211967 · Beschlussvorlage
Förderung der Erziehungsberatungsstellen des Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. und der Kreissynodalvorstände der Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn für die Jahre 2021 und 2022
Kerndaten
- Nummer
- 211967
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 211967 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Förderung der Erziehungsberatungsstellen des Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. und der Kreissynodalvorstände der Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn für die Jahre 2021 und 2022 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. und die Kreissynodalvorstände der Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel und Bonn erhalten zu den Kosten ihrer Erziehungsberatungsstellen in Bonn (Hans-Iwand- Str. 7 bzw. Adenauerallee 37) einen Gesamtzuschuss in Höhe von 623.989,97 EUR für das Jahr 2021 und 630.229,87 EUR für das Jahr 2022. Begründung Der Caritas-Verband der Stadt Bonn e.V. und die Kreissynodalvorstände der Ev. Kirchenkreise an Sieg und Rhein, Bad Godesberg-Voreifel betreiben seit Jahrzehnten zwei der insgesamt drei Erziehungsberatungsstellen in Bonn. Mit diesen Beratungsstellen werden umfangreiche Leistungen im Bereich der Erziehungs- und Familienberatung erbracht. Seit einigen Jahren erfolgt die Finanzierung seitens der Stadt Bonn über Fördervereinbarungen. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Erziehungsberatungsstelle sind die §§ 16, 17, 18, 28 und 41 KJHG. Die Erziehungsberatungsstellen sind als Einrichtungen der Bonner Kinder- und Jugendhilfe unverzichtbar, da sie im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit wertvolle Hilfestellung und Unterstützung für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung leisten. Auch werden Rat- und Hilfesuchende von den Fachdiensten für Familien- und Erziehungshilfen (FFE) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie dorthin vermittelt. Die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen denSeite 1 von 12 Seite 2 Angeboten verschiedener öffentlicher und freier Träger ist durch die beiden Beratungsstellen und die der Stadt Bonn garantiert. Die Zusammenarbeit zwischen den städtischen Dienststellen und den vorgenannten Beratungsstellen ist gut. Bei den Aufgaben der Erziehungsberatungsstelle handelt es sich zum größten Teil um Pflichtaufgaben nach SGB VIII (Hilfen zur Erziehung). Die dadurch entstehenden Kosten haben die öffentlichen Jugendhilfeträger grundsätzlich in vollem Umfange dem freien Träger zu erstatten. Neben diesen Pflichtaufgaben führt der Träger notwendige Präventionsmaßnahmen durch, leistet wichtige Netzwerkarbeit u.a. Im Rahmen der bisher üblichen Berechnungsweise der Zuschusshöhen hatte sich für das Jahr 2020 herausgestellt, dass es im Ergebnis zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen kommen würde. Der Zuschussbetrag der beiden Beratungsstellen würde unterschiedlich stark ansteigen bzw. absinken, obwohl beide Beratungsstellen den Bonner Fallanteil in dem für die Berechnung relevanten Jahr 2019 um jeweils rund 5% steigern konnten. Um diese Ungleichbehandlung auszugleichen und den zu verzeichnenden Fallanstieg von jeweils ca. 5% Rechnung tragen zu können, wurde mit beiden konfessionellen Trägern eine neue Zuschussberechnung vereinbart und eine neue Fördervereinbarung entworfen. Ab dem Jahr 2021 erfolgt die Förderung der Leistung über eine sog. Fallpauschalfinanzierung, die mit den Beratungsstellen gemeinsam erarbeitet wurde (§ 9 Finanzielle Förderung der Leistungen des Fördervereinbarungsentwurfs). Der Ermittlung der Fallpauschale liegt ein Berechnungssystem zugrunde, welches die folgenden Faktoren einbezieht: die Personalkosten eines Arbeitsplatzes gemäß den Fördervereinbarungen nach KGSt-Jahreswerten die Leitungs- und Gemeinkostenanteile (20 % der Personalkosten) Pauschale für Sach- und ADV-Kosten (nach KGSt.) Anrechnung der Landesmittel gemäß Förderbescheid Anrechnung des 20%igen Trägeranteils, der nach Verhandlungen mit den Trägern mittelfristig reduziert werden soll. Diese Nettoarbeitszeit bildet die Grundlage für die Berechnung der Kosten pro Fall. Die mögliche Zuschusssumme errechnet sich dann aus dem mittleren Fallaufkommen der letzten 3 Berichtsjahre multipliziert mit den vorab ermittelten Kosten pro Fall. Durch die Fallpauschalfinanzierung lässt sich auf Basis der Fallzahlentwicklung die Höhe der erforderlichen Zuschüsse genau berechnen und bietet eine gute Steuerungsmöglichkeit. Die Gesamtmittel zur Förderung der beiden Beratungsstellen stehen im Haushaltsplan 2021/2022 zur Verfügung.Seite 2 von 12 Seite 3 Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.06.06 Sonstige Einrichtungen für junge Menschen und Familien 1.51.40.06.06.02 Förderung von jungen Menschen und Familien in Einr. freier Träger Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2021) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 623.989,97 € 151000606/ 73.1000 2021 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 623.989,97 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2022) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 630.229,87 € 151000606/ 73.1000 2022 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 630.229,87 € Anlage/n 1 211967 Vertragsentwurf 2021 2022 (öffentlich)Seite 3 von 12 1 Entwurf der Vereinbarung über die Förderung der Erziehungs- und Familienberatung Zwischen der Bundesstadt Bonn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vertreten durch die Oberbürgermeisterin) und den Trägern der Erziehungs- und Familienberatungsstellen (vertreten durch den Vorstand) wird folgende Vereinbarung über die Förderung der Erziehungs- und Familienberatung geschlossen. Erziehungs- und Familienberatung sind Leistungen der Jugendhilfe. Gesetzliche Grundlage für die Erbringung dieser Leistungen ist der Auftrag des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die „Vereinigten Kreissynodalvorstände der Evangelischen Kirchenkreise An Sieg und Rhein” erbringen diese Leistungen als freier Träger einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle für Bürgerinnen und Bürger aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. P r ä a m b e l Die Bundesstadt Bonn als öffentlicher Träger und der freie Träger der Jugendhilfe wissen sich der Sorge um das Wohl der Menschen im Stadtgebiet Bonn verpflichtet. Sie arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich und in der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gleichberechtigt zusammen. Innerhalb der Jugendhilfe haben junge Menschen und ihre Familien das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der freie Träger erbringt im Einvernehmen mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Leistungen der Erziehungs- und Familienberatung in eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII. Ihm obliegen die Personal-, Planungs- und Finanzhoheit bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Der freie Träger ist selbstständig in der Gestaltung (Inhalt, Konzeption, Methoden) und Organisation dieser Leistungserbringung. § 1 Zielgruppe Erziehungs- und Familienberatung wird für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder andereSeite 4 von 12 2 Erziehungsberechtigte und Familienangehörige sowie für junge Volljährige grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geleistet, die ihren Wohnsitz in der Bundesstadt Bonn haben, unabhängig von Nationalität, Weltanschauung und Religionszugehörigkeit. Je nach Bedarfslage des Einzelfalles umfasst Erziehungs- und Familienberatung auch die Kooperation mit anderen psychosozialen und pädagogischen Diensten und Einrichtungen im jeweiligen Umfeld der Ratsuchenden und Anspruchsberechtigten (z. B. Jugendamt, Gesundheitsamt, Kindertagesstätten, Schulen). Leistungen in Form von Beratung können auch einzelfallübergreifend und präventiv ausgerichtet für pädagogische Fachkräfte erbracht werden, die beruflich mit jungen Menschen arbeiten (z. B. in Kindertagesstätten, Schulen, Freizeiteinrichtungen). Hierzu gehört auch aufklärende, informative und präventiv wirksame Arbeit mit jungen Menschen, Eltern sowie in und mit pädagogischen Institutionen. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Bereich der Fort- und Weiterbildung. § 2 Adressaten der Leistungen Die Bundesstadt Bonn fördert die Erziehungs- und Familienberatungsstellen, soweit sie Leistungen nach dem aktuellen Stand des Sozialgesetzbuches VIII (§§ 16, 17, 18, 27, 28 sowie 41) erbringen. Adressaten der Leistung Erziehungs- und Familienberatung sind die Kinder und Jugendlichen, die im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Bonn leben, unabhängig von Nationalität, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit. Einbezogen werden auch Fachkräfte, die zu dem sozialen Umfeld der Beratenen gehören, z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer. § 3 Grundlagen und Schwerpunkte der Förderung Erziehungs- und Familienberatung unterstützt Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung. Diese Form der Hilfe soll dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung für Mütter und Väter soll helfen, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Im Fall der Trennung und Scheidung sollen Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden. Des Weiteren sollen Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, bei der Ausübung der Personensorge beraten und unterstützt werden (§§ 16, 17, 18, 27, 28 SGB VIII). Beratung soll als Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden, soweit und solange diese Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In begründeten Einzelfällen sollSeite 5 von 12 3 diese Hilfe für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 SGB VIII). Befindet sich ein junger Mensch bei Vollendung des 21. Lebensjahres in einem Beratungsprozess, wird dieser in der Regel innerhalb von 6 Monaten zum Abschluss geführt. Ist mit der Beratung keine andere Hilfe zur Erziehung verbunden, erfolgt die individuelle Hilfeplanung der Erziehungs- und Familienberatung ausschließlich in der Beratungsstelle. Diese wirkt bei anderen Hilfen zur Erziehung in Einzelfällen an der Hilfeplanung des Jugendamtes mit, in der Regel unter dessen Federführung. § 4 Leistungen der Beratungsstelle Die Arbeit der Beratungsstelle orientiert sich an fachlich anerkannten und aktuell gültigen Standards für die Arbeit und Ausstattung von Erziehungs- und Familienberatungsstellen einschließlich kontinuierlicher Fortbildung und externer Supervision. Die psychologische und pädagogische Arbeit umfasst: Einzelfallhilfe Beratung in allgemeinen und besonderen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen Beratung und Hilfen für junge Menschen, die sich selbst an die Beratungsstelle wenden Krisenintervention Familienberatung bzw. Familientherapie Diagnostische Klärung von Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten sowie Auffälligkeiten im schulischen Leistungsverhalten Pädagogische und therapeutische Hilfestellung für junge Menschen insoweit, als nach dem Sozialgesetzbuch solche Leistungen zu erbringen sind Beratung pädagogischer Bezugspersonen Beratung und Hilfe für Eltern und junge Menschen im Falle von Trennung, Scheidung und neuer Familienbildung Präventive Arbeit Angebote zur Stärkung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz und der besseren Früherkennung von sozialen Problemen für Kinder, Jugendliche und Eltern sowie Multiplikatoren (vergleiche Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen) Kooperation mit Kindertageseinrichtungen/Familienzentren und anderen kinder- und familienbezogenen Einrichtungen Thematische Angebote und fachliche Begleitung von pädagogischen Veranstaltungen in Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten und Schulen) Beratung von Fachkräften in pädagogischen Einrichtungen zu Fragen der Entwicklung und Erziehung von jungen Menschen. Kooperation und Vernetzung Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle ist in die Hilfe für junge Menschen einSeite 6 von 12 4 bezogen in Form von Mitwirkung bei der örtlichen Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII), d.h. sie bringt die Erfahrungen aus der Beratungsarbeit in die Jugendhilfeplanung ein. Darüber hinaus findet eine fachliche Mitwirkung in örtlichen Gremien und Arbeitskreisen im Bereich Jugendhilfe (§ 78 SGB VIII), Gesundheitswesen und Schulen statt. § 5 Allgemeine Struktur des Angebots, personelle und sächliche Ausstattung 1) Räumliches Angebot Die Beratungsstelle verfügt über Räumlichkeiten, die von anderen Institutionen getrennt und gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind. Pro Planstelle steht mindestens ein Beratungszimmer zur Verfügung; zusätzlich sind mindestens ein Therapieraum, ein Gruppen- raum sowie ein abgegrenzter Wartebereich vorhanden. 2) Arbeitsmittel Es ist gewährleistet, dass in der Beratungsstelle die notwendigen Arbeitsmittel für fachkundige Arbeit und Organisation der Arbeit zur Verfügung stehen. 3) Öffnungszeiten Die Beratungsstelle ist an allen Arbeitstagen zu festgelegten Tageszeiten telefonisch zu erreichen. Ratsuchende können sich telefonisch, in persönlicher Vorsprache, schriftlich oder online anmelden. Darüber hinaus werden Sprechstunden frei vereinbart und/oder ggf. auch “Offene Sprechstunden” angeboten. 4) Personelle Ausstattung Der Träger der Erziehungs- und Familienberatung verpflichtet sich, ein multidisziplinäres Team vorzuhalten; in ihm sollen sich unterschiedliche fachliche Qualifikationen in Bezug auf den Beratungsbedarf der Ratsuchenden ergänzen. Das multidisziplinäre Team setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Fachkräften/Fachrichtungen zusammen: Diplom-Psychologin / Diplom-Psychologe Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter / Dipl. Sozialpädagogin/Dipl.-Sozialpädagoge/ Dipl. Heilpädagogin/Dipl. Heilpädagoge / Dipl. Pädagogin/Dipl. Pädagoge Therapeutische Fachkraft für die Arbeit mit jungen Menschen Verwaltungsfachkraft Damit wird sichergestellt, dass in der Erziehungs- und Familienberatung Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind und den verschiedenen fachlichen Anforderungen genügen können, die sich aus dem Leistungsauftrag des Sozialgesetzbuches VIII für Erziehungs- und Familienberatung ergeben.Seite 7 von 12 5 § 6 Inanspruchnahme der Leistungen Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle ermöglicht gem. § 36 a SGB VIII den Leistungsadressaten einen unmittelbaren und unbürokratischen Zugang zu ihrem Angebot. Ein förmliches Bewilligungsverfahren durch das Jugendamt ist nicht erforderlich. Eine Beratung gegen den Willen der Ratsuchenden ist ausgeschlossen. Kommen Ratsuchende aufgrund dringender Empfehlungen anderer Institutionen (Jugendamt, Schule, Gericht), wird die Beratungsstelle erforderlichenfalls versuchen, die Motivation zu einer Beratung aufzubauen. Den Ratsuchenden entstehen für die Inanspruchnahme der Beratung keine Kosten. In eiligen Fällen (z. B. Krisenintervention) sowie dann, wenn sich junge Menschen selbst an die Beratungsstelle wenden, wird möglichst umgehend bzw. unverzüglich nach Kontaktaufnahme und Anmeldung ein Termin für ein erstes Gespräch vereinbart. In der Regel wird das Erstgespräch seitens der Erziehungsberatungsstelle innerhalb der ersten 4 Wochen nach der Kontaktaufnahme stattfinden. § 7 Datenschutz, Vertrauensschutz, Gefährdung des Kindeswohls Die Tatsache der Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstelle sowie die Inhalte der Beratungstätigkeit unterliegen dem besonderem Vertrauensschutz gemäß §§ 61 ff SGB VIII und dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Grundsätzlich werden keine anvertrauten Sozialdaten ohne die Einwilligung der Betroffenen weitergegeben. Im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes verpflichten sich die Beratungsstellen zur besonderen Beachtung der Regelungen des § 8a SGB VIII. In diesem Zusammenhang wird auf die “Generalvereinbarung gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen der Bundesstadt Bonn und den Trägern der Beratungsstellen” hingewiesen, die hiermit auch Bestandteil dieser Vereinbarung ist. § 8 Vernetzung von Hilfen zur Erziehung Soweit neben der Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungs- und Familienberatung im Jugendamt noch andere Formen der Hilfe zur Erziehung gewährt und in Anspruch genommen werden, kann in Absprache mit den Personensorgeberechtigten in der Regel unter Federführung des Jugendamtes eine gemeinsame Hilfeplanung vorgenommen werden. In Absprache mit den Personensorgeberechtigten wird dann geklärt, ob und in welcher Weise eine Weitergabe von Daten erfolgt. In Absprache mit den Personensorgeberechtigten entscheidet die Beratungsstelle gegebenenfalls, ob und in welcher Form sie mit ihrem Beratungsangebot in andere Hilfen zur Erziehung (z. B. in anderen Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe) einbezogen wird. § 9 Finanzielle Förderung der LeistungenSeite 8 von 12 6 Förderjahr ist das laufende Jahr (01.01. bis 31.12.). Der Träger finanziert sich aus Zuschüssen des Landes Nordrhein-Westfalen (diese werden über den jährlichen Zuwendungsbescheid dem Amt für Kinder, Jugend und Familie nachgewiesen und sind Bestandteil dieser Vereinbarung), der Bundesstadt Bonn und anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Eigenanteil verbleibt beim Träger selbst. Die Vertragspartner vereinbaren einen Abrechnungssatz pro Beratungsfall (Fallpauschale). Zur Ermittlung dieser Fallkosten wird auf Anlage 1 zu dieser Vereinbarung verwiesen. Die einzelnen Faktoren sind: die Personalkosten für einen Mischarbeitsplatz o 0,5 Stellenanteil für eine Fachkraft mit Schwerpunkt in der pädagogischen Betreuung (S 12 TVöD, Jahreswert nach KGSt) o 0,5 Stellenanteil für eine Fachkraft mit Schwerpunkt in der Therapie oder der Psychologie (E13 TVöD, Jahreswert nach KGSt) die Leitungs- und Gemeinkosten mit 20% der Personalkosten eine Pauschale für Sachkosten und ADV-Kosten nach KGSt Anrechnung der Landesmittel, beziffert mit 21% der Personal-, Leitungs- und Gemeinkosten Anrechnung eines Trägeranteils von 20% der Zwischensumme aus den vorgenannten Faktoren. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden für eine Vollzeitkraft und der durchschnittlichen Arbeitszeiten aufgrund Urlaub, Krankheit und Fortbildung eine Nettoarbeitszeit von 1.587 Stunden jährlich je Vollzeitkraft verbleibt. Von dieser Nettoarbeitszeit entfallen 25% auf präventive und vernetzende Tätigkeiten sowie 15% auf Teamsitzungen und Supervision (Quelle: Bundeskonferenz für Erziehungsberatung), so dass 60% der Nettojahresarbeitszeit und demnach 952 Stunden pro Jahr und Vollzeitstelle für die eigentliche Fallarbeit verbleiben. Es besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass ein Beratungskontakt 80 Minuten einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit umfasst. Ein Beratungsfall dauert durchschnittlich sechs Face-to- Face-Kontakte. Unter Berücksichtigung der wie zuvor beschrieben pauschalierten Kosten eines Arbeitsplatzes, der durchschnittlichen Kontakthäufigkeit sowie der Beratungskapazität des Trägers ergeben sich die Kosten für den Einzelfall. Fälle im Rahmen der Online-Beratung (hiermit sind ausschließlich die Fälle im Rahmen des Vertrages mit der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (bke) gemeint) werden mit 1/3 des Aufwandes einer face-to-face- Beratung berücksichtigt. Alle anderen Online-Beratungsfälle werden als volle Kontakte gezählt. Abgerechnet wird im Leistungsjahr eine maximale Anzahl von Beratungsfällen. Diese Höchstzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt des Fallaufkommens der letzten drei Jahre (Beispiel: für das Leistungsjahr 2021 sind das die Jahre 2019, 2020 und 2021). Sollte ausnahmsweise aus gegebenem Anlass in einem Jahr die Höchstzahl überschritten werden, ist die vorherige Einwilligung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie erforderlich, ehe die Beratung weiterer Fälle zu Lasten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie durchgeführt werden kann.Seite 9 von 12 7 Soweit sich die Abrechnungsparameter auf Werte der KGSt beziehen, erfolgt bei Änderungen der KGSt-Werte eine automatische Anpassung. § 10 Abschlagszahlungen, Abrechnung Im laufenden Jahr erfolgen monatliche Abschlagszahlungen. Für die Jahresendabrechnung legt der Träger den Verwendungsnachweis unter Verwendung des Berechnungsbogens (Anlage 1) vor. § 11 Tätigkeitsbericht, Wirksamkeitsdialog Der Träger der Beratungsstelle fertigt einen jährlichen Bericht (Tätigkeitsbericht), der als Grundlage für ein jährlich stattfindendes Gespräch zwischen dem Träger der Beratungsstelle und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn dient (Wirksamkeitsdia- log). Dieser Bericht enthält die Fall- und Kontaktzahlen die für die Statistik des Landschaftsverbandes zu erstellenden Angaben Angaben aus der für das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zu erstellenden jährlichen Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (Teil I). o für abgeschlossene und laufende Fälle insgesamt und auf Bonn bezogen die Zahl der Anmeldungen, Zahl der Fallbearbeitungen (insgesamt im Jahr sowie abgeschlossen), Wartezeit; o für Bonner Fälle: Dauer der Beratung, Umfang der Betreuung, persönlich einbezogene Personen, Geschlecht, Alter der jungen Menschen, Bildungs- und Berufssituation, Herkunft, Berufssituation der Eltern, Anzahl der Kontakte –insgesamt und durchschnittlich pro Fall Darstellung der Fälle nach Kontakthäufigkeit 1 Kontakt 2 – 5 Kontakte 6 – 15 Kontakte 16 – 20 Kontakte über 20 Kontakte o Anzahl der Kinder je Familie; Fragestellung und Anlässe (Symptomatik); o fachbezogene Kontakte mit Fachleuten und Diensten (Vernetzung).Seite 10 von 12 8 Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält auch Angaben zur gesamten Tätigkeit der Erziehungs- und Familienberatungsstelle mit Aufschlüsselung nach örtlichen Zuständigkeiten bzw. organisatorisch zu unterscheidenden Anteilen hinsichtlich Zahl der Anmeldungen, Fallbearbeitungen und Kontakte sowie zum Umfang einzelfall-unabhängiger Tätigkeit. Im Tätigkeitsbericht werden auch mit zeitlichem Umfang und fachlichem Inhalt die präventiven und vernetzenden Tätigkeiten aufgeführt. Diese Jahresstatistik ist auch Grundlage für die Jugendhilfeplanung. Aus aktuellen Entwicklungen ergeben sich möglicherweise notwendige Veränderungen der vertraglichen Vereinbarungen. Bezüglich der fallübergreifenden präventiven Tätigkeit ist ein halbjährliches Planungsgespräch aller 3 Bonner Beratungsstellen durchzuführen, um eine Koordination der präventiven Arbeit sicherzustellen. Der Träger verpflichtet sich, bis zum 31.03. eines Jahres den Tätigkeitsbericht des Vorjahres vorzulegen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen jährlichen Wirksamkeitsdialog zu vorher abgestimmten Terminen. Die Weitergabe von Informationen im Sachzusammenhang erfolgt grundsätzlich anonymisiert. Eine auf den Einzelfall bezogene Überprüfung findet wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsadressaten und Beratungsstellen nicht statt. § 12 Andere Kostenträger Der Träger ist verpflichtet, mögliche Landesmittel beim Landschaftsverband Rheinland zu beantragen und diese dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn mitzuteilen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Familienberatungsstellen (gem. Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familien NRW vom 26.01.2005 – IV 3-6704.1) zu beachten, um den Landeszuschuss zu erhalten. Soweit der Träger der Erziehungs- und Familienberatungsstelle mit anderen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen abgeschlossen hat oder sein Beratungsangebot mit anderen fachlichen Angeboten organisatorisch verbunden ist, werden vertragsrechtliche Verpflichtungen bezüglich Einzelfallarbeit und präventiver und vernetzender Tätigkeiten nur im Umfang und Ausmaß des jeweiligen Anteils örtlicher bzw. organisatorischer Zuständigkeiten wirksam. § 13 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages Der Vertrag tritt am 01.01.2021 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrages endet zum 31.12.2022. § 14 Kündigung Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.Seite 11 von 12 9 Besondere Gründe, die zur Kündigung führen können, sind: wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtung des Trägers nicht mehr zuzumuten ist wenn sich Landesmittel oder öffentliche Zuschüsse nach Beurteilung des Trägers wesentlich verringern wenn die Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn eine finanzielle Förderung des Trägers in der Höhe, die Gegenstand dieses Vertrages ist, nicht mehr möglich macht. Das Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung, insbesondere wegen vertragswidrigen Verhaltens, bleibt unberührt. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere, wenn gegen den Schutz von Sozialdaten, gegen die Vereinbarung zur Kooperation mit dem Jugendamt sowohl im Einzelfall als auch darüber hinaus, die Vereinbarung zur Hilfeplanung verstoßen wurde, die Erfüllung der Mindeststandards und -leistungen im Folgejahr durch den Träger nicht mehr gesichert ist oder im laufenden Jahr nicht mehr erbracht wurden, eine Zweckentfremdung der gewährten Zuschüsse nachgewiesen werden kann. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen – z. B. durch Änderungen des Sozialgesetzbuches oder der Förderrichtlinien des Landes – unwirksam werden, so betrifft dies nicht unmittelbar den ganzen Vertrag. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien gewollten Vertragszweck am nächsten kommen. Vertragliche Änderungen bedürfen der Schriftform. Für die Bundesstadt Bonn für den freien TrägerSeite 12 von 12
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