← Vorlagen

211967 · Beschlussvorlage

Förderung der Erziehungsberatungsstellen des Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. und der Kreissynodalvorstände der Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn für die Jahre 2021 und 2022

Nummer
211967
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,2 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (26.892 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
211967
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Förderung der Erziehungsberatungsstellen des
Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. und der
Kreissynodalvorstände der Ev. Kirchenkreise an
Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn
für die Jahre 2021 und 2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. und die Kreissynodalvorstände der
Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn
erhalten zu den Kosten ihrer Erziehungsberatungsstellen in Bonn (Hans-Iwand-
Str. 7 bzw. Adenauerallee 37) einen Gesamtzuschuss in Höhe von 623.989,97
EUR für das Jahr 2021 und 630.229,87 EUR für das Jahr 2022.
Begründung
Der Caritas-Verband der Stadt Bonn e.V. und die Kreissynodalvorstände der
Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel betreiben seit
Jahrzehnten zwei der insgesamt drei Erziehungsberatungsstellen in Bonn. Mit
diesen Beratungsstellen werden umfangreiche Leistungen im Bereich der
Erziehungs- und Familienberatung erbracht. Seit einigen Jahren erfolgt die
Finanzierung seitens der Stadt Bonn über Fördervereinbarungen. Gesetzliche
Grundlage für die Arbeit der Erziehungsberatungsstelle sind die §§ 16, 17, 18,
28 und 41 KJHG.
Die Erziehungsberatungsstellen sind als Einrichtungen der Bonner Kinder- und
Jugendhilfe unverzichtbar, da sie im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit wertvolle
Hilfestellung und Unterstützung für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge
Heranwachsende bei der Klärung und Bewältigung individueller und
familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei
Trennung und Scheidung leisten.
Auch werden Rat- und Hilfesuchende von den Fachdiensten für Familien- und
Erziehungshilfen (FFE) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie dorthin
vermittelt. Die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen denSeite 1 von 12
Seite 2
Angeboten verschiedener öffentlicher und freier Träger ist durch die beiden
Beratungsstellen und die der Stadt Bonn garantiert. Die Zusammenarbeit
zwischen den städtischen Dienststellen und den vorgenannten
Beratungsstellen ist gut.
Bei den Aufgaben der Erziehungsberatungsstelle handelt es sich zum größten
Teil um Pflichtaufgaben nach SGB VIII (Hilfen zur Erziehung). Die dadurch
entstehenden Kosten haben die öffentlichen Jugendhilfeträger grundsätzlich in
vollem Umfange dem freien Träger zu erstatten. Neben diesen Pflichtaufgaben
führt der Träger notwendige Präventionsmaßnahmen durch, leistet wichtige
Netzwerkarbeit u.a.
Im Rahmen der bisher üblichen Berechnungsweise der Zuschusshöhen hatte
sich für das Jahr 2020 herausgestellt, dass es im Ergebnis zu einer deutlichen
Ungleichbehandlung der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen
kommen würde. Der Zuschussbetrag der beiden Beratungsstellen würde
unterschiedlich stark ansteigen bzw. absinken, obwohl beide Beratungsstellen
den Bonner Fallanteil in dem für die Berechnung relevanten Jahr 2019 um
jeweils rund 5% steigern konnten.
Um diese Ungleichbehandlung auszugleichen und den zu verzeichnenden
Fallanstieg von jeweils ca. 5% Rechnung tragen zu können, wurde mit beiden
konfessionellen Trägern eine neue Zuschussberechnung vereinbart und eine
neue Fördervereinbarung entworfen.
Ab dem Jahr 2021 erfolgt die Förderung der Leistung über eine sog.
Fallpauschalfinanzierung, die mit den Beratungsstellen gemeinsam erarbeitet
wurde (§ 9 Finanzielle Förderung der Leistungen des
Fördervereinbarungsentwurfs).
Der Ermittlung der Fallpauschale liegt ein Berechnungssystem zugrunde,
welches die folgenden Faktoren einbezieht:
 die Personalkosten eines Arbeitsplatzes gemäß den
Fördervereinbarungen nach KGSt-Jahreswerten
 die Leitungs- und Gemeinkostenanteile (20 % der Personalkosten)
 Pauschale für Sach- und ADV-Kosten (nach KGSt.)
 Anrechnung der Landesmittel gemäß Förderbescheid
 Anrechnung des 20%igen Trägeranteils, der nach Verhandlungen mit
den Trägern mittelfristig reduziert werden soll.
Diese Nettoarbeitszeit bildet die Grundlage für die Berechnung der Kosten pro
Fall. Die mögliche Zuschusssumme errechnet sich dann aus dem mittleren
Fallaufkommen der letzten 3 Berichtsjahre multipliziert mit den vorab ermittelten
Kosten pro Fall.
Durch die Fallpauschalfinanzierung lässt sich auf Basis der Fallzahlentwicklung
die Höhe der erforderlichen Zuschüsse genau berechnen und bietet eine gute
Steuerungsmöglichkeit.
Die Gesamtmittel zur Förderung der beiden Beratungsstellen stehen im
Haushaltsplan 2021/2022 zur Verfügung.Seite 2 von 12
Seite 3
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.06 Sonstige Einrichtungen für
junge Menschen und Familien
1.51.40.06.06.02 Förderung von jungen Menschen
und Familien in Einr. freier
Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2021)
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
623.989,97 € 151000606/
73.1000
2021
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
623.989,97 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2022)
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
630.229,87 € 151000606/
73.1000
2022
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
630.229,87 €
Anlage/n
1 211967 Vertragsentwurf 2021 2022 (öffentlich)Seite 3 von 12
1
Entwurf der
Vereinbarung über die Förderung
der Erziehungs- und Familienberatung
Zwischen der Bundesstadt Bonn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(vertreten durch die Oberbürgermeisterin)
und
den Trägern der Erziehungs- und Familienberatungsstellen
(vertreten durch den Vorstand)
wird folgende Vereinbarung über die Förderung der Erziehungs- und Familienberatung
geschlossen.
Erziehungs- und Familienberatung sind Leistungen der Jugendhilfe. Gesetzliche Grundlage
für die Erbringung dieser Leistungen ist der Auftrag des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder-
und Jugendhilfegesetz. Die „Vereinigten Kreissynodalvorstände der Evangelischen
Kirchenkreise An Sieg und Rhein” erbringen diese Leistungen als freier Träger einer
Erziehungs- und Familienberatungsstelle für Bürgerinnen und Bürger aus dem
Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn.
P r ä a m b e l
Die Bundesstadt Bonn als öffentlicher Träger und der freie Träger der Jugendhilfe wissen sich
der Sorge um das Wohl der Menschen im Stadtgebiet Bonn verpflichtet. Sie arbeiten zum Wohl
junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich und in der Erfüllung des gesetzlichen
Auftrages gleichberechtigt zusammen.
Innerhalb der Jugendhilfe haben junge Menschen und ihre Familien das Recht, zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der
Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Der freie Träger erbringt im Einvernehmen mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die
Leistungen der Erziehungs- und Familienberatung in eigener Verantwortung gemäß den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII. Ihm obliegen die Personal-, Planungs- und
Finanzhoheit bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Der freie Träger ist selbstständig in der
Gestaltung (Inhalt, Konzeption, Methoden) und Organisation dieser Leistungserbringung.
§ 1 Zielgruppe
Erziehungs- und Familienberatung wird für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder andereSeite 4 von 12
2
Erziehungsberechtigte und Familienangehörige sowie für junge Volljährige grundsätzlich bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres geleistet, die ihren Wohnsitz in der Bundesstadt Bonn
haben, unabhängig von Nationalität, Weltanschauung und Religionszugehörigkeit.
Je nach Bedarfslage des Einzelfalles umfasst Erziehungs- und Familienberatung auch die
Kooperation mit anderen psychosozialen und pädagogischen Diensten und Einrichtungen
im jeweiligen Umfeld der Ratsuchenden und Anspruchsberechtigten (z. B. Jugendamt,
Gesundheitsamt, Kindertagesstätten, Schulen).
Leistungen in Form von Beratung können auch einzelfallübergreifend und präventiv
ausgerichtet für pädagogische Fachkräfte erbracht werden, die beruflich mit jungen Menschen
arbeiten (z. B. in Kindertagesstätten, Schulen, Freizeiteinrichtungen). Hierzu gehört auch
aufklärende, informative und präventiv wirksame Arbeit mit jungen Menschen, Eltern sowie in
und mit pädagogischen Institutionen. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Bereich der Fort-
und Weiterbildung.
§ 2 Adressaten der Leistungen
Die Bundesstadt Bonn fördert die Erziehungs- und Familienberatungsstellen, soweit sie
Leistungen nach dem aktuellen Stand des Sozialgesetzbuches VIII (§§ 16, 17, 18, 27, 28
sowie 41) erbringen.
Adressaten der Leistung Erziehungs- und Familienberatung sind die Kinder und Jugendlichen,
die im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Bonn leben,
unabhängig von Nationalität, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit. Einbezogen
werden auch Fachkräfte, die zu dem sozialen Umfeld der Beratenen gehören, z. B.
Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer.
§ 3 Grundlagen und Schwerpunkte der Förderung
Erziehungs- und Familienberatung unterstützt Kinder, Jugendliche, Eltern und andere
Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener
Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei
Trennung und Scheidung. Diese Form der Hilfe soll dazu beitragen, dass Mütter, Väter und
andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung für Mütter und Väter soll helfen,
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, Konflikte und Krisen in der
Familie zu bewältigen, im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu
schaffen. Im Fall der Trennung und Scheidung sollen Eltern bei der Entwicklung eines
einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden. Des
Weiteren sollen Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen, bei der Ausübung der Personensorge beraten und unterstützt
werden (§§ 16, 17, 18, 27, 28 SGB VIII).
Beratung soll als Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gewährt werden, soweit und solange diese Hilfe für die
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufgrund der
individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In begründeten Einzelfällen sollSeite 5 von 12
3
diese Hilfe für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 SGB VIII).
Befindet sich ein junger Mensch bei Vollendung des 21. Lebensjahres in einem
Beratungsprozess, wird dieser in der Regel innerhalb von 6 Monaten zum Abschluss geführt.
Ist mit der Beratung keine andere Hilfe zur Erziehung verbunden, erfolgt die individuelle
Hilfeplanung der Erziehungs- und Familienberatung ausschließlich in der Beratungsstelle.
Diese wirkt bei anderen Hilfen zur Erziehung in Einzelfällen an der Hilfeplanung des
Jugendamtes mit, in der Regel unter dessen Federführung.
§ 4 Leistungen der Beratungsstelle
Die Arbeit der Beratungsstelle orientiert sich an fachlich anerkannten und aktuell gültigen
Standards für die Arbeit und Ausstattung von Erziehungs- und Familienberatungsstellen
einschließlich kontinuierlicher Fortbildung und externer Supervision.
Die psychologische und pädagogische Arbeit umfasst:
 Einzelfallhilfe
Beratung in allgemeinen und besonderen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger
Menschen
Beratung und Hilfen für junge Menschen, die sich selbst an die Beratungsstelle wenden
Krisenintervention
Familienberatung bzw. Familientherapie
Diagnostische Klärung von Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten sowie
Auffälligkeiten im schulischen Leistungsverhalten
Pädagogische und therapeutische Hilfestellung für junge Menschen insoweit, als nach
dem Sozialgesetzbuch solche Leistungen zu erbringen sind
Beratung pädagogischer Bezugspersonen
Beratung und Hilfe für Eltern und junge Menschen im Falle von Trennung, Scheidung
und neuer Familienbildung
 Präventive Arbeit
Angebote zur Stärkung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz und der besseren
Früherkennung von sozialen Problemen für Kinder, Jugendliche und Eltern sowie
Multiplikatoren (vergleiche Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Familienberatungsstellen)
Kooperation mit Kindertageseinrichtungen/Familienzentren und anderen kinder- und
familienbezogenen Einrichtungen
Thematische Angebote und fachliche Begleitung von pädagogischen Veranstaltungen in
Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten und Schulen)
Beratung von Fachkräften in pädagogischen Einrichtungen zu Fragen der Entwicklung
und Erziehung von jungen Menschen.
 Kooperation und Vernetzung
Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle ist in die Hilfe für junge Menschen einSeite 6 von 12
4
bezogen in Form von Mitwirkung bei der örtlichen Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII),
d.h. sie bringt die Erfahrungen aus der Beratungsarbeit in die Jugendhilfeplanung ein.
Darüber hinaus findet eine fachliche Mitwirkung in örtlichen Gremien und
Arbeitskreisen im Bereich Jugendhilfe (§ 78 SGB VIII), Gesundheitswesen und Schulen
statt.
§ 5 Allgemeine Struktur des Angebots, personelle und sächliche Ausstattung
1) Räumliches Angebot
Die Beratungsstelle verfügt über Räumlichkeiten, die von anderen Institutionen getrennt und gut
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind. Pro Planstelle steht mindestens ein
Beratungszimmer zur Verfügung; zusätzlich sind mindestens ein Therapieraum, ein Gruppen-
raum sowie ein abgegrenzter Wartebereich vorhanden.
2) Arbeitsmittel
Es ist gewährleistet, dass in der Beratungsstelle die notwendigen Arbeitsmittel für fachkundige
Arbeit und Organisation der Arbeit zur Verfügung stehen.
3) Öffnungszeiten
Die Beratungsstelle ist an allen Arbeitstagen zu festgelegten Tageszeiten telefonisch zu
erreichen. Ratsuchende können sich telefonisch, in persönlicher Vorsprache, schriftlich oder
online anmelden. Darüber hinaus werden Sprechstunden frei vereinbart und/oder ggf. auch
“Offene Sprechstunden” angeboten.
4) Personelle Ausstattung
Der Träger der Erziehungs- und Familienberatung verpflichtet sich, ein multidisziplinäres Team
vorzuhalten; in ihm sollen sich unterschiedliche fachliche Qualifikationen in Bezug auf den
Beratungsbedarf der Ratsuchenden ergänzen. Das multidisziplinäre Team setzt sich im
Wesentlichen aus folgenden Fachkräften/Fachrichtungen zusammen:
 Diplom-Psychologin / Diplom-Psychologe
 Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter / Dipl. Sozialpädagogin/Dipl.-Sozialpädagoge/
Dipl. Heilpädagogin/Dipl. Heilpädagoge / Dipl. Pädagogin/Dipl. Pädagoge
 Therapeutische Fachkraft für die Arbeit mit jungen Menschen
 Verwaltungsfachkraft
Damit wird sichergestellt, dass in der Erziehungs- und Familienberatung Fachkräfte
verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen
Ansätzen vertraut sind und den verschiedenen fachlichen Anforderungen genügen können, die
sich aus dem Leistungsauftrag des Sozialgesetzbuches VIII für Erziehungs- und
Familienberatung ergeben.Seite 7 von 12
5
§ 6 Inanspruchnahme der Leistungen
Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle ermöglicht gem. § 36 a SGB VIII den
Leistungsadressaten einen unmittelbaren und unbürokratischen Zugang zu ihrem Angebot. Ein
förmliches Bewilligungsverfahren durch das Jugendamt ist nicht erforderlich.
Eine Beratung gegen den Willen der Ratsuchenden ist ausgeschlossen. Kommen Ratsuchende
aufgrund dringender Empfehlungen anderer Institutionen (Jugendamt, Schule, Gericht), wird
die Beratungsstelle erforderlichenfalls versuchen, die Motivation zu einer Beratung
aufzubauen.
Den Ratsuchenden entstehen für die Inanspruchnahme der Beratung keine Kosten. In eiligen
Fällen (z. B. Krisenintervention) sowie dann, wenn sich junge Menschen selbst an die
Beratungsstelle wenden, wird möglichst umgehend bzw. unverzüglich nach Kontaktaufnahme
und Anmeldung ein Termin für ein erstes Gespräch vereinbart.
In der Regel wird das Erstgespräch seitens der Erziehungsberatungsstelle innerhalb der ersten
4 Wochen nach der Kontaktaufnahme stattfinden.
§ 7 Datenschutz, Vertrauensschutz, Gefährdung des Kindeswohls
Die Tatsache der Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstelle sowie die Inhalte der
Beratungstätigkeit unterliegen dem besonderem Vertrauensschutz gemäß §§ 61 ff SGB VIII und
dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Grundsätzlich werden keine anvertrauten Sozialdaten ohne die Einwilligung der Betroffenen
weitergegeben.
Im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes verpflichten
sich die Beratungsstellen zur besonderen Beachtung der Regelungen des § 8a SGB VIII. In
diesem Zusammenhang wird auf die “Generalvereinbarung gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII
zwischen der Bundesstadt Bonn und den Trägern der Beratungsstellen” hingewiesen, die hiermit
auch Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
§ 8 Vernetzung von Hilfen zur Erziehung
Soweit neben der Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungs- und Familienberatung im
Jugendamt noch andere Formen der Hilfe zur Erziehung gewährt und in Anspruch genommen
werden, kann in Absprache mit den Personensorgeberechtigten in der Regel unter Federführung
des Jugendamtes eine gemeinsame Hilfeplanung vorgenommen werden. In Absprache mit
den Personensorgeberechtigten wird dann geklärt, ob und in welcher Weise eine Weitergabe
von Daten erfolgt. In Absprache mit den Personensorgeberechtigten entscheidet die
Beratungsstelle gegebenenfalls, ob und in welcher Form sie mit ihrem Beratungsangebot in
andere Hilfen zur Erziehung (z. B. in anderen Einrichtungen der öffentlichen und freien
Jugendhilfe) einbezogen wird.
§ 9 Finanzielle Förderung der LeistungenSeite 8 von 12
6
Förderjahr ist das laufende Jahr (01.01. bis 31.12.). Der Träger finanziert sich aus Zuschüssen
des Landes Nordrhein-Westfalen (diese werden über den jährlichen Zuwendungsbescheid dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie nachgewiesen und sind Bestandteil dieser Vereinbarung),
der Bundesstadt Bonn und anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Eigenanteil verbleibt
beim Träger selbst.
Die Vertragspartner vereinbaren einen Abrechnungssatz pro Beratungsfall (Fallpauschale). Zur
Ermittlung dieser Fallkosten wird auf Anlage 1 zu dieser Vereinbarung verwiesen. Die einzelnen
Faktoren sind:
 die Personalkosten für einen Mischarbeitsplatz
o 0,5 Stellenanteil für eine Fachkraft mit Schwerpunkt in der pädagogischen
Betreuung (S 12 TVöD, Jahreswert nach KGSt)
o 0,5 Stellenanteil für eine Fachkraft mit Schwerpunkt in der Therapie oder der
Psychologie (E13 TVöD, Jahreswert nach KGSt)
 die Leitungs- und Gemeinkosten mit 20% der Personalkosten
 eine Pauschale für Sachkosten und ADV-Kosten nach KGSt
 Anrechnung der Landesmittel, beziffert mit 21% der Personal-, Leitungs- und
Gemeinkosten
 Anrechnung eines Trägeranteils von 20% der Zwischensumme aus den vorgenannten
Faktoren.
Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden
für eine Vollzeitkraft und der durchschnittlichen Arbeitszeiten aufgrund Urlaub, Krankheit und
Fortbildung eine Nettoarbeitszeit von 1.587 Stunden jährlich je Vollzeitkraft verbleibt.
Von dieser Nettoarbeitszeit entfallen 25% auf präventive und vernetzende Tätigkeiten sowie 15%
auf Teamsitzungen und Supervision (Quelle: Bundeskonferenz für Erziehungsberatung), so dass
60% der Nettojahresarbeitszeit und demnach 952 Stunden pro Jahr und Vollzeitstelle für die
eigentliche Fallarbeit verbleiben.
Es besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass ein Beratungskontakt 80 Minuten einschließlich
Vor- und Nachbereitungszeit umfasst. Ein Beratungsfall dauert durchschnittlich sechs Face-to-
Face-Kontakte. Unter Berücksichtigung der wie zuvor beschrieben pauschalierten Kosten eines
Arbeitsplatzes, der durchschnittlichen Kontakthäufigkeit sowie der Beratungskapazität des
Trägers ergeben sich die Kosten für den Einzelfall. Fälle im Rahmen der Online-Beratung
(hiermit sind ausschließlich die Fälle im Rahmen des Vertrages mit der Bundeskonferenz für
Erziehungsberatung e.V. (bke) gemeint) werden mit 1/3 des Aufwandes einer face-to-face-
Beratung berücksichtigt. Alle anderen Online-Beratungsfälle werden als volle Kontakte gezählt.
Abgerechnet wird im Leistungsjahr eine maximale Anzahl von Beratungsfällen. Diese
Höchstzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt des Fallaufkommens der letzten drei Jahre (Beispiel:
für das Leistungsjahr 2021 sind das die Jahre 2019, 2020 und 2021). Sollte ausnahmsweise aus
gegebenem Anlass in einem Jahr die Höchstzahl überschritten werden, ist die vorherige
Einwilligung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie erforderlich, ehe die
Beratung weiterer Fälle zu Lasten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie durchgeführt
werden kann.Seite 9 von 12
7
Soweit sich die Abrechnungsparameter auf Werte der KGSt beziehen, erfolgt bei Änderungen der
KGSt-Werte eine automatische Anpassung.
§ 10 Abschlagszahlungen, Abrechnung
Im laufenden Jahr erfolgen monatliche Abschlagszahlungen. Für die Jahresendabrechnung legt
der Träger den Verwendungsnachweis unter Verwendung des Berechnungsbogens (Anlage 1)
vor.
§ 11 Tätigkeitsbericht, Wirksamkeitsdialog
Der Träger der Beratungsstelle fertigt einen jährlichen Bericht (Tätigkeitsbericht), der als
Grundlage für ein jährlich stattfindendes Gespräch zwischen dem Träger der Beratungsstelle und
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn dient (Wirksamkeitsdia- log).
Dieser Bericht enthält
 die Fall- und Kontaktzahlen
 die für die Statistik des Landschaftsverbandes zu erstellenden Angaben
 Angaben aus der für das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zu
erstellenden jährlichen Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (Teil I).
o für abgeschlossene und laufende Fälle insgesamt und auf Bonn bezogen die
 Zahl der Anmeldungen,
 Zahl der Fallbearbeitungen (insgesamt im Jahr sowie abgeschlossen),
 Wartezeit;
o für Bonner Fälle:
 Dauer der Beratung,
 Umfang der Betreuung,
 persönlich einbezogene Personen,
 Geschlecht,
 Alter der jungen Menschen,
 Bildungs- und Berufssituation,
 Herkunft,
 Berufssituation der Eltern,
 Anzahl der Kontakte –insgesamt und durchschnittlich pro Fall
 Darstellung der Fälle nach Kontakthäufigkeit
 1 Kontakt
 2 – 5 Kontakte
 6 – 15 Kontakte
 16 – 20 Kontakte
 über 20 Kontakte
o Anzahl der Kinder je Familie; Fragestellung und Anlässe (Symptomatik);
o fachbezogene Kontakte mit Fachleuten und Diensten (Vernetzung).Seite 10 von 12
8
Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält auch Angaben zur gesamten Tätigkeit der Erziehungs-
und Familienberatungsstelle mit Aufschlüsselung nach örtlichen Zuständigkeiten bzw.
organisatorisch zu unterscheidenden Anteilen hinsichtlich Zahl der Anmeldungen,
Fallbearbeitungen und Kontakte sowie zum Umfang einzelfall-unabhängiger Tätigkeit.
Im Tätigkeitsbericht werden auch mit zeitlichem Umfang und fachlichem Inhalt die
präventiven und vernetzenden Tätigkeiten aufgeführt.
Diese Jahresstatistik ist auch Grundlage für die Jugendhilfeplanung. Aus aktuellen
Entwicklungen ergeben sich möglicherweise notwendige Veränderungen der vertraglichen
Vereinbarungen. Bezüglich der fallübergreifenden präventiven Tätigkeit ist ein halbjährliches
Planungsgespräch aller 3 Bonner Beratungsstellen durchzuführen, um eine Koordination der
präventiven Arbeit sicherzustellen.
Der Träger verpflichtet sich, bis zum 31.03. eines Jahres den Tätigkeitsbericht des Vorjahres
vorzulegen.
Die Vertragsparteien vereinbaren einen jährlichen Wirksamkeitsdialog zu vorher
abgestimmten Terminen.
Die Weitergabe von Informationen im Sachzusammenhang erfolgt grundsätzlich
anonymisiert. Eine auf den Einzelfall bezogene Überprüfung findet wegen des besonderen
Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsadressaten und Beratungsstellen nicht statt.
§ 12 Andere Kostenträger
Der Träger ist verpflichtet, mögliche Landesmittel beim Landschaftsverband Rheinland zu
beantragen und diese dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn
mitzuteilen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, die Richtlinien über die Gewährung von
Zuschüssen zur Förderung von Familienberatungsstellen (gem. Runderlass des Ministeriums für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familien NRW vom 26.01.2005 – IV 3-6704.1) zu beachten,
um den Landeszuschuss zu erhalten.
Soweit der Träger der Erziehungs- und Familienberatungsstelle mit anderen öffentlichen
Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen abgeschlossen hat oder sein Beratungsangebot mit
anderen fachlichen Angeboten organisatorisch verbunden ist, werden vertragsrechtliche
Verpflichtungen bezüglich Einzelfallarbeit und präventiver und vernetzender Tätigkeiten nur im
Umfang und Ausmaß des jeweiligen Anteils örtlicher bzw. organisatorischer Zuständigkeiten
wirksam.
§ 13 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
Der Vertrag tritt am 01.01.2021 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrages endet zum 31.12.2022.
§ 14 Kündigung
Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt
werden.Seite 11 von 12
9
Besondere Gründe, die zur Kündigung führen können, sind:
 wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtung des Trägers nicht mehr
zuzumuten ist
 wenn sich Landesmittel oder öffentliche Zuschüsse nach Beurteilung des Trägers
wesentlich verringern
 wenn die Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn eine finanzielle Förderung des
Trägers in der Höhe, die Gegenstand dieses Vertrages ist, nicht mehr möglich macht.
Das Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung,
insbesondere wegen vertragswidrigen Verhaltens, bleibt unberührt. Gründe für eine
außerordentliche Kündigung sind insbesondere, wenn
 gegen den Schutz von Sozialdaten, gegen die Vereinbarung zur Kooperation mit dem
Jugendamt sowohl im Einzelfall als auch darüber hinaus, die Vereinbarung zur
Hilfeplanung verstoßen wurde,
 die Erfüllung der Mindeststandards und -leistungen im Folgejahr durch den Träger nicht
mehr gesichert ist oder im laufenden Jahr nicht mehr erbracht wurden,
 eine Zweckentfremdung der gewährten Zuschüsse nachgewiesen werden kann.
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen – z. B. durch Änderungen des Sozialgesetzbuches
oder der Förderrichtlinien des Landes – unwirksam werden, so betrifft dies nicht unmittelbar
den ganzen Vertrag. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien gewollten
Vertragszweck am nächsten kommen.
Vertragliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Für die Bundesstadt Bonn für den freien TrägerSeite 12 von 12

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 23:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de