211892 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 (vormals 7920-22), Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211892
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage: Veränderungssperre Kurt-Schumacher-Straße Betreff: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 (vormals 7920- 22), Stadtbezirk Bonn Status: öffentlich Vorlageart: Beschlussvorlage Federführend: 61-4 Planungsrecht Beteiligt: 61-0 Verwaltung; Dezernat III Beratungsfolge und Vorberatung: Planungsausschuss 24.11.2021 – Empfehlung BV Bonn 07.12.2021 – Anhörung Rat 09.12.2021 – Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz- Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich zwischen der Kurt- Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee und umfasst circa 5,3 ha. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist von überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne Gebäude werden wohnbaulich genutzt. Die Bürogebäude treten entweder als mehrgeschossige Zweckgebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichtete Villen an der Kurt-Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning-Straße in Erscheinung. Dabei nehmen die neuzeitlichen Zweckbauten zunehmend die Stelle der ehemaligen Wohn- und Villenbebauung ein. Die Umgebung des Plangebietes ist ebenso durch ein höchst unterschiedliches Maß der Bebauung gekennzeichnet. Das Spektrum reicht von zweigeschossiger Bebauung –auch in Form von Wohnbebauung- über drei- bis sieben Vollgeschosse bis hin zu Hochhausbauten. Hier sind das zwanziggeschossige Bürogebäude im sogenannten Tulpenfeld, der Posttower mit vierzig Geschossen, das ehemaligeSeite 1 von 8 Abgeordnetenhochhaus „Langer Eugen“ mit dreißig Vollgeschossen und das WCCB- Hotel mit siebzehn Vollgeschossen zu nennen. Vorhandenes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar. Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 vom 16.04.1982, zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18- 20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine mögliche Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston-Churchill-Straße, Ecke Fritz-Erler- Straße unter neuer Bebauungsplannummer 7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser Planbereich ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs der Veränderungssperre. Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, fand insbesondere im "engeren Bundesviertel" ein Strukturwandel hin zu einem zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt. Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung "Hauptstadteinrichtungen" des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22 sind insofern durch die eingetretene Entwicklung überholt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) festgestellt und den entsprechenden Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entsprechende Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung beinhalten, geändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr. 0310843). Im Hinblick auf Bauabsichten im Bereich der ehemaligen Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 18.04.2013 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bonn am 09.04.2013 und im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 17.04.2013 erneut den Beschluss, für denSeite 2 von 8 Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, den Bebauungsplan rechtssicher zu machen. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 widersprechen, sollen zunächst zurückgestellt werden (DS-Nr. 1311194NV2). Dieses Bauleitplanverfahren wird unter der Nummer 6719-2 fortgeführt. Städtebauliche Ziele: Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, mussten die städtebaulichen Planungsziele für das Regierungsviertel neu definiert werden. Neben der Unterbringung der verbliebenen Bundesministerien und Bundesbehörden sollte Bonn nach einem “Fünf-Säulen-Modell” für die Zukunft nicht nur als politisches Zentrum, sondern auch als Wissenschaftsstandort für Forschung, Technologie und Gesundheit, als attraktiver kultureller Standort, als Sitz internationaler und europäischer Einrichtungen und als Standort mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur ausgebaut werden. Nachfolgend fand insbesondere im "engeren Bundesviertel" der angestrebte Strukturwandel hin zu einem zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt. Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im Bundesviertel derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere bauliche Entwicklung hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat daher am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, für das ehemalige Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.: 1613311). Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, die Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen inkl. Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-Nr.: 1613819). Die vom Rat am 28.06.2021 beschlossene überarbeitete Rahmenplanung Bundesviertel (DS-Nr: 210819), gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7920-22 (neu: 6719-2) als „Hybrid-Büro“ Standort definiert. In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht- Wohnen (davon Großteil Büro/Gewerbe) mit nutzungsgemischten, halböffentlichen Erdgeschossen z.B. Kantine, Betriebskita, Ladengeschäft, Café entstehen. Die Etablierung eines Hochpunktes im Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 6719-2 sehen die Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel jedoch nicht vor. Im weiteren Aufstellungsverfahren des neuen Bebauungsplans sollen die Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel ebenso wie die im Aufstellungsbeschluss vom 17.04.2013 formulierten Ziele, den bisherigenSeite 3 von 8 Bebauungsplan rechtssicher zu machen und dabei die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, zu erhalten, umgesetzt werden. Stand des Planverfahrens: Am 18.04.2013 hat der Rat der Stadt Bonn die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 für das Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und Heussallee beschlossen. Ziel ist es, den Bebauungsplanplan rechtssicher zu machen und die Festsetzungen, die die Baugrenzen, die Bauhöhen sowie GRZ und GFZ betreffen, planungsrechtlich zu sichern. Nach dem Beschluss, für das ehemalige Bundesviertel eine Rahmenplanung aufzustellen, wurde die Bearbeitung zurückgestellt, um zunächst die Erarbeitung von Zielvorstellungen der städtebaulichen Weiterentwicklung der entsprechenden Bereiche im Bundesviertel durch die Rahmenplanung abzuwarten. Auf Grundlage der vom Rat am 28.06.2021 beschlossenen überarbeiteten Rahmenplanung Bundesviertel (DS-Nr: 210819) wird das Aufstellungsverfahren nun weitergeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans wird den politischen Gremien der Bundesstadt Bonn voraussichtlich im 3. Quartal 2022 zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch vorgelegt. Dabei soll das Bebauungsplanverfahren mit der neuen Nummer 6719-2 fortgeführt werden. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre: Mit Eingang vom 11.05.2020 erhielt die Verwaltung einen Nachtrag zu einer Baugenehmigung über das Errichten eines Dachgartens im Eckbereich der Kurt- Schumacher-Straße / Fritz-Erler-Straße. Gegenüber der bereits genehmigten Planung sieht der Nachtrag eine Erhöhung des IX-geschossigen Gebäudeteils vor. Wahrnehmbar wird die Erhöhung durch eine fassadenähnliche Einfassung in Höhe zweier zusätzlicher Geschossebenen. Mit Vorbescheid vom 06.03.2013 unter dem Aktenzeichen 160111 VO wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zugrundeliegenden Bauvorhabens festgestellt, dessen Genehmigung in der darauffolgenden Zeit unter dem o.g. Aktenzeichen beantragt wurde. Da das Bauvorhaben hierbei im Wesentlichen mit dem vorgenannten Vorbescheid zugrundeliegenden Planungen übereinstimmte, fand der Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahren des Bebauungsplanes 7920-22 im Genehmigungsverfahren keine Anwendung. Der entsprechende Beschluss wurde erst nach Erteilung des Vorbescheids nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB mit Amtsblatt vom 25.06.2013 bekannt gemacht. Ein Entgegenstehen des ursprünglich unter dem o.g. Aktenzeichen beantragen Bauvorhabens sowie der beiden darauffolgenden Nachträge gegen die mit dem o.g. Beschluss des Rates zur Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 festgelegten Ziele der Bauleitplanung konnte unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtslage nicht geltend gemacht werden.Seite 4 von 8 Anders verhält es sich mit dem Nachtrag vom 11.05.2020 über die Errichtung eines Dachgartens. Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über die Errichtung des Dachgartens deshalb am 11.2.2021 nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Um die städtebauliche Entwicklung auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss spätestens am 09.12.2021 durch den Rat beschlossen wird. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage angehängt.Seite 5 von 8 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für die Fläche zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning- Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee. vom … Der Rat (bzw. der Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 (2) GO NRW) der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 09.12.2021 aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18.04.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch die Kurt-Schumacher-Straße, die Fritz-Erler- Straße, die Heinrich-Brüning-Straße, die Winston-Churchill-Straße und die Heussallee gefasst wird, den Bebauungsplan Nr. 7920-22 zu ändern, um den Plan rechtssicher zu machen. Bekannt gemacht wurde der Beschluss am 05.06.2013 im Amtsblatt der Stadt Bonn. Das Aufstellungsverfahren wird unter der Nummer 6719-2 fortgeführt. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Bonn 4302, Flur 27, Flurstücknummern: 592, 349/118, 350/119, 365/122, 366/122, teilweise 642 und teilweise 608, sowie Gemarkung Kessenich 4311, Flur 2, Flurstücknummern: 3417, 1921, 1923, 2033, 2236, 2992, 3263, 3264, 3265, 3402, 3403, 1224/139, 1610/139, 1611/139, 926/131, teilweise 3260, teilweise 104/1 und Gemarkung Kessenich 4311, Flur 1, Flurstücknummern: 1166, 997, 1008, 1009, 1022, 1025, 1087, 1092, 1162, 1163, 1165, 1167, 436/5, 656/436, 688/437, teilweise 1078 und teilweise 1093. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;Seite 6 von 8 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung Nr. 6719-2 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den K. Dörner OberbürgermeisterinSeite 7 von 8 Übersichtsplan zur Veränderungssperre ((Bebauungsplan Nr.. 66771199--22)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..1100..22002211 110000 mSeite 8 von 8
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