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212061 · Mitteilungsvorlage

Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125

Nummer
212061
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 71,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 212061-02 SPD-Antrag Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Antrag zur Vorlage 212061
  2. 212061-03 AA CDU-Änderungsantrag: Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Antrag zur Vorlage 212061-02
  3. 212061-01 AA SPD-Änderungsantrag: Bauvorhaben Eltviller Straße, Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 17.02.2021; DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und 202125 Antrag zur Vorlage 212061

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
212061
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bauvorhaben Eltviller Straße,
Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg
vom 17.02.2021;
DS-Nrn: 201269, 201372, 201398, 202086 und
202125
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde unter den TOP 6.6
und 6.8 u. a. beschlossen:
1. Die 34 teilweise satzungsgeschützten Bäume im Bereich des Viertels
Eltviller Straße/Rüdesheimer Straße, die sich auf den vier Grünflächen
zwischen den in fünf Reihen angelegten 12 Mietshäusern befinden,
bleiben erhalten.
2. Zum Schutz von gefährdeten Vogelarten sollen die Grünflächen mit den
alten Bäumen zwischen Eltviller und Rüdesheimer Straße erhalten
werden.
3. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschließt, im Zusammenhang
der beabsichtigten Nachverdichtung im sog. Margarineviertel
(Rüdesheimer Straße, Eltviller Straße) keine Fällgenehmigungen für
Bäume zu erteilen, die nach der Baumschutzsatzung einer
Genehmigung durch die Bezirksvertretung bedürfen, solange die gegen
das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht entschieden worden sind.
4. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beauftragt die Verwaltung,
ihrerseits keine Baumfällgenehmigung für o.g. Gebiet zu erteilen,
solange die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen nicht
entschieden worden sind.
5. Soweit der Eigentümer einen Anspruch auf Fällgenehmigungen hat
(z.B. aus § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Bundesstadt Bonn), werden die Fällgenehmigungen erst erteilt,
nachdem die gegen das Bauvorhaben erhobenen Klagen entschieden
worden sind.
Zudem wurde unter TOP 6.6 beschlossen:
6. Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Bauherrn in
den nächsten drei Monaten eine Veranstaltung für die Be- und
Anwohner*innen zur Information und zum Austausch über das
Bauvorhaben durchzuführen. Sollte auf Grund der
ordnungsbehördlichen Regelungen wegen der Corona-Pandemie eineSeite 1 von 2
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Präsenzveranstaltung nicht möglich sein, wird die Verwaltung
beauftragt, alternative Online-Veranstaltungsformate durchzuführen. Die
Verwaltung soll die Bezirksvertretung über die Ergebnisse dieser
Bürgerbeteiligung informieren und diese soweit wie möglich im weiteren
Verfahren berücksichtigen.
Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschlusspunkte in sich widersprüchlich
sind, weil nach den Ziffern 1 und 2 die Bäume erhalten werden sollen, sie nach
den Ziffern 3-5 demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen gefällt
werden können. Die Ziffern 1 u. 2 auf der einen, sowie die Ziffern 3-5 auf der
anderen Seite passen also vom Ergebnis her nicht zusammen.
Zu den Beschlüssen der Ziffern 4 und 5 wird mitgeteilt, dass nur zwei Klagen zu
etwaigen Lärmimmissionen erhoben wurden.
Bis heute liegt der Verwaltung kein Bauantrag vor, so dass auch keine
Fällgenehmigungen zu erteilen sind und auch keine weiteren Prüfungen zu
etwaigen Lärmimmissionen erfolgen können. Nur der Vollständigkeit halber
wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Bauantrag nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu genehmigen wäre und die vorgenannten
Beschlüsse dann zu beanstanden wären.
Zu Ziffer 6 wird darauf hingewiesen, dass eine Bürgerbeteiligung, wie von der
Bezirksvertretung beschlossen, gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Zudem ist
es nicht originäre Aufgabe der Bauordnungsbehörde, über Bauvorhaben Dritter
die Öffentlichkeit im Rahmen von Informationsveranstaltungen zu beteiligen.
Hierfür fehlen vor allem die erforderlichen personellen Ressourcen. Zu
berücksichtigen ist weiterhin, dass der Eigentümer der Empfehlung aus dem
Bauvorbescheid, die Anwohnerinnen und Anwohner zu informieren,
ausreichend nachgekommen ist. Soweit Nachbarn betroffen sind und diese sich
gemeldet haben, wurden diese in über 70 persönlichen Schreiben über das
geplante Vorhaben umfassend rechtlich informiert. Insoweit ist die betroffene
Nachbarschaft bereits umfassend informiert.
Die Beschlüsse können daher zunächst als erledigt betrachtet werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de