211818 · Antrag
Antrag zur Novellierung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW
Kerndaten
- Nummer
- 211818
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 06.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Anregung
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Antrag öffentlich 211818 Antragsteller/in: Binnaz Öztoprak (Vorsitzende des Integrationsrates, SPD), Fawzi Dilbar (Mitglied des Integrationsrates, SPD) 05.10.2021 Antrag zur Novellierung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW Beratungsfolge Integrationsrat 26.10.2021 Kenntnisnahme Inhalt des Antrags Der Integrationsrat der Stadt Bonn begrüßt die Novellierung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW und die damit verbundene Stärkung der kommunalen Integrationsinfrastruktur. Insbesondere werden die Einführung einer Wertegrundlage durch eine vorangestellte Präambel und einer Definition des Integrationsbegriffs sowie die Verankerung einer Landesförderung zur Implementierung des Kommunalen Integrationsmanagements positiv bewertet. Ebenso herauszustellen ist die Aufnahme eines Antidiskriminierungs-Paragraphen, der erstmalig einen rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung von Antidiskriminierung und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auf Landesebene schafft. Zwei wichtige Aspekte kommen im Gesetzentwurf jedoch deutlich zu kurz. 1. Es wird die Chance verpasst, die größte Gruppe unter den in § 4 definierten Menschen mit Einwanderungsgeschichte stärker anzusprechen und das Gesetz entlang ihrer Bedarfe und Interessen auszurichten. Ohne Frage braucht Nordrhein-Westfalen eine solide integrationspolitische Infrastruktur, die sicherstellt, dass neu eingewanderte Personen gut aufgenommen werden und zügig Angebote zur Integration erhalten. All diejenigen, die in Deutschland sozialisiert wurden oder bereits integriert sind, benötigen derartige Maßnahmen aber nicht. Der Landesbetrieb IT.NRW stellt für das Jahr 2017 fest, dass in NRW 5,08 Mio. Menschen mit sogenanntem Migrationshintergrund leben – _einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von knapp 29 %1. Von diesen 29 % haben rund 35% keine eigene Migrationserfahrung, d.h. sie wurden als Nachfahren von Eingewanderten in Deutschland geboren. Von der zweiten Gruppe mit eigener Migrationserfahrung lebt der Großteil bereits seit 10 Jahren oder 1 In der 8. Kommentierten Zuwanderungs- und Integrationsstatistik Nordrhein- Westfalen über das Jahr 2019 werden sogar 5,2 Mio. Menschen mit Einwanderungsgeschichte angegeben (entspricht 29,3 % der Gesamtbevölkerung). In der Zuwanderungs- und Integrationsstatistik befinden sich keine Informationen zur Aufenthaltsdauer; aktuellere Daten liegen nicht vor.Seite 1 von 5 Seite 2 länger in Nordrhein-Westfalen (70%). Zwar profitieren auch Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die bei uns heimisch (geworden) sind, von den Bestimmungen des Gesetzes, beispielsweise durch Festlegung normativer Grundsätze, der Weiterentwicklung der interkulturellen Öffnung der Landesverwaltung oder durch Einfügen des Antidiskriminierungsparagraphen. Allerdings fließt insbesondere das Gros der finanziellen Mittel in die zu bewältigenden Aufgaben rund um die Aufnahme neu eingewanderter Menschen. Aus Sicht des Integrationsrates der Stadt Bonn sollten die Themen Gleichberechtigte Teilhabe, Anerkennung und Förderung von Kompetenzen sowie die Bekämpfung von Rassismus einen größeren Stellwert im Gesetz erhalten – _denn diese Themen sind für die bereits seit langem in NRW lebenden Menschen von vorrangiger Bedeutung. Dabei reicht es nicht, allgemeine Grundsätze wie in § 1 Abs. 1 zu formulieren oder bei der interkulturellen Öffnung und der Bekämpfung von Diskriminierung im Ungefähren zu bleiben. Es braucht einerseits deutlichere Aussagen der Wertschätzung angesichts der Leistungen eingewanderter Menschen für unsere Gesellschaft und ihrer spezifischen Fähigkeiten, andererseits sind klarere Zielvorgaben und verbindlichere Umsetzungsschritte vonnöten. Zugleich muss sichergestellt werden, dass auch ein wesentlicher Teil der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel in die genannten Themenbereiche fließt.Seite 2 von 5 Seite 3 Die zentralen Forderungen des Integrationsrates der Stadt Bonn zum Gesetzentwurf der Landesregierung lauten wie folgt: Präambel: Hier sollte der Grundsatz formuliert sein, dass ein gleichberechtigtes Zusammenleben aller Menschen angestrebt wird. Zudem sollte ergänzt werden, dass die Anerkennung der Herkunftsidentitäten der Menschen mit internationaler Familiengeschichte Voraussetzung für ein gelingendes gleichberechtigtes Zusammenleben ist. Teilhabe- und Integrationsverständnis (§ 1 Abs. 2): Auch hier sollte das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe formuliert sein. Darüber hinaus wäre diese Stelle im Gesetz geeignet, um Anerkennung und Wertschätzung gegenüber der Leistung der eingewanderten Menschen – insbesondere gegenüber der so genannten „Gastarbeitergeneration“ – zum Ausdruck zu bringen sowie ihre Bedürfnisse und Fähigkeiten in den gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozess einzubeziehen. Teilhabe- und Integrationsgrundsätze (§ 2 Abs. 9.): Hier gilt es, die Wertschätzung und Förderung natürlicher Zweisprachigkeit deutlich herauszustellen. Auch in den Paragraphen zu den Themen Bildung sowie Ausbildung und Arbeit sollte die Bedeutung der natürlichen Zweisprachigkeit betont werden. Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung (§ 6): Das Land sollte seinen Kompetenzbereich ausschöpfen und die interkulturelle Öffnung auch in ihr nachgeordneten Behörden und von ihr geförderten Einrichtungen vorantreiben. Das Ziel muss sein, die Bevölkerung mit internationaler Familiengeschichte anteilig in der Verwaltung auf allen Ebenen widerzuspiegeln. Antidiskriminierung (§ 7): Hier sollte die Chance genutzt werden, Diskriminierung und gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit stärker zu ächten. Klar muss sein, dass es ein Recht auf Gleichbehandlung gibt, deshalb braucht es ein Diskriminierungsverbot und Sanktionen bei Zuwiderhandeln. Zudem sollte Rechtsextremismus als zu bekämpfende Ideologie ergänzt werden.Seite 3 von 5 Seite 4 2. Der Integrationsrat der Stadt Bonn spricht sich dafür aus, die Möglichkeiten der politischen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte zu konkretisieren und auszubauen. Zwar wird in den Teilhabe- und Integrationsgrundsätzen die Förderung der politischen Teilhabe als Aufgabe des Gesetzes formuliert (§ 2 Abs. 8, 9), es finden sich jedoch keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen dazu. Die Integrationsräte und -ausschüsse sind in Nordrhein-Westfalen die Gremien in den Kommunen, die politische Partizipation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte – insbesondere derer, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben – sicherstellen. Außerdem sind sie die Fachgremien zur Gestaltung der Integrationspolitik vor Ort. Die Mitglieder erhalten per Urwahl ihr Mandat, entsandte Ratsmitglieder treten hinzu. Auf Landesebene ist es der Zusammenschluss der kommunalen Integrationsräte und -ausschüsse, der Landesintegrationsrat NRW, der die Interessen der nordrhein-westfälischen Bevölkerung mit internationaler Familiengeschichte vertritt. Diese Strukturen gilt es also zu stärken und konsequenter einzubeziehen: Kommunale Integrationszentren (§ 8): Die Kommunalen Integrationszentren (KI) sind wichtige Akteure der integrationspolitischen Infrastruktur in unserem Land. Als Teil der umsetzenden Verwaltung gibt das Land den Rahmen der zu bewältigenden Aufgaben vor, der von den Kreistagen und Stadträten konkretisiert wird. Der verbindliche Einbezug der Integrationsräte/- ausschüsse in die Beschlussfassung über die Aufgaben der KIs ist unabdingbar. Dabei gilt es, sowohl fachpolitische Aspekte zu beachten – _die Integrationsräte/-ausschüsse sind die zuständigen Gremien für das Thema Integration – _als auch demokratiespezifische. Die politische Mitsprache der Menschen mit internationaler Familiengeschichte muss angesichts der Bedeutung der KIs bei der Integrationsarbeit vor Ort gesetzlich geregelt werden, insbesondere auch für Integrationsräte/-ausschüsse kreisangehöriger Gemeinden. Kommunales Integrationsmanagement (§ 9): Ähnliches wie für die KIs gilt auch für das derzeit im Implementierungsprozess befindliche Kommunale Integrations-management. Vorgesehen ist laut Begründung zum Gesetzentwurf, “die ausländerrechtlichen, leistungsrechtlichen und integrationsrelevanten Akteure im Bereich Migration und Integration, Soziales und Bildung in einer Kommune auf der Steuerungsebene koordinierend zu verbinden“. Im Sinne einer effektiven Verwaltung und einem qualitativ hochwertigen, umfassenden Leistungsangebot unterstützt der Integrationsrat der Stadt Bonn die Einführung des Kommunalen Integrationsmanagements. Jedoch sieht er die Gefahr, dass die Akteure der kommunalen Integrationsinfrastruktur zunehmend entkoppelt von politischen Entscheidungsprozessen arbeiten. Eine starke Einbindung der Stadt- und Gemeinderäte sowie derSeite 4 von 5 Seite 5 Integrationsräte/-ausschüsse als Fachgremien zur politischen Begleitung des Kommunalen Integrationsmanagements sollten im Gesetz klar geregelt sein. In den kreisfreien Städten wie auch in Landkreisen muss eine Einbindung der Integrationsräte/-ausschüsse gewährleistet werden, um eine angemessene Vertretung der Menschen mit internationaler Familiengeschichte sicherzustellen und das Entstehen eines Demokratiedefizits auf kommunaler bzw. gemeindeverbandlicher Ebene zu verhindern. Beirat für Teilhabe und Integration (§ 3 Abs. 10): Der Landesintegrationsrat NRW ist bislang nicht Mitglied im Beirat. Als wichtiger integrationspolitischer Akteur auf Landesebene und als politische Vertretung der Menschen mit internationaler Familiengeschichte in NRW muss er – auch gemäß den Bestimmungen in § 5 – in den Beirat aufgenommen werden. Des Weiteren sollte der Landesintegrationsrat NRW das Vorschlagsrecht bei der Besetzung der Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in allen Gremien des Landes haben, die einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte aufweisen. Der Integrationsrat der Stadt Bonn bittet die Mitglieder des Landtages NRW, die hier ausgeführten Kritikpunkte und Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge bei der Novellierung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes zu berücksichtigen. Begründung Begründung Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de