211954-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 211954-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211954-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In Vorlage 211954 wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Prüfauftrags „Ersatzstandorte für die Bäume“ die denkmalrechtliche Einschätzung zu möglichen Pflanzstandorten im Verkehrsraum der Amerikanischen Siedlung in Plittersdorf aussteht. Des Weiteren wurde in der o.g. Vorlage zum Prüfauftrag „KfW-Effizienzhausstandard 40" mitgeteilt, dass das Prüfergebnis bezüglich des Bürogebäudes für die Gremiensitzungen nachgereicht wird. Mit dieser Stellungnahme informiert die Verwaltung über die Ergebnisse. Baumpflanzungen Verkehrsraum Amerikanische Siedlung Plittersdorf: Nach Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege bestehen keine grundsätzlichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen Baumpflanzungen im Verkehrsraum der Amerikanischen Siedlung. Dabei ist es jedoch wichtig, dass keine Alleen angelegt werden und sich die Baumpflanzungen eher als lose Gruppen in unregelmäßiger Abfolge präsentieren Vorstellbar ist es, dass man dazu die Parkplätze reduziert, um „Clusterpflanzflächen“ auszubilden und dies sowohl in der Martin-Luther-King-Straße als auch in den weiteren inneren Straßen. Auf der Kennedyallee könnte sich noch der Mittelstreifen anbieten. Aus denkmalpflegerischer Sicht werden für die Pflanzungen als Baumarten Schnurbaum und Christusdorn empfohlen. KfW-Effizienzhausstandard 40 Bürogebäude: Nach eingehender Prüfung seitens des von der Vorhabenträgerin beauftragten Architekten und der verschiedenen beteiligten Fachplaner (Statik, Haustechnik, Bauphysik, Freianlagenplanung) kann von dort die Einhaltung des KfW- Effizienzhausstandards 40 für alle Wohngebäude (Bauteile B bis D) zugesagt werden. Eine entsprechende Verpflichtung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen.Seite 1 von 2 Seite 2 Da das Gebäudeenergiegesetz GEG grundlegend zwischen den Anforderungen für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude unterscheidet, kann einer Einhaltung des KfW-Effizienzgebäudestandard 40 für das Bürogebäude (Bauteil A) nicht entsprochen werden. Hier soll weiterhin der KfW- Effizienzgebäudestandard 55 zur Anwendung kommen. Dies liegt insbesondere daran, dass der KfW-40 Standard nur erreicht werden kann, wenn über die Wärmeversorgung mit Fernwärme hinaus, voraussichtlich ca. 40 % des prognostizierten Strombedarfs für Lüftung, Kühlung, Hilfsstrom, Beleuchtung mittels erneuerbarer Energien gedeckt werden kann. Hierfür kommt unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen im Plangebiet und des späten Zeitpunkts des Verhandlungsauftrags im Bauleitplanverfahren (zur Offenlage) nur eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in Betracht. Eine PV-Anlage zur Abdeckung von ca. 40% des Strombedarfes des Bürogebäudes ist jedoch – selbst bei vollständiger Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Dachflächen des Bürogebäudes – auf dem Bürodach flächenmäßig nicht abbildbar. Die notwendige Mindestfläche übersteigt die zur Verfügung stehende Dachfläche. Die gemäß Lageplan vorgesehene PV-Anlage wird selbstverständlich trotzdem errichtet. Die Einhaltung der Anforderungen des KfW-Effizienzhausstandards 40 für das Bürogebäude ist jedoch nicht zu realisieren. Auch eine reine Erhöhung des Standards der Gebäudehülle auf den erforderlichen Standard des KfW-Effizienzstandards 40 soll nicht verfolgt werden. Die notwendigen Zuwächse in den Gebäudeausmaßen und der Gebäudehöhe lassen sich bezüglich der erforderlichen Abstandsflächen nicht sicher abbilden. Auch wäre eine solche „Zwischenlösung“ gem. Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG nicht förderfähig. Um nichtsdestotrotz dem Interesse an einer möglichst nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen, wird beim geplanten Bürogebäude neben der Einhaltung des KfW-Effizienzhausstandards 55 die Gold-Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) vorgesehen und im Durchführungsvertrag vereinbart. Insgesamt sollen somit 12 von 13 geplanten Gebäuden dem höheren KfW-40 Standard entsprechen. Ein Gebäude wird abweichend im KfW-55 Standard mit DGNB-Gold-Zertifizierung errichtet. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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