← Vorlagen

211802 · Beschlussvorlage

8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
211802
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
  5. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,3 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (34.886 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
211802
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
8. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2021 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates
der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 29.09.2021 (Anlage) hinsichtlich
der 8. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in
der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis.
2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 8. Satzung zur Änderung der
Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn zu beschließen und mit einem Inkrafttreten zum nächstmöglichen Termin
zu veröffentlichen.
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmens-
satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung
über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu
erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates.
Die bonnorange AöR beabsichtigt, zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung der Satzungsänderung wirdSeite 1 von 20
Seite 2
auf den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den
dazugehörigen Anlagen (s. externes Dokument) verwiesen.
Mit der Übernahme der Reinigung an den Bushaltestellen durch die
bonnorange AöR (erster Teil der Satzungsänderung) wird der Ratsbeschluss
vom 06.02.2020 – Entbindung der anliegenden Grundstückseigentümer*innen
von der Reinigungsverpflichtung von Bushaltestellen auf Gehwegen, DS
191161 – abschließend umgesetzt.
Der zweite Teil der Satzungsänderung betrifft die Reinigung durch die
bonnorange AöR an den neu errichteten bzw. zu errichtenden Mobilstationen,
die ansonsten von den anliegenden Grundstückseigentümern im Zuge der
Gehwegreinigung auszuführen wäre.
Anlage/n
1 AöR-210127 (öffentlich)
2 StrReinSatzung-Synopse (öffentlich)
3 StrReinSatzung-Änderungstext (öffentlich)
4 StrReinSatzung-Gesamtsatzung (öffentlich)Seite 2 von 20
AöR Verwaltungsrat
Beschlussvorlage AöR-210127 Drucksache
3 Anlage(n)
29.09.2021 Sitzungstermin
TOP 1.4.1 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschluss:
I. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR zieht seinen unter TOP 1.4.1 in der
Sitzung am 18.06.2021 getroffenen Beschluss zur 8. Änderung der Straßen-
reinigungssatzung (DS-Nr. AöR-21084) zurück.
II. Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn die vorliegende
neue 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung
zu beschließen.
Sachverhalt:
Zu I.) Aufhebung des Beschlusses vom 18.06.2021 zur 8. Änderung der Straßenreinigungs-
satzung
Der Verwaltungsrat hatte folgenden Beschluss getroffen:
„Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorlie-
gende 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen:
I.) Änderung der Straßenreinigungssatzung
II.) Änderung des Straßenverzeichnisses“
Begründung:
Eine Umsetzung der für das Straßenverzeichnis zum 01.01.2022 beantragten Änderungen in den
jeweiligen Reinigungsklassen ist zeitlich nicht mehr möglich, da die hierfür erforderliche Befassung
in den städtischen Gremien bisher nicht erfolgen konnte. Aufgrund neuer Erkenntnisse ist eine Um-
setzung, so wie sie in der Beschlussvorlage für die Sitzung am 18.06.2021 angedacht war, nicht zu
empfehlen. Die bonnorange AöR wird die beabsichtigten Änderungen in den Reinigungsklassen in-
nerhalb eines dafür geeigneten Zeitfensters im Detail prüfen und dem Verwaltungsrat danach einen
neuen Beschlussvorschlag unterbreiten.
Die beantragte Rückübertragung der Reinigungspflichten vor Bushaltestellen auf Gehwegen und die
beantragte Übertragung der Reinigungspflichten für Mobilstationen auf die bonnorange AöR kann
auch ohne eine Finanzierung durch den städtischen Haushalt erfolgen. Dieser Sachverhalt hat dem
Verwaltungsrat am 18.06.2021 nicht vorgelegen.Seite 3 von 20
AöR Verwaltungsrat
Zu II.) Neue Änderung der Straßenreinigungssatzung
In der Straßenreinigungssatzung soll:
1. eine Rückübertragung der Reinigungspflichten für Bushaltestellen auf Gehwegen auf die
bonnorange AöR erfolgen (neue Anlagen 1 – 3),
2. eine Übertragung der Reinigungspflichten für von der Bundesstadt Bonn auf dem öffent-
lichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der
geschlossenen Ortslage errichteten Mobilstationen auf die bonnorange AöR erfolgen
(neue Anlagen 1 – 3).
Begründung:
1. Rückübertragung der Reinigungspflichten vor Bushaltestellen auf Gehwegen
Bushaltestellen sind, soweit es sich nicht um Bushaltestellenbuchten handelt, Teil des Gehwegs.
Für dessen Reinigung ist entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Anlieger zuständig. Nach
§ 2 i.V.m. § 4 der Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke
als Anlieger der Bushaltestellen auf Gehwegen zur Reinigung verpflichtet. Mit Ratsbeschluss vom
06.02.2020 (TOP 5.24, DS-Nr. 191161, Punkt 4) wurde festgelegt, dass die Grundstückseigentü-
mer*innen künftig von dieser Verpflichtung entbunden werden sollen. Die Verwaltung wurde gleich-
zeitig beauftragt, einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag zu erarbeiten.
Eine daraufhin erfolgte Ratsbefassung im September 2020 hat ergeben, dass zur Stärkung des
ÖPNV die SWB Bus und Bahn für Bushaltestellen nicht reinigungspflichtig werden sollen. Stattdes-
sen soll die Reinigung durch die bonnorange AöR erfolgen. Im Zusammenhang mit der Feststellung
der voraussichtlichen Kosten sollen Möglichkeiten zur Reduzierung der Belastung für den städti-
schen Haushalt geprüft werden.
Gemäß der vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 30. April 2021 genehmigten Beschlussvorlage
soll der bonnorange AöR durch eine Änderung der Straßenreinigungssatzung die Reinigung aller
Bushaltestellen auf Gehwegen rückübertragen werden. Abweichend dazu werden die für die Aufga-
benwahrnehmung anfallenden Kosten der AöR per Umlage allerdings nicht aus dem städtischen
Haushalt der Bundesstadt Bonn sondern über die Abfallgebühr erstattet, was nachfolgend erläu-
tert wird.
Nach der Regelung in § 11 (2) der Unternehmenssatzung der bonnorange, erhält diese zur Finan-
zierung der ihr von der Bundesstadt Bonn übertragenen Aufgaben eine Umlage von der Bundesstadt
Bonn, die jährlich im Rahmen der Wirtschaftsplanung festzulegen ist. Bei übertragenen Aufgaben,
die gebührenabgabefähig sind, hat die Stadt Bonn ein Wahlrecht, ob die Umlage über eine Gebühr
oder den städtischen Haushalt finanziert wird.
Dieser Sachverhalt liegt bei der Reinigung aller Bushaltestellen auf Gehwegen vor. So betreffen die
auszuführenden Tätigkeiten im Wesentlichen das Einsammeln und Entsorgen von Siedlungsabfäl-
len, was analog dazu bereits von der bonnorange AöR bei der Reinigung von Spielplätzen und Grün-
anlagen praktiziert wird. Seit jeher werden die Aufwendungen der bonnorange bei der Reinigung
vonSeite 4 von 20
AöR Verwaltungsrat
Spielplätzen und Grünanlagen rechtskonform zum Landesabfallgesetz über die Abfallgebühr finan-
ziert. Daher kann die Entlastung der Aufwendungen aus der Reinigung aller Bushaltestellen auf
Gehwegen ebenfalls über die Abfallgebühr erfolgen.
Somit werden durch den Umsetzungsvorschlag die Grundstückeigentümer*innen von der Zustän-
digkeit für die Reinigung von Bushaltestellen auf Gehwegen befreit, ohne dafür den städtischen
Haushalt zu belasten. Dieser ist unabhängig von einer hinsichtlich des § 2b UStG von der Oberfi-
nanzdirektion noch zu treffenden Entscheidung, denn die Reinigung der betreffenden Flächen wurde
der bonnorange mit der Unternehmenssatzung bereits übertragen. Somit erfolgt die Leistungserbrin-
gung nicht im Rahmen einer vereinbarten Beistandsleistung. Deshalb kann die beantragte Änderung
der Straßenreinigungssatzung zur Rückübertragung der Reinigung von Bushaltestellen auf Gehwe-
gen zeitlich unbefristet erfolgen.
2. Übertragung der Reinigungspflichten für Mobilstationen
Bis Ende 2022 werden in der Bundesstadt Bonn an wichtigen ÖPNV-Knotenpunkten der Bonner
Innenstadt, der Südstadt sowie der Beueler Innenstadt 36 Mobilstationen errichtet. Diese bestehen
aus diversen, räumlich nicht zusammenhängenden Flächen und Objekten (u. a. Fahrradboxen, Luft-
pumpenstationen, E-Ladestationen für PKWs). Mit dem Bau von 36 Mobilstationen will die Bun-
desstadt Bonn gemeinsam mit den Stadtwerken eine bessere Verknüpfung und Bündelung verschie-
dener umweltfreundlicher Verkehrsangebote erreichen, um dadurch die Mobilität der Straßenver-
kehrsteilnehmer umweltfreundlich steigern zu können. Weiterhin wird die Ladeinfrastruktur für E-
Fahrzeuge und E-Bikes ausgebaut und es sollen E-Lastenfahrräder zum Ausleihen an zentralen
Mobilstationen zur Verfügung stehen. In den Folgejahren soll die Anzahl der angebotenen Mobilsta-
tionen deutlich erhöht werden.
Die Mobilstationen werden von der Bundesstadt Bonn auf den öffentlichen Straßen in geschlossener
Ortslage - beispielsweise auf Gehwegen, Plätzen und Parkbuchten/-taschen - errichtet, deren Rei-
nigung die bonnorange AöR gemäß der Straßenreinigungssatzung betreibt. Daher sollen die öffent-
lichen Mobilstationen der Bundesstadt Bonn von der bonnorange AöR gereinigt werden. Mit der
dafür beabsichtigten Änderung der Straßenreinigungssatzung wird die bonnorange AöR für die Rei-
nigung der Mobilstationen pflichtig.
Analog zur Reinigung von Bushaltestellen auf Gehwegen, Spielplätzen und Grünanlagen betreffen
die auszuführenden Tätigkeiten im Wesentlichen das Einsammeln und Entsorgen von Siedlungsab-
fällen. Daher kann die Entlastung der Aufwendungen aus der Reinigung von Mobilstationen eben-
falls per Umlage über die Abfallgebühr erfolgen, wodurch der städtische Haushalt nicht belastet wird.
Auch ist der Umsetzungsvorschlag unabhängig von einer hinsichtlich des § 2b UStG von der Ober-
finanzdirektion noch zu treffenden Entscheidung, denn die Reinigung der betreffenden Flächen
wurde der bonnorange AöR mit der Unternehmenssatzung bereits übertragen. Somit erfolgt die Leis-
tungserbringung nicht im Rahmen einer vereinbarten Beistandsleistung. Deshalb kann die bean-
tragte Änderung der Straßenreinigungssatzung zur Reinigung von Mobilstationen zeitlich unbefristet
erfolgen.Seite 5 von 20
AöR Verwaltungsrat
Übersicht Anlagen:
Neue Änderung der Straßenreinigungssatzung
Anlage 1 ....... Synopse: Straßenreinigungssatzung
Anlage 2 ....... Änderungstext: Straßenreinigungssatzung
Anlage 3 ....... Volltext: StraßenreinigungssatzungSeite 6 von 20
Seite 7 von 20
Seite 8 von 20
Seite 9 von 20
Anlage 2 zu AöR-21084: Änderungstext zur Satzung
8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts
(AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.
NRW. S. 916), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG)
vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der
bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxx folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2020
(Straßenreinigungssatzung), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich
abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und
Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das
Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten,
die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den
Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen
241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.“
2. § 4 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt durch die Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.Seite 10 von 20
- 2 -
/ 3
Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für
Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ ist die Fahrbahn 14-täglich einmal zu reinigen.
In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen
der bonnorange AöR, während die Reinigungsverpflichtung und die Winterwartung für die
Gehwege den Anliegern obliegen.
In der Reinigungsklasse „B 0,5“ wird die Fahrbahn 14-täglich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 2“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 6“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal gereinigt.
In den Reinigungsklassen „C“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern
auszuführen ist.
In der Reinigungsklasse „C 1 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg 14-
täglich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 1 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg
wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 2 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg
14-täglich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 2 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg
wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 3 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal und der Gehweg
wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 6 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal und der Gehweg
wöchentlich dreimal gereinigt.
in der Reinigungsklasse „C 7 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich siebenmal und der Gehweg
wöchentlich dreimal gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt. Dabei obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m
breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den
Winterdienst wahrzunehmen haben.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird die Verkehrsfläche viermal wöchentlich gereinigt,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird die Verkehrsfläche täglich gereinigt,Seite 11 von 20
- 3 -
/ 4
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird die Verkehrsfläche werktäglich zweimal sowie einmal
sonntags gereinigt,
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird die Verkehrsfläche täglich zweimal gereinigt.
(2) Anlieger sind die in § 4 StrReinG NRW genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten.
(3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der
Reinigungsklasse der bonnorange AöR.
Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen auf
Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR.
(4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad
der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer
gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird
diese nicht von der Reinigungspflicht umfasst.“
Artikel II
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oderSeite 12 von 20
- 4 -
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt
und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bonn, den
Vorsitzender des VerwaltungsratsSeite 13 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
Satzung
der bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)-
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)
Verzeichnis der Änderungen
Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen
23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend
zum 01.01.2013
§ 5
17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6
19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4
10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis
06.12.2019 01.01.2020 (Abl. S. 1019) §§ 2, 4, 6, 8, Straßenverzeichnis
13.02.2020 27.02.2020 (Abl. S. 55) §§ 4, 6, Straßenverzeichnis
15.12.2020 01.01.2021 (Abl. S. 1590) §§ 1, 2,Seite 14 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 3 und
4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S.
706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S.868) und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018
(GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur
wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR
um.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die
Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das
Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinver-
antwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das
Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die
Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheit-
licher Aufgaben.
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt
Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der
Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte
(eingeschränkter Winterdienst).
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,Seite 15 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben
den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abge-
setzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und
Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen
315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der
Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den Radverkehr
bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunrei-
nigungen.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen
wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller
bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt.
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin
erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.
(2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der
selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden
Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege
erschlossen werden.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus-
reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außerge-
wöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflich-
tigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die
Reinigungspflicht.
(5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrundstück.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn rechtlich und tatsächlich
eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin eine
innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung
ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,Seite 16 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentli-
chen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der
regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“
bis „D 14“ bestimmt.
Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege
obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ ist die Fahrbahn 14-täglich einmal zu reinigen.
In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der
bonnorange AöR, während die Reinigungsverpflichtung und die Winterwartung für die Gehwege
den Anliegern obliegen.
In der Reinigungsklasse „B 0,5“ wird die Fahrbahn 14-täglich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 2“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „B 6“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal gereinigt.
In den Reinigungsklassen „C“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege
der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist.
In der Reinigungsklasse „C 1 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg 14-
täglich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 1 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg
wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 2 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg 14-
täglich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 2 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg
wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 3 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal und der Gehweg
wöchentlich einmal gereinigt,
in der Reinigungsklasse „C 6 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal und der Gehweg
wöchentlich dreimal gereinigt.
in der Reinigungsklasse „C 7 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich siebenmal und der Gehweg
wöchentlich dreimal gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt. Dabei obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten
Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst
wahrzunehmen haben.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird die Verkehrsfläche viermal wöchentlich gereinigt,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird die Verkehrsfläche täglich gereinigt,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird die Verkehrsfläche werktäglich zweimal sowie einmal sonntags
gereinigt,
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird die Verkehrsfläche täglich zweimal gereinigt.
(2) Anlieger sind die in § 4 StrReinG NRW genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten.Seite 17 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
(3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der
Reinigungsklasse der bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn
errichteten Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der
bonnorange AöR.
(4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der
Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzun-
gen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.
§ 5
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf
die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite
zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von der
Reinigungspflicht umfasst.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von
Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen
Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an
Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die
Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.
Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der
Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in
Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen,
wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt.
§ 6
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn-
und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch
Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis und
Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen
grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgän-
gen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erfor-
derliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen.
(2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die
Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses
Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen,
Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem Gehweg oder der Fahrbahn zuzu-
ordnen ist.Seite 18 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis
20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte
sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am
Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist
auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so
zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die
Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht
auf die Straße geschafft werden.
§ 7
Benutzungsgebühren
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs.
1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu
dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil,
der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen
oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn.
(2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlichen Straßenreinigung bis zu einem
Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, behördlichen
Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren entsteht auch nicht bei Behinderung durch
stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Verhalten Dritter.
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der
Oberbürgermeister.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,Seite 19 von 20
Anlage 3 zu AöR-21084
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den 18.12.2012
gez. Wagner
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 20 von 20

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 00:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de