212063 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Aufstellungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7123-1, Weiers Wiesen, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Paul-Langen-Straße 40“
Kerndaten
- Nummer
- 212063
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 212063 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Aufstellungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7123-1, Weiers Wiesen, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Paul-Langen-Straße 40“ Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Anhörung Rat 17.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 (2) Satz 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Satz 1 Ziffer 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 7123-1 Die von Anwohnern vorgetragene Sammelstellungnahme vom 02.10.2020 wird nicht berücksichtigt. II. Hinweis: Zu dem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. III. Satzungsbeschluss: Der Bebauungsplan Nr. 7123-1 der Bundesstadt Bonn, für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, Hausgrundstück Paul-Langen-Straße 40 ist gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §13 und § 13a BauGB aufgestellt und gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7123-1 ist als Anlage beigefügt. Begründung Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar und betrifft den Bereich des Grundstücks Paul-Langen-Straße 40. Die Umgebung ist geprägt durch zahlreiche Wohngebiete, überwiegend bestehend aus ein- oder zweigeschossigen freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen. Geschosswohnungsbau ist nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Im Bereich der Paul-Langen-Straße liegenSeite 1 von 35 Seite 2 mehrere Dienstleistungsbetriebe, Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Banken sowie Einzelhandelseinrichtungen, die zum D-Zentrum Holzlar gehören. Der Bebauungsplan umfasst ausschließlich das Grundstück Paul-Langen- Straße 40, bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Holzlar, Flur 6, Nr. 2954 und 2814 mit einer Größe von insgesamt 1.190 m². Das Grundstück liegt nördlich der Paul-Langen-Straße und wird auch von dieser erschlossen. Südlich, östlich und nördlich grenzen Wohnbauflächen an, westlich befindet sich ein Grundstück, das durch ein Verwaltungsgebäude der Deutschen Telekom AG bebaut ist. Das Grundstück Paul-Langen-Straße 40 ist im vorderen, zur Paul-Langen- Straße orientierten Teil mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der rückwärtige größere Grundstücksteil ist unbebaut und soll ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut werden. Das Plangebiet ist von keinen Schutzgebieten (Wasser, Natur, Denkmal) direkt betroffen, ebenfalls sind keine städtischen Satzungen wie Vorgartensatzung oder Gestaltungssatzung wirksam. Jedoch befindet sich das Naturschutzgebiet Weiers Wiesen in der Nachbarschaft. Dies ist geprägt durch Nass- und Feuchtwiesen (Biotop BT-5209-0606-2014) sowie durch Auwald (Biotop BT- 5209-0608-2014). Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Im Hinblick auf die beabsichtigte Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Für den Bereich des Grundstücks „Paul-Langen-Straße Nr. 40" bestimmt der aus dem Jahre 1992 stammende Bebauungsplan Nr. 8324-16 der Bundesstadt Bonn die städtebaulichen Zielsetzungen. Für den zur Paul-Langen-Straße orientierten Grundstücksteil mit dem aufstehenden Wohnhaus Nr. 40 (Flurstück 2954) setzt dieser Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ = 0,4 und einer GFZ = 0,8 sowie einer II-geschossigen Bebauung fest. Der nördlich daran anschließende Grundstücksteil (Flurstück 2814) ist als gärtnerisch zu nutzende private Grünfläche festgesetzt. Eine Bebauungsmöglichkeit besteht für diesen Bereich derzeit nicht. Für den an diese private Grünfläche östlich angrenzenden und überwiegend bebauten Bereich um die Erschließungsstraße "Weiers Wiesen" gilt die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) bei einer GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 sowie einer II-geschossigen Bauweise und maximal zwei Wohneinheiten (WE) je Wohngebäude. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Die in nordöstlicher Richtung angrenzenden Bauflächen sind als reines Wohngebiet mit nur einem Vollgeschoss und max. 2 WE festgesetzt. Das westlich benachbarte Grundstück ist als Fläche für den Gemeinbedarf (Post / Telekom) mit max. II Vollgeschossen festgesetzt. Planungsanlass, Erforderlichkeit der Planaufstellung Hintergrund für die Änderung des bestehenden Planungsrechts ist die AbsichtSeite 2 von 35 Seite 3 der Grundstückseigentümer*in, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ein weiteres Wohngebäude inklusive Doppelgarage zu errichten. Angesichts der im Bonner Raum bestehenden Nachfrage nach Wohnraum und Baugrundstücken ist dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen. Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Stadt Bonn auch über das Jahr 2030 hinaus eine Bevölkerungszunahme erwartet. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt diesen prognostizierten Trend. Begründet wird dies insbesondere durch regionale und überregionale Wanderungsgewinne. Gleichzeitig steigt durch den Trend der Singularisierung die Anzahl der Haushalte. Dies führt in Verbindung mit der weiter zunehmenden Wohnflächeninanspruchnahme pro Kopf zu einer hohen Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum. Um die bereits heute angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt nicht weiter zu verschärfen, ist die Ausweitung des Wohnungsangebotes durch den Bau von Wohnungen dringend erforderlich. Durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung möchte die Stadt Bonn dem bestehenden und zukünftigen Wohnbedarf gerecht werden und so der möglichen Abwanderung von Wohnraumsuchenden in das Umland entgegenwirken. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Um eine unnötige Inanspruchnahme von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche zu vermeiden, soll benötigter Wohnraum insbesondere durch die Aktivierung von Baulücken und Nachverdichtungsreserven geschaffen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 soll unter Berücksichtigung dieser Vorgaben die Möglichkeit geschaffen werden, den bisher unbebauten und als Grünfläche festgesetzten Grundstücksteil im Hinterland des Grundstücks Paul-Langen-Straße 40 mit einem zusätzlichen Wohngebäude zu bebauen. Das insgesamt etwa 1.200 m² große Gesamtgrundstück bietet sich in idealer Weise für eine derartige bauliche Verdichtung an. Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden II- geschossigen Wohngebäudes mit Satteldach und dazugehöriger Doppelgarage. Da gemäß bestehendem Planungsrecht für diesen Grundstücksbereich keine Bebauungsmöglichkeit besteht, soll zur Realisierung der Baumaßnahme der Bebauungsplan Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufgestellt werden. In diesem Bebauungsplanverfahren werden die zukünftigen planungsrechtlichen Festsetzungen durch die Art der baulichen Nutzung, Baugrenzen, bauliche Dichte (GFZ, GRZ) sowie durch die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse und der maximalen First- und Traufhöhen definiert. Diese ersetzen damit das bisher bestehende Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 8324-16. Um die Erschließung des neuen Baugrundstücks planungsrechtlich zu sichern, wird das bereits bebaute Vorderliegergrundstück (Flurstück 2954) in den Geltungsbereich einbezogen.Seite 3 von 35 Seite 4 Planverfahren Da mit der Änderung des Planungsrechts die Nachverdichtung eines bereits bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert von 20.000 qm Grundfläche gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch sehr deutlich unterschritten; Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen ebenfalls nicht vor. Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr hatte am 06.09.2017 den Zielbeschluss für das Grundstück gefasst. Danach sollte mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8324-14 die Errichtung eines Wohngebäudes ermöglicht werden (DS-Nr. 1613651NV5). Im Zielbeschluss wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13 (2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zur Bebauungsplanänderung zu geben. Die Durchführung der Planänderung im vereinfachten Verfahren geht zurück auf einen entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung Beuel (DS-Nr. 1613651AA4) vor dem Hintergrund einer abgelehnten Bauvoranfrage für das Grundstück (DS- Nr. 1613651). Vor diesem Hintergrund wurde von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abgesehen und auch auf eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch verzichtet. Stattdessen wurden der betroffenen Öffentlichkeit (12 benachbarte Grundstückseigentümer*innen und Mieter*innen) der Bebauungsplanentwurf und die Planbegründung schriftlich übermittelt und Gelegenheit gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist vom 31.08.2020 - 6.10.2020 eine Stellungnahme zum Bebauungsplan abzugeben. Darüber hinaus erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Baugesetzbuch am Planverfahren. In Rahmen der o.g. Äußerungsfrist ist eine Sammelstellungnahme von zwei Anwohnern gegen das geplante Bauvorhaben, bei der Verwaltung eingegangen. Diese wird als Anlage zu dieser Vorlage wiedergegeben und unter Ziffer I ein Abwägungsvorschlag dazu zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren erfordert keine förmliche Umweltprüfung. Damit ist auch kein Umweltbericht erforderlich. Dennoch werden die wesentlichen Umweltauswirkungen, die durch die vorliegende Planung zu erwarten sind, beschrieben und bewertet. Die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierte Ge- und Verbote für besonders und streng geschützten Arten werden beachtet. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Städtebaulicher Vertrag Für den vorliegenden Bebauungsplan ist vor dem Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger geschlossen worden. Hier wurde neben den im Bebauungsplan enthalten Festsetzungen zusätzlich die Einhaltung des KfW-Effizienzhausstandard 55, bezogen auf die EnEV 2014 für das Wohngebäude vertraglich gesichert. Desweitern wurdenSeite 4 von 35 Seite 5 Durchführungsfristen für das Vorhaben und Verbotszeiten für gebenfalls nötige Fäll- und Rodungsarbeiten vereinbart. Da die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bereits vor dem Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung im Neubau (DS-210919) durchgeführt wurde, werden hier keine Vereinbarungen zur Installation und den Betreib von PV-Anlagen getroffen. Außerdem sind die in der Artenschutzprüfung formulierten Maßnahmen entsprechend verbindlich im städtebaulichem Verfahren umzusetzen. Anlage/n 1 Übersichtsplan Bebauungsplan 7123-1 (öffentlich) 2 Bebauungsplan Nr. 7123-1 (öffentlich) 3 Begründung Bebauungsplan 7123-1 (öffentlich) 4 Anlage 1 Stellungnahmen und Abwägung B-Plan 7123-1 (öffentlich)Seite 5 von 35 Bebauungsplan Nr.. 77112233--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil Holzlar Maßstab 11:: 22000000 Datum:: 1111..1111..22002211 5500 m 110000 mSeite 6 von 35 Seite 7 von 35 Bebauungsplan Nr. 7123-1 der Bundesstadt Bonn "Paul-Langen-Straße 40“ Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar BegründungSeite 8 von 35 Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Lage des Plangebietes 1.2. Vorhandenes Planungsrecht 1.3. Planungsanlass, Erforderlichkeit der Planaufstellung 1.4. Verfahren 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Beschreibung des Vorhabens 2.2. Festsetzungen des Bebauungsplanes 2.2.1 Art der baulichen Nutzung 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 2.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehr 2.3.2 Ver- und Entsorgung 2.3.3 Starkregen 2.4 Sonstige Festsetzungen 2.4.1. Begrünung 2.4.2 Dachform 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Verkehrliche Auswirkungen 3.3 Umweltauswirkungen 4. Städtebaulicher VertragSeite 9 von 35 1 Allgemeines 1.1 Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar. Er betrifft den Bereich des Grundstücks Paul-Langen-Straße 40. Die Umgebung ist geprägt durch zahlreiche Wohngebiete, überwiegend bestehend aus ein- oder zweigeschossigen freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen. Geschosswohnungsbau ist nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Im Bereich der Paul-Langen-Straße liegen mehrere Dienstleistungsbetriebe, Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Banken sowie Einzelhandelseinrichtungen, die zum D-Zentrum Holzlar gehören. Der Bebauungsplans umfasst ausschließlich das Grundstück Paul-Langen-Straße 40, bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Holzlar, Flur 6, Nrn. 2954 und 2814 mit einer Größe von insgesamt 1.190 m². Das Grundstück liegt nördlich der Paul-Langen-Straße und wird auch von dieser erschlossen. Südlich, östlich und nördlich grenzen Wohnbauflächen an, westlich befindet sich ein Grundstück, das durch ein Verwaltungsgebäude der Telekom bebaut ist. Das Grundstück Paul-Langen-Straße 40 ist im vorderen zur Paul-Langen-Straße orientierten Teil mit einem Einfamilienhaus bebaut, der rückwärtige größere Grundstücksteil ist unbebaut. Dieser hintere Grundstücksteil soll ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut werden. Das Plangebiet ist von keinen Schutzgebieten (Wasser, Natur, Denkmal) direkt betroffen, ebenfalls sind keine städtischen Satzungen wie Vorgartensatzung oder Gestaltungssatzung wirksam. Jedoch befindet sich das Naturschutzgebiet Weiers Wiesen in der Nachbarschaft. Es ist geprägt durch Nass- und Feuchtwiesen (Biotop BT-5209-0606-2014) sowie einen Rest Auwald (Biotop BT-5209-0608-2014). 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Im Hinblick auf die beabsichtigte Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung ist die Änderung des Planungsrechtes gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Insofern ist keine Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch erforderlich. Das Entwicklungsgebot wird beachtet. Für den Bereich des Grundstücks „Paul - Langen - Straße Nr. 40" bestimmt der aus dem Jahre 1992 stammende Bebauungsplan Nr. 8324-16 der Bundesstadt Bonn die städtebaulichen Zielsetzungen. Für den zur Paul-Langen-Straße orientierten Grundstücksteil mit dem aufstehenden Wohnhaus Nr. 40 (Flurstück 2954) setzt dieser Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ = 0,4 und einer GFZSeite 10 von 35 = 0,8 sowie einer II-geschossigen Bebauung fest. Der nördlich daran anschließende Grundstücksteil (Flurstück 2814) ist als gärtnerisch zu nutzende private Grünfläche festgesetzt. Eine Bebauungsmöglichkeit besteht für diesen Bereich derzeit nicht. Für den an diese private Grünfläche östlich angrenzenden weitestgehend bebauten Bereich um die Erschließungsstraße "Weiers Wiesen" gilt die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) bei einer GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 sowie einer II-geschossigen Bauweise und maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Das westlich benachbarte Grundstück ist als Fläche für den Gemeinbedarf (Post / Telekom) festgesetzt. Nördlich östlich an das Plangebiet abgrenzend geltenden die Festsetzungen Reines Wohngebiet mit einer GRZ = 0,4 und einer GFZ = 0,4. In dem nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind mit max. 2 Wohnungen pro Wohngebäude. 1.3 Planungsanlass, Erforderlichkeit der Planaufstellung Hintergrund für die Änderung des bestehenden Planungsrechtes ist die Absicht der Grundstückseigentümer, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ein weiteres Wohngebäude zu errichten. Angesichts der im Bonner Raum keineswegs rückläufigen Nachfrage nach Wohnraum und Baugrundstücken ist dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen. Entgegen des bundesweiten Trends sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Stadt Bonn auch über das Jahr 2030 hinaus eine Bevölkerungszunahme erwartet. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt diesen prognostizierten Trend. Begründet wird diese insbesondere durch regionale und überregionale Wanderungsgewinne. Gleichzeitig steigt durch den Trend der Singularisierung die Anzahl der Haushalte und führt in Verbindung mit der weiter zunehmenden Wohnflächeninanspruchnahme pro Kopf zu einer hohen Nachfrage nach neuem Wohnraum. Um die bereits heute angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt nicht weiter zu verschärfen, ist die Ausweitung des Wohnungsangebotes durch den Bau von Wohnungen dringend erforderlich. Durch eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung möchte die Stadt Bonn dem bestehenden und zukünftigen Wohnbedarf gerecht werden und so der möglichen Abwanderung von Wohnraumsuchenden in das Umland entgegenwirken. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Um eine unnötige Inanspruchnahme von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche zu vermeiden, soll benötigter Wohnraum insbesondere durch die Aktivierung von Baulücken und Nachverdichtungsreserven geschaffen werden.Seite 11 von 35 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 soll unter Berücksichtigung dieser Vorgaben die Möglichkeit geschaffen werden, den bisher unbebauten als Grünfläche festgesetzten Grundstücksteil im Hinterland des Grundstücks Paul - Langen - Straße 40 mit einem zusätzlichen Wohngebäude zu bebauen. Das insgesamt etwa 1.200 m² große Gesamtgrundstück bietet sich in idealer Weise für eine derartige bauliche Verdichtung an. Vorgesehen ist die Errichtung eines freistehenden II- geschossigen Wohngebäudes mit Satteldach. Da gemäß bestehendem Planungsrecht für diesen Grundstücksbereich keine Bebauungsmöglichkeit besteht, soll zur Realisierung der Baumaßnahme der Bebauungsplan Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden. In diesem Bebauungsplanverfahren werden die zukünftigen planungsrechtlichen Festsetzungen durch die Art der baulichen Nutzung, Baugrenzen, bauliche Dichte (GFZ, GRZ) sowie durch die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse und der maximalen First- und Traufhöhen definiert und ersetzen damit das bisher bestehende Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 8324-16. 1.4 Verfahren Da mit der Änderung des Planungsrechtes die Nachverdichtung eines bereits bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch eingehalten; Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen ebenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung dieses beschleunigten Verfahrens wird von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abgesehen; auch auf eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird verzichtet. An Stelle dessen wurden die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer und Mieter vorbehaltlich der Zustimmung des Rates sowie seiner Ausschüsse über die Ziele und Zwecke des Planentwurfes schriftlich informiert. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 wurde der betroffenen Öffentlichkeit damit die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 7123-1 abzugeben. Darüber hinaus erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Baugesetzbuch am Planverfahren. Da keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vorliegen, unterliegt das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren keiner förmlichen Umweltprüfung. Damit ist auch kein Umweltbericht erforderlich. Dennoch werden die wesentlichen Umweltauswirkungen, die durch die vorliegende Planung zu erwarten sind, beschrieben und bewertet (vgl. Kapitel 3).Seite 12 von 35 2. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes 2.1 Beschreibung des Vorhabens Mit der Planungsänderung soll für den hinteren Grundstücksteil des Grundstücks Paul- Langen-Straße 40 die Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses in einer maximal zweigeschossigen Bauweise ermöglicht werden. Die Erschließung des geplanten zusätzlichen Wohngebäudes erfolgt von der Paul - Langen - Straße aus. Die an der östlichen Grundstücksgrenze des Bestandsgebäudes Paul - Langen - Straße 40 befindliche Garage wird zurück gebaut. Entlang dieser Grenze wird eine 3,5 m breite Zufahrt geschaffen, die in Höhe des Bestandsgebäudes auf 3,0 m eingeengt ist. Die entfallende Garage wird im Vorgarten des Grundstücks Paul - Langen - Straße 40 neu errichtet. Im hinteren Grundstücksteil ist die Errichtung einer Doppelgarage vorgesehen. Zur Gewährleistung des Brandschutzes ist unmittelbar vor der Doppelgarage eine 13,0 x 5,0 m große Aufstellfläche für die Feuerwehr von jeglicher Bebauung freizuhalten. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Im Hinblick auf das Planungsziel der Wohnraumschaffung soll das Plangebiet vorwiegend dem Wohnen dienen. Für die Bestandsbebauung auf dem vorderen der Paul-Langen-Straße zugewandtem Grundstücksteil wird insofern die bestehende Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) übernommen. Für den hinteren Grundstücksbereich wird in Anlehnung an die reinen Wohngebiete im Bereich der Straße Weiers Wiesen die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes (WR) getroffen. Die in einem Allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Gartenbaubetriebe und Tankstellen, werden im Bebauungsplan ausgeschlossen. Solche Nutzungen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächenbedarf aus, dem im Plangebiet nicht entsprochen werden kann. Auch werden dadurch mögliche Konflikte mit den gewachsenen Strukturen im Umfeld des Grundstücks vermieden. Analog zu der in nördlicher und östlicher Richtung angrenzenden Bestandsbebauung und den für diese Bereiche geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen soll der hintere Grundstücksteil ausschließlich dem Wohnen dienen. Die gemäß § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Läden, nicht störende Handwerksbetriebe oder sonstige Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind insofern nicht zulässig.Seite 13 von 35 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird in Anlehnung an die Maßstäblichkeit und Typologie der umgebenden Bebauungsstrukturen festgesetzt. Hier befinden sich neben eingeschossigen Einfamilienhäusern mehrere zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser jeweils zuzüglich Dachgeschoss, die vornehmlich als Satteldächer, vereinzelt aber auch als Walmdächer ausgebildet sind. Ausnahmen davon stellen das benachbarte zweigeschossige Verwaltungsgebäude der Post sowie ein zweigeschossiges Wohnhaus auf dem in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstück dar, die jeweils über ein Flachdach verfügen. Grundsätzlich bleiben die für den Bereich des Allgemeinen Wohngebietes gemäß geltendem Planungsrecht getroffenen Festsetzungen mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 unverändert. Für das im rückwärtigen Grundstücksteil vorgesehene Reine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl (GRZ) ebenfalls auf 0,4, die Geschoßflächenzahl (GFZ) korrespondierend mit der ermöglichten Zweigeschossigkeit auf 0,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO werden damit eingehalten. Sie korrespondieren mit den für das übrige Plangebiet geltenden Festsetzungen und entsprechen dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Zur Sicherstellung, dass sich die geplante Bebauung in die Umgebung einfügt sowie im Hinblick auf den Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird eine Zweigeschossigkeit der Baukörper als Obergrenze festgesetzt. Ergänzend werden eine maximale Traufhöhe von rund 8 m und eine maximale Gebäudehöhe von ca. 11 m in den Bebauungsplan aufgenommen, die eine zweigeschossige Bebauung mit Satteldach ermöglichen. Unter Berücksichtigung energetischer und umweltökologischer Gesichtspunkte sind Überschreitungen der maximalen Gebäudehöhe um einen Meter durch Anlagen zur solaren Energiegewinnung ausnahmsweise zulässig. Diese Festsetzungen ergeben sich in Anlehnung an die in der Nachbarschaft vorhandenen Strukturen. Im Ergebnis liegt die Firsthöhe des geplanten Neubaus unterhalb der Firsthöhen der direkten Nachbargebäude, so dass sich eine Einfügung in die Nachbarbebauung ergibt. Abweichend von den für die benachbarten Strukturen geltenden Festsetzungen wird hingegen die Zahl der zulässigen Wohneinheiten auf eine Wohnung beschränkt. 2.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Für den Bereich des Allgemeinen Wohngebietes werden sie, abgesehen von der im Rahmen der Planrealisierung zurück zu bauen Garage, aus dem geltenden Bebauungsplan übernommen. Die überbaubaren Grundstückflächen im allgemeinem Wohngebiet korrespondieren insofern mit dem vorhandenen Wohngebäude und der umgebendenSeite 14 von 35 Bausubstanz. Für das Reine Wohngebiet erfolgt eine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen derart, dass ein seitlicher Grenzabstand von 3,0 m sowie ein Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 6,5 m eingehalten wird. Damit ist gewährleistet, dass die bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen eingehalten und die in nördlicher Richtung angrenzenden Hausgärten nicht bedeutsam verschattet werden. Der parallele Abstand zwischen nördlicher und südlicher Baugrenze beträgt 14 m. Innerhalb dieser festgesetzten Fläche kann das vorgesehene Gebäude platziert werden. Da Terrassen als bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung gelten, sind sie üblicherweise nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Angesichts der maßvoll festgesetzten Bautiefe ist bei der Errichtung von Terrassen jedoch eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 3 m zulässig. 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehr Das Plangebiet ist an das örtliche Verkehrsnetz über die Paul-Langen-Straße angeschlossen. Eine Anbindung an die Straße "Weiers Wiesen" ist trotz der geringen Distanz von weniger als 20 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Grundstücksgrenze nicht möglich, da keine Einigung im Hinblick zum Erwerb eines entsprechenden Grundstücksstreifens erzielt werden konnte. Die innere Erschließung erfolgt durch einen an der östlichen Grundstücksgrenze zu errichtenden Weg, der als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anwohner festgesetzt wird. Zu diesem Zweck muss die vorhandene Garage zurück gebaut werden. Mit Ausnahme der nur 3,0 m breiten Engstelle zwischen dem Bestandsgebäude Paul-Langen-Straße 40 und der vorhandenen Garage auf dem Nachbargrundstück Paul-Langen-Straße 42 wird für die Zufahrt eine Breite von 3,5 m festgesetzt. Selbst bei einem beidseitigen Anbau erfüllt die Zufahrt damit die Anforderungen, die üblicher Weise an eine Feuerwehrzufahrt gestellt werden. Gegen die geringere Breite zwischen den Bestandsgebäuden bestehen aufgrund der geringen Abschnittslänge aus brandschutztechnischer Sicht jedoch keine Bedenken. Auf dem rückwärtigen Baugrundstück wird darüber hinaus eine Feuerwehraufstellfläche in einer Größe von 13,0 x 5,0 m festgesetzt, die frei von Bebauung bleiben muss und im Einsatzfall der Feuerwehr als Aufstellfläche dient und genügend Bewegungsfreiheit für Rettungsmaßnahmen bietet. Der ruhende Verkehr wird für das Reine Wohngebiet in einer Doppelgarage untergebracht. Diese ist am südlichen Rand des Baugrundstücks positioniert und wird durch den inneren Erschließungsweg angefahren. Über die Feuerwehraufstellfläche,Seite 15 von 35 die nicht bebaut werden darf, ist genügend Rangierfläche vorhanden, um das Plangebiet mit Fahrzeugen vorwärtsfahrend verlassen zu können. Die im Allgemeinen Wohngebiet entfallende Garage, deren Fläche zur Erschließung des hinteren Grundstücksteils herangezogen wird, wird im Vorgarten der Bestandsbebauung durch die Festsetzung einer komfortabel ausgebildeten Fläche für Nebenanlagen, Garagen und ihren Zufahrten kompensiert. 2.3.2 Ver- und Entsorgung Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Medienleitungen, Mischwasserkanalisation) in der Paul-Langen-Straße gewährleisten die technische Erschließung des gesamten Plangebietes. Das anfallende Schmutzwasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Möglicherweise kann auch der nördlich des Baugrundstücks vorhandene Mischwasserkanal herangezogen werden. Da das Grundstück vor dem 01.01.1996 nicht bebaut war, ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern die hydrogeologischen Gegebenheiten dies zulassen. Die Prüfung der hydrogeologischen Voraussetzungen erfolgt im Zuge des Bauantragsverfahrens. 2.3.3 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen, sowohl für im Umfeld bestehenden Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst, entstehen. Empfehlungen zum Schutz vor Starkregen und Gewittern gibt die Stadt Bonn auf https://www.bonn.de/medien-global/amt-66/FB_Starkregen_2020_WEB.pdf und der DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“. Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen zusätzlichen Baumöglichkeit ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus, Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainarbeitsbereiche und tief liegende Einfahrten zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Kanalanschlusses. Der Bebauungsplan trägt dieser Problematik in der Weise Rechnung, als die festgesetzten maximalen GebäudehöhenSeite 16 von 35 auch Erdgeschossfußbodenhöhen erlauben, die leicht über dem Niveau der Straße Weiers Wiesen liegen. 2.4 Sonstige Festsetzungen 2.4.1. Begrünung Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Flachdächer der Garagen extensiv begrünt werden sollen. Zudem sind die Fassaden der Garagen, sofern sie nicht auf der Grundstücksgrenze zu Fremdgrundstücken errichtet werden, zu 50 % durch Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen flächig zu begrünen. Damit werden der Abfluss des Niederschlagswassers und die Auswirkungen auf das Kleinklima reduziert. 2.4.2 Dachform Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan trifft zur Dachform und Firstrichtung keinerlei Festsetzung. Im Umfeld sind bereits Satteldächer, Walmdächer und Flachdächer vorhanden. Auch der hier vorliegende Bebauungsplan verzichtet auf eine derartige Festsetzung und belässt insofern dem Bauherrn eine gestalterische Freiheit in Bezug auf die Ausgestaltung des Dachgeschosses. Dieser Verzicht steht einem harmonischen Einfügen der Neubebauung in die Bestandsbebauung der näheren Umgebung nicht entgegen. 3. Auswirkungen des Vorhabens 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen auf die Nachbarbebauung zu erwarten. Die Art der baulichen Nutzung, die Anzahl der Vollgeschosse sowie die über GRZ und GFZ definierte städtebauliche Dichte entsprechen dem bestehenden Planungsrecht. Die getroffenen Ausnutzungswerte spiegeln eine maßvolle Siedlungsdichte wider. Im Baugebiet werden mit dieser Änderung des bisherigen Planungsrechtes die Voraussetzungen für die Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit geschaffen. Damit steht die Planung - wenn auch in einem sehr beschränkten Umfang - im Kontext der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bonn, dem dringenden Wohnbedarf durch eine verdichtete Innenentwicklung gerecht zu werden. So sollen Neuausweisungen von Bauflächen in den Stadtrandbereichen minimiert und der LandschaftsverbrauchSeite 17 von 35 eingeschränkt werden. Zudem kann im Innenbereich weitgehend auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastruktur zurückgegriffen bzw. an diese angeschlossen werden. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (vgl. § 1 a BauGB). 3.2 Verkehrliche Auswirkungen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine spürbaren Verkehrsbelastungen auftreten. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich in einer integrierten Lage im Zentrum des gewachsenen Ortsteils Holzlar. Die Haltestelle Paul-Langen-Straße der öffentlichen Buslinien 516, 608 und 635 ist in etwa 70 m erreichbar. Damit ist die Erreichbarkeit der übrigen Stadtteile mit öffentlichen Verkehrsmitteln komfortabel gesichert. 3.3 Umweltauswirkungen Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima, Luft sowie Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Biotope oder förmlich festgesetzte Schutzgebiete sind innerhalb des Plangebietes und den unmittelbar angrenzenden Bereichen nicht vorhanden. Das Naturschutzgebiet (NSG) Weiers Wiesen reicht bis auf 39 m an das geplante Bauvorhaben heran. Eine direkte Verbindung zu den unter Naturschutz stehen Flächen ist aufgrund der zäsurhaften Wirkung der angrenzenden Baukörper und Hausgrundstücke nicht gegeben, eine Betroffenheit des NSG ist nicht erkennbar. Schutzgut Mensch Die Belichtung und Besonnung der Bestandsbebauung wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und durch das vorgesehene Gebäude nicht wesentlich verschlechtert. Die nach Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gewährleisten einen ausreichend großen Abstand zwischen den vorhandenen angrenzenden Gebäuden und der möglichen Neubebauung; Belichtung und Besonnung sind auch weiterhin in ausreichendem Umfang gegeben. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage des Ortsteils Holzlar. Diese wird überwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Das Plangebiet ist von innerörtlichen Sammel- und Anliegerstraßen umgeben, die geeignet sind, denSeite 18 von 35 geringen entstehenden Verkehr aufzunehmen. Aufgrund der geringen Verkehrsmengen und der Umgebungsnutzungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Belastungen für die geplante Wohnnutzung zu berücksichtigen sind. Auch in Bezug auf die Prüfbereiche des verkehrsbedingten Immissionsschutzes (Luftschadstoffbelastungen und Lärmimmissionen) sind keine wesentlichen Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gelten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist damit nicht erforderlich. Schutzgut Flora und Fauna Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bisher in seinem südlichen Teilbereich durch Wohnnutzung in Verbindung mit einem Ziergarten geprägt. Der nördliche Teilbereich ist als private Grünfläche unbebaut und weist wenige Sträucher auf. Ein dort ehemals vorhandener Kirschbaum wurde zwischenzeitlich beseitigt, nachdem gutachterlich nachgewiesen wurde, dass er kein Potential als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für Fledermausarten darstellt. Aufgrund der Lage des Plangebietes inmitten eines Siedlungsbereiches handelt es sich im Übrigen um einen Lebensraum insbesondere für solche Kleinsäuger und Vögel, die an einen anthropogenen Lebensraum angepasst sind. Dieser Lebensraum wird sich durch die Planung nicht wesentlich ändern, da Teile des Grundstücks auch weiterhin als Garten erhalten bleiben (Büro für Umweltplanung, Bonn, November 2017). Um die Zulässigkeit der Maßnahme in Bezug auf den Artenschutz zu gewährleisten, wurde im März 2020 das Vorkommen und die Nutzung der Fläche durch planungsrelevante Arten auf Grund einer weitergehenden Potentialanalyse ermittelt (Artenschutzprüfung Stufe 1). Aus den ermittelten potenziellen Wirkfaktoren, sowie dem ermittelten vom Vorhaben potenziell betroffenen Artenspektrum können sich laut Artenschutzgutachten folgende Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 BNatSchG ergeben: Tötung oder Verletzung von Individuen (Amphibien, Fledermäuse, Vögel insb. Nestverluste mit Jungvögeln) während der Baufeldräumung und dem Gebäudeabbruch,Seite 19 von 35 Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten während der Bauzeit (Amphibien, Fledermäuse, Vögel bzw. deren Brut), Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Amphibien, Fledermäuse, Vögel) im Zuge der Baufeldräumung, dem Gebäudeabbruch und bei der Entfernung von Vegetation, sowie durch betriebsbedingte Wirkfaktoren wie visuelle Reize, Lärm- und Lichtemissionen. Bei Umsetzung der Planung kommt es im Eingriffsgebiet zu einer Entfernung von Vegetation, zu Bodenversiegelung und einem damit einhergehenden Habitatverlust für Vögel, Amphibien und Fledermäuse. Durch die Lage im Siedlungsraum und die geringe Größe der gepflegten Eingriffsfläche, ist der Habitatwert für Brutvögel bzw. Fledermäuse sowie Amphibien jedoch als gering einzustufen, so dass insgesamt durch den Eingriff keine essentiellen Habitatfunktionen, die nicht durch das Umland kompensiert werden könnten, anzunehmen sind. Dennoch sollte aus Arten- und Naturschutzsicht die Flächenversiegelung und Entfernung vorhandener Vegetation möglichst gering gehalten werden. Die Tötung, Verletzung und auch Störung einzelner Brutvögel und Fledermäuse kann durch eine Bauzeitenbeschränkung auf die Wintermonate vermieden werden. Es sollte jedoch bedacht werden, dass in milden Wintern Fledermäuse, wie z.B. die Zwergfledermaus, weiterhin aktiv sein können und daher auch in Zwischenquartieren, die sich nicht als Winterquartier eignen, anzutreffen sind. Daher wird empfohlen die Attikaverkleidung in den Wintermonaten vor dem Abbruch der Garage, möglichst in einer Frostperiode, händisch abzunehmen. Bei Tierfund sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und das weitere Vorgehen mit der verantwortlichen Behörde abzustimmen. Die zusätzlichen Belastungen nach Fertigstellung der Planung sollten in Hinblick auf die Vorbelastungen keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von planungsrelevanten Arten im Eingriffsgebiet und dessen Umgebung führen. Schutzgut Boden Das Plangebiet stellt sich aufgrund seiner Vornutzung (Bestandsgebäude im Süden mit Ziergarten, private Grünfläche im Norden) bereits als teilversiegelt dar. Die zusätzliche Bebauung führt zu einer zusätzlichen Versiegelung eines Teils des Gartens. Die Folgen der Versiegelung können jedoch gemindert werden, wenn die befestigten Flächen mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden. Daher sind für nicht überdachte Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehraufstellfläche, Wege und Terrassen nur wasserdurchlässige Befestigungen zulässig. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist der Änderungsbereich weder von Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs-Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort-Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen.Seite 20 von 35 Schutzgut Wasser Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert die Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen wie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbunden. Zur Vermeidung bzw. Reduzierung dieser Auswirkungen ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, gemäß § 44a Landeswassergesetz vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich und die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben ist. Da der nördliche Grundstücksteil als private Grünfläche bisher nicht bebaut war, ist eine entsprechende Versickerung des Niederschlagswassers vorzunehmen, sofern die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes einer Versickerung nicht entgegen steht. Im Baugenehmigungsverfahren ist insofern der Nachweis der Versickerungsfähigkeit beizubringen. Schutzgut Klima Für das überörtliche Klima ist die Fläche des Plangebietes aufgrund der geringen Ausdehnung nicht von Bedeutung. Der geringe Bewuchs bewirkt keine Verschattung und Verdunstung und ist daher kleinklimatisch von geringer Bedeutung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Überbauung des Grundstücks zu etwa 23 % zuzüglich Nebenanlagen und Zufahrt bewirkt. Damit verbleibt auch weiterhin eine größere Freifläche, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit zur Verfügung steht. Darüber hinaus trägt auch die Festsetzung, dass Flachdächer der Garagen sowie deren Fassaden zum Teil zu begrünen sind, zur Minderung der klimatischen Auswirkungen bei. 3.4 Sonstige Auswirkungen Eine Bodenordnung im Sinne §§ 45 ff BauGB innerhalb des Plangebietes ist nicht erforderlich. Die Kosten der Verwirklichung des Bebauungsplanes werden durch den Grundstückseigentümer übernommen und belasten die Allgemeinheit nicht. Auch für Dritte entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen oder Gebühren.Seite 21 von 35 4. Städtebaulicher Vertrag Der vorliegende Bebauungsplan stellt auf ein konkretes Bauvorhaben ab, zu dessen Realisierung noch vor dem Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen wird. Für das zu errichtende Wohngebäude wird insbesondere die Einhaltung des KfW- Effizienzhausstandard 55, bezogen auf die EnEV 2014 vertraglich gesichert. Aufgestellt: Bonn, November 2021 Verwendete Gutachten: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – ASP Stufe 1 - zum Bebauungsplanentwurf Nr. 7123-1 Dipl.-Biologin Dr. Elke Hilgers, Köln im März 2020Seite 22 von 35 Anlage 1 Im Folgenden wird die eingegangene Stellungnahme, sowie der dazugehörige Abwägungsvorschlag der Verwaltung, wiedergeben. Stellungnahme vom 02.10.2020 von Anwohner 1 und 2 Als Eigentümer der ……….. des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke .......... möchten wir nachstehend gemeinsam die näher beschriebenen Anregungen bzw. Bedenken zur beabsichtigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7123-1 vorbringen: 1. Gebäudeanordnung Für die an das Bauvorhaben angrenzende Liegenschaft 3492 ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan 8324-16 bereits ein Baufenster definiert. Für uns ist nicht ersichtlich, warum der geplante Bau sich nicht an diesem Baufenster sowie an der bestehenden Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück 3716 orientiert. Die aktuell geplante Gebäudeposition und -höhe würde beispielsweise im Dezember zu einer minimalen Schattenlänge von ca. 37 Metern führen (vgl. Anlage Schattenwurf). Somit ist eine eklatante Verschattung der nördlich gelegenen Grundstücke unausweichlich. Das Vorrücken des geplanten Baus Richtung Süden und eine geringere Gebäudehöhe würde die Verschattung der nördlich angrenzenden Häuser und Gärten verringern. Auch einen weiteren positiven Aspekt auf das Mikroklima hätte das Vorrücken des Bauvorhabens nach Süden: Die Laufwege zum Haus werden verkürzt, somit muss weniger Fläche versiegelt werden. Darüber hinaus bleibt eine Frischluftschneise zwischen den Häusern bestehen, auch kleinsträumig ist es für den Luftaustausch wichtig keine Barrieren durch Wohngebäude zu verursachen. In Stadtgebieten wird die Luftbewegung maßgeblich durch die Bebauung beeinflusst. 2. Gebäudehöhe Laut Punkt 2 des Bebauungsplans Nr. 7123-1 soll sich die geplante Bebauung in die Umgebung einfügen. Hierzu ein Zitat aus dem vorliegenden Bebauungsplan: „Im Ergebnis liegt die Firsthöhe des geplanten Neubaus unterhalb der Firsthöhen der direkten Nachbargebäude, so dass sich eine Einfügung in die Nachbarbebauung ergibt.“ Dies ist nicht korrekt, bei den unmittelbar nördlich angrenzenden Wohngebäuden handelt es sich um zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Die Firsthöhen der direkt angrenzenden Häuser betragen 92,09 m und 94,83 m. Die geplante Bebauung (96,00 m) würde diese Höhen überragen. Auch die Firsthöhe des im Westen angrenzenden Fernmeldeamtes beträgt nur 94,06 m. Lediglich im Osten – jedoch nicht unmittelbar angrenzend an das Bauvorhaben – befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 98,15 m. Um die Situation zu verdeutlichen haben wir eine Übersichtskarte mit den eingetragenen Firsthöhen hinzugefügt. Das geplante Haus mit max. 2 zugelassenen Wohneinheiten kann jedoch nicht mit der Höhe eines Mehrfamilienhauses verglichen werden. Es sollte sich in der Höhe an den bestehenden unmittelbar angrenzenden Einfamilienhäusern orientieren.Seite 23 von 35 Abbildung1: Gebäudeanordnung und Firsthöhen 3. Gebäudegröße Anhand der Planungsunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Bau um kein flächensparendes oder effizient genutztes Bauvorhaben handelt, sondern hier der Trend der pro Kopf zunehmenden Wohnflächeninanspruchnahme fortgesetzt wird. Obwohl die Haushalte immer kleiner werden, wird immer größer gebaut. Von 2008 bis 2016 ist in Deutschland die beanspruchte Wohnfläche pro Kopf um 5 % gestiegen, dies wirkt sich negativ auf den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen aus. Für jeden Quadratmeter mehr Wohnfläche muss mehr Fläche versiegelt, mehr Baumaterial eingesetzt, mehr Technik verbaut und mehr Fläche beheizt werden. Auch die Nachfrage nach Wohnraum in Bonn wird durch den Bau eines weiteren, großzügigen Einfamilienhauses nicht gelöst. Wir stehen dem Bauvorhaben nicht im Weg, fordern jedoch die Planung eines maßvolleren Gebäudes. Der Schaden für die Umwelt darf nicht größer sein als der Nutzen eines Einzelnen. Der Klimaschutz im Gebäudesektor beginnt bereits bei der Planung. Auch kleinräumig muss eine Anpassung der Kommune an die durch den Klimawandel verursachten Probleme stattfinden und auch bei kleinen Vorhaben müssen Umweltaspekte eine tragende Rolle spielen. Am 04. Juli 2019 hat der Bonner Stadtrat den Klimanotstand für Bonn ausgerufen und „bekräftigt, dass Klimaschutz im kommunalen Handeln höchste Priorität haben muss.“ (vgl. Stadt Bonn, Pressemitteilung Juli 2019) Die Bundesstadt Bonn hat sich das ambitionierte Ziel gesetzt bis 2035 klimaneutral zu werden. Um die Öffentlichkeit für das Thema Klimaschutz zu sensibilisieren, investiert die Stadt Bonn jährlich unsereSeite 24 von 35 Steuergelder für Klimaschutzkampagnen, so z.B. bei der Kampagne „Neu denken. Einfach handeln. Gemeinsam fürs Klima.“ Den Bürgern wird suggeriert der Klimaschutz hat im kommunalen Handeln oberste Priorität und jeder Bürger kann seinen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele beisteuern. Letztendlich ist die Stadt Bonn in der Pflicht mit gutem Vorbild voranzugehen. Einer der wichtigsten Bereiche in dem wir Veränderungen erreichen können, sind Wohnen und Mobilität. Im Hinblick auf die Bonner Klimaschutzziele sehen wir bei diesem Bauvorhaben einen Widerspruch, die Geländeeingriffe sollten auf das nötigste Maß verringert werden. Bei diesem Bauvorhaben wird nicht mit Grund und Boden sparsam umgegangen, sondern die genannten Obergrenzen werden für dieses Bauvorhaben maximal ausgenutzt. Bei dem Bauvorhaben sollte es darum gehen ein Haus zu schaffen, dass für sein Umfeld (Flora, Fauna, Mensch) den geringstmöglichen Schaden zufügt. Kann in Zeiten, in denen sich die Stadt Bonn eine autofreie Innenstadt und eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs zum Ziel gesetzt hat, eine Doppelgarage noch zeitgemäß sein? Da das Bauvorhaben als KfW-Effizienzhausstandard 55 als energieeffizienter Neubau geplant ist, wird suggeriert der Bau hätte somit auch einen geringen CO2-Fußabdruck. Der geplante Bau steht hinsichtlich der Gebäudegröße und Flächenversiegelung in keiner Hinsicht im Zeichen des Umweltschutzes. Gebäude sind für einen weit größeren Teil der alljährlichen in die Atmosphäre ausgestoßenen CO2-Mengen verantwortlich als Autos, Flugzeuge oder Fabriken. Hierzu ein Zitat des Umweltbundesamtes: „Jeder bewohnte Quadratmeter Fläche in Gebäuden führt zu höherem Energieverbrauch, denn die Fläche wird beleuchtet, beheizt, mit Bodenbelag versehen und möbliert, muss gereinigt und instand gehalten werden. Dies führt zu erhöhtem Energie- und Ressourcenverbrauch und ggf. Schadstoffemissionen. Haushalte und ihre Mitglieder belegen nicht nur Wohnfläche innerhalb von Gebäuden, sondern ihnen ist allein oder anteilig auch die Grundstücksfläche, auf der das Wohngebäude steht, zuzurechnen. Hinzu kommt weitere Bodenfläche außerhalb des Wohngrundstücks, zum Beispiel die Fläche für Erschließungsstraßen oder andere Infrastrukturen, wie Abwasserbeseitigungsanlagen oder Spiel-, Sport- und Grünflächen, die dem Wohnen dienen. Jede Nutzung von Bodenflächen durch den Menschen hat mehr oder weniger große Auswirkungen auf die Umwelt. Das gilt auch für die Nutzung durch Siedlungsflächen und dadurch bedingt für die Flächen der Verkehrsinfrastruktur. Irreversibel wird etwa in die Fläche eingegriffen, wenn natürliche Bodenstrukturen und -funktionen zum Beispiel durch Überbauung und Versiegelung zerstört werden. Ziel muss es sein, knappe Fläche nachhaltig und umweltschonend, ökonomisch effizient und sozial gerecht mit Rücksicht auf künftige Generationen zu nutzen.“ (Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/daten/private-haushalte- konsum/wohnen/wohnflaeche#folgen-der-flachennutzung-durch-wohnen-fur-die- umwelt.de //zuletzt abgerufen am 10.09.2020 um 12:23 Uhr) 4. Umweltauswirkungen Laut Bebauungsplan ist das Grundstück „als private Grünfläche unbebaut und weist wenige Sträucher auf“ (vgl. Bebauungsplan Nr. 7123-1, Absatz 3.3). Hierzu möchtenSeite 25 von 35 wir anmerken, dass es sich bei der gärtnerisch genutzten Fläche noch vor Kurzem um einen über lange Jahre gepflegten Garten mit vielen ökologisch wertvollen Obstbäumen und Sträuchern gehandelt hat. Der Garten wurde in den letzten Jahren gezielt sukzessive zurück gebaut, Bäume und Sträucher wurden entfernt. Dies ist auf die Bauerwartung der Eigentümer zurückzuführen. Ersichtlich wird dies beim Vergleich von Luftbildern der letzten 10 Jahre. Ersatzpflanzungen für die zum Teil sehr alten Bäume (Walnuss, diverse Obstbäume) sind nicht erfolgt. Zwischen dem Naturschutzgebiet Weiers Wiesen und der Grundstücksgrenze des geplanten Bauvorhabens befindet sich lediglich ein Grundstück (Liegenschaft 3715). Aufgrund der Nähe zum Naturschutzgebiet sind auch die umliegenden Gärten ein wichtiger Lebensraum für die sehr artenreiche Tierwelt des NSG „Weiers Wiesen“. Wir erwarten eine Berücksichtigung unserer Bedenken und eine daraus resultierende Planungsanpassung, andernfalls behalten wir uns rechtliche Schritte vor. (Der Stellungnahme sind Anlagen zur Verdeutlichung der Gebäudehöhen, der Veränderung der Grünkulisse auf dem Plangrundstück sowie des durch das Bauvorhaben verursachten Schattenwurfs beigefügt.) Anlagen: - Gebäudeanordnung und Fristhöhe - Luftbildaufnahme 2013: gärtnerisch genutzte Fläche Liegenschaft 2954 - Luftbildaufnahme 2016: gärtnerisch genutzte Fläche Liegenschaft 2954 - Luftbildaufnahme 2019: gärtnerisch genutzte Fläche Liegenschaft 2954 - Darstellung des Schattenwurfs auf die nördlich angrenzenden Grundstücke/ Gebäude bei einer angenommen Objekthöhe von 10,5m - Schattenlängen im Tagesverlauf bie 10,50m Objekthöhe(Tagesdaten am 22.12.2020 für Position Lat:50.74532 °,Ion: 7.17484 °= Paul Langen Straße 36 53229 Bonn- Holzlar=Seite 26 von 35 Seite 27 von 35 Seite 28 von 35 Seite 29 von 35 Seite 30 von 35 Hinweis der Verwaltung zu den Anlagen der Schattenlänge: Aufgrund möglicher Urheberrechtsverletzungen beim Copyright, die durch die Veröffentlichung der Anlagen zur Schattenlänge auf der städtischen Website entstehen könnten, sind die Anlage zur Schattenlänge in der digitalen, öffentlich einsehbaren Fassung der Stellungnahme nicht enthalten. Diese sind auf Anfrage beim Stadtplanungsamt einsehbar.Seite 31 von 35 Abwägungsvorschlag: Der Bebauungsplan 8324-16 setzt für den betreffenden Bereich des Grundstücks eine private Grünfläche fest. Die auf dem im östlicher Richtung angrenzenden Flurstück 3492 (Weiers Wiesen 11) festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche stellt die städtebaulich sinnvolle Verlängerung der entsprechenden Flächen für die Objekte Weiers Wiesen 5, 7, 9 dar, da diese Gebäude direkt von der Straße Weiers Wiesen erschlossen sind. Die Positionierung des Neubauvorhabens ist unabhängig von diesen überbauten Flächen zu sehen, da eine eigenständige Erschließung über einen privaten Weg an die Paul Langen Straße anbindend über das Flurstück 2954 (Paul Langen Straße 11) erfolgt. Die vorgesehene Lage stellt einen Kompromiss zwischen einem ausreichenden Abstand zu den nördlich angrenzenden Grundstücken und einem möglichst großen nach Süden ausgerichteten Freiraum dar. Der Abstand von 6,5 m zu den nördlichen Grundstücksgrenzen ist deutlich größer bemessen, als ein üblicher Bauwich, wenn die Erschließung dieses Grundstücksteils von der Straße Weiers Wiesen erfolgt wäre. Die Lage des Baufensters orientiert sich an einer Verbindung zwischen den vorhandenen Baufenstern der Paul-Langen-Straße 36a und dem Baufenster Weiers- Wiesen 11 auf dem Flurstück 3492. Eine Verschiebung der überbaubaren Fläche nach Süden und damit verbunden eine Vergrößerung des Abstandes zu den nördlich angrenzenden Grundstücken ist auch wegen der zwingend erforderlichen Aufstellfläche für die Feuerwehr nicht möglich. Zur Schattenlänge: Grundsätzlich hat in der Vergangenheit die Rechtsprechung bestätigt, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW von ausreichenden Bedingungen für Belichtung und Besonnung von Aufenthaltsräumen ausgegangen werden kann und unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenbildung für die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall wird mit einem Abstand von 6,5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze bereits ein deutlich größeres Abstandsmaß eingehalten, als die Abstandsregeln erfordern. Eine Prüfung der Schattenlängen zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres ergab, dass der Schatten des geplanten Gebäudes zwischen Mitte April und Anfang September im Tagesverlauf die nördlichen Grundstücke lediglich leicht tangiert, die jeweiligen Gebäude hingegen überhaupt nicht berührt. In der Winterzeit erfolgen bei niedrig stehender Sonne Verschattungen der unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücke (Flurstück 3715 (Paul Langen Straße 36) und 3499 (Weiers Wiesen 15) durch das geplante Gebäude. So wird z.B. an einem 22. Dezember ab etwa 9.45 Uhr das benachbarte Grundstück 3715 vollständig verschattet. Die Verschattung betrifft darüber hinaus auch Grundstücke an der Holzlarer Straße und dauert bis etwa 10.30 Uhr. Der Schatten wird im Laufe des Tages stets kürzer und verlässt gegen 13.00 Uhr das betreffende Grundstück 3715. In derSeite 32 von 35 Folgezeit wird dieses Grundstück nicht vom geplanten Neubau verschattet. Das Grundstück 3499 wird zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr (Sonnenuntergang) durch den Schatten vollkommen bedeckt. Auch das östlich angrenzende Grundstück 3589 (Weiers Wiesen 5) sowie das nördlich gelegene Grundstück 3500 (Weiers Wiesen 17) sind von zusätzlicher Verschattung betroffen Allerdings verursacht bereits das Nachbargebäude (Post) von etwa 12.30 Uhr bis Sonnenuntergang eine nahezu dauerhafte Verschattung der Grundstücke 3499 und 3715. Auch durch das Gebäude Weiers Wiesen Nr. 9 werden diese Grundstücke ab Sonnenaufgang nach 8.45 Uhr bis gegen 12 teilweise vollkommen verschattet. In den Sommermonaten ist aufgrund des hohen Sonnenstandes die vom geplanten Gebäude ausgehende Schattenlänge weitestgehend nicht ausreichend lang, um die betreffenden Grundstücke in unzumutbarer Weise zu tangieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es in verdichteten Siedlungsgebieten nicht außergewöhnlich ist, wenn im Verlaufe des Jahres von Gebäuden ein Schatten erzeugt wird, der zeitweise auf benachbarte Grundstücke trifft. Sofern die Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW eingehalten werden kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht in unzulässiger Weise geschieht. Der zeitweilige Schattenwurf ist hinzunehmen. (Schattenberechnungen erfolgten per https://www.sonnenverlauf.de) Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Firsthöhe von 96,00 m ü. NHN für das geplante Gebäude fest. Dies entspricht einer Höhe über Grund von 10,3 m. Die Festsetzung lässt einen geringen Spielraum zu, um mögliche bauliche Ansprüche im Hinblick auf die Isolierung des Daches zu ermöglichen. Tatsächlich ist ein Gebäude mit einer Firsthöhe von 9,5 m über Grund, mithin von 95,2 m ü. NHN geplant. Der Vergleich mit den nördlich angrenzenden Gebäuden verkennt, dass der geltende Bebauungsplan für den Bereich des Flurstücks 3499 (Weiers Wiesen 15) eine eingeschossige Bauweise mit einer Firsthöhe von 8,5 m ü. Grund festsetzt. Für sämtliche in dem Bebauungsplan Nr. 8324-16 festgesetzten Wohngebiete beträgt die zulässige Firsthöhe bei einer II-geschossigen Bebauung 11,0 m ü. Grund, mithin 96,5 m. ü. NHN. Die benachbarte Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Funktionsgebäude der deutschenTelekom AG kann nicht als Vergleich herangezogen werden. Der aufzustellende neue Bebauungsplan bleibt hinter der umliegenden Bebauung, Paul-Langen-Straße 44 (FH bei 99,27 m ü. Grund) und Weiers-Wiesen 9 (FH 98,15 m ü Grund) deutlich zurück. Insofern sind mit der Festsetzung der First- und Traufhöhen für das geplante Gebäude die Verhältnisse der benachbarten Gebäudehöhen untereinander gewahrt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8324-16 setzt für den Bereich Weiers Wiesen, Paul Langen Straße und Holzlarer Straße durchgehend eine GRZ = 0,4 fest. Die GFZ ist mit 0,4 für den eingeschossigen, mit 0,8 für den zweigeschossigen Bereich festgesetzt. Auch der Bebauungsplan Nr. 7123-1 trifft bei zweigeschossiger Bauweise mit GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 eine entsprechende Festsetzung.Seite 33 von 35 Die durch Baugrenzen festgesetzte maximal überbaubare Grundstücksfläche beträgt 122 m². Bei einer Grundstücksgröße von 556 m² könnten somit maximal 22 % des Grundstücks mit dem Hauptgebäude überbaut werden. Dieser Wert bestätigt den Planungsansatz im Hinblick auf ein Kosten und Flächen sparendes Bauen. Konkret ist aber ein Gebäude mit den Ausmaßen 13 m * 8,5 m vorgesehen, mithin eine Überbauung von ca. 110 m². Damit versiegelt es nicht mehr Fläche als z. B. die Wohngebäude auf den beiden südlich angrenzenden Flächen (ca. 110m² und 115m²) oder den beiden nördlich angrenzenden Grundstücken (jeweils ca. 120 m²). Durch die Festsetzung von zwei Vollgeschossen wird bereits das Potential zum Vermeiden unnötigen Flächenverbrauchs im Einfamilienhausbau ausgeschöpft. Von einer überproportionalen Wohnflächeninanspruchnahme kann insofern nicht gesprochen werden, zumal nicht bekannt ist und es auch nicht im Interesse der Öffentlichkeit liegt, mit wieviel Personen einmal in dem geplanten Gebäude gewohnt werden soll. Umweltaspekte bei der Bebauung des Grundstücks werden dahingehend beachtet, dass alle nicht bebauten Flächen mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden und das Gebäude selbst dem KfW55-Standard sowie dem Gebäudeenergiegesetz unterworfen wird. Zudem setzt der Bebauungsplan für Garagen die Begrünung von Fassaden sowie eine verbindliche Begrünung der Garagen fest. Die Existenz einer Doppelgarage setzt nicht automatisch die Existenz von zwei Autos voraus. Es entspricht jedoch nicht der Lebenswirklichkeit, dass Familien stets über nur ein Kraftfahrzeug verfügen dürfen. Insbesondere wenn beide Ehepartner berufstätig sind, ist der Besitz von zwei Autos oft notwendig. Damit diese Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenraum geparkt werden müssen, ist eine adäquate Abstellmöglichkeit – in der Regel eine Garage – auf dem eigenen Grundstück entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorgaben erforderlich. Aktuell besteht zunehmend auch das Bedürfnis, hochwertigen alternativen Fahrzeugen wie Fahrrädern, E-Bikes, Lastenrädern etc. einen einbruchsicheren Unterstand zu bieten. Grundsätzlich ist eine Garage in erster Linie für das Abstellen des Autos vorgesehen. Streng nach Vorschrift muss das in der Garage geparkte Auto sogar fahrtüchtig sein. Autos ohne Kennzeichen (zum Beispiel Oldtimer) oder mit Saisonkennzeichen sind also nicht erlaubt. Jedoch dürfen Motorräder, Fahrräder und Mopeds abgestellt werden, solange sie das Einparken nicht behindern. Da alternative Fahrzeuge wie E- Bikes oder auch E-Kfz eine Elektroladestation benötigen, ist allein auch für deren Betrieb eine entsprechende bauliche Einrichtung notwendig. Insofern ist die Errichtung einer Doppelgarage auch unter dem Gesichtspunkt des Betriebes alternativer Fahrzeuge sinnvoll. Zum Zitat des Umweltbundesamtes: Ziel einer verantwortungsbewussten Stadtplanung ist die maximale Ausnutzung von vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Mit der baulichen Entwicklung dieses Grundstücksteils werden die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Bonn für den gesamten Planungsraum grundsätzlich nicht verändert. Mit dem hier vorliegenden Bebauungsplan wird die Wohnfunktion an diesem Standort gestärkt und bereitsSeite 34 von 35 bestehende städtebauliche Strukturen werden fortentwickelt. Durch die Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten an einem bisher bereits vollständig der Wohnfunktion unterliegenden Standort bei gleichzeitigem Vorhandensein sämtlicher notwendiger Infrastruktureinheiten wird dem gesetzlichen Auftrag entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Dabei wird die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen verringert und dem Prinzip der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen und deren Nachverdichtung entsprochen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Die Nachverdichtung überwiegend erschlossener Freiflächen stellt auch ein Mittel zur Deckung des immer noch erkennbaren Wohnbedarfes in Bonn dar. Um eine unnötige Inanspruchnahme von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche zu vermeiden, soll benötigter Wohnraum durch die Aktivierung von Baulücken und Nachverdichtungsreserven geschaffen werden. Durch die wohnbauliche Entwicklung des Grundstücksteils werden die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in Bonn – Beuel gestärkt und ihr Bestand gesichert. Insofern trifft die kritische Stellungnahme des Umweltbundesamtes im vorliegen Fall nicht zu, da zusätzliche Investition und Entwicklung von Infrastruktureinheiten nicht erforderlich sind. Das bisher als private Grünfläche festgesetzte und entsprechend genutzte Grundstück erforderte in der Vergangenheit einen entsprechenden Pflegeaufwand.Die zuvor aufstehenden Bäume und Sträucher waren zum Teil bis zu 90 Jahre alt. Sowohl die Obstbäume als auch der markante Walnussbaum trugen keine Früchte mehr, vom Walnussbaum ging sogar eine Gefahr für die Nutzer des Grundstücks, unter anderem auch Kinder, aus, so dass er gefällt werden musste. Ein entsprechender bei der Stadt Bonn eingereichter Fällantrag wurde genehmigt. Aufgrund des Alters des Baumes und der von ihm ausgehenden Gefahren wurde keine Verpflichtung im Hinblick auf eine Ersatzbepflanzung ausgesprochen, sondern es wurde durch die Stadt Bonn lediglich eine Empfehlung zur Nachpflanzung eines heimischen Laubbaumes gegeben. Dieser Empfehlung soll nach erfolgter Fertigstellung des geplanten Gebäudes im Zuge der Freiflächengestaltung entsprochen werden. Der geäußerte Vorwurf, die Bepflanzung sei wegen der beabsichtigten Bebauung des Grundstücksteils entfernt worden, geht fehl. Aufgrund der notwendigen Änderung des Planungsrechts lag in der Vergangenheit dem Grundstückseigentümer keine Sicherheit vor, dass das Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Die Beseitigung eines Teils der Grünkulisse erfolgte ausschließlich aus grünpflegerischen Gründen sowie zur Gefahrenabwehr. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, allerdings nicht weiter berücksichtigt. Das Bauvorhaben soll weiterverfolgt werden.Seite 35 von 35
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de