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211882-01 · Mitteilungsvorlage

Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-Straße

Nummer
211882-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
29.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Hermann-Milde-Straße Straße· Dottendorf, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
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Übergeordnet

  1. 211882 Bürgerantrag: Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-Straße

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
211882-01
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-
Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die Berechnung der Lärmwerte zur Prüfung einer
Temporeduktion auf 30 km/h in Auftrag gegeben. Diese liegen zwischenzeitlich
vor.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die
Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt
den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat.
Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am
Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet.
Die Hermann-Milde-Straße befindet sich in einem Wohngebiet und die
Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richlinien-STV liegen bei 70 db(A)
tagsüber und 60 db(A) nachts.
Die Berechnungen haben ergeben, dass die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte nicht durchgehend überschritten werden. Lediglich im
Bereich des Gebäudes Hermann-Milde-Straße 22 (1. Obergeschoss) wird der
Tagesgrenzwert der Lärmschutz-Richtlinien-StV geringfügig um weniger als 1
dB(A) überschritten. Eine Überschreitung der Nachtwerte liegt nicht vor.
Vor diesem Hintergrund ist eine streckenbezogeneSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen nicht
verhältnismäßig. Die geringfügige Überschreitung betrifft ausschließlich einen
kurzen Abschnitt von etwa 10 Metern innerhalb einer insgesamt rund 240 Meter
langen Straße und lediglich eines von insgesamt 14 Gebäuden. Eine spürbare
Entlastung der Wohnbevölkerung durch eine durchgehende
Geschwindigkeitsreduzierung ist nach den vorliegenden Berechnungen daher
nicht zu erwarten.
Im Ergebnis sind die festgestellten Lärmimmissionen als ortsüblich und
zumutbar einzustufen. Die Verwaltung sieht daher im Rahmen des ihr nach §
45 StVO zustehenden Ermessens keine hinreichende rechtliche Grundlage für
die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf
30 km/h aus Lärmschutzgründen.
(s. Mitteilungsvorlage DS 211882-01)
Anlage/n
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