212061 · Mitteilungsvorlage
Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125
Kerndaten
- Nummer
- 212061
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 22.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- SPD-Antrag Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Antrag zur Vorlage 212061
- CDU-Änderungsantrag: Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Antrag zur Vorlage 212061-02
- SPD-Änderungsantrag: Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Antrag zur Vorlage 212061
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Mitteilungsvorlage öffentlich 212061 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde unter den TOP 6.6 und 6.8 u. a. beschlossen: 1. Die 34 teilweise satzungsgeschützten Bäume im Bereich des Viertels Eltviller Straße/Rüdesheimer Straße, die sich auf den vier Grünflächen zwischen den in fünf Reihen angelegten 12 Mietshäusern befinden, bleiben erhalten. 2. Zum Schutz von gefährdeten Vogelarten sollen die Grünflächen mit den alten Bäumen zwischen Eltviller und Rüdesheimer Straße erhalten werden. 3. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschließt, im Zusammenhang der beabsichtigten Nachverdichtung im sog. Margarineviertel (Rüdesheimer Straße, Eltviller Straße) keine Fällgenehmigungen für Bäume zu erteilen, die nach der Baumschutzsatzung einer Genehmigung durch die Bezirksvertretung bedürfen, solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind. 4. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beauftragt die Verwaltung, ihrerseits keine Baumfällgenehmigung für o.g. Gebiet zu erteilen, solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind. 5. Soweit der Eigentümer einen Anspruch auf Fällgenehmigungen hat (z.B. aus § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn), werden die Fällgenehmigungen erst erteilt, nachdem die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen entschieden worden sind. Zudem wurde unter TOP 6.6 beschlossen: 6. Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Bauherrn in den nächsten drei Monaten eine Veranstaltung für die Be- und Anwohner*innen zur Information und zum Austausch über das Bauvorhaben durchzuführen. Sollte auf Grund der ordnungsbehördlichen Regelungen wegen der Corona-Pandemie eineSeite 1 von 2 Seite 2 Präsenzveranstaltung nicht möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, alternative Online-Veranstaltungsformate durchzuführen. Die Verwaltung soll die Bezirksvertretung über die Ergebnisse dieser Bürgerbeteiligung informieren und diese soweit wie möglich im weiteren Verfahren berücksichtigen. Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschlusspunkte in sich widersprüchlich sind, weil nach den Ziffern 1 und 2 die Bäume erhalten werden sollen, sie nach den Ziffern 3-5 demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen gefällt werden können. Die Ziffern 1 u. 2 auf der einen, sowie die Ziffern 3-5 auf der anderen Seite passen also vom Ergebnis her nicht zusammen. Zu den Beschlüssen der Ziffern 4 und 5 wird mitgeteilt, dass nur zwei Klagen zu etwaigen Lärmimmissionen erhoben wurden. Bis heute liegt der Verwaltung kein Bauantrag vor, so dass auch keine Fällgenehmigungen zu erteilen sind und auch keine weiteren Prüfungen zu etwaigen Lärmimmissionen erfolgen können. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Bauantrag nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu genehmigen wäre und die vorgenannten Beschlüsse dann zu beanstanden wären. Zu Ziffer 6 wird darauf hingewiesen, dass eine Bürgerbeteiligung, wie von der Bezirksvertretung beschlossen, gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Zudem ist es nicht originäre Aufgabe der Bauordnungsbehörde, über Bauvorhaben Dritter die Öffentlichkeit im Rahmen von Informationsveranstaltungen zu beteiligen. Hierfür fehlen vor allem die erforderlichen personellen Ressourcen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Eigentümer der Empfehlung aus dem Bauvorbescheid, die Anwohnerinnen und Anwohner zu informieren, ausreichend nachgekommen ist. Soweit Nachbarn betroffen sind und diese sich gemeldet haben, wurden diese in über 70 persönlichen Schreiben über das geplante Vorhaben umfassend rechtlich informiert. Insoweit ist die betroffene Nachbarschaft bereits umfassend informiert. Die Beschlüsse können daher zunächst als erledigt betrachtet werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de