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211808-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Schließung des Friedhofes Kessenich Alt

Nummer
211808-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211808 Schließung des Friedhofes Kessenich Alt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211808-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Schließung des Friedhofes Kessenich Alt
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Schließung des Friedhofs Kessenich Alt hat keine Auswirkungen auf die
historischen und geschützten Denkmäler. Diese bleiben erhalten und werden
weiterhin unterhalten wie auf dem ebenfalls seit vielen Jahren „geschlossenen“
Alten Friedhof in Bonn.
Die vielen Jahrhunderte Jahre alten Grabsteine werden erhalten und verbleiben
an ihrem derzeitigen Standort.
Die „Schließung“ eines Friedhofs ist ein Begriff aus dem Bestattungsgesetz (§ 3
BestG NRW). Dieser bedeutet lediglich, dass auf der zur „Schließung“
vorgesehenen Fläche keine Gräber mehr verkauft und keine Bestattungen
mehr vorgenommen werden. Das heißt, der Friedhof Kessenich Alt wird nicht
„entwidmet“ ( § 3 Abs. 2 BestG NRW) und bleibt daher ebenso weiterhin
Friedhof wie der Alte Friedhof in Bonn und in dieser Funktion selbstverständlich
auch weiterhin zugänglich.
Auf dem Friedhof hat es im Jahr 2018 eine Körperbeisetzung und eine
Urnenbeisetzung gegeben. In den Jahren 2019 und 2020 gab es jeweils eine
Körperbeisetzung.
Die Schließung des Friedhofs Kessenich Alt ist ein Baustein zur Senkung der in
die Gebührenkalkulation einfließenden Kosten. Der Friedhof hat eine Fläche
von 5.717 m². In der Gebührenkalkulation 2020 betragen die flächenbezogenen
Kosten 4,63 EUR/m².
Konkret ergeben sich daraus Kosten in Höhe vom 26.469,71 EUR.
(5.717 m² x 4,63 EUR = 26.469,71 EUR)
Da aufgrund bereits freier Flächen bzw. nur reduziert belegten
Friedhofsbereichen auf den Friedhöfen der Stadt Bonn insgesamt ein
bestimmter Anteil der Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation
herausgerechnet wird (rd. 40%), bedeutet dies, dass der Gebührenhaushalt
noch um rd. 60 % der o. g. Kosten entlastet werden kann (rd. 16.000 EUR).
Umgekehrt bedeutet dies aber auch eine Verlagerung der Kosten in den
allgemeinen Haushalt in Höhe des Einnahmeverlustes für die kalkulatorischen
Kosten (Zinsen auf den Grundstückswert) und die Ausgaben für die
Unterhaltung und Pflege des Friedhofs (in einer der BestattungsfreiheitSeite 1 von 2
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angepassten, weniger aufwendigen Form).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de