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211954-07 AA · Änderungsantrag

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211954

Nummer
211954-07 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
10.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 211954 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

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Änderungsantrag
öffentlich
211954-07 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
10.02.22
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4
“Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211954
Beratungsfolge
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Ziffer III des Beschlussvorschlages wird wie folgt ergänzt:
Der abzuschließende Durchführungsvertrag enthält hinsichtlich der zu
errichtenden Kindertageseinrichtung folgende Regelungen:
a. Der Mietzins ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein-
Westfalen geregelt und darf nicht überschritten werden. Die Anpassung des
Mietzinses entspricht der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex
für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Maßgeblich hierfür ist der
veröffentlichte Anpassungswert der obersten Landesjugendbehörde, der jeweils
im Dezember für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr
festgesetzt wird.
b. Der im Rahmen der Refinanzierung im Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
festgelegte Mietzins darf nur für die maximale anerkennungsfähige
Gesamtfläche angesetzt werden. Flächen, die gemäß KiBiz i.V.m. der DVO
KiBiz nicht anerkennungsfähig sind, werden nicht gesondert vergütet. Ebenso
wird keine gesonderte Miete für die Außenflächen gezahlt.
c. Die Festlaufzeit des Mietvertrages beträgt in der Regel 20 Jahre (ab
Mietzahlungsverpflichtung) zzgl. Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren.
Danach läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist
von 12 Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres weiter. Bei mehrgruppigen
Kitas muss eine Kündigung mindestens zwei Jahre vorher angekündigt werden.
d. Sofern bislang nicht berücksichtigt, sind auch die beigefügten übrigen
Richtlinien zur Anmietung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Münster als
Bestandteil dieser Beschlussfassung Voraussetzung für die Anmietung der
Kindertageseinrichtung „Kennedyallee“.Seite 1 von 5
Seite 2
2. Ziffer IV Nr.3 desBeschlussvorschlages wird wie folgt geändert:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 der Bundesstadt Bonn für
ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen
Kennedyallee, Moselstraße und Ahrstraße gilt gemäß § 10 Baugesetzbuch
(BauGB) nur unter der auflösenden Bedingung als Satzung beschlossen, dass
der Investor rechtsverbindlich den Regelungen im Durchführungsvertrag zu
Ziffer III zustimmt.
3. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, dem Rat in seiner nächsten Sitzung
eine Beschlussvorlage vorzulegen, die in Anlehnung an die Regelungen der
Stadt Münster (s. Anlage) einen Grundsatzbeschluss zu den in
Durchführungsverträgen mit Investoren aufzunehmenden Rahmenbedingungen
zur Anmietung von Kindertageseinrichtungen zum Ziel hat.
Begründung
Insbesondere die Rechtseinschätzung der von der Oberbürgermeisterin jüngst
zu den Regelungen des Mietmodells für Kindertageseinrichtungen beauftragten
Rechtsanwaltskanzlei erfordert aus Sicht der BBB-Fraktion eine Begrenzung
der Bonn aus der Anmietung von Kindertageseinrichtungen erwachsenden,
stetig steigenden Kosten zur Erfüllung erforderlicher Kinderbetreuungsplätze im
Zusammenhang mit Bauvorhaben. Mit einer entsprechenden Regelung speziell
für das Bauvorhaben Kennedyallee, aber auch entsprechenden künftigen
Bauvorhaben soll vor allem einer sich bereits abzeichnenden Entwicklung „Kita
als Renditemietobjekt“ vorgebeugt werden.
Aus Sicht der Antragsteller kann hier als Beispiel und Grundlage auf die
Regelungen der Stadt Münster zurückgegriffen werden
Anlage/n
1 Kita-Verfahren Münster (öffentlich)Seite 2 von 5
Vertragsgrundlagen zur Errichtung einer Kindertageseinrichtung
In der Rahmenvereinbarung mit der Stadt Münster werden alle wichtigen Grundlagen der
Errichtung einer Kindertageseinrichtung festgehalten.
Diese sind unter anderem:
 Der Investor / die Investorin einigt sich mit der Stadt Münster auf einen Termin, zu
dem die Einrichtung betriebsbereit fertiggestellt werden soll.
 Der Investor / die Investorin verpflichtet sich, die Einrichtung in betriebsbereitem
genehmigungsfähigem Zustand einschließlich der Außenanlagen zu errichten,
d. h. er/sie hält die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Errichtung und den
Betrieb einer Kindertageseinrichtung sowie die Anforderungen der Leistungs-
beschreibung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien ein.
 Die Planung der Kindertageseinrichtung und der Außenanlagen erfolgt in enger
Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sowie dem
zukünftigen Träger.
 Der Investor/ Die Investorin vermietet die Einrichtung an einen Träger, welcher in
einer öffentlichen Trägerausschreibung ermittelt und vom Rat der Stadt Münster
festgelegt wird.
 Der Mietzins ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein-Westfalen
geregelt und darf nicht überschritten werden.
 Der Investor/Die Investorin ist darüber informiert, dass er/sie im Rahmen der
Refinanzierung den im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegten Mietzins nur für
die maximale anerkennungsfähige Gesamtfläche ansetzen kann.
Darüberhinausgehende Flächen werden nicht zusätzlich vergütet.
 Die Dauer der Miete umfasst i. d. R. 20 Jahre und eine zweimalige
Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre.Seite 3 von 5
Mietvertrag
Der Investor / die Investorin verpflichtet sich, mit einem von der Stadt Münster benannten
Träger einen Mietvertrag über die Nutzung der errichteten Kindertagesstätte abzuschließen.
Dieser Mietvertrag wird insbesondere folgende Regelungen enthalten:
Mietbeginn
nach Fertigstellung
Mietzahlungsverpflichtung
Ein Monat nach Fertigstellung (Voraussetzung: Kinder müssen zu diesem Zeitpunkt in der Kita
betreut werden können).
Festlaufzeit
Die Festlaufzeit ist in der Regel 20 Jahre (ab Mietzahlungsverpflichtung) zzgl. Option von 2 x 5
Jahre. Danach läuft es auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils
zum 31. Juli eines Jahres weiter. Bei mehrgruppigen Kitas muss eine Kündigung mindestens
zwei Jahre vorher angekündigt werden.
Mietzins
11,07 € je m²/mtl. im Kitajahr 2021/2022
Wertsicherungsklausel
Die maximal förderfähige monatliche Kaltmiete bemisst sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2
Ziffer 2 KiBiz in der aktuellen Fassung, sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung
(DVO Kibiz - Teil 2 §§ 7 bis 9). Der Mietzins wird jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres
gemäß § 7 DVO KiBiz der Höhe nach angepasst. Die Anpassung entspricht der Steigerung des
allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Die
Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht den Anpassungswert für das im folgenden
Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr jeweils im Dezember.
Flächen, die gemäß KiBiz i.V.m. der DVO KiBiz nicht anerkennungsfähig sind, werden nicht
gesondert vergütet. Ebenso wird keine gesonderte Miete für die Außenflächen gezahlt.
Herrichtung des Objektes
Die Herrichtung erfolgt gemäß Raumbuch und entsprechenden Bauplänen, die mit dem Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien abgestimmt sind, unter Berücksichtigung von
Leistungsbeschreibung Planung und Bau sowie auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen
Genehmigungen.
Betriebskosten
Umlage der Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung und die zu
leistenden Vorauszahlungen.
Bauunterhaltung, Wartung und Unterhaltung der baulichen Anlagen und der Außenfläche
(Spielsanderneuerung) einschl. der Verkehrssicherung
Die Bauunterhaltung etc. obliegt dem Vermieter / der Vermieterin (Wartung, Unterhaltung und
Verkehrssicherung für die Spielgeräte auf der Außenspielfläche kann der Vermieter / der
Vermieterin auf den Mieter/die Mieterin vertraglich übertragen).
Schönheitsreparaturen
Obliegen dem Mieter / der MieterinSeite 4 von 5
Kleinreparaturen
Obliegen dem Vermieter / der Vermieterin
Winterdienst
Obliegt dem Vermieter / der Vermieterin
Untervermietung
Mit Zustimmung des Vermieters / der Vermieterin
Beendigung
Das Mietobjekt ist geräumt und besenrein zu übergeben (keine Renovierungsarbeiten).Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 05:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de