212001 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Lessenich, Meßdorfer Straße 201 - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen Az.: 425/2021 (169578 alt)
Kerndaten
- Nummer
- 212001
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 212001 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Lessenich, Meßdorfer Straße 201 - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen Az.: 425/2021 (169578 alt) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, den Bauantrag abzulehnen. Begründung Beantragt ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 7 Wohn- einheiten im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstückes Meßdorfer Str. 201. Die notwendigen Stellplätze sind straßenseitig vorgesehen. Das vor- handene Gebäude soll abgerissen werden. Planungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Demnach muss sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Fläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfü- gen. Im vorliegenden Fall ist die Umgebungsbebauung geprägt durch ein Allgemei- nes Wohngebiet, mit einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung, in überwiegend offener Bauweise. Teilweise sind auch Baukörper mit Längen von mehr als 50 m vorhanden. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die vordere und hintere Bauflucht der umliegenden Baukörper vorgegeben. Der um ca. 41 m von der Meßdorfer Str. abgerückte Standort des geplanten Gebäudes befindet sich vollständig außerhalb der im maßgeblichen Umfeld geprägten überbaubaren Grundstücksfläche, die durch Hauptanlagen geprägt ist. Alle vorhandenen Wohnhäuser in diesem Bereich liegen unmittelbar an den Erschließungsstraßen. Für einen Hauptbaukörper in einer sog. Zweiten Baurei- he finden sich in der Umgebung keinerlei Vorbilder. Die auf dem Nachbar- grundstück im rückwärtigen Bereich vorhandene Garagenzeile ist nicht prägendSeite 1 von 3 Seite 2 für die Umgebungsbebauung und kann die Eröffnung einer rückwärtigen Be- bauung nicht begründen. Darüber hinaus würde durch das geplante Bauvorhaben eine Vorbildwirkung für weitere Grundstücke entstehen. Ähnliche Bauanträge müssten dann entspre- chend genehmigt werden. Diese Entwicklung ist jedoch städtebaulich nicht ver- tretbar. Das geplante Vorhaben fügt sich nicht in die Umgebung ein und es ist daher beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Meßdorfer Straße 201 (öffentlich) 2 Plan Meßdorfer Straße 201_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de