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211842-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erweiterung Richtlinien für Solaranlagen auf "Altbauten"

Nummer
211842-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 01.12.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211842 Bürgerantrag: Erweiterung Richtlinien für Solaranlagen auf "Altbauten"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211842-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Erweiterung Richtlinien für Solaranlagen auf
"Altbauten"
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
01.12.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Förderprogramm „Photovoltaik“ der Stadt Bonn ist mit Freigabe des
Doppelhaushaltes 2021/2022 Mitte September 2021 gestartet. Es geht zurück
auf den Beschluss vom 1.9.2020 (DS 201342). Die entsprechenden
Förderrichtlinien wurden am 28.06.2021 beschlossen (DS 210674).
In Umsetzung dieses Beschlusses sieht Ziff. 2 der Förderrichtlinien vor, dass
antragsberechtigt Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte sind.
Im Fall der Förderung von – weniger relevanten – Stecker-Solargeräten sind
darüber hinaus auch Mieter*innen antragsberechtigt. Die Aufnahme weiterer
Zuwendungsempfänger*innen (z.B. bei Pachtmodellen) wird überlegt, bedarf
jedoch aufgrund damit zusammenhängender rechtlicher Fragestellungen noch
weitergehender Prüfung. Insbesondere in Fällen, in denen das Eigentum an
dem Grundstück und an der Photovoltaikanlage auseinanderfällt, ergeben sich
mitunter Probleme einer rechtssicheren Ausgestaltung, z.B. mit Blick auf
Fragen einer dinglichen Sicherung oder Betretungsbefugnissen von
Grundstücken. Dies ist mitunter erforderlich, um eine ordnungsgemäße
Verwendung der Fördermittel während der 10-jährigen Betriebspflicht
sicherzustellen.
Aus diesen Gründen und vor dem Hintergrund der zeitnahen Umsetzung des
beschlossenen Förderprogramms ist die Förderung von Personen und
Unternehmen – wie hier der Bürgerenergiegenossenschaft – die selbst nicht
Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigte sind (also z.B.
Pächter*innen oder Mieter*innen) also bislang nicht vorgesehen, wird jedoch im
Weiteren im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Aktualisierung der
Förderrichtlinie geprüft. Die Gültigkeit der Förderrichtlinien ist zunächst auf ein
Jahr ab Inkrafttreten beschränkt, um das Programm auf der Grundlage der
Erfahrungen nach Start des Förderprogramms weiterentwickeln zu können.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung
vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene VerfahrenSeite 1 von 2
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abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung
erledigt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de