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211919 · Beschlussvorlage

39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
211919
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211919
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2021 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2021 Empfehlung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten
Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war
Gegenstand der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2022 bei den
regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,12 EUR und 0,17 EUR und
bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D)
zwischen 0,17 EUR und 0,24 EUR je Frontmeter angehoben werden.
In der Kostenaufstellung (Anlage 1a) spiegelt sich für 2020 die erfolgte
vorläufige Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR mit der
Stadt Bonn wider.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der
bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage
1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten
Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten
Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch
den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
- steigt gegenüber dem Jahr 2021 um rund 208 TEUR. Die Verschiebungen auf
Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich
erläutert.
Aus der vorläufigen Betriebsabrechnung 2020 zeichnet sich eineSeite 1 von 15
Seite 2
Gebührenunterdeckung ab. Die Verwaltung schlägt vor, diese noch nicht in die
Kalkulation für das Jahr 2022 einzustellen, sondern zunächst die endgültigen
Ergebnisse abzuwarten.
Die aktuell ermittelte gewichtete Bemessungsgrundlage hat sich gegenüber der
Kalkulation im Herbst 2020 nur geringfügig um 7.642 Frontmeter erhöht. Da
zum 01.01.2022 kein neues Straßenverzeichnis in Kraft treten wird, ist auch für
das kommende Jahr nur von einem moderaten Anstieg der gewichteten
Bemessungsgrundlage auszugehen.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge,
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um
2,55 EUR von 85,95 EUR auf 88,50 EUR.
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die
Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4
beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der
anzupassenden Teile der Gebührenordnung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2022 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2022 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2022 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2022 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2022 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2022 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2022 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 15
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2022
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 18. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1579) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember
2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die
überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 5,73 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,16 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,01 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,02 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,22 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,61 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 85,95 EUR.Seite 3 von 15
Anlage 1
Seite 2 von 2
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 8.619.546,45 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 948.150,11 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 7.671.396,34 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 5,90 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,31 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,13 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2021 je nach
Straßenart zwischen 0,12 EUR und 0,24 EUR je Frontmeter.Seite 4 von 15
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2022
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2020 1)
vorl. BAB
EUR
2021 2)
Kalkulation
EUR
2022 3)
Kalkulation
EUR
Bezüge der Beamten 86.569,04 75.810,84 80.836,00
Vergütung Tarifbeschäftigte 4.031.601,45 3.768.441,68 3.794.336,52
Rückstellungen n.g. Urlaub -20.689,74
Rückstellung Überstungen 22.097,76
Rückstellung Jubiläumszuwendung 806,60
Pauschalierte Lohnsteuer 602,10 3.049,24 9.597,32
Versorgungungsaufwendungen Beamte
Löhne und Gehälter 4.120.987,21 3.847.301,76 3.884.769,84
Beiträge Versorgungskassen Tarifbeschäftigte 311.939,39 289.724,76 295.622,08
Beiträge SV Tarifbeschäftigte 811.184,65 738.890,96 752.169,04
Beiträge SV so. B.
Beihilfen 7.494,52 9.739,68 10.069,92
Fürsorge Unterstützungsleistungen 90,71 96,36
Zuführung Pensionsrückstellungen Beschäftigte 29.746,56
Zuführung Rückstellungen Altersteilzeit -2.280,19
Zuführung Beihilferückstellungen 1.943,76 6.001,68
Gemeindeunfallversicherung 26.441,61 4.314,60 21.407,08
Soziale Abgaben, Aufwendungen Alterversorgung und Unterstützung 1.154.870,69 1.044.710,12 1.115.016,36
Personalaufwand 5.275.857,90 4.892.011,88 4.999.786,20 4)
Unterhaltung Infrastrukturvermögen 88.064,17 64.265,52 5.043,60
Aufw. Halt. Fahrzeuge 330,46 0,00 0,00
Entsorgungskosten 32.121,80 125.913,68 78.779,88
Verwertungskosten 301.548,41 162.600,08 270.000,00
Entsorgungskosten und Verwertungskosten 333.670,21 288.513,76 348.779,88
Materialaufwand 422.064,84 352.779,28 353.823,48 5)
Unterhaltung Grundstücke und Gebäude 24.221,96 22.103,96 22.294,56
Unterhaltung der Betriebsvorrichtung 0,00 0,00
Bewirtschaftung: Gas 4.131,96 5.445,12 8.682,24
Bewirtschaftung: Fernwärme 0,00 0,00
Bewirt-aufw.: Holz 918,81 5.445,12 4.015,80
Bewirtschaftung: Strom 8.873,95 27.225,48 16.270,80
Bewirtschaftung: Wasser 2.162,62 2.722,60 5.345,04
Bewirtschaftung: GBA 9.704,84 8.167,80 14.306,52
sonst. Gebäudebwirtschaftungsaufw.
Instandhaltung EDV fix 2.649,51 17.176,24 16.942,04
Instandhaltung EDV var 3.841,45 7.680,56 20.401,64
Unterhaltung sonst. bewegl. Vermögen
Instandhaltung Fahrzeuge 15,30
Sonstiges Verbrauchsmaterial 10.108,33 17.598,60 7.798,80
Miet- und Leasingaufwendungen 108.208,13 48.713,76 51.449,40
Mieten und Pachten variabel 22.002,19 964,32 10.740,48
Betriebsaufwand 196.839,05 163.243,56 178.247,32
Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen 212.138,52 210.761,60 174.733,20
Gutachter-/Beratungskosten 2.170,41 6.750,12 6.042,12
Aufwand Inanspruchnahme Rechte/Di. 0,00 18.258,32
Büromaterial 3.072,03 2.169,92 2.044,20
Zeitungen und Fachliteratur 1.976,10 2.936,44 3.361,84
Telekommunikationsleistungen 13.673,99 6.456,24 12.562,92
Porto und Versandkosten 878,24 11.398,40 11.761,68
Versicherungsbeiträge 6.287,10 5.110,80 7.030,60
Kosten (bonnorange AöR)
Seite 1 von 4Seite 5 von 15
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2022
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2020 1)
vorl. BAB
EUR
2021 2)
Kalkulation
EUR
2022 3)
Kalkulation
EUR
Kosten (bonnorange AöR)Kfz-Versicherungsbeiträge 0,00 0,00
Haftpflichtversicherung 1.478,07 222,64 292,16
KFZ-Haftpflichtversicherung 9.245,77 5.504,28 6.689,92
Verwaltungsaufwand 250.920,23 251.310,44 242.776,96
Reisekosten 1.126,14 3.600,16 4.934,28
Öffentliche Bekanntmachungen 20,10 192,72 201,52
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 45.205,03 17.508,20 31.179,28
Bewirtungskosten 811,95 3.624,24 6.835,36
Geschenke 547,74 134,88 1.148,08
Vertriebsaufwand 47.710,96 25.060,20 44.298,52
Besondere Aufwendungen Beschäftigte 12.208,03 13.936,28 16.044,32
Personaleinstellungen 4.098,36 3.857,28 4.621,72
Aus- und Fortbildung 15.882,89 22.818,68 50.508,52
Jubiläum 37,92 693,88 1.186,12
Dienst- und Schutzkleidung 11.443,90 8.349,08 9.180,44
Personalnebenaufwand 4.792,58 6.524,84 6.618,64
Aufw. Abfind/Verslast
Ehrenamt /Sonstiege Tätigkeit 1.952,02 2.892,96 2.517,56
Leiharbeitskräfte 181,19 0,00 7.814,28
Aufw. Inan. Rechte/Di. 7.421,15
Ausstattung bis zu 800 Euro 16.681,28
Ausstattung bis zu 150 Euro 6.876,33 6.067,20 3.021,00
Sonst. Geschäftsaufwendungen 987,19 6.798,72 3.665,72
Mitgliedsbeiträge 2.662,76 2.217,96 3.071,28
Übriger Aufwand 68.544,32 74.156,88 124.930,88
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 91.023,51 93.085,00 97.695,12
Sonstige betriebliche Aufwendungen 655.038,07 606.856,08 687.948,80 6)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 12.263,15 6.570,72 9.375,00
Miete BS Lievelingsweg 71.965,27 90.852,84 184.568,64
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 84.228,42 97.423,56 193.943,64
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -97.505,03 4.071,84 0,00
Miete BS Weststraße -23.147,28 -81.809,04
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -97.505,03 -19.075,44 -81.809,04
Verrechnung Sparte Werkstatt 7.521,74
Sachkosten 228.141,70 157.840,32 225.184,80
Personalkosten 231.065,32 359.627,76 277.922,52
Sachkosten (intern) 109.731,16 74.542,80 98.054,40
direkte Lagerausgabe 133.743,81 122.375,52 144.870,72
Dienst- und Schutzkleidung 42.605,33 21.027,24 24.181,20
Treibstoffe 186.511,22 230.644,08 222.471,48
Maut 470,55 156,60 228,12
Versicherung 1.561,96 1.472,40 1.527,48
Steuer 100,66
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 941.453,45 967.686,72 994.440,72
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 928.176,84 1.046.034,84 1.106.575,32 7)
Kalk. Abschr. (KAG) 143.251,56 205.879,84
Kalk. Abschr. auf immateriele Vermögensgegenstände 48.191,89 28.421,32 21.705,36
Kalk. Abschr. auf Gebäude 29.272,71 25.593,00 53.249,20
Kalk. Abschr. auf Infrastrukturvermögen 12.016,88 11.856,12 11.367,40
Kalk. Abschr. auf techn. Anlagen u. Maschinen 2.966,11 12.473,08 16.639,16
Seite 2 von 4Seite 6 von 15
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2022
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2020 1)
vorl. BAB
EUR
2021 2)
Kalkulation
EUR
2022 3)
Kalkulation
EUR
Kosten (bonnorange AöR)Kalk. Abschr. auf Fahrzeuge 578.218,14 516.208,64 536.864,16
Kalk. Abschr. Abschr. auf Betriebs- u. Geschäftsausstattung 13.346,75 8.673,56 18.468,92
Kalk. Abschr. auf geringwertiges Wirtschaftsgut BwB 30 10.020,71
Kalk. Außerordentliche Abschr. BwB30
Kalkulatorische Abschreibungen 694.033,19 746.477,28 864.174,04 8)
Kalk. Zinsen auf immateriele Vermögensgegenstände 5.330,33 2.087,04 1.089,04
Kalk. Zinsen auf Grundstücke 40.904,31 37.908,28 33.884,76
Kalk. Zinsen auf Gebäude 16.229,39 13.783,28 132.363,12
Kalk. Zinsen auf Infrastrukturvermögen 5.423,66 4.497,00 3.546,96
Kalk. Zinsen auf techn. Anlagen u. Maschinen 812,12 2.686,76 3.489,68
Kalk. Zinsen auf Fahrzeuge 101.790,31 60.926,72 57.697,52
Kalk. Zinsen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.477,70 1.343,56 3.545,84
Kalk. Zinsen (KAG) 338.256,08 75.362,68
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 172.967,82 461.488,72 310.979,60 8)
8.148.138,66 8.105.648,08 8.323.287,44
Erträge aus Mieten und Pachten 51.657,81 76.231,32 70.277,40
Ertr. Verk. sonst.
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Erstattungen von privaten Unternehmen 29,28
Erstattungen von übrigen Bereichen 4.158,32
Andere sonstige ordentliche Erträge 9.570,39 6.750,24 7.048,92
65.415,80 82.981,56 77.326,32
8.082.722,86 8.022.666,52 8.245.961,12
Vergütung Tarifbeschäftigte 14.273,91 14.296,88 14.438,22
Beiträge Versorgungskassen Tarifbeschäftigte 1.096,16 1.106,30 1.117,25
Beiträge SV Tarifbeschäftigte 2.958,14 2.992,08 3.021,90
Beihilfen 1,22
Pauschalierte Lohnsteuer 32,02 32,53
Bes. Aufw. Beschäftigte
Personalaufwand 18.329,43 18.427,28 18.609,90
Verrechnung VKE nach Kennz. 712,57 686,40 705,02
Verrechnung Sachaufwand 19,97 20,52 16,56
Verrechnung Versicherungsbeiträge 30 10,00 2,40 3,19
Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 85,81 81,12 80,40
Verrechnung Betriebsmittel 7,21 7,08 7,68
Verrechnung Porto 141,46 0,00 160,08
Verrechnung Aus-Fortbildung 40,51 360,00 0,00
Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 572,00 643,32 565,44
Verrechnung Mieten SGB 5,07 0,00 5,04
UML VKE 26.852,86 20.726,65 25.182,56
Interne Verrechnungen 28.447,46 22.527,49 26.725,97
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 46.776,89 40.954,77 45.335,87 9)
VKE Steueramt 344.775,96 322.197,69 328.249,46
VKE EA 1000
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 344.775,96 322.197,69 328.249,46 10)
391.552,85 363.152,46 373.585,33
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Summe
Seite 3 von 4Seite 7 von 15
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2022
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2020 1)
vorl. BAB
EUR
2021 2)
Kalkulation
EUR
2022 3)
Kalkulation
EUR
Kosten (bonnorange AöR)
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00
391.552,85 363.152,46 373.585,33
8.474.275,71 8.385.818,98 8.619.546,45 11)
932.170,33 -922.440,09 -948.150,11
7.542.105,38 7.463.378,89 7.671.396,34
-247,68
9.802,21
-113.280,47
7.551.659,91 7.350.098,42 7.671.396,34
5.887.342,86 7.346.057,00 7.608.522,00
-1.664.317,05 -4.041,42 -62.874,34
Gesamtgebührenbedarf
Summe der Kosten gesamt
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2017
Überdeckung aus 2019
Unterdeckung aus 2020
Unterdeckung aus 2018
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Gebührenaufkommen
Über-/Unterdeckung (-)
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Seite 4 von 4Seite 8 von 15
Anlage 1b
Seite 1 von 1
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Ergebnis auf der Grundlage der vorläufigen Spitzabrechnung der Gebührenumlage der
bonnorange AöR von April 2021 mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuchten
Aufwendungen und Erträge laut SAP.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2021.
3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022.
4) Der Personalaufwand erhöht sich durch geplante Tarifsteigerungen und der Verän-
derung im Stellenplan. (108 TEUR bzw. 2 %).
5) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 1 TEUR.
Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns (Unterhaltungskosten für Infrastrukturvermö-
gen) erfolgt in Eigenregie, wodurch die Kostensteigerung bei den Entsorgungs- und
Verwertungskosten ausgeglichen wird.
6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 81 TEUR bzw. 13%. Ur-
sächlich hierfür sind die Telematikkosten wegen der Digitalisierung der Kehrpläne für
die maschinelle Reinigung und für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns sowie Kos-
ten für ein temporär benötigtes Mietfahrzeug.
7) Die internen Verrechnungen steigen um 60 TEUR bzw. 6%, da u.a. die interne
Miete der Betriebstätte (BS) Lievelingsweg aktualisiert wurde.
8) Der kalkulatorische Aufwand steigt um 117 TEUR bzw. 16% aufgrund von diversen
Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen und der Aktivierung der BS West-
straße. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog
der Berechnungsweise des OVG Münster) von 5,92% in 2021 auf 5,74 %.
9) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei-
lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi-
nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung
abgebildet.
10) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debi-
torenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenho-
heit bei der Stadt Bundesstadt Bonn liegt.
11) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus
dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht
in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt:
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2020 vorl. Ist 2020 Plan 2021 Plan 2022
887 TEUR 596 TEUR 674 TEUR 701 TEURSeite 9 von 15
Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/21 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 684.359 m 1,00 684.359 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.854 m 1,00 137.854 m
innerörtliche Straßen 317.448 m 0,90 285.703 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m
überörtliche Straßen 143.195 m 0,70 100.237 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m
Summe 1.306.536 m 1.226.937 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 684.359 m 100% 684.359 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.854 m 140% 192.996 m
innerörtliche Straßen 285.703 m 100% 285.703 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m
überörtliche Straßen 100.237 m 100% 100.237 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m
Summe 1.226.937 m 1.289.592 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 8.619.546,45 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -948.150,11 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 7.671.396,34 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.299.592 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 5,90 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 5,31 EUR
überörtliche Straße 70,00% 4,13 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D 5,90 EUR 2,36 EUR 8,26 EUR
innerörtliche Straße RKL D 5,31 EUR 2,12 EUR 7,43 EUR
überörtliche Straße RKL D 4,13 EUR 1,65 EUR 5,78 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 684.359 5,90 EUR 4.037.718,00 EUR
innerörtliche Straßen 317.448 5,31 EUR 1.685.649,00 EUR
überörtliche Straßen 143.195 4,13 EUR 591.395,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D 137.854 8,26 EUR 1.138.674,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D 11.040 7,43 EUR 82.027,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D 12.640 5,78 EUR 73.059,00 EUR
7.608.522,00 EUR
7.608.522,00 EURvoraussichtliches Gebührenaufkommen 2022:
= 5,90 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2022
Nach dem Stand von September 2021 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2022 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
In 2022 wird eine zusätzliche (gewichtete) Bemessungsgrundlage von
erwartet.
10.000 mSeite 10 von 15
Anlage 3
Seite 1 von 2
39. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV.
NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in
Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom
18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der
bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bun-
desstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bun-
desstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2020 (ABl. S.
1590), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16. Dezember 2020
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1579), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind –
- die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
- zugewandten Grundstücksseiten, -
- die Straßenart (Abs. 5), -
- die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie,
die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in
einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze bleiben
daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten
außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße
Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberück-
sichtigt."
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge-
bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 5,90 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,31 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,13 EURSeite 11 von 15
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge-
bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei-
nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre-
chend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
§ 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten Straßenarten so-
wie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die Zuordnung zur
Reinigungsklasse D ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungs-
satzung).“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.Seite 12 von 15
Anlage 4
5,73 EUR 5,90 EUR
5,16 EUR 5,31 EUR
4,01 EUR 4,13 EUR
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
überwiegendgung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit
01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini-
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe-
grenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der
Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad
verlaufen.
Wendehämmer und Wendeplätze beleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge
oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht.
Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche
desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit
unberücksichtigt.
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe-
>die Straßenart (Abs. 5), >die Straßenart (Abs. 5),
>die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. >die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
§ 2 Absatz 1 § 2 Absatz 1
grenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich,
parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der
sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht.
Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche
desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind Maßstab für die Benutzungsgebühr sind
>die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) >die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten, zugewandten Grundstücksseiten,
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 15
Anlage 4
8,02 EUR 8,26 EUR
7,22 EUR 7,43 EUR
5,61 EUR 5,78 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten Straßenarten
sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die
Zuordnung zur Reinigungsklasse D ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur
Straßenreinigungssatzung).
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten
Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen
Straßen sowie die Zuordnung zur Reinigungsklasse "S" ergeben sich aus dem
Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung).
§ 2 Absatz 6 § 2 Absatz 6
a) dem Anliegerverkehr dient
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 14 von 15
Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022
um EUR/Frontmeter + 0,60 + 1,20 + 0,17
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2021
Bonn (geplant) 01.01.2022
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2019
Bielefeld 01.01.2019
Münster 01.01.2021
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2021
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 09/2021 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 684.359 27.374
Innerörtlich 15 % 317.448 47.617
Überörtlich 40% 143.195 57.278
Fußgängerzonen 10% 161.534 16.153
1.306.536 148.423
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,36 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
3,00 €
6,06 €
5,73 €
5,90 €
siehe Erläuterungen
siehe Erläuterungen
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2022
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlichSeite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 20:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de