211798 · Beschlussvorlage
Änderung der Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG)
Kerndaten
- Nummer
- 211798
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 211798 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Änderung der Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG) Beratungsfolge Rat 28.10.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Vertretung der Bundesstadt Bonn in der Mitgliederversammlung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG) wird ermächtigt, der vorgeschlagenen Satzungsänderung zuzustimmen. Begründung I. Die Versicherungen der Stadtverwaltung und ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen werden zentral durch das Amt für Recht und Versicherungen bewirtschaftet. In diesem Zusammenhang obliegt die Vertretung in der Mitgliederversammlung der FSG der Leitung des Rechtamts. II. Die kreisfreien Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen bilden die seit 1924 zur gemeinschaftlichen Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens. Die Bundesstadt Bonn gehört zu den Gründungsmitgliedern der FSG und sichert ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen gemeinschaftlich mit 31 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Wege eines Umlageverbandes gegen Feuerschäden ab. Teil der FSG sind die öffentlichen Versicherer Provinzial Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung AG, die aus den öffentlich-rechtlichen Versicherern des Landes Nordrhein-Seite 1 von 12 Seite 2 Westfalen, der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt in Düsseldorf und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät in Münster, entstanden sind. Dabei werden die Feuerrisiken zu 60 % durch den Umlageverband in reiner Solidargemeinschaft abgesichert, während die übrigen 40 % des Risikos durch die öffentlichen Versicherer getragen werden. Diesen obliegt ebenfalls die Geschäftsführung der FSG. Rechtliche Grundlage ist seit 1929 eine Satzung, welche die wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt, die Organe der FSG konstituiert und die Grundlagen der Absicherung der Feuerrisiken festlegt. Die Satzung der FSG vom 29.09.1995, zuletzt der Fassung vom 13.11.2015, bedarf einer Änderung, weil bisher nach § 6 Abs. 1 der Satzung die Geschäftsführung gemeinschaftlich von der Provinzial Rheinland Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG ausgeübt wird. Die beiden Unternehmensgruppen Provinzial Rheinland und Provinzial Nordwest sind seit September 2020 rückwirkend zum 1.1.2020 in der Provinzial Holding AG fusioniert. Das neue Unternehmen plant rückwirkend zum 1.1.2021, vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörden, die beiden Risikoträger Provinzial Rheinland Versicherung AG und Westfälische Provinzial Versicherung AG zur Provinzial Versicherung AG zu verschmelzen. Damit ist eine entsprechende Änderung der Geschäftsführung der FSG und eine Anpassung der Satzung der Feuerschadengemeinschaft notwendig verbunden. III. Die notwendige Satzungsänderung soll zum Anlass genommen werden, die Satzung auch in weiteren Punkten zu modernisieren. Neben kleineren Klarstellungen ohne materielle Änderung und sprachlichen Bereinigungen sollen inhaltlich folgende wesentliche Punkte umgesetzt werden: Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie soll die Möglichkeit einer digitalen Mitgliederversammlung in der Satzung eröffnet werden. Der bisher bestehende Beirat mit achtzehn Mitgliedern soll als Organ gestrichen werden. Alle bisherigen Rechte des Beirats sollen auf die Mitgliederversammlung übertragen werden, in der alle 32 Mitglieder gleichberechtigt vertreten sind. Die Weisungsrechte der Mitgliederversammlung gegenüber der Geschäftsführung sollen gestärkt werden. Mit den beiden letztgenannten Änderungen soll erreicht werden, dass dieSeite 2 von 12 Seite 3 Mitglieder der FSG diese künftig wie eine eigene Dienststelle kontrollieren können und soll perspektivisch die Aufnahme neuer Mitglieder in die FSG erleichtern. IV. Die Satzungsänderung wurde in einem Arbeitskreis aus Mitgliedskommunen vorbereitet, in der Sitzung der Mitgliederversammlung der Feuerschadengemeinschaft am 1.9.2021 vorgestellt und in die interne Abstimmung der Mitgliedskörperschaften gegeben. Die Satzungsänderung soll in der Mitgliederversammlung am 26.11.2021 beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung, in die jede Mitgliedskommune einen Vertreter/eine Vertreterin entsendet und bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln Ihrer Mitglieder (§ 3 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2). V. Die Absicherung der Mitglieder gegen Feuerschäden im Umlageverband selbst wird durch die Satzungsänderung nicht verändert. Entsprechend ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die Bundesstadt Bonn aus der vorgeschlagenen Satzungsänderung. Der Wortlaut der neuen und der alten Satzung ist der Anlage zu entnehmen. Anlage/n 1 Anlage Synopse FSG-Satzung (öffentlich)Seite 3 von 12 Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens vom 29.09.1995 (Nachtrag vom 13.11.2015) Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens vom 26.11.2021 (ENTWURF) § 1 Gegenstand, Mitgliedschaft 1. Die in der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen kreisfreien Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in der jeweils fort- zuschreibenden Anlage aufgeführt sind, bilden die seit 1924 zur gemeinschaftlichen Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende Feuerschadengemeinschaft kreis- freier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG). Die FSG besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Durch die Mitgliedschaft ist vorbehaltlich Absätze 3 und 4 ständig das gesamte je- weilige versicherungsfähige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Mitglieder im Rahmen der FSG gegen Feuerschäden versichert. Die Feuerlösch-, die Aufräu- mungs-, die Abbruch-, die Bewegungs- und die Schutzkosten sind angemessen mit- versichert. 3. Die Mitglieder sind vorbehaltlich Absatz 4 berechtigt, im Rahmen der FSG für eigene Rechnung zusätzlich zu versichern a) Feuerschutzgeräte, auch gegen Gefahren, denen sie auf den Brandstätten aus- gesetzt sind, b) in entsprechender Anwendung von Absatz 2 das Vermögen der städtischen Sparkassen und solcher Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen Mitglieder mit mehr als 50 % beteiligt sind, c) Gegenstände, die nicht alleiniges Eigentum von Mitgliedern und/oder juristischen Personen i. S. v. Buchstabe b) sind, an denen diese Mitglieder und/oder diese juristischen Personen jedoch ein überwiegendes Interesse haben, d) fremde Gegenstände, zu deren Versicherung gegen Feuerschäden Mitglieder oder juristische Personen i. S. v. Buchstabe b) verpflichtet sind. 4. Im Rahmen der FSG sind nicht versichert und nicht versicherbar a) unterirdische Anlagen für schienengebundene Fahrzeuge, b) zum alsbaldigen Verkauf errichtete Gebäude, § 1 Gegenstand, Mitgliedschaft 1. Die in der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen kreisfreien Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in der jeweils fort- zuschreibenden Anlage aufgeführt sind, bilden die seit 1924 zur gemeinschaftlichen Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende Feuerschadengemeinschaft kreis- freier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG). Die FSG besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Durch die Mitgliedschaft ist vorbehaltlich Absätze 3 und 4 ständig das gesamte je- weilige versicherungsfähige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Mitglieder im Rahmen der FSG gegen Feuerschäden versichert. Die Feuerlösch-, die Aufräu- mungs-, die Abbruch-, die Bewegungs- und die Schutzkosten sind angemessen mit- versichert. 3. Die Mitglieder sind vorbehaltlich Absatz 4 berechtigt, im Rahmen der FSG für eigene Rechnung zusätzlich zu versichern a) Feuerschutzgeräte, auch gegen Gefahren, denen sie auf den Brandstätten aus- gesetzt sind, b) in entsprechender Anwendung von Absatz 2 das Vermögen der städtischen Sparkassen und solcher Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen Mitglieder mit mehr als 50 % beteiligt sind, c) Gegenstände, die nicht alleiniges Eigentum von Mitgliedern und/oder juristischen Personen i. S. v. Buchstabe b) sind, an denen diese Mitglieder und/oder diese juristischen Personen jedoch ein überwiegendes Interesse haben, d) fremde Gegenstände, zu deren Versicherung gegen Feuerschäden Mitglieder oder juristische Personen i. S. v. Buchstabe b) verpflichtet sind. 4. Im Rahmen der FSG sind nicht versichert und nicht versicherbar a) unterirdische Anlagen für schienengebundene Fahrzeuge, b) zum alsbaldigen Verkauf errichtete Gebäude,Seite 4 von 12 c) Gebäude, für die kein Eigentumsinteresse der Mitglieder oder der juristischen Personen i. S. v. Abs. 3 Buchstabe b) besteht (z.B. bei Errichtung für Drittrech- nung), d) Gegenstände, für die nur ein weniger als 12 Monate dauerndes Versicherungs- interesse besteht (z.B. Vorräte, Ausstellungen u.ä.), e) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichen- der Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeig- net sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Ein- fluss zu nehmen. Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam erklärt werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. c) Gebäude, für die kein Eigentumsinteresse der Mitglieder oder der juristischen Personen i. S. v. Abs. 3 Buchstabe b) besteht (z.B. bei Errichtung für Drittrech- nung), e) Gegenstände, für die nur ein weniger als 12 Monate dauerndes Versicherungs- interesse besteht (z.B. Vorräte, Ausstellungen u.ä.), e) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichen- der Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeig- net sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Ein- fluss zu nehmen. Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam erklärt werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. § 2 Organe 1. Die Organe der FSG sind a) die Mitgliederversammlung (§ 3), b) der Beirat (§ 4), c) die Geschäftsführung (§ 6), d) die Rechnungsprüfungskommission (§ 9). 2. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. § 2 Organe 1. Die Organe der FSG sind a) die Mitgliederversammlung (§ 3), b) die Geschäftsführung (§ 5), c) die Rechnungsprüfungskommission (§ 8). 2. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind im Maskulinum benannt, stehen aber selbstverständlich allen Geschlechtern offen. § 3 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder. § 3 Mitgliederversammlung 1. Jedes Mitglied bestellt durch schriftliche Anmeldung einen namentlich benannten Vertreter für die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Vertreter abberufen und einen anderenSeite 5 von 12 2. Der Vorsitzende (§ 4 Abs. 3) beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung (§ 6 Abs. 1) die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er die Mitglieder- versammlung unverzüglich auf Antrag des Beirats, der Geschäftsführung oder eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der von den Antragstellern benannten Tages- ordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn im Falle von § 5 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei Viertel, im Übrigen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Geschäftsführung nimmt an den Mitgliederver- sammlungen beratend teil. 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Aufnahme weiterer Städte i. S. v. § 1 Abs. 1 b) die Wahl der Beiratsmitglieder, unbeschadet § 4 Abs. 5, c) die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 9), d) den Erlass der Rahmenbedingungen der FSG (§ 6 Abs. 4), e) die Feststellung des Jahresabschlusses, f) die Verwendung des Ausgleichsstocks, soweit sie diese Entscheidung nicht im Einzelfall dem Beirat oder der Geschäftsführung übertragen hat, g) die Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung über die finanzielle Lage, wichtige Geschäftsvorgänge und außergewöhnliche Schadenfälle, h) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Beschluss des Beirats; die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein, Vertreter bestellen. Scheidet der Vertreter aus einem anderen Grund (z.B. Verzicht oder Tod) aus, gilt Satz 2 entsprechend. 2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vertretern der Städte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; dem Vorsitzenden obliegt auch die repräsentative Vertretung der FSG. 3. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden jeweils auf drei Kalenderjahre gewählt. 4. Der Vorsitzende beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung die Mitgliederversammlung jährlich mindestens zweimal unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er die Mitglieder- versammlung unverzüglich auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der von den Antragstellern benannten Tages- ordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn im Falle von Satzungsänderungen mindestens drei Viertel, im Übrigen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung des namentlich benannten Vertreters ist eine Übertragung des Stimmrechts auf ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied per schriftlicher Vollmacht zulässig. Das Verfahren für Wahlen und Beschlüsse regelt ansonsten § 4. Die Geschäftsführung nimmt an den Mitgliederversammlungen beratend teil. 6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Aufnahme weiterer Städte i. S. v. § 1 Abs. 1 b) die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 8), c) den Erlass der Rahmenbedingungen der FSG (§ 5 Abs. 4), d) die Feststellung des Jahresabschlusses, e) die Verwendung des Ausgleichsstocks, soweit sie diese Entscheidung nicht im Einzelfall der Geschäftsführung übertragen hat, f) die Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung über die finanzielle Lage, wichtige Geschäftsvorgänge und außergewöhnliche Schadenfälle,Seite 6 von 12 i) die Entlastung des Beirats, j) die Entlastung der Geschäftsführung, k) die Satzungsänderungen, l) die Auflösung der FSG (§ 10 Abs. 5). g) die Entlastung der Geschäftsführung, h) die Satzungsänderungen, i) die Auflösung der FSG (§ 9 Abs. 5) j) die Beschlüsse über den Ausgleich der Verbindlichkeiten und der Forderungen der Mitglieder, k) die Beschlüsse über den Umlagevorschuss und die Zuführung zum Ausgleichsstock, l) die Beschlüsse über Sonderumlagen, m) den Erlass von Richtlinien für die Rückversicherung, n) die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung o) die Entscheidung in den sonstigen in dieser Satzung genannten Fällen § 4 Beirat 1. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter von acht rheinischen und acht westfäli- schen Städten sowie der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Der Vorsitzende (4 Abs. 3) beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung (§ 6 Abs. 1) den Beirat jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er den Beirat unverzüglich auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Drittels der Beiratsmitglieder unter Angabe der von den Antragsstellern benannten Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 3. Der Beirat wählt aus seinen Vertretern der Städte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind auch Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Mitgliederversammlung; dem Vorsitzenden obliegt auch die reprä- sentative Vertretung der FSG. 4. Beirat, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden jeweils auf drei Ka- lenderjahre gewählt.Seite 7 von 12 5. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Vertreter im Beirat abberufen und einen anderen Vertreter benennen, der dann für den Rest der Wahlzeit dem Beirat ange- hört. Scheidet der Vertreter eines Mitglieds während seiner Wahlzeit aus einem anderen Grund (z.B. Verzicht oder Tod) aus dem Beirat aus, gilt Satz 1 entspre- chend. 6. Der Beirat ist zuständig für a) die Beschlüsse über den Ausgleich der Verbindlichkeiten und der Forderungen der Mitglieder, b) die Beschlüsse über den Umlagevorschuss und die Zuführung zum Ausgleichsstock, c) die Beschlüsse über Sonderumlagen, d) die Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, e) den Erlass von Richtlinien für die Rückversicherung, f) vorbehaltlich § 3 Abs. 4 die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung; bei Angelegenheiten von beson- derer Bedeutung für ein einzelnes Mitglied ist dieses zu der Beratung einzula- den. g) die Entscheidung in den sonstigen in dieser Satzung genannten Fällen. § 5 Beschlüsse, Wahlen 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FSG (§ 3 Abs. 4 Buchst. k und l) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Im Übrigen entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3. Bei Anträgen von Mitgliedern für Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen min- destens acht Wochen zwischen deren schriftlichem Eingang bei der Geschäftsfüh- rung und der Abstimmung liegen. 4. In besonders dringenden Einzelfällen gemäß § 4 Absatz 6 f) kann ein Beschluss im Umlaufverfahren in Textform herbeigeführt werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates erforderlich. § 4 Beschlüsse, Wahlen 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FSG (§ 3 Abs. 6 Buchst. h und i) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Im Übrigen entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3. Bei Anträgen von Mitgliedern für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FSG müssen mindestens acht Wochen zwischen deren schriftlichem Eingang bei der Geschäftsführung und der Abstimmung liegen. 4. In besonders dringenden Einzelfällen kann ein Beschluss im Umlaufverfahren in Textform oder durch eine digitale Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, sofern nicht nach § 4 Abs. 2 eine größere Mehrheit von drei Vierteln erforderlich ist. § 6 § 5Seite 8 von 12 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung der FSG obliegt der Provinzial Rheinland Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG. Geschäftsführer der FSG ist der Vorsitzende des Vorstandes der Provinzial Rheinland Versicherung AG, stellvertre- tender Geschäftsführer ist der Vorsitzende des Vorstandes der Westfälischen Provinzial Versicherung AG. Der Geschäftsführer vertritt die FSG gerichtlich und außergerichtlich. 2. Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten der FSG zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Beirat zuständig ist. 3. Der Geschäftsführung obliegt es insbesondere, die Versicherung im Rahmen der FSG nach den jeweils üblichen versicherungstechnischen Grundsätzen zu führen und ständig eine Quote von 40% aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) je nach örtlicher Zuständigkeit bei der Provinzial Rheinland Versicherung AG oder der Westfälischen Provinzial Versicherung AG zu den jeweils marktgängigen Beiträgen versichert zu halten. Abweichend hiervon kann bei Großrisiken eine Absicherung der Quote von 40% auch im Rahmen einer Mitversicherung durch beide vorbezeichneten Versicherer erfolgen. 60% der anfallenden Schäden und alle mit diesem Anteil des Versicherungsschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben tragen die Mitglieder gemeinsam im Wege der Umlage. 4. Auf die Versicherung im Rahmen der FSG finden deren Rahmenbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. 5. Rückversicherungsverträge werden von der Provinzial Rheinland Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Die Mitglieder tragen nur die für den Versiche- rungsschutz i. S. v. Abs. 3 Satz 2 anfallenden RV-Prämien. Sofern Risiken auf dem kontinentalen Rückversicherungsmarkt marktgängig nur noch gegen Mehrprämie, gegen Vereinbarung eines (erhöhten) Selbstbehalts oder bei Erfüllung bestimmter Auflagen adäquat platziert werden können, erhält das Mit- glied einen Nachtrag mit Beitragsanpassung und gegebenenfalls Bedingungsergän- zung. Wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Nach- trags die Mehrprämie nicht zahlt oder die geänderten Vertragsbedingungen nicht akzeptiert, sind die Geschäftsführung nach Zustimmung durch den Beirat oder das Mitglied berechtigt, das Risiko zum Ende des folgenden Monats, frühestens aber zum vorgesehenen Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nachtrags zu kündigen. Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung der FSG obliegt der Provinzial Versicherung AG. Geschäftsführer der FSG ist das für das Kompositressort zuständige Vorstandsmitglied der Provinzial Versicherung AG. Das zuständige Vorstandsmitglied ernennt einen stellvertretenden Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt die FSG gerichtlich und außergerichtlich. 2. Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten der FSG zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 3. Der Geschäftsführung obliegt es insbesondere, die Versicherung im Rahmen der FSG nach den jeweils üblichen versicherungstechnischen Grundsätzen zu führen und ständig eine Quote von 40% aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) zu den jeweils marktgängigen Beiträgen versichert zu halten. Abweichend hiervon kann bei Großrisiken eine Absicherung der Quote von 40% auch im Rahmen einer Mitversicherung erfolgen. Über alle Mitversicherungen informiert die Geschäftsführung einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung. 60% der anfallenden Schäden und alle mit diesem Anteil des Versicherungsschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben tragen die Mitglieder gemeinsam im Wege der Umlage. Soweit Ersatzleistungen erfolgen, werden die externen Schadenregulierungskosten entsprechend verteilt. 4. Auf die Versicherung im Rahmen der FSG finden deren Rahmenbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. 5. Rückversicherungsverträge werden von der Provinzial Versicherung AG im Rahmen von § 3 Absatz 6 m) für den Versicherungsschutz des auf die Mitglieder der FSG entfallenden Risikos geschlossen. Die Mitglieder tragen die hierfür erforderlichen Kosten. Sofern Risiken auf dem kontinentalen Rückversicherungsmarkt marktgängig nur noch gegen Mehrprämie, gegen Vereinbarung eines (erhöhten) Selbstbehalts, Einschränkung des Versicherungsschutzes oder bei Erfüllung bestimmter Auflagen adäquat platziert werden können, erhält das Mitglied eine Beitragsanpassung und gegebenenfalls eine Bedingungsergänzung. Wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat die Mehrprämie nicht zahlt oder die geänderten Bedingungen nicht akzeptiert, ist die Geschäftsführung nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung oder das Mitglied berechtigt, das Risiko zum Ende des folgenden Monats, frühestens aber zum vorgesehenen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung zu kündigen.Seite 9 von 12 Die jeweiligen Kündigungsrechte betreffen sowohl den Stamm- als auch den Um- lageanteil. 6. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt unter Zugrundelegung des Ersatzwertes in Euro, abgerundet auf vollen Euro. Schäden unter 1.000,00 Euro werden nicht er- setzt. Soweit Ersatzleistungen erfolgen, werden die externen Schadenregulierungskosten entsprechend Abs. 3 verteilt. Die jeweiligen Kündigungsrechte betreffen das jeweilige Einzelrisiko als Ganzes. 6. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt unter Zugrundelegung des Ersatzwertes in Euro, abgerundet auf vollen Euro. Schäden unter 1.000,00 Euro werden nicht er- setzt. § 7 Zahlungen, Zinsen 1. Alle Zahlungen der Mitglieder, insbesondere der Umlagevorschuss, die Zuführung zum Ausgleichsstock und in Zusammenhang mit der endgültigen Verteilung der jähr- lichen Umlage, sind zu den von der Geschäftsführung festgesetzten Terminen oder sonst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. 2. Die Zinserträge des Ausgleichsstocks stehen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Guthaben am Ausgleichsstock zu. Über ihre Verwendung (Auszahlung oder Ver- rechnung als Umlagevorschuss) entscheidet der Beirat. § 6 Zahlungen, Zinsen 1. Alle Zahlungen der Mitglieder, insbesondere der Umlagevorschuss, die Zuführung zum Ausgleichsstock und in Zusammenhang mit der endgültigen Verteilung der jähr- lichen Umlage, sind zu den von der Geschäftsführung festgesetzten Terminen oder sonst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. 2. Die Zinserträge des Ausgleichsstocks stehen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Guthaben am Ausgleichsstock zu. Über ihre Verwendung (Auszahlung oder Ver- rechnung als Umlagevorschuss) entscheidet die Mitgliederversammlung. § 8 Kosten 1. Die Vertreter der Mitglieder in den Organen gemäß § 2 Abs. 1 üben ihre Tätigkeit für die FSG unentgeltlich aus. Deren Auslagen werden von der FSG ersetzt; der Beirat kann dafür Pauschalbeträge festsetzen. 2. Vorbehaltlich § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 tragen die Provinzial Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung AG alle Kosten, einschließlich der Schadenregulierungskosten, die ihnen durch die Geschäftsführung der FSG entstehen. § 7 Kosten 1. Die Vertreter der Mitglieder in den Organen gemäß § 2 Abs. 1 üben ihre Tätigkeit für die FSG unentgeltlich aus. Deren Auslagen werden von der FSG ersetzt; die Mitgliederversammlung kann dafür Pauschalbeträge festsetzen. 2. Vorbehaltlich § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 trägt die Provinzial Versicherung AG alle Kosten, einschließlich der Schadenregulierungskosten, die ihr durch die Geschäftsführung der FSG entstehen. § 9 Rechnungsprüfungskommission § 8 RechnungsprüfungskommissionSeite 10 von 12 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedervertretern, die nicht Mitglieder des Beirats sein dürfen. § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedervertretern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die beiden Rechnungsprüfer bleiben zugleich voll stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung; sie dürfen aber nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein. Wird ein Rechnungsprüfer während seiner Wahlzeit als der Vertreter eines Mitglieds abberufen oder scheidet aus einem anderen Grund (z.B. Verzicht oder Tod) aus der Mitgliederversammlung aus, endet zugleich sein Amt als Rechnungsprüfer. Es erfolgt eine Nachwahl im Amt des Rechnungsprüfers für die verbleibende Wahlzeit. § 10 Austritt, Kündigung, Auflösung 1. Jedes Mitglied kann alle fünf Jahre zum Jahresende, zurzeit erstmals zum 31. Dezember 2007, seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur umfassend (§ 6 Abs. 3) und nur für alle Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3), nicht aber für Einzelrisiken erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens jeweils am 31. März schriftlich bei der Ge- schäftsführung eingegangen sein. 2. Jedes Mitglied kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen den Versicherungsschutz für alle oder einzelne der gemäß § 1 Abs. 3 versicherten Risiken kündigen. Im Falle von § 1 Abs. 3 Buchst. b) kann die Kündigung nur für alle versicherten Risiken der jeweiligen juristischen Person erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 1 Sätze 2 und 3 entspre- chend. 3. Im Falle von Abs. 1 oder 2 hat das Mitglied alle vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten der FSG anteilig zu tragen. Soweit das Guthaben des Mitglieds am Ausgleichsstock im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung mit Sicherheit nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten i. S. v. Satz 1 benötigt wird, ist es dem Mitglied nach Zustim- mung des Beirats auszuzahlen. 4. Die Provinzial Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versiche- rung AG können zu den in Abs. 1 genannten Terminen ihre Geschäftsführung (§ 6) kündigen. Die Kündigung können sie nur gemeinsam aussprechen; sie muss spätes- tens jeweils am 31. März schriftlich bei dem Vorsitzenden der Mitgliederversamm- lung eingegangen sein. Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist die FSG kraft Satzung aufgelöst. § 9 Austritt, Kündigung, Auflösung 1. Jedes Mitglied kann alle fünf Jahre zum Jahresende, zurzeit erstmals zum 31. Dezember 2007, seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur umfassend und nur für alle Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) einheitlich, nicht aber für Einzelrisiken erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens jeweils am 31. März schriftlich bei der Ge- schäftsführung eingegangen sein. 2. Jedes Mitglied kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen den Versicherungsschutz für alle oder einzelne der gemäß § 1 Abs. 3 versicherten Risiken kündigen. Im Falle von § 1 Abs. 3 Buchst. b) kann die Kündigung nur für alle versicherten Risiken der jeweiligen juristischen Person umfassend und einheitlich erfolgen. Es gilt die Frist des Abs. 1 Satz 3. 3. Im Falle von Abs. 1 oder 2 hat das Mitglied alle vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten der FSG anteilig zu tragen. Soweit das Guthaben des Mitglieds am Ausgleichsstock im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung mit Sicherheit nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten i. S. v. Satz 1 benötigt wird, ist es dem Mitglied nach Zustim- mung der Mitgliederversammlung auszuzahlen. 4. Die Provinzial Versicherung AG kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen ihre Geschäftsführung (§ 5) kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 31. März schriftlich bei dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung endet die Versicherung einer Quote von 40% aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3). Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall eine neue Geschäftsführung bestellen oder die Provinzial Versicherung AG einmalig zu einer kommissarischenSeite 11 von 12 5. Die FSG kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende aufgelöst werden. 6. Das bei einer Auflösung der FSG (Abs. 4 oder 5) nach Begleichen der Verbindlich- keiten verbleibende Guthaben ist entsprechend Abs. 3 unter den Mitgliedern zu ver- teilen. Die Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem letzten Beirat. Geschäftsführung für maximal weitere fünf Jahre verpflichten. Die Mitgliederversammlung kann die Quote von 40 % am Markt neu versichern oder im Einvernehmen mit der Provinzial Versicherung AG die Quote von 40 % wieder bei dieser zu neuen Konditionen versichern. 5. Die FSG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende aufgelöst werden. 6. Das bei einer Auflösung der FSG (Abs. 5) nach Begleichen der Verbindlichkeiten verbleibende Guthaben ist entsprechend Abs. 3 unter den Mitgliedern zu verteilen. Die Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit der letzten Mitgliederversammlung.Seite 12 von 12
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de