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211798 · Beschlussvorlage

Änderung der Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG)

Nummer
211798
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
211798
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Änderung der Satzung der
Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte
Rheinlands und Westfalens (FSG)
Beratungsfolge
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Vertretung der Bundesstadt Bonn in der Mitgliederversammlung der
Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG)
wird ermächtigt, der vorgeschlagenen Satzungsänderung zuzustimmen.
Begründung
I.
Die Versicherungen der Stadtverwaltung und ihrer eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen werden zentral durch das Amt für Recht und Versicherungen
bewirtschaftet. In diesem Zusammenhang obliegt die Vertretung in der
Mitgliederversammlung der FSG der Leitung des Rechtamts.
II.
Die kreisfreien Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in
der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen bilden die seit
1924 zur gemeinschaftlichen Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende
Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens.
Die Bundesstadt Bonn gehört zu den Gründungsmitgliedern der FSG und sichert
ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen gemeinschaftlich mit 31 anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Wege eines Umlageverbandes gegen
Feuerschäden ab. Teil der FSG sind die öffentlichen Versicherer Provinzial
Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung AG,
die aus den öffentlich-rechtlichen Versicherern des Landes Nordrhein-Seite 1 von 12
Seite 2
Westfalen, der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt in Düsseldorf und der
Westfälischen Provinzial-Feuersozietät in Münster, entstanden sind.
Dabei werden die Feuerrisiken zu 60 % durch den Umlageverband in reiner
Solidargemeinschaft abgesichert, während die übrigen 40 % des Risikos durch
die öffentlichen Versicherer getragen werden. Diesen obliegt ebenfalls die
Geschäftsführung der FSG.
Rechtliche Grundlage ist seit 1929 eine Satzung, welche die wesentlichen
Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt, die Organe der FSG konstituiert und
die Grundlagen der Absicherung der Feuerrisiken festlegt.
Die Satzung der FSG vom 29.09.1995, zuletzt der Fassung vom 13.11.2015,
bedarf einer Änderung, weil bisher nach § 6 Abs. 1 der Satzung die
Geschäftsführung gemeinschaftlich von der Provinzial Rheinland Versicherung
AG und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG ausgeübt wird. Die
beiden Unternehmensgruppen Provinzial Rheinland und Provinzial Nordwest
sind seit September 2020 rückwirkend zum 1.1.2020 in der Provinzial Holding
AG fusioniert. Das neue Unternehmen plant rückwirkend zum 1.1.2021,
vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörden, die beiden Risikoträger
Provinzial Rheinland Versicherung AG und Westfälische Provinzial
Versicherung AG zur Provinzial Versicherung AG zu verschmelzen. Damit ist
eine entsprechende Änderung der Geschäftsführung der FSG und eine
Anpassung der Satzung der Feuerschadengemeinschaft notwendig verbunden.
III.
Die notwendige Satzungsänderung soll zum Anlass genommen werden, die
Satzung auch in weiteren Punkten zu modernisieren. Neben kleineren
Klarstellungen ohne materielle Änderung und sprachlichen Bereinigungen
sollen inhaltlich folgende wesentliche Punkte umgesetzt werden:
 Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie soll die Möglichkeit einer
digitalen Mitgliederversammlung in der Satzung eröffnet werden.
 Der bisher bestehende Beirat mit achtzehn Mitgliedern soll als Organ
gestrichen werden. Alle bisherigen Rechte des Beirats sollen auf die
Mitgliederversammlung übertragen werden, in der alle 32 Mitglieder
gleichberechtigt vertreten sind.
 Die Weisungsrechte der Mitgliederversammlung gegenüber der
Geschäftsführung sollen gestärkt werden.
Mit den beiden letztgenannten Änderungen soll erreicht werden, dass dieSeite 2 von 12
Seite 3
Mitglieder der FSG diese künftig wie eine eigene Dienststelle kontrollieren
können und soll perspektivisch die Aufnahme neuer Mitglieder in die FSG
erleichtern.
IV.
Die Satzungsänderung wurde in einem Arbeitskreis aus Mitgliedskommunen
vorbereitet, in der Sitzung der Mitgliederversammlung der
Feuerschadengemeinschaft am 1.9.2021 vorgestellt und in die interne
Abstimmung der Mitgliedskörperschaften gegeben. Die Satzungsänderung soll
in der Mitgliederversammlung am 26.11.2021 beschlossen werden. Beschlüsse
über Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung, in die jede
Mitgliedskommune einen Vertreter/eine Vertreterin entsendet und bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln Ihrer Mitglieder (§ 3 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs.
2).
V.
Die Absicherung der Mitglieder gegen Feuerschäden im Umlageverband selbst
wird durch die Satzungsänderung nicht verändert. Entsprechend ergeben sich
keine finanziellen Auswirkungen für die Bundesstadt Bonn aus der
vorgeschlagenen Satzungsänderung.
Der Wortlaut der neuen und der alten Satzung ist der Anlage zu entnehmen.
Anlage/n
1 Anlage Synopse FSG-Satzung (öffentlich)Seite 3 von 12
Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte
Rheinlands und Westfalens vom 29.09.1995
(Nachtrag vom 13.11.2015)
Satzung der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte
Rheinlands und Westfalens vom 26.11.2021
(ENTWURF)
§ 1
Gegenstand, Mitgliedschaft
1. Die in der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen kreisfreien
Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in der jeweils fort-
zuschreibenden Anlage aufgeführt sind, bilden die seit 1924 zur gemeinschaftlichen
Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende Feuerschadengemeinschaft kreis-
freier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG). Die FSG besteht auf unbestimmte
Zeit.
2. Durch die Mitgliedschaft ist vorbehaltlich Absätze 3 und 4 ständig das gesamte je-
weilige versicherungsfähige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Mitglieder
im Rahmen der FSG gegen Feuerschäden versichert. Die Feuerlösch-, die Aufräu-
mungs-, die Abbruch-, die Bewegungs- und die Schutzkosten sind angemessen mit-
versichert.
3. Die Mitglieder sind vorbehaltlich Absatz 4 berechtigt, im Rahmen der FSG für eigene
Rechnung zusätzlich zu versichern
a) Feuerschutzgeräte, auch gegen Gefahren, denen sie auf den Brandstätten aus-
gesetzt sind,
b) in entsprechender Anwendung von Absatz 2 das Vermögen der städtischen
Sparkassen und solcher Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an
denen Mitglieder mit mehr als 50 % beteiligt sind,
c) Gegenstände, die nicht alleiniges Eigentum von Mitgliedern und/oder juristischen
Personen i. S. v. Buchstabe b) sind, an denen diese Mitglieder und/oder diese
juristischen Personen jedoch ein überwiegendes Interesse haben,
d) fremde Gegenstände, zu deren Versicherung gegen Feuerschäden Mitglieder
oder juristische Personen i. S. v. Buchstabe b) verpflichtet sind.
4. Im Rahmen der FSG sind nicht versichert und nicht versicherbar
a) unterirdische Anlagen für schienengebundene Fahrzeuge,
b) zum alsbaldigen Verkauf errichtete Gebäude,
§ 1
Gegenstand, Mitgliedschaft
1. Die in der früheren Rheinprovinz und der früheren Provinz Westfalen kreisfreien
Städte und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in der jeweils fort-
zuschreibenden Anlage aufgeführt sind, bilden die seit 1924 zur gemeinschaftlichen
Selbstversicherung ihrer Mitglieder bestehende Feuerschadengemeinschaft kreis-
freier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG). Die FSG besteht auf unbestimmte
Zeit.
2. Durch die Mitgliedschaft ist vorbehaltlich Absätze 3 und 4 ständig das gesamte je-
weilige versicherungsfähige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Mitglieder
im Rahmen der FSG gegen Feuerschäden versichert. Die Feuerlösch-, die Aufräu-
mungs-, die Abbruch-, die Bewegungs- und die Schutzkosten sind angemessen mit-
versichert.
3. Die Mitglieder sind vorbehaltlich Absatz 4 berechtigt, im Rahmen der FSG für eigene
Rechnung zusätzlich zu versichern
a) Feuerschutzgeräte, auch gegen Gefahren, denen sie auf den Brandstätten aus-
gesetzt sind,
b) in entsprechender Anwendung von Absatz 2 das Vermögen der städtischen
Sparkassen und solcher Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an
denen Mitglieder mit mehr als 50 % beteiligt sind,
c) Gegenstände, die nicht alleiniges Eigentum von Mitgliedern und/oder juristischen
Personen i. S. v. Buchstabe b) sind, an denen diese Mitglieder und/oder diese
juristischen Personen jedoch ein überwiegendes Interesse haben,
d) fremde Gegenstände, zu deren Versicherung gegen Feuerschäden Mitglieder
oder juristische Personen i. S. v. Buchstabe b) verpflichtet sind.
4. Im Rahmen der FSG sind nicht versichert und nicht versicherbar
a) unterirdische Anlagen für schienengebundene Fahrzeuge,
b) zum alsbaldigen Verkauf errichtete Gebäude,Seite 4 von 12
c) Gebäude, für die kein Eigentumsinteresse der Mitglieder oder der juristischen
Personen i. S. v. Abs. 3 Buchstabe b) besteht (z.B. bei Errichtung für Drittrech-
nung),
d) Gegenstände, für die nur ein weniger als 12 Monate dauerndes Versicherungs-
interesse besteht (z.B. Vorräte, Ausstellungen u.ä.),
e) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichen-
der Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im
Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeig-
net sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Ein-
fluss zu nehmen.
Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam erklärt
werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.
c) Gebäude, für die kein Eigentumsinteresse der Mitglieder oder der juristischen
Personen i. S. v. Abs. 3 Buchstabe b) besteht (z.B. bei Errichtung für Drittrech-
nung),
e) Gegenstände, für die nur ein weniger als 12 Monate dauerndes Versicherungs-
interesse besteht (z.B. Vorräte, Ausstellungen u.ä.),
e) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichen-
der Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im
Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeig-
net sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Ein-
fluss zu nehmen.
Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam erklärt
werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.
§ 2
Organe
1. Die Organe der FSG sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 3),
b) der Beirat (§ 4),
c) die Geschäftsführung (§ 6),
d) die Rechnungsprüfungskommission (§ 9).
2. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher
Form geführt.
§ 2
Organe
1. Die Organe der FSG sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 3),
b) die Geschäftsführung (§ 5),
c) die Rechnungsprüfungskommission (§ 8).
2. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind im Maskulinum benannt, stehen
aber selbstverständlich allen Geschlechtern offen.
§ 3
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder.
§ 3
Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied bestellt durch schriftliche Anmeldung einen namentlich benannten
Vertreter für die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Vertreter abberufen und einen anderenSeite 5 von 12
2. Der Vorsitzende (§ 4 Abs. 3) beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung (§ 6 Abs.
1) die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er die Mitglieder-
versammlung unverzüglich auf Antrag des Beirats, der Geschäftsführung oder eines
Drittels der Mitglieder unter Angabe der von den Antragstellern benannten Tages-
ordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn im Falle von § 5 Abs. 2 Satz 1
mindestens drei Viertel, im Übrigen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend
sind. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Geschäftsführung nimmt an den Mitgliederver-
sammlungen beratend teil.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Aufnahme weiterer Städte i. S. v. § 1 Abs. 1
b) die Wahl der Beiratsmitglieder, unbeschadet § 4 Abs. 5,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 9),
d) den Erlass der Rahmenbedingungen der FSG (§ 6 Abs. 4),
e) die Feststellung des Jahresabschlusses,
f) die Verwendung des Ausgleichsstocks, soweit sie diese Entscheidung nicht im
Einzelfall dem Beirat oder der Geschäftsführung übertragen hat,
g) die Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung über die finanzielle
Lage, wichtige Geschäftsvorgänge und außergewöhnliche Schadenfälle,
h) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Beschluss
des Beirats; die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung
des Beschlusses schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein,
Vertreter bestellen. Scheidet der Vertreter aus einem anderen Grund (z.B. Verzicht
oder Tod) aus, gilt Satz 2 entsprechend.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vertretern der Städte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden; dem Vorsitzenden obliegt auch die
repräsentative Vertretung der FSG.
3. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden jeweils auf drei Kalenderjahre
gewählt.
4. Der Vorsitzende beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung die
Mitgliederversammlung jährlich mindestens zweimal unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er die Mitglieder-
versammlung unverzüglich auf Antrag der Geschäftsführung oder eines Drittels der
Mitglieder unter Angabe der von den Antragstellern benannten Tages-
ordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn im Falle von
Satzungsänderungen mindestens drei Viertel, im Übrigen mindestens zwei Drittel
der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung des namentlich benannten
Vertreters ist eine Übertragung des Stimmrechts auf ein stimmberechtigtes
anwesendes Mitglied per schriftlicher Vollmacht zulässig. Das Verfahren für Wahlen
und Beschlüsse regelt ansonsten § 4. Die Geschäftsführung nimmt an den
Mitgliederversammlungen beratend teil.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Aufnahme weiterer Städte i. S. v. § 1 Abs. 1
b) die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 8),
c) den Erlass der Rahmenbedingungen der FSG (§ 5 Abs. 4),
d) die Feststellung des Jahresabschlusses,
e) die Verwendung des Ausgleichsstocks, soweit sie diese Entscheidung nicht im
Einzelfall der Geschäftsführung übertragen hat,
f) die Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung über die finanzielle
Lage, wichtige Geschäftsvorgänge und außergewöhnliche Schadenfälle,Seite 6 von 12
i) die Entlastung des Beirats,
j) die Entlastung der Geschäftsführung,
k) die Satzungsänderungen,
l) die Auflösung der FSG (§ 10 Abs. 5).
g) die Entlastung der Geschäftsführung,
h) die Satzungsänderungen,
i) die Auflösung der FSG (§ 9 Abs. 5)
j) die Beschlüsse über den Ausgleich der Verbindlichkeiten und der Forderungen
der Mitglieder,
k) die Beschlüsse über den Umlagevorschuss und die Zuführung zum
Ausgleichsstock,
l) die Beschlüsse über Sonderumlagen,
m) den Erlass von Richtlinien für die Rückversicherung,
n) die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
besonderer Bedeutung
o) die Entscheidung in den sonstigen in dieser Satzung genannten Fällen
§ 4
Beirat
1. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter von acht rheinischen und acht westfäli-
schen Städten sowie der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. § 3
Abs. 3 gilt entsprechend.
2. Der Vorsitzende (4 Abs. 3) beruft im Benehmen mit der Geschäftsführung (§ 6 Abs.
1) den Beirat jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von vier Wochen ein. Außerdem hat er den Beirat unverzüglich auf Antrag der
Geschäftsführung oder eines Drittels der Beiratsmitglieder unter Angabe der von den
Antragsstellern benannten Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen.
3. Der Beirat wählt aus seinen Vertretern der Städte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind auch Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender der Mitgliederversammlung; dem Vorsitzenden obliegt auch die reprä-
sentative Vertretung der FSG.
4. Beirat, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden jeweils auf drei Ka-
lenderjahre gewählt.Seite 7 von 12
5. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Vertreter im Beirat abberufen und einen
anderen Vertreter benennen, der dann für den Rest der Wahlzeit dem Beirat ange-
hört. Scheidet der Vertreter eines Mitglieds während seiner Wahlzeit aus einem
anderen Grund (z.B. Verzicht oder Tod) aus dem Beirat aus, gilt Satz 1 entspre-
chend.
6. Der Beirat ist zuständig für
a) die Beschlüsse über den Ausgleich der Verbindlichkeiten und der Forderungen
der Mitglieder,
b) die Beschlüsse über den Umlagevorschuss und die Zuführung zum
Ausgleichsstock,
c) die Beschlüsse über Sonderumlagen,
d) die Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
e) den Erlass von Richtlinien für die Rückversicherung,
f) vorbehaltlich § 3 Abs. 4 die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten von
grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung; bei Angelegenheiten von beson-
derer Bedeutung für ein einzelnes Mitglied ist dieses zu der Beratung einzula-
den.
g) die Entscheidung in den sonstigen in dieser Satzung genannten Fällen.
§ 5
Beschlüsse, Wahlen
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FSG (§ 3 Abs. 4
Buchst. k und l) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Im Übrigen
entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Anträgen von Mitgliedern für Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen min-
destens acht Wochen zwischen deren schriftlichem Eingang bei der Geschäftsfüh-
rung und der Abstimmung liegen.
4. In besonders dringenden Einzelfällen gemäß § 4 Absatz 6 f) kann ein Beschluss im
Umlaufverfahren in Textform herbeigeführt werden. Für den Beschluss ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates erforderlich.
§ 4
Beschlüsse, Wahlen
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FSG (§ 3 Abs. 6
Buchst. h und i) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Im Übrigen
entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Anträgen von Mitgliedern für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die
Auflösung der FSG müssen mindestens acht Wochen zwischen deren schriftlichem
Eingang bei der Geschäftsführung und der Abstimmung liegen.
4. In besonders dringenden Einzelfällen kann ein Beschluss im Umlaufverfahren in
Textform oder durch eine digitale Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Für
den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, sofern
nicht nach § 4 Abs. 2 eine größere Mehrheit von drei Vierteln erforderlich ist.
§ 6 § 5Seite 8 von 12
Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung der FSG obliegt der Provinzial Rheinland Versicherung AG
und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG. Geschäftsführer der FSG ist der
Vorsitzende des Vorstandes der Provinzial Rheinland Versicherung AG, stellvertre-
tender Geschäftsführer ist der Vorsitzende des Vorstandes der Westfälischen
Provinzial Versicherung AG. Der Geschäftsführer vertritt die FSG gerichtlich und
außergerichtlich.
2. Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten der FSG zuständig, soweit nicht
die Mitgliederversammlung oder der Beirat zuständig ist.
3. Der Geschäftsführung obliegt es insbesondere, die Versicherung im Rahmen der
FSG nach den jeweils üblichen versicherungstechnischen Grundsätzen zu führen
und ständig eine Quote von 40% aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) je nach
örtlicher Zuständigkeit bei der Provinzial Rheinland Versicherung AG oder der
Westfälischen Provinzial Versicherung AG zu den jeweils marktgängigen Beiträgen
versichert zu halten. Abweichend hiervon kann bei Großrisiken eine Absicherung der
Quote von 40% auch im Rahmen einer Mitversicherung durch beide
vorbezeichneten Versicherer erfolgen. 60% der anfallenden Schäden und alle mit
diesem Anteil des Versicherungsschutzes in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Ausgaben tragen die Mitglieder gemeinsam im Wege der Umlage.
4. Auf die Versicherung im Rahmen der FSG finden deren Rahmenbedingungen in
ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
5. Rückversicherungsverträge werden von der Provinzial Rheinland Versicherung AG
und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG im eigenen Namen und für
eigene Rechnung abgeschlossen. Die Mitglieder tragen nur die für den Versiche-
rungsschutz i. S. v. Abs. 3 Satz 2 anfallenden RV-Prämien.
Sofern Risiken auf dem kontinentalen Rückversicherungsmarkt marktgängig nur
noch gegen Mehrprämie, gegen Vereinbarung eines (erhöhten) Selbstbehalts oder
bei Erfüllung bestimmter Auflagen adäquat platziert werden können, erhält das Mit-
glied einen Nachtrag mit Beitragsanpassung und gegebenenfalls Bedingungsergän-
zung.
Wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Nach-
trags die Mehrprämie nicht zahlt oder die geänderten Vertragsbedingungen nicht
akzeptiert, sind die Geschäftsführung nach Zustimmung durch den Beirat oder das
Mitglied berechtigt, das Risiko zum Ende des folgenden Monats, frühestens aber
zum vorgesehenen Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nachtrags zu kündigen.
Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung der FSG obliegt der Provinzial Versicherung AG.
Geschäftsführer der FSG ist das für das Kompositressort zuständige
Vorstandsmitglied der Provinzial Versicherung AG. Das zuständige
Vorstandsmitglied ernennt einen stellvertretenden Geschäftsführer. Der
Geschäftsführer vertritt die FSG gerichtlich und außergerichtlich.
2. Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten der FSG zuständig, soweit nicht
die Mitgliederversammlung zuständig ist.
3. Der Geschäftsführung obliegt es insbesondere, die Versicherung im Rahmen der
FSG nach den jeweils üblichen versicherungstechnischen Grundsätzen zu führen
und ständig eine Quote von 40% aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) zu den
jeweils marktgängigen Beiträgen versichert zu halten. Abweichend hiervon kann bei
Großrisiken eine Absicherung der Quote von 40% auch im Rahmen einer
Mitversicherung erfolgen. Über alle Mitversicherungen informiert die
Geschäftsführung einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung. 60% der
anfallenden Schäden und alle mit diesem Anteil des Versicherungsschutzes in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben tragen die Mitglieder
gemeinsam im Wege der Umlage. Soweit Ersatzleistungen erfolgen, werden die
externen Schadenregulierungskosten entsprechend verteilt.
4. Auf die Versicherung im Rahmen der FSG finden deren Rahmenbedingungen in
ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
5. Rückversicherungsverträge werden von der Provinzial Versicherung AG im Rahmen
von § 3 Absatz 6 m) für den Versicherungsschutz des auf die Mitglieder der FSG
entfallenden Risikos geschlossen. Die Mitglieder tragen die hierfür erforderlichen
Kosten.
Sofern Risiken auf dem kontinentalen Rückversicherungsmarkt marktgängig nur
noch gegen Mehrprämie, gegen Vereinbarung eines (erhöhten) Selbstbehalts,
Einschränkung des Versicherungsschutzes oder bei Erfüllung bestimmter Auflagen
adäquat platziert werden können, erhält das Mitglied eine Beitragsanpassung und
gegebenenfalls eine Bedingungsergänzung.
Wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat die Mehrprämie nicht zahlt
oder die geänderten Bedingungen nicht akzeptiert, ist die Geschäftsführung nach
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung oder das Mitglied berechtigt, das
Risiko zum Ende des folgenden Monats, frühestens aber zum vorgesehenen
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung zu kündigen.Seite 9 von 12
Die jeweiligen Kündigungsrechte betreffen sowohl den Stamm- als auch den Um-
lageanteil.
6. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt unter Zugrundelegung des Ersatzwertes
in Euro, abgerundet auf vollen Euro. Schäden unter 1.000,00 Euro werden nicht er-
setzt.
Soweit Ersatzleistungen erfolgen, werden die externen Schadenregulierungskosten
entsprechend Abs. 3 verteilt.
Die jeweiligen Kündigungsrechte betreffen das jeweilige Einzelrisiko als Ganzes.
6. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt unter Zugrundelegung des Ersatzwertes
in Euro, abgerundet auf vollen Euro. Schäden unter 1.000,00 Euro werden nicht er-
setzt.
§ 7
Zahlungen, Zinsen
1. Alle Zahlungen der Mitglieder, insbesondere der Umlagevorschuss, die Zuführung
zum Ausgleichsstock und in Zusammenhang mit der endgültigen Verteilung der jähr-
lichen Umlage, sind zu den von der Geschäftsführung festgesetzten Terminen oder
sonst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zu
leisten. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
2. Die Zinserträge des Ausgleichsstocks stehen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer
Guthaben am Ausgleichsstock zu. Über ihre Verwendung (Auszahlung oder Ver-
rechnung als Umlagevorschuss) entscheidet der Beirat.
§ 6
Zahlungen, Zinsen
1. Alle Zahlungen der Mitglieder, insbesondere der Umlagevorschuss, die Zuführung
zum Ausgleichsstock und in Zusammenhang mit der endgültigen Verteilung der jähr-
lichen Umlage, sind zu den von der Geschäftsführung festgesetzten Terminen oder
sonst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zu
leisten. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
2. Die Zinserträge des Ausgleichsstocks stehen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer
Guthaben am Ausgleichsstock zu. Über ihre Verwendung (Auszahlung oder Ver-
rechnung als Umlagevorschuss) entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8
Kosten
1. Die Vertreter der Mitglieder in den Organen gemäß § 2 Abs. 1 üben ihre Tätigkeit für
die FSG unentgeltlich aus. Deren Auslagen werden von der FSG ersetzt; der Beirat
kann dafür Pauschalbeträge festsetzen.
2. Vorbehaltlich § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 tragen die Provinzial
Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung AG alle
Kosten, einschließlich der Schadenregulierungskosten, die ihnen durch die
Geschäftsführung der FSG entstehen.
§ 7
Kosten
1. Die Vertreter der Mitglieder in den Organen gemäß § 2 Abs. 1 üben ihre Tätigkeit für
die FSG unentgeltlich aus. Deren Auslagen werden von der FSG ersetzt; die
Mitgliederversammlung kann dafür Pauschalbeträge festsetzen.
2. Vorbehaltlich § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 trägt die Provinzial
Versicherung AG alle Kosten, einschließlich der Schadenregulierungskosten, die ihr
durch die Geschäftsführung der FSG entstehen.
§ 9
Rechnungsprüfungskommission
§ 8
RechnungsprüfungskommissionSeite 10 von 12
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedervertretern, die nicht
Mitglieder des Beirats sein dürfen. § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedervertretern. Diese
werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Die beiden Rechnungsprüfer bleiben zugleich voll stimmberechtigte Mitglieder der
Mitgliederversammlung; sie dürfen aber nicht zugleich Vorsitzender oder
stellvertretender Vorsitzender sein.
Wird ein Rechnungsprüfer während seiner Wahlzeit als der Vertreter eines Mitglieds
abberufen oder scheidet aus einem anderen Grund (z.B. Verzicht oder Tod) aus der
Mitgliederversammlung aus, endet zugleich sein Amt als Rechnungsprüfer. Es
erfolgt eine Nachwahl im Amt des Rechnungsprüfers für die verbleibende Wahlzeit.
§ 10
Austritt, Kündigung, Auflösung
1. Jedes Mitglied kann alle fünf Jahre zum Jahresende, zurzeit erstmals zum 31.
Dezember 2007, seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur umfassend (§ 6 Abs.
3) und nur für alle Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3), nicht aber für Einzelrisiken erfolgen.
Die Austrittserklärung muss spätestens jeweils am 31. März schriftlich bei der Ge-
schäftsführung eingegangen sein.
2. Jedes Mitglied kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen den Versicherungsschutz
für alle oder einzelne der gemäß § 1 Abs. 3 versicherten Risiken kündigen. Im Falle
von § 1 Abs. 3 Buchst. b) kann die Kündigung nur für alle versicherten Risiken der
jeweiligen juristischen Person erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 1 Sätze 2 und 3 entspre-
chend.
3. Im Falle von Abs. 1 oder 2 hat das Mitglied alle vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Austritts oder der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten der FSG anteilig
zu tragen. Soweit das Guthaben des Mitglieds am Ausgleichsstock im Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung mit Sicherheit nicht zur Begleichung
von Verbindlichkeiten i. S. v. Satz 1 benötigt wird, ist es dem Mitglied nach Zustim-
mung des Beirats auszuzahlen.
4. Die Provinzial Rheinland Versicherung AG und die Westfälische Provinzial Versiche-
rung AG können zu den in Abs. 1 genannten Terminen ihre Geschäftsführung (§ 6)
kündigen. Die Kündigung können sie nur gemeinsam aussprechen; sie muss spätes-
tens jeweils am 31. März schriftlich bei dem Vorsitzenden der Mitgliederversamm-
lung eingegangen sein.
Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist die FSG kraft Satzung aufgelöst.
§ 9
Austritt, Kündigung, Auflösung
1. Jedes Mitglied kann alle fünf Jahre zum Jahresende, zurzeit erstmals zum 31.
Dezember 2007, seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur umfassend und nur
für alle Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3) einheitlich, nicht aber für Einzelrisiken erfolgen.
Die Austrittserklärung muss spätestens jeweils am 31. März schriftlich bei der Ge-
schäftsführung eingegangen sein.
2. Jedes Mitglied kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen den Versicherungsschutz
für alle oder einzelne der gemäß § 1 Abs. 3 versicherten Risiken kündigen. Im Falle
von § 1 Abs. 3 Buchst. b) kann die Kündigung nur für alle versicherten Risiken der
jeweiligen juristischen Person umfassend und einheitlich erfolgen. Es gilt die Frist
des Abs. 1 Satz 3.
3. Im Falle von Abs. 1 oder 2 hat das Mitglied alle vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Austritts oder der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten der FSG anteilig
zu tragen. Soweit das Guthaben des Mitglieds am Ausgleichsstock im Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Austritts oder der Kündigung mit Sicherheit nicht zur Begleichung
von Verbindlichkeiten i. S. v. Satz 1 benötigt wird, ist es dem Mitglied nach Zustim-
mung der Mitgliederversammlung auszuzahlen.
4. Die Provinzial Versicherung AG kann zu den in Abs. 1 genannten Terminen ihre
Geschäftsführung (§ 5) kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 31. März
schriftlich bei dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung endet die Versicherung einer
Quote von 40% aller jeweiligen Risiken (§ 1 Abs. 2 und 3). Die
Mitgliederversammlung kann in diesem Fall eine neue Geschäftsführung bestellen
oder die Provinzial Versicherung AG einmalig zu einer kommissarischenSeite 11 von 12
5. Die FSG kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Frist
von neun Monaten zum Jahresende aufgelöst werden.
6. Das bei einer Auflösung der FSG (Abs. 4 oder 5) nach Begleichen der Verbindlich-
keiten verbleibende Guthaben ist entsprechend Abs. 3 unter den Mitgliedern zu ver-
teilen. Die Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem
letzten Beirat.
Geschäftsführung für maximal weitere fünf Jahre verpflichten. Die
Mitgliederversammlung kann die Quote von 40 % am Markt neu versichern oder im
Einvernehmen mit der Provinzial Versicherung AG die Quote von 40 % wieder bei
dieser zu neuen Konditionen versichern.
5. Die FSG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Frist von 18
Monaten zum Jahresende aufgelöst werden.
6. Das bei einer Auflösung der FSG (Abs. 5) nach Begleichen der Verbindlichkeiten
verbleibende Guthaben ist entsprechend Abs. 3 unter den Mitgliedern zu verteilen.
Die Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit der letzten
Mitgliederversammlung.Seite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 00:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de