212008-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Geänderte Vorgehensweise bei der Errichtung von Fahrradabstellanlagen
Kerndaten
- Nummer
- 212008-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 212008-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB Geänderte Vorgehensweise bei der Errichtung von Fahrradabstellanlagen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen in gemeindlichen Angelegenheiten, die nicht dem Rat zugewiesen sind und deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Krüper, 20. Ed. 1.6.2022, GO NRW § 37 Rn. 2). Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a) bis f) GO NRW allgemein aufgelisteten Angelegenheiten, bei denen die Bezirksvertretungen ein Entscheidungsrecht haben, sind in der Hauptsatzung zu konkretisieren. Nach § 7 Nr. 2 lit. h. der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn entscheiden die Bezirksvertretungen unter anderem über Planung, Neu-, Aus- und Umbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt, sowie Entscheidung über die Reihenfolge der Arbeiten. Grundsätzlich kann hierunter auch die Organisation von Fahrradabstellanlagen gefasst werden, da diese zur Ausstattung von Straßen gehören. Somit ergibt sich auf bezirklicher Ebene dem Grunde nach eine Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die Entscheidung über die Einrichtung von Fahrradabstellanlagen. Allerdings stehen die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 GO NRW i. V. m. § 41 Abs. 3 GO NRW des Weiteren unter dem Vorbehalt, dass es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Die pauschale Annahme, dass jede Maßnahme, die eine Fahrradabstellanlage betrifft, einer Entscheidung der Bezirksvertretung bedarf, ist von daher unzutreffend. Es ist vielmehr im Einzelfall eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die konkrete Maßnahme ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 41 Abs. 3 GO NRW darstellt oder nicht. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung definiert sich folgendermaßen: Aufgabenerledigung erfolgt nach feststehenden GrundsätzenSeite 1 von 2 Seite 2 In kürzeren Abständen wiederkehrende Verwaltungsangelegenheiten Routinemäßige Erledigung Weder von wirtschaftlicher noch von grundsätzlicher wesentlicher Bedeutung (unter Berücksichtigung der Verwaltungs- und Finanzkraft) Keine maßgebliche Tangierung der Stadtentwicklung Keine weittragende sonstige kommunalpolitische Wirkung (Vgl. BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 18. Ed. 1.12.2021, GO NRW § 4) Weitere Ausführungen zu Geschäften der laufenden Verwaltung können auch der Mitteilungsvorlage „Umsetzung "Radentscheid" (DS 202321)“, DS- Nr. 220478, entnommen werden. Den Bezirksvertretungen ist der Zugriff auf Geschäfte der laufenden Verwaltung verwehrt, sie können zu diesen Angelegenheiten auch im Einzelfall keine Entscheidung treffen, einzig dem Rat steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 GO NRW ein diesbezügliches Rückhol- und Vorbehaltsrecht zu. Demnach sind die Bezirksvertretungen bei Angelegenheiten der Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht zuständig, auch wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der städtischen Bezirkssatzung erfüllt sind. Abschließend bekräftigt die Verwaltung erneut, dass die vorgegebenen Zuständigkeiten selbstverständlich eingehalten werden. Sofern die Errichtung einer Fahrradabstellanlage im Einzelfall nicht unter die Geschäfte der laufenden Verwaltung fällt, wird der zuständigen Bezirksvertretung ein entsprechender Beschlussvorschlag vorgelegt. Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de