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212010 · Beschlussvorlage

Gründung einer Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“ nach § 78 SGB VIII

Nummer
212010
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
212010
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
„Jugendförderung“ nach § 78 SGB VIII
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt eine Arbeitsgemeinschaft
„Jugendförderung“ nach § 78 SGB VIII („AG 78 Jugendförderung“) zu
gründen und eine Geschäftsordnung mit den zukünftigen Mitgliedern (freie
Träger der Jugendhilfe) abzustimmen.
2. Die neue AG 78 Jugendförderung ersetzt die bisherigen
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII „Offene Jugendarbeit“ und
„Jugendverbandsarbeit“.
Begründung
Die Handlungsfelder der Jugendförderung umfassen die §§ 11, 12, 13 und 14
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII): Jugendarbeit,
Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz. Bislang bestehen aus diesen Handlungsfeldern nur für die
Offenen Jugendarbeit und die Jugendverbandsarbeiten Arbeitsgemeinschaften
nach § 78 SGB VIII. Für die Handlungsfelder Jugendsozialarbeit (umfasst
sowohl die Jugendberufshilfe wie auch die Angebote der Straßensozialarbeit
für junge Menschen) als auch den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
existieren keine Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. Ziel der
Arbeitsgemeinschaften ist die gemeinsame Abstimmung von geplanten
Maßnahmen mit den anerkannten Trägern der Jugendhilfe.
Mit dem Kinder- und Jugendförderplan wird derzeit ein Instrument der
strategischen Planung entwickelt, dass alle Träger der Jugendförderung betrifft.
Dementsprechend soll zukünftig Beteiligung aller freien Träger, die in diesen
Bereichen in Bonn aktiv sind, in einer Arbeitsgemeinschaft stattfinden.
Hierdurch sollen insbesondere die freien Träger, die mit ihren Angeboten nicht
in einer AG 78 Mitglied sind (Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz, sowie Träger die Angebote der Jugendarbeit durchführen, die
keine Offene Jugendarbeit ist), eingebunden und beteiligt werden.Seite 1 von 2
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In der Vergangenheit gab es zudem bereits häufig Überschneidungen bei der
Abstimmung von Themen zwischen den beiden Arbeitsgemeinschaften „Offene
Jugendarbeit“ und „Jugendverbandsarbeit“, beispielsweise Vereinbarung zum
Kinderschutz, Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und
Anschaffungen.
Die Verwaltung schlägt vor, alle freien Träger in die AG 78 Jugendförderung
aufzunehmen, die sowohl anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
SGB VIII sind als auch eine Betriebskostenförderung/institutionelle Förderung
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie erhalten oder bei denen es sich um
einen Jugendverband handelt, der nach den Richtlinien zur
Jugendverbandsarbeit antragsberechtigt ist. Eine enge Abstimmung mit den
Trägern, die in der Schulsozialarbeit und Offenen Ganztagsbetreuung tätig
sind, soll angestrebt werden.
Die Idee der Gründung einer AG 78 Jugendförderung wurde bereits in einer
gemeinsamen Sitzung den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften § 78 „Offene
Jugendarbeit“ und „Jugendverbandsarbeit“ vorgestellt. Gegen die Auflösung
der beiden bestehenden Arbeitsgemeinschaften und die Neugründung der AG
78 Jugendförderung gab es keine Bedenken. Seitens der Träger wurde der
Wunsch geäußert, zu überlegen, ob nicht alle freien Träger, die eine durch das
Amt für Kinder, Jugend und Familie geförderte Maßnahme der Jugendarbeit
durchgeführt haben, Mitglied der AG 78 werden sollen.
Die Verwaltung wird den Ausschuss nach erfolgter Gründung informieren und
die Geschäftsordnung zur Kenntnis geben.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de