211954-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 211954-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.709 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211954-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Beratungsfolge Rat 10.02.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf den in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 02.02.2022 zu der Vorlage 211954 beschlossenen Änderungsantrag 211954-04 AA: Inhalt des Änderungsantrags: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein aktuelles Gutachten in Auftrag zu geben, das Möglichkeiten zur Bewältigung des gesteigerten Verkehrsaufkommens am Kreuzungspunkt Ludwig-Erhard-Allee/Kennedyallee aufzeigt. 2. Der mit Stellungnahme 6 vom 11.06.2021 vorgetragene Aspekt des Schutzes der Grüngürtels des Bauvorhabens wird insofern berücksichtigt, als dass die Bäume im Grüngürtel grundsätzlich zu schützen sind und die Rodung der Bäume und der Vegetation soweit wie möglich zu untersagen ist. Stellungnahme zu Ziffer 1: Ziffer 1 des Änderungsantrags enthält einen zukünftigen Auftrag an die Verwaltung, nach Satzungsbeschluss ein Gutachten in Auftrag zu geben, um die Möglichkeiten zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens aufzuzeigen, das nach der Realisierung des Vorhabens am Kreuzungspunkt Ludwig-Erhard- Allee/Kennedyallee erhöht bzw. gesteigert sein wird. Damit entspricht Ziffer 1 des Änderungsantrags der ohnehin dauerhaften, also auch nach Satzungsbeschluss bestehenden Verpflichtung der Gemeinde zum Monitoring im Sinne des § 4c BauGB. Nach § 4c BauGB sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Demgegenüber enthält Ziffer 1 des Änderungsantrags keine Bedingung, unter der der Satzungsbeschluss gefasst werden soll. Denn wenn eine Satzung – wie ein Bebauungsplan – eines abschließenden Beschlusses durch den Rat bedarf, ist dieser bedingungsfeindlich und darf nicht „unter Vorbehalt“ z.B. einerSeite 1 von 2 Seite 2 weiteren Begutachtung erfolgen. Anderenfalls kann der normunterworfene Bürger wegen der verfassungsrechtlich garantierten Rechtssicherheit und Rechtsbestimmtheit nicht erkennen, ob die Satzung bzw. der Bebauungsplan rechtsverbindlich ist oder nicht und mit welchem Inhalt die Satzung gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2010 – 5 S 955/09 –, juris Rn. 25). Stellungnahme zu Ziffer 2: Ziffer 2 des Änderungsantrags wird in der Planung und im Durchführungsvertrag vollständig berücksichtigt. Sämtliche Bäume, welche nicht für die Realisierung des Vorhabens entfallen müssen, sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan VEP zum Erhalt festgesetzt und auch während der Abriss- und Bauphase bestmöglich zu schützen (Bauökologische Begleitung der Abriss- und Bauarbeiten). Damit ist die Rodung der Bäume und der Vegetation soweit wie möglich untersagt. Insofern werden die im Änderungsantrag 211954-04 AA formulierten Belange bereits vollumfänglich zu Ziffer 1. durch den sich aus dem Baugesetzbuch ergebenden Auftrag an die Kommune und zu Ziffer 2. aus den Regelungen des Bebauungsplans und des Durchführungsvertrages in der Vorlage 211954 berücksichtigt und haben lediglich klarstellenden Charakter. Die Verwaltung empfiehlt daher die Vorlage 211954 ohne Änderungen zu beschließen, so wie im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 erfolgt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de