211808-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Schließung des Friedhofes Kessenich Alt
Kerndaten
- Nummer
- 211808-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211808-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Schließung des Friedhofes Kessenich Alt Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Schließung des Friedhofs Kessenich Alt hat keine Auswirkungen auf die historischen und geschützten Denkmäler. Diese bleiben erhalten und werden weiterhin unterhalten wie auf dem ebenfalls seit vielen Jahren „geschlossenen“ Alten Friedhof in Bonn. Die vielen Jahrhunderte Jahre alten Grabsteine werden erhalten und verbleiben an ihrem derzeitigen Standort. Die „Schließung“ eines Friedhofs ist ein Begriff aus dem Bestattungsgesetz (§ 3 BestG NRW). Dieser bedeutet lediglich, dass auf der zur „Schließung“ vorgesehenen Fläche keine Gräber mehr verkauft und keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Das heißt, der Friedhof Kessenich Alt wird nicht „entwidmet“ ( § 3 Abs. 2 BestG NRW) und bleibt daher ebenso weiterhin Friedhof wie der Alte Friedhof in Bonn und in dieser Funktion selbstverständlich auch weiterhin zugänglich. Auf dem Friedhof hat es im Jahr 2018 eine Körperbeisetzung und eine Urnenbeisetzung gegeben. In den Jahren 2019 und 2020 gab es jeweils eine Körperbeisetzung. Die Schließung des Friedhofs Kessenich Alt ist ein Baustein zur Senkung der in die Gebührenkalkulation einfließenden Kosten. Der Friedhof hat eine Fläche von 5.717 m². In der Gebührenkalkulation 2020 betragen die flächenbezogenen Kosten 4,63 EUR/m². Konkret ergeben sich daraus Kosten in Höhe vom 26.469,71 EUR. (5.717 m² x 4,63 EUR = 26.469,71 EUR) Da aufgrund bereits freier Flächen bzw. nur reduziert belegten Friedhofsbereichen auf den Friedhöfen der Stadt Bonn insgesamt ein bestimmter Anteil der Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation herausgerechnet wird (rd. 40%), bedeutet dies, dass der Gebührenhaushalt noch um rd. 60 % der o. g. Kosten entlastet werden kann (rd. 16.000 EUR). Umgekehrt bedeutet dies aber auch eine Verlagerung der Kosten in den allgemeinen Haushalt in Höhe des Einnahmeverlustes für die kalkulatorischen Kosten (Zinsen auf den Grundstückswert) und die Ausgaben für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs (in einer der BestattungsfreiheitSeite 1 von 2 Seite 2 angepassten, weniger aufwendigen Form). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de