211802 · Beschlussvorlage
8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211802
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 211802 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung Rat 09.12.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 29.09.2021 (Anlage) hinsichtlich der 8. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu beschließen und mit einem Inkrafttreten zum nächstmöglichen Termin zu veröffentlichen. Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmens- satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnorange AöR beabsichtigt, zur Änderung der Straßenreinigungssatzung die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung der Satzungsänderung wirdSeite 1 von 20 Seite 2 auf den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den dazugehörigen Anlagen (s. externes Dokument) verwiesen. Mit der Übernahme der Reinigung an den Bushaltestellen durch die bonnorange AöR (erster Teil der Satzungsänderung) wird der Ratsbeschluss vom 06.02.2020 – Entbindung der anliegenden Grundstückseigentümer*innen von der Reinigungsverpflichtung von Bushaltestellen auf Gehwegen, DS 191161 – abschließend umgesetzt. Der zweite Teil der Satzungsänderung betrifft die Reinigung durch die bonnorange AöR an den neu errichteten bzw. zu errichtenden Mobilstationen, die ansonsten von den anliegenden Grundstückseigentümern im Zuge der Gehwegreinigung auszuführen wäre. Anlage/n 1 AöR-210127 (öffentlich) 2 StrReinSatzung-Synopse (öffentlich) 3 StrReinSatzung-Änderungstext (öffentlich) 4 StrReinSatzung-Gesamtsatzung (öffentlich)Seite 2 von 20 AöR Verwaltungsrat Beschlussvorlage AöR-210127 Drucksache 3 Anlage(n) 29.09.2021 Sitzungstermin TOP 1.4.1 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschluss: I. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR zieht seinen unter TOP 1.4.1 in der Sitzung am 18.06.2021 getroffenen Beschluss zur 8. Änderung der Straßen- reinigungssatzung (DS-Nr. AöR-21084) zurück. II. Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn die vorliegende neue 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen. Sachverhalt: Zu I.) Aufhebung des Beschlusses vom 18.06.2021 zur 8. Änderung der Straßenreinigungs- satzung Der Verwaltungsrat hatte folgenden Beschluss getroffen: „Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorlie- gende 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen: I.) Änderung der Straßenreinigungssatzung II.) Änderung des Straßenverzeichnisses“ Begründung: Eine Umsetzung der für das Straßenverzeichnis zum 01.01.2022 beantragten Änderungen in den jeweiligen Reinigungsklassen ist zeitlich nicht mehr möglich, da die hierfür erforderliche Befassung in den städtischen Gremien bisher nicht erfolgen konnte. Aufgrund neuer Erkenntnisse ist eine Um- setzung, so wie sie in der Beschlussvorlage für die Sitzung am 18.06.2021 angedacht war, nicht zu empfehlen. Die bonnorange AöR wird die beabsichtigten Änderungen in den Reinigungsklassen in- nerhalb eines dafür geeigneten Zeitfensters im Detail prüfen und dem Verwaltungsrat danach einen neuen Beschlussvorschlag unterbreiten. Die beantragte Rückübertragung der Reinigungspflichten vor Bushaltestellen auf Gehwegen und die beantragte Übertragung der Reinigungspflichten für Mobilstationen auf die bonnorange AöR kann auch ohne eine Finanzierung durch den städtischen Haushalt erfolgen. Dieser Sachverhalt hat dem Verwaltungsrat am 18.06.2021 nicht vorgelegen.Seite 3 von 20 AöR Verwaltungsrat Zu II.) Neue Änderung der Straßenreinigungssatzung In der Straßenreinigungssatzung soll: 1. eine Rückübertragung der Reinigungspflichten für Bushaltestellen auf Gehwegen auf die bonnorange AöR erfolgen (neue Anlagen 1 – 3), 2. eine Übertragung der Reinigungspflichten für von der Bundesstadt Bonn auf dem öffent- lichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage errichteten Mobilstationen auf die bonnorange AöR erfolgen (neue Anlagen 1 – 3). Begründung: 1. Rückübertragung der Reinigungspflichten vor Bushaltestellen auf Gehwegen Bushaltestellen sind, soweit es sich nicht um Bushaltestellenbuchten handelt, Teil des Gehwegs. Für dessen Reinigung ist entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Anlieger zuständig. Nach § 2 i.V.m. § 4 der Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke als Anlieger der Bushaltestellen auf Gehwegen zur Reinigung verpflichtet. Mit Ratsbeschluss vom 06.02.2020 (TOP 5.24, DS-Nr. 191161, Punkt 4) wurde festgelegt, dass die Grundstückseigentü- mer*innen künftig von dieser Verpflichtung entbunden werden sollen. Die Verwaltung wurde gleich- zeitig beauftragt, einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag zu erarbeiten. Eine daraufhin erfolgte Ratsbefassung im September 2020 hat ergeben, dass zur Stärkung des ÖPNV die SWB Bus und Bahn für Bushaltestellen nicht reinigungspflichtig werden sollen. Stattdes- sen soll die Reinigung durch die bonnorange AöR erfolgen. Im Zusammenhang mit der Feststellung der voraussichtlichen Kosten sollen Möglichkeiten zur Reduzierung der Belastung für den städti- schen Haushalt geprüft werden. Gemäß der vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 30. April 2021 genehmigten Beschlussvorlage soll der bonnorange AöR durch eine Änderung der Straßenreinigungssatzung die Reinigung aller Bushaltestellen auf Gehwegen rückübertragen werden. Abweichend dazu werden die für die Aufga- benwahrnehmung anfallenden Kosten der AöR per Umlage allerdings nicht aus dem städtischen Haushalt der Bundesstadt Bonn sondern über die Abfallgebühr erstattet, was nachfolgend erläu- tert wird. Nach der Regelung in § 11 (2) der Unternehmenssatzung der bonnorange, erhält diese zur Finan- zierung der ihr von der Bundesstadt Bonn übertragenen Aufgaben eine Umlage von der Bundesstadt Bonn, die jährlich im Rahmen der Wirtschaftsplanung festzulegen ist. Bei übertragenen Aufgaben, die gebührenabgabefähig sind, hat die Stadt Bonn ein Wahlrecht, ob die Umlage über eine Gebühr oder den städtischen Haushalt finanziert wird. Dieser Sachverhalt liegt bei der Reinigung aller Bushaltestellen auf Gehwegen vor. So betreffen die auszuführenden Tätigkeiten im Wesentlichen das Einsammeln und Entsorgen von Siedlungsabfäl- len, was analog dazu bereits von der bonnorange AöR bei der Reinigung von Spielplätzen und Grün- anlagen praktiziert wird. Seit jeher werden die Aufwendungen der bonnorange bei der Reinigung vonSeite 4 von 20 AöR Verwaltungsrat Spielplätzen und Grünanlagen rechtskonform zum Landesabfallgesetz über die Abfallgebühr finan- ziert. Daher kann die Entlastung der Aufwendungen aus der Reinigung aller Bushaltestellen auf Gehwegen ebenfalls über die Abfallgebühr erfolgen. Somit werden durch den Umsetzungsvorschlag die Grundstückeigentümer*innen von der Zustän- digkeit für die Reinigung von Bushaltestellen auf Gehwegen befreit, ohne dafür den städtischen Haushalt zu belasten. Dieser ist unabhängig von einer hinsichtlich des § 2b UStG von der Oberfi- nanzdirektion noch zu treffenden Entscheidung, denn die Reinigung der betreffenden Flächen wurde der bonnorange mit der Unternehmenssatzung bereits übertragen. Somit erfolgt die Leistungserbrin- gung nicht im Rahmen einer vereinbarten Beistandsleistung. Deshalb kann die beantragte Änderung der Straßenreinigungssatzung zur Rückübertragung der Reinigung von Bushaltestellen auf Gehwe- gen zeitlich unbefristet erfolgen. 2. Übertragung der Reinigungspflichten für Mobilstationen Bis Ende 2022 werden in der Bundesstadt Bonn an wichtigen ÖPNV-Knotenpunkten der Bonner Innenstadt, der Südstadt sowie der Beueler Innenstadt 36 Mobilstationen errichtet. Diese bestehen aus diversen, räumlich nicht zusammenhängenden Flächen und Objekten (u. a. Fahrradboxen, Luft- pumpenstationen, E-Ladestationen für PKWs). Mit dem Bau von 36 Mobilstationen will die Bun- desstadt Bonn gemeinsam mit den Stadtwerken eine bessere Verknüpfung und Bündelung verschie- dener umweltfreundlicher Verkehrsangebote erreichen, um dadurch die Mobilität der Straßenver- kehrsteilnehmer umweltfreundlich steigern zu können. Weiterhin wird die Ladeinfrastruktur für E- Fahrzeuge und E-Bikes ausgebaut und es sollen E-Lastenfahrräder zum Ausleihen an zentralen Mobilstationen zur Verfügung stehen. In den Folgejahren soll die Anzahl der angebotenen Mobilsta- tionen deutlich erhöht werden. Die Mobilstationen werden von der Bundesstadt Bonn auf den öffentlichen Straßen in geschlossener Ortslage - beispielsweise auf Gehwegen, Plätzen und Parkbuchten/-taschen - errichtet, deren Rei- nigung die bonnorange AöR gemäß der Straßenreinigungssatzung betreibt. Daher sollen die öffent- lichen Mobilstationen der Bundesstadt Bonn von der bonnorange AöR gereinigt werden. Mit der dafür beabsichtigten Änderung der Straßenreinigungssatzung wird die bonnorange AöR für die Rei- nigung der Mobilstationen pflichtig. Analog zur Reinigung von Bushaltestellen auf Gehwegen, Spielplätzen und Grünanlagen betreffen die auszuführenden Tätigkeiten im Wesentlichen das Einsammeln und Entsorgen von Siedlungsab- fällen. Daher kann die Entlastung der Aufwendungen aus der Reinigung von Mobilstationen eben- falls per Umlage über die Abfallgebühr erfolgen, wodurch der städtische Haushalt nicht belastet wird. Auch ist der Umsetzungsvorschlag unabhängig von einer hinsichtlich des § 2b UStG von der Ober- finanzdirektion noch zu treffenden Entscheidung, denn die Reinigung der betreffenden Flächen wurde der bonnorange AöR mit der Unternehmenssatzung bereits übertragen. Somit erfolgt die Leis- tungserbringung nicht im Rahmen einer vereinbarten Beistandsleistung. Deshalb kann die bean- tragte Änderung der Straßenreinigungssatzung zur Reinigung von Mobilstationen zeitlich unbefristet erfolgen.Seite 5 von 20 AöR Verwaltungsrat Übersicht Anlagen: Neue Änderung der Straßenreinigungssatzung Anlage 1 ....... Synopse: Straßenreinigungssatzung Anlage 2 ....... Änderungstext: Straßenreinigungssatzung Anlage 3 ....... Volltext: StraßenreinigungssatzungSeite 6 von 20 Seite 7 von 20 Seite 8 von 20 Seite 9 von 20 Anlage 2 zu AöR-21084: Änderungstext zur Satzung 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxx folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2020 (Straßenreinigungssatzung), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen.“ 2. § 4 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt durch die Absätze 1 bis 4 ersetzt: (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.Seite 10 von 20 - 2 - / 3 Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ ist die Fahrbahn 14-täglich einmal zu reinigen. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Reinigungsverpflichtung und die Winterwartung für die Gehwege den Anliegern obliegen. In der Reinigungsklasse „B 0,5“ wird die Fahrbahn 14-täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 2“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 6“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal gereinigt. In den Reinigungsklassen „C“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In der Reinigungsklasse „C 1 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg 14- täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 1 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 2 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg 14-täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 2 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 3 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 6 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal und der Gehweg wöchentlich dreimal gereinigt. in der Reinigungsklasse „C 7 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich siebenmal und der Gehweg wöchentlich dreimal gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. Dabei obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. In der Reinigungsklasse „D 4“ wird die Verkehrsfläche viermal wöchentlich gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird die Verkehrsfläche täglich gereinigt,Seite 11 von 20 - 3 - / 4 in der Reinigungsklasse „D 13“ wird die Verkehrsfläche werktäglich zweimal sowie einmal sonntags gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 14“ wird die Verkehrsfläche täglich zweimal gereinigt. (2) Anlieger sind die in § 4 StrReinG NRW genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. (3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. (4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen.“ 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von der Reinigungspflicht umfasst.“ Artikel II Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderSeite 12 von 20 - 4 - d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Vorsitzender des VerwaltungsratsSeite 13 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 Satzung der bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen 23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend zum 01.01.2013 § 5 17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6 19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4 10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis 06.12.2019 01.01.2020 (Abl. S. 1019) §§ 2, 4, 6, 8, Straßenverzeichnis 13.02.2020 27.02.2020 (Abl. S. 55) §§ 4, 6, Straßenverzeichnis 15.12.2020 01.01.2021 (Abl. S. 1590) §§ 1, 2,Seite 14 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S.868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR um. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinver- antwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheit- licher Aufgaben. § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst). (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,Seite 15 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abge- setzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunrei- nigungen. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. (2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus- reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außerge- wöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflich- tigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrundstück. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,Seite 16 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentli- chen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ ist die Fahrbahn 14-täglich einmal zu reinigen. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Reinigungsverpflichtung und die Winterwartung für die Gehwege den Anliegern obliegen. In der Reinigungsklasse „B 0,5“ wird die Fahrbahn 14-täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 2“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal gereinigt, in der Reinigungsklasse „B 6“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal gereinigt. In den Reinigungsklassen „C“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In der Reinigungsklasse „C 1 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg 14- täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 1 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich einmal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 2 / 0,5 wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg 14- täglich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 2 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich zweimal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 3 / 1“ wird die Fahrbahn wöchentlich dreimal und der Gehweg wöchentlich einmal gereinigt, in der Reinigungsklasse „C 6 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich sechsmal und der Gehweg wöchentlich dreimal gereinigt. in der Reinigungsklasse „C 7 / 3“ wird die Fahrbahn wöchentlich siebenmal und der Gehweg wöchentlich dreimal gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. Dabei obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. In der Reinigungsklasse „D 4“ wird die Verkehrsfläche viermal wöchentlich gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird die Verkehrsfläche täglich gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird die Verkehrsfläche werktäglich zweimal sowie einmal sonntags gereinigt, in der Reinigungsklasse „D 14“ wird die Verkehrsfläche täglich zweimal gereinigt. (2) Anlieger sind die in § 4 StrReinG NRW genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten.Seite 17 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 (3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. (4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzun- gen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen. § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von der Reinigungspflicht umfasst. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt. § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgän- gen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erfor- derliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen. (2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem Gehweg oder der Fahrbahn zuzu- ordnen ist.Seite 18 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 (3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. § 7 Benutzungsgebühren (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn. (2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlichen Straßenreinigung bis zu einem Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, behördlichen Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren entsteht auch nicht bei Behinderung durch stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Verhalten Dritter. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder - gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,Seite 19 von 20 Anlage 3 zu AöR-21084 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt. b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 18.12.2012 gez. Wagner Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 20 von 20
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de