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212033 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gehwegdimensionierung Bornheimer Straße 64/66/68/70/72/74

Nummer
212033
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
02.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 02.11.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 08.02.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 212033-01 ST Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gehwegdimensionierung Bornheimer Straße 64/66/68/70/72/74

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
212033
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
29.10.2021
Bürgerantrag: Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Gehwegdimensionierung Bornheimer Straße
64/66/68/70/72/74
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag ist auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Gehwegdimensionierung im Bereich Bornheimer Straße 64/66/68/70/72/74
gerichtet.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 6
Bürgerantrag Online
Datum
29.10.2021
Anrede
Frau
Herr
ohne Anrede
Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gehwegdimensionierung Bornheimer Straße 64/66/68/70/72/74
Seite 1 von5
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_0011_000022
88yS99xwaT
2299..1100..2211 0099::0066Seite 2 von 6
Ihr Antrag
Regelwerke dienen allgemein anerkannt und respektiert dazu den Verkehrsraum zu ordnen, und die Rechte
verschiedener Nutzer zu koordinieren.
Wenn Verkehrsräume anders als die Regelwerke vorgeschrieben genutzt werden, müssen zu Recht
Sondernutzungsbescheide beantragt werden. Die Bonner Verwaltung erhebt dann entsprechende Verwaltungs-
und Sondernutzungsgebühren für öffentliche (!) Verkehrsflächen. Keiner kann private Gegenstände oder
Konsumgüter einfach so auf öffentlichen Plätzen abstellen. Schon gar nicht wenn sie den öffentlichen Verkehr
behindern. Seit langem schon behindern parkende Fahrzeuge den Fußverkehr auf dem Gehweg Bornheimer
Straße 64/66/68/70/72/74. In einem anderen Bürgerantrag war dies in einem größeren Zusammenhang für die
Innenstadt schon einmal thematisiert worden, allerdings werden Bürgeranträge immer wieder mit dem Hinweis
der Verwaltung nicht weiterverfolgt, es handle sich um ein zu allgemeines grundsätzliches Thema, man könne
sich nur konkreteren kleinteiligen Anliegen widmen, die überschaubarer sind und keine längeren und
aufwändigen Untersuchung nach sich ziehen könnten. In dieses Sinne auch daher dieser sehr effiziente
Bürgerantrag.
In diesem Zusammenhang soll nun bitte für diesen Bereich festgestellt werden, ob die heutige Gehweganlage an
dieser konkreten Stelle noch den Regeln entspricht. Wenn nicht, ist die Verwaltung aufgefordert diese
Verkehrsanlage sehr zeitnah in einen regelgerechten Zustand zu versetzen.
Zu diesem Thema möchte ich auf Informationen der Fuss. e.V. zur sachlichen Argumentaion verweisen:
"„An angebauten Straßen sind Anlagen für den Fußgängerverkehr überall erforderlich. Diese umfassen Anlagen
für den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebauung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße dürfen
die Grundausstattung nicht unterbrechen“ (RASt, 6.1.6.1; EFA 3.1.1). „Erschließungsstraßen, die nach dem
Mischungsprinzip entworfen werden, können ohne besondere Anlagen diesen Ansprüchen genügen“ (RASt,
6.1.6.1).
„In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelastung und offener Wohnbebauung kann sich die Anlage von
gesonderten Gehwegen erübrigen“ (EFA, 3.2.1). In Wohnstraßen kann auf separate Gehwege verzichtet werden,
„wenn eine Belastung von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz/24h) nicht überschritten wird.“ Aber auch dann
sollten „mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt werden“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1).
„Einseitig angebaute Straßen bedingen in der Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr, es sei denn, die
nicht angebaute Seite besitzt aus anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger (z.B. Haltestellen,
Parkplätze).“ (RASt, 6.1.6.1; vgl. EFA 3.1.1).
In angebauten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines]
straßenunabhängig geführten Gehweges.“ „Diese Wege sind in der Regel einseitig ausreichend. Sie können auf
beiden Seiten zweckmäßig sein
im Bereich von Streusiedlungen,
zur Erschließung wichtiger Ziele im Außerortsbereich (Freizeiteinrichtungen) und
bei dichter Folge von Ortsdurchfahrten“ (EFA, 5.2).
Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden, dass „Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit“ stets „1.
Priorität“ haben und die Beseitigung von Unfallhäufungen nicht nur auf Querungsanlagen, sondern auch auf den
linienhaften Verkehr zutrifft (EFA, 2.5). „Im Fußgängerlängsverkehr ist eine weitgehende Trennung vom
Fahrverkehr günstig“ (EFA, 1.2).
Wie breit müssen Gehwege sein?
Darstellung: Leon Baur, FUSS e.V. (zum Vergrößern: Rechtsklick - Grafik anzeigen)
Gehwegbreiten ergeben sich seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr als Restflächen bei der Straßenaufteilung.
Vielmehr stehen im Allgemeinen die Kriterien „Bewegungsfreiheit und Annehmlichkeit“ im Vordergrund, nicht
primär das Verkehrsaufkommen (RIN, 5.5), wobei dieses vereinzelt ebenfalls dimensionierungsrelevant sein
kann. Die Breite von Fußgängerverkehrsanlagen richtet sich nur bei besonders hohen
Fußgängerkonzentrationen nach der Fußgängerverkehrsstärke, ansonsten bilden das normale Gehverhalten
(nebeneinander, mit Taschen oder Schirmen), die Geschäftsnutzung und Aufenthaltsfunktion sowie die Nutzung
durch Rollstuhlfahrer, Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO) und Kinderwagen die Bemessungsgrundlage (EFA,
1.2). Die Breitenansprüche ergeben sich zumeist aus Art und Maß der baulichen (Rand-)Nutzung. Dabei sind u.a.
auch die Flächenbedarfe durch Gepäckmitführung, Personengruppen, gebietsbezogene Möblierungen und
radfahrende Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr zu berücksichtigen (RASt, 5.1.2; EFA, 1.2 und
3.1.2 / Tabellen 1 u. 2).
„Im Grundsatz lassen sich drei Funktionsbereiche unterscheiden:
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Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 6
Der Gehbereich als funktional erforderlicher Fortbewegungsraum der Fußgänger;
ein Distanzstreifen zwischen Gehbereich und angrenzenden Grundstücken, der Abstand zur Bebauung schafft
und häufig auch als Wirtschafts- und Aufenthaltsfläche dient,
ein fahrbahnseitiger Distanzstreifen als Schutz gegenüber dem fließenden Verkehr, der Leuchten und andere
technische Elemente, häufig zwischen Straßenbäumen, aufnimmt und zu Parkständen erweiterbar ist.“ (ESG,
3.1.3)
Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das
Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen
Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter
Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als
„Regelbreite“ die absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7).
„Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit Langstock,
Blindenführhunden oder Begleitpersonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen ist größer, als diese für
den allgemeinen Fußgängerverkehr in Ansatz gebracht werden [...].“ (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der
Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2
m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur
Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. (H BVA, 3.3.1) Weitere Informationen finden Sie unter
Barrierefreiheit.
Je nach örtlicher Situation sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen, z.B. für Kinderspiel, Schaufenstervorzonen,
Haltestellen-Warteflächen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende Schräg-/Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber
auch für viele im Umkreis von ca. 200 bis 500 m gelegene Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe und
Einkaufszentren (EFA, 3.2.2). An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von
mindestens 3,30 Meter als Grundanforderung (EFA, 3.2). Bei hohem Fußverkehrsaufkommen müssen die
notwendigen Flächen gegebenenfalls rechnerisch ermittelt werden, z.B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“
wie Großsportstätten (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.).
Zusätzlich sollten bei der Gehweg-Dimensionierung auch gestalterische Aspekte eine Rolle spielen, etwa
städtebaugeschichtliche Bezüge, Freiraumqualitätsansprüche (z.B. Begrünung) und eine gute Proportionierung
zwischen Geh-, Fahr- und Gehbereich, idealerweise ein Verhältnis von 3 zu 4 zu 3 (RASt, 5.1.2; ESG, 3.4.3, 3.5.2).
Vielfältige Gestaltungshinweise finden sich in den Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter
Gebiete (ESG).
Nur in drei Fällen können - davon abweichend – kleinere Mindestgehwegbreiten angesetzt werden:
a) 2,10 Meter bei Wohnwegen mit offenen bzw. niedrigen Einfriedungen (EFA, 3.2.4 und Tab. 2). Dieses Maß sollte
grundsätzlich bei keinem straßenbegleitenden Gehweg in angebauten Straßen unterschritten werden, auch
nicht auf kurzer Länge an Engstellen (EFA, 3.2.1 und 3.2.4).
b) 1,50 Meter bei beengten dörflichen Hauptstraßen mit geringem Fußverkehrsaufkommen (RASt 5.1.2). Bis in
die 1970er Jahre galt dieses Maß noch als allgemein übliche Breite für Gehwege; einzelne Planer/innen und
Behörden haben allerdings noch immer nicht umgesetzt, dass seit vielen Jahren andere Mindestmaße gelten.
c) Bei der Wegeführung in Baustellen-Bereichen (siehe Baustellen-Umgehungen > Vorgaben und Kriterien >
Breite von Umgehungswegen).
Ist innerhalb bebauter Gebiete zu wenig Platz für eine ausreichende Dimensionierung der Fußverkehrsanlagen
vorhanden, so sind folgende Punkte zu prüfen, um die Bereitstellung ausreichend breiter Fußverkehrsflächen
mindestens nach dem abgeminderten Regelfall (2,10 Meter) zu ermöglichen:
Verzicht auf Flächen für ruhenden oder ladenden Verkehr oder den Radverkehr
Reduzierung der Anzahl der Fahrstreifen, Umstellung auf Einrichtungsverkehr
Verringerung der Fahrstreifenbreite bei gleichzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit
Verzicht auf gesonderte Radverkehrsanlagen, dafür Anlage von Schutzstreifen (EFA, 3.2.4)."
Ich hoffe, dass die Stadt Bonn diese Einschätzungen teil und sich zu eigen macht und die öffentliche
Verkehrsfläche wieder dem Fußgängerverkehr zuordnet. Ich verweise auf andere Beschlüsse, die auch im Sinne
dieser Umwandlung (= Wiederherstellung!) stehen (Verkehrswende, Klimanotstand, Haushaltssicherungsgesetz)
Eine öffentliche Parkplatzfläche ist eigentlich eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, wenn sie auf
einem Gehweg ist. Nach jüngsten Berechnungen beträgt demnach die Gebühr laut Gebührenordnung der Stadt
Bonn für eine 10 Quadratmeter große Fläche rund 270 EUR plus einer Verwaltungsgebühr von rund 90 EUR
zusammen rund 360 EUR. Für diesen Gehwegabschnitt entstehen bei Nichtumsetzung des Bürgerantrags ab
2022 also jährlich Einnahmeverluste von 2.310 EUR. Insgesamt sind die jährlichen Verluste durch die niedrigen
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Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 4 von 6
Anwohnerparkgebühren von 30 EUR statt angemessenen 360 EUR pro Jahr und was auch nach neuer
Gebührenverordnung geprüft werden müßte bei rund 7.000 An/Bewohnerparkausweise jährlich rund 2.310.000
EUR! Die Politik möge daher beschließen, entweder - auch auf Grund des Nothaushalts angemessene
Sondernutzungsgebühren für ihre Gehwege zu erheben oder dafür zu sorgen, dass diese den Regelwerken
entsprechen und nur von Fußgängern ohne Behinderung genutzt werden können.
Noch dazu sei eine Anmerkung erlaubt: Wenn man auf Gehwegen nicht mehr ohne Behinderungen durch
parkende Autos in die Innenstadt gelangen kann, erscheint es sinnvoll, dass auch das Amt für
Wirtschaftsförderung mit dem Einzelhandelsverband analysiert, ob es Kundinnen und Kunden nicht ins Internet
verdrängt, was sich wiederum eher negativ auf das Gewerbesteuereinkommen auswirken könnte. Der Gehweg
Bornheimer Straße führt geradewegs in die Bonner Innenstadt und ist auch daher regelgemäß von parkenden
Autos frei zu halten.
Um sich die Dimensionen normaler Fußgänger und die Unvereinbarkeit mit parkenden Autos auf Gehwegen im
Bereich Bornheimer Straße 64/66/68/70/72/74 besser vorstellen zu können, sei auf einen aktuellen
Zeitungsausschnitt als öffentliches Dokument verwiesen vom 27.10.2021.
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Datenstand: 02.11.2026, 23:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de