschließungsweg angefahren. Über die Feuerwehraufstellfläche,Seite 15 von 35
die nicht bebaut werden darf, ist genügend Rangierfläche vorhanden, um das
Plangebiet mit Fahrzeugen vorwärtsfahrend verlassen zu können.
Die im Allgemeinen Wohngebiet entfallende Garage, deren Fläche zur Erschließung
des hinteren Grundstücksteils herangezogen wird, wird im Vorgarten der
Bestandsbebauung durch die Festsetzung einer komfortabel ausgebildeten Fläche für
Nebenanlagen, Garagen und ihren Zufahrten kompensiert.
2.3.2 Ver- und Entsorgung
Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom,
Medienleitungen, Mischwasserkanalisation) in der Paul-Langen-Straße gewährleisten
die technische Erschließung des gesamten Plangebietes.
Das anfallende Schmutzwasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
Möglicherweise kann auch der nördlich des Baugrundstücks vorhandene
Mischwasserkanal herangezogen werden. Da das Grundstück vor dem 01.01.1996
nicht bebaut war, ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe
des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Niederschlagswasser ortsnah zu
versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern die hydrogeologischen
Gegebenheiten dies zulassen. Die Prüfung der hydrogeologischen Voraussetzungen
erfolgt im Zuge des Bauantragsverfahrens.
2.3.3 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten
Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von
Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem
Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver
Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei den geplanten Bauvorhaben ist
auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen, sowohl für im Umfeld
bestehenden Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst, entstehen.
Empfehlungen zum Schutz vor Starkregen und Gewittern gibt die Stadt Bonn auf
https://www.bonn.de/medien-global/amt-66/FB_Starkregen_2020_WEB.pdf und der
DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur
Überflutungsvorsorge“. Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan
gegebenen zusätzlichen Baumöglichkeit ist daher insbesondere darauf zu achten,
dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus,
Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainarbeitsbereiche und tief liegende
Einfahrten zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus
gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine
Rückstausicherung des Kanalanschlusses. Der Bebauungsplan trägt dieser
Problematik in der Weise Rechnung, als die festgesetzten maximalen GebäudehöhenSeite 16 von 35
auch Erdgeschossfußbodenhöhen erlauben, die leicht über dem Niveau der Straße
Weiers Wiesen liegen.
2.4 Sonstige Festsetzungen
2.4.1. Begrünung
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Flachdächer der Garagen extensiv begrünt
werden sollen. Zudem sind die Fassaden der Garagen, sofern sie nicht auf der
Grundstücksgrenze zu Fremdgrundstücken errichtet werden, zu 50 % durch Rank-,
Schling- oder Kletterpflanzen flächig zu begrünen. Damit werden der Abfluss des
Niederschlagswassers und die Auswirkungen auf das Kleinklima reduziert.
2.4.2 Dachform
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan trifft zur Dachform und Firstrichtung keinerlei
Festsetzung. Im Umfeld sind bereits Satteldächer, Walmdächer und Flachdächer
vorhanden. Auch der hier vorliegende Bebauungsplan verzichtet auf eine derartige
Festsetzung und belässt insofern dem Bauherrn eine gestalterische Freiheit in Bezug
auf die Ausgestaltung des Dachgeschosses. Dieser Verzicht steht einem
harmonischen Einfügen der Neubebauung in die Bestandsbebauung der näheren
Umgebung nicht entgegen.
3. Auswirkungen des Vorhabens
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine wesentlichen städtebaulichen
Auswirkungen auf die Nachbarbebauung zu erwarten. Die Art der baulichen Nutzung,
die Anzahl der Vollgeschosse sowie die über GRZ und GFZ definierte städtebauliche
Dichte entsprechen dem bestehenden Planungsrecht. Die getroffenen
Ausnutzungswerte spiegeln eine maßvolle Siedlungsdichte wider.
Im Baugebiet werden mit dieser Änderung des bisherigen Planungsrechtes die
Voraussetzungen für die Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit geschaffen. Damit
steht die Planung - wenn auch in einem sehr beschränkten Umfang - im Kontext der
städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bonn, dem dringenden Wohnbedarf durch eine
verdichtete Innenentwicklung gerecht zu werden. So sollen Neuausweisungen von
Bauflächen in den Stadtrandbereichen minimiert und der LandschaftsverbrauchSeite 17 von 35
eingeschränkt werden. Zudem kann im Innenbereich weitgehend auf bereits
vorhandene Erschließungsinfrastruktur zurückgegriffen bzw. an diese angeschlossen
werden.
Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten
Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (vgl. § 1 a BauGB).
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine spürbaren
Verkehrsbelastungen auftreten.
Der Standort des Bauvorhabens befindet sich in einer integrierten Lage im Zentrum
des gewachsenen Ortsteils Holzlar. Die Haltestelle Paul-Langen-Straße der
öffentlichen Buslinien 516, 608 und 635 ist in etwa 70 m erreichbar. Damit ist die
Erreichbarkeit der übrigen Stadtteile mit öffentlichen Verkehrsmitteln komfortabel
gesichert.
3.3 Umweltauswirkungen
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima, Luft sowie Kultur- und Sachgüter
sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Biotope oder förmlich festgesetzte
Schutzgebiete sind innerhalb des Plangebietes und den unmittelbar angrenzenden
Bereichen nicht vorhanden. Das Naturschutzgebiet (NSG) Weiers Wiesen reicht bis
auf 39 m an das geplante Bauvorhaben heran. Eine direkte Verbindung zu den unter
Naturschutz stehen Flächen ist aufgrund der zäsurhaften Wirkung der angrenzenden
Baukörper und Hausgrundstücke nicht gegeben, eine Betroffenheit des NSG ist nicht
erkennbar.
Schutzgut Mensch
Die Belichtung und Besonnung der Bestandsbebauung wird durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes und durch das vorgesehene Gebäude nicht wesentlich
verschlechtert. Die nach Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen
gewährleisten einen ausreichend großen Abstand zwischen den vorhandenen
angrenzenden Gebäuden und der möglichen Neubebauung; Belichtung und
Besonnung sind auch weiterhin in ausreichendem Umfang gegeben.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage des Ortsteils Holzlar.
Diese wird überwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Das Plangebiet ist von
innerörtlichen Sammel- und Anliegerstraßen umgeben, die geeignet sind, denSeite 18 von 35
geringen entstehenden Verkehr aufzunehmen. Aufgrund der geringen
Verkehrsmengen und der Umgebungsnutzungen ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass besondere Belastungen für die geplante Wohnnutzung zu berücksichtigen
sind.
Auch in Bezug auf die Prüfbereiche des verkehrsbedingten Immissionsschutzes
(Luftschadstoffbelastungen und Lärmimmissionen) sind keine wesentlichen
Auswirkungen durch die Planung zu erwarten.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gelten Eingriffe in Boden, Natur und
Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als
im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Ein Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist damit nicht
erforderlich.
Schutzgut Flora und Fauna
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bisher in seinem südlichen Teilbereich
durch Wohnnutzung in Verbindung mit einem Ziergarten geprägt. Der nördliche
Teilbereich ist als private Grünfläche unbebaut und weist wenige Sträucher auf. Ein
dort ehemals vorhandener Kirschbaum wurde zwischenzeitlich beseitigt, nachdem
gutachterlich nachgewiesen wurde, dass er kein Potential als Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte für Fledermausarten darstellt.
Aufgrund der Lage des Plangebietes inmitten eines Siedlungsbereiches handelt es
sich im Übrigen um einen Lebensraum insbesondere für solche Kleinsäuger und
Vögel, die an einen anthropogenen Lebensraum angepasst sind. Dieser Lebensraum
wird sich durch die Planung nicht wesentlich ändern, da Teile des Grundstücks auch
weiterhin als Garten erhalten bleiben (Büro für Umweltplanung, Bonn, November
2017).
Um die Zulässigkeit der Maßnahme in Bezug auf den Artenschutz zu gewährleisten,
wurde im März 2020 das Vorkommen und die Nutzung der Fläche durch
planungsrelevante Arten auf Grund einer weitergehenden Potentialanalyse ermittelt
(Artenschutzprüfung Stufe 1).
Aus den ermittelten potenziellen Wirkfaktoren, sowie dem ermittelten vom Vorhaben
potenziell betroffenen Artenspektrum können sich laut Artenschutzgutachten folgende
Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 BNatSchG ergeben:
 Tötung oder Verletzung von Individuen (Amphibien, Fledermäuse, Vögel insb.
Nestverluste mit Jungvögeln) während der Baufeldräumung und dem
Gebäudeabbruch,Seite 19 von 35
 Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten während der Bauzeit (Amphibien,
Fledermäuse, Vögel bzw. deren Brut),
 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Amphibien, Fledermäuse,
Vögel) im Zuge der Baufeldräumung, dem Gebäudeabbruch und bei der
Entfernung von Vegetation, sowie durch betriebsbedingte Wirkfaktoren wie
visuelle Reize, Lärm- und Lichtemissionen.
Bei Umsetzung der Planung kommt es im Eingriffsgebiet zu einer Entfernung von
Vegetation, zu Bodenversiegelung und einem damit einhergehenden Habitatverlust für
Vögel, Amphibien und Fledermäuse. Durch die Lage im Siedlungsraum und die
geringe Größe der gepflegten Eingriffsfläche, ist der Habitatwert für Brutvögel bzw.
Fledermäuse sowie Amphibien jedoch als gering einzustufen, so dass insgesamt
durch den Eingriff keine essentiellen Habitatfunktionen, die nicht durch das Umland
kompensiert werden könnten, anzunehmen sind. Dennoch sollte aus Arten- und
Naturschutzsicht die Flächenversiegelung und Entfernung vorhandener Vegetation
möglichst gering gehalten werden.
Die Tötung, Verletzung und auch Störung einzelner Brutvögel und Fledermäuse kann
durch eine Bauzeitenbeschränkung auf die Wintermonate vermieden werden. Es sollte
jedoch bedacht werden, dass in milden Wintern Fledermäuse, wie z.B. die
Zwergfledermaus, weiterhin aktiv sein können und daher auch in Zwischenquartieren,
die sich nicht als Winterquartier eignen, anzutreffen sind. Daher wird empfohlen die
Attikaverkleidung in den Wintermonaten vor dem Abbruch der Garage, möglichst in
einer Frostperiode, händisch abzunehmen. Bei Tierfund sind die Arbeiten unverzüglich
einzustellen und das weitere Vorgehen mit der verantwortlichen Behörde
abzustimmen. Die zusätzlichen Belastungen nach Fertigstellung der Planung sollten
in Hinblick auf die Vorbelastungen keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen,
die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von planungsrelevanten Arten
im Eingriffsgebiet und dessen Umgebung führen.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet stellt sich aufgrund seiner Vornutzung (Bestandsgebäude im Süden
mit Ziergarten, private Grünfläche im Norden) bereits als teilversiegelt dar. Die
zusätzliche Bebauung führt zu einer zusätzlichen Versiegelung eines Teils des
Gartens. Die Folgen der Versiegelung können jedoch gemindert werden, wenn die
befestigten Flächen mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden. Daher sind
für nicht überdachte Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehraufstellfläche, Wege und
Terrassen nur wasserdurchlässige Befestigungen zulässig.
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist der Änderungsbereich weder von
Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs-Verdachtsflächen, Altstandorte,
Altstandort-Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen.Seite 20 von 35
Schutzgut Wasser
Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert die Versickerung des
Niederschlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen wie
eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der
Grundwasserneubildung verbunden.
Zur Vermeidung bzw. Reduzierung dieser Auswirkungen ist das Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, gemäß § 44a Landeswassergesetz
vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit
Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich und die Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes gegeben ist. Da der nördliche Grundstücksteil als private Grünfläche
bisher nicht bebaut war, ist eine entsprechende Versickerung des
Niederschlagswassers vorzunehmen, sofern die Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes einer Versickerung nicht entgegen steht. Im
Baugenehmigungsverfahren ist insofern der Nachweis der Versickerungsfähigkeit
beizubringen.
Schutzgut Klima
Für das überörtliche Klima ist die Fläche des Plangebietes aufgrund der geringen
Ausdehnung nicht von Bedeutung. Der geringe Bewuchs bewirkt keine Verschattung
und Verdunstung und ist daher kleinklimatisch von geringer Bedeutung. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Überbauung des Grundstücks zu etwa 23
% zuzüglich Nebenanlagen und Zufahrt bewirkt. Damit verbleibt auch weiterhin eine
größere Freifläche, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie
Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und
Ertragsfähigkeit zur Verfügung steht. Darüber hinaus trägt auch die Festsetzung, dass
Flachdächer der Garagen sowie deren Fassaden zum Teil zu begrünen sind, zur
Minderung der klimatischen Auswirkungen bei.
3.4 Sonstige Auswirkungen
Eine Bodenordnung im Sinne §§ 45 ff BauGB innerhalb des Plangebietes ist nicht
erforderlich. Die Kosten der Verwirklichung des Bebauungsplanes werden durch den
Grundstückseigentümer übernommen und belasten die Allgemeinheit nicht. Auch für
Dritte entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen oder Gebühren.Seite 21 von 35
4. Städtebaulicher Vertrag
Der vorliegende Bebauungsplan stellt auf ein konkretes Bauvorhaben ab, zu dessen
Realisierung noch vor dem Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag
geschlossen wird.
Für das zu errichtende Wohngebäude wird insbesondere die Einhaltung des KfW-
Effizienzhausstandard 55, bezogen auf die EnEV 2014 vertraglich gesichert.
Aufgestellt: Bonn, November 2021
Verwendete Gutachten:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – ASP Stufe 1 - zum Bebauungsplanentwurf Nr.
7123-1
Dipl.-Biologin Dr. Elke Hilgers, Köln im März 2020Seite 22 von 35
Anlage 1
Im Folgenden wird die eingegangene Stellungnahme, sowie der dazugehörige
Abwägungsvorschlag der Verwaltung, wiedergeben.
Stellungnahme vom 02.10.2020 von Anwohner 1 und 2
Als Eigentümer der ……….. des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke ..........
möchten wir nachstehend gemeinsam die näher beschriebenen Anregungen bzw.
Bedenken zur beabsichtigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 vorbringen:
1. Gebäudeanordnung
Für die an das Bauvorhaben angrenzende Liegenschaft 3492 ist in dem
rechtskräftigen Bebauungsplan 8324-16 bereits ein Baufenster definiert. Für uns ist
nicht ersichtlich, warum der geplante Bau sich nicht an diesem Baufenster sowie an
der bestehenden Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück 3716 orientiert.
Die aktuell geplante Gebäudeposition und -höhe würde beispielsweise im Dezember
zu einer minimalen Schattenlänge von ca. 37 Metern führen (vgl. Anlage
Schattenwurf). Somit ist eine eklatante Verschattung der nördlich gelegenen
Grundstücke unausweichlich. Das Vorrücken des geplanten Baus Richtung Süden und
eine geringere Gebäudehöhe würde die Verschattung der nördlich angrenzenden
Häuser und Gärten verringern. Auch einen weiteren positiven Aspekt auf das
Mikroklima hätte das Vorrücken des Bauvorhabens nach Süden: Die Laufwege zum
Haus werden verkürzt, somit muss weniger Fläche versiegelt werden. Darüber hinaus
bleibt eine Frischluftschneise zwischen den Häusern bestehen, auch kleinsträumig ist
es für den Luftaustausch wichtig keine Barrieren durch Wohngebäude zu verursachen.
In Stadtgebieten wird die Luftbewegung maßgeblich durch die Bebauung beeinflusst.
2. Gebäudehöhe
Laut Punkt 2 des Bebauungsplans Nr. 7123-1 soll sich die geplante Bebauung in die
Umgebung einfügen. Hierzu ein Zitat aus dem vorliegenden Bebauungsplan: „Im
Ergebnis liegt die Firsthöhe des geplanten Neubaus unterhalb der Firsthöhen der
direkten Nachbargebäude, so dass sich eine Einfügung in die Nachbarbebauung
ergibt.“ Dies ist nicht korrekt, bei den unmittelbar nördlich angrenzenden
Wohngebäuden handelt es sich um zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Die
Firsthöhen der direkt angrenzenden Häuser betragen 92,09 m und 94,83 m. Die
geplante Bebauung (96,00 m) würde diese Höhen überragen. Auch die Firsthöhe des
im Westen angrenzenden Fernmeldeamtes beträgt nur 94,06 m. Lediglich im Osten –
jedoch nicht unmittelbar angrenzend an das Bauvorhaben – befindet sich ein
Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 98,15 m. Um die Situation zu verdeutlichen
haben wir eine Übersichtskarte mit den eingetragenen Firsthöhen hinzugefügt. Das
geplante Haus mit max. 2 zugelassenen Wohneinheiten kann jedoch nicht mit der
Höhe eines Mehrfamilienhauses verglichen werden. Es sollte sich in der Höhe an den
bestehenden unmittelbar angrenzenden Einfamilienhäusern orientieren.Seite 23 von 35
Abbildung1: Gebäudeanordnung und Firsthöhen
3. Gebäudegröße
Anhand der Planungsunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Bau um
kein flächensparendes oder effizient genutztes Bauvorhaben handelt, sondern hier der
Trend der pro Kopf zunehmenden Wohnflächeninanspruchnahme fortgesetzt wird.
Obwohl die Haushalte immer kleiner werden, wird immer größer gebaut. Von 2008 bis
2016 ist in Deutschland die beanspruchte Wohnfläche pro Kopf um 5 % gestiegen,
dies wirkt sich negativ auf den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen aus. Für
jeden Quadratmeter mehr Wohnfläche muss mehr Fläche versiegelt, mehr
Baumaterial eingesetzt, mehr Technik verbaut und mehr Fläche beheizt werden. Auch
die Nachfrage nach Wohnraum in Bonn wird durch den Bau eines weiteren,
großzügigen Einfamilienhauses nicht gelöst. Wir stehen dem Bauvorhaben nicht im
Weg, fordern jedoch die Planung eines maßvolleren Gebäudes. Der Schaden für die
Umwelt darf nicht größer sein als der Nutzen eines Einzelnen.
Der Klimaschutz im Gebäudesektor beginnt bereits bei der Planung. Auch kleinräumig
muss eine Anpassung der Kommune an die durch den Klimawandel verursachten
Probleme stattfinden und auch bei kleinen Vorhaben müssen Umweltaspekte eine
tragende Rolle spielen.
Am 04. Juli 2019 hat der Bonner Stadtrat den Klimanotstand für Bonn ausgerufen und
„bekräftigt, dass Klimaschutz im kommunalen Handeln höchste Priorität haben muss.“
(vgl. Stadt Bonn, Pressemitteilung Juli 2019) Die Bundesstadt Bonn hat sich das
ambitionierte Ziel gesetzt bis 2035 klimaneutral zu werden. Um die Öffentlichkeit für
das Thema Klimaschutz zu sensibilisieren, investiert die Stadt Bonn jährlich unsereSeite 24 von 35
Steuergelder für Klimaschutzkampagnen, so z.B. bei der Kampagne „Neu denken.
Einfach handeln. Gemeinsam fürs Klima.“ Den Bürgern wird suggeriert der
Klimaschutz hat im kommunalen Handeln oberste Priorität und jeder Bürger kann
seinen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele beisteuern. Letztendlich ist die Stadt Bonn
in der Pflicht mit gutem Vorbild voranzugehen. Einer der wichtigsten Bereiche in dem
wir Veränderungen erreichen können, sind Wohnen und Mobilität. Im Hinblick auf die
Bonner Klimaschutzziele sehen wir bei diesem Bauvorhaben einen Widerspruch, die
Geländeeingriffe sollten auf das nötigste Maß verringert werden. Bei diesem
Bauvorhaben wird nicht mit Grund und Boden sparsam umgegangen, sondern die
genannten Obergrenzen werden für dieses Bauvorhaben maximal ausgenutzt. Bei
dem Bauvorhaben sollte es darum gehen ein Haus zu schaffen, dass für sein Umfeld
(Flora, Fauna, Mensch) den geringstmöglichen Schaden zufügt. Kann in Zeiten, in
denen sich die Stadt Bonn eine autofreie Innenstadt und eine Reduzierung des
motorisierten Individualverkehrs zum Ziel gesetzt hat, eine Doppelgarage noch
zeitgemäß sein? Da das Bauvorhaben als KfW-Effizienzhausstandard 55 als
energieeffizienter Neubau geplant ist, wird suggeriert der Bau hätte somit auch einen
geringen CO2-Fußabdruck. Der geplante Bau steht hinsichtlich der Gebäudegröße
und Flächenversiegelung in keiner Hinsicht im Zeichen des Umweltschutzes. Gebäude
sind für einen weit größeren Teil der alljährlichen in die Atmosphäre ausgestoßenen
CO2-Mengen verantwortlich als Autos, Flugzeuge oder Fabriken.
Hierzu ein Zitat des Umweltbundesamtes:
„Jeder bewohnte Quadratmeter Fläche in Gebäuden führt zu höherem
Energieverbrauch, denn die Fläche wird beleuchtet, beheizt, mit Bodenbelag versehen
und möbliert, muss gereinigt und instand gehalten werden. Dies führt zu erhöhtem
Energie- und Ressourcenverbrauch und ggf. Schadstoffemissionen.
Haushalte und ihre Mitglieder belegen nicht nur Wohnfläche innerhalb von Gebäuden,
sondern ihnen ist allein oder anteilig auch die Grundstücksfläche, auf der das
Wohngebäude steht, zuzurechnen. Hinzu kommt weitere Bodenfläche außerhalb des
Wohngrundstücks, zum Beispiel die Fläche für Erschließungsstraßen oder andere
Infrastrukturen, wie Abwasserbeseitigungsanlagen oder Spiel-, Sport- und
Grünflächen, die dem Wohnen dienen. Jede Nutzung von Bodenflächen durch den
Menschen hat mehr oder weniger große Auswirkungen auf die Umwelt. Das gilt auch
für die Nutzung durch Siedlungsflächen und dadurch bedingt für die Flächen der
Verkehrsinfrastruktur. Irreversibel wird etwa in die Fläche eingegriffen, wenn natürliche
Bodenstrukturen und -funktionen zum Beispiel durch Überbauung und Versiegelung
zerstört werden. Ziel muss es sein, knappe Fläche nachhaltig und umweltschonend,
ökonomisch effizient und sozial gerecht mit Rücksicht auf künftige Generationen zu
nutzen.“
(Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/daten/private-haushalte-
konsum/wohnen/wohnflaeche#folgen-der-flachennutzung-durch-wohnen-fur-die-
umwelt.de //zuletzt abgerufen am 10.09.2020 um 12:23 Uhr)
4. Umweltauswirkungen
Laut Bebauungsplan ist das Grundstück „als private Grünfläche unbebaut und weist
wenige Sträucher auf“ (vgl. Bebauungsplan Nr. 7123-1, Absatz 3.3). Hierzu möchtenSeite 25 von 35
wir anmerken, dass es sich bei der gärtnerisch genutzten Fläche noch vor Kurzem um
einen über lange Jahre gepflegten Garten mit vielen ökologisch wertvollen
Obstbäumen und Sträuchern gehandelt hat. Der Garten wurde in den letzten Jahren
gezielt sukzessive zurück gebaut, Bäume und Sträucher wurden entfernt. Dies ist auf
die Bauerwartung der Eigentümer zurückzuführen. Ersichtlich wird dies beim Vergleich
von Luftbildern der letzten 10 Jahre. Ersatzpflanzungen für die zum Teil sehr alten
Bäume (Walnuss, diverse Obstbäume) sind nicht erfolgt. Zwischen dem
Naturschutzgebiet Weiers Wiesen und der Grundstücksgrenze des geplanten
Bauvorhabens befindet sich lediglich ein Grundstück (Liegenschaft 3715). Aufgrund
der Nähe zum Naturschutzgebiet sind auch die umliegenden Gärten ein wichtiger
Lebensraum für die sehr artenreiche Tierwelt des NSG „Weiers Wiesen“.
Wir erwarten eine Berücksichtigung unserer Bedenken und eine daraus resultierende
Planungsanpassung, andernfalls behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
(Der Stellungnahme sind Anlagen zur Verdeutlichung der Gebäudehöhen, der
Veränderung der Grünkulisse auf dem Plangrundstück sowie des durch das
Bauvorhaben verursachten Schattenwurfs beigefügt.)
Anlagen:
- Gebäudeanordnung und Fristhöhe
- Luftbildaufnahme 2013: gärtnerisch genutzte Fläche Liegenschaft 2954
- Luftbildaufnahme 2016: gärtnerisch genutzte Fläche Liegenschaft 2954
- Luftbildaufnahme 2019: gärtnerisch genutzte Fläche Liegenschaft 2954
- Darstellung des Schattenwurfs auf die nördlich angrenzenden Grundstücke/
Gebäude bei einer angenommen Objekthöhe von 10,5m
- Schattenlängen im Tagesverlauf bie 10,50m Objekthöhe(Tagesdaten am 22.12.2020
für Position Lat:50.74532 °,Ion: 7.17484 °= Paul Langen Straße 36 53229 Bonn-
Holzlar=Seite 26 von 35
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Hinweis der Verwaltung zu den Anlagen der Schattenlänge:
Aufgrund möglicher Urheberrechtsverletzungen beim Copyright, die durch die
Veröffentlichung der Anlagen zur Schattenlänge auf der städtischen Website
entstehen könnten, sind die Anlage zur Schattenlänge in der digitalen, öffentlich
einsehbaren Fassung der Stellungnahme nicht enthalten. Diese sind auf Anfrage beim
Stadtplanungsamt einsehbar.Seite 31 von 35
Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan 8324-16 setzt für den betreffenden Bereich des Grundstücks eine
private Grünfläche fest. Die auf dem im östlicher Richtung angrenzenden Flurstück
3492 (Weiers Wiesen 11) festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche stellt die
städtebaulich sinnvolle Verlängerung der entsprechenden Flächen für die Objekte
Weiers Wiesen 5, 7, 9 dar, da diese Gebäude direkt von der Straße Weiers Wiesen
erschlossen sind.
Die Positionierung des Neubauvorhabens ist unabhängig von diesen überbauten
Flächen zu sehen, da eine eigenständige Erschließung über einen privaten Weg an
die Paul Langen Straße anbindend über das Flurstück 2954 (Paul Langen Straße 11)
erfolgt. Die vorgesehene Lage stellt einen Kompromiss zwischen einem
ausreichenden Abstand zu den nördlich angrenzenden Grundstücken und einem
möglichst großen nach Süden ausgerichteten Freiraum dar. Der Abstand von 6,5 m zu
den nördlichen Grundstücksgrenzen ist deutlich größer bemessen, als ein üblicher
Bauwich, wenn die Erschließung dieses Grundstücksteils von der Straße Weiers
Wiesen erfolgt wäre.
Die Lage des Baufensters orientiert sich an einer Verbindung zwischen den
vorhandenen Baufenstern der Paul-Langen-Straße 36a und dem Baufenster Weiers-
Wiesen 11 auf dem Flurstück 3492.
Eine Verschiebung der überbaubaren Fläche nach Süden und damit verbunden eine
Vergrößerung des Abstandes zu den nördlich angrenzenden Grundstücken ist auch
wegen der zwingend erforderlichen Aufstellfläche für die Feuerwehr nicht möglich.
Zur Schattenlänge:
Grundsätzlich hat in der Vergangenheit die Rechtsprechung bestätigt, dass bei
Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW von
ausreichenden Bedingungen für Belichtung und Besonnung von Aufenthaltsräumen
ausgegangen werden kann und unzumutbare Beeinträchtigungen durch
Schattenbildung für die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind.
Im vorliegenden Fall wird mit einem Abstand von 6,5 m zur nördlichen
Grundstücksgrenze bereits ein deutlich größeres Abstandsmaß eingehalten, als die
Abstandsregeln erfordern.
Eine Prüfung der Schattenlängen zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres ergab, dass
der Schatten des geplanten Gebäudes zwischen Mitte April und Anfang September im
Tagesverlauf die nördlichen Grundstücke lediglich leicht tangiert, die jeweiligen
Gebäude hingegen überhaupt nicht berührt.
In der Winterzeit erfolgen bei niedrig stehender Sonne Verschattungen der unmittelbar
nördlich angrenzenden Grundstücke (Flurstück 3715 (Paul Langen Straße 36) und
3499 (Weiers Wiesen 15) durch das geplante Gebäude. So wird z.B. an einem 22.
Dezember ab etwa 9.45 Uhr das benachbarte Grundstück 3715 vollständig
verschattet. Die Verschattung betrifft darüber hinaus auch Grundstücke an der
Holzlarer Straße und dauert bis etwa 10.30 Uhr. Der Schatten wird im Laufe des Tages
stets kürzer und verlässt gegen 13.00 Uhr das betreffende Grundstück 3715. In derSeite 32 von 35
Folgezeit wird dieses Grundstück nicht vom geplanten Neubau verschattet. Das
Grundstück 3499 wird zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr (Sonnenuntergang) durch
den Schatten vollkommen bedeckt. Auch das östlich angrenzende Grundstück 3589
(Weiers Wiesen 5) sowie das nördlich gelegene Grundstück 3500 (Weiers Wiesen 17)
sind von zusätzlicher Verschattung betroffen
Allerdings verursacht bereits das Nachbargebäude (Post) von etwa 12.30 Uhr bis
Sonnenuntergang eine nahezu dauerhafte Verschattung der Grundstücke 3499 und
3715. Auch durch das Gebäude Weiers Wiesen Nr. 9 werden diese Grundstücke ab
Sonnenaufgang nach 8.45 Uhr bis gegen 12 teilweise vollkommen verschattet.
In den Sommermonaten ist aufgrund des hohen Sonnenstandes die vom geplanten
Gebäude ausgehende Schattenlänge weitestgehend nicht ausreichend lang, um die
betreffenden Grundstücke in unzumutbarer Weise zu tangieren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es in verdichteten Siedlungsgebieten nicht
außergewöhnlich ist, wenn im Verlaufe des Jahres von Gebäuden ein Schatten
erzeugt wird, der zeitweise auf benachbarte Grundstücke trifft. Sofern die
Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW eingehalten werden kann davon ausgegangen
werden, dass dies nicht in unzulässiger Weise geschieht. Der zeitweilige Schattenwurf
ist hinzunehmen.
(Schattenberechnungen erfolgten per https://www.sonnenverlauf.de)
Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Firsthöhe von 96,00 m ü. NHN für das
geplante Gebäude fest. Dies entspricht einer Höhe über Grund von 10,3 m. Die
Festsetzung lässt einen geringen Spielraum zu, um mögliche bauliche Ansprüche im
Hinblick auf die Isolierung des Daches zu ermöglichen. Tatsächlich ist ein Gebäude
mit einer Firsthöhe von 9,5 m über Grund, mithin von 95,2 m ü. NHN geplant.
Der Vergleich mit den nördlich angrenzenden Gebäuden verkennt, dass der geltende
Bebauungsplan für den Bereich des Flurstücks 3499 (Weiers Wiesen 15) eine
eingeschossige Bauweise mit einer Firsthöhe von 8,5 m ü. Grund festsetzt. Für
sämtliche in dem Bebauungsplan Nr. 8324-16 festgesetzten Wohngebiete beträgt die
zulässige Firsthöhe bei einer II-geschossigen Bebauung 11,0 m ü. Grund, mithin 96,5
m. ü. NHN. Die benachbarte Fläche für den Gemeinbedarf mit dem
Funktionsgebäude der deutschenTelekom AG kann nicht als Vergleich herangezogen
werden.
Der aufzustellende neue Bebauungsplan bleibt hinter der umliegenden Bebauung,
Paul-Langen-Straße 44 (FH bei 99,27 m ü. Grund) und Weiers-Wiesen 9 (FH 98,15 m
ü Grund) deutlich zurück. Insofern sind mit der Festsetzung der First- und Traufhöhen
für das geplante Gebäude die Verhältnisse der benachbarten Gebäudehöhen
untereinander gewahrt.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8324-16 setzt für den Bereich Weiers
Wiesen, Paul Langen Straße und Holzlarer Straße durchgehend eine GRZ = 0,4 fest.
Die GFZ ist mit 0,4 für den eingeschossigen, mit 0,8 für den zweigeschossigen Bereich
festgesetzt.
Auch der Bebauungsplan Nr. 7123-1 trifft bei zweigeschossiger Bauweise mit GRZ =
0,4 und GFZ = 0,8 eine entsprechende Festsetzung.Seite 33 von 35
Die durch Baugrenzen festgesetzte maximal überbaubare Grundstücksfläche beträgt
122 m². Bei einer Grundstücksgröße von 556 m² könnten somit maximal 22 % des
Grundstücks mit dem Hauptgebäude überbaut werden. Dieser Wert bestätigt den
Planungsansatz im Hinblick auf ein Kosten und Flächen sparendes Bauen. Konkret ist
aber ein Gebäude mit den Ausmaßen 13 m * 8,5 m vorgesehen, mithin eine
Überbauung von ca. 110 m². Damit versiegelt es nicht mehr Fläche als z. B. die
Wohngebäude auf den beiden südlich angrenzenden Flächen (ca. 110m² und 115m²)
oder den beiden nördlich angrenzenden Grundstücken (jeweils ca. 120 m²). Durch die
Festsetzung von zwei Vollgeschossen wird bereits das Potential zum Vermeiden
unnötigen Flächenverbrauchs im Einfamilienhausbau ausgeschöpft. Von einer
überproportionalen Wohnflächeninanspruchnahme kann insofern nicht gesprochen
werden, zumal nicht bekannt ist und es auch nicht im Interesse der Öffentlichkeit liegt,
mit wieviel Personen einmal in dem geplanten Gebäude gewohnt werden soll.
Umweltaspekte bei der Bebauung des Grundstücks werden dahingehend beachtet,
dass alle nicht bebauten Flächen mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt
werden und das Gebäude selbst dem KfW55-Standard sowie dem
Gebäudeenergiegesetz unterworfen wird. Zudem setzt der Bebauungsplan für
Garagen die Begrünung von Fassaden sowie eine verbindliche Begrünung der
Garagen fest.
Die Existenz einer Doppelgarage setzt nicht automatisch die Existenz von zwei Autos
voraus. Es entspricht jedoch nicht der Lebenswirklichkeit, dass Familien stets über nur
ein Kraftfahrzeug verfügen dürfen. Insbesondere wenn beide Ehepartner berufstätig
sind, ist der Besitz von zwei Autos oft notwendig. Damit diese Fahrzeuge nicht im
öffentlichen Straßenraum geparkt werden müssen, ist eine adäquate
Abstellmöglichkeit – in der Regel eine Garage – auf dem eigenen Grundstück
entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorgaben erforderlich.
Aktuell besteht zunehmend auch das Bedürfnis, hochwertigen alternativen
Fahrzeugen wie Fahrrädern, E-Bikes, Lastenrädern etc. einen einbruchsicheren
Unterstand zu bieten.
Grundsätzlich ist eine Garage in erster Linie für das Abstellen des Autos vorgesehen.
Streng nach Vorschrift muss das in der Garage geparkte Auto sogar fahrtüchtig sein.
Autos ohne Kennzeichen (zum Beispiel Oldtimer) oder mit Saisonkennzeichen sind
also nicht erlaubt. Jedoch dürfen Motorräder, Fahrräder und Mopeds abgestellt
werden, solange sie das Einparken nicht behindern. Da alternative Fahrzeuge wie E-
Bikes oder auch E-Kfz eine Elektroladestation benötigen, ist allein auch für deren
Betrieb eine entsprechende bauliche Einrichtung notwendig. Insofern ist die Errichtung
einer Doppelgarage auch unter dem Gesichtspunkt des Betriebes alternativer
Fahrzeuge sinnvoll.
Zum Zitat des Umweltbundesamtes:
Ziel einer verantwortungsbewussten Stadtplanung ist die maximale Ausnutzung von
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Mit der baulichen Entwicklung dieses
Grundstücksteils werden die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Bonn für den
gesamten Planungsraum grundsätzlich nicht verändert. Mit dem hier vorliegenden
Bebauungsplan wird die Wohnfunktion an diesem Standort gestärkt und bereitsSeite 34 von 35
bestehende städtebauliche Strukturen werden fortentwickelt. Durch die Schaffung von
zusätzlichen Wohneinheiten an einem bisher bereits vollständig der Wohnfunktion
unterliegenden Standort bei gleichzeitigem Vorhandensein sämtlicher notwendiger
Infrastruktureinheiten wird dem gesetzlichen Auftrag entsprochen, mit Grund und
Boden sparsam und schonend umzugehen. Dabei wird die zusätzliche
Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen verringert und dem Prinzip der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen
und deren Nachverdichtung entsprochen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Die Nachverdichtung
überwiegend erschlossener Freiflächen stellt auch ein Mittel zur Deckung des immer
noch erkennbaren Wohnbedarfes in Bonn dar. Um eine unnötige Inanspruchnahme
von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche zu
vermeiden, soll benötigter Wohnraum durch die Aktivierung von Baulücken und
Nachverdichtungsreserven geschaffen werden. Durch die wohnbauliche Entwicklung
des Grundstücksteils werden die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in Bonn –
Beuel gestärkt und ihr Bestand gesichert.
Insofern trifft die kritische Stellungnahme des Umweltbundesamtes im vorliegen Fall
nicht zu, da zusätzliche Investition und Entwicklung von Infrastruktureinheiten nicht
erforderlich sind.
Das bisher als private Grünfläche festgesetzte und entsprechend genutzte Grundstück
erforderte in der Vergangenheit einen entsprechenden Pflegeaufwand.Die zuvor
aufstehenden Bäume und Sträucher waren zum Teil bis zu 90 Jahre alt. Sowohl die
Obstbäume als auch der markante Walnussbaum trugen keine Früchte mehr, vom
Walnussbaum ging sogar eine Gefahr für die Nutzer des Grundstücks, unter anderem
auch Kinder, aus, so dass er gefällt werden musste. Ein entsprechender bei der Stadt
Bonn eingereichter Fällantrag wurde genehmigt.
Aufgrund des Alters des Baumes und der von ihm ausgehenden Gefahren wurde keine
Verpflichtung im Hinblick auf eine Ersatzbepflanzung ausgesprochen, sondern es
wurde durch die Stadt Bonn lediglich eine Empfehlung zur Nachpflanzung eines
heimischen Laubbaumes gegeben.
Dieser Empfehlung soll nach erfolgter Fertigstellung des geplanten Gebäudes im Zuge
der Freiflächengestaltung entsprochen werden.
Der geäußerte Vorwurf, die Bepflanzung sei wegen der beabsichtigten Bebauung des
Grundstücksteils entfernt worden, geht fehl. Aufgrund der notwendigen Änderung des
Planungsrechts lag in der Vergangenheit dem Grundstückseigentümer keine
Sicherheit vor, dass das Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Die Beseitigung
eines Teils der Grünkulisse erfolgte ausschließlich aus grünpflegerischen Gründen
sowie zur Gefahrenabwehr.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, allerdings nicht weiter
berücksichtigt. Das Bauvorhaben soll weiterverfolgt werden.Seite 35 von 35

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Datenstand: 02.11.2026, 19:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de