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212008-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Geänderte Vorgehensweise bei der Errichtung von Fahrradabstellanlagen

Nummer
212008-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Kenntnisnahme
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  1. 212008 Geänderte Vorgehensweise bei der Errichtung von Fahrradabstellanlagen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
212008-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Geänderte Vorgehensweise bei der Errichtung von
Fahrradabstellanlagen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen in gemeindlichen
Angelegenheiten, die nicht dem Rat zugewiesen sind und deren Bedeutung
nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (vgl. BeckOK KommunalR
NRW/Krüper, 20. Ed. 1.6.2022, GO NRW § 37 Rn. 2).
Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a) bis f) GO NRW allgemein aufgelisteten
Angelegenheiten, bei denen die Bezirksvertretungen ein Entscheidungsrecht
haben, sind in der Hauptsatzung zu konkretisieren. Nach § 7 Nr. 2 lit. h. der
Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn entscheiden die Bezirksvertretungen
unter anderem über
Planung, Neu-, Aus- und Umbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von
Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der
Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht
handelt, sowie Entscheidung über die Reihenfolge der Arbeiten.
Grundsätzlich kann hierunter auch die Organisation von Fahrradabstellanlagen
gefasst werden, da diese zur Ausstattung von Straßen gehören. Somit ergibt
sich auf bezirklicher Ebene dem Grunde nach eine Zuständigkeit der
Bezirksvertretungen für die Entscheidung über die Einrichtung von
Fahrradabstellanlagen.
Allerdings stehen die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 37 Abs.
1 Satz 4 GO NRW i. V. m. § 41 Abs. 3 GO NRW des Weiteren unter dem
Vorbehalt, dass es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt. Die pauschale Annahme, dass jede Maßnahme, die eine
Fahrradabstellanlage betrifft, einer Entscheidung der Bezirksvertretung bedarf,
ist von daher unzutreffend. Es ist vielmehr im Einzelfall eine Überprüfung
dahingehend vorzunehmen, ob die konkrete Maßnahme ein Geschäft der
laufenden Verwaltung i.S.d. § 41 Abs. 3 GO NRW darstellt oder nicht.
Ein Geschäft der laufenden Verwaltung definiert sich folgendermaßen:
 Aufgabenerledigung erfolgt nach feststehenden GrundsätzenSeite 1 von 2
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 In kürzeren Abständen wiederkehrende Verwaltungsangelegenheiten
 Routinemäßige Erledigung
 Weder von wirtschaftlicher noch von grundsätzlicher wesentlicher
Bedeutung (unter Berücksichtigung der Verwaltungs- und Finanzkraft)
 Keine maßgebliche Tangierung der Stadtentwicklung
 Keine weittragende sonstige kommunalpolitische Wirkung
(Vgl. BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 18. Ed. 1.12.2021, GO NRW § 4)
Weitere Ausführungen zu Geschäften der laufenden Verwaltung können auch
der Mitteilungsvorlage „Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)“, DS-
Nr. 220478, entnommen werden.
Den Bezirksvertretungen ist der Zugriff auf Geschäfte der laufenden Verwaltung
verwehrt, sie können zu diesen Angelegenheiten auch im Einzelfall keine
Entscheidung treffen, einzig dem Rat steht nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 41 Abs. 3 GO NRW ein diesbezügliches Rückhol- und Vorbehaltsrecht zu.
Demnach sind die Bezirksvertretungen bei Angelegenheiten der Geschäfte der
laufenden Verwaltung nicht zuständig, auch wenn ansonsten die
Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der städtischen
Bezirkssatzung erfüllt sind.
Abschließend bekräftigt die Verwaltung erneut, dass die vorgegebenen
Zuständigkeiten selbstverständlich eingehalten werden. Sofern die Errichtung
einer Fahrradabstellanlage im Einzelfall nicht unter die Geschäfte der laufenden
Verwaltung fällt, wird der zuständigen Bezirksvertretung ein entsprechender
Beschlussvorschlag vorgelegt. Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung
vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Anlage/n
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