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211892 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 (vormals 7920-22), Stadtbezirk Bonn

Nummer
211892
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage: Veränderungssperre Kurt-Schumacher-Straße
Betreff:
Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 (vormals 7920-
22), Stadtbezirk Bonn
Status: öffentlich
Vorlageart: Beschlussvorlage
Federführend: 61-4 Planungsrecht
Beteiligt: 61-0 Verwaltung; Dezernat III
Beratungsfolge und Vorberatung:
Planungsausschuss 24.11.2021 – Empfehlung
BV Bonn 07.12.2021 – Anhörung
Rat 09.12.2021 – Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-
Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der
Heussallee ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich zwischen der Kurt-
Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der
Winston-Churchill-Straße und der Heussallee und umfasst circa 5,3 ha.
Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist von
überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne Gebäude
werden wohnbaulich genutzt. Die Bürogebäude treten entweder als mehrgeschossige
Zweckgebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichtete Villen
an der Kurt-Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning-Straße in Erscheinung.
Dabei nehmen die neuzeitlichen Zweckbauten zunehmend die Stelle der ehemaligen
Wohn- und Villenbebauung ein.
Die Umgebung des Plangebietes ist ebenso durch ein höchst unterschiedliches Maß
der Bebauung gekennzeichnet. Das Spektrum reicht von zweigeschossiger Bebauung
–auch in Form von Wohnbebauung- über drei- bis sieben Vollgeschosse bis hin zu
Hochhausbauten. Hier sind das zwanziggeschossige Bürogebäude im sogenannten
Tulpenfeld, der Posttower mit vierzig Geschossen, das ehemaligeSeite 1 von 8
Abgeordnetenhochhaus „Langer Eugen“ mit dreißig Vollgeschossen und das WCCB-
Hotel mit siebzehn Vollgeschossen zu nennen.
Vorhandenes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren
Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar.
Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 vom
16.04.1982, zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der
näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest.
Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland,
Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und
Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis
dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die
Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer Neigung
von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren
Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden.
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die
Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18-
20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV Geschosse erhöht. Darüber
hinaus wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine
mögliche Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen.
Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston-Churchill-Straße, Ecke Fritz-Erler-
Straße unter neuer Bebauungsplannummer 7920-40 modifiziert und als
eigenständiger Plan beschlossen. Dieser Planbereich ist nicht Bestandteil des
Geltungsbereichs der Veränderungssperre.
Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen
großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, fand insbesondere im "engeren
Bundesviertel" ein Strukturwandel hin zu einem zentralen Büro- und
Verwaltungsstandort statt.
Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung
"Hauptstadteinrichtungen" des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22 sind
insofern durch die eingetretene Entwicklung überholt. Dies hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil
vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) festgestellt
und den entsprechenden Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um dieser rechtlichen
Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
den neuen städtebaulichen Zielen entsprechende Nutzung zu schaffen, sollen
Bebauungspläne, die diese Festsetzung beinhalten, geändert bzw. aufgehoben
werden (DS-Nr. 0310843).
Im Hinblick auf Bauabsichten im Bereich der ehemaligen Landesvertretung
Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 18.04.2013 nach vorangegangener
Beratung in der Bezirksvertretung Bonn am 09.04.2013 und im Ausschuss für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz am 17.04.2013 erneut den Beschluss, für denSeite 2 von 8
Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, den
Bebauungsplan rechtssicher zu machen. Dabei sollten Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und
Geschossflächenzahlen betreffen, erhalten bleiben. Baugesuche, die den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 widersprechen, sollen zunächst
zurückgestellt werden (DS-Nr. 1311194NV2). Dieses Bauleitplanverfahren wird unter
der Nummer 6719-2 fortgeführt.
Städtebauliche Ziele:
Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen
großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, mussten die städtebaulichen
Planungsziele für das Regierungsviertel neu definiert werden. Neben der
Unterbringung der verbliebenen Bundesministerien und Bundesbehörden sollte Bonn
nach einem “Fünf-Säulen-Modell” für die Zukunft nicht nur als politisches Zentrum,
sondern auch als Wissenschaftsstandort für Forschung, Technologie und Gesundheit,
als attraktiver kultureller Standort, als Sitz internationaler und europäischer
Einrichtungen und als Standort mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur ausgebaut
werden. Nachfolgend fand insbesondere im "engeren Bundesviertel" der angestrebte
Strukturwandel hin zu einem zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt.
Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im Bundesviertel
derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere bauliche Entwicklung
hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort verbunden mit einem hohen
Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat daher am 08.12.2016 die
Verwaltung beauftragt, für das ehemalige Regierungsviertel eine Rahmenplanung
aufzustellen (DS-Nr.: 1613311). Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner
Sitzung am 23.03.2017 beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche
Planung erarbeitet, die Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von
Büroarbeitsplätzen inkl. Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich
vertretbar sind (DS-Nr.: 1613819).
Die vom Rat am 28.06.2021 beschlossene überarbeitete Rahmenplanung
Bundesviertel (DS-Nr: 210819), gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-,
Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept
die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des
Bundesviertels. Im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden
Baublock ein Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 7920-22 (neu: 6719-2) als „Hybrid-Büro“ Standort definiert. In der
„Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-
Wohnen (davon Großteil Büro/Gewerbe) mit nutzungsgemischten, halböffentlichen
Erdgeschossen z.B. Kantine, Betriebskita, Ladengeschäft, Café entstehen. Die
Etablierung eines Hochpunktes im Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr.
6719-2 sehen die Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel jedoch nicht vor.
Im weiteren Aufstellungsverfahren des neuen Bebauungsplans sollen die
Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel ebenso wie die im
Aufstellungsbeschluss vom 17.04.2013 formulierten Ziele, den bisherigenSeite 3 von 8
Bebauungsplan rechtssicher zu machen und dabei die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und
Geschossflächenzahlen betreffen, zu erhalten, umgesetzt werden.
Stand des Planverfahrens:
Am 18.04.2013 hat der Rat der Stadt Bonn die Aufstellung zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7920-22 für das Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau,
zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße,
Winston-Churchill-Straße und Heussallee beschlossen. Ziel ist es, den
Bebauungsplanplan rechtssicher zu machen und die Festsetzungen, die die
Baugrenzen, die Bauhöhen sowie GRZ und GFZ betreffen, planungsrechtlich zu
sichern.
Nach dem Beschluss, für das ehemalige Bundesviertel eine Rahmenplanung
aufzustellen, wurde die Bearbeitung zurückgestellt, um zunächst die Erarbeitung von
Zielvorstellungen der städtebaulichen Weiterentwicklung der entsprechenden
Bereiche im Bundesviertel durch die Rahmenplanung abzuwarten.
Auf Grundlage der vom Rat am 28.06.2021 beschlossenen überarbeiteten
Rahmenplanung Bundesviertel (DS-Nr: 210819) wird das Aufstellungsverfahren nun
weitergeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans wird den politischen Gremien der
Bundesstadt Bonn voraussichtlich im 3. Quartal 2022 zur Beschlussfassung über die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch vorgelegt. Dabei soll das
Bebauungsplanverfahren mit der neuen Nummer 6719-2 fortgeführt werden.
Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre:
Mit Eingang vom 11.05.2020 erhielt die Verwaltung einen Nachtrag zu einer
Baugenehmigung über das Errichten eines Dachgartens im Eckbereich der Kurt-
Schumacher-Straße / Fritz-Erler-Straße. Gegenüber der bereits genehmigten Planung
sieht der Nachtrag eine Erhöhung des IX-geschossigen Gebäudeteils vor.
Wahrnehmbar wird die Erhöhung durch eine fassadenähnliche Einfassung in Höhe
zweier zusätzlicher Geschossebenen.
Mit Vorbescheid vom 06.03.2013 unter dem Aktenzeichen 160111 VO wurde die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zugrundeliegenden Bauvorhabens
festgestellt, dessen Genehmigung in der darauffolgenden Zeit unter dem o.g.
Aktenzeichen beantragt wurde. Da das Bauvorhaben hierbei im Wesentlichen mit dem
vorgenannten Vorbescheid zugrundeliegenden Planungen übereinstimmte, fand der
Beschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahren des Bebauungsplanes 7920-22
im Genehmigungsverfahren keine Anwendung. Der entsprechende Beschluss wurde
erst nach Erteilung des Vorbescheids nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB mit Amtsblatt vom
25.06.2013 bekannt gemacht. Ein Entgegenstehen des ursprünglich unter dem o.g.
Aktenzeichen beantragen Bauvorhabens sowie der beiden darauffolgenden
Nachträge gegen die mit dem o.g. Beschluss des Rates zur Änderung des
Bebauungsplanes 7920-22 festgelegten Ziele der Bauleitplanung konnte unter
Berücksichtigung der vorgenannten Rechtslage nicht geltend gemacht werden.Seite 4 von 8
Anders verhält es sich mit dem Nachtrag vom 11.05.2020 über die Errichtung eines
Dachgartens.
Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung
über die Errichtung des Dachgartens deshalb am 11.2.2021 nach § 15 BauGB für 12
Monate zurückgestellt.
Um die städtebauliche Entwicklung auch über die befristete Geltungsdauer der
Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten
Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden.
Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte
Vorhaben wirkt ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss spätestens am
09.12.2021 durch den Rat beschlossen wird.
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage angehängt.Seite 5 von 8
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für die Fläche
zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-
Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee.
vom …
Der Rat (bzw. der Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 (2) GO NRW) der
Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 09.12.2021 aufgrund der §§ 14, 16, 17 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18.04.2013 beschlossen, für
das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch die Kurt-Schumacher-Straße, die Fritz-Erler-
Straße, die Heinrich-Brüning-Straße, die Winston-Churchill-Straße und die Heussallee
gefasst wird, den Bebauungsplan Nr. 7920-22 zu ändern, um den Plan rechtssicher zu
machen. Bekannt gemacht wurde der Beschluss am 05.06.2013 im Amtsblatt der Stadt
Bonn. Das Aufstellungsverfahren wird unter der Nummer 6719-2 fortgeführt. Zur
Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
Gemarkung Bonn 4302, Flur 27, Flurstücknummern:
592, 349/118, 350/119, 365/122, 366/122, teilweise 642 und teilweise 608,
sowie Gemarkung Kessenich 4311, Flur 2, Flurstücknummern:
3417, 1921, 1923, 2033, 2236, 2992, 3263, 3264, 3265, 3402, 3403, 1224/139,
1610/139, 1611/139, 926/131, teilweise 3260, teilweise 104/1 und
Gemarkung Kessenich 4311, Flur 1, Flurstücknummern:
1166, 997, 1008, 1009, 1022, 1025, 1087, 1092, 1162, 1163, 1165, 1167, 436/5,
656/436, 688/437, teilweise 1078 und teilweise 1093.
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;Seite 6 von 8
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung Nr. 6719-2 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich
abgeschlossen ist.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den
K. Dörner
OberbürgermeisterinSeite 7 von 8
Übersichtsplan zur Veränderungssperre ((Bebauungsplan Nr.. 66771199--22))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Gronau
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..1100..22002211
110000 mSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 18:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de