211811 · Beschlussvorlage
Zuschuss nach § 48 KiBiz zur Flexibilisierung der Kinderbetreuungszeiten für das Kitajahr 2021/2022
Kerndaten
- Nummer
- 211811
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 211811 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Zuschuss nach § 48 KiBiz zur Flexibilisierung der Kinderbetreuungszeiten für das Kitajahr 2021/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 18.11.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Landeszuschuss (zzgl. 25% städtische Förderung) zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz wird für das Kindergartenjahr 2021/2022 für 15 Einrichtungen nach dem in der Begründung dargelegten Verfahren gewährt. 2. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen trägerseits genehmigungsfähig eingereicht werden und der Landschaftsverband Rheinland als Fachaufsichtsbehörde eine erweiterte Betriebserlaubnis erteilt. Begründung Mit dem KiBiz wird über § 48 ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 ein Landeszuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuungszeiten gewährt. Für das Kindergartenjahr 2021/2022 stellt das Land insgesamt einen Betrag von 60 Mio. € landesweit zur Verfügung. Auf Bonn entfallen für das Kindergartenjahr 2021/2022 1.129.800 €. Die vom Land zur Verfügung gestellten Mittel steigen landesweit in 2022/2023 jährlich bis auf 80 Mio. € und werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gemäß § 37 KiBiz indexiert. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Landeszuschusses ist, dass die Stadt 25% des an die Träger weitergeleiteten Zuschussbetrags als zusätzliche Förderung beisteuert. Die erforderlichen Finanzmittel stehen in der Haushalts- und in der Finanzplanung ab 2021 zur Verfügung. Der Landeszuschuss soll der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung dienen. Hierzu zählen beispielhaft:Seite 1 von 4 Seite 2 • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen • Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen • Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr • bis zu 15 Schließtage jährlich • zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie • ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1. Die Jugendhilfeplanung entscheidet auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Wie auch im letzten Kindergartenjahr werden die beiden Kriterien „Öffnungszeiten von wöchentlich mehr als 47 Stunden“ und „bis zu 15 Schließtage pro Jahr“ der Entscheidung zugrunde gelegt, welche Einrichtungen über § 48 KiBiz gefördert werden sollen. Die Flexibilisierung durch die Erweiterung der Öffnungszeiten wird in der Regel nicht von allen Kindern bzw. Gruppen einer Einrichtung genutzt. Daher soll jede Einrichtung, die das Kriterium „Öffnungszeiten von wöchentlich mehr als 47 Stunden“ erfüllt, pauschal mit je 10.000 € Landesmittel zzgl. 2.500 € städtischer Mittel gefördert werden. Die Größe der Kindertagesstätten, die nur 15 oder weniger Schließtage im Jahr haben, ist sehr unterschiedlich (von 22 bis 220 betreuten Kindern). Die Reduzierung der Schließtage kommt allen Kindern bzw. Familien zugute. Daher wird die Förderung, die sich auf die Schließtage bezieht, in Relation zu der Zahl der dem Land zum 15.03. gemeldeten Kindpauschalen gestellt. Für je 10 Kindpauschalen wird ein Förderbetrag von 2.500 € Landesmittel zzgl. 625 € städtische Mittel gewährt. Laut LVR haben die Träger der Kindertageseinrichtungen bzw. der Tagespflege die Möglichkeit auch im laufenden Kindergartenjahr Fördermittel nach § 48 zu beantragen. Auch aus diesem Grund wurden die Landesmittel nicht in Gänze in Anspruch genommen. Dieses Verfahren ist mit der AG nach §78 abgestimmt. Bis zum 30.09.2021 wurden die Träger aufgefordert einen Antrag auf die Förderung über § 48 KiBiz zu stellen. 15 Einrichtungen haben die Förderung beantragt. Unter Anwendung des o.g. Verfahrens und unter der Voraussetzung, dass alle notwendigen Unterlagen (Antrag auf Betriebserlaubnis mit Dienstplan, Belegungslisten mit Alter der Kinder, Konzeption mit Ausführungen zu den flexiblen Angeboten, Darstellung wie Ausfallzeiten organisatorisch berücksichtigt werden – vergl. Rundschreiben LVR 30/2020 vom 01.10.2020) genehmigungsfähig sind, sollen folgende Einrichtungen nach § 48 KiBiz gefördert werden:Seite 2 von 4 Seite 3 Von den benötigten Finanzmitteln werden 347.500,00 € aus reinen Landesmitteln und 86.875,00 € aus dem städtischen Budget der Produktgruppe 1.06.02 zur Verfügung gestellt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.02 Tageseinrichtungen für Kinder 1.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (08/21 – 12/21) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 180.989,58 EUR 151000602/7 31000 2021 Einzahlungen / Erträge 144.791,67 EUR 151000602/6 11000 Haushaltsbelastung jährlich 36.197,91 EUR Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (01/22 – 07/22)Seite 3 von 4 Seite 4 Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 253.385,42 EUR 151000602/7 31000 2022 Einzahlungen / Erträge 202.708,33 EUR 151000602/6 11000 Haushaltsbelastung jährlich 50.677,09 EUR Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de