211935-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Planungsgebiet Deichmanns Aue, Stadtteil Rüngsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 211935-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211935-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Planungsgebiet Deichmanns Aue, Stadtteil Rüngsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Antrag DS-Nr. 211935 lautet wie folgt: "Ergänzend zur Stellungnahme mit der Drucksachennummer 211229-01 ST prüft die Verwaltung, welche Biotopqualitäten das Planungsgebiet in der Deichmanns Aue aufweist, insbesondere für gefährdete Arten. Das Ergebnis ist der Bezirksvertretung vor den weiteren Beschlussvorlagen zum Planungsgebiet mitzuteilen." Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Das ca. 9.000 m2 große, im Innenbereich gelegene Plangebiet umfasst i.W. die Flächen der ehemaligen Bundesgärtnerei und ist durch umfangreichen Baum- und Gehölzbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Im Plangebiet befindet sich ein älteres Wohnhaus mit Fachwerkelementen, das im Zuge der Planung niedergelegt werden soll. Unmittelbar nördlich grenzt an das Plangebiet als schutzwürdiges Biotop (LANUV-Biotopkatasterfläche) der „Ahornwald in der Deichmannsaue“ an. Es handelt sich um ein Spitzahorn-Waldstück mit einigen überragenden bis 30 m hohen Buchen und Platanen, mit gut entwickelter Strauchschicht. Zusammen mit dem Plangebiet ist das schutzwürdige Waldstück im Flächennutzungsplan als Grünfläche festgesetzt. Einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt es in dem Bereich nicht. Daher wurde durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.12.2018 der Zielbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine wohnbauliche Nutzung gefasst. Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde bereits eine Artenschutzprüfung der Stufe I und Stufe II durchgeführt, um zu klären, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im RahmenSeite 1 von 2 Seite 2 der Bestandserfassungen wurde auch das nördlich angrenzende Wäldchen mit einbezogen. Im Plangebiet wurden 29 Vogelarten nachgewiesen, von denen 23 brüten oder Brutverdacht besteht. Zwei dieser Arten sind planungsrelevant. Es konnten keine Fledermausquartiere im Plangebiet nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus wurde als häufiger Nahrungsgast beobachtet und besitzt angrenzend an das Plangebiet ein Quartier. Um Konflikte mit Vogelbruten und Fledermäusen und um Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, finden Abbruch- und Rodungsarbeiten sowie die Baufeldfreimachung ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel statt. Die Fällung von Höhlenbäumen wird ökologisch begleitet. Die Abbrucharbeiten finden erst nach erfolgter Kontrolle auf eine aktuelle Nutzung von Vögeln und Fledermäusen statt. Für den Verlust der Brutstätten der planungsrelevanten Vogelarten werden Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen angebracht. Die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe II) kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei verbindlicher Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Der Zielbeschluss vom 24.10.2018 (DS-Nr. 1812870) sieht vor, dass zur Realisierung der Planung die planungsrechtlichen Grundlagen im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine Erfassung und Bewertung der vorkommenden Biotoptypen und einer bilanzierenden Gegenüberstellung von Eingriffen und Ausgleich wird aus diesem Grund nicht durchgeführt. Im Rahmen der weiteren politischen Beschlussfassung im Bauleitplanverfahren ist die Änderung der Verfahrensart in ein Normalverfahren, welches die oben genannten Verfahrensschritte inkludiert, möglich. Wie dem Auslobungsentwurf zur städtebaulichen und freiraumplanerischen Qualifizierung der Planung zu entnehmen ist (211229-03), wird den Aspekten des Freiraumerhalts und der Freiraumqualifizierung ein hoher Stellenwert bei der Auswahl der geeigneten Planung beigemessen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de