211979 · Beschlussvorlage
Einbindung von Dritten in den Rettungsdienst der Bundesstadt Bonn im Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2027
Kerndaten
- Nummer
- 211979
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 211979 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Einbindung von Dritten in den Rettungsdienst der Bundesstadt Bonn im Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2027 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung Rat 09.12.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat nimmt die nachfolgend dargestellten Hinweise hinsichtlich der weiterhin unklaren Rechtslage und der offenen Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Bereichsausnahme) zur Kenntnis. 2. Auf ein Vergabeverfahren gemäß § 130 GWB i.V. m. § 64 VgV zur Ermittlung der Leistungserbringenden, denen Aufgaben im Rettungsdienst ab 01.01.2023 übertragen werden sollen, wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ermittlung der Leistungserbringenden (Personalgestellung zur Besetzung von Rettungswagen des Trägers, Personalgestellung für die Krankentransportdisposition und Personal- und Fahrzeuggestellung für die Durchführung von Krankentransporten) für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2027 im Rahmen eines transparenten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens mit Bekanntmachung unter Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB durchzuführen. Begründung Die Bundesstadt Bonn ist gemäß § 6 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) für die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen verantwortlich. Unbeschadet der mit diesem Sicherstellungsauftrag verbundenen nicht delegierbaren administrativen und organisatorischen Aufgaben kann der Träger die Durchführung des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen oder geeignete Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Vertragslaufzeit ist auf die Dauer von höchstens 5 Jahren zu begrenzen. In dieser Form eingebundene Leistungserbringende werden alsSeite 1 von 8 Seite 2 Verwaltungshelfer tätig. In der Bundesstadt Bonn sind als Ergebnis des 2018 erfolgten Vergabeverfahrens neben der Berufsfeuerwehr drei anerkannte Hilfsorganisationen und ein privates gewerblich tätiges Unternehmen in den Rettungsdienst eingebunden und erbringen hier den überwiegenden Teil der Leistungen im Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen im Bereich des Krankentransportes einschließlich der Disposition von Krankentransporten in der Leitstelle des Trägers zu den Kernzeiten. Die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen ist hierbei ein wichtiger Faktor für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes, insbesondere mit Blick auf die Aufstockungsfähigkeit des Systems bei Großeinsatzlagen und Katastrophen. Die Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst hat sich bewährt. Grundlage der Einbindung Dritter in den Rettungsdienst bildet der Rettungsdienstbedarfsplan, in dem u.a. die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel festgelegt wird. Die Fortschreibung des Plans für die Jahre 2023 - 2027 liegt den zuständigen Ratsgremien als Beschlussvorlage (DS 211792) vor. Hier ist die vorgesehene Besetzung durch den Träger bzw. nach § 13 RettG NRW eingebundene Dritte beschrieben. Nach dem RettG NRW bilden Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport eine medizinisch-organisatorische Einheit der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr, deren Sicherstellung in der Gesamtverantwortung der Bundesstadt Bonn als Trägerin des Rettungsdienstes liegt. Entsprechend ist das System fachlich als auch hinsichtlich der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben durch Leistungserbringende als Einheit zu betrachten. Wahl des Vergabeverfahrens Die Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben ist ein wirtschaftlich relevanter Auftrag, der ein erhebliches Finanzvolumen umfasst, welches mit Ausnahme von Selbstzahlenden von der Solidargemeinschaft der Krankenkassenbeitragszahlenden getragen werden muss und entsprechend wettbewerblich von hoher Bedeutung ist. Insoweit ist die Frage der Ausschreibungspflicht nach den europäischen und deutschen Wettbewerbsregeln zu beurteilen. Eine Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen auf Grundlage des fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplans ist, wie bisher auch, rechtlich in einem förmlichen Vergabeverfahren an die wirtschaftlichsten Bieter:innen möglich. Das Vergaberecht sieht allerdings grundsätzlich eine Ausnahme vor, nach der eine Auftragsvergabe nicht gemäß § 130 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgen muss. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind die Vorschriften über das förmliche Vergabeverfahren nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3,Seite 2 von 8 Seite 3 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000- 8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen. Hinsichtlich der Anwendung einer Vergabe unter Nutzung dieser sog. Bereichsausnahme waren nach Aufnahme in das Gesetz im Jahr 2016 in der Folge wesentliche rechtliche sowie Fragen zur Umsetzung offen. So führte die Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf Grundlage von Ratsbeschlüssen in Zusammenhang mit der Einbindung in den Rettungsdienst im Jahre 2017 zu einem von einem nicht berücksichtigten gewerblich tätigen Leistungserbringer angestrengten Nachprüfungsverfahren gegen die Bundesstadt Bonn vor der zuständigen Vergabekammer. Die hierdurch ausgelösten Zuschlagsverbote führten dazu, dass letztlich, um die Vorhaltung des Rettungsdienstes zu sichern, die Verträge mit den bis dato tätigen Leistungserbringenden verlängert werden mussten mit der Folge eines nicht unerheblichen finanziellen Aufwandes. Auch waren für den Verlängerungszeitraum zusätzliche Rettungsmittel als Kompensation durch die Berufsfeuerwehr in einem Mehrarbeitsmodell erforderlich. Unsicherheiten bei den Mitarbeitenden der Hilfsorganisationen und drohende Abwanderungstendenzen aus dem Bonner Rettungsdienst waren neben einer kritischen Betrachtung durch die gesetzlichen Krankenkassen als Kostentragende weitere Folgen. Erst als ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt wurde, konnten für den Restzeitraum des Rettungsdienstbedarfsplans (01.07.2018 - 31.12.2022) Vereinbarungen geschlossen werden. Nachdem einige Auslegungsfragen zur Bereichsausnahme in einer Entscheidung des EuGH aus März 2019 beantwortet wurden, hat der Rat am 12.12.2019 (DS 190161) beschlossen, dass die Bundesstadt Bonn für die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen in der kommenden Vertragsperiode die Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB anwendet. Vor dem Hintergrund der Ratsentscheidung aus 2019 und der aktuell in der Beratung befindlichen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans ist in der Folge eine Entscheidung zum Auswahlverfahren für die ab 2023 einzubindenden Dritten zu treffen. Hierbei gilt, dass der Rettungsdienst unterbrechungsfrei rund um die Uhr auch nach Ablauf der bisherigen Verträge ab dem 01.01.2023 sicherzustellen ist. Entsprechend ist hinsichtlich der Art und Weise des Auswahlverfahrens für die Leistungserbringenden zu berücksichtigen, dass Risiken gerichtlicher Nachprüfungen und damit in Zusammenhang stehende verzögernde Zuschlagsverbote zu minimieren sind. Die Verwaltung hat nun in einem Abwägungsprozess unter Beachtung aktueller Rechtsprechung die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12.12.2019 in Anwendung der Bereichsausnahme näher betrachtet. Auch wurde die Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs gebeten, die in Zusammenhang mit der letzten Rettungsdienstvergabe 2017 erstellte Risikobetrachtung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen rechtlichen Entwicklung erneut zu betrachten und Hinweise zu Anforderungen an eine entsprechende Vergabe zu beschreiben. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung erfolgt daher in Abstimmung mit der Kanzlei.Seite 3 von 8 Seite 4 Offene Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Anwendung der Bereichsausnahme Seit 2017 sind verschiedene Entscheidungen, u.a. des EuGH, ergangen, die einen Teil der Rechtsfragen geklärt haben. Andere Rechtsfragen sind aber unverändert offen. Einige sollen nachfolgend näher skizziert werden: 1. Landesrechtliche Regelung in § 13 RettG NRW Es ist rechtlich nicht gesichert, ob das RettG NRW eine Privilegierung gemeinnütziger Hilfsorganisationen gegenüber nicht-gemeinnützigen gewerblichen Leistungserbringern bei der Auswahl zulässt. Regelungen in anderen Bundesländern enthalten diesbezüglich eindeutige Formulierungen. In NRW liegt aus neuerer Zeit nur ein Hinweisbeschluss einer Kammer des VG Düsseldorf vor, der vorläufig feststellt, die Hilfsorganisationen seien nicht privilegiert. In der Folge müssten nicht- gemeinnützige, gewerbliche Leistungserbringer an dem Wettbewerb beteiligt werden, was wiederum dazu führen würde, dass doch EU-weite Vergabeverfahren erforderlich wären. Wegen der unklaren Auslegung des § 13 RettG NRW besteht bei Durchführung einer Bereichsausnahmeausschreibung unter den Hilfsorganisationen das Risiko, dass der Vertrag bei rechtlicher Prüfung nicht rechtzeitig vor Leistungsbeginn geschlossen werden kann, wenn gewerbliche Leistungserbringende gegen die Anwendung der Bereichsausnahme mit o.g. Folge vorgeht. 2. Offener Rechtsweg Welcher Rechtsweg zulässig ist, um gegen eine Vergabe unter Nutzung der Bereichsausnahme vorzugehen, ist nicht abschließend geklärt. Die Antwort hängt u.a. davon ab, ob die Vergabekammern und Vergabesenate § 13 RettG NRW als eine Norm ansehen, die aufgrund vergaberechtlicher Anknüpfungspunkte auch in einem entsprechenden Nachprüfungsverfahren überprüft werden muss. Ist dies der Fall, ist der Rechtsweg zu den Vergabekammern und -senaten eröffnet, sonst ist nur der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Nachprüfungsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens vor einem Vergabesenat, hat eine Dauer von ca. 7 bis 10 Monaten, ggf. auch länger. Während dieser Zeit besteht ein Zuschlagverbot. Die Dauer eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, das sich ggf. aufgrund einer Verweisung anschließt, lässt sich nur schwer vorhersagen. Während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht kein automatisches Zuschlagverbot, das Gericht kann ein solches aber anordnen. Ob die Anordnung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Damit besteht die Gefahr, dass wiederholt eine Interimsbeauftragung erfolgen muss (s.o.). 3. Organisationen i.S. der Bereichsausnahme Weiter ist nicht abschließend geklärt, was genau unter dem Begriff „gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB“ zu verstehen ist. Im Gesetz heißt es: „gemeinnützigeSeite 4 von 8 Seite 5 Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer [sind] insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.“ Diese Regelung ist laut EuGH europarechtswidrig, weil die anerkannten Hilfsorganisationen kraft Gesetzes den gemeinnützigen Organisationen gleichgestellt werden, ohne dass deren Gemeinnützigkeit geprüft wird. Da nach dem entsprechenden Urteil des EuGH aus 2019 die Regelung bis heute nicht an das europäische Recht angepasst worden ist, hat die EU- Kommission inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Fraglich ist sodann, was unter „gemeinnützig“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Vorlagebeschluss zu diesem EuGH-Urteil beabsichtigt, auf die Gemeinnützigkeit des Zwecks nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und die Selbstlosigkeit nach § 55 AO abzustellen. Der EuGH hatte diese Möglichkeit offengelassen, das BVerfG sah den Rückgriff auf die AO als „nicht zwingend an“, schloss ihn jedoch auch nicht aus. Bei der Anwendung der Bereichsausnahme greifen andere Träger vielfach auf die Regelung der Abgabenordnung zurück. Ausschreibungsverfahren vs. Bereichsausnahme Auf Grund der vorstehend dargestellten nach wie vor offenen Rechtsfragen haben sich 2020/2021 einige Träger in NRW entschieden, weiterhin eine EU- weite Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen durchzuführen. Dies ist zulässig. Die Bereichsausnahme legt insoweit keinen Vorrang zum GWB- Vergaberecht fest, sondern allenfalls ein Recht, bei der Vergabe bestimmter Leistungen von dessen Anwendung absehen zu können. Die Anwendung des GWB-Verfahrens in Bonn nach Inkrafttreten der Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB hat hier in einem bestimmbaren Zeitraum in den letzten Jahren auch zu einem wirtschaftlichen Ergebnis geführt, das von den Kostentragenden akzeptiert wurde. Andere Städte und Kreise haben wiederum von der Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. Hierbei war die Veröffentlichung von ex-ante Bekanntmachungen auf EU-Ebene zu beobachten. Auch erfolgte dies in einstufigen Auswahlverfahren unter Beteiligung von gemeinnützigen Unternehmen im o.g. Sinne unter Anwendung der Abgabeordnung, die die Prüfungserfordernisse des RettG NRW erfüllen. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten unsicheren Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anwendung der Bereichsausnahme in NRW sowie vor dem Hintergrund, dass auch ein vergaberechtsfreies Auswahlverfahren nicht im rechtsfreien Raum erfolgen kann, sondern an der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW), dem RettG NRW, Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 GG (Gleichbehandlung) sowie den Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu messen ist, wird auch bei Anwendung der Bereichsausnahme ein Auswahlverfahren durchgeführt, das zwar nicht dem GWB unterworfen ist, bei dem aber zumindest die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind: - - - Das Verfahren muss sich an wettbewerblichenSeite 5 von 8 Seite 6 Maßstäben mit den Kriterien Leistung, Kostentransparenz und Wirtschaftlichkeit orientieren. - - - Es muss im Rahmen der Transparenz ein Nachweis erbracht werden, dass nicht über dem Marktpreis liegende Zahlungen zur Finanzierung, beispielsweise des Zivil- und Katastrophenschutzes, herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 1 (3) der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen dürfen keine höheren Preise gefordert, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach der Verordnung zulässig sind. Grundsätzlich ist bei Preisen, die im Wettbewerb erzielt werden, davon auszugehen, dass sie marktgängig im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung sind. Die Bezirksregierung als Preisprüfungsstelle würde allerdings im Zweifel hierzu Einblick in die Kalkulationsunterlagen der Bietenden nehmen. Eine Überschreitung des preisrechtlich zulässigen Preises stellt einen Preisverstoß dar. Daraus ergeben sich u. a. zivilrechtliche Folgen. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 1 (3) VO PR 30/53 ist ein gesetzliches Verbot in diesem Sinne. Der Vertrag wird aber nicht als Ganzes nichtig, sondern es tritt der preisrechtlich zulässige Preis an die Stelle des geforderten Preises. Ist der preisrechtlich überhöhte unzulässige Preis bereits entrichtet, so steht dem Auftraggeber nach §§ 812 ff. BGB in Verbindung mit § 134 BGB ein zivilrechtlicher Rückgewähranspruch zu. - - - Akzeptanz der ermittelten Angebote durch die Krankenkassen - - - Vertragliche Verpflichtung zur Mitwirkung an bedarfsgerechter Ausbildung - - - Vertragsbegrenzung auf 5 Jahre (RettG NRW) - - - Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Bewertung durch die Verwaltung (RettG NRW) - - - Einhaltung von Sozialstandards analog TVgG und Mindestlohn nach MiLoG - - - Zulässigkeit von gemeinnützigen Organisationen unter Anwendung von § 52 AO Für die Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen würden hierbei vier Lose gebildet: - - - Personalgestellung Notfallrettung Wachkreis 1 und Fahrzeug-/Personalgestellung Krankentransport (Los 1) - - - Personalgestellung Notfallrettung Wachkreis 2 undSeite 6 von 8 Seite 7 Fahrzeug-/Personalgestellung Krankentransport (Los 2) - - - Personalgestellung Notfallrettung Wachkreis 3 und Fahrzeug-/Personalgestellung Krankentransport (Los 3) - - - Personalgestellung Notfallrettung Wachkreis 4 und Fahrzeug- /Personalgestellung Krankentransport sowie Krankentransportdisposition (Los 4) Bewertung Die Einbindung der Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, eine Fortsetzung ist anzustreben. Als Ergebnis der durchgeführten Ausschreibungsverfahren in der Vergangenheit waren und sind Bonner Hilfsorganisationen beteiligt. Bei der Ermittlung im Rahmen eines solchen GWB-Vergabeverfahrens sind die Risiken einer gerichtlichen Prüfung und einer Verfahrenshemmung als gering zu werten. Für die Mitarbeitenden der Leistungserbringenden besteht frühzeitige Sicherheit, so dass eine Abwanderung zu Trägern außerhalb der Bundesstadt Bonn vermieden werden kann. Die Ergebnisse solcher Verfahren werden von den Kostentragenden allgemein anerkannt. Der Rat hat sich mit seinem Beschluss vom 12.12.2019 jedoch bei der Ermittlung der in den Rettungsdienst einzubindenden Leistungserbringenden für die Anwendung der Bereichsausnahme ausgesprochen. Hier bestehen nach wie vor offene Fragen. Ein Verfahren muss daher Verfahrenshemmnisse vermeiden und die Sicherstellung des Rettungsdienstes über den 01.01.2023 sicherstellen. Die in diesem Zusammenhang bei der letzten Anwendung der Bereichsausnahme 2017 gewonnenen negativen Erfahrungen sind zu vermeiden. Um das vom Rat definierte Ziel zu erreichen, erscheint eine Anwendung der Bereichsausnahme in Form eines transparenten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens unter Abstellung auf das Kriterium der Gemeinnützigkeit gemäß Abgabeordnung mit Bekanntmachung derzeit vertretbar. Hierbei sind die vorstehend beschriebenen Anforderungen und Kriterien zu beachten. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch Gebühren refinanziert. Die Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen an Dritte gemäß § 13 RettG NRW erfolgt auf Grundlage des fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplans, der sich aktuell im Gremienverfahren (DS 211792) befindet. Die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten für die Einbindung von Dritten ist hierbei von vielen nicht abschließend bewertbaren Faktoren abhängig. So ist der Anteil der Einbindung Dritter erst nach Abschluss des Fortschreibungsverfahrens zum Rettungsdienstbedarfsplan abschließend bestimmbar. Auch sind tarifliche Anpassungen und die Gesamtbetrachtung aller zu vergebenden Leistungen hierbei zu berücksichtigen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt ProduktbezeichnungSeite 7 von 8 Seite 8 1.02.21 Rettungsdienst 1.37.00.02.21.01 1.37.00.02.21.03 Notfallrettung Krankentransport Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag (jährlich) Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 14.400.000,00 137000221 72.1000 Einzahlungen / Erträge 14.400.000,00 137000221 63.1000 Haushaltsbelastung jährlich 0,00 Anlage/n KeineSeite 8 von 8
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