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212001 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Lessenich, Meßdorfer Straße 201 - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen Az.: 425/2021 (169578 alt)

Nummer
212001
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
212001
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Lessenich, Meßdorfer Straße
201
- Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit
Stellplätzen
Az.: 425/2021 (169578 alt)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag abzulehnen.
Begründung
Beantragt ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 7 Wohn-
einheiten im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstückes Meßdorfer
Str. 201. Die notwendigen Stellplätze sind straßenseitig vorgesehen. Das vor-
handene Gebäude soll abgerissen werden.
Planungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34
BauGB. Demnach muss sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung
und der Fläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfü-
gen.
Im vorliegenden Fall ist die Umgebungsbebauung geprägt durch ein Allgemei-
nes Wohngebiet, mit einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung, in
überwiegend offener Bauweise. Teilweise sind auch Baukörper mit Längen von
mehr als 50 m vorhanden. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die
vordere und hintere Bauflucht der umliegenden Baukörper vorgegeben.
Der um ca. 41 m von der Meßdorfer Str. abgerückte Standort des geplanten
Gebäudes befindet sich vollständig außerhalb der im maßgeblichen Umfeld
geprägten überbaubaren Grundstücksfläche, die durch Hauptanlagen geprägt
ist. Alle vorhandenen Wohnhäuser in diesem Bereich liegen unmittelbar an den
Erschließungsstraßen. Für einen Hauptbaukörper in einer sog. Zweiten Baurei-
he finden sich in der Umgebung keinerlei Vorbilder. Die auf dem Nachbar-
grundstück im rückwärtigen Bereich vorhandene Garagenzeile ist nicht prägendSeite 1 von 3
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für die Umgebungsbebauung und kann die Eröffnung einer rückwärtigen Be-
bauung nicht begründen.
Darüber hinaus würde durch das geplante Bauvorhaben eine Vorbildwirkung für
weitere Grundstücke entstehen. Ähnliche Bauanträge müssten dann entspre-
chend genehmigt werden. Diese Entwicklung ist jedoch städtebaulich nicht ver-
tretbar.
Das geplante Vorhaben fügt sich nicht in die Umgebung ein und es ist daher
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Meßdorfer Straße 201 (öffentlich)
2 Plan Meßdorfer Straße 201_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de