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212060 · Beschlussvorlage

Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie

Nummer
212060
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Anhörung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 03.02.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Anhörung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Anhörung
  7. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 19.01.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 212060-07 AA Änderungsantrag: Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060
  2. 212060-06 AA Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060
  3. 212060-05 AA Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060
  4. 212060-08 AA CDU-Änderungsantrag: Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060
  5. 212060-03 AA CDU-Änderungsantrag: Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060
  6. 212060-02 AA Koalitionsantrag "Bewohner ohne Auto mitdenken" Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060
  7. 212060-01 AA Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie Antrag zur Vorlage 212060

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Beschlussvorlage
öffentlich
212060
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zielbeschluss zur gesamtstädtischen
Parkraumstrategie
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 19.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Anhörung
Hauptausschuss 03.02.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Bonn stimmt der gesamtstädtischen Parkraumstrategie
mit folgenden Eckpunkten zu:
a. In allen Quartieren im gesamten Stadtgebiet, in denen ein hoher
Parkdruck vorliegt und dies rechtlich möglich ist, wird schrittweise
eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt.
b. Parksuchverkehre werden so weit wie möglich reduziert. Dazu sollen
digitale Angebote unter Berücksichtigung der technischen
Möglichkeiten sowie wirtschaftlicher Aspekte eingesetzt werden (z.B.
Parkleitsysteme).
c. Der Parkdruck für Anwohner*innen wird durch eine Priorisierung vor
auswärtigen Parkenden reduziert (Bewohnerparkgebiete).
d. Gehwegbreiten werden, dort wo es baulich möglich ist, grundsätzlich
regelkonform (mind. 1,50m) wiederhergestellt. In besonders stark
frequentierten Bereichen wird ein Mindestmaß von 1,80m angesetzt.
e. Flächen, die zukünftig nicht mehr als Parkraum zu Verfügung stehen,
sollen revitalisiert werden, indem sie zu Flächen für alternative
Mobilitätsangebote, Begrünung sowie kulturelle oder gastronomische
Zwecke umgewandelt werden.
f. Um die Bedingungen für den Radverkehr zu verbessern und eine
Beschleunigung des ÖPNV zu erreichen, erfolgt eine Priorisierung
gegenüber parkendem Individualverkehr.
g. Parkvorgänge werden sukzessive vom öffentlichen Straßenraum in
private Garagen verlagert (u.a. auch Quartiersgaragen).
h. Die zukünftigen Parkgebühren für Bewohnerparkausweise sollen
soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, entsprechend der
gesetzlichen Rahmenbedingungen.Seite 1 von 14
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i. Für Pflegedienste, Handwerker*innen und Lieferverkehre werden
Ausnahmegenehmigungen zu angemessenen Konditionen
angeboten. Auch die Belange von Besucher*innen sollen
angemessen berücksichtigt werden. Behindertenparkplätze werden in
ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
j. Die Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung sowie das bereits
bestehende System des Handyparkens werden kontinuierlich
weiterentwickelt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Zahlung
mit Bargeld an Parkscheinautomaten weiterhin ermöglicht.
2. Der Rat der Stadt Bonn beschließt die Umsetzung der Parkraumstrategie
durch folgende erste Schritte:
a. Die Umsetzung der erforderlichen Untersuchungen in Teilgebieten
erfolgt priorisiert gemäß Anlage 1
b. Im Rahmen der Untersuchungen sowie der weiterführenden
Bearbeitung erfolgt:
i. Eine verkehrsrechtliche Überprüfung bestehender
Parkregelungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit durch, mit dem
Ziel u.a. regelkonforme Gehwegbreiten (mind. 1,50m) wieder
zur Verfügung zu stellen.
ii. Vorschläge zur Regelung des Parkens inklusive Ausweisung
von Bewohnerparkgebieten.
iii. Vorschläge zur Ausweisung von Fahrrad- und Sharing-
Stellflächen.
iv. Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen für den
Radverkehr und zur Beschleunigung des ÖPNV.
v. Vorschläge zu einer weiterführenden Digitalisierung der
Angebote (sofern rechtlich bzw. technisch möglich).
c. Nach Fertigstellung der Untersuchungen werden die Ergebnisse für
jedes Teilgebiet:
i. im Rahmen einer Bürger*inneninformation detailliert dargestellt
und diskutiert und anschließend
ii. den Gremien für einen Umsetzungsbeschluss vorgelegt. Dabei
sind die wesentlichen Handlungsschritte detailliert darzustellen
und für die Umsetzung zusätzlich erforderliche Stellen zum
Beschluss vorzulegen.
iii. Sämtliche Einzelmaßnahmen sollen grundsätzlich in zeitlichem
Zusammenhang mit der Einführung der
Parkraumbewirtschaftung erfolgen
d. Sobald die rechtlichen Grundlagen seitens des Landes NRW
geschaffen wurden, wird die Verwaltung eine Änderung der Gebühren
für Bewohnerparken vorlegen
e. Die Gebührenordnung der Stadt Bonn für die Parkgebühren im
Stadtgebiet wird unter Berücksichtigung der Preisgestaltung in den
öffentlich zugänglichen Parkgaragen angepasst.
f. Die Verwaltung prüft in Abstimmung mit der SWB GmbH bei allen
oberirdischen, nicht gewidmeten und idealerweise beschrankbaren
Parkplätzen (zukünftig ggf. auch Hochgaragen), ob sich diese für eineSeite 2 von 14
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Bewirtschaftung durch die SWB bzw. deren Konzernunternehmen
wirtschaftlich darstellen lassen, ohne die Gebührenhoheit der Stadt
aufzugeben. Ergibt diese Prüfung im jeweiligen Einzelfall eine positive
Wirtschaftlichkeitsberechnung, die einvernehmlich zwischen
Verwaltung und SWB abgestimmt ist, wird die Verwaltung
vorbehaltlich einer vergaberechtlichen Prüfung, mit den SWB eine
entsprechende Vereinbarung (Pacht- oder Betriebsführungsvertrag)
zur Nutzung dieser Fläche zum Beschluss vorlegen.
g. Für die Erstellung und Umsetzung der gesamtstädtischen
Parkraumstrategie werden bei vollumfänglicher Umsetzung
umfangreiche zusätzliche personelle Kapazitäten erforderlich. In
einem ersten Schritt wird der Einrichtung von einer Stelle A 11 LBesG
NRW/ E10 TVöD für verkehrsrechtliche Anordnungen in der
Verkehrslenkung (33-44) zugestimmt. Alle weiteren zur Umsetzung
erforderlichen Stellen werden nachlaufend entsprechend des
sukzessive entstehenden Bedarfes mit den Umsetzungsbeschlüssen
für die Teilgebiete zum Beschluss vorgelegt (sh. Ziff. 2c.ii.)
h. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für die mit Ziffer 2g zu
beschließende Stelle in der Verkehrslenkung werden nachlaufend in
der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 geschaffen.
i. Die Personalkosten für die mit Ziffer 2g zu beschließende Stelle in der
Verkehrslenkung in Höhe von 82.904,64 € p.a. werden für das Jahr
2022 gesamtstädtisch bereitgestellt.
j. 1x jährlich erfolgt eine Mitteilung zum aktuellen Stand der Umsetzung
an den zuständigen Fachausschuss.
Planungsanlass
Aufgrund der weiterhin steigenden Zulassungszahlen für private Kfz und immer
größer werdenden Fahrzeugen nimmt die Verkehrsbelastung in
innerstädtischen Bereichen stetig zu. Der ruhende Kfz-Verkehr nimmt dabei,
u.a. auch durch größere Fahrzeuge, einen immer größeren Raum ein, sodass
mittlerweile weite Teile des öffentlichen Straßenraums als Parkflächen genutzt
werden. Dies umfasst Flächen, die zur Stärkung alternativer Mobilitätsangebote
oder zur Vitalisierung der innerstädtischen Quartiere dienen könnten.
Zahlreiche Anfragen und Anträge, welche von der Verwaltung bearbeitet
werden, spiegeln diesen Missstand wider. Um diesen Entwicklungen
entgegenzuwirken, strebt die Verwaltung die Umsetzung einer
gesamtstädtischen Parkraumstrategie an. Diese Strategie zielt auf eine
großflächige Bewirtschaftung in Verbindung mit einer verstärkten Ausweisung
von Bewohnerparkzonen und eine Verlagerung von Parkvorgängen in bereits
vorhandene Tief- bzw. Parkgaragen (sowie mögliche zu entwickelnde
Quartiersgaragen) ab. Sie baut auf dem bereits umgesetzten Parkraumkonzept
auf dem Venusberg sowie den in Planung befindlichen Konzepten (Nordstadt,
Südstadt / Weststadt und Hochkreuz / Plittersdorf) auf. Darüber hinaus soll im
Rahmen der Umsetzung eine verkehrsrechtliche Überprüfung der vorhandenen
Stellplätze erfolgen, bei der bisher markierte oder ausgewiesene Kfz-Stellplätze
unter Berücksichtigung aktueller Richtlinien auf ihre Zulässigkeit überprüft
werden. Insbesondere die Schaffung ausreichender Gehwegbreiten von mind.
1,50m ist dabei angestrebt. In diesem Zusammenhang soll zur Einführung einer
Parkraumbewirtschaftung auch die Anzahl der innerstädtischen Kfz-StellplätzeSeite 3 von 14
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reduziert werden, wenn z.B. ausreichende Gehwegbreiten nicht gewährleistet
werden können.
Aufgrund kostenfreier Stellplätze, der seit 1993 nicht mehr angepassten
Gebührenobergrenze für Bewohnerparkausweise, der bisher zu gering
bemessenen Strafen für Falschparken, der geringen Kontrolldichte aufgrund
fehlendem Personals und der stetig steigenden Zulassungszahlen für private
PKW, ist es in den letzten Jahren zu einem ungesteuerten Wachstum des
Parkdrucks innerhalb der Städte gekommen. Im Durchschnitt steht ein privates
Fahrzeug jedoch rund 23 Stunden pro Tag. Dadurch werden im öffentlichen
Straßenraum Flächen kostenfrei beansprucht, die dem gestiegenen Bedarf an
alternativen Mobilitätsangeboten, Fahrradwegen, Aufenthalts- oder Grünflächen
entzogen werden. Dabei ist zu beachten, dass Kfz-Stellplätze im öffentlichen
Straßenraum vereinfacht ca. 1,00€ / Tag für Herstellung, Betrieb und
Unterhaltung kosten (Quelle: Prof. Vallee, FH Münster 2012, Planersocietät).
Zielsetzungen
Durch die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung sollen eine Vielzahl von
verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Zielen erreicht werden. Dazu
gehören u.a.:
 Reservierung von Parkraum im öffentlichen Straßen für Anwohnerinnen
und Anwohner gegenüber Auswärtigen
 Reduzierung des Parkdrucks in innerstädtischen Quartieren
 Reduktion innerstädtischer Verkehre, insbesondere von
Parksuchverkehren
 Umwidmung von Flächen für alternative Verkehrsträger und
Mobilitätsangebote (Fahrradwege, breitere Gehwege, Mobilstationen,
Car-Sharing, etc.)
 Revitalisierung von innerstädtischen Quartieren durch eine höhere
Aufenthaltsqualität und Umwandlung von Parkplätzen zur
innerstädtische Begrünung sowie anderen Nutzungsmöglichkeiten (z.B.
Gastronomie)
 Ausbau digitaler Angebote, z.B. hinsichtlich bargeldlosen
Zahlvorgängen oder Parkleitsystemen
Parkraumbewirtschaftungssysteme
Die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen wird grundsätzlich durch vier
verschiedenen Optionen geregelt. Dabei ist generell zwischen frei zugänglichen
und bewirtschafteten bzw. zeitlich beschränkten Parkplätzen zu unterscheiden.
Zurzeit ist die überwiegende Anzahl von Stellplätzen im öffentlichen
Straßenraum frei zugänglich, wodurch sich insbesondere in innerstädtischen
Bereichen, bzw. in Quartieren mit einer überdurchschnittlichen PKW-Besitzrate,
ein erheblicher Parkdruck ergibt. Um dem entgegenzuwirken, stehen
verschiedene Bewirtschaftungsformen zur Verfügung. Neben der bereits zuvor
genannten Bewirtschaftung durch eine Ausweisung von Bewohnerparkzonen
sind zudem das Aufstellen von Parkscheinautomaten oder die Beschilderung
einer Parkscheibenregelung als gängige Bewirtschaftungssysteme zu nennen.
Sowohl bei einer Bewirtschaftung mit Parkscheinautomaten als auch bei
Parkscheibenregelungen sind zeitliche Beschränkungen in unterschiedlichen
Intervallen möglich.Seite 4 von 14
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Zu beachten ist, dass in Verbindung mit einer Bewohnerparkregelung
grundsätzlich eine weiterführende Bewirtschaftung der verbleibenden, frei
zugänglichen Parkflächen zielführend ist. Andernfalls würde die gewünschte
Lenkungswirkung, ähnlich wie bei einer zu geringen Bepreisung, verringert.
Ergänzend kann zu den ausschließlich den Bewohnerinnen und Bewohnern
vorgehaltenen Flächen auch eine Mitbenutzung der frei zugänglichen
bewirtschafteten Parkflächen durch Anwohnende mit entsprechendem
Parkausweis erfolgen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Wirkung einer Parkraumbewirtschaftung nur
in Verbindung mit engmaschigen Kontrollen gesichert werden kann. Hierzu sind
möglichst tägliche Kontrollen und eine Anhebung der Verwarngelder zwingend
erforderlich. Eine Anhebung der Verwarn- und Bußgelder, u.a. auch für
Falschparken, ist am 09.11.2021 in Kraft getreten. Eine Aufstockung der
Kontrollkapazitäten ist im Rahmen der gesamtstädtischen Parkraumstrategie
zwingend vorzusehen (vgl. Personalbedarf).
Um durch die Parkraumbewirtschaftung eine steuernde Wirkung erzielen zu
können, muss die Gebühr für eine Bewohnerparkberechtigung, welche bisher
auf eine maximale Höhe von 30,70€ pro Jahr (GebOSt Nr. 265) gedeckelt war,
angehoben werden. Die hierzu erforderliche Gesetzesänderung wurde vom
Bundesrat am 01.10.2020 gebilligt. Eine Rechtsverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen, welche die Entscheidungshoheit an die Kommunen
übertragen soll, steht noch aus. Diese wird im 1. Halbjahr 2022 erwartet.
Im Rahmen der gesamtstädtischen Parkraumstrategie wurden Gebiete
definiert, in denen aus fachlicher Sicht aufgrund eines bereits bestehenden
Parkdrucks die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von
Bewohnerparkzonen vorliegen.
Durch die Ausweisung von Bewohnerparkzonen soll der zur Verfügung
stehende Parkraum - insbesondere in dicht besiedelten Ortsteilen - z.B. von
auswärtigen Dauerparkern freigehalten werden. Hinzu kommt, dass durch die
klarere Regelung der Parksuchverkehr in den Abendzeiten reduziert wird und
Lärm- und Abgasbelastung entsprechend abnehmen. Dazu ist die bisherige
Gebühr von 30,70€ p.a. anzuheben und an vergleichbare Städte in
Deutschland bzw. Europa anzupassen. Die bestehende bzw. geplante
Gebührenhöhe in Städten mit vergleichbarer Größe variiert dabei zwischen
90,00 € und 600,00 €. In der Abwägung der Kostengestaltung für die Stadt
Bonn werden dabei zukünftig soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Eine
detaillierte Kostengestaltung wird den politischen Gremien im Rahmen einer
gesonderten Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
Mit den erzielten Einnahmen sollen einerseits die Personalkosten für die
Kontrolle der neuen Parkregelungen gedeckt werden und andererseits, soweit
nach Deckung der im Kontext der gesamtstädtischen Parkraumstrategie
anfallenden Personalkosten noch Mittel verfügbar sind, eine Refinanzierung der
Erweiterung alternativer Mobilitätsangebote erfolgen. Auch eine Umwandlung
bisheriger Kfz-Stellplätze, z.B. in Mobilitätsstationen oder Fahrradabstellplätze,
ist geplant. Darüber hinaus sollen aktuell geltende Parkregelungen im
Stadtgebiet einer verkehrsrechtlichen Prüfung unterzogen und ein daraus
resultierender Anpassungsbedarf abgeleitet werden. Grundsätzliches Mittel
dabei ist die Reduktion der dem ruhenden Kfz-Verkehr zur Verfügung
stehenden Flächen.
Die exakte Ausgestaltung in den Teilgebieten wird im Rahmen der jeweiligenSeite 5 von 14
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Umsetzung definiert. In diesem Zusammenhang kann zwischen einer
gesamthaften Parkraumbewirtschaftung über Parkscheinautomaten inkl. einer
Freigabe für Bewohnerinnen und Bewohnern (Bsp. BN-Venusberg) und einer
Ausweisung von reinen Bewohnerparkzonen unterschieden werden (Bsp. Wien
oder Nürnberg). Die Städte Köln und Freiburg wenden unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten in den jeweiligen Stadtteilen beide Regelungen an. Dies
wäre aus fachlicher Sicht auch in Bonn anzustreben.
Bei der Ausweisung von Bewohnerparkzonen könnten bis zu 50% der zur
Verfügung stehenden Parkplätze am Tag und 75% in der Nacht (vgl. rechtliche
Grundlagen) für Anwohnende reserviert werden. Auf den verbleibenden
Stellplätzen erfolgt eine Bewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten oder
einer Parkscheibenregelung, sodass Besucherinnen und Besuchern weiterhin,
wenngleich deutlich reduziert, Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese
Regelung stellt eine striktere Beschränkung dar, sodass dadurch insbesondere
in zentralen Ortsteilen eine Lenkungswirkung in bestehende Parkgaragen
erreicht oder Verkehre von außerhalb verstärkt auf die Verkehrsmittel des
Umweltverbundes verlagert werden sollen. Darüber hinaus ist eine
Ausgliederung größerer Parkplätze an die SWB, vorbehaltlich einer
vergaberechtlichen Prüfung, im Rahmen eines Betreiber- oder
Konzessionsmodells vorgesehen, sofern sich eine positive
Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt.
Rechtliche Grundlagen
Parken auf öffentlichen Straßen wird vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch
erfasst und ist dadurch überall erlaubt, wo es nicht aufgrund
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen verboten ist. Die
Anordnung von Parkverboten ist grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig und darf
nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs resultieren.
Beschränkungen, z.B. der Widmung einer öffentlichen Straße, die
ausschließlich auf die Einschränkung des (dauerhaften) Parkens abzielen sind
unzulässig. Jedoch ergeben sich durch die Entwicklung von kommunalen
Verkehrskonzepten Möglichkeiten, zeitliche Beschränkungen bei
Parkvorgängen einzurichten.
Darüber hinaus erlaubt die Straßenverkehrsordnung unter diversen
Voraussetzungen die Einrichtung von Bevorrechtigungen, z.B. durch die
Einführung von Bewohnerparkzonen innerhalb städtischer Quartiere. Die
Zulässigkeit solcher Gebiete setzt voraus, dass es sich um ein einheitliches
Gebiet handelt, welches nicht durch überörtliche Durchgangsstraßen getrennt
wird. Außerdem darf eine räumliche Ausdehnung von 1.000m nicht
überschritten werden und ein Mangel an privaten Stellplätzen muss innerhalb
des Quartiers vorliegen. Zuletzt muss im öffentlichen Straßenraum ein
allgemeiner Parkdruck nachgewiesen werden, der im Rahmen einer
Untersuchung festgestellt wird.
Entsprechende Sonderparkzonen können entweder durch ein Vorhalten von
Flächen für die jeweiligen Bewohner oder alternativ durch eine Freistellung von
Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen. Ein vollständiger Ausschluss von
anderen Nutzern ist jedoch nicht möglich, da ein Mindestanteil von Parkflächen
für die Allgemeinheit bereitzustellen ist. Diese Vorgaben werden in § 45 der
Verwaltungsvorschrift genauer definiert:Seite 6 von 14
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Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, zu Absatz 1 bis 1e, X
- Bereiche mit Bewohnerparkbevorrechtigung dürfen eine Ausdehnung
mit 1.000m nicht überschreiten. Darüber hinaus gehend ist eine
Aufteilung in mehrere Gebiete erforderlich (Bereiche mit verschiedenen
Nummern oder Buchstaben sind möglich)
- In der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr dürfen nicht mehr als 50%, in der
übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden
Parkflächen im öffentlichen Straßenraum für Bewohner reserviert
werden.
Um eine schnellere Umsetzung der gesamtstädtischen Parkraumstrategie zu
erreichen sowie möglichst großflächige Gebiete zeitgleich umsetzen zu können,
wurden die Untersuchungsgebiete, unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur
Aufteilung in mehrere Teilbereiche durch eine anderslautende Benennung (vgl.
§45 VwV), großflächig gewählt.
Ermittlung der Untersuchungsgebiete
Voraussetzung für die Einführung einer Bewohnerparkregelung ist, dass keine
ausreichenden privaten Stellplätze zur Verfügung stehen sowie darüber hinaus
ein Parkdruck im öffentlichen Straßenraum nachgewiesen werden muss (vgl.
rechtliche Grundlagen). Jedoch ist ein Nachweis über die Anzahl der privaten
Stellplätze nur mit großen Aufwand möglich, da keine statistische Übersicht der
genehmigten privaten Stellplätze vorliegt. Darüber hinaus existiert keine klare
Definition des Begriffs „ausreichend“, da neben der Anzahl von Stellplätzen,
auch die Anzahl der Wohneinheiten, der Bewohner sowie die PKW-Besitzrate
berücksichtigt werden müssen. Daher wird der Nachweis eines bestehenden
Parkdrucks als entscheidender Faktor für die Einführung von
Bewohnerparkzonen angesetzt.
Da Bewohnerparkregelungen aufgrund ihrer rechtlichen Voraussetzungen in
allgemeinen Wohngebieten, bzw. Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung
kurzfristig nur begrenzt positive Auswirkungen auf den vorliegenden Parkdruck
haben, wurden bei der Identifizierung der Untersuchungsgebiete weitere
verkehrliche Voraussetzungen definiert.
Zum einen ist dies die Nähe zu den jeweiligen Stadtbezirkszentren, wo
aufgrund einer Vielzahl von Zielen von einem erhöhten Anteil an auswärtigen
Parkplatznutzenden (sog. Fremdparkenden) ausgegangen werden kann, die
bevorzugt bisher nicht bewirtschaftete Stellplätze im öffentlichen Straßenraum
anfahren. Andererseits wurden Gebiete berücksichtigt, die sich im
unmittelbaren Umfeld von größeren ÖPNV-Haltepunkten, insbesondere mit
einem Anschluss an den Regionalverkehr, befinden (u.a. Vilich und
Ramersdorf). In diesen Bereichen ist von einem erhöhten Aufkommen von
Pendlerverkehren auszugehen, welche aufgrund von bewirtschafteten Park &
Ride-Parkplätzen oder zu geringen Kapazitäten auf diesen Anlagen in den
angrenzenden Wohngebieten Stellplätze belegen.
Des Weiteren wurden Stadtteile berücksichtigt, die sich vorrangig als
Mischgebiet (Wohnen – Gewerbe) darstellen und somit einen natürlichen
Konflikt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten
aufweisen (z.B. Innenstadtlagen). Dabei werden kostenfreie Stellplätze im
direkten Umfeld der eigenen Arbeitsstätte häufig den oftmals kostenpflichtigen
Stellplätzen im Unternehmen vorgezogen. Zur Plausibilisierung der AbgrenzungSeite 7 von 14
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der ausgewählten Untersuchungsgebiete wurde seitens der Verwaltung ein
Abgleich mit Anträgen der Politik bzw. Bürgerschaft vorgenommen. Darüber
hinaus wurden Erfahrungswerte, z.B. durch die Feststellung einer erhöhten
Anzahl von Verkehrsverstößen als Basis herangezogen.
So konnten neben den vier bereits umgesetzten bzw. in Planung befindlichen
Teilgebieten (Venusberg, Nordstadt, Südstadt/Weststadt und
Hochkreuz/Plittersdorf) weitere Untersuchungsgebiete (vgl. Anlage 1) abgeleitet
werden. Damit langfristig stadtweit eine Bewirtschaftung von öffentlichen
Parkplätzen in Form von Bewohnerparken erfolgen könnte, bedarf es
vertiefender Gesetzesänderungen, da bisher das Vorliegen eines Parkdrucks
eine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. § 45 Abs. 1b S.1 Nr. 2a StVO),
der speziell in den äußeren Stadtteilen zurzeit nur kleinräumig besteht.
Die äußere Abgrenzung der Untersuchungsgebiete zu den bisher nicht
berücksichtigen Stadtteilen orientiert sich grundsätzlich an der maximal
zulässigen Ausdehnung von Bewohnerparkgebieten. Da diese eine
Ausdehnung von 1.000m nicht überschreiten dürfen (vgl. § 45 StVO), wurden
die Grenzen überwiegend in einer Entfernung von ca. 500m um ÖPNV-
Haltepunkte, größerer Arbeitgeber oder den Stadtteilzentren gesetzt. Ebenfalls
finden Übergänge von bebauten in unbebaute Gebiete Berücksichtigung.
Aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt nur schwer abschätzbaren Auswirkungen
hinsichtlich von Verlagerungseffekten, ist jedoch im Rahmen der Umsetzung
eine Anpassung der Gebietsgrenzen nicht vollends auszuschließen.
Im Rahmen eines gesonderten Umsetzungsbeschlusses für die jeweiligen
Untersuchungsgebiete werden ggf. erforderliche Anpassungen den politischen
Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
Personalbedarf
Um die Umsetzung der städtischen Parkraumstrategie zukünftig konsequenter
umsetzen sowie die Einhaltung der einzuführenden Parkregelungen effektiv
kontrollieren zu können, ist eine Personalaufstockung in den beteiligten Stellen
der Verwaltung zwingend erforderlich. Aufgrund der im Vorfeld einer
Parkraumbewirtschaftung mittels Bewohnerparkausweisen erforderlichen
Parkraumerhebung sind zudem mehrere externe Büros zu beauftragen, da
diese in der Regel kapazitätsbedingt nicht mehrere Erhebungen parallel
durchführen können.
Die verwaltungsintern erforderlichen Bedarfe wurden im Rahmen einer
Aufstellung der anfallenden Aufgaben identifiziert und die jeweiligen
Zuständigkeiten definiert
Im Bereich der Beauftragung und Planung (Amt 61-3, Verkehrsplanung)
können nach Besetzung aller zurzeit offenen Stellen (inkl. der in der
Stellenplanfortschreibung 2021/2022 bereits beschlossenen Stellen - sh. DS
201928-51 AA), drei Untersuchungsgebiete zeitgleich bearbeitet werden.
Sofern weitere Untersuchungen zeitgleich erarbeitet werden sollen, wären ggf.
entstehende zusätzliche Personalbedarfe zu überprüfen und entsprechende
Stellen einzurichten. Die Umsetzung der Konzepte in den Teilgebieten erfolgt
somit sukzessive.
Im Bereich der Straßenverkehrsbehörde (Amt 33-44, Verkehrslenkung) wird der
Arbeitsaufwand durch die Organisation und Durchführung vonSeite 8 von 14
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Informationsveranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger auf Basis der zu
erstellenden Markierungs- und Beschilderungspläne, das Erstellen von
Anordnungen und insbesondere den verkehrsrechtlichen Überprüfungen der
Zulässigkeit von öffentlichen Stellplätzen erheblich steigen. Um eine
zielgerichtete und prioritäre Bearbeitung der gesamtstädtischen
Parkraumstrategie gewährleisten zu können wird daher in einem ersten Schritt
eine zusätzliche Stelle für verkehrsrechtliche Anordnungen (A 11 LBesG NRW/
E 10 TVöD) erforderlich.
Ergänzend zum vorgenannten zur Planung erforderlichen Personalbedarf,
werden durch die Umsetzung weiterer Bewirtschaftungsbereiche insbesondere
im Bereich des Verkehrsaußendienstes (Amt 33-2) und der Verkehrslenkung
(33-44) sukzessive Personalaufstockungen erforderlich.
Insbesondere im Verkehrsaußendienst sind zum Beispiel analog zum bereits
umgesetzten Parkraumkonzept auf dem Venusberg zusätzliche Stellen zu
schaffen. Nur in Verbindung mit engmaschigen Kontrollen zur Ahndung von
Parkverstößen können die Ziele der Parkraumstrategie effizient erreicht
werden. Auf Basis des im Oktober 2021 angepassten Bußgeldkatalogs ist im
Zusammenhang mit einem entsprechenden Kontrollaufwand eine Verringerung
bzw. Vermeidung von Parkverstößen zu erwarten. Als Richtwert für den
zusätzlichen Personalbedarf kann auf Basis der Untersuchung vom Venusberg
und aktuellen wissenschaftlichen Kennzahlen ein Richtwert von 1 Kraft des
Verkehrsaußendienstes / 350 Kfz-Stellplätze benannt werden. Dadurch kann
eine engmaschige und insbesondere auch im Bereich von
Kurzhalteparkplätzen mehrfache Kontrolle erfolgen. Präzisierte Angaben zu
den neu zu schaffenden Stellen im Bereich des Verkehrsaußendienstes werden
nachlaufend zum hier vorgelegten Gesamtkonzept mit den detailliert ermittelten
Werten im Rahmen der Umsetzungsbeschlüsse vorgelegt. Im Rahmen der
Umsetzungsbeschlüsse erfolgt dann auch die Einrichtung der Stellen,
sukzessive entsprechend des jeweiligen Bedarfes.
Auch in der Verkehrslenkung (33-44) wird mit Umsetzung der Bewirtschaftung
eine zusätzliche Stelle (A 7 LBesG NRW/ E7 TVöD) erforderlich, da mit der
Ausweitung der bewirtschafteten Parkflächen auch die Anzahl an Anträgen für
Ausnahmegenehmigungen steigen wird. Die Einrichtung dieser Stelle erfolgt zu
gegebener Zeit im Rahmen eines Umsetzungsbeschlusses zu den
Teilgebieten.
Für die Leerung und Instandhaltung der Parkscheinautomaten ergibt sich mit
der bevorstehenden Ausweitung durch die gesamtstädtische Parkraumstrategie
innerhalb des Tiefbauamtes personeller Mehrbedarf. Zurzeit werden die 138
Parkscheinautomaten durch 2 Mitarbeitende geleert und gewartet. Ab einer
Automatenzahl oberhalb von 150 Stück erhöht sich der Personalbedarf um
zwei weitere Stellen (zzgl. Fahrzeug). Dieser Bedarf ergibt sich daraus, dass
die Automaten täglich geleert und der Inhalt anschließend zu einer zentralen
Sammelstelle gebracht werden muss. Im Rahmen der Leerung gilt
grundsätzlich das 4-Augen-Prinzip. Im Anschluss werden notwendige
Instandhaltungen durchgeführt. Diese sind zur Aufrechterhaltung der
Betriebsqualität zwingend erforderlich. Aktuell ist noch nicht abschließend
einschätzbar, wie viele Parkscheinautomaten im Rahmen der
gesamtstädtischen Parkraumstrategie eingerichtet werden. Diese Anzahl
beeinflusst den letztendlichen Personalbedarf bei Amt 66. Im Rahmen der
Stellenplanfortschreibung für das Jahr 2022 (vgl. DS 201928-51 AA) wurden
zwei dafür vorgesehene Stellen eingerichtet. Die beiden Stellen werden dannSeite 9 von 14
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besetzt, wenn der zusätzliche Bedarf besteht. Sofern sich bei der Umsetzung
der Teilgebiete eine größere Anzahl an Parkscheinautomaten ergeben sollte
und das derzeit geplante Personal nicht ausreichend sein sollte, kann das
Einrichten weiterer Stellen erforderlich werden. In diesem Fall würde ein
Beschluss der Stellen ebenfalls im Rahmen der Beschlüsse zu den
Teilkonzepten erfolgen.
Um die Aufwendungen für Parkscheinautomaten und zusätzliches Personal auf
ein Mindestmaß zu beschränken, wird ein umfassender Ausbau sowie eine
begleitende Kommunikation von digitalen Angeboten angestrebt. Dazu zählen
u.a. das bereits bestehende System des Handyparkens oder ein Ausbau von
digitalen Parkleitsystem zur Steuerung von Parksuchverkehren. Ebenso sollen
die bestehenden Parkregelungen digital besser aufbereitet und zugänglich
gemacht werden. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist jedoch an
Parkscheinautomaten weiterhin die Bezahlung mit Münzgeld zu ermöglichen.
Die Refinanzierung der benannten Personalbedarfe soll teilweise über die
Erhöhung der Parkgebühren und der Gebühren für Bewohnerparkausweise
erfolgen. In welcher Höhe eine tatsächliche Refinanzierung möglich ist, lässt
sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht seriös beziffern.
Fazit
Um innerstädtische Verkehre zu reduzieren, attraktive und lebendige urbane
Räume zu schaffen und gleichzeitig den bestehenden Parkdruck zu verringern,
ist die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung bevorzugt durch die
großflächige Ausweisung von Bewohnerparkzonen mit einer ergänzenden
Aufstellung von Parkscheinautomaten als Steuerungsmodell anzustreben.
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen ist eine Umsetzung jedoch
an Vorgaben gebunden, die eine sukzessive Umsetzung unumgänglich
machen. Damit die geplante Parkraumbewirtschaftung ihre Wirkung entfalten
kann und zu einer effizienten Reduktion von Parksuchverkehren sowie
Emissionen führt, sind Anpassungen der Gebühren sowie eine Aufstockung
des Personals, insbesondere für die Kontrolle, zwingend erforderlich.
Die Gebühren für eine Bewohnerparkberechtigung sollten jedoch aus fachlicher
Sicht im gesamten Stadtgebiet einheitlich sein. Bei zusammenhängenden
Gebieten würde dies ansonsten zu einer Ungleichbehandlung der Bürgerinnen
und Bürger und insbesondere an den Gebietsgrenzen zu Konflikten führen.
Eine darüber hinaus gehende Kopplung und Erhöhung der Gebühren an
zusätzliche Kennwerte, z.B. die Größe von Fahrzeugen, bedarf einer
rechtlichen Überprüfung. Aus fachlicher Sicht ist zudem eine stufenweise
Anhebung von derzeit 30,70€ auf einen Wert in der Größenordnung von 1,00€
pro Tag anzustreben (um Parkstände im öffentlichen Straßenraum zumindest
kostendeckend zu betreiben). Durch eine sukzessive Gebührenerhöhung sollen
zu Beginn der Umsetzung größere Verlagerungseffekte an den Gebietsgrenzen
(bewirtschaftet / unbewirtschaftet) vermieden werden. Eine detaillierte
Ausarbeitung erfolgt nachlaufend in einer gesonderten Vorlage.
Nach Umsetzung jedes weiteren Teilgebiets wird die Situation in den
umliegenden Stadtteilen, insbesondere in denen, die noch keiner
Parkraumbewirtschaftung zugeführt sind, intensiv beobachtet, um bei
möglichen Verlagerungseffekten eine Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung
durchführen zu können. Die vorgeschlagene Priorisierung stellt daher vorrangigSeite 10 von 14
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eine fachliche Einschätzung der Bestandssituation dar, die auf Basis der
weiteren Entwicklungen angepasst werden kann (sh. Anlage 2).
Die Gebührenhöhe im öffentlichen Straßenraum sollte grundsätzlich über der
Preisgestaltung in öffentlichen Tief- bzw. Parkgaragen oder auf größeren
Parkplätzen liegen, um eine verkehrslenkende Wirkung zu erzielen. Eine
Staffelung der Parkgebühren in Abhängigkeit zur Lage im Stadtgebiet und zur
Kapazität alternativer Angebote ist zielführend.
Des Weiteren müssen alternative Angebote zum motorisierten
Individualverkehr gestärkt und ausgebaut werden, um die gewünschten Effekte
zur Reduzierung des MIV zu erreichen. Dazu zählt u.a. der Ausbau von
Radwegen und Sharing-Angeboten sowie eine Verbesserung des ÖPNV-
Angebotes. Daher soll aus den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung,
soweit nach Deckung der im Kontext der gesamtstädtischen Parkraumstrategie
anfallenden Personalkosten noch Mittel verfügbar sind, eine Querfinanzierung
solcher Angebotsverbesserungen erfolgen. Hinsichtlich des ÖPNV erfolgt dies,
nach entsprechender vergaberechtlicher Prüfung, durch eine Vereinbarung
zwischen Stadt und SWB, die Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen eines
Pacht- oder Betreibermodells an größeren, möglichst beschrankbaren
Parkplätzen vorsieht (z.B. P&R Ramersdorf, P&R Vilich oder Rigal´sche
Wiese).
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
82.904,64 € 133000204 /
70.1000
82.904,64 € Gesamthaushalt
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 1 - Lageplan (öffentlich)Seite 11 von 14
Seite 12
2 Anlage 2 - Priorisierungsvorschlag der Verwaltung (öffentlich)Seite 12 von 14
8
14
1
10 4
17
7
5
3
12
11
2
13
16
15
9
19
18
6
Z:\61-3\Parkraummanagement\AutoCad\Zeichnungen\211202_Parkraumbewirtschaftung.dwg
1 : 15.000
BUNDESSTADT BONN
STADTPLANUNGSAMT
Abteilung:
Projekt/Plan:
Zeichnung-Nr.
Maßstab
:
:
:
:gesehen
bearbeitet
Amt 61-3
gezeichnet
geändert
61-3 Stadtverkehr
Parkraumbewirtschaftung Bundesstadt Bonn
Druckdatum: 03.12.2021
Weber / Grashorn
Geobasisdaten: © Amt für Bodenmanagement und Geoinformation Bundesstadt Bonn
Parkraum: © Stadtplanungsamt - Stadtverkehr Bundesstadt Bonn, August 2019
Datengrundlage:
Legende
beauftragte bzw. umgesetzte Parkraumkonzepte
gepl. gesamtstädtisches Bewohnerparken /
Bewirtschaftung
12/2021Kammerer
derzeit keine Veranlassung für ParkraumbewirtschaftungSeite 13 von 14
Gesamtstädtische Parkraumstrategie
Umsetzungsgebiete und Priorisierung
Abgeschlossen:
Venusberg abgeschlossen
In Planung (Umsetzung 2022 angestrebt):
Gebiet Zeitlicher Horizont
Nordstadt (1) In Planung (2022)
Südstadt / Weststadt (2) In Planung (2022)
Hochkreuz / Plittersdorf (3) In Planung (2022)
Priorität 1 (vordringliche Gebiete):
Gebiet Zeitlicher Horizont
Bonn-Zentrum (4) 2023 - 2024
Rahmenplangebiet ehem. Bundesviertel (5) 2023 - 2024
Vilich / Neu-Vilich (6) 2023 - 2024
Ramersdorf Süd (7) 2023 - 2024
Beuel-Zentrum (8) 2023 - 2024
Bad Godesberg-Zentrum (9) 2023 - 2024
Priorität 2:
Gebiet Zeitlicher Horizont
Weststadt Nord / Endenich Nord (10) 2025 - 2028
Kessenich (11) 2025 - 2028
Dottendorf (12) 2025 - 2028
Endenich (13) 2025 - 2028
Castell (14) 2025 - 2028
Schweinheim (15) 2025 - 2028
Duisdorf (16) 2025 - 2028
Ramersdorf Nord (17) 2025 - 2028
Priorität 3 (solitäre Maßnahmen):
Rüngsdorf (18) Langfristig
Lannesdorf (19) Langfristig
Die den Gebietsbezeichnungen zugeordneten Zahlen dienen der Zuordnung im Lageplan (Anlage 1).
Die Umsetzung gemäß des aufgeführten zeitlichen Horizontes steht in Abhängigkeit zur Schaffung
der in der Vorlage benannten personellen Kapazitäten.Seite 14 von 14

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Datenstand: 02.11.2026, 18:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de