211842-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erweiterung Richtlinien für Solaranlagen auf "Altbauten"
Kerndaten
- Nummer
- 211842-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211842-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Erweiterung Richtlinien für Solaranlagen auf "Altbauten" Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 01.12.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Förderprogramm „Photovoltaik“ der Stadt Bonn ist mit Freigabe des Doppelhaushaltes 2021/2022 Mitte September 2021 gestartet. Es geht zurück auf den Beschluss vom 1.9.2020 (DS 201342). Die entsprechenden Förderrichtlinien wurden am 28.06.2021 beschlossen (DS 210674). In Umsetzung dieses Beschlusses sieht Ziff. 2 der Förderrichtlinien vor, dass antragsberechtigt Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte sind. Im Fall der Förderung von – weniger relevanten – Stecker-Solargeräten sind darüber hinaus auch Mieter*innen antragsberechtigt. Die Aufnahme weiterer Zuwendungsempfänger*innen (z.B. bei Pachtmodellen) wird überlegt, bedarf jedoch aufgrund damit zusammenhängender rechtlicher Fragestellungen noch weitergehender Prüfung. Insbesondere in Fällen, in denen das Eigentum an dem Grundstück und an der Photovoltaikanlage auseinanderfällt, ergeben sich mitunter Probleme einer rechtssicheren Ausgestaltung, z.B. mit Blick auf Fragen einer dinglichen Sicherung oder Betretungsbefugnissen von Grundstücken. Dies ist mitunter erforderlich, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel während der 10-jährigen Betriebspflicht sicherzustellen. Aus diesen Gründen und vor dem Hintergrund der zeitnahen Umsetzung des beschlossenen Förderprogramms ist die Förderung von Personen und Unternehmen – wie hier der Bürgerenergiegenossenschaft – die selbst nicht Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigte sind (also z.B. Pächter*innen oder Mieter*innen) also bislang nicht vorgesehen, wird jedoch im Weiteren im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Aktualisierung der Förderrichtlinie geprüft. Die Gültigkeit der Förderrichtlinien ist zunächst auf ein Jahr ab Inkrafttreten beschränkt, um das Programm auf der Grundlage der Erfahrungen nach Start des Förderprogramms weiterentwickeln zu können. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene VerfahrenSeite 1 von 2 Seite 2 abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de