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211818 · Antrag

Antrag zur Novellierung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW

Nummer
211818
Art
Antrag
Veröffentlicht
06.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 06.10.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 26.10.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Integrationsrates 26.10.2021 Anregung
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Antrag
öffentlich
211818
Antragsteller/in:
Binnaz Öztoprak (Vorsitzende des Integrationsrates, SPD), Fawzi Dilbar (Mitglied
des Integrationsrates, SPD)
05.10.2021
Antrag zur Novellierung des Teilhabe- und
Integrationsgesetzes NRW
Beratungsfolge
Integrationsrat 26.10.2021 Kenntnisnahme
Inhalt des Antrags
Der Integrationsrat der Stadt Bonn begrüßt die Novellierung des Teilhabe-
und Integrationsgesetzes NRW und die damit verbundene Stärkung der
kommunalen Integrationsinfrastruktur. Insbesondere werden die Einführung
einer Wertegrundlage durch eine vorangestellte Präambel und einer
Definition des Integrationsbegriffs sowie die Verankerung einer
Landesförderung zur Implementierung des Kommunalen
Integrationsmanagements positiv bewertet. Ebenso herauszustellen ist die
Aufnahme eines Antidiskriminierungs-Paragraphen, der erstmalig einen
rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung von Antidiskriminierung und
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit auf Landesebene schafft.
Zwei wichtige Aspekte kommen im Gesetzentwurf jedoch deutlich zu kurz.
1. Es wird die Chance verpasst, die größte Gruppe unter den in § 4
definierten Menschen mit Einwanderungsgeschichte stärker anzusprechen
und das Gesetz entlang ihrer Bedarfe und Interessen auszurichten. Ohne
Frage braucht Nordrhein-Westfalen eine solide integrationspolitische
Infrastruktur, die sicherstellt, dass neu eingewanderte Personen gut
aufgenommen werden und zügig Angebote zur Integration erhalten. All
diejenigen, die in Deutschland sozialisiert wurden oder bereits integriert
sind, benötigen derartige Maßnahmen aber nicht. Der Landesbetrieb
IT.NRW stellt für das Jahr 2017 fest, dass in NRW 5,08 Mio. Menschen mit
sogenanntem Migrationshintergrund leben – _einem Anteil an der
Gesamtbevölkerung von knapp 29 %1. Von diesen 29 % haben rund 35%
keine eigene Migrationserfahrung, d.h. sie wurden als Nachfahren von
Eingewanderten in Deutschland geboren. Von der zweiten Gruppe mit
eigener Migrationserfahrung lebt der Großteil bereits seit 10 Jahren oder
1 In der 8. Kommentierten Zuwanderungs- und Integrationsstatistik Nordrhein-
Westfalen über das Jahr 2019 werden sogar 5,2 Mio. Menschen mit
Einwanderungsgeschichte angegeben (entspricht 29,3 % der Gesamtbevölkerung). In
der Zuwanderungs- und Integrationsstatistik befinden sich keine Informationen zur
Aufenthaltsdauer; aktuellere Daten liegen nicht vor.Seite 1 von 5
Seite 2
länger in Nordrhein-Westfalen (70%). Zwar profitieren auch Menschen mit
Einwanderungsgeschichte, die bei uns heimisch (geworden) sind, von den
Bestimmungen des Gesetzes, beispielsweise durch Festlegung normativer
Grundsätze, der Weiterentwicklung der interkulturellen Öffnung der
Landesverwaltung oder durch Einfügen des
Antidiskriminierungsparagraphen. Allerdings fließt insbesondere das Gros
der finanziellen Mittel in die zu bewältigenden Aufgaben rund um die
Aufnahme neu eingewanderter Menschen.
Aus Sicht des Integrationsrates der Stadt Bonn sollten die Themen
Gleichberechtigte Teilhabe, Anerkennung und Förderung von Kompetenzen
sowie die Bekämpfung von Rassismus einen größeren Stellwert im Gesetz
erhalten – _denn diese Themen sind für die bereits seit langem in NRW
lebenden Menschen von vorrangiger Bedeutung. Dabei reicht es nicht,
allgemeine Grundsätze wie in § 1 Abs. 1 zu formulieren oder bei der
interkulturellen Öffnung und der Bekämpfung von Diskriminierung im
Ungefähren zu bleiben. Es braucht einerseits deutlichere Aussagen der
Wertschätzung angesichts der Leistungen eingewanderter Menschen für
unsere Gesellschaft und ihrer spezifischen Fähigkeiten, andererseits sind
klarere Zielvorgaben und verbindlichere Umsetzungsschritte vonnöten.
Zugleich muss sichergestellt werden, dass auch ein wesentlicher Teil der
vom Land zur Verfügung gestellten Mittel in die genannten Themenbereiche
fließt.Seite 2 von 5
Seite 3
Die zentralen Forderungen des Integrationsrates der Stadt Bonn zum
Gesetzentwurf der Landesregierung lauten wie folgt:
 Präambel: Hier sollte der Grundsatz formuliert sein, dass ein
gleichberechtigtes Zusammenleben aller Menschen angestrebt wird.
Zudem sollte ergänzt werden, dass die Anerkennung der
Herkunftsidentitäten der Menschen mit internationaler
Familiengeschichte Voraussetzung für ein gelingendes
gleichberechtigtes Zusammenleben ist.
 Teilhabe- und Integrationsverständnis (§ 1 Abs. 2): Auch hier sollte
das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe formuliert sein. Darüber
hinaus wäre diese Stelle im Gesetz geeignet, um Anerkennung und
Wertschätzung gegenüber der Leistung der eingewanderten
Menschen – insbesondere gegenüber der so genannten
„Gastarbeitergeneration“ – zum Ausdruck zu bringen sowie ihre
Bedürfnisse und Fähigkeiten in den gesamtgesellschaftlichen
Entwicklungsprozess einzubeziehen.
 Teilhabe- und Integrationsgrundsätze (§ 2 Abs. 9.): Hier gilt es, die
Wertschätzung und Förderung natürlicher Zweisprachigkeit deutlich
herauszustellen. Auch in den Paragraphen zu den Themen Bildung
sowie Ausbildung und Arbeit sollte die Bedeutung der natürlichen
Zweisprachigkeit betont werden.
 Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung (§ 6): Das Land sollte
seinen Kompetenzbereich ausschöpfen und die interkulturelle
Öffnung auch in ihr nachgeordneten Behörden und von ihr
geförderten Einrichtungen vorantreiben. Das Ziel muss sein, die
Bevölkerung mit internationaler Familiengeschichte anteilig in der
Verwaltung auf allen Ebenen widerzuspiegeln.
 Antidiskriminierung (§ 7): Hier sollte die Chance genutzt werden,
Diskriminierung und gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit
stärker zu ächten. Klar muss sein, dass es ein Recht auf
Gleichbehandlung gibt, deshalb braucht es ein
Diskriminierungsverbot und Sanktionen bei Zuwiderhandeln. Zudem
sollte Rechtsextremismus als zu bekämpfende Ideologie ergänzt
werden.Seite 3 von 5
Seite 4
2. Der Integrationsrat der Stadt Bonn spricht sich dafür aus, die
Möglichkeiten der politischen Teilhabe von Menschen mit internationaler
Familiengeschichte zu konkretisieren und auszubauen. Zwar wird in den
Teilhabe- und Integrationsgrundsätzen die Förderung der politischen
Teilhabe als Aufgabe des Gesetzes formuliert (§ 2 Abs. 8, 9), es finden sich
jedoch keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen dazu. Die Integrationsräte
und -ausschüsse sind in Nordrhein-Westfalen die Gremien in den
Kommunen, die politische Partizipation von Menschen mit internationaler
Familiengeschichte – insbesondere derer, die keine deutsche
Staatsbürgerschaft haben – sicherstellen. Außerdem sind sie die
Fachgremien zur Gestaltung der Integrationspolitik vor Ort. Die Mitglieder
erhalten per Urwahl ihr Mandat, entsandte Ratsmitglieder treten hinzu. Auf
Landesebene ist es der Zusammenschluss der kommunalen
Integrationsräte und -ausschüsse, der Landesintegrationsrat NRW, der die
Interessen der nordrhein-westfälischen Bevölkerung mit internationaler
Familiengeschichte vertritt. Diese Strukturen gilt es also zu stärken und
konsequenter einzubeziehen:
 Kommunale Integrationszentren (§ 8): Die Kommunalen
Integrationszentren (KI) sind wichtige Akteure der
integrationspolitischen Infrastruktur in unserem Land. Als Teil der
umsetzenden Verwaltung gibt das Land den Rahmen der zu
bewältigenden Aufgaben vor, der von den Kreistagen und Stadträten
konkretisiert wird. Der verbindliche Einbezug der Integrationsräte/-
ausschüsse in die Beschlussfassung über die Aufgaben der KIs ist
unabdingbar. Dabei gilt es, sowohl fachpolitische Aspekte zu
beachten – _die Integrationsräte/-ausschüsse sind die zuständigen
Gremien für das Thema Integration – _als auch
demokratiespezifische. Die politische Mitsprache der Menschen mit
internationaler Familiengeschichte muss angesichts der Bedeutung
der KIs bei der Integrationsarbeit vor Ort gesetzlich geregelt werden,
insbesondere auch für Integrationsräte/-ausschüsse
kreisangehöriger Gemeinden.
 Kommunales Integrationsmanagement (§ 9): Ähnliches wie für die
KIs gilt auch für das derzeit im Implementierungsprozess befindliche
Kommunale Integrations-management. Vorgesehen ist laut
Begründung zum Gesetzentwurf, “die ausländerrechtlichen,
leistungsrechtlichen und integrationsrelevanten Akteure im Bereich
Migration und Integration, Soziales und Bildung in einer Kommune
auf der Steuerungsebene koordinierend zu verbinden“. Im Sinne
einer effektiven Verwaltung und einem qualitativ hochwertigen,
umfassenden Leistungsangebot unterstützt der Integrationsrat der
Stadt Bonn die Einführung des Kommunalen
Integrationsmanagements. Jedoch sieht er die Gefahr, dass die
Akteure der kommunalen Integrationsinfrastruktur zunehmend
entkoppelt von politischen Entscheidungsprozessen arbeiten. Eine
starke Einbindung der Stadt- und Gemeinderäte sowie derSeite 4 von 5
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Integrationsräte/-ausschüsse als Fachgremien zur politischen
Begleitung des Kommunalen Integrationsmanagements sollten im
Gesetz klar geregelt sein. In den kreisfreien Städten wie auch in
Landkreisen muss eine Einbindung der Integrationsräte/-ausschüsse
gewährleistet werden, um eine angemessene Vertretung der
Menschen mit internationaler Familiengeschichte sicherzustellen und
das Entstehen eines Demokratiedefizits auf kommunaler bzw.
gemeindeverbandlicher Ebene zu verhindern.
 Beirat für Teilhabe und Integration (§ 3 Abs. 10): Der
Landesintegrationsrat NRW ist bislang nicht Mitglied im Beirat. Als
wichtiger integrationspolitischer Akteur auf Landesebene und als
politische Vertretung der Menschen mit internationaler
Familiengeschichte in NRW muss er – auch gemäß den
Bestimmungen in § 5 – in den Beirat aufgenommen werden. Des
Weiteren sollte der Landesintegrationsrat NRW das Vorschlagsrecht
bei der Besetzung der Vertretung der Menschen mit
Einwanderungsgeschichte in allen Gremien des Landes haben, die
einen Bezug zu Belangen der Menschen mit
Einwanderungsgeschichte aufweisen.
Der Integrationsrat der Stadt Bonn bittet die Mitglieder des Landtages NRW,
die hier ausgeführten Kritikpunkte und Änderungs- bzw.
Ergänzungsvorschläge bei der Novellierung des Teilhabe- und
Integrationsgesetzes zu berücksichtigen.
Begründung
Begründung
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de