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212059 · Mitteilungsvorlage

Sachstand zur geplanten Stellplatzsatzung

Nummer
212059
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 23.11.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
212059
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Sachstand zur geplanten Stellplatzsatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 23.11.2021 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit der Novelle der Bauordnung NRW (BauO) von 2018 haben
Kommunen in Nordrhein-Westfalen erstmals die Möglichkeit bzw.
Befugnis erlangt, mit einer eigenen Stellplatzsatzung bei Bauvorhaben
Umfang (bzw. Anzahl) und Beschaffenheit von Kfz-Stellplätzen und
Fahrradabstellplätzen zu regeln (damaliger §48 Abs. 3 BauO NRW).
Die Stadtverwaltung Bonn hatte 2019 zunächst abgewartet, welche
Regelungen sich aus der in der BauO angekündigten
Rechtsverordnung zu den notwendigen Stellplätzen und Abstellplätzen
noch ergeben würden (damaliger § 48 Abs. 2 BauO NRW), die in einer
Satzung Berücksichtigung finden könnten oder diese ggf. sogar
entbehrlich machen würden. Die Rechtsverordnung ist allerdings bis
heute nicht von der Landesregierung erlassen worden.
So entschied sich die Verwaltung Anfang 2020 eine eigene Satzung
aufzustellen und beauftragte die Planergemeinschaft „Stellwerk Blees
Bruns Kowald GbR“ in Kooperation mit „Büro Thiemann-Linden Stadt &
Mobilität“ mit der Erstellung eines Satzungsentwurfes. Die
Planergemeinschaft hat auch bei der Musterstellplatzsatzung des
„Zukunftsnetz Mobilität NRW“ (beim VRS) mitgewirkt.
Die Bonner Satzung soll sich an dieser Musterstellplatzsatzung
orientieren, um möglichst einen einheitlichen Orientierungsrahmen für
Bauherrn und Architekten in NRW zu liefern. Städte wie Köln oder
Aachen haben die Musterstellplatzsatzung ebenfalls als Grundlage für
ihre eigenen Satzungen gewählt.
Mit der Satzung will die Verwaltung die städtischen
Steuermöglichkeiten bei Bauvorhaben insgesamt ausbauen, um
insbesondere Möglichkeiten zu schaffen, bauordnungsrechtlich
notwendige Kfz-Stellplätze zu reduzieren und verbindliche Standards
bei Fahrradabstellplätzen festzulegen.
Wesentliche Bausteine/Regelungen der geplanten Satzung sind:
• Festlegung/Darstellung der Berechnungsmethoden derSeite 1 von 49
Seite 2
notwendigen Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze in
Abhängigkeit von
1. Nutzungsart,
2. Größe des Bauvorhabens (bezogen erstmalig auch auf
Wohnungsgrößen),
3. Lage des Baugrundstückes (Zentralität und ÖV-
Erschließung) und
4. gefördertem Wohnungsbau
• Anforderungen an Lage, Größe und Beschaffenheit von
Fahrradabstellplätzen definieren
• Reduktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit „besonderen
Maßnahmen“ (auf Basis eines Mobilitätskonzeptes) liefern
• (Teilweiser) Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen u.a. bei
Nutzungsänderungen
Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor
Inkrafttreten der Satzung abgeschlossenen städtbaulichen Verträgen,
die von den Regelungen der Satzung abweichen, bleiben von ihr
unberührt.
Im Sommer 2021 wurde die BauO NRW nochmals novelliert. Der
Landtag hat am 30.06.2021 eine Änderung der Landesbauordnung
beschlossen, die in § 48 für Stellplätze nur noch elementare
Regelungen der Musterbauordnung sowie eine Ermächtigung zu einer
Landesverordnung (§ 87) bzw. zu kommunalen Stellplatzsatzungen (§
89) enthält. So musste der bereits vorliegende Entwurf der Satzung
überprüft und an die neue Rechtsgrundlage angepasst werden.
Überdies hat die Planergemeinschaft gemeinsam mit der Verwaltung
einen Erläuterungsbericht zu den bauordnungsrechtlichen und
verkehrsplanerischen Hintergründen der Satzung erstellt.
Die Erläuterung und der Entwurfstext sind der Vorlage als Anhang
beigefügt.
Auf Basis dieses Entwurfes und nach finaler Überarbeitung der
Satzung wird die Verwaltung Anfang 2022 eine Beschlussvorlage zu
einer Stellplatzsatzung den zuständigen Gremien vorlegen.
Anlage/n
1 Entwurfstexte Erläuterung und Stellplatzsatzung (öffentlich)Seite 2 von 49
In Kooperation mit
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Dr.-Ing. Volker Blees
Mail: volker.blees@stellwerk-mobilitaet.de
Telefon: 0176 238 495 28
Dr.-Ing. André Bruns
Mail: andre.bruns@stellwerk-mobilitaet.de
Telefon: 0175 956 13 05
Dr. Matthias Kowald
Mail: matthias.kowald@stellwerk-mobilitaet.de
Telefon: 01573 061 53 67
Blees Bruns Kowald GbR
STELLWERK
Entwurf
Neue Stellplatzsatzung Bonn
Bericht zur verkehrsplanerischen Beratung
Bericht für
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Bearbeitung
Dr.-Ing. Volker Blees
Dipl.-Geogr. Jörg Thiemann-Linden
14. Oktober 2021Seite 3 von 49
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I
Inhalt
1 Hintergrund und Aufgabenstellung ..................................................................................................1
2 Vorgehensweise ...............................................................................................................................1
3 Diskussion wesentlicher Regelungsaspekte .....................................................................................3
3.1 Grundstruktur zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze ..............................................3
3.2 Ermittlung der grundlegenden Stellplatz-Richtwerte ...................................................................3
3.2.1 Leitgröße Modal Split ............................................................................................................4
3.2.2 Leitgröße Kfz-Besitz ...............................................................................................................5
3.2.3 Einflussfaktoren ÖPNV-Lagegunst und Zentralität der Bezirkszentren.................................6
3.2.4 Fazit: räumlich differenzierte Stellplatz-Richtwerte..............................................................9
3.3 Verringerte Stellplatzbaupflichten aufgrund von Maßnahmen der Bauherrschaft ......................9
3.3.1 Grundlagen ............................................................................................................................9
3.3.2 Umfang der Verringerung .....................................................................................................9
3.3.3 Sicherung der Maßnahmen .................................................................................................11
3.4 Besonderheiten bei Wohnnutzungen .........................................................................................12
3.4.1 Bezugsgröße der Stellplatzermittlung .................................................................................12
3.4.2 Berücksichtigung geförderten Wohnungsbaus ...................................................................13
3.4.3 Umnutzung sowie Dach- und Untergeschossausbau für Wohnnutzung ............................13
3.5 Ablaufschema zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze.............................................13
3.6 Anforderungen an Fahrradabstellplätze und Pkw-Stellplätze ....................................................15
3.7 Anforderungen an Pkw-Stellplätze, insbesondere Elektroladeinfrastruktur ..............................18
4 Quellen .......................................................................................................................................... 19
5 Entwurf der Stellplatzsatzung........................................................................................................ 21
6 Anlagen zur Stellplatzsatzung ........................................................................................................ 29
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) ............................................................................. 29
Anlage 2: Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarf (zu § 3) für Wohnen, zu Anlage 1
(Richtzahlentabelle), Pos. 1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) und Fahrradabstellbedarf für
Gebäude der Pos. 1.1 .................................................................................................................... 39
Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5) ...................................................................................................... 40Seite 4 von 49
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II
Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7) 41
Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze (zu § 4 Abs. 3) .......................... 43
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Modal Split in Bonn (Quelle: infas 2018) .................................................................................4
Abbildung 2: Autobesitz (Quelle: infas 2018)................................................................................................5
Abbildung 3: Privater Kfz-Bestand je Haushalt im Jahr 2018 (Quelle: Stadt Bonn) .....................................6
Abbildung 4: Lagegunst-Zonen in Bonn (Quelle: Stadt Bonn) .......................................................................8
Abbildung 5: Prozentwerte zur Verringerung der Stellplatzanzahl bei besonderen Maßnahmen in der
Stellplatzsatzung, Beispiel Stadt Mönchengladbach (Ausschnitt)...............................................................10
Abbildung 6: Lagezonen zu § 3 Absatz 5 .....................................................................................................40Seite 5 von 49
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1
1 Hintergrund und Aufgabenstellung
Mit der Novelle der Bauordnung NRW (BauO) von 2018 haben Kommunen in Nordrhein-Westfalen
erstmals die Möglichkeit und die Chance, mit einer eigenen Stellplatzsatzung bei Bauvorhaben so auf
die Schaffung von Stellplätzen Einfluss zu nehmen, wie es den örtlichen Rahmenbedingungen sowie
den städtebaulichen und verkehrlichen Zielen entspricht. Die Möglichkeit möchte auch die Bun-
desstadt Bonn nutzen.
Zwischenzeitlich hat der Landtag am 30.06.2021 eine Änderung der Landesbauordnung beschlossen,
die in § 48 für Stellplätze nur noch elementare Regelungen der Musterbauordnung sowie eine Er-
mächtigung zu einer Landesverordnung (§ 87) bzw. zu kommunalen Stellplatzsatzungen (§ 89) enthält.
Zur Landesverordnung liegt bisher erst ein Entwurf nebst Begründung vor; wann die Verordnung in
Kraft tritt und inwieweit noch Änderungen gegenüber dem Entwurf vorgenommen werden, ist aktuell
noch nicht bekannt.
Aufgabe des Projekts war es vor diesem Hintergrund, eine fachlich abgestimmte Stellplatzsatzung für
Bonn zu entwickeln mit Regelungen, welche einerseits die Möglichkeiten des § 48 der BauO NRW im
Sinne einer Unterstützung der Mobilitätswende nutzen und andererseits in der täglichen Praxis sinn-
voll anwendbar sind. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen bezieht sich der Bericht auf die aktuelle Fas-
sung der BauO NRW und berücksichtigt ferner als Orientierungsmaßstab für die in kommunalen Stell-
platzsatzungen möglichen Regelungen den o.g. Entwurf der Landesverordnung.
2 Vorgehensweise
Das Vorgehen zur Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs der neuen Stellplatzsatzung Bonn orientiert
sich am Leitfaden Kommunale Stellplatzsatzungen1, der unter maßgeblicher Mitwirkung von Volker
Blees und Jörg Thiemann-Linden entstanden ist. Als „Living Document“ haben sich Satzungsentwurf
und begleitender Bericht seit Projektstart im März 2020 sukzessive entsprechend dem jeweiligen Dis-
kussionsstand bis zum vorliegenden Bericht zur verkehrsplanerischen Beratung weiterentwickelt.
Maßgebliche Grundlagen waren darüber hinaus aktuelle Struktur- sowie verkehrsbezogene Daten, die
von der Stadt Bonn zur Verfügung gestellt wurden. Ferner wurden bereits erstellte Stellplatzsatzungen
aus Kommunen in NRW bzw. aus anderen Bundesländern und die damit bereits gesammelten Erfah-
rungen berücksichtigt.
Der vorliegende Bericht geht in Abschnitt 3 auf verschiedene wesentliche Regelungsaspekte der Stell-
platzsatzung ein, beschreibt die durchgeführten Analysen und formuliert resultierende Empfehlungen.
Dieser Abschnitt bildet die textliche Grundlage für die Begründung zur Satzung in der Ratsvorlage.
1 Zukunftsnetz Mobilität NRW [Hrsg.]: Kommunale Stellplatzsatzungen – Leitfaden zur Musterstellplatzsatzung
NRW. Stand November 2019. Köln. Online: https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/sites/default/files/down-
loads/znm_nrw_stellplatzsatzung_handbuch_2019_final.pdf.Seite 6 von 49
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Der Entwurf der eigentlichen Stellplatzsatzung ist – basierend auf der Musterstellplatzsatzung der
kommunalen Spitzenverbände1 – in Abschnitt 5 dargestellt. In Abschnitt 6 finden sich die zur Stell-
platzsatzung gehörige Tabelle mit den Richtzahlen sowie weitere Anlagen zur Stellplatzsatzung.Seite 7 von 49
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3 Diskussion wesentlicher Regelungsaspekte
3.1 Grundstruktur zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze
Eine zentrale Rolle in Stellplatzsatzungen spielt die Anzahl notwendiger Stellplätze, die von Bauherren
für ein Bauvorhaben herzustellen sind. Um hier zu sachgerechten und für alle Beteiligten akzeptierten
Werten zu kommen, müssen grundsätzlich folgende Faktoren berücksichtigt werden:
 Nutzungsart(en) des Bauvorhabens,
 Maß (Größe) des Bauvorhabens,
 Lage des Baugrundstücks sowie Qualität seiner verkehrlichen Erschließung und
 besondere mobilitätsbezogene Maßnahmen des Bauherrn.
In der Stellplatzsatzung wird die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Faktoren wie folgt umge-
setzt:
a) In der Richtzahlentabelle (siehe Abschnitt 6, Anlagen 1 und 2) wird für jede Nutzungsart die
Anzahl der erforderlichen Stellplätze in Abhängigkeit einer verkehrserzeugenden Kenngröße
(beispielsweise „m2 Nutzfläche“) als Grundgröße für die Ermittlung der erforderlichen Stell-
platzanzahl angegeben.
b) Ergänzend werden in der Satzung bzw. ihren Anlagen Abminderungsfaktoren gegenüber der
Grundgröße aus a) aufgrund der Lage im Stadtgebiet und der Erschließung des Baugrund-
stücks durch den ÖPNV angegeben.
c) Ferner wird in der Stellplatzsatzung definiert, bei welchen besonderen Maßnahmen des Bau-
herrn von den vorgenannten Grundwerten in welchem Maß nach unten abgewichen werden
kann.
Auf diese Weise ergeben sich für jedes Antragsverfahren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendi-
gen Stellplätze mehrere Schritte, um zum korrekten, auf das Bauvorhaben zutreffenden Ergebnis zu
kommen. Ein finales Ablaufschema dieser Schritte findet sich in Abbildung 8 auf Seite 19.
3.2 Ermittlung der grundlegenden Stellplatz-Richtwerte
Die Muster-Stellplatzsatzung enthält als Orientierungsgröße eine Spannbreite der Stellplatz-Richtwer-
te für viele typische Nutzungen. Die dabei angegebenen Werte kommen in der Praxis häufig vor und
können damit als akzeptiert gelten2. Daher ist zu ermitteln, wo innerhalb der Spannen der Muster-
Stellplatzsatzung ein angemessenes Niveau für die Stadt Bonn liegt. Leitgrößen sind dabei zunächst
der örtliche Modal Split, also das Verkehrsmittelwahlverhalten (Abschnitt 3.2.1), sowie der private
Pkw-Besitz (Abschnitt 3.2.2). In einem weiteren Schritt wird u.a. die ÖPNV-Erschließungsqualität in die
Betrachtungen einbezogen (Abschnitt 3.2.3).
2 Es handelt sich auf Erfahrungswissen basierenden Durchschnittswerten, die nicht eine tatsächliche konkrete Stellplatznachfrage
bzw. einen Stellplatzbedarf wiedergeben.Seite 8 von 49
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3.2.1 Leitgröße Modal Split
Der Modal Split gibt Auskunft über die Nutzungsanteile der verschiedenen Verkehrsmittel durch die
Bevölkerung. Er dient als Orientierungsgröße für die Einordnung der Stadt Bonn in die Von-bis-Spanne
der Richtzahlen nach Musterstellplatzsatzung NRW für die Anzahl notwendiger Pkw-Stellplätze und
Fahrradabstellplätze.
Nach den Ergebnissen der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland 2017‘ liegt der wegebezogene Mo-
dal Split-Anteil des Motorisierten Individualverkehrs (MIV-Fahrer) in der Gesamtstadt von Bonn bei 29
%. Im Vergleich dazu liegt dieser Wert bundesweit wie auch in Nordrhein-Westfalen bei 43%. Der
MIV-Anteil in Bonn ist mithin deutlich unterdurchschnittlich.
Der Anteil des Radverkehrs liegt nach der gleichen Untersuchung im Mittel bei 15% und ist damit – bei
einem Durchschnittswert bundesweit und in NRW von 11% – leicht überdurchschnittlich.
Bei einer räumlich differenzierten Betrachtung zeigt sich, dass sich die Modal Split-Werte innerhalb
des Stadtgebiets deutlich unterscheiden (Abbildung 1).
Abbildung 1: Modal Split in Bonn (Quelle: infas 2018)
Im Stadtbezirk Bonn (in der MiD Bonn-Zentrum genannt) ist der Wegeanteil des MIV mit 23% noch
einmal deutlich niedriger. Im Stadtbezirk Hardtberg erreicht er 28%, in Beuel 33% und in Bad Godes-
berg sogar 36%, wobei selbst der letztgenannte höchste Wert noch signifikant unter dem Landes- und
Bundesdurchschnitt liegt.
Etwas weniger ausgeprägt ist die räumliche Differenzierung im Radverkehr, der mit Werten von 18%Seite 9 von 49
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im Zentrum und 12% bis 14% in den übrigen drei Stadtbezirken über den bundes- und landesweiten
Durchschnittswerten liegt. Noch homogener erscheint die ÖPNV-Nutzung, deren Anteil an allen We-
gen je nach Stadtbezirk zwischen 14% und 18% liegt.
3.2.2 Leitgröße Kfz-Besitz
Neben dem Modal Split ist der private Kfz-Besitz eine wichtige Leitgröße, da sich aus ihm zumindest
für Wohnnutzungen unmittelbar der tatsächliche Stellplatzbedarf ableiten lässt.
Mit einer Pkw-Dichte von 401 privaten Pkw je 1.000 Einwohner3 liegt Bonn im bundes- und landeswei-
ten Vergleich im unteren Feld. Wie Abbildung 2 an Hand der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland
2017‘ zeigt, verfügen 53% der Bonner Haushalte über ein Auto, 12% über zwei und 1% über drei und
mehr Autos. Immerhin 34% der Haushalte sind autofrei.
Abbildung 2: Autobesitz (Quelle: infas 2018)
Auch hier gibt es deutliche Unterschiede nach Stadtbezirken: während im Stadtbezirk Bonn immerhin
46% der Haushalte autolos lebt, liegt der Anteil der autolosen Haushalte in den übrigen Stadtbezirken
bei 23% bis 28%.
Noch deutlicher und differenzierter bildet sich diese räumliche Heterogenität in den Daten der städti-
schen Statistikstelle auf Ebene der statistischen Bezirke ab (Abbildung 3). Die Spannbreite reicht dabei
von 0,31 Kfz je Haushalt im Stadtkern bis 1,5 Kfz je Haushalt im Ortsteil Ückesdorf.
3 Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (2020): Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Zulassungs-
bezirken, 1. Januar 2020 (FZ 1). Elektronische Ressource und eigene Berechnungen der Statistikstelle, Stadt BonnSeite 10 von 49
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Abbildung 3: Privater Kfz-Bestand je Haushalt im Jahr 2018 (Quelle: Stadt Bonn)
3.2.3 Einflussfaktoren ÖPNV-Lagegunst und Zentralität der Bezirkszentren
Aus der Mobilitätsforschung ist bekannt, dass Haushalte, die gut mit dem ÖPNV angebunden sind,
durchschnittlich weniger Pkw besitzen und auch seltener den MIV nutzen. Dabei spielt die ÖPNV-An-
gebotsqualität eine wichtige Rolle: je höherwertiger das Verkehrsmittel (z.B. Stadtbahn vs. Bus) und je
höher die Angebotsdichte (Anzahl Abfahrten an der Haltestelle, Bedienungszeiträume) sind, desto ge-
ringer sind Kfz-Besitz und -Nutzung.
Aus den Analysen ist klar erkennbar, dass für eine sachgerechte Festsetzung der Anzahl notwendiger
Stellplätze eine räumliche Differenzierung innerhalb des Stadtgebiets erforderlich ist, die sich an der
Lage in der Stadt und der ÖPNV-Lagegunst orientiert.
Unter verschiedenen Möglichkeiten, die räumliche Differenzierung bzw. das Verfahren zur Ermittlung
der notwendigen Stellplatzanzahl zu gestalten, wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen in ande-
ren Kommunen empfohlen, in Bonn einheitlich für das gesamte Stadtgebiet Stellplatz-Richtwerte alsSeite 11 von 49
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Grundgröße zu definieren, die dann in Abhängigkeit von der Lage des Baugrundstücks in „Lagegunst-
zonen“ abgemindert werden4.
Unter Berücksichtigung
 der Lage bzw. der Lagegunst der Stadtteile,
 ihrer SPNV/ÖPNV-Erschließungsqualität,
 der Entfernung bzw. Fahrtzeit zu den drei Stadtbezirkszentren Bonn, Bad Godesberg und
Beuel mit ihren Einrichtungen, Versorgungsbereichen und Einkaufsmöglichkeiten (Stadtbe-
zirkszentrum von Hardtberg siehe Zone 2 „Gute Lagegunst“),
 der direkten Verbindung zu wesentlichen regionalen Zielen (wie insbesondere zum Oberzent-
rum Köln)
 der folgenden gängigen und mit anderen Planwerken (Nahverkehrsplan) kongruenten Er-
schließungsradien:
 Bahnhöfe/Haltepunkte des Regionalverkehrs (Eisenbahn): 800 m,
 Haltestellen der Stadtbahn: 600 m,
 Haltestellen der Straßenbahn: 400 m,
 Haltestellen der Busse: 300 m
 der Analyseergebnisse zu Modal Split und Pkw-Dichte
werden folgende drei Lagegunstzonen eingeteilt:
Zone 1): Sehr gute Lagegunst:
 Überlagerte Erschließung durch mehrere schienengebundene Linien (inkl. Stadtbahn od.
Straßenbahn) und/oder Buslinien in engem Takt (unter 15 Minuten in der Hauptverkehrs-
zeit (HVZ): Mo-Fr 7-19 Uhr).
 Wesentliche zentrale Einrichtungen, Einzelhandel des erweiterten Bedarfs und sonstige
Versorgungsbereiche sind in wenigen Minuten auch fußläufig zu erreichen (Zentren der
Stadtbezirke Bonn, Bad Godesberg und Beuel).
 der direkten Verbindung zu wesentlichen regionalen Zielen (wie insbesondere zum Ober-
zentrum Köln)
 Reduktion gegenüber den Grundgrößen der Stellplatz-Richtwerte um 40%.
Zone 2): Gute Lagegunst:
 Erschließung durch schienengebundene Linie(n) und/oder mindestens zwei Buslinien im
nahen Umfeld, die zusammen mindestens im 15 Minuten-Takt verkehren (HVZ: Mo-Fr 7-
19 Uhr).
4 Alternative Verfahrensweisen wie die explizite Ausweisung von Stellplatzrichtwerten für jede einzelne Lagegunstzone oder die
kriteriengestützte individuelle Ermittlung der Lagegunst für jedes einzelne Baugrundstück haben sich in der Praxis als schwierig
kommunizierbar und aufwändig erwiesen und können daher nicht empfohlen werden.Seite 12 von 49
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 Die Zentren der Stadtbezirke Bonn, Bad Godesberg und Beuel (bzw. die zentralen Ver-
kehrskontenpunkte Bonn Hauptbahnhof, Bad Godesberg Bahnhof und Konrad-Adenauer-
Platz mit ihren jeweiligen Richtungshaltestellen) sind in maximal 15 Minuten durch min-
destens zwei Linien oder in maximal 10 Minuten von einer Linie im nahen Umfeld erreich-
bar. Überdies liegt auch das Zentrum von Duisdorf (Stadtbezirk Hardtberg) mit seinen Ein-
richtungen und Versorgungsbereichen in Zone 2.
 Reduktion gegenüber den Grundgrößen der Stellplatz-Richtwerte um 25%.
Zone 3): Mittlere Lagegunst:
 Erschließung nur durch Buslinien, teilweise nur eine Linie und/oder Taktfolgen über 15 Minu-
ten
 Die Stadtteilzentren von Bonn, Bad Godesberg und Beuel (bzw. die zentralen Verkehrskonten-
punkte Bonn Hauptbahnhof, Bad Godesberg Bahnhof und Konrad-Adenauer-Platz mit ihren
jeweiligen Richtungshaltestellen) sind in über 15 Minuten durch teilweise nur eine Linie im
nahen Umfeld erreichbar.
 Reduktion gegenüber den Grundgrößen der Stellplatz-Richtwerte um 10%.
Bei der kartographischen Umsetzung dieser Zonenaufteilung in Abbildung 4 (zugleich auch Anlage 3
zur Stellplatzsatzung) wurden Siedlungsstrukturen, Höhenkanten, Bachläufe oder Straßenzüge aufge-
griffen, um die jeweilige Abgrenzung an örtlichen Gegebenheiten zu orientieren. Bei der Zonenauftei-
lung entlang von Straßenzügen gilt die Straßenmitte als Grenze zwischen den jeweiligen beiden Zo-
nen.
Abbildung 4: Lagegunst-Zonen in Bonn (Quelle: Stadt Bonn)Seite 13 von 49
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3.2.4 Fazit: räumlich differenzierte Stellplatz-Richtwerte
Aus den dargestellten Analysen der Leitgrößen Modal Split (Abschnitt 3.2.1) und Kfz-Besitz (Abschnitt
3.2.2) ergibt sich, dass – bezogen auf die Richtwerte-Spannbreiten der Muster-Stellplatzsatzung – in
Bonn insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Stellplatzbedarf ausgegangen werden kann. Inner-
halb der in der Musterstellplatzsatzung angegebenen Spanne der Stellplatz-Richtwerte werden daher
sachgerecht Werte im unteren Bereich gewählt. Die Werte für die einzelnen Nutzungen – hierfür wur-
den die in der Musterstellplatzsatzung vorgeschlagenen Nutzungen mit wenigen Bonn-spezifischen
Modifikationen übernommen – sind in Anlage 1 und 2 zur Stellplatzsatzung zusammengestellt. Als Er-
läuterung sind informatorisch für einen Vorher-Nachher-Vergleich auch die Werte der Verwaltungs-
vorschrift zur Landesbauordnung NRW vom 12.10.2000 (Anlage zu §51 BauO NW) als bisherige Bon-
ner Praxis zusammengestellt.
Ein Vergleich der Lagegunst mit der Kfz-Dichte in Abbildung 3 zeigt sehr deutliche Kongruenzen zwi-
schen der ÖPNV-Erschließungsqualität und Zentralität einerseits und dem Kfz-Besitz je Haushalt ande-
rerseits. Es erscheint daher grundsätzlich sachgerecht, die Lagegunst des jeweiligen Stadtteils bzw.
der Ortsteile als maßgebende Kenngröße für die konkreten örtlichen Stellplatz-Richtwerte heranzuzie-
hen. Diese Reduktionen werden in Anlage 3 zur Stellplatzsatzung dargestellt.
3.3 Verringerte Stellplatzbaupflichten aufgrund von Maßnahmen der Bauherrschaft
3.3.1 Grundlagen
Mit Maßnahmen des Mobilitätsmanagements können Bauherren dazu beitragen, den Kfz-Zu- und Ab-
gangsverkehr zu einem Grundstück bzw. im Bereich des Wohnungsbaus den Pkw-Besitz zu verringern
und auf diese Weise den Stellplatzbedarf zu reduzieren. Die Landesbauordnung gibt in § 89 Abs. 1 Zif-
fer 4 Kommunen für solche Fälle die Möglichkeit, Regelungen zur Abminderung der Stellplatzbau-
pflicht einzuführen.
Im Sinne einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung erscheint es grundsätzlich richtig und geboten, Mo-
bilitätsmanagement-Maßnahmen durch eine angemessene Verringerung der Stellplatzanzahlen zu ho-
norieren bzw. umgekehrt für die Bauherrschaft dadurch Anreize zu schaffen, derartige Maßnahmen zu
entwickeln, zu ergreifen und dauerhaft zu erhalten. Im Rahmen der Stellplatzsatzung sind dabei im
Wesentlichen zwei Fragen zu klären:
a) Welche Maßnahmen führen zu welcher Stellplatz-Reduzierung?
b) Wie wird der Bestand der Maßnahmen dauerhaft gesichert?
Diese beiden Fragen werden in den folgenden Abschnitten behandelt.
3.3.2 Umfang der Verringerung
Wenngleich derartige Regelungsmöglichkeiten zum Teil – beispielsweise in Hessen – bereits seit denSeite 14 von 49
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1990er Jahren bestehen, liegen bislang nur wenige belastbare Erkenntnisse darüber vor, welche Maß-
nahmen unter welchen Rahmenbedingungen welche Reduzierung der Stellplatzherstellungspflicht
rechtfertigen. Insofern spricht die Begründung zum Baurechtsmodernisierungsgesetz hier richtiger-
weise von einer „Experimentierklausel“.
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, das Maß der Stellplatzreduzierung infolge Mobilitätsmanagement-
Maßnahmen zu bestimmen: über pauschale Tabellenwerte oder über vorhabenbezogene Nachweise
bzw. Gutachten.
Den Weg über Tabellenwerte gehen beispielsweise die Stellplatzsatzungen der Stadt Aachen und der
Stadt Mönchengladbach (vgl.Abbildung 5). Hier werden jeweils Maßnahmen benannt und diesen ein
Prozentsatz bzw. eine Spannbreite der Minderung gegenüber den regulären Stellplatzbaupflichten zu-
geordnet. Abbildung 5: zeigt einen Ausschnitt aus der entsprechenden Tabelle der Stadt Mönchengla-
dbach. Auffällig ist, dass ein Teil der Maßnahmen wie z.B. „Mobilitätsinformation“ oder „Fahrgemein-
schaftenförderung“ nur recht unbestimmt beschrieben ist und in der praktischen Umsetzung weite
Interpretationsspielräume lässt. Bei anderen Maßnahmen wie etwa „Förderung CarSharing“ ist eine
stellplatzreduzierende Wirkung nicht bei jeder Nutzung zuverlässig gegeben: warum sollte beispiels-
weise die Vorhaltung von Carsharing-Fahrzeugen auf dem Parkplatz einer Schule oder einer Sport-
stätte die jeweilige Stellplatz-Nachfrage reduzieren?
Abbildung 5: Prozentwerte zur Verringerung der Stellplatzanzahl bei besonderen Maßnahmen in der Stellplatz-
satzung, Beispiel Stadt Mönchengladbach (Ausschnitt)
Diese Inkonsistenzen führen zu dem Schluss, dass „Tabellenmaßnahmen“ zum einen hinreichend kon-
kret und bestimmt sein sollten – ggf. auch differenziert nach unterschiedlichen Nutzungen – und dass
sie sich zum anderen auf Maßnahmen beschränken sollten, die unmittelbare Wirkung auf alle oder
zumindest auf die Mehrzahl der Gebäudenutzenden entfalten, die ohne diese Maßnahmen ein Auto
nutzen. In Frage kommt hier insbesondere die Bewirtschaftung des Parkraums zu kostendeckenden
Tarifen.Seite 15 von 49
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Vorhabenbezogene Nachweise haben gegenüber dem Weg über Tabellenwerte den Vorteil, dass sie
sich auf das konkrete Objekt und seine Rahmenbedingungen (Lage, Anbindung, Nutzende, Ausgestal-
tung der Maßnahmen) beziehen. Allerdings sind sie dadurch zugleich aufwändiger zu erstellen und es
müssen nachprüfbare Qualitätsanforderungen an die Nachweise formuliert werden. Solche Qualitäts-
anforderungen können insbesondere sein:
 Erarbeitung der Nachweise durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro
 Detaillierte Beschreibung der Maßnahmen
 Darstellung der Wirkungsmechanismen der Maßnahmen
 Herleitung der Wirkungen der Maßnahmen bzw. des Stellplatzreduzierungspotenzials aus em-
pirischen Mobilitätsverhaltensdaten, die für die Gebäudenutzenden Gültigkeit besitzen.
Neben dem Weg zur Ermittlung der verringerten Stellplatzanzahl sind hinsichtlich des Umfangs der
Verringerung noch folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 Mobilitätsmanagement-Maßnahmen greifen üblicherweise erst ab einer gewissen Größenord-
nung des Bauvorhabens. Es sollte daher eine „Bagatellgrenze“ von bspw. mindestens 10 erfor-
derlichen Stellplätzen gezogen werden, ab der überhaupt die Berücksichtigung von besonde-
ren Maßnahmen in Betracht kommt.
 Es sollte sichergestellt werden, dass auch nach Berücksichtigung der unterschiedlichen Minde-
rungs-Tatbestände aus ÖPNV-Anbindung und besonderen Maßnahmen ein angemessenes
Grund-Stellplatzangebot erhalten bleibt.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen wird empfohlen, Maßnahmen der Bauherr-
schaft grundsätzlich nur auf Basis vorhabenbezogener Nachweise bei der Ermittlung der Stellplatzan-
zahl zu berücksichtigen und dabei Qualitätsanforderungen an den Nachweis zu stellen, eine Bagatell-
grenze vorzusehen und den Gesamtumfang der Verringerung der Herstellungspflicht zu beschränken.
Zugleich sollen Orientierungswerte für die Abminderung den vorhabenbezogenen Nachweis erleich-
tern. Diese Lösung ist in Anlage 4 zur Stellplatzsatzung umgesetzt.
3.3.3 Sicherung der Maßnahmen
Bei den besonderen Maßnahmen handelt es sich überwiegend nicht um baulich-infrastrukturelle
Maßnahmen, die, wie Stellplätze, nach ihrer erstmaligen Herstellung bestehen bleiben, sondern um
betriebliche Maßnahmen, die fortlaufend betrieben und gepflegt werden müssen. Wenn also auf-
grund von Mobilitätsmanagement-Maßnahmen die Anzahl der herzustellenden Stellplätze reduziert
wird, dann sollte auch sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen dauerhaft erhalten bleiben.
Hierfür hat sich nach bisherigen Erfahrungen, beispielsweise in Bremen und Frankfurt am Main, der
folgende Weg bewährt:
 Für die Verringerung der Stellplatzanzahl wird zwischen Stadt und Bauherrschaft ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag geschlossen, der die nachfolgenden Regelungen umfasst.
 Die Herstellungspflicht für jene Stellplätze, die infolge der Maßnahmen der Bauherrschaft
nicht mehr notwendig sind, wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ausgesetzt.
 Die Bauherrschaft weist der Stadt jährlich in geeigneter Weise (Selbsterklärung, Vorlage von
Verträgen o.ä.) nach, dass die vereinbarten Maßnahmen fortbestehen.Seite 16 von 49
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 Für den Fall, dass die Maßnahmen nicht fortbestehen, endet die Aussetzung der Herstellungs-
pflicht, d.h. die erforderlichen Stellplätze müssen nachträglich hergestellt (oder abgelöst) wer-
den. Fällt nur ein Teil der Maßnahmen fort, ist nur ein entsprechender Teil der Stellplätze her-
zustellen.
 Nach Ablauf von 10 Jahren erlischt die zunächst nur ausgesetzte Herstellungspflicht, da davon
ausgegangen wird, dass sich die Maßnahmen etabliert haben und eine weitere Kontrolle nicht
mehr notwendig ist.
3.4 Besonderheiten bei Wohnnutzungen
Im Zusammenhang mit Wohnungsbau treten immer wieder drei Teilthemen auf, die nachfolgend erör-
tert werden.
3.4.1 Bezugsgröße der Stellplatzermittlung
Als Bezugsgröße für die Anzahl herzustellender Stellplätze bei Wohnungen können entweder die An-
zahl der Wohneinheiten oder die Flächen herangezogen werden. Der Flächenbezug ist grundsätzlich
sachgerechter, da erwiesenermaßen mit zunehmender (Wohn-) Fläche die Anzahl der Pkw im Haus-
halt steigt. Lediglich bei Ein- und Zweifamilienhäusern erscheint eine pauschale Anzahl je Wohneinheit
ohne Flächenbezug gerechtfertigt, da hier regelmäßig größere Wohnflächen vorliegen.
Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten, Flächen-Bezugsgrößen zu definieren:
a) Bruttogrundfläche (BGF) nach DIN 277 als Bezugsgröße.
Diese Bezugsgröße schließt aber neben der zum Wohnen genutzten Fläche auch alle Verkehrsflä-
chen und sonstige Nebenräume mit ein, die selbst wiederum zusätzliche Stellplatzbaupflichten
auslösen können.
b) Wohnfläche als Bezugsgröße.
Diese Bezugsgröße bildet die zum Wohnen genutzte Fläche und damit den hier relevanten Ein-
flussfaktor auf die Stellplatznachfrage ab. Allerdings berücksichtigt dieser Ansatz nicht die Anzahl
der Wohneinheiten. So sind beispielsweise für eine Wohnung mit 100 m² Wohnfläche genauso
viele Stellplätze erforderlich wie für fünf Wohnungen à 20 m² (Mikroapartments). Dies führt zu
nicht sachgerechten Skaleneffekten.
c) Bildung von Wohnungs-Größenklassen (m2 Wohnfläche) und Zuordnung von Stellplatz-Richtzahlen
zu jeder Größenklasse.
Kommunen, die solche Klassen bilden, definieren häufig drei Größenklassen mit Abgrenzungen bei
60 bis 65 m2 und bei 90 bis 100 m2. Erfahrungen zeigen, dass dann im Einzelfall Investoren Woh-
nungszuschnitte auf diese Grenzen hin optimieren, um ihre Stellplatzbaupflichten zu reduzieren.
Zur Umsetzung in der Stellplatzsatzung wird aus Gründen der Transparenz und praktischen Handhab-
barkeit im Baugenehmigungsverfahren empfohlen, eine Weiterentwicklung der Variante c) zu verwen-
den, bei der durch eine stärkere Differenzierung der Größenklassen die oben genannten Optimie-
rungseffekte erfahrungsgemäß weitgehend vermieden werden können.
Um dies zu erreichen, wird in der Bonner Satzung eine Einteilung in 5 Größenklassen gewählt. Zur Er-
mittlung der Wohnfläche ist die DIN 277 anzuwenden, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume nicht
berücksichtigt werden.Seite 17 von 49
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3.4.2 Berücksichtigung geförderten Wohnungsbaus
In Haushalten mit geringem Einkommen (als typische Bewohner von gefördertem Wohnraum) ist der
Pkw-Besitz im Mittel signifikant geringer als in Haushalten aus mittleren und gehobenen Einkommens-
gruppen (Abbildung 6). Geringere Richtzahlen sind also sachlich gerechtfertigt und werden in einer
separaten Tabelle (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) durch entsprechend modifizierte Kennziffern be-
rücksichtigt
Abbildung 6: Pkw-Besitz und ökonomischer Status (Quelle: infas 2018)
3.4.3 Umnutzung sowie Dach- und Untergeschossausbau für Wohnnutzung
Die Schaffung von Wohnraum im Gebäudebestand wird hinsichtlich der Stellplatzbaupflicht aus woh-
nungsbaupolitischen Gründen häufig privilegiert. Durch die Reduzierung bzw. den vollständigen Ver-
zicht auf Stellplatzbaupflichten soll vermieden werden, dass beispielsweise beim nachträglichen Aus-
bau von Dach- und Untergeschossen für Wohnnutzungen die Stellplatzfrage gerade in integrierten La-
gen die Wohnraumschaffung verhindert.
Für die Stadt Bonn wird vorgeschlagen, diese schon bisher bestehende Möglichkeit zur Erleichterung
der Schaffung von Wohnraum beizubehalten. Zugleich wird empfohlen, wie folgt eine Staffelung ein-
zuführen, um bei Umnutzungen größerer Nicht-Wohngebäude eine erhebliche Unterdeckung der
Stellplatznachfrage zu vermeiden:
 Bei bis zu 5 neu herzustellenden Stellplätzen wird auf die Herstellung verzichtet.
 Bei mehr als 5 neu herzustellenden Stellplätzen wird auf die Herstellung von 50% der herzu-
stellenden Stellplätze verzichtet.
3.5 Ablaufschema zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze
Das Zusammenwirken aller verschiedenen Faktoren, aus denen sich die notwendigen Stellplätze nach
Berücksichtigung von Minderungstatbeständen etc. ergeben, auch mit eventuellen Einzelfällen nach
dem tatsächlichen Bedarf, stellt die folgende Abbildung 8 prototypisch als Ablaufschema dar.Seite 18 von 49
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Abbildung 7: Ablaufschema der Ermittlung der Stellplatzanzahl unter Berücksichtigung aller Regelungen (eigene
Darstellung)Seite 19 von 49
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Als letzter Schritt wird die Rundung der erforderlichen Stellplätze vorgenommen. Damit wird vermie-
den, dass eine Verkettung von Rundungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten am Ende zu
einer deutlichen Veränderung des Gesamtergebnisses führt.
Für die Mehrzahl der Fälle sind in der Praxis einige Regelungen nicht relevant. Abbildung zeigt ein ver-
einfachtes Ablaufschema, das den Großteil der Bauantragsverfahren abdeckt.
Abbildung 8: Vereinfachtes Ablaufschema der Ermittlung der Stellplatzanzahl für die Mehrzahl der Fälle(eigene
Darstellung)
Diese Übersichten sollen nicht nur für Mandatsträger das Zusammenwirken der Regelungen verdeutli-
chen, sondern könnte auch als Leitlinie für die Ermittlung der notwenigen Stellplätze in Architekturbü-
ros dienen.
3.6 Anforderungen an Fahrradabstellplätze und Pkw-Stellplätze
Die zentralen Rahmenvorgaben für Fahrradabstellplätze sind in der Satzung in Anlehnung an die Mus-
terstellplatzsatzung NRW formuliert worden. Spezifische Vorgaben für Bonn sind in der Anlage 5 zur
Satzung aufgeführt.
Beispiele aus Empfehlungen und anderen Satzungen
In den diversen Leitfäden auf Landes- oder kommunaler Ebene herrscht weitgehender Konsens über
die Qualität von Fahrradabstellanlagen, jedoch mit unterschiedlicher Akzentuierung. Zur Konkretisie-
rungen von Standards wurden die Vorgaben aus anderen Satzungen in NRW diskutiert, beispielsweise:Seite 20 von 49
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 Satzung in Dortmund: Detaillierte Vorgaben zu Achsabständen, Manövrierflächen und Fahr-
radparksystemen
 Satzung in Marl: Bezugnahme auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (FGSV-ERA 2010)
und Hinweise der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemein-
den und Kreise in NRW (AGFS-NRW 2003): ab mehr als 12 Abstellplätzen (Abstpl.) sind die An-
lagen zu überdachen, jeder 13. Abstpl. ist mit mehr Fläche für Lastenräder auszustatten, 25%
der Abstpl. sind für Pedelecs, 5% der Abstpl. für Lastenräder (mit 2,6m2 Aufstellfläche plus
2,6m2 Bewegungsraum) vorzuhalten
 Satzung in Monheim: ERA 2010 Kapitel zu Abstpl. in Satzung übernommen, keine Ablöse der
Abstpl. bei Neubauten; auch bei Einfamilienhäusern Pflicht zu überdachten Abstpl. (städte-
baulich gewünscht), ab 20 Abstpl. mind. 35% zur Elektrifizierung vorzubereiten, Forderung
nach einer lichten Raumhöhe von 2,5 m auf der Zufahrt zu Abstellanlagen
 Satzung in Aachen: sehr differenzierte, meist geringe Flächenbedarfe in vertikaler Aufhängung
oder doppelstöckigen Anlagen
 Satzung in Köln: Abmessungen von mindestens 2,00 m x 0,75 m pro Fahrrad (für Lastenräder
mindestens 2,50 m x 1,25 m), jeweils zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche.
 Satzung Düsseldorf: Flächenvorgabe von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils
notwendigen Verkehrsfläche. Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche re-
duziert werden.
Einen besonders fundiert erscheinenden Weg zeigt die seit November 2020 gültige neue Fahr-
radabstellanlagenverordnung des Landes Hessen auf. Beispielsweise werden im Leitfaden zu die-
ser Verordnung die notwendigen Maße für Abstellplätze (Regelfahrräder) genauer definiert: Flä-
chenbedarf von 2,0 Meter Länge und 0,75 Meter Breite (gegenüber dem sonst üblichen, eher un-
spezifischen Flächenbedarf von 1,5 m2, der tendenziell nur als eine Kalkulationsgröße dient).
Eine entsprechende landesseitige Vorgabe in NRW ist noch nicht absehbar. Die neue AGFS-Emp-
fehlung vom März 2021 greift eine an mehreren Stellen laufende Diskussion nach verminderten
Flächenstandards unter besonders engen Verhältnissen (v.a. im Bestand) auf. Das gering ange-
setzte Breitenmaß von 0,65 m (trotz z.B. Kindersitzen u.ä.) sowie die starke Betonung von platz-
sparender „Hoch-Tief-Einstellung“ und Schrägaufstellung berücksichtigen nicht immer in ausrei-
chender Form die zukünftigen Erfordernisse an Abstellanlagen. Dies gilt insbesondere für Neubau-
ten.
Übernommene Regelungen in der Bonner Satzung
Die genannten Beispiele bzw. Diskussionspunkte bei der Entwicklung von ausreichend präzisen
Regelungen im Satzungsentwurf führen zu folgenden grundsätzlichen Vorgaben (siehe Anlage 5):
 Festlegung des Standard-Flächenbedarfs von 2,0 Meter Länge und 0,75 Meter Breite für Re-
gelfahrräder mit einer Öffnungsklausel für innovative Abstellsysteme bei größeren Anlagen,
 Berücksichtigung von Sonderfahrrädern: Definition von Maßen sowie dem Abstellplatzanteil
für Lastenräder, Kinderanhänger und anderen Sonderfahrrädern,
 Einschränkung von platzsparenden Fahrradparksystemen in Hinblick auf einfache und praxis-Seite 21 von 49
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nahe Bedienung, Vermeidung von „gefangenen Abstellplätzen“ sowie Risiken für spätere be-
triebliche Mängel, Ausnahmen bei großen Abstellanlagen bleiben nach der Anlage 5 generell
möglich,
 Definition des leichten, stufenfreien Zugangs mit dem Fahrrad von der Straße bis zur Abstell-
anlage (auch im Zusammenhang mit schwereren Pedelecs und größer bemessenen Sonder-
fahrrädern),
 Separate Fahrrad-Zufahrt bei Großgaragen (üblicherweise >1000 m2, entspricht 42 Stellplät-
zen, hier mit dem Schwellenwert von 100 Kfz-Stellplätzen) aufgrund des eventuellen Staus an
den Schrankenanlagen zu bestimmten Zeiten, unnötigen Umwegen im Areal und Aspekten der
Verkehrssicherheit (je nach Rampengestaltung),
 Überdachung im Freien, wenn kein geschlossener Raum vorhanden ist/realisiert werden kann
(Wetterschutz in Form einer Einhausung),
 Vorgaben für Breiten der Erschließungswege und lichte Deckenhöhen, auch in Hinblick auf
Doppelstockparken, mit Differenzierung von Erschließungswegen und Fahrgassen (s.u.) sowie
 Anschließmöglichkeiten (bzw. abschließbare Räume für längerfristiges Abstellen), jedoch ohne
genaue Definition der Sicherungstechnik.
Die in der Bau0 NRW erwähnten „fahrradähnlichen Leichtkrafträder“ (v.a. sog. „E-Bikes“, rechtlich
keine Fahrräder) werden wie Fahrräder behandelt.
Bei der Zubehörnutzung, nach der novellierten Bauordnung NRW ebenfalls regelbar, werden detail-
lierte Vorgaben grundsätzlich nicht empfohlen, weil die Lagerung von Fahrradhelmen oder die Lade-
möglichkeit für Pedelecs theoretisch auch außerhalb der Abstellräume möglich sind. Ein solches Ange-
bot ist aus Komfortgründen aber dennoch bei bestimmten Nutzungsarten (z.B. bei Bürogebäuden) an-
zustreben. Daher werden diese Aspekte im Rahmen von Mobilitätskonzepten bzw. „besonderen Maß-
nahmen“ positiv berücksichtigt und können zur Reduktion der notwendigen Stellplätze führen.
Überlegungen zum stufenlosen Zugang zu den Fahrradabstellanlagen
Als Beitrag zur Barrierefreiheit ergibt sich die maximale Rampenneigung implizit aus der Forderung
nach leichter (quasi „barrierearmer“) Erreichbarkeit, wobei die Begrenzung der maximalen Neigung
auf 6 Prozent nach den technischen Regelwerken für die Rollstuhlbenutzung für das Schieben der
Fahrräder für nicht nötig gehalten wird. Für kurze Längen sehen die ERA 2010 eine maximale Längs-
neigung von 10 Prozent zum Fahren vor, zum Schieben - auch von schweren Pedelecs - sind flach ge-
neigte Treppenrampen möglich. Dies schließt jedoch sehr steile Tiefgaragenzufahrten von über 15
Prozent aus.
Breite, möglichst automatische Türen sind wünschenswert, jedoch ist diesbezüglich die Satzungsbe-
fugnis begrenzt. Das gilt auch für detaillierte Bemessungsstandards von Aufzügen.
Überlegungen zu notwendigen Deckenhöhen in Kfz-Tiefgaragen
Für eine sichere Zuwegung mit dem Rad zu Abstellanlagen muss auch die vorhandene Deckenhöhe in
Tiefgaragen oder sonstigen überdachten Anlagen betrachtet werden. Nach ERA und den Richtlinien
für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06) ergibt sich für die notwendige lichte Raumhöhe fürSeite 22 von 49
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den Radverkehr ein Bedarf von 2,25 m Höhe plus 0,25 m Sicherheitsabstand. Diese Maße sind mit
Ausnahme der sehr detaillierten Satzung der Stadt Monheim a.Rh. (§ 4 Abs.3 Satz 10 Nr.5) selten Ge-
genstand von Satzungen. Die Sonderbauverordnung NRW fordert nur eine lichte Höhe von mindes-
tens 2,00 m für Garagen (bezieht sich nur auf den Pkw-Verkehr).
Die Hessische Fahrradabstellplatzverordnung von 2020 legt zu Erschließungswegen und der lichten
Höhe Folgendes fest:
 Erschließungswege bei Senkrechtanordnung zu der einzelnen Anlage: Mindestbreite 1,80 m,
lichte Höhe mindestens 2,00 m
 Erschließungswege bei Schräganordnung zu der einzelnen Anlage: Mindestbreite 1,30 m,
lichte Höhe mindestens 2,00 m
 Erschließungswege für Sonderfahrradabstellplätze: Mindestbreite 2,50 m, lichte Höhe mindes-
tens 2,00 m
 Für Doppelstockanlagen gilt anstelle der lichten Höhe von 2,00 m eine lichte Mindesthöhe von
2,70 m
Als Kompromiss zwischen den Regelwerken wird in Anlage 5 der Bonner Satzung ausgeführt, dass die
lichte Höhe mindestens 2 Meter in Tiefgaragen betragen muss, in Fahrgassen grundsätzlich mindes-
tens 2,3 m und im Bereich von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter vorgehalten werden sollen.
3.7 Anforderungen an Pkw-Stellplätze, insbesondere Elektroladeinfrastruktur
Zu den zentralen Bausteinen der notwendigen Verkehrs- (und Energie-) wende zählt die Umstellung
des Kfz-Verkehrs von fossilen auf regenerative Energieträger. Allerdings entwickelt sich die Nachfrage
nach elektrisch angetriebenen Kfz erst sehr allmählich. Als eine wesentliche Ursache für das Zögern
von Autohaltern bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen gilt die fehlende Ladeinfrastruktur. Von
Seiten der Energiewirtschaft wiederum wird der Ausbau des Ladepunktnetzes nur zögerlich vorange-
trieben, da die Nachfrage aufgrund der geringen Anzahl von Elektrofahrzeugen niedrig ist – ein klassi-
sches Henne-Ei-Problem.
Mit dem im Februar 2021 im Bundestag beschlossenen und im Bundesrat im März bestätigten GEIG -
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz als bundesgesetzlicher Rahmen zur nationalen Umset-
zung der EU-Gebäuderichtlinie EU 2018/844 wird dem Gedanken der Förderung der Elektromobilität
im Gebäudebereich Rechnung getragen. Der wesentliche Regelungsgehalt besteht darin, dass, wer ein
neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut, künftig Leitungsinfrastruktur berück-
sichtigen muss. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, in die Stellplatzsatzung keine eigenen expliziten Regelungen
aufzunehmen sondern deklaratorisch auf das GEIG zu verweisen.Seite 23 von 49
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4 Quellen
AGFS - Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in
NRW e. V.: ... und wo steht Ihr Fahrrad? Hinweise für Architekten und Bauherren zum Abstellen von
Fahrrädern. Krefeld März 2021 (2. Auflage). Online:
https://www.agfs-nrw.de/fileadmin/Fachthemen/Parken-Abstellen/wo-steht-ihr-fahrrad/Handlungs-
leitfaden_Fahrradparken_RZ_Web.pdf
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.
Juli 2018. In Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten
am 22. September 2021.
Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz (VSU) (2019): Verkehrliche Bewertung
des Rahmenplans Bundesviertel (im Auftrag der Stadt Bonn)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Verordnung über die Anforde-
rungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung). Vom 14.05.2020; Inkraftgetre-
ten seit 01.11.2020. Online:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/aiz-jlr-FStellplVHErahmen%4020201101
Dazugehöriger Leitfaden: https://www.nahmobil-hessen.de/unterstuetzung/planen-und-
bauen/radabstellanlagen/.
Infas, DLR, IVT und infas 360: Mobilität in Deutschland – Ergebnisbericht (im Auftrag des BMVI). Bonn,
Februar 2019
Infas: MiD 2017 –Zentrale Ergebnisse. Alltagsverkehr in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. Präsentation.
Stand April 2019
Stadt Mönchengladbach: Mobilitätssatzung vom 19.09.2019. Online: https://www.moenchenglad-
bach.de/fileadmin/user_upload/FB61/Mobilit%C3%A4tsmanagement_6.M/Mobilit%C3%A4tssat-
zung_der_Stadt_M%C3%B6nchengladbach.pdf.
Zukunftsnetz Mobilität NRW [Hrsg.]: Kommunale Stellplatzsatzungen – Leitfaden zur Musterstellplatz-
satzung NRW. Stand November 2019. Köln (wird aktuell überarbeitet). Online:
https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/sites/default/files/downloads/
znm_nrw_stellplatzsatzung_handbuch_2019_final.pdfSeite 24 von 49
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5 Entwurf der Stellplatzsatzung
Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am [...] aufgrund der §§ 48 und 89
Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW.
S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086)
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020 S. 916), folgende Satzung beschlossen:
[Erläuterung von wesentlichen Änderungen für Bonn gegen-
über der Mustersatzung; Hinweis auf alternative Formulierun-
gen/Regelungen; ggf. Hinweis auf andere Satzungen, die als
Muster gedient haben]
§ 1 Geltungsbereich
1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelun-
gen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung abge-
schlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, blei-
ben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder sonsti-
ger Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad
zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für
Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) hergestellt werden.Seite 26 von 49
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(2) 1Stellplätze bzw. Abstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
bzw. Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder
Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/o-
der Fahrrädern. 3Sie gelten als notwendige Stellplätze und/oder Abstellplätze im Sinne
dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge
sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) 1Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nut-
zungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt
sein.
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für
die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –GEIG-) ist zu be-
achten.
Hinweis auf GEIG
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) 1Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den
Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen.
(2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufge-
führt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für
vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen Bau-
ordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
HärtefallregelungSeite 27 von 49
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendi-
gen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeiti-
gen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2Eine solche wech-
selseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung
der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze
verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig.
(5) 1Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nut-
zungsarten außer Nr. 1.2 aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3
a. in Zone I um 40%,
b. in Zone II um 25% und
c. in Zone III um 10%.
Gestufte Berücksichtigung von allgemeiner verkehrlicher und
besonderer ÖPNV-Lagegunst des Baugrundstücks.
Regelungen beziehen sich nur auf Stellplätze; eine Verringe-
rung der Anzahl der Fahrradabstellplätze ist nicht vorgesehen
Bei der Nutzungsart Nr. 1.2 (Wohngebäude) wird die Lage-
gunst in den Tabellenwerten bereits berücksichtigt.Seite 28 von 49
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(6) Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplät-
zen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so gilt:
 Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder
bis zu 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt wer-
den.
 Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/o-
der mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50% dieser notwendi-
gen Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden.
2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil mög-
lich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
Ergänzung der Regelung der Mustersatzung um Passus, der
vermeiden soll, dass bei größeren Umnutzungsvorhaben gänz-
lich auf Stellplätze verzichtet wird
Durch diese Regelung soll eine Priorisierung zur Herstellung
von Fahrradabstellplätzen ermöglicht werden.Seite 29 von 49
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze,
im geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur
Herstellung für bis zu 30% dieser Stellplätze für die Dauer von maximal 10 Jahren aus-
gesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf
durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert
wird. 2Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die Dauer von 10 Jahren vorgehalten,
gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. 3Der Anteil
der notwendigen Stellplätze, für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst
sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 4Die besonderen Maßnahmen sind öffent-
lich-rechtlich zu sichern. 5Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aus-
setzungszeitraumes nach Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der
Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch er-
füllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden
sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
Beschreibung der Möglichkeiten zur Aussetzung der Stellplatz-
baupflicht durch „besondere Maßnahmen“ (Mobiltätsmaß-
nahmen)
(8) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze
Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5
auf ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf
ganze Zahlen aufzurunden.
Die kaufmännische Rundung geschieht am Ende der Ermitt-
lung der notwendigen StellplätzeSeite 30 von 49
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf
einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öf-
fentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2Zumutbar
ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maxi-
mal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie.
3Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maxi-
mal 100 m betragen. 4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall
bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem ande-
ren Grundstück herzustellen sind.
(2) 1Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Son-
derbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzu-
stellen.
(3) 1Fahrradabstellplätze müssen
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht er-
reichbar sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
3. mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein,
4. grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils
notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme
kann diese Fläche reduziert werden.
Darüber hinaus sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach An-
lage 5 zu beachten.Seite 31 von 49
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
§ 5 Ablösung
(1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze
nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung ver-
zichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag
nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten zahlen. 2Ist
die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich,
sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
Gilt für alle Stellplätze, auch Fahrradabstellplätze
Durch diese Regelung soll eine Priorisierung zur Herstellung
von Fahrradabstellplätzen ermöglicht werden.
(2) 1Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW handelt,
wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer bauli-
chen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbe-
darf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl
hergestellt zu haben.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet wer-
den.
§ 7 Übergangsvorschrift
1Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttre-
tens der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2Für alle vor diesem Tag
bereits eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen die-
ser Satzung Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich bean-
tragt und einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt.Seite 32 von 49
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28
Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
§ 8 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am [Datum oder Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung] in Kraft.
(Ort, Datum, Siegel) (Oberbürgermeister/in)Seite 33 von 49
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29
6 Anlagen zur Stellplatzsatzung
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3)
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
1 Wohngebäude und Wohnheime
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1,0 Stpl. je WE Siehe Anlage 2 der Satzung 1 je Whg
1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) siehe Anlage 2 der Satzung siehe Anlage 2 der Satzung 1 je Whg
1.3 Kinder- und Jugendwohn-
heime
1 Stpl. je 12 Betten;
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 2 Betten
davon 10% Besucheranteil
1 je 20 Pl. 1 je 4 Pl.
1.4 Pflegeheime, Seniorenwohn-
heime, Wohnheime für Men-
schen mit Behinderungen
1 Stpl. je 12 Betten;
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Betten, mindestens 3
Abstpl.
davon 10% Besucheranteil
1 je 10-17 Pl. 1 je 10
Pl.,min. 3
min. 3Seite 34 von 49
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30
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
1.5 Studierenden- und sonstige
Wohnheime
1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindes-
tens 2 Stpl.
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 1 Betten
davon 10% Besucheranteil
k.A. k.A.
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsge-
bäude allgemein
1 Stpl. je 40 m² Nutzungsfläche
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche
davon 10% Besucheranteil
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m²
NF
2.2 Räume mit erheblichem Besu-
cher/innenverkehr (Schalter-,
Abfertigungs- oder Beratungs-
räume, Arztpraxen o.ä.)
1 Stpl. je 30 m² Nutzungsfläche, je-
doch mindestens 3 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 je 20 – 30 m² NF, 1 je 80 m²
NF
min. 3
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, je-
doch mindestens 2 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
bis 700 m² bis 700 m²
1 je 30-50 m²VF, 1 je 70 m²
VF
min. 2Seite 35 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
ab 700 m² ab 700 m²
1 je 10-30 m² VF, 1 je 220 m²
VF
min. 10
3.3 Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B. Au-
tohäuser, Möbelhäuser, etc.)
1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
k.A. k.A.
4 Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
1 je 5-10 Sitzplätze 1 je 10-50
Sitzplätze
(reg. Be-
zug)
4.2 Kirchen und andere Räume,
die der Religionsausübung
dienen
1 Stpl. je 30 Plätze
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Plätze
davon 90% Besucheranteil
1 je 10-30 1 je 30 Sitz-
plätzen
SitzplätzenSeite 36 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zu-
sätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher-
plätze
1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätz-
lich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze
1 je 250 m² 1 je 250 m²
Sportfläche, Sportfläche,
zusätzlich 1 je zusätzlich 1
je
10-15 Besuch.-pl. 10 Besuch.-
pl.
5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zu-
sätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher-
plätze
1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätz-
lich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze
1 je 50 m² 1 je 100 m²
Hallenfläche, Hallenflä-
che,
zusätzlich 1 je zusätzlich 1
je
10-15 Besuch.-pl. 10 Besu-
cher
5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksflä-
che
1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche 1 je 200-300 m² 1 je 100 m²
Grundstücksfl. Grund-
stücksfl.Seite 37 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zu-
sätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher-
plätze
1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätz-
lich
1 Stpl. je 5 Besucherplätze
1 je 5-10 1 je 5
Kleiderablagen, Kleiderab-
lagen
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
5.5 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze 1 je 8 Pferde- 1 je 8
Pferde-einstellplätze,
einstellplätze,
min 2
5.6 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
1 je 15 m² 1 je 60 m²
Sportfläche Sportfläche
5.7 Tennisanlagen 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1
Stpl. je 15 Besucherplätze
1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1
Abstpl. je 10 Besucherplätze
4 je Spielfeld, 1 je Spielfeld,
bzw.
zusä. 1 je 10-15 1 je 40 Besu-
cher-
Besucherplätze plätzeSeite 38 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
5.8 Bootshäuser und Bootsliege-
plätze
1 Stpl. je 5 Boote 1 Abstpl. je 2 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Boots-
plätze
6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 m² Gastraum
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 6 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 je 6-12 m² 1 je 10 m² Gast-
raum
Gastraum
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere Beherbergungs-
betriebe
1 Stpl. je 4 Betten,
davon 75% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbe-
trieb Zuschlag nach Nr. 6.1
1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4
Abstpl.,
davon 25% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbetrieb
Zuschlag nach Nr. 6.1
1 je 2-6 Betten, 1 je 15 Betten
für zugehörenden
Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 6.1
6.3 Tanzlokale, Discotheken 1 Stpl. je 8 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 4 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 je 4-8 m² 1 je 40 m²
Gastraum, min 2 Gastraum, min
2
6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 12 Betten
davon 25% Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Betten
davon 25% Besucheranteil
1 je 10 Betten 1 je 20 Bet-
tenSeite 39 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
6.5 Sonstige Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 25 m² Nutzungsfläche,
mindestens jedoch 3 Stpl.
1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche, min-
destens jedoch 3 Abstpl.
k.A. k.A.
7 Krankenhäuser und Kliniken
7.1 Universitätskliniken und ähnli-
che Lehrkrankenhäuser
1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Ab-
stellplätze nach 2.2
davon 50% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Ab-
stellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Bet-
ten
7.2 Krankenhäuser, Kliniken und
Kureinrichtungen
1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stell-
plätze nach 2.2
davon 60% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Ab-
stellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil
1 je 2-6 Betten 1 je 30
Betten
8 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Kindergärten, Kindertagesstät-
ten
1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch min-
destens 2 Stpl.
1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindes-
tens 2 Abstpl.
davon 50% Besucheranteil
1 je 20-30 Kinder 2 je 20-30
Kinder,
min. 2 min.2Seite 40 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
8.2 Grundschulen 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
1 je 30 Schüler 1 je 6
Schüler
8.3 Sonstige allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen, Be-
rufsfachschulen
1 Stpl. je 30 Schüler, zusätzlich 1
Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre
1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
1 je 25 Schüler, 1 je 15
Schüler
zusätzlich 1 je 5-10
Schüler über 18
Jahre
8.4 Förderschulen 1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 10 Schüler
davon 10% Besucheranteil
1 je 15 Schüler 1 je 80
Schüler
8.5 Fachhochschulen, Universitä-
ten
1 Stpl. je 10 Studierende 1 Abstpl. je 2 Studierende
davon 20% Besucheranteil
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Stu-
dier.
8.6 Sonstige Fortbildungseinrich-
tungen
1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze 1 Abstpl. je 3 Teilnehmerplätze
davon 20% Besucheranteil
k.A. k.A.
8.7 Jugendzentren 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche
davon 90% Besucheranteil
1 je 15 1 je 5
Besucherplätze Besucher-
plätzeSeite 41 von 49
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebe-
triebe
1 Stpl. je 70 m² Nutzungsfläche o-
der je drei Beschäftigte*
davon 20 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 50 m² Nutzungsfläche oder
je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 je 50-70 m² NF 1 je 10 Be-
schä.
oder 1 je 3
Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und Verkaufs-
plätze
1 Stpl. je 100 m² Nutzungsfläche o-
der je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 70 m² Nutzungsfläche oder
je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 je 80-100 m² NF 1 je 100 m2
NF
oder 1 je 6 oder 1 je 6
Beschäftigte Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 7 Stpl. je Wartungs- oder Repara-
turstand
1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Repara-
turstände, mindestens 3
6 je Wartungs- oder min.2
Reparaturstand
9.4 Tankstellen 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätz-
lich Stpl. nach 3.1
1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich
Abstpl. nach 3.1
3 mit Verkaufsstelle min.2
zusätzlich nach 3.1
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 4 Kleingärten 1 Abstpl. je 5 Kleingärten
davon 80% Besucheranteil
1 je 3 Kleingärten 2 je Klein-
gartenSeite 42 von 49
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38
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
10.2 Begräbnisstätten (z.B. Fried-
höfe)
1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksflä-
che, jedoch mindestens 10 Stpl.
1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 4 Abstpl. je Eingang
1 je 2000 m² 1 je 1000
m²
Grundstücksfläche, Grund-
stücks-
min 10 fläche
10.3 Sonnenstudios 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 je 4 Sonnenbänke, 1 je 4 Son-
nen-
min 2 bänke, min
4
10.4 Waschsalons 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, je-
doch mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch
mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 je 6 Wasch- 1 je 10
Wasch-
automaten, automa-
ten,
min 2 min 2
10.5 Museen und Ausstellungsge-
bäude
1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsflä-
che
davon 80% Besucheranteil
1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche,
mindestens 5 Abstpl.
davon 80% Besucheranteil
k.A. k.A.Seite 43 von 49
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39
Anlage 2: Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarf (zu § 3) für Woh-
nen, zu Anlage 1 (Richtzahlentabelle), Pos. 1.2 Mehrfamilienhäuser
(ab 3 WE) und Fahrradabstellbedarf für Gebäude der Pos. 1.1
Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter Wohnungsbau
Lagegunst Zone I Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 0,3 pro WE 0,4 pro WE 0,5 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,4 pro WE 0,5 pro WE 0,6 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,6 pro WE 0,7 pro WE 0,8 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,7 pro WE 0,8 pro WE 0,9 pro WE
über 117 qm 0,9 pro WE 1,0 pro WE 1,1 pro WE
Geförderter Wohnungsbau
Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 0,25 pro WE 0,30 pro WE 0,35 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,30 pro WE 0,35 pro WE 0,40 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,35 pro WE 0,40 pro WE 0,45 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,40 pro WE 0,45 pro WE 0,50 pro WE
über 117 qm 0,45 pro WE 0,50 pro WE 0,55 pro WE
Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau
Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 1,0 pro WE 1,0 pro WE 1,0 pro WE
bis einschl. 55 qm 1,5 pro WE 1,5 pro WE 1,5 pro WE
bis einschl. 87 qm 2,5 pro WE 2,5 pro WE 2,5 pro WE
bis einschl. 117 qm 3,0 pro WE 3,0 pro WE 3,0 pro WE
über 117 qm 4,0 pro WE 4,0 pro WE 4,0 pro WE
 Wohnfläche nach DIN 277, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 44 von 49
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40
Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5)
,
Abbildung 6: Lagezonen zu § 3 Absatz 5Seite 45 von 49
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41
Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl not-
wendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7)
(1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkom-
mens i.S. §3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze nach einem vom Bauherrn vorzulegenden und von der Bauaufsichtsbehörde
anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genügen muss:
 Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro.
Die Qualifikation ist erforderlichenfalls an Hand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen
und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studien-
gang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und an Hand von Referenzprojekten zur Ermitt-
lung der Verkehrserzeugung nachzuweisen.
 Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens5 ein-
schließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ih-
res Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kun-
den, Lieferanten).
 Verwendung der aktuellsten verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens,
die zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Ver-
wendung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn).
 Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote
zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die
Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird.
 Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung
aller getroffenen Annahmen.
5 Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise
zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006Seite 46 von 49
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42
Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wir-
kungsabschätzungen orientieren:
Beschreibung der Maßnahme Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze
gemäß §3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Her-
stellungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter
notwendiger Stellplatzbedarf)
Öffentlich zugänglicher und nutzbarer Carsha-
ring-Stellplatz auf dem Baugrundstück bei den
Nutzungsarten nach Anlage 1 Ziffer 1.1, 1.2 und
1.5
Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw-
Stellplätze,
maximal jedoch 25% der notwendigen Stell-
plätze
Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatge-
lände unmittelbar bei den Stellplatznutzenden
(Dauerparkern) in Höhe von mindestens 30 €
pro Monat bei offenen Stellplätzen und 60 € pro
Monat bei Garagen und sonstigen Stellplatzanla-
gen
Bis zu 15% der notwendigen Stellplätze
Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung
von Duschen und Umkleiden für Beschäftigte,
Verleih von Spezialrädern/-anhängern, Repara-
turangeboten, etc.
Bis zu 10% der notwendigen Stellplätze
Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder
ähnlichem für die Nutzenden und Bewohnenden
entsprechend den aktuellen Tarifbestimmungen
des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS
Bis zu 20% der notwenigen Stellplätze
Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe
aller Maßnahmen 30% der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht überstei-
gen.Seite 47 von 49
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43
Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstell-
plätze (zu § 4 Abs. 3)
(1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit
Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen
oder Erschließungskernen herzustellen.
Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen
bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein.
Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt
vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahr-
streifen).
(2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen
Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 Meter lang und
0,75 Meter breit sein.
Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für
eine problemlose Bedienung generell nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen
und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab
50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ
genau bestimmt werden.
Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung
der Abstellplätze mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre
lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich
von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.
(3) Sonderfahrradabstellplätze
Bei jedem 10. Abstellplatz soll mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Son-
deraufbau vorhanden sein.
Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 1,0 Meter
breit sein. Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Me-
ter breit sein.
(4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite
unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahr-
radständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf
andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei
angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstell-
plätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist
eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfürSeite 48 von 49
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büro thiemann-linden
stadt & mobilität
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nicht errichtet werden.
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein.
Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wetterge-
schützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschafts-
fahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für die Bewohner ist in
der Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.Seite 49 von 49

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Datenstand: 03.11.2026, 21:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de