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211954-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

Nummer
211954-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.02.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211954 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211954-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4
“Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme
Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In Vorlage 211954 wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Prüfauftrags
„Ersatzstandorte für die Bäume“ die denkmalrechtliche Einschätzung zu
möglichen Pflanzstandorten im Verkehrsraum der Amerikanischen Siedlung in
Plittersdorf aussteht. Des Weiteren wurde in der o.g. Vorlage zum Prüfauftrag
„KfW-Effizienzhausstandard 40" mitgeteilt, dass das Prüfergebnis bezüglich
des Bürogebäudes für die Gremiensitzungen nachgereicht wird. Mit dieser
Stellungnahme informiert die Verwaltung über die Ergebnisse.
Baumpflanzungen Verkehrsraum Amerikanische Siedlung Plittersdorf:
Nach Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege bestehen keine
grundsätzlichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen Baumpflanzungen im
Verkehrsraum der Amerikanischen Siedlung. Dabei ist es jedoch wichtig, dass
keine Alleen angelegt werden und sich die Baumpflanzungen eher als lose
Gruppen in unregelmäßiger Abfolge präsentieren Vorstellbar ist es, dass man
dazu die Parkplätze reduziert, um „Clusterpflanzflächen“ auszubilden und dies
sowohl in der Martin-Luther-King-Straße als auch in den weiteren inneren
Straßen. Auf der Kennedyallee könnte sich noch der Mittelstreifen anbieten.
Aus denkmalpflegerischer Sicht werden für die Pflanzungen als Baumarten
Schnurbaum und Christusdorn empfohlen.
KfW-Effizienzhausstandard 40 Bürogebäude:
Nach eingehender Prüfung seitens des von der Vorhabenträgerin beauftragten
Architekten und der verschiedenen beteiligten Fachplaner (Statik, Haustechnik,
Bauphysik, Freianlagenplanung) kann von dort die Einhaltung des KfW-
Effizienzhausstandards 40 für alle Wohngebäude (Bauteile B bis D) zugesagt
werden. Eine entsprechende Verpflichtung wird in den Durchführungsvertrag
aufgenommen.Seite 1 von 2
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Da das Gebäudeenergiegesetz GEG grundlegend zwischen den
Anforderungen für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude unterscheidet, kann
einer Einhaltung des KfW-Effizienzgebäudestandard 40 für das Bürogebäude
(Bauteil A) nicht entsprochen werden. Hier soll weiterhin der KfW-
Effizienzgebäudestandard 55 zur Anwendung kommen.
Dies liegt insbesondere daran, dass der KfW-40 Standard nur erreicht werden
kann, wenn über die Wärmeversorgung mit Fernwärme hinaus, voraussichtlich
ca. 40 % des prognostizierten Strombedarfs für Lüftung, Kühlung, Hilfsstrom,
Beleuchtung mittels erneuerbarer Energien gedeckt werden kann. Hierfür
kommt unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen im Plangebiet und des
späten Zeitpunkts des Verhandlungsauftrags im Bauleitplanverfahren (zur
Offenlage) nur eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in Betracht.
Eine PV-Anlage zur Abdeckung von ca. 40% des Strombedarfes des
Bürogebäudes ist jedoch – selbst bei vollständiger Ausnutzung der zur
Verfügung stehenden Dachflächen des Bürogebäudes – auf dem Bürodach
flächenmäßig nicht abbildbar. Die notwendige Mindestfläche übersteigt die zur
Verfügung stehende Dachfläche. Die gemäß Lageplan vorgesehene PV-Anlage
wird selbstverständlich trotzdem errichtet. Die Einhaltung der Anforderungen
des KfW-Effizienzhausstandards 40 für das Bürogebäude ist jedoch nicht zu
realisieren.
Auch eine reine Erhöhung des Standards der Gebäudehülle auf den
erforderlichen Standard des KfW-Effizienzstandards 40 soll nicht verfolgt
werden. Die notwendigen Zuwächse in den Gebäudeausmaßen und der
Gebäudehöhe lassen sich bezüglich der erforderlichen Abstandsflächen nicht
sicher abbilden. Auch wäre eine solche „Zwischenlösung“ gem.
Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG nicht förderfähig.
Um nichtsdestotrotz dem Interesse an einer möglichst nachhaltigen
Entwicklung Rechnung zu tragen, wird beim geplanten Bürogebäude neben der
Einhaltung des KfW-Effizienzhausstandards 55 die Gold-Zertifizierung der
Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) vorgesehen und im
Durchführungsvertrag vereinbart. Insgesamt sollen somit 12 von 13 geplanten
Gebäuden dem höheren KfW-40 Standard entsprechen. Ein Gebäude wird
abweichend im KfW-55 Standard mit DGNB-Gold-Zertifizierung errichtet.
Anlage/n
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