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211958-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Regulierung des E-Scooter Verkehrs in Bonn (DS alt 1912321)

Nummer
211958-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 31.05.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 09.06.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Hauptausschusses 03.02.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Rates 17.03.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211958 BBB-Anfrage: Regulierung des E-Scooter Verkehrs in Bonn (DS alt 1912321)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211958-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag: Regulierung des E-Scooter Verkehrs
in Bonn (DS alt 1912321)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 03.02.2022 Kenntnisnahme
Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag der Ratsfraktion des Bürger Bundes
Bonn wie folgt Stellung:
Bisher geht die Verwaltung mit der in der Rechtsliteratur und der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Meinung davon aus,
dass das Abstellen von Leih-E-Scootern, Leih-Elektrorollern, Leihfahrrädern
und allen anderen Fahrzeugen, die ohne feste Stellplätze im öffentlichen
Verkehrsraum an ihrem jeweiligen Abstellort gemietet werden können, dem
erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzuordnen ist und daher keine
erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
Im November 2020 allerdings hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem
verwaltungsgerichtlichen Beschluss eine anderslautende Rechtsauffassung
vertreten, der zu Folge das Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen
Verkehrsraum nicht vornehmlich der alsbaldigen Wiederaufnahme des
Verkehrs diene, sondern vorwiegend den Zweck der wiederkehrenden
Vermietung erfülle. Daher seien die Fahrzeuge als „verkehrsfremde
Gegenstände“ anzusehen, das Abstellen sei demnach nicht Gemeingebrauch,
sondern erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung befindet sich die Verwaltung aktuell in rechtlichen Prüfungen,
ob und ggf. in welcher Form die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes im
Stadtgebiet Bonn durch Leih-E-Scooter für die Zukunft stärker als bisher
reguliert werden kann.
Nach Abschluss dieser Prüfungen wird die Verwaltung den zu beteiligenden
politischen Gremien berichten.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de