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211954-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

Nummer
211954-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 211954 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211954-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4
“Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Beratungsfolge
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf den in der Sitzung der
Bezirksvertretung Bad Godesberg am 02.02.2022 zu der Vorlage 211954
beschlossenen Änderungsantrag 211954-04 AA:
Inhalt des Änderungsantrags:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein aktuelles Gutachten in Auftrag zu geben,
das Möglichkeiten zur Bewältigung des gesteigerten Verkehrsaufkommens am
Kreuzungspunkt Ludwig-Erhard-Allee/Kennedyallee aufzeigt.
2. Der mit Stellungnahme 6 vom 11.06.2021 vorgetragene Aspekt des
Schutzes der Grüngürtels des Bauvorhabens wird insofern berücksichtigt, als
dass die Bäume im Grüngürtel grundsätzlich zu schützen sind und die Rodung
der Bäume und der Vegetation soweit wie möglich zu untersagen ist.
Stellungnahme zu Ziffer 1:
Ziffer 1 des Änderungsantrags enthält einen zukünftigen Auftrag an die
Verwaltung, nach Satzungsbeschluss ein Gutachten in Auftrag zu geben, um
die Möglichkeiten zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens aufzuzeigen, das
nach der Realisierung des Vorhabens am Kreuzungspunkt Ludwig-Erhard-
Allee/Kennedyallee erhöht bzw. gesteigert sein wird. Damit entspricht Ziffer 1
des Änderungsantrags der ohnehin dauerhaften, also auch nach
Satzungsbeschluss bestehenden Verpflichtung der Gemeinde zum Monitoring
im Sinne des § 4c BauGB. Nach § 4c BauGB sind die Gemeinden gesetzlich
verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen, die auf
Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln um in der
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Demgegenüber enthält Ziffer 1 des Änderungsantrags keine Bedingung, unter
der der Satzungsbeschluss gefasst werden soll. Denn wenn eine Satzung – wie
ein Bebauungsplan – eines abschließenden Beschlusses durch den Rat bedarf,
ist dieser bedingungsfeindlich und darf nicht „unter Vorbehalt“ z.B. einerSeite 1 von 2
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weiteren Begutachtung erfolgen. Anderenfalls kann der normunterworfene
Bürger wegen der verfassungsrechtlich garantierten Rechtssicherheit und
Rechtsbestimmtheit nicht erkennen, ob die Satzung bzw. der Bebauungsplan
rechtsverbindlich ist oder nicht und mit welchem Inhalt die Satzung gilt (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2010 – 5 S 955/09 –, juris
Rn. 25).
Stellungnahme zu Ziffer 2:
Ziffer 2 des Änderungsantrags wird in der Planung und im
Durchführungsvertrag vollständig berücksichtigt. Sämtliche Bäume, welche
nicht für die Realisierung des Vorhabens entfallen müssen, sind im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im Vorhaben- und
Erschließungsplan VEP zum Erhalt festgesetzt und auch während der Abriss-
und Bauphase bestmöglich zu schützen (Bauökologische Begleitung der
Abriss- und Bauarbeiten). Damit ist die Rodung der Bäume und der Vegetation
soweit wie möglich untersagt.
Insofern werden die im Änderungsantrag 211954-04 AA formulierten Belange
bereits vollumfänglich zu Ziffer 1. durch den sich aus dem Baugesetzbuch
ergebenden Auftrag an die Kommune und zu Ziffer 2. aus den Regelungen des
Bebauungsplans und des Durchführungsvertrages in der Vorlage 211954
berücksichtigt und haben lediglich klarstellenden Charakter. Die Verwaltung
empfiehlt daher die Vorlage 211954 ohne Änderungen zu beschließen, so
wie im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 erfolgt.
Anlage/n
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