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211979-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023

Nummer
211979-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 65,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 211979 Einbindung von Dritten in den Rettungsdienst der Bundesstadt Bonn im Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2027

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211792-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für
die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023
Beratungsfolge
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe hat die
Beschlussvorlage in seiner Sitzung am 23.11.2021 ohne Votum in den
Rat mit der folgenden Maßgabe verwiesen:
Die Verwaltung wird gebeten, bis zur nächsten Ratssitzung am
09.12.2021 nochmals zu prüfen und schriftlich darzulegen, ob die
dargestellten Voraussetzungen für die Anwendung der
Bereichsausnahme zwingend erforderlich sind und hierzu ggf. Kontakt
mit anderen Organisationen wie z.B. dem Städtetag aufzunehmen.
Ergänzende Stellungnahme
Die Verwaltung steht nicht nur bezogen auf dieses Themenfeld im
regelmäßigen Austausch mit dem Städtetag NRW bzw. dem Deutschen
Städtetag. Die für das Vergaberecht zuständige Hauptreferentin,
Dezernat Umwelt und Wirtschaft, Brand- und Katastrophenschutz im
Deutschen Städtetag/Städtetag NRW hat auf Nachfrage am 25.11.2021
mitgeteilt, dass der Städtetag vor dem Hintergrund der offenen
Rechtsfragen und der damit verbundenen Nachprüfungsrisiken
Anfragenden im Zweifel zu einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren
raten würde.
Mit Hinweis auf den in Abstimmung mit der Kanzlei
Redeker/Sellner/Dahs entstandenen Beschlussvorschlag sieht die
Verwaltung daher nach Risikoabschätzung in Erfüllung des
Ratsbeschlusses vom 12.12.2019 weiterhin nur die Möglichkeit der
Anwendung der Bereichsausnahme unter Beachtung der in der Vorlage
dargestellten Anforderungen und Voraussetzungen. Da die
Bereichsausnahme kein Vorrang zum GWB-Vergaberecht festlegt, wäre
alternativ ein übliches Vergabeverfahren gemäß § 130 GWB i.V. m. § 64
VgV zur Ermittlung der Leistungserbringenden möglich. Diese Verfahren
haben bei geringeren rechtlichen Risiken in der Vergangenheit zuSeite 1 von 2
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wirtschaftlichen Ergebnissen und Akzeptanz bei den Kostentragenden
geführt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage
verwiesen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de