211882-01 · Mitteilungsvorlage
Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 211882-01
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 29.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Hermann-Milde-Straße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 211882-01 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde- Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme Mitteilung der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Berechnung der Lärmwerte zur Prüfung einer Temporeduktion auf 30 km/h in Auftrag gegeben. Diese liegen zwischenzeitlich vor. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet. Die Hermann-Milde-Straße befindet sich in einem Wohngebiet und die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richlinien-STV liegen bei 70 db(A) tagsüber und 60 db(A) nachts. Die Berechnungen haben ergeben, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht durchgehend überschritten werden. Lediglich im Bereich des Gebäudes Hermann-Milde-Straße 22 (1. Obergeschoss) wird der Tagesgrenzwert der Lärmschutz-Richtlinien-StV geringfügig um weniger als 1 dB(A) überschritten. Eine Überschreitung der Nachtwerte liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist eine streckenbezogeneSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen nicht verhältnismäßig. Die geringfügige Überschreitung betrifft ausschließlich einen kurzen Abschnitt von etwa 10 Metern innerhalb einer insgesamt rund 240 Meter langen Straße und lediglich eines von insgesamt 14 Gebäuden. Eine spürbare Entlastung der Wohnbevölkerung durch eine durchgehende Geschwindigkeitsreduzierung ist nach den vorliegenden Berechnungen daher nicht zu erwarten. Im Ergebnis sind die festgestellten Lärmimmissionen als ortsüblich und zumutbar einzustufen. Die Verwaltung sieht daher im Rahmen des ihr nach § 45 StVO zustehenden Ermessens keine hinreichende rechtliche Grundlage für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen. (s. Mitteilungsvorlage DS 211882-01) Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de