212019 · Mitteilungsvorlage
Gemeindefinanzierungsgesetz 2022
Kerndaten
- Nummer
- 212019
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 212019 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Kenntnisnahme Rat 09.12.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 (GFG 2022) sieht Veränderungen vor, die zum Teil starke negative Auswirkungen auf die Zuweisungsbeträge der Mitgliedskommunen auch für die folgenden Jahre haben. Die Aktualisierung und Novellierung des Finanzausgleichs, die sich mit dem GFG 2022 fortsetzt, bewirkt in Teilen auch erhebliche Verschiebungen zu Lasten der großen und größeren Städte. Eine Stellungnahme des Städtetages sowie diverser Gemeinden gegenüber der Landesregierung ist bereits erfolgt (siehe Anlagen). Insbesondere die folgenden Änderungen haben hohe Auswirkungen auf die Zuweisungsbeträge in den kommenden Jahren und sollen im Folgenden näher erläutert werden: - - - die kreditfinanzierte Aufstockung der Finanzausgleichsmasse, - - - die Differenzierung der fiktiven Hebesätze - - - die erneute Anhebung des Soziallastenansatzes - - - die erneute Anhebung der Aufwands- und Investitionspauschale. Kreditfinanzierte Aufstockung der Finanzausgleichsmasse Der Gesetzentwurf sieht – genau wie bereits im Vorjahr - eine Aufstockung aus Landesmitteln in Höhe von 931 Mio. € vor. Hierdurch wird die verteilbare Finanzausgleichsmasse gegenüber dem Vorjahr um 3,46 % erhöht. Die vorgesehene Stabilisierung der Verbundmasse im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 auf den ursprünglichen Planungswert von rund 14 Mrd. € ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings auch dringend notwendig, um die Corona-bedingten Schäden in den kommunalen Haushalten auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Jedoch handelt es sich bei dieser Aufstockung um eine Kreditierung, die in kommenden Finanzausgleichen wieder abgezogen werden soll. Zusammen mit der Vorbelastung aus dem Jahr 2021 entsteht somit eine Rückzahlungsverpflichtung der Kommunen in Höhe von insgesamt 1,87 Mrd. €. Zusätzlich sind auch noch die Abschreibungen der im „Schattenhaushalt“ isolierten Corona Belastungen von der Stadt Bonn zu finanzieren. Nach den derzeitigen Schätzungen/Planungen werden insgesamt rund 300 Mio. € aus der Corona-Isolierung ab 2025 finanziert bzw. abgeschrieben werden müssen.Seite 1 von 17 Seite 2 Da mittelfristig nicht damit zu rechnen ist, dass die Entwicklung des Steuerverbunds, geschweige denn die allgemeine kommunale Finanzsituation entsprechende Kürzungen zulässt, muss auf diese Kreditierung unbedingt seitens des Landes verzichtet werden. Alleine für Bonn macht die Kreditierung der 1,87 Mrd. EUR gerechnet mit dem Anteil an den Schlüsselzuweisungen GFG 2022 (Modellrechnung) einen Betrag von rund 30 Mio. EUR aus und würde demzufolge zukünftige Zuweisungen reduzieren. Das Land ist in der Pflicht, die Städte mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Das GFG 2022 und alle zukünftigen Gemeindefinanzierungsgesetze müssen sich an den verfassungsrechtlichen Maßstäben einer angemessenen Mindestfinanzausstattung messen lassen. Betrachtet man die strukturelle Ausgangslage der nordrhein-westfälischen Kommunen vor der Krise, die investiven Nachholbedarfe sowie die zunächst nur im "Schattenhaushalt " isolierten Corona-Lasten, so ist eine Stärkung der kommunalen Finanzausstattung dringend notwendig. Differenzierung der fiktiven Hebesätze Erstmalig soll für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden werden. Die bisherige Gleichbehandlung der Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wird zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Diese Differenzierung der fiktiven Hebesätze bedeutet insgesamt eine Verschlechterung von 109 Mio. € für die kreisfreien Städte, für die Stadt Bonn allein im kommenden Jahr von rd. 6,4 Mio. €. Im Jahr 2023 wird sich dieser Verlust noch verdoppeln, da die Umsetzung im GFG 2022 zunächst nur hälftig erfolgt. Der Städtetag NRW lehnt daher eine differenzierende Steuerkraftermittlung weiterhin deutlich ab. Die Begründung der Landesregierung, dass kreisfreie Städte grundsätzlich bessere Voraussetzungen für höhere Hebesätze bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer besäßen, ist nicht haltbar. In den nordrhein-westfälischen Städten prägen vor allem die strukturellen Ausgabenlasten und der damit verbundene Konsolidierungsdruck die Höhe der Hebesätze. Die Städte sind gezwungen, ihre Hebesätze zu erhöhen. Keinesfalls ist dies Ausdruck von mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Aufgrund der massiven methodischen und systematischen Kritikpunkte in Bezug auf die differenzierten fiktiven Hebesätze haben bereits mehrere kreisfreie Städte ihre Bereitschaft zu einer Verfassungsklage gegen das GFG 2022 erklärt, weitere befinden sich in konkreten Prüfungen. Der Städtetag wird ein solches Klageverfahren begleiten und koordinieren und bei der Erstellung der Beschwerdeschrift inhaltlich unterstützen. Weil auch die Stadt Bonn von der Verschlechterung massiv betroffen ist, empfiehlt die Verwaltung dringend eine Beteiligung an einer Verfassungsklage, die zunächst die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid des GFG 2022 voraussetzt. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird erstellt, sobald der GFG Bescheid vorliegt. Anhebung des Soziallastenansatzes Durch die Grunddatenanpassungen beim Soziallastenansatz ergeben sich für die Bundesstadt Bonn erhebliche Verschlechterungen. Mit einem weiteren Anstieg ist in den Folgejahren zu rechnen. Inwiefern diese nachteiligen Effekte durch eine Anhebung des Zentralitätsfaktors kompensiert werden können, bleibt abzuwarten.Seite 2 von 17 Seite 3 Anhebung der Aufwands- und Unterhaltungspauschale Die Aufwands-/Unterhaltungspauschale wird in Gänze vom Städtetag NRW abgelehnt. Diese steht einer bedarfsorientierten und finanzkraftabhängigen Schlüsselmittelverteilung entgegen. Trotzdem soll sie zum wiederholten Mal überproportional angehoben werden. Da der Betrag für diese Pauschale aus der gesamten zu verteilenden Finanzausgleichsmasse entnommen wird, vermindert sie den bedarfsgerechten Zuweisungsbetrag. Für die Stadt Bonn bedeutet die die Aufwands- und Unterhaltungspauschale eine Verschlechterung von rd. 0,7 Mio. €. Anlage/n 1 RS_T_2147_Stellungnahmen_Eckpunkte_GFG_2022 (öffentlich) 2 RS_T_2147_Anlage_1 (öffentlich) 3 RS_T_2147_Anlage_2 (öffentlich)Seite 3 von 17 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128 Internet: www.staedtetag-nrw.de Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zu den Eck- punkten zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben T 2136 vom 30. Juni 2021 hatten wir Sie über das Vorliegen der Eck- punkte zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 informiert und um schriftliche Hinweise und Bewertungen gebeten. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte der Eck- punkte zum GFG 2022 sowie eine vorläufige Bewertung durch die Geschäftsstelle hatten wir mit Rundschreiben T 2142 vom 6. Juli 2021 übermittelt. Auf Grundlage der bisherigen Beschlüsse, ihrer Rückmeldungen sowie der Diskussion in der Ad hoc-Videokonferenz des Finanzausschusses am 12. Juli 2021 hat die Geschäftsstelle nun eine schriftliche Stellung- nahme beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung abgegeben (An- lage 1). An die - Mitgliedsstädte - Mitglieder des Finanzausschusses des Städtetages Nordrhein-Westfalen 19. Juli 2021/Si Kontakt Benjamin Holler benjamin.holler@staedtetag.de Gereonstraße 18-32 50670 Köln Telefon 0221 3771-220 Telefax 0221 3771-209 www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen 20.10.22 N Dokumenten-Nr. T 2147 Kurzüberblick: Die kommunalen Spitzenverbände haben die von der Landesregierung vor- gelegten Eckpunkte für ein Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 bewertet. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat in seiner schriftlichen Stellungnahme die Kritik an der differen- zierten Steuerkraftermittlung erneuert und vertieft und die vollständige Umsetzung der Grunddatenaktualisierung eingefordert. Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und Landkreistag Nordrhein-Westfalen nehmen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die gegenteilige Haltung ein.Seite 4 von 17 Seite 2 / 3 Die Stellungnahme transportiert u. a. unsere Kritik an der „Kreditierung“ der Aufstockung der Verbundmasse und führt aus, das mittelfristig nicht damit zu rechnen sei, dass die Ent- wicklung des Steuerverbunds, geschweige denn die allgemeine kommunale Finanzsituation entsprechende Kürzungen zuließe. Die grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber der Aufwands-/Unterhaltungspauschale wird erneuert und in diesem Zusammenhang insbe- sondere das erneut überproportionale Wachstum dieses Umverteilungsvehikels kritisiert. Der vorgesehenen Grunddatenaktualisierung auf den Datenstand 2014 bis 2018 wird zuge- stimmt und die Landesregierung aufgefordert, auf die nur hälftige Umsetzung bei den Ne- benansätzen zu verzichten. Die Anpassung der Untergrenze der Hauptansatzstaffel wird be- stätigt und im Übrigen auf die nicht erfolgte Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen zur Verfeinerung der Hauptansatzstaffel hingewiesen. Im besonderen Maße widmet sich die Stellungnahme unserer Kritik an der differenzierten Steuerkraftermittlung. Dabei werden auch die verfassungsrechtlichen Aspekte dieser struk- turellen Systemveränderung benannt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Ge- setzgeber bei einer Differenzierung im Rahmen der Steuerkrafterhebung nur auf solche Tatbestände abstellen darf, denen er selbst einen Einfluss auf das strukturelle Hebesatzpo- tential einer Gemeinde beimisst. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein- Westfalen haben die Eckpunkte zum GFG 2022 in einer gemeinsamen Stellungnahme aus ihrer Sicht bewertet (Anlage 2). Sie begrüßen den Rückgriff auf differenzierte fiktive Hebesätze zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl uneingeschränkt und bitten bereits jetzt um die vollständige Umsetzung der Differenzierung im GFG 2023. Eine sachlich-inhaltliche Begründung für die Differenzierung nach Rechtsstellung „kreisfrei/kreisangehörig“ enthält die Stellungnahme der beiden Verbände nicht. Weiter begrüßen sie die stufenweise Anpassung der Gewichtungsfaktoren für den Soziallasten- und den Zentralitätsansatz – der Schüler- und der Flächenansatz bleiben dabei unerwähnt. Gleichzeitig fordern sie unter Verweis auf die steigenden Ausgaben im Kinder- und Jugendbereich und die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU die Überprüfung des Soziallastenansatzes in näherer Zukunft. Umfassende Überprüfungen der bei der horizontale Verteilung im GFG zu Grunde gelegten Bedarfsvariablen anhand vergleichender Berechnungen mit alternativen Variablen waren zuletzt im FiFo-Gutachten (2013) und im sofia-Gutachten (2017) vorgelegt worden. Insbe- sondere das sofia-Gutachten hat sich ausgiebig mit dem Soziallastenansatz auseinanderge- setzt. Auch die ifo-Studie (2019) und das WEI-Gutachten (2020) haben die Signifikanz der unabhängigen Variablen „Bedarfsgemeinschaften“ im Rahmen der Regressionsanalysen be- stätigt. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebunds und des Landkreistags beinhaltet die Aussage, dass auch mit Blick auf die Absenkung der unteren Hauptansatzstaffel-Grenze zunächst eine hälftige Umsetzung geplant wird. Zur Vermeidung von Irritationen weisenSeite 5 von 17 Seite 3 / 3 wir vorsorglich darauf hin, dass dies nicht der Darstellung in den uns vorliegenden Eckpunk- ten für das GFG 2022 entspricht. Die Landesregierung wird nun die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände aus- werten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf für das Gemeindefinanzierungs- gesetz 2022 nach der Sommerpause im Kabinett beschlossen und an den Landtag übermit- telt wird. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Benjamin Holler AnlagenSeite 6 von 17 Ständige Stellvertreterin des Geschäftsführers Seite 1 / 6 Städtetag NRW | Gereonstraße 18 - 32 | 50670 Köln Herrn Ministerialdirigenten Dr. Christian von Kraack Abteilungsleiter Kommunales Frau Ministerialrätin Dr. Daniela Richter Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen per E-Mail: christian.vonkraack@mhkbg.nrw.de daniela.richter@mhkbg.nrw.de Eckpunkte zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 (GFG 2022) Sehr geehrter Herr Dr. von Kraack, sehr geehrte Frau Dr. Richter, wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu den Eckpunkten für das Ge- meindefinanzierungsgesetz 2021 Stellung nehmen zu können und ma- chen hiervon gerne Gebrauch. Zugleich möchten wir uns für die intensiven Beratungen im Vorfeld des Eckpunktebeschlusses bedanken. Der frühzeitige Austausch von ersten Argumenten war angesichts der zahlreichen offenen Fragestellungen im Zusammenhang mit den Gutachtenergebnissen des WEI-Instituts wichtig. Mit Bedauern haben wir feststellen müssen, dass ein Großteil der von uns eingebrachten Gedanken bei der Abfassung der Eckpunkte aber leider nicht berücksichtigt wurde. Verteilbare Finanzausgleichsmasse Gerne haben wir den Eckpunkten entnommen, dass die verteilbare Fi- nanzausgleichsmasse wie bereits im Vorjahr durch eine ergänzende Zu- weisung aus Landesmitteln so gestützt werden soll, dass der Planwert „vor Corona“ nach dem Orientierungsdatenerlass vom 2. August 2019 in absoluter Höhe erreicht wird. 16. Juli 2021/Si Kontakt Verena Göppert Ständige Stellvertreterin des Geschäftsführers verena.goeppert@staedtetag.de Gereonstraße 18-32 50670 Köln Telefon 0221 3771-700 Telefax 0221 3771-209 www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen 20.10.22 NRS_T_2147_Anlage 1Seite 7 von 17 Seite 2 / 6 Wir erkennen ausdrücklich an, dass die Landesregierung um eine angemessene Dotierung des kommunalen Finanzausgleichs bemüht ist und dafür auch erneut auf Mittel des Landes-Ret- tungsschirms zurückgreifen will. Angesichts der anhaltenden haushalterischen Stresssituation in den Städten begrüßen wir sehr, dass ein Rückgang der Schlüsselzuweisungen vermieden wird und sogar das ursprünglich geplante Wachstum erreicht werden soll. Den Eckpunkten zufolge soll der Aufstockungsbetrag in späteren Haushaltsjahren aus dem Auf- wuchs der kommunalen Finanzausgleichsmasse wieder dem Landeshaushalt zufließen. Diese Festlegung halten wir für falsch: Mittelfristig ist nicht damit zu rechnen, dass die Entwicklung des Steuerverbunds, geschweige denn die allgemeine kommunale Finanzsituation entspre- chende Kürzungen zulässt. Das Land ist in der Pflicht, die Städte mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Das GFG 2022 und alle zukünftigen Gemeindefinanzierungsgesetze müssen sich an den verfassungs- rechtlichen Maßstäben einer angemessenen Mindestfinanzausstattung messen lassen. Betrach- tet man die strukturelle Ausgangslage der nordrhein-westfälischen Kommunen vor der Krise, die investiven Nachholbedarfe sowie die zunächst nur buchungstechnisch isolierten Corona- Lasten, so ist auf absehbare Zeit eine Stärkung der kommunalen Finanzausstattung notwendig. Für Kürzungen der Verbundmasse ist kein Raum, vielmehr wäre eine dauerhafte Aufstockung des Verbundsatzes angezeigt. Aufteilung der Finanzausgleichsmasse Die Aufwands- und Unterhaltungspauschale (AUP) soll auch im GFG 2022 erhalten bleiben und erneut, sogar weitaus deutlich als in den Vorjahren überproportional angehoben werden. Wir lehnen die AUP weiterhin in ihrer Gesamtheit ab. Der Wegfall der pauschalen Abfinanzierung des kommunalen Anteils am Konjunkturpaket II in Höhe von 30 Mio. Euro hätte verwendet wer- den können, um die Investitionspauschale zu ergänzen. Damit hätte man die im Gutachten des Walter Eucken Instituts (WEI) unter Leitung von Prof. Lars P. Feld festgestellte Einwohnerpro- gression im Investitionsbereich finanziell unterlegen können. Stattdessen werden auch diese Mittel entgegen der gutachterlichen Hinweise in der Fläche verteilt. Die AUP wird damit zum dritten Jahr in Folge überproportional angehoben und soll nun 170 Mio. Euro betragen. Insgesamt ist dies ein Anstieg um 50 Mio. Euro bzw. 41,7 % seit ihrer erstmaligen Einführung mit dem GFG 2019. Zum Vergleich: Die verteilbare Finanzausgleichs- masse ist im gleichen Zeitraum lediglich um 13,5 % gestiegen. Wir erneuern und bekräftigen un- sere Kritik, dass die AUP einer bedarfsorientierten und finanzkraftabhängigen Schlüsselmittel- verteilung entgegensteht und in zunehmendem Maße als reines Umverteilungsvehikel genutzt wird. Als eine neue Zuweisung eigener Art ist eine kommunale Klima- und Forstpauschale in Höhe von 10 Mio. Euro vorgesehen, die im GFG 2022 aus Ausgaberesten der Vorjahre finanziert wer- den soll. Richtig ist, dass die Situation in großen Teilen des Kommunalwaldes in NRW besorgnis- erregend ist. Die mit der Klima- und Forstpauschale in Aussicht gestellte Kompensationsleistung für kommunale Waldschäden wäre dementsprechend eine wichtige Unterstützungsleistung, da- mit die Städte ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Waldes bei der Wiederherstellung der kommunalen und touristischen Waldinfrastruktur, derSeite 8 von 17 Seite 3 / 6 Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung und bei der Beseitigung und Bekämpfung der Kalamitäten erfüllen können. Wir müssen aber darauf hinweisen, dass der kommunale Finanzausgleich ein zentrales Werkzeug zur Sicherung kommunaler Selbstverwaltung ist. Finanzausgleichsmittel müssen da- her soweit wie möglich ohne Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden. Zweckgebundene, spezifische Fachförderungen und Schadensausgleiche sollten daher gesondert im Landeshaus- halt und nicht im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgebildet werden. Die Restmit- tel, die in diesem Jahr zur Gegenfinanzierung genutzt werden sollen, stehen im Folgejahr nicht zwangsläufig in gleicher Höhe zur Verfügung. Gerade mit Blick auf die mittelfristige Anspannung des Steuerverbunds ist es deswegen nicht angezeigt, das Finanzausgleichssystem mit neuen, zweckgebundenen Finanzierungsstrukturen zu befrachten. Grunddatenaktualisierung Es ist vollkommen richtig, dass mit den Eckpunkten zum GFG 2022 wieder eine Grunddatenak- tualisierung vorgenommen werden soll. Nach dem „Einfrieren“ des Finanzausgleichssystems seit dem GFG 2019 aufgrund der laufenden finanzwissenschaftlichen Begutachtungen beruhen die Verteilungsparameter bis heute auf dem längst überholten Datenstand der Jahre 2011 - 2015. Gründe für ein weiteres „Einfrieren“ der Verteilungsparameter sind nicht erkennbar. Ins- besondere ist darauf hinzuweisen, dass die immer wieder aufgeworfenen Befürchtungen eines „Zirkelschlusses“ bei der Bedarfsermittlung mit Hilfe der Regressionsanalyse durch das WEI- Gutachten empirisch geprüft und verworfen wurden. Mit dem GFG 2022 muss daher eine Aktu- alisierung des zugrundeliegenden Rechenwerks erfolgen und nunmehr der mehrjährige Grunddatenzeitraum 2014 - 2018 verwendet werden. Allerdings geht aus den Eckpunkten die Absicht hervor, hälftige Abschläge bei den Differenzen der Gewichtungsfaktoren vorzunehmen. Damit blieben die bis zum GFG 2021 geltenden Ge- wichtungsfaktoren auch für das GFG 2022 relevant. Auf die mögliche vollständige Aktualisie- rung wird unter Verweis auf die damit verbundenen Verteilungswirkungen verzichtet. Dies halten wir für falsch. Eine „stufenweise“ Umsetzung von Veränderungen im Gemeindefi- nanzierungsgesetz ist zwar nicht neu. Bei der Umsetzung des sofia-Gutachtens mit dem GFG 2019 war eine vergleichbare Anpassung der Nebenansätze vorgenommen worden. Auch im Zuge der ifo-Kommission war die Anhebung des Soziallastenansatzes im GFG 2011 zunächst nur zur Hälfte umgesetzt worden. Im Unterschied zum GFG 2022 wurden in diesen beiden Fäl- len jedoch umfassende strukturelle Veränderungen am Finanzausgleichssystem vorgenommen (sofia-Gutachten) bzw. standen zum Zeitpunkt der Grunddatenaktualisierung noch zur Diskus- sion (ifo-Kommission). Zum GFG 2022 sollen – mit Ausnahme der Veränderung beim Präferenzindikator „Einwohner unter 15/17 Jahren“ – keine methodischen oder strukturellen Veränderungen vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze haben. Die hälftige Umsetzung führt damit lediglich zu einer verzögerten Umsetzung der notwendigen Grundda- tenaktualisierung und steht als solche im Widerspruch zu unserer Erwartung, dass sich die Ver- teilung der Schlüsselzuweisungen an einer aktuellen empirischen Bedarfsermittlung der mit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung verbundenen Ausgaben orientieren soll.Seite 9 von 17 Seite 4 / 6 Wir erinnern daran, dass der Auslöser für die nun sprunghafte Veränderung der Gewichtungs- faktoren im wiederholten „Einfrieren“ der Bedarfsparameter unter Verweis auf immer neue Be- gutachtungserfordernisse liegt. Bereits zum letztjährigen GFG hatten wir angemerkt, dass die Datengrundlage der Bedarfsermittlung als überholt gelten muss und sich aus der zukünftig nachzuholenden Grunddatenanpassung erhebliche Veränderungen im Finanzausgleich ergeben werden. Im Ergebnis wurden durch die bislang unterlassenen Aktualisierungen in den dazwi- schenliegenden Jahren bereits jene Städte belastet, die nun durch die beabsichtigte stufen- weise Umsetzung erneut auf Schlüsselzuweisungen verzichten müssten. Wir halten es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Parameter der Neben- ansätze so anzupassen, dass sie dem Ergebnis der aktuellen empirischen Bedarfsermittlung ent- sprechen. Hauptansatzstaffel Das WEI-Gutachten hat eine Reihe von Empfehlungen für eine verbesserte Berücksichtigung der Einwohnerprogression im Rahmen der Bedarfsermittlung ausgesprochen. Dazu zählt die Aufnahme der Investitionsauszahlungen als Teil der abhängigen Variablen („Auszahlungen aus allgemeinen Deckungsmitteln (a.a.D.)“), die Berücksichtigung der Rechtsstellung „kreisfrei“ zur Begründung gesonderter Auszahlungsbedarfe sowie eine ergänzende Berücksichtigung der Ge- samtfläche. Diese Empfehlungen werden in den Eckpunkten nicht aufgegriffen. Daran ist beson- ders bemerkenswert, dass der gutachterlich identifizierte höhere Bedarf kreisfreier Städte (ca. 200 Mio. Euro) keiner weiteren Betrachtung unterzogen wird, während das gleiche Krite- rium trotz erheblicher methodischer und systematischer Bedenken zur Differenzierung bei der Ermittlung der Steuerkraft herangezogen werden soll. Aus der Vielzahl der gutachterlichen Empfehlungen ist letztlich nur die Anpassung der unteren Grenze der Hauptansatzstaffel zur Umsetzung vorgesehen. Die Absenkung von 25.000 Einwoh- nern auf 21.000 Einwohner hatten die Gutachter nach eingehender finanzwissenschaftlicher Prüfung für notwendig erachtet. Die sorgfältige Bearbeitung der von uns im Vorfeld des Gutach- tens aufgeworfenen Fragestellung hat uns gefreut. Bezüglich der spiegelbildlichen Bewertung der größten nordrhein-westfälischen Stadt im Rahmen der Hauptansatzstaffel sollte das Gut- achtenergebnis nicht unerwähnt bleiben. Die Gutachter haben hier eine separate Dotierung des Differenzbedarfs zwischen dem sogenannten „Elefantenansatz“ und dem über die Hauptansatzrechnung ermittelten Finanzbedarf außerhalb der Schlüsselmasse angeregt. Steuerkraftermittlung Der Städtetag NRW lehnt eine differenzierende Steuerkraftermittlung weiterhin deutlich ab: Anders als in den Eckpunkten behauptet, kann durch eine Differenzierung der fiktiven Hebes- ätze keine größere Realitätsnähe der fiktiven Steuerkraftermittlung erreicht werden. Dieses Ar- gument leitet sich aus einer abstrakten rein zahlenmäßigen Betrachtung ab und lässt jeglichen Sachzusammenhang unberücksichtigt. So hat das WEI-Gutachten ausschließlich einen ökonomisch und statistisch signifikanten Hebe- satzunterschied zwischen den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden festge- halten. Ein solcher Unterschied ließe sich beispielsweise auch zwischen den beidenSeite 10 von 17 Seite 5 / 6 Landesteilen Rheinland und Westfalen-Lippe konstatieren, oder auch, wenn man trennt zwi- schen Städten und Gemeinden, deren Postleitzahl mit der Ziffer 3 beginnt und den übrigen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Auch in diesen Fällen bestehen statistisch hoch-signifikante Zusammenhänge und eine differenzierte Ermittlung der Durchschnitts-Hebes- ätze würde in diesem abstrakt-rechnerischen Sinn zu einer „realitätsnäheren“ Betrachtung füh- ren. Eine inhaltliche Begründung, warum die kreisfreien Städte aufgrund ihrer Rechtsstellung höhere Hebesätze aufweisen sollen, bleibt das WEI-Gutachten jedoch schuldig. Auch die Eckpunkte zum GFG 2022 führen hier keine Begründung an, sondern berufen sich ausschließlich auf das Rechenergebnis der Gutachter. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat aber bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (VerfGH 9/92 und 22/92) Maßstäbe für differenzierte fiktive Hebesätze formu- liert: Der Gesetzgeber sei darauf angewiesen, „auf Umstände abzustellen, denen er selbst in seiner Bewertung Aussagekraft für die Möglichkeiten der Gemeinden zur Bemessung der Real- steuern beimißt“. Die Differenzierung begegne im Hinblick auf das interkommunale Gleichbe- handlungsgebot dann keinen Bedenken, „wenn einerseits die Ausschöpfung aller Erkenntnis- möglichkeiten deutlich günstigere Voraussetzungen für die Festsetzung höherer Hebesätze bei den größeren Gemeinden ergibt und wenn andererseits alle Gemeinden mit in etwa ähnlichen Voraussetzungen derselben Gruppe zugewiesen werden.“ Diese Voraussetzungen erfüllt die in den Eckpunkten zum GFG 2022 vorgesehene Unterschei- dung nach der Rechtsstellung „kreisfrei“/„kreisangehörig“ nicht. Anders als behauptet, führt die Trennung der gemeindlichen Ebene in zwei grob unterschiedene Gruppen nicht zu einem reali- tätsnäheren Abbild, geschweige denn zu einer „gerechteren“ Berücksichtigung des tatsächli- chen Hebesatzpotentials. Denn die individuellen Hebesatzentscheidungen der Städte und Ge- meinden beruhen auf vielfältigen und komplexen Einflussfaktoren. Gerade strukturschwache Städte waren in der Vergangenheit aufgrund mangelnder Finanzaus- stattung und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu Erhöhungen der Realsteuerhebesätze ge- zwungen. In ihrem aktuellen Gesamtbericht der überörtlichen Prüfung der kreisfreien Städte führt die Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus, dass „die Grundsteuer B der wesentliche Hebel zur Ertragssteigerung und damit zur Haushaltskonsolidierung“ in den kreisfreien Städten bleibt. HSP-Genehmigungsschreiben der Bezirksregierungen betonen die Notwendigkeit von Hebe- satzerhöhungen als Konsolidierungsmaßnahmen im Rahmen der Sanierungsplanungen oder se- hen solche Erhöhungen zur Abdeckung von Umsetzungsrisiken in diesen Sanierungsplänen vor. Es wäre ein fatales Signal für die betroffenen Städte, wenn das Land, das über viele Jahre durch haushaltsrechtliche Regelungen und aufsichtliche Maßnahmen zur konsolidierungsbedingten Erhöhung der Hebesätze drängt, einige Jahre später eben diesen Städten günstigere Vorausset- zungen für die Festsetzung höherer Hebesätze zuschreiben will, die zu ihrem Nachteil bei der fiktiven Steuerkraftermittlung verrechnen werden sollen. Während in vielen nordrhein-westfälischen Städten Haushaltskonsolidierung das Handeln der Kommunen bestimmt hat, wurden aber auch vorhandene Spielräume zu deutlichen Hebesatz- senkungen (insbesondere bei der Gewerbesteuer) genutzt. Spezielles Gewicht kommt dabei der Stadt Monheim am Rhein zu. Mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 250 Punkten und einemSeite 11 von 17 Seite 6 / 6 Anteil von 7,4 % des Gewerbesteuer-Grundbetrags aller kreisangehörigen Städte und Gemein- den beeinflusst sie den durchschnittlichen gewichteten Hebesatz dieser Gruppe spürbar. Auch dieser Ausreißer-Effekt ist in den mutmaßlich strukturell bedingten Unterschieden zwischen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten enthalten. Die für das GFG 2022 vorgesehene hälftige Umsetzung kann die Wirkung dieser Veränderung am Finanzausgleichssystem zwar dämpfen. Als Eingriff in die Steuerkraftermittlung stellt sie aber anders als die stufenweise Aktualisierung der Grunddateneine ganz massive strukturelle Veränderung des bislang geltenden Finanzausgleichssystems dar, die wir, auch bei hälftiger Um- setzung ablehnen. Angesichts unserer massiven methodischen und systematischen Kritik- punkte, der oben aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken sowie der drohenden voll- ständigen Umsetzung in künftigen Gemeindefinanzierungsgesetzen halten wir den Verzicht auf differenzierende Hebesätze für dringend erforderlich. Wir würden uns freuen, wenn unsere Kritik aufgegriffen und unsere Hinweise im Zuge der Er- stellung des Gesetzentwurfs Beachtung finden. Mit freundlichen Grüßen Verena GöppertSeite 12 von 17 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW Herrn Ministerialdirigent Dr. von Kraack Herrn Ltd. Ministerialrat Zakrzewski Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Per E-Mail: christian.von_kraack@mhkbg.nrw.de frank.zakrzewski@mhkbg.nrw.de Cc: Birgit.von-Pawelsz@mhkbg.nrw.de Eckpunkte zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 (GFG 2022) Beratung der Landesregierung am 29.06.2021 Ihr Schreiben vom 10.06.2021 – Az.: 47.05.22 Sehr geehrter Herr Dr. von Kraack, sehr geehrter Herr Zakrzewski, mit Schreiben vom 30.06.2021 gewähren Sie uns die Möglichkeit, zu den Eck- punkten des GFG 2022 Stellung zu nehmen. Dafür bedanken wir uns und ma- chen davon gern wie folgt Gebrauch: Nach unserer Auffassung beinhalten die Eckpunkte wesentliche Kompromissli- nien der widerstreitenden Interessen der kommunalen Familie. Mit dem Rückgriff auf differenzierte fiktive Hebesätze zur Ermittlung der Steu- erkraftmesszahl wird das GFG 2022 einen Meilenstein in der Entwicklung des Kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen bilden. Das GFG 2022 – und noch mehr das diesen Entwicklungsschritt vollendende GFG 2023 – been- den eine sachwidrige Schlechterstellung des kreisangehörigen Raums und rü- cken das GFG ein wesentliches Stück näher an die realen Gegebenheiten im Land. Die Initiative der Landesregierung ist uneingeschränkt und mit Nachdruck zu unterstützen. Diese Fortentwicklung ist für die Akzeptanz des kommunalen Finanzausgleichs im kreisangehörigen Raum von erheblicher Bedeutung und wird von uns dezidiert begrüßt. Wir bitten Sie bereits jetzt, diesen sachangemessenen und überzeugenden Weg konsequent zu Ende zu gehen und einer hälftigen Umsetzung im kommen- den Jahr die vollständige Umsetzung der Differenzierung im GFG 2023 folgen zu lassen. Die Entscheidung, die Anpassung der Gewichtungsfaktoren für den Soziallas- ten- und den Zentralitätsansatz in zwei Schritten durchzuführen, ist explizit 15. Juli 2021 Landkreistag NRW Martin Stiller Referent Telefon 0211 300491-110 m.stiller@lkt-nrw.de Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf www.lkt-nrw.de Aktenzeichen: 20.30.00 Städte- und Gemeindebund NRW Carl Georg Müller Referent Telefon 0211 4587-255 CarlGeorg.Mueller@kommunen.nrw Kaiserwerther Straße 199 - 201 40474 Düsseldorf www.kommunen.nrw Aktenzeichen: 41.1.1-016/001RS_T_2147_Anlage 2Seite 13 von 17 - 2 - positiv zu bewerten. So verhindert die Landesregierung, dass es innerhalb eines Jahres zu unverhältnismä- ßig großen Umverteilungen zwischen den Gebietskörperschaften kommt. Die kommunalen Haushaltsplaner gewinnen die notwendige Zeit, sich auf die Veränderungen einzustellen. 1. Zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse Wir begrüßen die Absicht der Landesregierung, die verteilbare Finanzausgleichsmasse erneut auf garan- tierte 14,042 Mrd. Euro aufstocken zu wollen. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur aktuellen Stabilisierung der kommunalen Haushalte. Wie schon im Vorjahr möchten wir aber erneut dafür werben, die geplante Rückführung des Aufstockungs- betrages über Vorwegabzüge in künftigen Jahren noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Durch die GFGs 2021 und 2022 gibt es eine Vorbelastung der kommunalen Ebene, die sich dann auf rund 1,87 Mrd. Euro summiert. Aus Sicht der Kommunen werden die kommenden Jahre durch eine Kumulation zusätzlicher fi- nanzieller Lasten geprägt sein. So werden neben nicht kompensierten Steuerertragsverlusten aufgrund der Pandemie auch die isolierten Corona-Schäden gemäß NKF-CIG abzutragen sein. Außerdem rechnet der Bund mit erheblichen Steigerungen bei den kommunalen Sozialkosten (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 19/23514 vom 20.10.2020, dort S. 6). Nicht vergessen werden dürfen schließlich der nach wie vor immense kommunale Investitionsstau und die Altschuldenproblematik in vielen Städten und Gemeinden. Die zusätzliche Kürzung künftiger Finanzausgleiche zur Rückführung der Aufstockungsbeträge muss vor die- sem Hintergrund vermieden werden. Wir rufen das Land daher dazu auf, auf eine Rückführung der Aufsto- ckungsmittel aus den GFGs 2021 und 2022 künftig zu verzichten. 2. Zur Grunddatenaktualisierung Die Grunddatenaktualisierung mit ihren Veränderungen im Soziallasten- und Zentralitätsansatz wirkt sich für den kreisangehörigen Raum nach den uns vorliegenden Erkenntnissen nachteilig aus. Der Soziallasten- ansatz würde sich bei uneingeschränkter Umsetzung der Grunddatenaktualisierung auf 20,26 % erhöhen – nachdem er 2015 noch bei 15,76 % lag. Daher halten wir die Entscheidung, die sich aus der Umsetzung der Gutachterempfehlung und der Grunddatenaktualisierung ergebenen Differenzen der Gewichtungsfaktoren zum GFG 2021 zunächst nur mit hälftigen Abschlägen umzusetzen, für zwingend geboten. Zu große und kurzfristige Umverteilungseffekte werden vermieden. Diese Lösung ist auch und insbesondere vor dem Hin- tergrund der Corona-Pandemie obligat, um durch die Grunddatenaktualisierung benachteiligte Kommunen nicht über Gebühr in ihrer ohnehin angespannten Haushaltslage zu strapazieren. Gleichzeitig sollte der Soziallastenansatz in näherer Zukunft überprüft werden. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit eigenem Jugendamt sowie die Kreisjugendämter verzeichnen seit Jahren steigende Kosten im Jugendamtsbudget. Hierfür sind u.a. steigende Kosten bei der Inklusion ursächlich. Ob für die Abgeltung dieser Kosten auch die Anzahl der SGB II-Bedarfsgemeinschaften dauerhaft der richtige Indikator ist, ist kritisch zu begutachten. Fernerhin verliert dieser Indikator durch die bundesseitige Übernahme der Kosten der Unterkunft bei den SGB II-Leistungen von bis zu 75 % an Aussagekraft, wenn die kommunalen Ausgaben in diesem Feld durch beachtliche bundesseitige Kompensationen abgefedert werden. 3. Zur Umsetzung der Gutachterempfehlungen Die Umsetzung von Empfehlungen des jüngsten Gutachtens zum nordrhein-westfälischen kommunalen Fi- nanzausgleich, das vom Walter-Eucken-Institut (WEI) vorgelegt wurde, bewerten wir unterschiedlich.Seite 14 von 17 - 3 - a) Einführung differenzierter fiktiver Hebesätze Wie zu Beginn herausgestellt, begrüßen wir die Implementierung von nach Kreisfreiheit bzw. Kreisangehö- rigkeit differenzierten fiktiven Nivellierungshebesätzen als wesentliche strukturelle Verbesserung des kom- munalen Finanzausgleichs. Es ist richtig, diesen Gutachtervorschlag umgehend umzusetzen. Auch hier soll zunächst eine hälftige Umsetzung geschehen, um die aus der systematischen Veränderung resultierende Verteilungseffekte abzumildern. Auch hier können wir diesen Zwischenschritt nachvollziehen. Der zweite Schritt hin zur vollständigen Umsetzung sollte allerdings schnellstmöglich, d. h. im GFG 2023, erfolgen. b) Absenkung der unteren Grenze der Hauptansatzstaffel Die Absenkung der unteren Grenze der Hauptansatzstaffel von bisher 25.000 Einwohnern auf 21.000 Ein- wohner nehmen wir zur Kenntnis. Wir beurteilen diesen Schritt zurückhaltender, weil wir an unserer grund- sätzlichen Kritik der Bedarfsmessung – insbesondere der Hauptansatzstaffel –weiterhin ausdrücklich fest- halten. Zur Vermeidung von Wiederholungen dürfen wir insbesondere verweisen auf − unsere Stellungnahme zur ifo-Studie zur Überprüfung der Einwohnergewichtung (vgl. Landtag NRW, Vorlage 17/1975 vom 18.04.2019) sowie − unsere Stellungnahme vom 29.01.2021 zur weiteren/ergänzenden wissenschaftlichen Überprüfung der Einwohnergewichtung durch das Walter-Eucken-Institut. Dass auch mit Blick auf die Absenkung der unteren Hauptansatzstaffel-Grenze zunächst eine hälftige Um- setzung geplant wird, ist im Gesamtkontext der übrigen strukturellen Anpassungen nur konsequent. 4. Zur Entwicklung der Sonderbedarfszuweisungen a) Aufwendungshilfen für die Landschaftliche Kulturpflege Die mit Corona-bedingten Mehraufwendungen und Mindererträgen begründete außerordentliche Erhö- hung der Aufwendungshilfen für die Landschaftliche Kulturpflege um 4 Mio. Euro erscheint vertretbar. Frag- lich erscheint allerdings, ob der Begründungsansatz nicht ebenso Erhöhungen an anderer Stelle innerhalb des GFG gerechtfertigt hätte. b) Streichung der Gaststreitkräftestationierungshilfe Die Begründung für eine Streichung der Hilfe – die sinkende Anzahl von Empfängerkommunen – ist als sol- che nicht tragfähig. Es ist geradezu typisch für Sonderbedarfszuweisungen, dass sie nur einem begrenzten Empfängerkreis zukommen. Stattdessen wäre nachzuweisen, dass der zugrundeliegende Sonderbedarf bei den verbleibenden Empfängerkommunen nicht mehr besteht. Dies geht aus den Eckpunkten aber gerade nicht hervor. In jedem Falle wäre eine kommende Streichung der Hilfe durch Überbrückungsmittel zu flankieren, um die bei den Empfängern auftretenden Effekte abzumildern, die durch das plötzliche Wegbrechen der verplan- ten Gelder entstehen. Die Streichung kommt für uns wie auch die bisherigen Empfängergemeinden völlig überraschend. c) Abwassergebührenhilfe Die Änderung der Verteilungsmethodik bei der Abwassergebührenhilfe können wir sachlich nachvollziehen.Seite 15 von 17 - 4 - d) Zuweisungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Ebenso vertretbar erscheint die Kürzung des Ansatzes für Zuweisungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, wobei wir davon ausgehen, dass die gekürzten Mittel im GFG verbleiben und an anderer Stelle verausgabt werden. 5. Zur Entwicklung der pauschalierten Zuweisungen a) Festhalten an der gegenseitigen Deckungsfähigkeit Zunächst begrüßen wir ausdrücklich, dass die Landesregierung an einer gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Investitionspauschalen sowie der Sonderpauschalen nunmehr unbefristet festhalten will. Es ist völlig richtig, der kommunalen Selbstverwaltung hier weiterhin den nötigen Raum zu geben. b) Allgemeine Investitionspauschale; Aufwands- und Unterhaltungspauschale Die leicht überproportionale Erhöhung der Allgemeinen Investitionspauschale begrüßen wir. Der Landkreis- tag weist darauf hin, dass auch die Kreise einen beträchtlichen Sanierungs-/Modernisierungsbedarf bei den von ihnen im Rahmen ihrer Allzuständigkeit für alle überörtlichen Aufgaben und ihrer Ergänzungs- und Aus- gleichsfunktion unterhaltenen Einrichtungen und Infrastrukturen haben. Dass die Mittel, die aufgrund der ausgelaufenen Beteiligung der Kommunen an den Zins- und Tilgungszah- lungen des Sondervermögens zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland frei werden, der Aufwands- und Unterhaltungspauschale zugutekommen, begrüßen wir ebenfalls ausdrücklich. Auf diesem Wege wird ein sinnvolles und bewährtes Instrument angemessen auf- gewertet und verstetigt. c) Zur Einführung einer kommunalen Klima- und Forstpauschale Wir unterstützen ausdrücklich das Ziel, die Kommunen angesichts der sie treffenden erhöhten Gemein- wohlverpflichtung im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Waldes bei der Wiederherstellung der kom- munalen und touristischen Waldinfrastruktur, der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung und bei der Beseitigung und Bekämpfung der damit verbundenen Kalamitäten zu unterstützen. Dazu im kommenden Jahr Ausgabereste vergangener Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 10 Mio. Euro einzusetzen, halten wir für nachvollziehbar. Nach den vorgelegten Eckpunkten ist geplant, dass aus- schließlich Gemeinden als Eigentümerinnen von Kommunalwaldflächen in NRW Kompensationsleistungen erhalten. Ergänzend dazu regen wir an, auch die Gemeindeverbände als öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten in den Kreis der Förderberechtigten aufzunehmen. Die überwiegende Zahl der Kreise besitzt eigene Waldflächen und ist – schwerpunktmäßig im südlichen Westfalen – von der Borkenkäferplage genauso wie die dortigen Städte und Gemeinden betroffen. Eine Ungleichbehandlung bei der finanziellen Unterstützung ist nicht sachgerecht und würde im Ergebnis zu einer die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemein- den benachteiligenden Umlagefinanzierung führen. Für die Haushaltsjahre 2023 ff. bitten wir zu prüfen, inwiefern eine landesseitige Unterstützung kommuna- ler Klima- und Forstthemen sinnvoll fortgeschrieben werden kann. Dabei denken wir zunächst daran, dass sich die Ausgabereste, die im GFG 2022 eingesetzt werden sollen, über längere Zeit aufsummiert haben und in Zukunft nicht mehr in dieser Höhe jährlich zur Verfügung stehen dürften. Würde daran festgehalten, die neue Pauschale auch weiterhin nur aus Ausgaberesten vorheriger Jahre zu finanzieren, dürfte ihr Volumen schon im GFG 2023 deutlich sinken. In diesem Fall wäre zu fragen, ob den Zielen der Pauschale damit noch angemessen Rechnung getragen werden könnte.Seite 16 von 17 - 5 - Sollte dagegen künftig erwogen werden, die Pauschale zulasten des GFG im Übrigen zu dotieren, liefe dies auf eine unangemessene Vergemeinschaftung spezifischer Umweltschäden hinaus. Stattdessen sollte es möglich sein, Mittel in dieser Größenordnung aus dem Landeshaushalt bereitzustellen, ohne insoweit die Kommunen zu belasten. 6. Zur Digitalisierung im kommunalen Finanzausgleich Gegen die Fortführung und Ausweitung der Digitalisierung wie in den Eckpunkten unter 3. beschrieben be- stehen keine Bedenken. Wir gehen davon aus, dass die Kommunen landesseitig rechtzeitig über die Verfahrensabläufe informiert werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Martin Klein Hauptgeschäftsführer Landkreistag Nordrhein-Westfalen Claus Hamacher Beigeordneter Städte- und Gemeindebund Nordrhein-WestfalenSeite 17 von 17
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