211979-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023
Kerndaten
- Nummer
- 211979-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211792-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023 Beratungsfolge Rat 09.12.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe hat die Beschlussvorlage in seiner Sitzung am 23.11.2021 ohne Votum in den Rat mit der folgenden Maßgabe verwiesen: Die Verwaltung wird gebeten, bis zur nächsten Ratssitzung am 09.12.2021 nochmals zu prüfen und schriftlich darzulegen, ob die dargestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Bereichsausnahme zwingend erforderlich sind und hierzu ggf. Kontakt mit anderen Organisationen wie z.B. dem Städtetag aufzunehmen. Ergänzende Stellungnahme Die Verwaltung steht nicht nur bezogen auf dieses Themenfeld im regelmäßigen Austausch mit dem Städtetag NRW bzw. dem Deutschen Städtetag. Die für das Vergaberecht zuständige Hauptreferentin, Dezernat Umwelt und Wirtschaft, Brand- und Katastrophenschutz im Deutschen Städtetag/Städtetag NRW hat auf Nachfrage am 25.11.2021 mitgeteilt, dass der Städtetag vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfragen und der damit verbundenen Nachprüfungsrisiken Anfragenden im Zweifel zu einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren raten würde. Mit Hinweis auf den in Abstimmung mit der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs entstandenen Beschlussvorschlag sieht die Verwaltung daher nach Risikoabschätzung in Erfüllung des Ratsbeschlusses vom 12.12.2019 weiterhin nur die Möglichkeit der Anwendung der Bereichsausnahme unter Beachtung der in der Vorlage dargestellten Anforderungen und Voraussetzungen. Da die Bereichsausnahme kein Vorrang zum GWB-Vergaberecht festlegt, wäre alternativ ein übliches Vergabeverfahren gemäß § 130 GWB i.V. m. § 64 VgV zur Ermittlung der Leistungserbringenden möglich. Diese Verfahren haben bei geringeren rechtlichen Risiken in der Vergangenheit zuSeite 1 von 2 Seite 2 wirtschaftlichen Ergebnissen und Akzeptanz bei den Kostentragenden geführt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage verwiesen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de