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211935-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Planungsgebiet Deichmanns Aue, Stadtteil Rüngsdorf

Nummer
211935-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211229 Benennung der Preisgerichtsmitglieder für das Wettbewerbsverfahren Projekt "Deichmanns Aue" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Rüngsdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211935-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Planungsgebiet Deichmanns Aue, Stadtteil
Rüngsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Antrag DS-Nr. 211935 lautet wie folgt:
"Ergänzend zur Stellungnahme mit der Drucksachennummer 211229-01 ST
prüft die Verwaltung, welche Biotopqualitäten das Planungsgebiet in der
Deichmanns Aue aufweist, insbesondere für gefährdete Arten. Das Ergebnis ist
der Bezirksvertretung vor den weiteren Beschlussvorlagen zum Planungsgebiet
mitzuteilen."
Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Das ca. 9.000 m2 große, im Innenbereich gelegene Plangebiet umfasst i.W. die
Flächen der ehemaligen Bundesgärtnerei und ist durch umfangreichen Baum-
und Gehölzbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und
artenschutzrechtlich relevant sein kann. Im Plangebiet befindet sich ein älteres
Wohnhaus mit Fachwerkelementen, das im Zuge der Planung niedergelegt
werden soll.
Unmittelbar nördlich grenzt an das Plangebiet als schutzwürdiges Biotop
(LANUV-Biotopkatasterfläche) der „Ahornwald in der Deichmannsaue“ an. Es
handelt sich um ein Spitzahorn-Waldstück mit einigen überragenden bis 30 m
hohen Buchen und Platanen, mit gut entwickelter Strauchschicht.
Zusammen mit dem Plangebiet ist das schutzwürdige Waldstück im
Flächennutzungsplan als Grünfläche festgesetzt. Einen rechtskräftigen
Bebauungsplan gibt es in dem Bereich nicht. Daher wurde durch den
Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.12.2018 der
Zielbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine wohnbauliche
Nutzung gefasst.
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren
müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Die Notwendigkeit
zur Durchführung einer Artenschutzprüfung ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde bereits eine
Artenschutzprüfung der Stufe I und Stufe II durchgeführt, um zu klären, ob und
bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im RahmenSeite 1 von 2
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der Bestandserfassungen wurde auch das nördlich angrenzende Wäldchen mit
einbezogen.
Im Plangebiet wurden 29 Vogelarten nachgewiesen, von denen 23 brüten oder
Brutverdacht besteht. Zwei dieser Arten sind planungsrelevant. Es konnten
keine Fledermausquartiere im Plangebiet nachgewiesen werden. Die
Zwergfledermaus wurde als häufiger Nahrungsgast beobachtet und besitzt
angrenzend an das Plangebiet ein Quartier.
Um Konflikte mit Vogelbruten und Fledermäusen und um Verbotsbestände
nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, finden Abbruch- und Rodungsarbeiten
sowie die Baufeldfreimachung ausschließlich außerhalb des allgemeinen
Brutzeitraums der Vögel statt. Die Fällung von Höhlenbäumen wird ökologisch
begleitet. Die Abbrucharbeiten finden erst nach erfolgter Kontrolle auf eine
aktuelle Nutzung von Vögeln und Fledermäusen statt. Für den Verlust der
Brutstätten der planungsrelevanten Vogelarten werden Nistkästen als
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen angebracht.
Die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe II) kommt
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei verbindlicher Umsetzung der
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im
Plangebiet ausgeschlossen werden können.
Der Zielbeschluss vom 24.10.2018 (DS-Nr. 1812870) sieht vor, dass zur
Realisierung der Planung die planungsrechtlichen Grundlagen im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB geschaffen werden. Im
beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein
landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine Erfassung und Bewertung der
vorkommenden Biotoptypen und einer bilanzierenden Gegenüberstellung von
Eingriffen und Ausgleich wird aus diesem Grund nicht durchgeführt.
Im Rahmen der weiteren politischen Beschlussfassung im Bauleitplanverfahren
ist die Änderung der Verfahrensart in ein Normalverfahren, welches die oben
genannten Verfahrensschritte inkludiert, möglich.
Wie dem Auslobungsentwurf zur städtebaulichen und freiraumplanerischen
Qualifizierung der Planung zu entnehmen ist (211229-03), wird den Aspekten
des Freiraumerhalts und der Freiraumqualifizierung ein hoher Stellenwert bei
der Auswahl der geeigneten Planung beigemessen.
Anlage/n
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