211919 · Beschlussvorlage
39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211919
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (31.255 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 211919 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung Rat 09.12.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2022 bei den regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,12 EUR und 0,17 EUR und bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwischen 0,17 EUR und 0,24 EUR je Frontmeter angehoben werden. In der Kostenaufstellung (Anlage 1a) spiegelt sich für 2020 die erfolgte vorläufige Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR mit der Stadt Bonn wider. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2021 um rund 208 TEUR. Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Aus der vorläufigen Betriebsabrechnung 2020 zeichnet sich eineSeite 1 von 15 Seite 2 Gebührenunterdeckung ab. Die Verwaltung schlägt vor, diese noch nicht in die Kalkulation für das Jahr 2022 einzustellen, sondern zunächst die endgültigen Ergebnisse abzuwarten. Die aktuell ermittelte gewichtete Bemessungsgrundlage hat sich gegenüber der Kalkulation im Herbst 2020 nur geringfügig um 7.642 Frontmeter erhöht. Da zum 01.01.2022 kein neues Straßenverzeichnis in Kraft treten wird, ist auch für das kommende Jahr nur von einem moderaten Anstieg der gewichteten Bemessungsgrundlage auszugehen. Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 2,55 EUR von 85,95 EUR auf 88,50 EUR. Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Straßenreinigung 2022 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Straßenreinigung 2022 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2022 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2022 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Straßenreinigung 2022 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2022 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2022 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 15 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2022 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 18. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1579) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 5,73 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,16 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,01 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 8,02 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 7,22 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,61 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 85,95 EUR.Seite 3 von 15 Anlage 1 Seite 2 von 2 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 8.619.546,45 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 948.150,11 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 7.671.396,34 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 5,90 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,31 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,13 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2021 je nach Straßenart zwischen 0,12 EUR und 0,24 EUR je Frontmeter.Seite 4 von 15 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2022 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2020 1) vorl. BAB EUR 2021 2) Kalkulation EUR 2022 3) Kalkulation EUR Bezüge der Beamten 86.569,04 75.810,84 80.836,00 Vergütung Tarifbeschäftigte 4.031.601,45 3.768.441,68 3.794.336,52 Rückstellungen n.g. Urlaub -20.689,74 Rückstellung Überstungen 22.097,76 Rückstellung Jubiläumszuwendung 806,60 Pauschalierte Lohnsteuer 602,10 3.049,24 9.597,32 Versorgungungsaufwendungen Beamte Löhne und Gehälter 4.120.987,21 3.847.301,76 3.884.769,84 Beiträge Versorgungskassen Tarifbeschäftigte 311.939,39 289.724,76 295.622,08 Beiträge SV Tarifbeschäftigte 811.184,65 738.890,96 752.169,04 Beiträge SV so. B. Beihilfen 7.494,52 9.739,68 10.069,92 Fürsorge Unterstützungsleistungen 90,71 96,36 Zuführung Pensionsrückstellungen Beschäftigte 29.746,56 Zuführung Rückstellungen Altersteilzeit -2.280,19 Zuführung Beihilferückstellungen 1.943,76 6.001,68 Gemeindeunfallversicherung 26.441,61 4.314,60 21.407,08 Soziale Abgaben, Aufwendungen Alterversorgung und Unterstützung 1.154.870,69 1.044.710,12 1.115.016,36 Personalaufwand 5.275.857,90 4.892.011,88 4.999.786,20 4) Unterhaltung Infrastrukturvermögen 88.064,17 64.265,52 5.043,60 Aufw. Halt. Fahrzeuge 330,46 0,00 0,00 Entsorgungskosten 32.121,80 125.913,68 78.779,88 Verwertungskosten 301.548,41 162.600,08 270.000,00 Entsorgungskosten und Verwertungskosten 333.670,21 288.513,76 348.779,88 Materialaufwand 422.064,84 352.779,28 353.823,48 5) Unterhaltung Grundstücke und Gebäude 24.221,96 22.103,96 22.294,56 Unterhaltung der Betriebsvorrichtung 0,00 0,00 Bewirtschaftung: Gas 4.131,96 5.445,12 8.682,24 Bewirtschaftung: Fernwärme 0,00 0,00 Bewirt-aufw.: Holz 918,81 5.445,12 4.015,80 Bewirtschaftung: Strom 8.873,95 27.225,48 16.270,80 Bewirtschaftung: Wasser 2.162,62 2.722,60 5.345,04 Bewirtschaftung: GBA 9.704,84 8.167,80 14.306,52 sonst. Gebäudebwirtschaftungsaufw. Instandhaltung EDV fix 2.649,51 17.176,24 16.942,04 Instandhaltung EDV var 3.841,45 7.680,56 20.401,64 Unterhaltung sonst. bewegl. Vermögen Instandhaltung Fahrzeuge 15,30 Sonstiges Verbrauchsmaterial 10.108,33 17.598,60 7.798,80 Miet- und Leasingaufwendungen 108.208,13 48.713,76 51.449,40 Mieten und Pachten variabel 22.002,19 964,32 10.740,48 Betriebsaufwand 196.839,05 163.243,56 178.247,32 Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen 212.138,52 210.761,60 174.733,20 Gutachter-/Beratungskosten 2.170,41 6.750,12 6.042,12 Aufwand Inanspruchnahme Rechte/Di. 0,00 18.258,32 Büromaterial 3.072,03 2.169,92 2.044,20 Zeitungen und Fachliteratur 1.976,10 2.936,44 3.361,84 Telekommunikationsleistungen 13.673,99 6.456,24 12.562,92 Porto und Versandkosten 878,24 11.398,40 11.761,68 Versicherungsbeiträge 6.287,10 5.110,80 7.030,60 Kosten (bonnorange AöR) Seite 1 von 4Seite 5 von 15 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2022 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2020 1) vorl. BAB EUR 2021 2) Kalkulation EUR 2022 3) Kalkulation EUR Kosten (bonnorange AöR)Kfz-Versicherungsbeiträge 0,00 0,00 Haftpflichtversicherung 1.478,07 222,64 292,16 KFZ-Haftpflichtversicherung 9.245,77 5.504,28 6.689,92 Verwaltungsaufwand 250.920,23 251.310,44 242.776,96 Reisekosten 1.126,14 3.600,16 4.934,28 Öffentliche Bekanntmachungen 20,10 192,72 201,52 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 45.205,03 17.508,20 31.179,28 Bewirtungskosten 811,95 3.624,24 6.835,36 Geschenke 547,74 134,88 1.148,08 Vertriebsaufwand 47.710,96 25.060,20 44.298,52 Besondere Aufwendungen Beschäftigte 12.208,03 13.936,28 16.044,32 Personaleinstellungen 4.098,36 3.857,28 4.621,72 Aus- und Fortbildung 15.882,89 22.818,68 50.508,52 Jubiläum 37,92 693,88 1.186,12 Dienst- und Schutzkleidung 11.443,90 8.349,08 9.180,44 Personalnebenaufwand 4.792,58 6.524,84 6.618,64 Aufw. Abfind/Verslast Ehrenamt /Sonstiege Tätigkeit 1.952,02 2.892,96 2.517,56 Leiharbeitskräfte 181,19 0,00 7.814,28 Aufw. Inan. Rechte/Di. 7.421,15 Ausstattung bis zu 800 Euro 16.681,28 Ausstattung bis zu 150 Euro 6.876,33 6.067,20 3.021,00 Sonst. Geschäftsaufwendungen 987,19 6.798,72 3.665,72 Mitgliedsbeiträge 2.662,76 2.217,96 3.071,28 Übriger Aufwand 68.544,32 74.156,88 124.930,88 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 91.023,51 93.085,00 97.695,12 Sonstige betriebliche Aufwendungen 655.038,07 606.856,08 687.948,80 6) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 12.263,15 6.570,72 9.375,00 Miete BS Lievelingsweg 71.965,27 90.852,84 184.568,64 Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 84.228,42 97.423,56 193.943,64 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -97.505,03 4.071,84 0,00 Miete BS Weststraße -23.147,28 -81.809,04 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -97.505,03 -19.075,44 -81.809,04 Verrechnung Sparte Werkstatt 7.521,74 Sachkosten 228.141,70 157.840,32 225.184,80 Personalkosten 231.065,32 359.627,76 277.922,52 Sachkosten (intern) 109.731,16 74.542,80 98.054,40 direkte Lagerausgabe 133.743,81 122.375,52 144.870,72 Dienst- und Schutzkleidung 42.605,33 21.027,24 24.181,20 Treibstoffe 186.511,22 230.644,08 222.471,48 Maut 470,55 156,60 228,12 Versicherung 1.561,96 1.472,40 1.527,48 Steuer 100,66 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 941.453,45 967.686,72 994.440,72 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 928.176,84 1.046.034,84 1.106.575,32 7) Kalk. Abschr. (KAG) 143.251,56 205.879,84 Kalk. Abschr. auf immateriele Vermögensgegenstände 48.191,89 28.421,32 21.705,36 Kalk. Abschr. auf Gebäude 29.272,71 25.593,00 53.249,20 Kalk. Abschr. auf Infrastrukturvermögen 12.016,88 11.856,12 11.367,40 Kalk. Abschr. auf techn. Anlagen u. Maschinen 2.966,11 12.473,08 16.639,16 Seite 2 von 4Seite 6 von 15 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2022 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2020 1) vorl. BAB EUR 2021 2) Kalkulation EUR 2022 3) Kalkulation EUR Kosten (bonnorange AöR)Kalk. Abschr. auf Fahrzeuge 578.218,14 516.208,64 536.864,16 Kalk. Abschr. Abschr. auf Betriebs- u. Geschäftsausstattung 13.346,75 8.673,56 18.468,92 Kalk. Abschr. auf geringwertiges Wirtschaftsgut BwB 30 10.020,71 Kalk. Außerordentliche Abschr. BwB30 Kalkulatorische Abschreibungen 694.033,19 746.477,28 864.174,04 8) Kalk. Zinsen auf immateriele Vermögensgegenstände 5.330,33 2.087,04 1.089,04 Kalk. Zinsen auf Grundstücke 40.904,31 37.908,28 33.884,76 Kalk. Zinsen auf Gebäude 16.229,39 13.783,28 132.363,12 Kalk. Zinsen auf Infrastrukturvermögen 5.423,66 4.497,00 3.546,96 Kalk. Zinsen auf techn. Anlagen u. Maschinen 812,12 2.686,76 3.489,68 Kalk. Zinsen auf Fahrzeuge 101.790,31 60.926,72 57.697,52 Kalk. Zinsen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.477,70 1.343,56 3.545,84 Kalk. Zinsen (KAG) 338.256,08 75.362,68 Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 172.967,82 461.488,72 310.979,60 8) 8.148.138,66 8.105.648,08 8.323.287,44 Erträge aus Mieten und Pachten 51.657,81 76.231,32 70.277,40 Ertr. Verk. sonst. Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte Erstattungen von privaten Unternehmen 29,28 Erstattungen von übrigen Bereichen 4.158,32 Andere sonstige ordentliche Erträge 9.570,39 6.750,24 7.048,92 65.415,80 82.981,56 77.326,32 8.082.722,86 8.022.666,52 8.245.961,12 Vergütung Tarifbeschäftigte 14.273,91 14.296,88 14.438,22 Beiträge Versorgungskassen Tarifbeschäftigte 1.096,16 1.106,30 1.117,25 Beiträge SV Tarifbeschäftigte 2.958,14 2.992,08 3.021,90 Beihilfen 1,22 Pauschalierte Lohnsteuer 32,02 32,53 Bes. Aufw. Beschäftigte Personalaufwand 18.329,43 18.427,28 18.609,90 Verrechnung VKE nach Kennz. 712,57 686,40 705,02 Verrechnung Sachaufwand 19,97 20,52 16,56 Verrechnung Versicherungsbeiträge 30 10,00 2,40 3,19 Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 85,81 81,12 80,40 Verrechnung Betriebsmittel 7,21 7,08 7,68 Verrechnung Porto 141,46 0,00 160,08 Verrechnung Aus-Fortbildung 40,51 360,00 0,00 Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 572,00 643,32 565,44 Verrechnung Mieten SGB 5,07 0,00 5,04 UML VKE 26.852,86 20.726,65 25.182,56 Interne Verrechnungen 28.447,46 22.527,49 26.725,97 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 46.776,89 40.954,77 45.335,87 9) VKE Steueramt 344.775,96 322.197,69 328.249,46 VKE EA 1000 Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 344.775,96 322.197,69 328.249,46 10) 391.552,85 363.152,46 373.585,33 Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Summe Seite 3 von 4Seite 7 von 15 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2022 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2020 1) vorl. BAB EUR 2021 2) Kalkulation EUR 2022 3) Kalkulation EUR Kosten (bonnorange AöR) Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 391.552,85 363.152,46 373.585,33 8.474.275,71 8.385.818,98 8.619.546,45 11) 932.170,33 -922.440,09 -948.150,11 7.542.105,38 7.463.378,89 7.671.396,34 -247,68 9.802,21 -113.280,47 7.551.659,91 7.350.098,42 7.671.396,34 5.887.342,86 7.346.057,00 7.608.522,00 -1.664.317,05 -4.041,42 -62.874,34 Gesamtgebührenbedarf Summe der Kosten gesamt Gebührenbedarf laufendes Jahr Überdeckung aus 2017 Überdeckung aus 2019 Unterdeckung aus 2020 Unterdeckung aus 2018 Abzug Allgemeininteresse (11%) Gebührenaufkommen Über-/Unterdeckung (-) Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Seite 4 von 4Seite 8 von 15 Anlage 1b Seite 1 von 1 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Ergebnis auf der Grundlage der vorläufigen Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR von April 2021 mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge laut SAP. 2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2021. 3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022. 4) Der Personalaufwand erhöht sich durch geplante Tarifsteigerungen und der Verän- derung im Stellenplan. (108 TEUR bzw. 2 %). 5) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 1 TEUR. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns (Unterhaltungskosten für Infrastrukturvermö- gen) erfolgt in Eigenregie, wodurch die Kostensteigerung bei den Entsorgungs- und Verwertungskosten ausgeglichen wird. 6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 81 TEUR bzw. 13%. Ur- sächlich hierfür sind die Telematikkosten wegen der Digitalisierung der Kehrpläne für die maschinelle Reinigung und für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns sowie Kos- ten für ein temporär benötigtes Mietfahrzeug. 7) Die internen Verrechnungen steigen um 60 TEUR bzw. 6%, da u.a. die interne Miete der Betriebstätte (BS) Lievelingsweg aktualisiert wurde. 8) Der kalkulatorische Aufwand steigt um 117 TEUR bzw. 16% aufgrund von diversen Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen und der Aktivierung der BS West- straße. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster) von 5,92% in 2021 auf 5,74 %. 9) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei- lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi- nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung abgebildet. 10) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debi- torenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenho- heit bei der Stadt Bundesstadt Bonn liegt. 11) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt: Kosten Winterdienst der bonnorange AöR Plan 2020 vorl. Ist 2020 Plan 2021 Plan 2022 887 TEUR 596 TEUR 674 TEUR 701 TEURSeite 9 von 15 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Sept/21 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 684.359 m 1,00 684.359 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.854 m 1,00 137.854 m innerörtliche Straßen 317.448 m 0,90 285.703 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m überörtliche Straßen 143.195 m 0,70 100.237 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m Summe 1.306.536 m 1.226.937 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 684.359 m 100% 684.359 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.854 m 140% 192.996 m innerörtliche Straßen 285.703 m 100% 285.703 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m überörtliche Straßen 100.237 m 100% 100.237 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m Summe 1.226.937 m 1.289.592 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 8.619.546,45 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -948.150,11 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 7.671.396,34 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.299.592 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 5,90 EUR innerörtliche Straße 90,00% 5,31 EUR überörtliche Straße 70,00% 4,13 EUR Zuschlag Gebührensatz Anliegerstraße RKL D 5,90 EUR 2,36 EUR 8,26 EUR innerörtliche Straße RKL D 5,31 EUR 2,12 EUR 7,43 EUR überörtliche Straße RKL D 4,13 EUR 1,65 EUR 5,78 EUR Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 684.359 5,90 EUR 4.037.718,00 EUR innerörtliche Straßen 317.448 5,31 EUR 1.685.649,00 EUR überörtliche Straßen 143.195 4,13 EUR 591.395,00 EUR Anliegerstraßen RKL D 137.854 8,26 EUR 1.138.674,00 EUR innerörtliche Straßen RKL D 11.040 7,43 EUR 82.027,00 EUR überörtliche Straßen RKL D 12.640 5,78 EUR 73.059,00 EUR 7.608.522,00 EUR 7.608.522,00 EURvoraussichtliches Gebührenaufkommen 2022: = 5,90 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2022 Nach dem Stand von September 2021 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2022 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. Bemessungsgrundlagen In 2022 wird eine zusätzliche (gewichtete) Bemessungsgrundlage von erwartet. 10.000 mSeite 10 von 15 Anlage 3 Seite 1 von 2 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- zes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bun- desstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bun- desstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2020 (ABl. S. 1590), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1579), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind – - die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) - zugewandten Grundstücksseiten, - - die Straßenart (Abs. 5), - - die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberück- sichtigt." § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge- bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 5,90 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,31 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,13 EURSeite 11 von 15 Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge- bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei- nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre- chend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." § 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten Straßenarten so- wie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die Zuordnung zur Reinigungsklasse D ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungs- satzung).“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.Seite 12 von 15 Anlage 4 5,73 EUR 5,90 EUR 5,16 EUR 5,31 EUR 4,01 EUR 4,13 EUR § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient überwiegendgung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit 01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini- c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die b) dem innerörtlichen Verkehr dient Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe- grenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze beleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt. Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe- >die Straßenart (Abs. 5), >die Straßenart (Abs. 5), >die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. >die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. § 2 Absatz 1 § 2 Absatz 1 grenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt. die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Maßstab für die Benutzungsgebühr sind Maßstab für die Benutzungsgebühr sind >die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) >die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten, zugewandten Grundstücksseiten, Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 15 Anlage 4 8,02 EUR 8,26 EUR 7,22 EUR 7,43 EUR 5,61 EUR 5,78 EUR a) dem Anliegerverkehr dient 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die Zuordnung zur Reinigungsklasse D ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung). Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die Zuordnung zur Reinigungsklasse "S" ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung). § 2 Absatz 6 § 2 Absatz 6 a) dem Anliegerverkehr dient Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 14 von 15 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante zum 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 um EUR/Frontmeter + 0,60 + 1,20 + 0,17 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Bonn (derzeit) 01.01.2021 Bonn (geplant) 01.01.2022 Vergleichsstädte Aachen 01.01.2019 Bielefeld 01.01.2019 Münster 01.01.2021 Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2021 Stadt Aachen und Bielefeld Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem: Anliegerstraßen ● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird ● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde ● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße Innerörtliche Straßen ● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde ● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind Überörtliche Straßen ● über 800 KFZ/Spitzenstunde ● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz D-Klassen ● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt: BMG 09/2021 Gesamt Allgemeinanteil Anliegerstraße 4 % 684.359 27.374 Innerörtlich 15 % 317.448 47.617 Überörtlich 40% 143.195 57.278 Fußgängerzonen 10% 161.534 16.153 1.306.536 148.423 Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,36 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt. Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung Erläuterungen unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich. Interkommunaler Vergleich Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) 3,00 € 6,06 € 5,73 € 5,90 € siehe Erläuterungen siehe Erläuterungen 11% Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2022 Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlichSeite 15 von 15
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de