211943 · Beschlussvorlage
Öffentliche Auslegung des Textbebauungsplans Nr. 6622-4 und Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 211943
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 211943 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Öffentliche Auslegung des Textbebauungsplans Nr. 6622-4 und Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Anhörung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Textbebauungsplan Nr. 6622-4 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Straße Am Hof, der Fürstenstraße, der Remigiusstraße/Marktbrücke, dem Markt und dem Bischofsplatz ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. 2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 „Remigiusstraße; Kaufhof“ für ein Gebiet zwischen der Remigiusstraße, dem Münsterplatz, Dreieck und der Acherstraße ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. 3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 „Am Hof“ für ein Gebiet zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Begründung Zusammenfassung Es liegt ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ im Bonner Zentrum vor. Ein Ausbreiten von Vergnügungsstätten der Segmente „Glücksspiel“ und „Erotik“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe im Bonner Zentrum ist gemäß der beschlossenen Konzepte nicht gewünscht und soll eingeschränkt werden. Daher wurde am 16.09.2021 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 gefasst (DS-Nr. 211262). Nun soll die öffentlicheSeite 1 von 39 Seite 2 Auslegung erfolgen, was Gegenstand dieser Vorlage ist. Gleichzeitig wird eine Vorlage zum Erlass einer Veränderungssperre eingebracht (DS-Nr. 212315). Gesamtgebiet der Bebauungspläne Der von der Aufstellung und den Änderungen betroffene räumliche Bereich umfasst prominente Teile des Bonner Stadtzentrums zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz. In diesem Bereich wird das städtebauliche Bild durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen geprägt. Die Obergeschosse dienen vorwiegend der Wohnnutzung. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar, der gesamte Bereich ist gänzlich versiegelt. Die Geschossigkeit ist innerhalb des Gebiets heterogen: entlang der Straßenzüge und Plätze sind vorwiegend drei- bis fünfgeschossige Bauwerke vorzufinden, in den Blockinnenbereichen sind vorwiegend ein- bis dreigeschossige Gebäude. Das städtebauliche Bild wird besonders durch das Bonner Münster, das Gebäude der Galeria (Kaufhof) und diverse Gründerzeitbauten geprägt, vereinzelt sind Gebäude in Fachwerkbauweise vorzufinden. Zahlreiche Gebäude und Fassaden innerhalb der Geltungsbereiche stehen unter Denkmalschutz. Anlass der Planaufstellung Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind dem Bonner Zentrum „Zentrentyp A“ zuzuordnen und als Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den Fassungen von 1968, 1977 und 2017, geändert 2021 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Mit der Aufstellung und der Änderungen der Bebauungspläne wird auf einen, der Verwaltung vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals (Am Hof 22) in eine Vergnügungsstätte der Kategorie „Glücksspiel“ für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) reagiert (Aktenzeichen 169456 EG). Nach Auffassung des OVG Rheinland- Pfalz in seinem Beschluss vom 14.04.2011 verliert ein Wettbüro den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kundinnen und Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (bspw. gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Das beantragte Vorhaben verfolgt aufgrund der Ausstattung (Bar mit Sitzgelegenheiten, Gemeinschaftstische) das längere Verweilen der KundinnenSeite 2 von 39 Seite 3 und Kunden. Das beantragte Vorhaben ist – unabhängig von der Frage, ob es aufgrund seiner beantragten Ausstattung und Größe als mischgebiets- oder kerngebietstypisch einzustufen wäre – prinzipiell genehmigungsfähig. Es widerspricht jedoch in Gänze den städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Bonner Zentrums und den „Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Aus den Antragsunterlagen wird ersichtlich, dass sich nördlich des Ladenlokals innerhalb eines Radius‘ von 500 m bereits drei Wettbüros angesiedelt haben. Eines von ihnen durch denselben Betreiber. Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“ soll jedoch nicht weiter gefördert werden. Alternativ sollen die übrigen zulässigen und innenstadtbelebenden kerngebietsprägenden Nutzungsarten wie bspw. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit, Unterhaltung“ weiterhin zulässig sein. Durch die Planaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 und die Planänderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 soll die Angebotsvielfalt in einem Teilbereich des Bonner Zentrums gesichert und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Für den Bereich zwischen Remigiusstraße, dem Münsterplatz und der Acherstraße besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-12 vom 09.06.1978. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Kerngebiet ausgewiesen. In Kerngebieten sind gemäß Baunutzungsverordnung, die hier gemäß der Fassung vom 26.11.1968 umzusetzen ist, Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der Bebauungsplan hat zur Art der baulichen Nutzung eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vorgenommen und festgesetzt, dass in den Erdgeschossen nur Geschäftsflächen, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind. Für den Bereich zwischen der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße besteht ebenfalls verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13 vom 14.10.1977. Auch der Geltungsbereich dieses Plans wird als Kerngebiet ausgewiesen. Aus der anzuwendenden Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 geht ebenfalls eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hervor. Die Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung in den Erdgeschossen entspricht denen des Bebauungsplans Nr. 7722-12. Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durchSeite 3 von 39 Seite 4 denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. Städtebauliche Ziele Innerhalb des gesamten Stadtgebiets bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern, hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Durch dieses Entwicklungskonzept sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Ansiedlung aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Des Weiteren beauftragte der Rat am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag führte zu einer Überarbeitung des Konzepts von 1988. Am 15.11.2012 wurden daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. Begründet wird dies im vorliegenden Fall insbesondere durch: Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Zwar erhöhen diese Nutzungen die Besucherfrequenz der Innenstadt, jedoch sind sie aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit, Unterhaltung“ wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschtenSeite 4 von 39 Seite 5 Belebung der Innenstadt – insbesondere in den Abendstunden – bei, führen jedoch in der Regel nicht oder allenfalls in geringem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete gänzlich im Zentrentyp A – Innenstadt Bonn, der als Hauptgeschäftsbereich mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung charakterisiert wird und zur Deckung aller Bedarfsbereiche dient. Abgesehen von der Bonner Bevölkerung dient die Innenstadt insbesondere dem Kreis Ahrweiler sowie den meisten linksrheinischen sowie südlichen rechtsrheinischen Städte und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises als wichtiger bzw. wichtigster Standort für die Versorgung mit mittel- und langfristigen Bedarfsgütern. Erklärtes Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund und zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Zielsetzungen soll die Aufstellung bzw. Änderung der o.g. Bebauungspläne erfolgen. Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 fasste der Rat der Stadt Bonn am 16.09.2021 nach vorheriger Empfehlung der Bezirksvertretung Bonn (24.08.2021) sowie des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen (02.09.2021) (DS-Nr. 211262). (Nachrichtlicher Hinweis: Im Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund eines Schreibfehlers die Nr. 6622-2 aufgeführt, die korrekte Bezeichnung des Plans ist jedoch Nr. 6622-4. Angesichts der korrekten Plangebietsabgrenzungen im Übersichtsplan und der textlichen Abgrenzung in der Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 67, Jahrgang 53, vom 6.10.2021) ist die gewünschte Anstoßfunktion der Planaufstellung Nr. 6622-4 gewahrt. Infolgedessen wird der Bebauungsplan fortan unter der richtigen Bezeichnung Nr. 6622-4 geführt.) Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn am 6.10.2021 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro am 12.10.2021 innerhalb der dreimonatigen Frist zurückgestellt. Zudem wird eine Vorlage zum Erlass einer Veränderungssperre eingebracht (DS-Nr. 212315). Da im Rahmen der Aufstellung und der Änderung der Bebauungspläne lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops sowie auch Bordelle oder bordellartige Betriebe getroffen werden, werden die Aufstellung und die Änderungen jeweils im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Änderungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, da die in den Baugebieten jeweils zulässigen Nutzungen ansonsten unberührt bleiben. Auf Grundlage der Regelungen des § 13 Baugesetzbuch wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verzichtet. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben nunmehr im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen derSeite 5 von 39 Seite 6 Bebauungsplanänderungen zu informieren sowie ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Anlage/n 1 Begründungen (öffentlich) 2 Übersichtsplan Nr. 6622-4 (öffentlich) 3 Textbebauungsplan Nr. 6622-4 (öffentlich) 4 Text mit Übersichtsplan Nr. 7722-12 (öffentlich) 5 Text mit Übersichtsplan Nr. 7722-13 (öffentlich)Seite 6 von 39 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6622-4 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 7 von 39 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 8 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6622-4 erstreckt sich auf ein Gebiet zwischen der Straße Am Hof, der Fürstenstraße, der Remigiusstraße/Marktbrücke, dem Markt und dem Bischofsplatz. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Die Innenstadt ist geprägt durch Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Vergnügungsstätten der Kategorie „Geselligkeit und Unterhaltung“, Hotelnutzung und Dienstleistungsbetriebe. Wohnnutzungen sind insbesondere oberhalb der Erdgeschosslagen vorzufinden. Die vorhandene Bebauung stellt sich als geschlossen und entlang der Straßen bzw. Plätze als vorwiegend vier- bis fünfgeschossig dar. Am Remigiusplatz sind vereinzelt sechsgeschossige Bauten vorzufinden. Die Innenblöcke sind mit bis zu dreigeschossigen Gebäuden bebaut. Prägend für das Plangebiet ist der Remigiusplatz mit zahlreichen gastronomischen Betrieben. Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht innerhalb des Plangebiets vorhanden. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Verbindliches Planungsrecht in Form eines Bebauungsplans besteht für den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 6622-4 nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich der Bonner Innenstadt richtet sich insofern nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Bauvorhaben ist im Wesentlichen dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind.Seite 9 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 2 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Das Gebäude in der Remigiusstraße 1 steht als Baudenkmal unter Denkmalschutz. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 10 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 3 - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down- Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 11 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- undSeite 12 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 5 Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann bei dem o.g. Antrag durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21 Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Einleitung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie der „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622- 4 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down- Effekten entgegengewirkt werden. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-4 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 16.09.2021 zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 24.08.2021 beraten sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 02.09.2021 die Aufstellung empfohlen hatte. Da im Rahmen der vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 13 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A Bonner Innenstadt. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-4 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 wird diesem Ansinnen Rechnung getragen.Seite 14 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 7 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-4 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6622-4 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-4 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Bonn,Seite 15 von 39 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 7722-12 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 16 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-4 – Begründung 1 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2 1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 17 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-12 „Remigiusstraße; Kaufhof“ erstreckt sich auf ein Gebiet zwischen der zwischen der Remigiusstraße, dem Münsterplatz, Dreieck und der Acherstraße. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Die Innenstadt ist geprägt durch Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Hotelnutzung und Dienstleistungsbetriebe. Wohnnutzungen sind insbesondere oberhalb der Erdgeschosslagen vorzufinden. Die vorhandene Bebauung stellt sich als geschlossen und entlang der Straßen bzw. Plätze als vorwiegend vier- bis fünfgeschossig dar. Das prominente Gebäude des Galeria (Kaufhof) am Münsterplatz prägt den Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die enorme Größe. Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht innerhalb des Plangebiets vorhanden. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-12. Dieser setzt Kerngebiete fest, die sich durch eine hohe städtebauliche Dichte definieren. Die Bebauung ist im Geltungsbereich gänzlich geschlossen. Gemäß dem Bebauungsplan vom 09.06.1978 sind Vergnügungsstätten in den Erdgeschosslagen allgemein zulässig. Der Bebauungsplan nimmt eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vor und setzt fest, dass in den Erdgeschossen nur Geschäftsflächen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind. Zudem trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz erhaltenswerter Fassaden und zur baulichen Gestaltung der Gebäude. So ist die Errichtung/Änderung von baulichen Anlagen (hierunter fallen auch Werbetafeln, Reklame) am Münsterplatz, im Dreick, in der Acherstraße und im Mauspfad, auch wenn sie nicht explizit geschützt sind, an ihre Umgebung anzupassen (Gestalt und Maßstab). 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten.Seite 18 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 2 In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Diverse Wohn- und Geschäftsgebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722- 12 stehen unter Denkmalschutz; so auch bspw. die Fassade des Galeria (Kaufhof). 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren, der im unmittelbaren Umfeld des vorliegenden Geltungsbereichs gestellt wurde. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 19 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 3 - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down- Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereiche aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 20 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondereSeite 21 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 5 in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21 Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Einleitung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622- 4 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down- Effekten entgegengewirkt werden. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 16.09.2021. zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 24.08.2021 beraten sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 02.09.2021 die Änderung empfohlen hatte. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 22 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-12 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 wird diesem Ansinnen Rechnung getragen.Seite 23 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 7 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-12 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-12 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Bonn,Seite 24 von 39 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 25 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-12 „Remigiusstraße Kaufhof“ – Begründung 1 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen .............................. 1 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept ............................................................................. 1 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 2 1.3.3 Gestaltungssatzung.......................................................................................... 2 1.3.4 Denkmalschutz................................................................................................. 2 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 2 1.5 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 7 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7 3.2 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7Seite 26 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722-13 „Am Hof“ erstreckt sich auf ein Gebiet zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße. Das Plangebiet ist Teil der Bonner Innenstadt. Die Innenstadt ist geprägt durch Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Hotelnutzung und Dienstleistungsbetriebe. Wohnnutzungen sind insbesondere oberhalb der Erdgeschosslagen vorzufinden. Die vorhandene Bebauung stellt sich als geschlossen und entlang der Straßen bzw. Plätze als vorwiegend vier- bis fünfgeschossig dar. Das Plangebiet ist zudem durch diverse Bauten der Gründerzeit in seiner städtebaulichen Erscheinung geprägt. Vergnügungsstätten des Segments „Glücksspiel“ oder „Erotik, Sexualität“ sind aktuell nicht innerhalb des Plangebiets vorhanden. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die gesamte Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13. Dieser setzt ein Kerngebiet fest, das sich durch eine hohe städtebauliche Dichte definiert. Die Bebauung ist im Geltungsbereich gänzlich geschlossen. Gemäß dem Bebauungsplan vom 14.10.1977 sind Vergnügungsstätten in den Erdgeschosslagen allgemein zulässig. Der Bebauungsplan nimmt eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vor und setzt fest, dass in den Erdgeschossen nur Geschäftsflächen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind. Zudem trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz erhaltenswerter Fassaden und zur baulichen Gestaltung der Gebäude. So ist die Errichtung/Änderung von baulichen Anlagen (hierunter fallen auch Werbetafeln, Reklame) in den Straßen Am Hof, Martinsplatz und Münsterplatz, auch wenn sie nicht explizit geschützt sind, an ihre Umgebung anzupassen (Gestalt und Maßstab). 1.3 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.3.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten.Seite 27 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 2 In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. 1.3.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet im Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereich aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. 1.3.3 Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Planänderung Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. 1.3.4 Denkmalschutz Diverse Wohn- und Geschäftsgebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7722- 13 stehen unter Denkmalschutz. Unter anderem befindet sich die Kapelle St. Helena im Plangebiet, die jedoch im Inneren des Gebäudeblocks liegt und straßenseitig nicht erkennbar ist. 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren, der im unmittelbaren Umfeld des vorliegenden Geltungsbereichs gestellt wurde. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden am 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 28 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 3 - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down- Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Zentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägenden, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt das Plangebiet innerhalb des Zentrentyp A. Dieser wird als Hauptgeschäftsbereiche aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Basierend auf dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. In die letztgenannte Kategorie von Vergnügungsstätten sind in der Regel auch Sexshops mit Videokabinen einzubeziehen. Der Ausschluss dieser Nutzungen ist durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt. Ein Ausschluss von Verkaufsräumen für Artikel mit sexuellem Charakter ist jedoch auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzungen nicht zu rechtfertigen. Ein planungsrechtlicher Ausschluss von Sexshops ohne Videokabinen (Einzelhandelsbetrieb) in den Hauptgeschäftsbereichen ist daher jedenfalls grundsätzlich nicht vorzusehen. Die nachstehende Tabelle fasst die Strategien zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors zusammen:Seite 29 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 4 Der Ausschluss wird im vorliegenden Fall insbesondere durch folgende Punkte begründet: Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus dem Zentrum aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen (Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“, „Erotik, Sexualität“ und Bordelle sowie bordellartige Betriebe) erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen.Seite 30 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 5 Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard-, Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21 Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Einleitung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622- 4 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit ihnen kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down- Effekten entgegengewirkt werden. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 16.09.2021. zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 24.08.2021 beraten sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 02.09.2021 die Änderung empfohlen hatte. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.Seite 31 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Die Innenstadt liegt zentral und ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angeschlossen. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Angebotsvielfalt in der Bonner Innenstadt. Der Entstehung oder der Verfestigung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-13 Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik, Sexualität“ auch Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation des Zentrums herbeiführen könnten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 wird diesem Ansinnen Rechnung getragen.Seite 32 von 39 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7722-13 „Am Hof“ – Begründung 7 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-13 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Bonner Zentrums für die Gesamtbevölkerung der Stadt und des Umlands als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplans könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, teils inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der wohnlichen Nutzungen im Geltungsbereich kann ebenso entgegengewirkt werden. 3.2 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-13 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Bonner Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gastronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Bonn,Seite 33 von 39 Bebauungsplan Nr.. 66662222--44 ((Textbebauungsplan)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Textbebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211 110000 mSeite 34 von 39 Seite 35 von 39 Bebauungsplan Nr.. 77772222--1122 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211 110000 mSeite 36 von 39 1. Änderung Änderungsbereich: Remigiusstraße, Münsterplatz, Dreieck, Acherstraße Diese Änderung ist gemäß § 3 (2) des Bau- gesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau- gesetzbuches in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. - Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Bonn, den Diese Änderung ist gemäß § 10 des Bau- gesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am als Satzung beschlossen worden. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Diese Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieser Änderung des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der zurzeit geltenden Fassung Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zur Zeit geltenden Fassung Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV NRW S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung Leiterin des Stadtplanungsamtes - - - Textliche Festsetzungen Innerhalb des Plangebiets sind Vergnügungsstätten der Kategorien "Glücksspiel" und "Erotik, Sexualität" sowie Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.Seite 37 von 39 Bebauungsplan Nr.. 77772222--1133 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211 110000 mSeite 38 von 39 1. Änderung Änderungsbereich : Am Hof, Martinspl atz, Remigius straße, Fürs tenst raße Diese Änderung ist gemä ß § 3 (2) des Bau- gesetzbuc hes durc h Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom zur öffentlic hen Aus legung besc hlossen. Die Oberbürgermeis terin Im Auftrag Lei terin des Stadtplanungs amtes Diese Änderung hat gemäß § 3 (2) des Bau- gesetzbuches in der Zeit vom bis öffentli ch ausgel egen. - Di e Oberbürgermeis terin Im Auftrag Bonn, den Diese Änderung i st gemäß § 10 des B au- gesetzbuc hes vom Rat der Stadt Bonn am als Satzung besc hlos sen worden. Bonn, den Die Oberbürgermeist erin Dies e Änderung des Bebauu ngspla nes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den Oberbürgermei sterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschluss es dieser Änderung des Bebauungs planes ist gemäß § 10 des Bauges etzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung trit t dieser Plan in Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiteri n des Stadtplanungsamtes Rechts grundlagen B aug es etzbuch (Ba uGB) in d er Fassung vo m 3. No vember 2017 (BGBl . I S . 3 634) i n d er zurzeit geltenden Fassung Baun utzungsve rordnu ng (Ba uNVO) in de r Fa ssung vo m 21. Nove mber 2017 (BGBl. I S.3786) in der zurze it g elt enden Fass ung P lan zei chenverordnung 1990 (PlanzV 90 ) vom 18 . Deze mb er 1 99 0 (BGB l. 199 1 I S. 5 8) in d er zur Zeit g elte nd en Fassu ng Landes bauordnu ng (Ba uO NRW ) vom 21 . J uli 20 18 (GV NRW S. 421 ) in der zurzeit ge lten den Fas sun g Leiterin des Stadtplanungsamtes - - - Textliche Festsetzungen Innerhalb des Plang ebi ets sind Verg nügungsstätten der Kateg orien "G lücksspiel" und "Erotik, Sexual ität" sowie Bordelle und bordell artig e Betriebe nicht zulässig .Seite 39 von 39
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de