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211943 · Beschlussvorlage

Öffentliche Auslegung des Textbebauungsplans Nr. 6622-4 und Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Nummer
211943
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211943
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Öffentliche Auslegung des Textbebauungsplans Nr.
6622-4 und Änderung der Bebauungspläne Nrn.
7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Bonn-Zentrum
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Textbebauungsplan Nr. 6622-4 der Stadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Straße Am Hof,
der Fürstenstraße, der Remigiusstraße/Marktbrücke, dem Markt und
dem Bischofsplatz ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 „Remigiusstraße;
Kaufhof“ für ein Gebiet zwischen der Remigiusstraße, dem
Münsterplatz, Dreieck und der Acherstraße ist gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) öffentlich auszulegen.
3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 „Am Hof“ für ein
Gebiet zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem
Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße ist gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) öffentlich auszulegen.
Begründung
Zusammenfassung
Es liegt ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine
Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ im Bonner Zentrum vor. Ein
Ausbreiten von Vergnügungsstätten der Segmente „Glücksspiel“ und „Erotik“
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe im Bonner Zentrum ist gemäß der
beschlossenen Konzepte nicht gewünscht und soll eingeschränkt werden.
Daher wurde am 16.09.2021 der Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn.
7722-12 und 7722-13 gefasst (DS-Nr. 211262). Nun soll die öffentlicheSeite 1 von 39
Seite 2
Auslegung erfolgen, was Gegenstand dieser Vorlage ist.
Gleichzeitig wird eine Vorlage zum Erlass einer Veränderungssperre
eingebracht (DS-Nr. 212315).
Gesamtgebiet der Bebauungspläne
Der von der Aufstellung und den Änderungen betroffene räumliche Bereich
umfasst prominente Teile des Bonner Stadtzentrums zwischen dem Markt, der
Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der
Marktbrücke und dem Bischofsplatz. In diesem Bereich wird das städtebauliche
Bild durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe
insbesondere in den Erdgeschosslagen geprägt. Die Obergeschosse dienen
vorwiegend der Wohnnutzung.
Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar, der gesamte
Bereich ist gänzlich versiegelt.
Die Geschossigkeit ist innerhalb des Gebiets heterogen: entlang der
Straßenzüge und Plätze sind vorwiegend drei- bis fünfgeschossige Bauwerke
vorzufinden, in den Blockinnenbereichen sind vorwiegend ein- bis
dreigeschossige Gebäude. Das städtebauliche Bild wird besonders durch das
Bonner Münster, das Gebäude der Galeria (Kaufhof) und diverse
Gründerzeitbauten geprägt, vereinzelt sind Gebäude in Fachwerkbauweise
vorzufinden. Zahlreiche Gebäude und Fassaden innerhalb der
Geltungsbereiche stehen unter Denkmalschutz.
Anlass der Planaufstellung
Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind dem Bonner Zentrum
„Zentrentyp A“ zuzuordnen und als Kerngebiet gemäß § 7
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen
(Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den Fassungen von 1968, 1977 und
2017, geändert 2021 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der
Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten
Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen
und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit
dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept.
Mit der Aufstellung und der Änderungen der Bebauungspläne wird auf einen,
der Verwaltung vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals
(Am Hof 22) in eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ für
Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal)
reagiert (Aktenzeichen 169456 EG). Nach Auffassung des OVG Rheinland-
Pfalz in seinem Beschluss vom 14.04.2011 verliert ein Wettbüro den Charakter
einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten,
wenn die Kundinnen und Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der
Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem
Beisammensein (bspw. gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen)
Wetten abzuschließen.
Das beantragte Vorhaben verfolgt aufgrund der Ausstattung (Bar mit
Sitzgelegenheiten, Gemeinschaftstische) das längere Verweilen der KundinnenSeite 2 von 39
Seite 3
und Kunden.
Das beantragte Vorhaben ist – unabhängig von der Frage, ob es aufgrund
seiner beantragten Ausstattung und Größe als mischgebiets- oder
kerngebietstypisch einzustufen wäre – prinzipiell genehmigungsfähig. Es
widerspricht jedoch in Gänze den städtebaulichen Zielsetzungen für den
Bereich des Bonner Zentrums und den „Zielen und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“. Aus den Antragsunterlagen wird ersichtlich,
dass sich nördlich des Ladenlokals innerhalb eines Radius‘ von 500 m bereits
drei Wettbüros angesiedelt haben. Eines von ihnen durch denselben Betreiber.
Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten aus dem Segment
„Glücksspiel“ soll jedoch nicht weiter gefördert werden. Alternativ sollen die
übrigen zulässigen und innenstadtbelebenden kerngebietsprägenden
Nutzungsarten wie bspw. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit,
Unterhaltung“ weiterhin zulässig sein.
Durch die Planaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 und die
Planänderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 soll die
Angebotsvielfalt in einem Teilbereich des Bonner Zentrums gesichert und
einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt
werden.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich
als Mischbaufläche dar.
Für den Bereich zwischen Remigiusstraße, dem Münsterplatz und der
Acherstraße besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan
Nr. 7722-12 vom 09.06.1978. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als
Kerngebiet ausgewiesen. In Kerngebieten sind gemäß
Baunutzungsverordnung, die hier gemäß der Fassung vom 26.11.1968
umzusetzen ist, Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der Bebauungsplan
hat zur Art der baulichen Nutzung eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit
vorgenommen und festgesetzt, dass in den Erdgeschossen nur
Geschäftsflächen, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind.
Für den Bereich zwischen der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, der
Remigiusstraße und der Fürstenstraße besteht ebenfalls verbindliches
Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13 vom 14.10.1977. Auch
der Geltungsbereich dieses Plans wird als Kerngebiet ausgewiesen. Aus der
anzuwendenden Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 geht ebenfalls eine
allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hervor. Die Festsetzung zur
zulässigen Art der baulichen Nutzung in den Erdgeschossen entspricht denen
des Bebauungsplans Nr. 7722-12.
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der
Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für
jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die
Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen
in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der
Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der
Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durchSeite 3 von 39
Seite 4
denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen,
Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten.
Städtebauliche Ziele
Innerhalb des gesamten Stadtgebiets bestehen immer wieder Wünsche zur
Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ mit der Folge
einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben.
Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern, hat der Rat der Stadt
Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
beschlossen. Durch dieses Entwicklungskonzept sollten die Voraussetzungen
geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen,
um eine Ansiedlung aus städtebaulichen Gründen zu steuern.
Des Weiteren beauftragte der Rat am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu
erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag führte zu einer Überarbeitung
des Konzepts von 1988. Am 15.11.2012 wurden daher zunächst die „Ziele und
Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr.
1210191NV8).
Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das
Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine
Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und
Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen
Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen,
Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie
Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. Begründet wird dies im
vorliegenden Fall insbesondere durch:
 Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
 Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie
Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden.
 Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden
Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die
Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Zwar erhöhen diese Nutzungen die Besucherfrequenz der Innenstadt, jedoch
sind sie aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere
kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und
zu verdrängen.
Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit, Unterhaltung“ wie z.B.
Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen,
Kinos, Billard-, Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschtenSeite 4 von 39
Seite 5
Belebung der Innenstadt – insbesondere in den Abendstunden – bei, führen
jedoch in der Regel nicht oder allenfalls in geringem Umfang dazu, dass die
umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren.
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im
Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
(DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete gänzlich im Zentrentyp A –
Innenstadt Bonn, der als Hauptgeschäftsbereich mit gesamtstädtischer und
überregionaler Bedeutung charakterisiert wird und zur Deckung aller
Bedarfsbereiche dient. Abgesehen von der Bonner Bevölkerung dient die
Innenstadt insbesondere dem Kreis Ahrweiler sowie den meisten
linksrheinischen sowie südlichen rechtsrheinischen Städte und Gemeinden des
Rhein-Sieg-Kreises als wichtiger bzw. wichtigster Standort für die Versorgung
mit mittel- und langfristigen Bedarfsgütern. Erklärtes Ziel ist es, die
Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der
Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund und zur planungsrechtlichen Sicherung dieser
Zielsetzungen soll die Aufstellung bzw. Änderung der o.g. Bebauungspläne
erfolgen.
Planverfahren
Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur
Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 fasste der Rat der
Stadt Bonn am 16.09.2021 nach vorheriger Empfehlung der Bezirksvertretung
Bonn (24.08.2021) sowie des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen
(02.09.2021) (DS-Nr. 211262).
(Nachrichtlicher Hinweis: Im Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund eines
Schreibfehlers die Nr. 6622-2 aufgeführt, die korrekte Bezeichnung des Plans
ist jedoch Nr. 6622-4. Angesichts der korrekten Plangebietsabgrenzungen im
Übersichtsplan und der textlichen Abgrenzung in der Bekanntmachung
(Amtsblatt Nr. 67, Jahrgang 53, vom 6.10.2021) ist die gewünschte
Anstoßfunktion der Planaufstellung Nr. 6622-4 gewahrt. Infolgedessen wird der
Bebauungsplan fortan unter der richtigen Bezeichnung Nr. 6622-4 geführt.)
Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn am 6.10.2021 wurde der
Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro am
12.10.2021 innerhalb der dreimonatigen Frist zurückgestellt. Zudem wird eine
Vorlage zum Erlass einer Veränderungssperre eingebracht (DS-Nr. 212315).
Da im Rahmen der Aufstellung und der Änderung der Bebauungspläne lediglich
Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von
Vergnügungsstätten und Sexshops sowie auch Bordelle oder bordellartige
Betriebe getroffen werden, werden die Aufstellung und die Änderungen jeweils
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.
Die Änderungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, da die in den
Baugebieten jeweils zulässigen Nutzungen ansonsten unberührt bleiben. Auf
Grundlage der Regelungen des § 13 Baugesetzbuch wurde auf eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
verzichtet. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange haben nunmehr im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen derSeite 5 von 39
Seite 6
Bebauungsplanänderungen zu informieren sowie ihre Stellungnahmen in das
Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung
abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
Anlage/n
1 Begründungen (öffentlich)
2 Übersichtsplan Nr. 6622-4 (öffentlich)
3 Textbebauungsplan Nr. 6622-4 (öffentlich)
4 Text mit Übersichtsplan Nr. 7722-12 (öffentlich)
5 Text mit Übersichtsplan Nr. 7722-13 (öffentlich)Seite 6 von 39
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6622-4
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
BegründungSeite 7 von 39
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1
1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1
1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2
1.3.3 Denkmalschutz................................................................................................. 2
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2
1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7
3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 8 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6622-4 erstreckt sich auf ein Gebiet zwischen
der Straße Am Hof, der Fürstenstraße, der Remigiusstraße/Marktbrücke, dem Markt und dem
Bischofsplatz. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Die Innenstadt ist geprägt durch
Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit und
Unterhaltung“, Hotelnutzung und Dienstleistungsbetriebe. Wohnnutzungen sind insbesondere
oberhalb der Erdgeschosslagen vorzufinden. Die vorhandene Bebauung stellt sich als
geschlossen und entlang der Straßen bzw. Plätze als vorwiegend vier- bis fünfgeschossig dar.
Am Remigiusplatz sind vereinzelt sechsgeschossige Bauten vorzufinden. Die Innenblöcke
sind mit bis zu dreigeschossigen Gebäuden bebaut. Prägend für das Plangebiet ist der
Remigiusplatz mit zahlreichen gastronomischen Betrieben.
Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht
innerhalb des Plangebiets vorhanden.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg
stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als
Mischbaufläche dar.
Verbindliches Planungsrecht in Form eines Bebauungsplans besteht für den Geltungsbereich
des Bebauungsplan Nr. 6622-4 nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich der
Bonner Innenstadt richtet sich insofern nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Bauvorhaben
ist im Wesentlichen dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen
1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept
Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten,
Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu
können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept
oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten.
In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes
durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.Seite 9 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 2
1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im
Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit
gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und
langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der
Stadt Bonn und der umliegenden Kreise.
1.3.3 Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung
bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche
(Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen
Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient
damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der
Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte
Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze
unterschiedlicher Entstehungsgeschichten.
1.3.4 Denkmalschutz
Das Gebäude in der Remigiusstraße 1 steht als Baudenkmal unter Denkmalschutz.
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von
Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von
Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Geltungsbereich der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6622-4. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines
Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten
per Computerterminal) zu reagieren.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept
sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes
städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988
zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die
„Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist
eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren
aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 10 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 3
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung
von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-
Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor
Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen
und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im
Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten,
dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern.
Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540)
liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller
Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft.
Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw.
wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise.
Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das für das Bonner Zentrum
die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von
Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde
beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien
„Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos,
Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die
letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit
Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten
besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für
Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen
nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen
(Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht
vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von
Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors
zusammen:Seite 11 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 4
Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet:
- Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders
auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen
Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte
Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und
Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den
Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem
Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von
Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer
räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden
Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme
der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik,
Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der
Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere
kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen.
Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten,
Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- undSeite 12 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 5
Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere
in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang
dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren.
Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert
ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als
Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der
Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem
Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten
abzuschließen.
Dies kann bei dem o.g. Antrag durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21
Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden.
Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Einleitung verschiedener
Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept sowie der „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“
lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können.
Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-
4 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner
Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-
Effekten entgegengewirkt werden.
1.5 Planungsablauf / Planverfahren
Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-4 fasste der Rat der Stadt
Bonn in seiner Sitzung am 16.09.2021 zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung
am 24.08.2021 beraten sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner
Sitzung am 02.09.2021 die Aufstellung empfohlen hatte.
Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen
über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen
Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB
Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend
Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in
das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer
förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 13 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 6
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich
des Bebauungsplans im Zentrentyp A Bonner Innenstadt. Der Zentrentyp A zeichnet sich
dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern
auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die
Innenstadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz
angeschlossen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als
auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den
Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der
Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss
in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6622-4 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte
hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten
der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe.
Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von
Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke
Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen,
was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer
Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von
Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der
Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche
Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung
gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation
des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4
wird diesem Ansinnen Rechnung getragen.Seite 14 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 7
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-4 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum
Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des
Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet
werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des
Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen,
teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich
geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im
Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden.
3.2 Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6622-4
werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt.
Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier
dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger
gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten
Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6622-4 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein
umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf
die Planung nicht erkennbar.
Bonn,Seite 15 von 39
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 7722-12
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
BegründungSeite 16 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 1
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1
1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1
1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2
1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2
1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2
1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7
3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 17 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-12 „Remigiusstraße; Kaufhof“ erstreckt
sich auf ein Gebiet zwischen der zwischen der Remigiusstraße, dem Münsterplatz, Dreieck
und der Acherstraße. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Die Innenstadt ist geprägt
durch Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Hotelnutzung und Dienstleistungsbetriebe.
Wohnnutzungen sind insbesondere oberhalb der Erdgeschosslagen vorzufinden. Die
vorhandene Bebauung stellt sich als geschlossen und entlang der Straßen bzw. Plätze als
vorwiegend vier- bis fünfgeschossig dar. Das prominente Gebäude des Galeria (Kaufhof) am
Münsterplatz prägt den Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die enorme Größe.
Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht
innerhalb des Plangebiets vorhanden.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg
stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als
Mischbaufläche dar.
Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-12. Dieser setzt
Kerngebiete fest, die sich durch eine hohe städtebauliche Dichte definieren. Die Bebauung ist
im Geltungsbereich gänzlich geschlossen. Gemäß dem Bebauungsplan vom 09.06.1978 sind
Vergnügungsstätten in den Erdgeschosslagen allgemein zulässig. Der Bebauungsplan nimmt
eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vor und setzt fest, dass in den Erdgeschossen nur
Geschäftsflächen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind.
Zudem trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz erhaltenswerter Fassaden und zur
baulichen Gestaltung der Gebäude. So ist die Errichtung/Änderung von baulichen Anlagen
(hierunter fallen auch Werbetafeln, Reklame) am Münsterplatz, im Dreick, in der Acherstraße
und im Mauspfad, auch wenn sie nicht explizit geschützt sind, an ihre Umgebung anzupassen
(Gestalt und Maßstab).
1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen
1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept
Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten,
Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu
können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept
oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten.Seite 18 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 2
In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes
durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.
1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im
Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit
gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und
langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der
Stadt Bonn und der umliegenden Kreise.
1.3.3 Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung
Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere
Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches
Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart
des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem
Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche
Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten.
1.3.4 Denkmalschutz
Diverse Wohn- und Geschäftsgebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-
12 stehen unter Denkmalschutz; so auch bspw. die Fassade des Galeria (Kaufhof).
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von
Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von
Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung
eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von
Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren, der im unmittelbaren Umfeld des
vorliegenden Geltungsbereichs gestellt wurde.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept
sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes
städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988
zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die
„Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist
eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren
aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 19 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 3
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung
von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-
Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor
Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen
und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im
Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten,
dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern.
Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540)
liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereiche aller
Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft.
Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw.
wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise.
Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das für das Bonner Zentrum
die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von
Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde
beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien
„Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos,
Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die
letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit
Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten
besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für
Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen
nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen
(Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht
vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von
Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors
zusammen:Seite 20 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 4
Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet:
- Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders
auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen
Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte
Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und
Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den
Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem
Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von
Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer
räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden
Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme
der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik,
Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der
Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere
kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen.
Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten,
Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und
Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondereSeite 21 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 5
in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang
dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren.
Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert
ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als
Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der
Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem
Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten
abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21
Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden.
Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Einleitung verschiedener
Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in
die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können.
Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-
4 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner
Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-
Effekten entgegengewirkt werden.
1.5 Planungsablauf / Planverfahren
Den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 fasste der Rat der Stadt
Bonn in seiner Sitzung am 16.09.2021. zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung
am 24.08.2021 beraten sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner
Sitzung am 02.09.2021 die Änderung empfohlen hatte.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen
über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen
Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB
Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend
Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in
das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer
förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 22 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 6
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich
des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er
als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale
Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und
ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die
Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der
Bonner Innenstadt zu erhöhen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den
Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der
Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss
in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7722-12 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte
hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten
der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe.
Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von
Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke
Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen,
was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer
Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von
Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der
Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche
Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung
gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation
des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12
wird diesem Ansinnen Rechnung getragen.Seite 23 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 7
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-12 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum
Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des
Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet
werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des
Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen,
teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich
geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im
Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden.
3.2 Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-12
werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt.
Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier
dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger
gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten
Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7722-12 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch
zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen
verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf
die Planung nicht erkennbar.
Bonn,Seite 24 von 39
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 7722-13
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
BegründungSeite 25 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 1
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1
1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1
1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2
1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2
1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2
1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7
3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 26 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-13 „Am Hof“ erstreckt sich auf ein Gebiet
zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und
der Fürstenstraße. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Die Innenstadt ist geprägt
durch Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Hotelnutzung und Dienstleistungsbetriebe.
Wohnnutzungen sind insbesondere oberhalb der Erdgeschosslagen vorzufinden. Die
vorhandene Bebauung stellt sich als geschlossen und entlang der Straßen bzw. Plätze als
vorwiegend vier- bis fünfgeschossig dar. Das Plangebiet ist zudem durch diverse Bauten der
Gründerzeit in seiner städtebaulichen Erscheinung geprägt.
Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht
innerhalb des Plangebiets vorhanden.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg
stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als
Mischbaufläche dar.
Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13. Dieser setzt ein
Kerngebiet fest, das sich durch eine hohe städtebauliche Dichte definiert. Die Bebauung ist im
Geltungsbereich gänzlich geschlossen. Gemäß dem Bebauungsplan vom 14.10.1977 sind
Vergnügungsstätten in den Erdgeschosslagen allgemein zulässig. Der Bebauungsplan nimmt
eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vor und setzt fest, dass in den Erdgeschossen nur
Geschäftsflächen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind.
Zudem trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz erhaltenswerter Fassaden und zur
baulichen Gestaltung der Gebäude. So ist die Errichtung/Änderung von baulichen Anlagen
(hierunter fallen auch Werbetafeln, Reklame) in den Straßen Am Hof, Martinsplatz und
Münsterplatz, auch wenn sie nicht explizit geschützt sind, an ihre Umgebung anzupassen
(Gestalt und Maßstab).
1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen
1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept
Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten,
Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu
können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept
oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten.Seite 27 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 2
In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes
durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.
1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im
Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit
gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und
langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der
Stadt Bonn und der umliegenden Kreise.
1.3.3 Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung
Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere
Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches
Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart
des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem
Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche
Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten.
1.3.4 Denkmalschutz
Diverse Wohn- und Geschäftsgebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-
13 stehen unter Denkmalschutz. Unter anderem befindet sich die Kapelle St. Helena im
Plangebiet, die jedoch im Inneren des Gebäudeblocks liegt und straßenseitig nicht erkennbar
ist.
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von
Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von
Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung
eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von
Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren, der im unmittelbaren Umfeld des
vorliegenden Geltungsbereichs gestellt wurde.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept
sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus
städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes
städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988
zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die
„Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist
eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren
aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 28 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 3
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung
von Vergnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-
Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor
Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen
und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im
Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten,
dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem
Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern.
Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540)
liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereiche aller
Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft.
Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw.
wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise.
Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das für das Bonner Zentrum
die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von
Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde
beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien
„Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos,
Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die
letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit
Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten
besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für
Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen
nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen
(Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht
vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von
Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors
zusammen:Seite 29 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 4
Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet:
 Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders
auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
 Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen
Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte
Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und
Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den
Abendstunden.
 Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem
Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von
Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer
räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden
Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme
der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik,
Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der
Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere
kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen.Seite 30 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 5
Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten,
Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und
Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere
in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang
dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren.
Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert
ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als
Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der
Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem
Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten
abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21
Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden.
Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Einleitung verschiedener
Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in
die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können.
Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-
4 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner
Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-
Effekten entgegengewirkt werden.
1.5 Planungsablauf / Planverfahren
Den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 fasste der Rat der Stadt
Bonn in seiner Sitzung am 16.09.2021. zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung
am 24.08.2021 beraten sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner
Sitzung am 02.09.2021 die Änderung empfohlen hatte.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen
über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen
Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB
Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend
Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in
das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer
förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 31 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 6
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich
des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er
als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale
Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und
ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die
Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der
Bonner Innenstadt zu erhöhen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den
Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der
Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss
in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7722-13 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte
hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten
der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe.
Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von
Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke
Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen,
was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer
Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von
Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der
Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche
Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung
gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation
des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13
wird diesem Ansinnen Rechnung getragen.Seite 32 von 39
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 7
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-13 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum
Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des
Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet
werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des
Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen,
teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich
geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im
Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden.
3.2 Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-13
werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt.
Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier
dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger
gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten
Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7722-13 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch
zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen
verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf
die Planung nicht erkennbar.
Bonn,Seite 33 von 39
Bebauungsplan Nr.. 66662222--44 ((Textbebauungsplan))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Textbebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211
110000 mSeite 34 von 39
Seite 35 von 39
Bebauungsplan Nr.. 77772222--1122 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211
110000 mSeite 36 von 39
1. Änderung
Änderungsbereich:
Remigiusstraße, Münsterplatz, Dreieck, Acherstraße
Diese Änderung ist gemäß § 3 (2) des Bau-
gesetzbuches durch Beschluss des Rates
der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom zur öffentlichen Auslegung
beschlossen.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau-
gesetzbuches in der Zeit
vom
bis öffentlich ausgelegen.
-
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Bonn, den
Diese Änderung ist gemäß § 10 des Bau-
gesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am als Satzung beschlossen
worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Diese Änderung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
dieser Änderung des Bebauungsplanes ist gemäß
§ 10 des Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan
in Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der
zurzeit geltenden Fassung
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zur
Zeit geltenden Fassung
Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018
(GV NRW S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung
Leiterin des Stadtplanungsamtes
-
-
-
Textliche Festsetzungen
Innerhalb des Plangebiets sind
Vergnügungsstätten der Kategorien
"Glücksspiel" und "Erotik, Sexualität"
sowie Bordelle und bordellartige
Betriebe nicht zulässig.Seite 37 von 39
Bebauungsplan Nr.. 77772222--1133 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211
110000 mSeite 38 von 39
1. Änderung
Änderungsbereich :
Am Hof, Martinspl atz, Remigius straße, Fürs tenst raße
Diese Änderung ist gemä ß § 3 (2) des Bau-
gesetzbuc hes durc h Beschluss des Rates
der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom zur öffentlic hen Aus legung
besc hlossen.
Die Oberbürgermeis terin
Im Auftrag
Lei terin des Stadtplanungs amtes
Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau-
gesetzbuches in der Zeit
vom
bis öffentli ch ausgel egen.
-
Di e Oberbürgermeis terin
Im Auftrag
Bonn, den
Diese Änderung i st gemäß § 10 des B au-
gesetzbuc hes vom Rat der Stadt Bonn
am als Satzung besc hlos sen
worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeist erin
Dies e Änderung des Bebauu ngspla nes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermei sterin
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschluss es
dieser Änderung des Bebauungs planes ist gemäß
§ 10 des Bauges etzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung trit t dieser Plan
in Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiteri n des Stadtplanungsamtes
Rechts grundlagen
B aug es etzbuch (Ba uGB) in d er Fassung vo m
3. No vember 2017 (BGBl . I S . 3 634) i n d er zurzeit
geltenden Fassung
Baun utzungsve rordnu ng (Ba uNVO) in de r Fa ssung
vo m 21. Nove mber 2017 (BGBl. I S.3786) in der
zurze it g elt enden Fass ung
P lan zei chenverordnung 1990 (PlanzV 90 ) vom
18 . Deze mb er 1 99 0 (BGB l. 199 1 I S. 5 8) in d er zur
Zeit g elte nd en Fassu ng
Landes bauordnu ng (Ba uO NRW ) vom 21 . J uli 20 18
(GV NRW S. 421 ) in der zurzeit ge lten den Fas sun g
Leiterin des Stadtplanungsamtes
-
-
-
Textliche Festsetzungen
Innerhalb des Plang ebi ets sind
Verg nügungsstätten der Kateg orien
"G lücksspiel" und "Erotik, Sexual ität"
sowie Bordelle und bordell artig e
Betriebe nicht zulässig .Seite 39 von 39

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de