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211824 · Beschlussvorlage

Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der Bundesstadt Bonn

Nummer
211824
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 211824-01 ST Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der Bundesstadt Bonn
  2. 211824-02 ST Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
211824
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur
Feststellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2020 zur
Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den
Rechnungsprüfungsausschuss.
Begründung
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr
bisheriges kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend
durch das Neue Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum
Stichtag 01.01.2008 aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am
04.10.2012 festgestellt worden.
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis
der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu
erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm
ist ein Lagebericht beizufügen.
Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der Gemeindeordnung sowie
die zum selben Zeitpunkt in Kraft getretene
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wurdenSeite 1 von 3
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beachtet. Hierzu hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung mit Erlass vom 15.02.2019 und ergänzenden Hinweisen
vom 17.05.2019 erklärt, dass die neuen Regelungen erstmals auf den
zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der Kernverwaltung
(Einzelabschluss) anzuwenden waren.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der
von der Kämmerin aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin
bestätigte Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuzuleiten.
Für den Jahresabschluss 2019 wurde der erforderliche
Bestätigungsvermerk durch das Rechnungsprüfungsamt am 15.04.2021
erteilt. Die zeitliche Verzögerung (Vorlage des Entwurfes zum
18.06.2020) ergab sich aus dem in der Prüfung ermittelten
Korrekturbedarf für das Jahr 2019, der Anfang 2021 buchhalterisch
umgesetzt wurde und eine Anpassung der dem Jahresabschluss
beizufügenden Bestandteile nach sich zog. Die Feststellung und
Entlastung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durch den
Hauptausschuss anstelle des Rates erfolgte in der Sitzung vom
06.05.2021.
Der Jahresabschluss 2020 wird hiermit im Entwurf vorgelegt. Die Vorlage
erfolgt im Hinblick auf die in § 95 Abs. 3 GO NRW gesetzlich
vorgeschriebene Frist verspätet. Allerdings ist die Fristsetzung 31.03. in
Anbetracht der Menge und Komplexität der zu berücksichtigenden
Geschäftsvorfälle und der einzubeziehenden Abschlussergebnisse von
Beteiligungen und verbundenen Unternehmen problematisch, da deren
Jahresabschlüsse für den städtischen Jahresabschlussentwurf vorliegen
müssen. Zudem führte die Erarbeitung und Korrektur des
Jahresabschlusses 2019 in 2021 neben personellen Vakanzen zu
Zeitverzug.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 schließt mit einem
Jahresfehlbetrag von 24.647.307,47 EUR ab. Geplant wurde für das
Haushaltsjahr 2020 ein Fehlbetrag in Höhe von 45.675.206,67 EUR. Das
Ergebnis des Jahres 2020 ist im Jahresabschlussentwurf somit um
21.027.898,20 EUR besser als veranschlagt und zeigt wie die
Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 eine positive Tendenz im Vergleich zur
Planung.
Der Jahresabschluss 2020 wird dem Rat nach Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet.
Anlagen werden nachgereichtSeite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de