211990-01 · Beschlussvorlage
1. Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 10.02.22 2. Erneute Beschlussfassung: Benennung der beratenden Preisgerichtsmitglieder im städtebaulichen Wettbewerbsverfahren „Schamotte Fabrik“, Ortsteil Duisdorf, Stadtbezirk Hardtberg (Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“)
Kerndaten
- Nummer
- 211990-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 211990-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB 1. Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 10.02.22 2. Erneute Beschlussfassung: Benennung der beratenden Preisgerichtsmitglieder im städtebaulichen Wettbewerbsverfahren „Schamotte Fabrik“, Ortsteil Duisdorf, Stadtbezirk Hardtberg (Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“) Beratungsfolge Rat 17.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Beschluss des Rates vom 10.02.2022 zur DS-Nr.: 211990 wird aufgehoben. 2. Als beratende Mitglieder des Preisgerichts zum städtebaulichen Planungswettbewerb „Schamotte Fabrik“ in Bonn-Duisdorf werden folgende Personen zur Wahl gestellt: Beratendes Mitglied: Stellvertretung: 1. Stv. Bert Moll (CDU) 1. Stv. Enno Schaumburg (CDU) 2. Bzv. Jutta Brodhäcker (Grüne) 2. Bzv. Dr. Peter Leonhardt (Grüne) 3. Bzv. Dominik Lossen (SPD) 3. Stv. Gabriele Mayer (SPD) 4. Bzv. Ilja Bergen (Linke) 4. Bzv. Harald Pfankuchen (BBB) 5. Stv. Frank Thomas (FDP) 5. Für das Preisgericht sind vier Plätze zu besetzen. BegründungSeite 1 von 8 Seite 2 Zu. 1.: Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der Oberbürgermeisterin verwiesen. Zu 2..: Anlass Am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn dem Verfahrensvorschlag zur Durchführung eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahren für die Fläche der ehemaligen Schamotte Fabrik (Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“) zugestimmt (DS-Nr. 202003). Wettbewerbsziel In Abstimmung zwischen der Antragstellerin und der Stadt Bonn und zur Gewährleistung der städtebaulichen und architektonischen Qualität wird ein einstufiger städtebaulicher und hochbaulicher Wettbewerb nach RPW 2013 mit acht Teilnehmenden ausgelobt. Neben einem gesetzten Teilnehmenden werden sieben weitere Büros über ein vorgeschaltetes offenes Bewerbungsverfahren und entsprechende Eignungskriterien ermittelt. Die KölnGrund Haus- und Grundbesitz GmbH beabsichtigt das Bestandsgebäude der ehemaligen Fabrik niederzulegen und auf dem Gelände eine Wohnbebauung mit rd. 70-120 Wohneinheiten sowie eine Kita neu zu entwickeln. Im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens soll es optionale Aufgabenstellung sein, das historische Gebäude ganz oder wenigstens in Teilen zu erhalten und in die Planung zu integrieren. Zur Entwicklung des Grundstücks wird eine Neuordnung des Areals mit Mehrfamilienhäusern und einer Kindertagesstätte angestrebt. Die Neustrukturierung eröffnet die Chance, ein wohnbaulich genutztes Quartier in zentraler Lage zu entwickeln, welches sich in die Umgebung einfügt. Dabei ist eine übergeordnete Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Bahnhofstraße und Hüttenweg zu berücksichtigen. Die angrenzenden städtischen Flächen der Feuerwehr und die Obdachlosenunterkunft sollen als optionale Erweiterungsfläche in die Betrachtung einbezogen werden. Die städtischen Flächen stehen in absehbarer Zeit jedoch noch nicht für eine bauliche Entwicklung zur Verfügung. Dennoch sollen Entwicklungsperspektiven und Erschließungsoptionen für diesen Bereich aufgezeigt werden. Im Qualifizierungsverfahren sollen Lösungsansätze für eine klimagerechte Quartiersentwicklung erarbeitet werden. Im Sinne einer mehrfachen Innenentwicklung sollen die Handlungsfelder Energieversorgung, Gebäudebewirtschaftung, Verkehr behandelt und Anpassungsstrategien an Extremwetterlagen wie Hitze und Starkregen entwickelt werden.Seite 2 von 8 Seite 3 Wettbewerbsgebiet Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Duisdorf und erstreckt sich im Blockinnenbereich, der von der Bahnhofstraße, Am Burgweiher, der Lessenicher Straße und der Bahnstrecke Bonn – Euskirchen begrenzt wird. Es umfasst die Flurstücke Gemarkung Duisdorf, Flur 6, 55/1, 2506, 2507, 2508, 2509, 2510, 2511 sowie die städtischen Flurstücke 1044, 1350, 1351 und Flur 1, Flurstück 2308. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 14.230 m². Es setzt sich zusammen aus Grundstücken der Antragstellerin KölnGrund GmbH mit einer Größe von ca. 7.990 m², der Stadt Bonn von ca. 4.210 m² und weiteren privaten Flächen von ca. 2.030 m². Benennung der beratenden Mitglieder des Preisgerichts Die vom Rat der Stadt Bonn bestimmten vier beratenden Mitglieder und jeweils eine Vertretung werden zur Preisgerichtssitzung im Wettbewerbsverfahren geladen. Die vorgenommene Beschlussfassung erfolgte auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 GO NRW, was nicht rechtskonform gewesen ist. Sofern sich die im Rat vorzunehmende Willensbildung auf eine Personalangelegenheit bezieht, hat der Rat seine Entscheidung in Form einer Wahl zu treffen, wobei § 50 Absatz 2 bzw. Absatz 3 GO NRW zur Anwendung kommt. Bislang wurde die Besetzung von Preisrichtergremien im Bonner Rat so gehandhabt, dass die Regelung des § 50 Abs. 3 GO NRW analog angewandt wurde. Sofern sich die Ratsmitglieder also nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen konnten, wurde eine Verhältniswahl nach den Grundsätzen von Hare-Niemeyer durchgeführt. Diese Praxis dürfte jedoch nicht gesetzeskonform gewesen sein. Bei § 50 Absatz 3 GO NRW handelt es sich um die speziellere Regelung, welche unmittelbar nur für die Besetzung von Ausschüssen gilt. In der fraglichen Abstimmung des Rates sollte indes kein Ausschuss, sondern vielmehr ein Preisgericht besetzt werden. Eine direkte Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW schied damit aus. Ferner kommt diese Regelung entsprechend zur Anwendung, wenn dies in der GO NRW (oder in einem anderweitigen Spezialgesetz) ausdrücklich so angeordnet wird. Ein derartiger gesetzlicher Verweis findet sich insbesondere in § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW: „Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“ Auch diese Konstellation lag in der fraglichen Ratssitzung jedoch erkennbar nicht vor. Eine anderweitige gesetzliche Regelung, welche die Durchführung einer Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 GO NRW im vorliegenden Fall angeordnet hätte, ist nicht erkennbar. Eine Handlungsoption wäre nun die analoge Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW. Diese wäre auch durchaus sachgerecht. Jedoch kommt die analoge Anwendung einer sachgerechten Norm nur dann in Betracht, wenn für die fragliche Konstellation seitens des Gesetzgebers eine ungewollteSeite 3 von 8 Seite 4 Regelungslücke vorliegt. Genau dies ist aber nicht der Fall. Es gibt eine passende Regelung, und zwar in § 50 Abs. 2 GO NRW: „Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, handelt es sich bei § 50 Abs. 2 GO NRW um die allgemeinere Bestimmung in Bezug auf die Durchführung einer Wahl, die infolgedessen immer dann zur Anwendung gelangt, wenn nicht § 50 Abs. 3 GO NRW einschlägig ist. Gegenüber der „normalen“ Beschlussfassung gem. § 50 Abs. 1 GO NRW gibt es (auch) im Rahmen der Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW gewichtige Unterschiede: „Das Abstimmungsverfahren in Absatz 2 soll die Besonderheiten einer Wahl berücksichtigen. Bei einer Wahl findet bei Stimmengleichheit eine ‚engere Wahl‘ zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt. Dagegen ist ein Beschluss bei Stimmengleichheit abgelehnt und das Abstimmungsverfahren beendet. Bei einer Wahl bewirkt allein der Widerspruch eines Mitgliedes die geheime Abstimmung. Dagegen bedarf es bei einem Beschluss eines Antrages von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Namentliche Abstimmung ist im Wahlverfahren unzulässig. Im Wahlverfahren nach Absatz 2 ist abzustimmen, wenn das Gesetz von einer ‚Wahl‘ spricht und kein besonderes Abstimmungsverfahren vorschreibt (…)“1 Anlage/n 1 Übersichtsplan - Grundstücke (öffentlich) 2 Beanstandungsschreiben_211990 (öffentlich) 1 Held/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 50 GO Anm. 2.1.3Seite 4 von 8 Stadt Bonn / Stadtplanungsamt / 61-22 Legende: Grundstück KölnGrund Städtische Flächen Erweiterter Aussagebereich (optional) Rad- und Fußweg Grundstücksverhältnisse Ehemalige Schamottefabrik Bonn Duisdorf Bebauungsplan Nr. 6220-1 Anlage 2Seite 5 von 8 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228 - 77 20 00 Telefax: +49 228 - 77 24 67 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder des Rates Bonn, den 02.03.2022 Beschluss des Rates vom 10.02.2022, TOP 5.28, Benennung der beratenden Preisgerichts- mitglieder im städtebaulichen Wettbewerbsverfahren „Schamotte Fabrik“, Ortsteil Duisdorf, Stadtbezirk Hardtberg (Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“), DS-Nr.: 211990 Beanstandung gem. § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss des Rates zu beanstanden, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung des Rates am 10.02.2022 wurde unter TOP 5.28 die im Betreff genannte Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt und mehrheitlich beschlossen. Die vorgenommene Beschlussfassung erfolgte auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 GO NRW, was nicht rechtskonform gewesen ist. Sofern sich die im Rat vorzunehmende Willensbildung auf eine Personalangelegenheit bezieht, hat der Rat seine Entscheidung in Form einer Wahl zu treffen, wobei § 50 Absatz 2 bzw. Absatz 3 GO NRW zur Anwendung kommt. Bislang wurde die Besetzung von Preisrichtergremien im Bonner Rat so gehandhabt, dass die Regelung des § 50 Abs. 3 GO NRW analog angewandt wurde. Sofern sich die Ratsmit- glieder also nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen konnten, wurde eine Ver- hältniswahl nach den Grundsätzen von Hare-Niemeyer durchgeführt. Diese Praxis dürfte jedoch nicht gesetzeskonform gewesen sein. Bei § 50 Absatz 3 GO NRW handelt es sich um die speziellere Regelung, welche unmittelbar nur für die Besetzung von Ausschüssen gilt. In der fraglichen Abstimmung des Rates sollte indes kein Ausschuss, sondern vielmehr ein Preisgericht besetzt werden. Eine direkte An- wendung des § 50 Abs. 3 GO NRW schied damit aus.Seite 6 von 8 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Ferner kommt diese Regelung entsprechend zur Anwendung, wenn dies in der GO NRW (oder in einem anderweitigen Spezialgesetz) ausdrücklich so angeordnet wird. Ein derarti- ger gesetzlicher Verweis findet sich insbesondere in § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW: „Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“ Auch diese Konstellation lag in der fraglichen Ratssitzung jedoch erkennbar nicht vor. Eine anderweitige gesetzliche Regelung, welche die Durchführung einer Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 GO NRW im vorliegenden Fall angeordnet hätte, ist nicht erkennbar. Eine Handlungsoption wäre nun die analoge Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW. Diese wäre auch durchaus sachgerecht. Jedoch kommt die analoge Anwendung einer sachge- rechten Norm nur dann in Betracht, wenn für die fragliche Konstellation seitens des Gesetz- gebers eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Genau dies ist aber nicht der Fall. Es gibt eine passende Regelung, und zwar in § 50 Abs. 2 GO NRW: „Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand wider- spricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Ge- wählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, handelt es sich bei § 50 Abs. 2 GO NRW um die allge- meinere Bestimmung in Bezug auf die Durchführung einer Wahl, die infolgedessen immer dann zur Anwendung gelangt, wenn nicht § 50 Abs. 3 GO NRW einschlägig ist. Gegenüber der „normalen“ Beschlussfassung gem. § 50 Abs. 1 GO NRW gibt es (auch) im Rahmen der Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW gewichtige Unterschiede: „Das Abstimmungsverfahren in Absatz 2 soll die Besonderheiten einer Wahl berücksichti- gen. Bei einer Wahl findet bei Stimmengleichheit eine ‚engere Wahl‘ zwischen den Bewer- bern mit der höchsten Stimmzahl statt. Dagegen ist ein Beschluss bei Stimmengleichheit abgelehnt und das Abstimmungsverfahren beendet. Bei einer Wahl bewirkt allein der Wi- derspruch eines Mitgliedes die geheime Abstimmung. Dagegen bedarf es bei einem Be- schluss eines Antrages von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Namentliche Abstim- mung ist im Wahlverfahren unzulässig. Im Wahlverfahren nach Absatz 2 ist abzustimmen, wenn das Gesetz von einer ‚Wahl‘ spricht und kein besonderes Abstimmungsverfahren vor- schreibt (…)“1 1 Held/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 50 GO Anm. 2.1.3Seite 7 von 8 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ In der Gesamtbetrachtung muss ich den Beschluss des Rates vom 10.02.2022 zur DS-Nr.: 211990 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Der Rat hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob er den fraglichen Beschluss vom 10.02.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, entschei- det die Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de