212010 · Beschlussvorlage
Gründung einer Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“ nach § 78 SGB VIII
Kerndaten
- Nummer
- 212010
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 212010 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Gründung einer Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“ nach § 78 SGB VIII Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Verwaltung wird beauftragt eine Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“ nach § 78 SGB VIII („AG 78 Jugendförderung“) zu gründen und eine Geschäftsordnung mit den zukünftigen Mitgliedern (freie Träger der Jugendhilfe) abzustimmen. 2. Die neue AG 78 Jugendförderung ersetzt die bisherigen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII „Offene Jugendarbeit“ und „Jugendverbandsarbeit“. Begründung Die Handlungsfelder der Jugendförderung umfassen die §§ 11, 12, 13 und 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII): Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Bislang bestehen aus diesen Handlungsfeldern nur für die Offenen Jugendarbeit und die Jugendverbandsarbeiten Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. Für die Handlungsfelder Jugendsozialarbeit (umfasst sowohl die Jugendberufshilfe wie auch die Angebote der Straßensozialarbeit für junge Menschen) als auch den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz existieren keine Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. Ziel der Arbeitsgemeinschaften ist die gemeinsame Abstimmung von geplanten Maßnahmen mit den anerkannten Trägern der Jugendhilfe. Mit dem Kinder- und Jugendförderplan wird derzeit ein Instrument der strategischen Planung entwickelt, dass alle Träger der Jugendförderung betrifft. Dementsprechend soll zukünftig Beteiligung aller freien Träger, die in diesen Bereichen in Bonn aktiv sind, in einer Arbeitsgemeinschaft stattfinden. Hierdurch sollen insbesondere die freien Träger, die mit ihren Angeboten nicht in einer AG 78 Mitglied sind (Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, sowie Träger die Angebote der Jugendarbeit durchführen, die keine Offene Jugendarbeit ist), eingebunden und beteiligt werden.Seite 1 von 2 Seite 2 In der Vergangenheit gab es zudem bereits häufig Überschneidungen bei der Abstimmung von Themen zwischen den beiden Arbeitsgemeinschaften „Offene Jugendarbeit“ und „Jugendverbandsarbeit“, beispielsweise Vereinbarung zum Kinderschutz, Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen. Die Verwaltung schlägt vor, alle freien Träger in die AG 78 Jugendförderung aufzunehmen, die sowohl anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind als auch eine Betriebskostenförderung/institutionelle Förderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie erhalten oder bei denen es sich um einen Jugendverband handelt, der nach den Richtlinien zur Jugendverbandsarbeit antragsberechtigt ist. Eine enge Abstimmung mit den Trägern, die in der Schulsozialarbeit und Offenen Ganztagsbetreuung tätig sind, soll angestrebt werden. Die Idee der Gründung einer AG 78 Jugendförderung wurde bereits in einer gemeinsamen Sitzung den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften § 78 „Offene Jugendarbeit“ und „Jugendverbandsarbeit“ vorgestellt. Gegen die Auflösung der beiden bestehenden Arbeitsgemeinschaften und die Neugründung der AG 78 Jugendförderung gab es keine Bedenken. Seitens der Träger wurde der Wunsch geäußert, zu überlegen, ob nicht alle freien Träger, die eine durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie geförderte Maßnahme der Jugendarbeit durchgeführt haben, Mitglied der AG 78 werden sollen. Die Verwaltung wird den Ausschuss nach erfolgter Gründung informieren und die Geschäftsordnung zur Kenntnis geben. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de