211792-01 · Stellungnahme der Verwaltung
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023
Kerndaten
- Nummer
- 211792-01
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211792-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 24.11.2021 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Anhörung Hauptausschuss 02.12.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung Rat 09.12.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung schlägt nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW folgende Änderungen im Beschlussvorschlag gegenüber der ursprünglichen Vorlage DS 211792 vor: 1. Dem dieser ergänzenden Stellungnahme beigefügten Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans einschließlich der in gelb gekennzeichneten Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung (Anlage 1) wird zugestimmt. Er tritt am 01.01.2023 in Kraft und bildet für die nächsten fünf Jahre die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet der Bundesstadt Bonn. 2. Die Beschlussziffer 2a) „10 Stellen (4 Stellen mit Stellenwert A 7 Laufbahngruppe 1.2 und 6 Stellen mit Stellenwert A 8 Laufbahngruppe 1.2) für die Wahrnehmung der Funktion eines 24 h zu besetzenden Rettungswagens (RTW) auf der Feuer- und Rettungswache 2, Bonn- Beuel ab 01.01.2023“ wird gestrichen. Erläuterung der vorgeschlagenen Veränderungen Auf Grund der Zeitplanung ist die Einleitung des vom Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) vorgesehenen formellen Beteiligungsverfahren, die Einbindung des Gesamtpersonalrates und die Einbringung in die Ratsgremien parallelSeite 1 von 171 Seite 2 erfolgt. Der Gesetzgeber hat hier u.a. ein Erörterungsrecht der Krankenkassen vorgesehen und die Verpflichtung, dass hinsichtlich kostenbildender Qualitätsmerkmale in Verhandlungen Einvernehmen anzustreben ist. Die Kostenträger haben am 03.11.2021 abschließend die Zustimmung zu dem Bedarfsplanentwurf erklärt. Nachfolgend sind nun die in dem Verfahren vereinbarten Ergänzungen und Änderungen noch in den zur Gremienberatung anstehenden Bedarfsplanentwurf einzufügen. Die Verwaltung hat darüber hinaus eingegangene Stellungnahmen der Hilfsorganisationen und sonstiger Leistungserbringer ausgewertet. Als Ergebnis sind auch hier Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung vorzusehen. Folgende Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren sind eingegangen: DGUV-Landesverband West Rückmeldung, Verweis auf Stellungnahme der GKV Verbände der gesetzlichen Krankenkassen Rückmeldung, Erörterungsbedarf Kommunale Gesundheitskonferenz Rückmeldung, kein Erörterungsbedarf Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen Malteser Hilfsdienst (MHD) Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen Johanniter Unfallhilfe (JUH) Keine Rückmeldung Falck Notfallrettung und Krankentransport Rückmeldung, keine Änderungsvorschläge Medicare Keine Rückmeldung I. Auswertung der Stellungnahmen Die Verwaltung hat die Stellungnahmen der Hilfsorganisationen ASB, DRK und MHD, die inhaltliche Anregungen enthalten, ausgewertet und nachfolgend auch in Gesprächen mit den Organisationen erörtert. Die Stellungnahmen sowie Ergebnisse der Auswertung sind in Anlage 2 dargestellt. Alle anderen Rückmeldungen, s. vorstehende Tabelle, enthalten keine inhaltlichen Angaben und Veränderungswünsche, so dass die Betrachtung in Anlage 2 entbehrlich ist. Im Ergebnis können nun folgende Anpassungen des Entwurfs des Rettungsdienstbedarfsplans (Anlage 1) skizziert werden: • Verzicht auf die Besetzung des 24h Rettungswagens auf der Feuer- und Rettungswache 2 mit Personal der Berufsfeuerwehr Aus Gründen der im Bedarfsplan dargestellten Trägerverantwortung und Qualität sah der ursprüngliche Entwurf vor, dass der derzeit vom Deutschen Roten Kreuz besetzte Rettungswagen auf der Feuer- und Rettungswache Bonn-Beuel in der nächsten Vertragsperiode durch die Berufsfeuerwehr besetzt wird. Der Anteil der im Rettungsdienst durchSeite 2 von 171 Seite 3 die eingebundenen Dritten zu erbringenden Leistungen wäre unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassungen in der Notfallrettung hierbei gesamtstädtisch betrachtet gleichgeblieben. In den Stellungnahmen wurde deutlich, dass dies auf Grund wegfallender Ausbildungsmöglichkeiten und der Attraktivität dieser 24h-Funktion für die Mitarbeitenden von dort kritisch betrachtet wird. Nach Abwägung der gegenläufigen Argumentationen wird im Sinne einer weiterhin partnerschaftlichen Zusammenarbeit und Befriedung des laufenden Bedarfsplanverfahrens auf die Umsetzung der Maßnahme in dieser Bedarfsplanperiode von Seiten der Trägerin verzichtet. Daher kann auch die Beschlussziffer 2a („10 Stellen…“) entfallen. Die Trägerin wird die Maßnahme bei Bedarf oder neuer Umsetzungsmöglichkeit wieder vorschlagen. In Zusammenhang mit der Besetzung von Rettungsmitteln wurde in den Stellungnahmen auch die Stärkung eines attraktiven Arbeitsumfelds und hier die Option der Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen durch die Leistungserbringer thematisiert. Auch wenn dieser Ansatz teilweise nachvollzogen werden kann, so stellt er für den Rettungsdienst der Stadt Bonn aus Sicht der Trägerin keine systemkompatible sinnvolle Option dar. Da die Präsenz der Berufsfeuerwehr im Rettungsdienst in den vergangenen Jahren ohnehin zugunsten einer weiteren Vergabe an Dritte kontinuierlich abgenommen hat, ist eine weitere Reduzierung nicht sachgerecht. Die hinreichende tägliche Einsatzpraxis in allen Tätigkeitsfeldern im Rettungsdienst ist für die Berufsfeuerwehr von zentraler Bedeutung, da die Trägerin mit gesetzlichem Auftrag stets vollumfänglich sämtliche Ausfälle von Dritten unmittelbar und fachgerecht in sämtlichen Bereichen zu kompensieren hat. So sind auch die praktische Tätigkeit und die hier gewonnenen Erfahrungen im Rettungsdienst wesentliche Grundlage für die gesetzlich durch Feuerwehrbeamte zu leistende Arbeit in der gemeinsamen Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Einsatz von taktisch geschultem feuerwehrtechnischem Personal in der Fahrerfunktion auf den Notarzteinsatzfahrzeugen ermöglicht erst den Einsatz in komplexen Einsatzlagen (beispielsweise technische Rettung bei Verkehrsunfällen, Brände/Explosionen, CO-Vergiftungen, Einsatz bei Unfällen in Höhen und Tiefen). Auch können hierdurch neben ersten feuerwehrtechnischen Hilfeleistungen unmittelbar Führungsaufgaben an den Einsatzstellen wahrgenommen werden. Diese in der Stadt Bonn zur Verfügung stehende Möglichkeit sorgt für ein hohes rettungsdienstliches und feuerwehrtechnisches Qualitätsniveau. Durch den unmittelbaren Zugriff auf ausgebildete und erfahrene Feuerwehrbeamte besteht darüber hinaus auch in Bonn die Option, bei Einsatzspitzen oder Großeinsatzlagen unmittelbar beispielsweise gemeinsam mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ein weiteres Fahrzeug auf der Wache besetzen zu können. Insgesamt hat sich seit Einführung des Notarztdienstes in Bonn 1971 die synergistische Aufgabenwahrnehmung mit Besetzung der Fahrerfunktion durch die Berufsfeuerwehr in vielen Einsatzlagen bewährt und soll unverändert beibehalten werden. • Anbindung des zusätzlichen Innenstadt-RTW an die Feuer- undSeite 3 von 171 Seite 4 Rettungswache 1 • Umstrukturierung der Interhospitaltransporte durch: • Rückführung der Rettungswache 4 zu einem regulären Rettungswachenbetrieb • Zusammenlegung der Tagesfunktionen RTW 4-3 und RTW 4-4 zu einer 24/7-Funktion (ausschließlich wachkreisübergreifende Schwergewichtigen- und Intensivtransporte sowie Spitzenabdeckung Notfallrettung im Wachkreis 4 bei Einsatzstichworten mit Notarztindikation) • Verteilung der Interhospitaltransporte auf alle Wachkreise nach Gebietszuständigkeit (Aufteilung UKB tageszeitabhängig auf die Wachkreise 1 und 3) • Öffnung der Krankentransportdisposition für alle Vertragspartner bei organisatorischer Federführung durch einen Vertragspartner Mit den dargestellten Veränderungen gegenüber der Entwurfsfassung ist es aus Sicht der Verwaltung gelungen, als Ergebnis eines Abwägungsprozesses Anliegen der Hilfsorganisationen zu berücksichtigen. Eine vollständige Realisierung aller Anliegen ist mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der Trägerin, der Krankenkassen, der Leistungserbringer und aller weiterer Beteiligten im Rettungsdienst abschließend nicht möglich und sinnvoll. Die Stellungnahmen gingen inhaltlich mit Blick auf Anliegen der Hilfsorganisationen als Arbeitgebende (Mitarbeitendenbindung, Attraktivität des Arbeitsplatzes etc.) über das hinaus, was Aufgabenstellung einer gesetzlichen Rettungsdienstbedarfsplanung ist. Dennoch werden diese auch von der Trägerin ernst genommen. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass bestehende Formate der regelmäßigen Zusammenarbeit, wie der monatlich tagende Arbeitskreis Rettungsdienst, solche Themen noch stärker in den Fokus ihrer Arbeit nehmen. II. Erörterung des Rettungsdienstbedarfsplans mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen Der Gesetzgeber sieht eine starke Einflussnahme der Kostenträger bei der Bedarfsplanung vor. Neben einer Anhörung beschreibt das RettG NRW hier auch die Rolle der Bezirksregierung bei Konflikten. Ein solches Verfahren mit unklarem Ausgang ist schon aus Zeitgründen zu vermeiden. In zwei Erörterungsgesprächen und ergänzendem Austausch konnten durch die Verwaltung alle strittigen Punkte im aktuellen Bedarfsplanverfahren ausgeräumt werden. Die Krankenkassen haben abschließend am 03.11.2021 ihr Einvernehmen zum Entwurf erklärt. Anlage/n 1 Anlage 1 RDBP aktualisierte Fassung (öffentlich) 2 Anlage 2 Auswertung der Stellungnahmen (öffentlich)Seite 4 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 Bundesstadt Bonn Rettungsdienstbedarfsplan Fortschreibung 2023 Stand: 09.11.2021 Bundesstadt Bonn Feuerwehr und RettungsdienstSeite 5 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 Übersicht der Änderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung mit Verlinkung 5.3.3 Anpassung der Struktur – Ergebnis des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW – S. 28 9.1.3 Krankentransportdisposition – S. 88 9.2.1 Wachkreis 1 – S. 91 9.2.4 Wachkreis 4 – S. 93 ff. 9.2.5 Gesamtvorhaltung – S. 95 11.3.1 Rettungshelfer*in – S. 107 11.3.2 Rettungssanitäter*in – S. 107 11.3.4 Notfallsanitäter*in – S. 108 ff. 11.3.4.2 Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW – S. 110 11.4.1 Umsetzung – S. 111 ff. 11.4.1.2 Umsetzung bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW – S. 112 11.5.2 Notarztfortbildung – S. 113 11.6.1.1 Fahrzeugtechnik – S. 116 11.6.1.3 Medizintechnik – S. 117 12.1.6.4 Einsatznachsorge – S. 131 14 Zusammenfassung – S. 133Seite 6 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 7 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................ 8 Tabellenverzeichnis .................................................................................................. 10 1 Vorwort .............................................................................................................. 11 2 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................... 12 3 Allgemeine Ortsbeschreibung ........................................................................... 13 3.1 Größe und Lage der Stadt Bonn.................................................................. 13 3.2 Bevölkerung ................................................................................................ 13 3.3 Verkehrswege.............................................................................................. 14 3.3.1 Straßennetz .......................................................................................... 14 3.3.2 Bahnanlagen ......................................................................................... 15 3.3.3 Wasserstraßen...................................................................................... 15 3.4 Wirtschaft und Stadtentwicklung.................................................................. 15 3.4.1 Bundes- und UNO-Stadt ....................................................................... 15 3.4.2 Kongressstadt Bonn .............................................................................. 16 3.4.3 Wirtschaftsstandort ............................................................................... 16 3.4.4 Wissenschaftsstandort .......................................................................... 16 3.4.5 Kulturangebot........................................................................................ 16 3.5 Bewertung ................................................................................................... 17 4 Struktur der medizinischen Versorgung............................................................. 17 4.1 Krankenhausversorgung ............................................................................. 17 4.2 Hausärztliche Versorgung ........................................................................... 18 4.3 Notdienstpraxen .......................................................................................... 19 4.4 Bewertung ................................................................................................... 19 5 Rettungsdienst .................................................................................................. 20 5.1 Zuständigkeiten ........................................................................................... 20 5.2 Leistungen des Rettungsdienstes................................................................ 21 5.2.1 Notfallrettung......................................................................................... 21 5.2.2 Notarztdienst ......................................................................................... 21 5.2.3 Krankentransport .................................................................................. 21 5.2.4 Spezialleistungen .................................................................................. 21 5.2.4.1 Interhospitaltransporte .................................................................................22 5.2.4.2 Inkubatortransporte......................................................................................22 5.2.4.3 Transporte von Schwergewichtigen .............................................................23 5.2.4.4 Infektionstransporte .....................................................................................24Seite 7 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 3 5.3 Leistungserbringung .................................................................................... 25 5.3.1 Einbindung von Dritten gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW .......................... 25 5.3.2 Personal der Berufsfeuerwehr .............................................................. 25 5.3.3 Anpassung der Struktur ........................................................................ 27 5.4 Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen ........................... 28 5.5 Dimensionierung.......................................................................................... 29 5.5.1 Regelbedarf .......................................................................................... 29 5.5.2 Spitzenbedarf ........................................................................................ 29 5.5.3 Sonderbedarf ........................................................................................ 30 5.5.3.1 Geplanter Sonderbedarf ..............................................................................30 5.5.3.2 Ungeplanter Sonderbedarf ...........................................................................31 5.6 Schutzziel .................................................................................................... 31 5.6.1 Hilfsfrist in der Notfallrettung ................................................................. 32 5.6.2 Bedienzeit im Krankentransport ............................................................ 32 5.7 Einflussgrößen in Bezug auf die Schutzzielerreichung ................................ 32 6 Operative Struktur des Rettungsdienstes .......................................................... 33 6.1 Leitstelle ...................................................................................................... 33 6.1.1 Aufgaben der Leitstelle ......................................................................... 34 6.1.1.1 Disposition in der Notfallrettung ...................................................................34 6.1.1.2 Disposition des Krankentransports ..............................................................34 6.1.1.3 Disposition von Interhospitaltransporten ......................................................34 6.1.1.4 Steuerung der Patientenzuweisung .............................................................35 6.1.1.5 Zentraler Behandlungskapazitätennachweis ................................................35 6.1.1.6 Notfallaufnahmebezirke ...............................................................................36 6.1.2 Leitstellenpersonal ................................................................................ 39 6.1.2.1 Qualifikation des Leitstellenpersonals ..........................................................40 6.1.2.2 Aus- und Fortbildung des Leitstellenpersonals.............................................41 6.1.3 Technische Einrichtungen ..................................................................... 42 6.1.3.1 Einsatzleitplätze ...........................................................................................42 6.1.3.2 Notruftechnik ...............................................................................................42 6.1.3.3 Einsatzleitsystem .........................................................................................43 6.1.3.4 Alarmierung .................................................................................................44 6.1.3.5 Funkkommunikation.....................................................................................44 6.1.3.6 Sprachdokumentation ..................................................................................44 6.1.3.7 Stromversorgung .........................................................................................44 6.1.4 Qualitätsmanagement ........................................................................... 44 6.1.4.1 Strukturqualität ............................................................................................44Seite 8 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 4 6.1.4.2 Prozessqualität ............................................................................................45 6.1.4.3 Ergebnisqualität ...........................................................................................45 6.1.4.4 Organisation des Qualitätsmanagements innerhalb der Leitstelle ................45 6.1.5 Schutzziel Leitstelle .............................................................................. 45 6.2 Notfallrettung ............................................................................................... 46 6.2.1 Wachkreis 1 .......................................................................................... 46 6.2.2 Wachkreis 2 .......................................................................................... 47 6.2.3 Wachkreis 3 .......................................................................................... 48 6.2.4 Wachkreis 4 .......................................................................................... 49 6.2.5 Dezentrale Standorte ............................................................................ 50 6.2.5.1 Universitätsklinikum Bonn ............................................................................50 6.2.5.2 Johanniter Krankenhaus ..............................................................................50 6.2.5.3 Koblenzer Straße .........................................................................................51 6.3 Notarztdienst ............................................................................................... 51 6.3.1 Notarztbezirk Nord ................................................................................ 53 6.3.2 Notarztbezirk Süd ................................................................................. 53 6.4 Krankentransport ......................................................................................... 53 6.5 Luftrettung ................................................................................................... 54 6.6 Einsatzunterstützungsleistungen ................................................................. 55 7 Einsatzentwicklung / Auslastung ....................................................................... 55 7.1 Notfallrettung ............................................................................................... 56 7.1.1 Wachkreis 1 .......................................................................................... 58 7.1.2 Wachkreis 2 .......................................................................................... 61 7.1.3 Wachkreis 3 .......................................................................................... 65 7.1.4 Wachkreis 4 .......................................................................................... 69 7.2 Notarztdienst ............................................................................................... 72 7.3 Krankentransport ......................................................................................... 77 8 Schutzzielerreichung ......................................................................................... 85 8.1 Notfallrettung ............................................................................................... 85 8.2 Krankentransport ......................................................................................... 86 9 Bewertung / Konsequenzen .............................................................................. 86 9.1 Leitstelle ...................................................................................................... 87 9.1.1 Notrufbearbeitung ................................................................................. 87 9.1.2 Interhospitaldisposition ......................................................................... 88 9.1.3 Krankentransportdisposition.................................................................. 88 9.2 Notfallrettung ............................................................................................... 88 9.2.1 Wachkreis 1 .......................................................................................... 90Seite 9 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 5 9.2.2 Wachkreis 2 .......................................................................................... 91 9.2.3 Wachkreis 3 .......................................................................................... 91 9.2.4 Wachkreis 4 .......................................................................................... 93 9.2.5 Gesamtvorhaltung................................................................................. 95 9.3 Notarztdienst ............................................................................................... 96 9.4 Telenotarztsystem ....................................................................................... 97 9.5 Krankentransport ......................................................................................... 99 10 Besondere Lagen ............................................................................................ 100 10.1 Rettungsdienst bei Veranstaltungen ...................................................... 100 10.2 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten ........................................ 103 10.2.1 Führung und Leitung ........................................................................... 103 10.2.1.1 Leitender Notarzt (LNA) .........................................................................103 10.2.1.2 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL) .....................................104 10.2.2 Personal- und Materialergänzung ....................................................... 105 11 Personal im Rettungsdienst ............................................................................. 106 11.1 Nichtärztliches Personal ......................................................................... 106 11.2 Ärztliches Personal................................................................................. 106 11.3 Ausbildung ............................................................................................. 107 11.3.1 Rettungshelfer*in ................................................................................ 107 11.3.2 Rettungssanitäter*in ............................................................................ 107 11.3.3 Rettungsassistent*in ........................................................................... 107 11.3.4 Notfallsanitäter*in ................................................................................ 108 11.3.4.1 Rettungsdienstträgerin ...........................................................................110 11.3.4.2 Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW .............................................110 11.4 Praxisanleitung ....................................................................................... 111 11.4.1 Umsetzung .......................................................................................... 111 11.4.1.1 Umsetzung bei der Trägerin ...................................................................112 11.4.1.2 Umsetzung bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW ............112 11.5 Fortbildung ............................................................................................. 113 11.5.1 Fortbildung nach § 5 Abs. 4 RettG ...................................................... 113 11.5.2 Notarztfortbildung................................................................................ 113 11.5.3 Personalbedarf für die Aus- und Fortbildung....................................... 113 11.6 Sicherstellung des operativen Betriebs .................................................. 115 11.6.1 Technik ............................................................................................... 115 11.6.1.1 Fahrzeugtechnik.....................................................................................115 11.6.1.2 Kommunikationstechnik .........................................................................117 11.6.1.3 Medizintechnik .......................................................................................117Seite 10 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 6 11.6.2 Materialwirtschaft ................................................................................ 119 11.6.2.1 Beschaffung ...........................................................................................119 11.6.2.2 Rettungsdienstzentraldepot ....................................................................119 11.6.2.3 Wachendepots .......................................................................................120 11.6.3 Hygienemaßnahmen ........................................................................... 120 11.6.4 Personelle Ausstattung ....................................................................... 122 12 Administrative Struktur des Rettungsdienstes ................................................. 124 12.1 Lenkung und Leitung .............................................................................. 124 12.1.1 Amtsleitung ......................................................................................... 124 12.1.2 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) ............................................. 124 12.1.3 Leistungserbringung durch die Berufsfeuerwehr................................. 125 12.1.4 Schnittstellenaufgaben ........................................................................ 126 12.1.5 Trägeraufgaben .................................................................................. 126 12.1.5.1 Verwaltungsaufgaben.............................................................................126 12.1.5.2 Fachliche Aufgaben des Rettungsdienstes.............................................126 12.1.5.3 Dokumentation / Qualitätsmanagement .................................................127 12.1.6 Arbeitsschutz ...................................................................................... 129 12.1.6.1 Gefährdungsanalyse ..............................................................................129 12.1.6.2 Mitarbeiterschulung ................................................................................129 12.1.6.3 Schutzkleidung / Ausrüstung ..................................................................130 12.1.6.4 Einsatznachsorge...................................................................................130 12.1.7 Gremienarbeit ..................................................................................... 131 13 Umsetzung der Bedarfsplanfortschreibung 2018 ............................................ 132 14 Zusammenfassung .......................................................................................... 133 15 Anlagen ........................................................................................................... 135Seite 11 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 7 Abkürzungsverzeichnis AED Automatisierter Externer Defibrillator AGBF Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren ÄLRD Ärztlicher Leiter Rettungsdienst BF Berufsfeuerwehr BHKG Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz CT Computertomographie FF Freiwillige Feuerwehr First Responder Strukturiertes Ersthelfersystem FMS Funkmeldesystem FRW Feuer- und Rettungswache FW Feuerwache HiOrg Hilfsorganisation IfSG Infektionsschutzgesetz IMC Intermediate-Care-Station (Überwachungsstation) ITH Intensivtransporthubschrauber KTW Krankentransportwagen KV Kassenärztliche Vereinigung LNA Leitender Notarzt Lst Leitstelle ManV Massenanfall von Verletzten MPG Medizinproduktegesetz MRT Magnetresonanztomographie MRSA Methicillin resistenter Staphylococcus aureus NA Notarzt NEF Notarzteinsatzfahrzeug NotSan Notfallsanitäter NotSanG Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters OrgL Organisatorischer Leiter Rettungsdienst PsychKG Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten RettAss Rettungsassistent RettG Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen RettSan Rettungssanitäter RTH Rettungstransporthubschrauber RTW Rettungswagen RW Rettungswache SEG Rett BF Schnelleinsatzgruppe Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr Stroke-Unit Schlaganfallstation UKB Universitätsklinikum Bonn WK WachkreisSeite 12 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 8 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Verteilung der RTW-Einsätze 2012 – 2021 .......................................... 57 Abbildung 2 Einsatzverteilung in der Notfallrettung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 58 Abbildung 3 Einsatzaufkommen im WK 1 - Tageweise Auswertung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 58 Abbildung 4 Einsatzaufkommen im WK 1 – Zusammenfassung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 59 Abbildung 5 Gesamteinsätze der RTW des WK 1 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 59 Abbildung 6 Einsätze der RTW des WK 1 im eigenen WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 60 Abbildung 7 Gesamteinsätze des RTW 1-5 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 61 Abbildung 8 Einsatzaufkommen im WK 2; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 62 Abbildung 9 Einsatzaufkommen im WK 2 - Zusammenfassung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 62 Abbildung 10 Gesamteinsätze der RTW des WK 2 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 63 Abbildung 11 Einsätze der RTW des WK 2 im eigenen WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 64 Abbildung 12 Gesamteinsätze des RTW 2-3 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 65 Abbildung 13 Einsatzaufkommen im WK 3 – Tageweise Auswertung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 66 Abbildung 14 Einsatzaufkommen im WK 3 - Zusammenfassung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 66 Abbildung 15 Gesamteinsätze der RTW des WK 3 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 67 Abbildung 16 Einsätze der RTW des WK 3 im eigenen WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 68Seite 13 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 9 Abbildung 17 Gesamteinsätze des RTW 3-5 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 68 Abbildung 18 Einsatzaufkommen im WK 4 – Tageweise Auswertung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 69 Abbildung 19 Einsatzaufkommen im WK 4 - Zusammenfassung; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 70 Abbildung 20 Gesamteinsätze der RTW des WK 4 über alle WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 70 Abbildung 21 Einsätze der RTW des WK 4 im eigenen WK; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 71 Abbildung 22 Einsatzentwicklung Notarztdienst 2010 bis 2020 ................................ 72 Abbildung 23 Gesamteinsätze der NEF nach Uhrzeit; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 73 Abbildung 24 Auslastung NEF Nord ......................................................................... 74 Abbildung 25 Auslastung Tages-NEF ....................................................................... 75 Abbildung 26 Auslastung NEF Süd .......................................................................... 76 Abbildung 27 Einsatzentwicklung im Krankentransport von 2011 - 2021 ................. 77 Abbildung 28 Einsatzaufkommen KTW 2019/2020 gemittelt - Tageweise Auswertung ............................................................................................ 78 Abbildung 29 Auslastung KTP Werktags; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ........... 79 Abbildung 30 Auslastung KTP Werktags; Gegenüberstellung 2019/2020, 1.Hj 2021 ................................................................ 79 Abbildung 31 Auslastung KTP Samstags; Betrachtungszeitraum 2019/2020........... 81 Abbildung 32 Auslastung KTP Samstags; Gegenüberstellung 2019/2020, 1.Hj 2021 ................................................................ 81 Abbildung 33 Auslastung KTP Sonn- und Feiertags; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 82 Abbildung 34 Auslastung KTP Sonn- und Feiertags; Gegenüberstellung 2019/2020, 1.Hj 2021 ................................................................ 83 Abbildung 35 Auslastung KTP Werktags; Betrachtungszeitraum 1. Hj 2021 ............ 84Seite 14 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 10 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Einwohnerzahlen nach Stadtbezirken ....................................................... 13 Tabelle 2 Altersverteilung der Bonner Bevölkerung nach Stadtbezirken .................. 14 Tabelle 3 Übersicht der Intensivbetten Bonner Krankenhäuser................................ 18 Tabelle 4 Vorhaltung der Rettungsmittel nach Tag und Nacht ................................. 29 Tabelle 5 Zuordnung der Notfallaufnahmebereiche nach Krankenhäusern .............. 37 Tabelle 6 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 1 ............................................................. 47 Tabelle 7 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 2 ............................................................. 48 Tabelle 8 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 3 ............................................................. 49 Tabelle 9 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 4 ............................................................. 50 Tabelle 10 Fahrzeugvorhaltung im Krankentransport ............................................... 54 Tabelle 11 Übersicht Einsatzzahlen 2019 / 2020...................................................... 56 Tabelle 12 Auslastung RTW im WK 1 über Zeitsegmente ........................................ 61 Tabelle 13 Auslastung RTW im WK 2 über Zeitsegmente ........................................ 65 Tabelle 14 Auslastung RTW im WK 3 über Zeitsegmente ........................................ 69 Tabelle 15 Auslastung RTW im WK 4 über Zeitsegmente ........................................ 71 Tabelle 16 Einsatzzahlen Notarztdienst 2019 und 2020 ........................................... 73 Tabelle 17 Auslastung NEF über Zeitsegmente ....................................................... 76 Tabelle 18 Auslastung KTP Werktags, Auswertung nach Vorhaltezeit; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 80 Tabelle 19 Auslastung KTP Samstags, Auswertung nach Vorhaltezeit; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 82 Tabelle 20 Auslastung KTP Sonn- und Feiertags, Auswertung nach Vorhaltezeit; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 83 Tabelle 21 Hilfsfrist-Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020, Werte gemittelt ............. 85 Tabelle 22 Einsatzzahlen und Hilfsfristerreichungsgrade in WK3-Süd ..................... 92 Tabelle 23 Fahrzeugvorhaltung RTW nach Wachkreisen ........................................ 95 Tabelle 24 Anzahl der Auszubildenden nach RW ................................................... 110 Tabelle 25 Anzahl der Praxisanleiter*innen nach RW ............................................ 112 Tabelle 26 Umsetzung der Maßnahmen der Bedarfsplanfortschreibung 2018 ....... 132 Tabelle 27 Maßnahmenübersicht Bedarfsplanung 2023 ........................................ 133Seite 15 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 11 1 Vorwort Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes haben nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Grundlage für die Durchführung des Rettungsdienstes ist der Rettungsdienstbedarfsplan, der einer kontinuierlichen Überprüfung unterliegt und bei Bedarf, spätestens aber nach fünf Jahren fortzuschreiben ist. In diesem Plan hat der Träger des Rettungsdienstes insbesondere die Anzahl, die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen, die Anzahl und die Vorhaltung der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadenereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter festzuschreiben. Basis dieser Festlegungen ist ein von der Trägerin des Rettungsdienstes als Planungsrahmen festzulegendes Schutzziel in Hinblick auf die zu erreichende Hilfsfrist in der Notfallrettung und die Bediensicherheit im Krankentransport. Der Rettungsdienst unterliegt einer dynamischen Entwicklung, da die Fortschritte in der Medizin und gesundheitspolitische Richtungsentscheidungen in vielen Bereichen auch Auswirkungen auf die Präklinik haben und so ebenfalls die Standards im Rettungsdienst weiterentwickelt werden müssen. Diese Entwicklungen wirken sich auf struktureller Ebene, im Bereich der medizinisch-technischen Ausstattung, vor allem aber in den Bereichen Personalqualifikation und Qualitätssicherung deutlich aus. Gleichzeitig unterliegt der Rettungsdienst aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Hierzu hat der Gesetzgeber mit der Novellierung im Jahre 2015 einen Verweis auf die entsprechende Rechtsvorschrift im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in das RettG NRW eingefügt. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Rettungsdienstbedarfsplan die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und betrachtet notwendige Erweiterungen unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Konsequenzen.Seite 16 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 12 2 Gesetzliche Grundlagen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17. Dezember 2015 (BHKG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Juni 2021 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibVO) vom 21. August.2002, zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27. September 2016 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli.2000, zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 BGBl I S. 3136 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (NotSanG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021, BGBl. I S. 274 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Art 2 V v.4.11.2020 Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter Teil 1 und Teil 2 vom 13. November 2015 / 18. März 2015 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPO) vom 01. Januar 2018, GV.NRW.2017 S. 919 RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen vom 24. November 2006 / Aktenzeichen III 8- 0713.8 (Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen). Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. Dezember 2020 I 3334Seite 17 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 13 3 Allgemeine Ortsbeschreibung 3.1 Größe und Lage der Stadt Bonn Die im Süden von Nordrhein-Westfalen gelegene Stadt Bonn grenzt auf eine Länge von ca. 700 m an den zu Rheinland-Pfalz gehörenden Landkreis Bad-Neuenahr / Ahrweiler und wird im Übrigen vollständig durch den Rhein-Sieg-Kreis umschlossen. Sie wird in Nord-Süd Richtung durch den Rheinstrom geteilt, wobei etwa 75 % der Stadtfläche linksrheinisch liegen. Die linksrheinischen und rechtsrheinischen Stadtteile werden durch drei Straßenbrücken verbunden, wobei es sich bei der Friedrich-Ebert- Brücke (Nordbrücke) und der Konrad-Adenauer-Brücke (Südbrücke) um Autobahnbrücken mit Fußgänger- und Fahrradwegen handelt. Die Kennedybrücke, welche die Innenstadt des Stadtbezirkes Bonn mit dem Stadtbezirk Beuel verbindet, hat eine überbreite Fahrspur für den Individualverkehr und einen eigenen breiten Bahnkörper für die Straßenbahn. Ein Rad- und Fußweg steht auf beiden Rheinseiten zur Verfügung. Gesamtfläche ca. 141 qkm Länge der Stadtgrenze: ca. 61 km Ausdehnung von Nord nach Süd: ca. 15 km Ausdehnung von Ost nach West: ca. 12,5 km Rheinuferlänge: ca. 29 km Nullpunkt Bonner Pegel: 42,60 m ü. NN Tiefster Bodenpunkt 45,60 m ü. NN Größte Erhebung 194,80 m ü. NN Geographischer Mittelpunkt Bundeskanzlerplatz 3.2 Bevölkerung Die Stadt Bonn hatte am 31.12.2020 insgesamt 333.794 Einwohner. Die Einwohnerzahlen gliedern sich nach Stadtbezirken wie folgt: Tabelle 1 Einwohnerzahlen nach Stadtbezirken Stadtbezirk Einwohner Anteil in % Bonn 155.235 46,51 % Bad Godesberg 76.156 22,81 % Beuel 67.827 20,32 % Hardtberg 34.576 10,36 %Seite 18 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 14 Somit lebt fast die Hälfte der Bevölkerung im Stadtbezirk Bonn. Auf den linksrheini- schen Teil der Stadt Bonn entfallen insgesamt 257.638 Einwohner (77,19 %). Die prozentuale Altersverteilung der Bonner Bevölkerung in den verschiedenen Stadtbezirken ergibt folgendes Bild: Tabelle 2 Altersverteilung der Bonner Bevölkerung nach Stadtbezirken Stadtbezirk 0 – 6 Jahre 6 – 18 Jahre 18 – 30 Jahre 30 – 65 Jahre Über 65 Jahre Bonn 5,6 % 10,2 % 21,9 % 46,4 % 15,9 % Bad Godes- berg 5,8 % 12,9 % 12,8 % 47,4 % 21,1 % Beuel 5,5 % 10,9 % 14,1 % 49,9 % 19,6 % Hardtberg 5,8 % 11,9 % 16,0 % 46,1 % 20,2 % Gesamt 5,7 % 11,5 % 16,2 % 47,5 % 19,2 % Werte gerundet Insgesamt ist die Altersverteilung in den einzelnen Stadtbezirken weitgehend iden- tisch. Die Altersgruppe der 30 bis 65-jährigen ist in allen Stadtteilen mit jeweils über 45 % am stärksten ausgeprägt. 3.3 Verkehrswege 3.3.1 Straßennetz Die Stadt Bonn liegt zwischen den für den Nord/Süd-Verkehr wichtigen Fernstraßen A 61 und A 3. Erschlossen wird die Stadt durch die linksrheinisch vom AK Meckenheim kommende A 565, die das Stadtgebiet in nordöstlicher Richtung durchquert und über die Friedrich-Ebert-Brücke rechtsrheinisch am AD Bonn-Beuel in die A 59 mündet, die aus Richtung Köln kommend in südlicher Richtung durch das Stadtgebiet geführt wird und am AK Beuel-Ost in die B 42 übergeleitet wird. Vom AK Beuel-Ost führt die A 562 über die Konrad-Adenauer-Brücke und bindet so auch die linksrheinisch verlaufende B 9 an das rechtsrheinische Autobahnnetz an. Die A 555 stellt die direkte linksrheinische Verbindung zwischen den Städten Köln und Bonn dar. Sie ist über das Autobahnkreuz Bonn-Nord an die A 565 angebunden und mündet am Verteilerkreis Bonn in das städtische Verkehrsnetz.Seite 19 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 15 3.3.2 Bahnanlagen Die Stadt Bonn wird in Nord/Süd-Richtung sowohl linksrheinisch als auch rechtsrheinisch durch Hauptstrecken der Bahn AG durchquert. Während auf der linksrheinischen Trasse schwerpunktmäßig der Personennah und -fernverkehr abgewickelt wird, werden auf der rechtsrheinischen Trasse neben dem regionalen Personennahverkehr hauptsächlich Güter, darunter auch ein großer Anteil Gefahrgüter, transportiert. Linksrheinisch verläuft eine Nebenstrecke westlich in Richtung Euskirchen. Dort wird der Personenverkehr über den im Stadtzentrum gelegenen Hauptbahnhof sowie die Bahnhöfe Bad Godesberg, Mehlem und Duisdorf und rechtsrheinisch über den Bahnhof Beuel abgewickelt. Die Stadtwerke Bonn unterhalten ein Straßenbahnnetz von ca. 52 km sowie ein Stadtbahnnetz von ca. 54,5 km Länge. Hiervon sind 9,6 km unterirdisch im Tunnel geführt. Das Stadtbahnnetz verläuft wie die Bahnhauptstrecken in Nord/Süd-Richtung und verbindet linksrheinisch die Städte Köln und Bonn über eine entlang der Rheinschiene sowie des Vorgebirges verlaufende Strecke. Rechtsrheinisch werden die Städte Köln, Bonn, Königswinter und Bad Honnef über eine Strecke verbunden. 3.3.3 Wasserstraßen Die Stadt Bonn wird auf einer Strecke von 18 km durch den Rheinstrom in Nord/Süd- Richtung durchquert. Er ist im Mittel ca. 400 m breit und dient als eine der wichtigsten europäischen Wasserstraßen vorwiegend dem Transport von Gütern, hierunter ein Großteil an Gefahrgütern. Im Bonner Hafen, Ortsteil Graurheindorf, werden jährlich ca. 500.000 t Fracht mit ca. 1.200 Schiffsbewegungen umgeschlagen. Personentransport findet im Wesentlichen in Form von Ausflugsverkehr sowie Fähr- und Freizeitschifffahrt statt. Derzeit bestehen insgesamt vier Fährverbindungen über den Rheinstrom. Diese verbinden die Orte Bonn-Buschdorf mit Niederkassel-Mondorf, Bonn-Innenstadt mit Bonn-Beuel, Bonn-Plittersdorf mit Königswinter-Niederdollendorf sowie Bonn-Mehlem mit Königswinter-Zentrum. Mit Ausnahme der Fähre Bonn-Zentrum, die lediglich Personentransport durchführt, sind alle Fähren für den Fahrzeugtransport ausgelegt. 3.4 Wirtschaft und Stadtentwicklung 3.4.1 Bundes- und UNO-Stadt Nach dem Hauptstadtbeschluss vom 20. Juni 1991 wurde im Bonn-Berlin-Gesetz die Aufgabenteilung zwischen Berlin und Bonn festgelegt und Bonn als Standort von Bundesministerien und Bundesämtern mit dem überwiegenden Anteil derSeite 20 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 16 Arbeitsplätze der Bundesministerien bestätigt. Als zweites bundespolitisches Zentrum neben Berlin führt die Stadt Bonn die Bezeichnung „Bundesstadt“. Neben der bundespolitischen Bedeutung ist die Stadt Bonn Sitz einer Vielzahl von internationalen Organisationen, mit der Ausrichtung auf Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, des Umweltschutzes und der Katastrophenvorsorge. Den Schwerpunkt bilden hierbei die Einrichtungen der Vereinten Nationen. 3.4.2 Kongressstadt Bonn Neben einer Vielzahl weiterer Tagungsmöglichkeiten hat sich die Stadt Bonn mit dem Word Conference Center Bonn (WCCB) in unmittelbarer Nähe zum UN-Campus als Austragungsort großer internationaler Kongresse etabliert. In dem Tagungszentrum können Veranstaltungen mit bis zu 7.000 Teilnehmern durchgeführt werden. 3.4.3 Wirtschaftsstandort Die Stadt Bonn ist Standort großer, international tätiger Unternehmen und mittelständischen Unternehmen. Insgesamt bieten in der Stadt Bonn mehr als 16.000 Betriebe und Einrichtungen ca. 250.000 Arbeitsplätze. Ein Großteil der in Bonn Beschäftigten hat seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt. Bedingt hierdurch wird die Stadt Bonn an Werktagen von einer hohen Zahl von Berufspendlern angefahren. Im Mittel sind dies etwa 141.000 Einpendler pro Tag, während ca. 59.000 berufstätige Bonner Bürger ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes nachgehen. 3.4.4 Wissenschaftsstandort In den Bereichen Forschung und Lehre, sowie Entwicklung und Innovation ist die Stadt Bonn ein wichtiger Standort. Zentrum des Wissenschaftsstandortes Bonn ist die Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität mit ca. 35.000 Studierenden. Auch ist die Stadt Bonn Sitz von Forschungseinrichtungen von internationalem Rang. 3.4.5 Kulturangebot Bonn bietet ein umfangreiches und breit gefächertes Kulturangebot mit Theater, Oper und Konzertveranstaltungen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Ausrichtung des jährlich stattfindenden Beethovenfestes in der Geburtsstadt des Komponisten. Darüber hinaus sind große Open Air-Veranstaltungen in der Rheinaue wie beispielsweise „Rhein in Flammen“ oder Veranstaltungen des Bonner Kultursommers ebenso wie der Straßenkarneval (Rosenmontagszug) und der „Pützchens Markt“ alsSeite 21 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 17 überregional bekannte Jahrmarktsveranstaltung Anziehungspunkte für eine große Anzahl von Besuchern. 3.5 Bewertung Aus der allgemeinen Ortsbeschreibung der Stadt Bonn ergeben sich in Bezug auf die Bebauungs- und Bevölkerungsdichte, aber auch durch die Verkehrsinfrastruktur für Großstädte typische Gefährdungsmerkmale, die bei der Planung der rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen sind. Hierbei sind insbesondere auch die Gefahren durch die hohe Personendichte auf begrenztem Raum bei Veranstaltungen in Veranstaltungsräumen und bei Freiluftveranstaltungen zu sehen. 4 Struktur der medizinischen Versorgung 4.1 Krankenhausversorgung In der Stadt Bonn werden insgesamt sieben Krankenhäuser der Regelversorgung mit ca. 2.200 Betten betrieben, die sich alle in freier bzw. kirchlicher Trägerschaft befinden und zum Teil in Trägergemeinschaften beziehungsweise Kooperationen miteinander verbunden sind. Ein städtisches Krankenhaus wird nicht betrieben. Zusätzlich zu den genannten Häusern sind das Universitätsklinikum Bonn mit ca. 1.250 Betten als Einrichtung der Maximalversorgungsstufe sowie die LVR-Kliniken Bonn als psychiatrische und neurologische Fachklinik mit ca. 800 Betten angesiedelt. Die in der Stadt Bonn betriebenen Krankenhäuser sind gemäß Krankenhausbedarfsplan des Landes NRW mit den Häusern des Rhein-Sieg-Kreises und des Kreises Euskirchen zum Krankenhausversorgungsbereich 6 zusammengefasst und bezüglich ihrer Versorgungskapazität von überregionaler Bedeutung. Dies gilt auf Grund der räumlichen Strukturen insbesondere für den Rhein- Sieg-Kreis, der bei ca. 600.000 Einwohnern nur über sechs Krankenhäuser im Kreisgebiet verfügt. Von besonderer Bedeutung für die Notfallversorgung ist die Anzahl der Intensivbetten, die für die Akutversorgung zur Verfügung stehen. Die Verteilung der in der Stadt Bonn betriebenen Intensivbetten stellt sich wie folgt dar:Seite 22 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 18 Tabelle 3 Übersicht der Intensivbetten Bonner Krankenhäuser Intensiv IMC Stroke-Unit GKH St. Elisabeth 6 4 GKH St. Petrus 12 8 Johanniter GmbH Johanniter Krankenhaus 8 6 Johanniter GmbH Waldkrankenhaus 14 GFO St. Josef Hospital 10 6 GFO St. Marien Hospital 10 6 Helios Klinikum Bonn/Rhein- Sieg 13 20 Universitätsklinikum Bonn 139 161 6 LVR-Kliniken Bonn 8 8 Neben den für die notfallmedizinische Versorgung relevanten Häusern werden in Bonn verschiedene Fachkliniken sowie diagnostische und therapeutische Einrichtungen in privater Trägerschaft betrieben, die durch enge Kooperation mit regionalen und überregionalen Krankenhäusern in die Gesundheitsversorgung einbezogen sind. 4.2 Hausärztliche Versorgung Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung obliegt gemeinsam den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, in denen alle niedergelassenen Ärzte, die Kassenpatienten versorgen, Mitglied sein müssen und der Ärztekammer Nordrhein, ebenfalls Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Zuständig für die Stadt Bonn sind die KV Nordrhein, Kreisstelle Bonn und die ÄK Nordrhein, Kreisstelle Bonn. Von zentraler Bedeutung ist die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten. Diese erfolgt prinzipiell über einen ärztlichen Bereitschaftsdienst, der sowohl einen Praxisbetrieb als auch einen Hausbesuchsdienst umfasst. Daneben existieren einige privatärztliche Notdienste in eigener Verantwortung.Seite 23 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 19 4.3 Notdienstpraxen Um Patienten eine zentrale Anlaufstelle zu bieten und einen optimierten Praxisbetrieb zu erreichen, haben sich die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte zu s.g. Notfallpraxen zusammengefunden, die den Sicherstellungsauftrag zu bestimmten Zeiten wahrnehmen. Die Notfallpraxen sind an Krankenhäusern in verschiedenen Stadtbezirken angebunden, wodurch sich eine optimale Schnittstelle zur klinischen Abklärung und ggf. stationären Aufnahme ergibt. Dies sind das Helios-Klinikum Bonn / Rhein-Sieg für den Stadtbezirk Hardtberg, die Johanniter GmbH- Waldkrankenhaus für den Stadtbezirk Bad-Godesberg sowie perspektivisch das GKH – Haus St. Petrus für die Stadtbezirke Bonn und Beuel. Die bisherige Notfallpraxis am GFO St. Josef Hospital in Bonn-Beuel entfällt laut Planungen der KV zukünftig. 4.4 Bewertung Die Ausrichtung der Stadt Bonn als zentraler Gesundheitsstandort wird aktiv vorangetrieben. So verfügt die Stadt Bonn über eine im Vergleich hohe Dichte an Krankenhäusern, Spezialkliniken und therapeutischen Einrichtungen, die regional, aber auch von einer hohen Anzahl internationaler Patienten genutzt werden. Die starke Zentrierung von medizinischen Versorgungsstrukturen in der Stadt Bonn, sowie die zunehmende Spezialisierung der einzelnen Einrichtungen führen zu einem kontinuierlichen Bedarf an medizinischen Transportleistungen, auf die sich die Trägerin des Rettungsdienstes einstellen muss. Seit einigen Jahren zeigt sich zunehmend, dass der Rettungsdienst und insbesondere der Notarztdienst als Rückfallebene für vielfältige Versorgungsanliegen genutzt werden. Durch die ständige und unmittelbare Erreichbarkeit des Rettungsdienstes und Notarztes über den Notruf 112 werden immer häufiger Hilfeersuchen an die Feuer- und Rettungsleitstelle gerichtet, die eigentlich nicht in den originären Zuständigkeitsbereich und Versorgungsauftrag des Rettungsdienstes gehören. Die Gründe dafür sind vielfältig, unter anderem die eingeschränkten Möglichkeiten eines Hausbesuchs durch Hausärzte zu den sprechstundenintensiven Zeiten tagsüber, eingeschränkte Erreichbarkeit zuständiger Institutionen und Einrichtungen, Kommunikationsprobleme und Unsicherheit von Angehörigen und Patienten. Zudem ist es für die Leitstellenmitarbeiter*innen immer aufwändiger und rechtlich risikoträchtiger, tatsächliche Notfälle und begründete Hilfeersuchen zu filtern und somit die missbräuchliche Anforderung des Rettungsdienstes zu minimieren.Seite 24 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 20 5 Rettungsdienst Der Rettungsdienst ist eine staatliche Leistung, die der Gesetzgeber in NRW den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen hat. Als Träger des Rettungsdienstes haben sie die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich des Notarztdienstes sowie des Krankentransportes sicherzustellen. Hierzu gehört auch der Transport klinisch erstversorgter Patienten in geeignete Diagnostik- und Therapieeinrichtungen sowie die Versorgung einer größeren Anzahl von Verletzten und Kranken bei außergewöhnlichen Schadenereignissen. Nach dem Gesetz bilden Notfallrettung und Krankentransport eine medizinisch-organisatorische Einheit der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport lässt das RettG NRW neben der Aufgabenwahrnehmung durch den Träger selbst bzw. durch den Träger beauftragte Leistungserbringer (öffentlicher Rettungsdienst) auch Raum für die Tätigkeit von Unternehmen. Die durch Unternehmen eingesetzten Krankenkraftwagen sind insbesondere bei der Planung für Lagen mit vielen Betroffenen zu berücksichtigen. Auch können Unternehmen auf Antrag an die öffentliche Leitstelle angebunden werden. Die Erteilung von Genehmigungen sowie die Aufsicht über die Unternehmertätigkeit gehört zu den Trägeraufgaben. 5.1 Zuständigkeiten Die fachliche Zuständigkeit für die Umsetzung der Aufgaben nach dem RettG NRW auf kommunaler Ebene liegt mit Ausnahme der Aufgaben nach dem dritten Abschnitt des Gesetzes bei Feuerwehr und Rettungsdienst und ist hier organisatorisch in die Abteilung Verwaltung und Rettungsdienst eingebunden. Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit von Unternehmen in der Notfallrettung und im Krankentransport ist das Amt Bürgerdienste, wo die genannten Aufgaben in der Abteilung Ordnungs-, Markt und Gewerbeangelegenheiten zusammengefasst sind. Bedarfsrelevante Fragen hinsichtlich der Unternehmertätigkeit werden in enger Abstimmung der beteiligten Ämter bearbeitet. Die medizinisch-fachliche Verantwortung liegt beim Ärztlichen Leiter Rettungsdienst.Seite 25 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 21 5.2 Leistungen des Rettungsdienstes Die vom Gesetzgeber an die Kreise und kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben des Rettungsdienstes sind wie folgt definiert: 5.2.1 Notfallrettung Die Aufgaben in der Notfallrettung sind auf die Durchführung lebensrettender Maßnahmen am Notfallort, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Transport in ein für die weitere Behandlung geeignetes Krankenhaus bei Personen gerichtet, die sich infolge Verletzung, Erkrankung, oder anderer Ursachen in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Folgen zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten (Notfallpatienten). 5.2.2 Notarztdienst Der Notarztdienst ist der Notfallrettung zuzurechnen und stellt die zentrale medizinische Leistung in den Fällen dar, in denen die Aufgaben der Notfallrettung nur durch invasive oder pharmakologische Maßnahmen geleistet werden können, die über den Qualifikations- und Handlungsrahmen des nichtärztlichen Personals hinausgehen. 5.2.3 Krankentransport Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern. 5.2.4 Spezialleistungen Neben den standardmäßig erbrachten Leistungen der Notfallrettung einschließlich des Notarztdienstes und des Krankentransports entstehen Versorgungs- und Transportbedarfe, die eine Verfügbarkeit von Spezialfahrzeugen bzw. –systemen erfordern. Dies trifft insbesondere auf Interhospitaltransporte unter intensivmedizinischen Bedingungen, auf Transporte von Neugeborenen zu neonatologischen Zentren, Transporte von Schwergewichtigen, sowie Transporte von Patienten zu, die an übertragbaren Krankheiten leiden. Da die Vorhaltung von Spezialfahrzeugen durch einzelne Rettungsdienstträger vor dem Hintergrund insgesamt geringer Fallzahlen wirtschaftlich in vielen Fällen nicht darstellbar ist und die Kostenträger daher entsprechende Vorhaltungen kritisch bewerten, hat der Gesetzgeber die Bildung von Trägergemeinschaften als Sollvorschrift in das RettG NRW aufgenommen. Unbeschadet der Inanspruchnahme von Leistungen aus Trägergemeinschaften entstehen jedoch Bedarfe, die in diesem Rahmen aufgrund derSeite 26 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 22 eingeschränkten Verfügbarkeit entsprechender Fahrzeuge nicht bedient werden können und somit lokale Ergänzungen erfordern. 5.2.4.1 Interhospitaltransporte Der Gesetzgeber ordnet Patienten, die zwar erstversorgt wurden, jedoch zur weiteren Behandlung in eine andere diagnostische oder therapeutische Einrichtung transportiert werden müssen der Notfallrettung zu. Der Träger des Rettungsdienstes muss daher neben der Organisation der Primärversorgung auch eine Struktur für die Durchführung von Interhospitaltransporten vorhalten. Das Spektrum reicht hierbei von einfachen, nicht arztbegleiteten Verlegungen bis zu Transporten unter intensivmedizinischen Bedingungen mit spezieller Medizintechnik. Um Transporte von intensivpflichtigen Patienten durchführen zu können, hat die Stadt Bonn insgesamt vier hierfür geeignete Tragen beschafft, die über Halterungen zur Aufnahme der für den Transport erforderlichen medizinisch-technischen Geräte verfügen und hält die Gerätesätze hierfür (Transportbeatmungsgerät, EKG-Monitor, Defibrillator Spritzenpumpen, elektr. Absaugeinrichtung) selbst ebenfalls vor. Eine Intensivtrage basiert auf der im Rettungsdienst der Stadt Bonn bisher verwendeten Standardtrage, während zwei Tragen für schwergewichtige Intensivpatienten*innen zur Aufnahme mit einem hydraulisch gesteuerten Trageaufnahmesystem (Power Load) ausgelegt sind. Die vierte Intensivtrage ist ebenfalls für schwergewichtige Patient*innen ausgelegt und wird mit dem hierfür zusätzlich ertüchtigten Rettungswagen eingesetzt. Da im Rahmen der regelmäßigen Ersatzbeschaffungen planerisch die Umstellung aller Rettungswagen auf das Power-Load System abgeschlossen werden soll, ist mittelfristig auch die Intensivtrage auf Standardfahrgestell entsprechend auszutauschen. Neben den speziell für den Transport von Intensivpatienten vorgehaltenen Tragen werden an den Feuer- und Rettungswachen sowie am Rettungsdienststützpunkt Universitätsklinikum weitere Geräte- und Materialsätze vorgehalten, die auch unabhängig von der Verfügbarkeit der Intensivtragen in den Einsatz gebracht werden können. 5.2.4.2 Inkubatortransporte Der Transport von Neugeborenen stellt besondere Anforderungen an den Rettungsdienst und ist daher als Sonderleistung zu sehen. In Bonn fordern das Zentrum für Kinderheilkunde des Universitätsklinikums sowie das GFO St.Seite 27 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 23 Marienhospital Inkubatortransporte an. Die Bedienung des medizinischen Equipments sowie die Behandlung der Neugeborenen erfolgt in diesen Fällen nicht durch Rettungsdienstpersonal, sondern durch einen Arzt/eine Ärztin und eine Pflegekraft der aufnehmenden Klinik, die den Transport begleiten. Im den Jahren 2019 und 2020 wurden jeweils ca. 250 Inkubatortransporte durchgeführt. Vor dem Hintergrund dieser geringen Fallzahlen, sowie der zwischenzeitlich deutlich verbesserten Fahrzeugtechnik (u.a. Luftfederung) erfolgt der Transport von Neugeborenen nicht mit Spezialfahrzeugen, sondern mit Rettungswagen der Regelvorhaltung. 5.2.4.3 Transporte von Schwergewichtigen Transporte von stark übergewichtigen Patienten*innen stellen den Rettungsdienst vor erhebliche logistische und technische Herausforderungen. Die Tatsache, dass die bis dahin im Rettungsdienst standardmäßig eingesetzten Tragesysteme sowohl von der Belastbarkeit, als auch von der Bauart nicht für solche Patienten*innen vorgesehen waren, war ein zentraler Grund dafür, im Jahr 2014 im Rahmen der Ersatzbeschaffung erstmals einen Rettungswagen in Dienst zu stellen, der über ein elektro-hydraulisches Hebe- und Halterungssystem vom Typ Stryker Power-Load verfügte und so in Verbindung mit der hierfür vorgesehenen, ebenfalls elektro-hydraulisch betriebenen Fahrtrage den Transport von Patienten mit einem theoretischen Gewicht von bis zu ca. 300 kg ermöglichte. Die sich aus der Breite der Tragen im Verhältnis zum Körperumfang der zu transportierenden Patient*innen ergebenden Limitierungen führen in der Realität zu einem maximalen Patientengewicht von ca. 150 Kg, die mit dem Power-Load System abgebildet werden können. Die Erfahrung zeigt, dass über den Einsatz von Rettungswagen mit verbautem Power-Load System die Transportprobleme bei Schwergewichtigen reduziert werden konnten, jedoch nach wie vor Situationen eintreten, in denen aufgrund der genannten Limitierungen Transporte nur durch den Rückgriff auf entsprechend ausgestattete Fahrzeuge des Rhein-Sieg- Kreises im Rahmen der überörtlichen Hilfe möglich sind. Die insgesamt zunehmenden Fallzahlen in Verbindung mit dem Risiko der Nichtverfügbarkeit einer überörtlichen Unterstützung hat dazu geführt, dass die Stadt Bonn einen auf einem Standardfahrgestell basierenden Rettungswagen einschließlich einer Redundanz beschafft hat, der über eine nochmals breitere, bis zu 400 kg belastbare Trage in Verbindung mit einer Ladebordwand verfügt, so dass Einschränkungen hinsichtlich des Transports von Schwergewichtigen nicht mehr gegeben sind. Das Fahrzeug wirdSeite 28 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 24 ohne Einschränkungen auch im Regelrettungsdienst eingesetzt, so dass ein wirtschaftlicher Betrieb sichergestellt ist. 5.2.4.4 Infektionstransporte Transporte von Patient*innen, die an übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) leiden, können nur unter entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich hierbei nach der jeweils vorliegenden Infektionskrankheit und der von ihr ausgehenden Gefahr der Infektionsübertragung. Die Maßnahmen umfassen die Transportvorbereitung, die Transportdurchführung und die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Art und Umfang der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen sind im Hygieneplan der Stadt Bonn festgelegt. Den größten Anteil an den im Rettungsdienst der Stadt Bonn anfallenden Infektionstransporten nehmen die Patienten*innen ein, die an multiresistenten Erregern, wie zum Beispiel MRSA leiden. Derartige Transporte stellen die Fahrzeugbesatzungen jedoch i.d.R. nicht vor Probleme, da die entsprechenden Informationen meist vorliegen und die standardisierten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können, die im Wesentlichen aus einem leichten Einwegschutzkittel, einem chirurgischen Mundschutz, Einmalschutzhandschuhen und ggf. einer Schutzbrille bestehen. Die Schutzstufen sind in ihrem Umfang hinsichtlich der Form der Schutzkleidung bis hin zu einem Ganzkörperschutz mit Atemanschluss anpassbar. Auch die Vorbereitung des Fahrzeugs orientiert sich an der Infektionsgefahr und umfasst standardmäßig die Entnahme nicht benötigter Geräte bis hin zum Ausbringen von Schutzfolie und dem Abkleben von Einbauten und Öffnungen. Obwohl weitreichende Schutzmaßnahmen möglich sind, können Patienten*innen, die an hochinfektiösen Krankheiten, wie z.B. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber (Ebola, Lassa, Dengue, etc.) leiden, nicht transportiert werden, da in solchen Fällen besondere Anforderungen hinsichtlich der Patientenisolation auch während des Transports zu stellen sind, die nur mit hohem technischen Aufwand erfüllt werden können und sowohl ein Spezialfahrzeug als auch besonders geschultes Personal erfordern. Für diese Fälle entsendet das nächstgelegene Kompetenzzentrum (Universitätsklinikum Düsseldorf) in Kooperation mit der Berufsfeuerwehr Düsseldorf ein entsprechendes Spezialfahrzeug mit eigenem Personal. Transportanforderungen für hochinfektiöseSeite 29 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 25 Patienten*innen gab es in der Stadt Bonn bisher nicht. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Möglichkeiten und dem Rahmen der zu erwartenden Infektionstransporte wird im Rettungsdienst der Stadt Bonn der Bedarf für ein entsprechendes Spezialfahrzeug nicht gesehen. Transporte von Patienten*innen, die an einer Infektion mit dem im Jahre 2019 erstmals aufgetretenen Corona-Virus leiden, stellen über die persönliche Schutzausrüstung für die Fahrzeugbesatzung hinaus keine erhöhten Anforderungen an die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die im Hygieneplan bereits definiert sind. 5.3 Leistungserbringung Unbeschadet der nicht übertragbaren administrativen und organisatorischen Aufgaben kann die Trägerin die Durchführung des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen oder geeignete Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. In dieser Form eingebundene Leistungserbringer werden als Verwaltungshelfer tätig. 5.3.1 Einbindung von Dritten gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW In der Stadt Bonn sind bereits seit vielen Jahren neben der Berufsfeuerwehr die anerkannten Hilfsorganisationen, sowie seit dem 01.07.2018 ein privates Unternehmen in den Rettungsdienst eingebunden und erbringen hier den überwiegenden Teil der Leistungen im Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen im Bereich des Krankentransportes, einschließlich der Disposition von Krankentransporten in der Leitstelle der Trägerin in den Kernzeiten. Insbesondere die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch die anerkannten Hilfsorganisationen ist ein wichtiger Faktor für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes. Sie bietet eine Basis für die Qualifizierung und Weiterbildung der ehrenamtlichen, im Sanitätsdienst des Katastrophenschutzes tätigen Helfer*innen und ist damit von Bedeutung für die Aufwuchsfähigkeit des Systems in Großschadenlagen. 5.3.2 Personal der Berufsfeuerwehr Ebenso ist die Tätigkeit im Rettungsdienst auch für die Berufsfeuerwehr von zentraler Bedeutung. So kann insbesondere das Personal, das in der Leitstelle Einsätze des Rettungsdienstes disponiert und lenkt, nur durch die praktische Tätigkeit im Rettungsdienst die erforderliche Erfahrung sammeln, die Grundlage für eineSeite 30 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 26 qualifizierte Leitstellentätigkeit ist. Gleiches gilt für die wirtschaftlich vorteilhafte Spitzenbedarfsabdeckung durch Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr, die hierfür aber auch über die erforderliche Routine aus der Tätigkeit im Regelrettungsdienst verfügen müssen. Weiteres Merkmal ist die Vernetzung von feuerwehrtechnischer und rettungsdienstlicher Qualifikation, welche insbesondere in Situationen von Bedeutung ist, in denen eine patientengerechte Rettung technische Maßnahmen voraussetzt (Einklemmung nach Verkehrs- oder Arbeitsunfall, Retten über Drehleiter, Verschüttungen etc.). Auch ist durch die Verankerung der Ausbildung zum Rettungssanitäter/zur Rettungssanitäterin in der Laufbahnausbildung eine rettungsdienstliche Qualifikation bei allen Feuerwehrbeamt*innen gegeben, die Basis für die schnelle Anpassung rettungsdienstlicher Ressourcen bei Lagen mit einer Vielzahl Betroffener ist. Durch den Einsatz von taktisch geschultem Personal (Gruppenführerqualifikation für Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen) ist die sofortige Wahrnehmung von Führungsaufgaben an komplexen Einsatzstellen (Raumordnung, Beurteilung technischer Erfordernisse) gegeben, die Voraussetzung für die erfolgreiche Einsatzorganisation ist. Mit der Einführung des neuen Berufsbildes Notfallsanitäter*in wurde das Anforderungs- und Tätigkeitsprofil des Rettungsdienstpersonals in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet. Durch die damit verbundene Vorabdelegation von lebensrettenden ärztlichen Maßnahmen (Medikamentengaben, Anwendung invasiver Maßnahmen) bis zum Eintreffen des Notarztes ist eine umfassende Ausbildung und praktische Einsatzerfahrung unabdingbar. Dies ist entsprechend für das im Rettungsdienst eingesetzte Personal der Berufsfeuerwehr sicherzustellen. Nicht zuletzt muss die Stadt Bonn auch ihre Verantwortung als Trägerin wahrnehmen, Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf einen Dritten bestehen. Sofern der Vertragspartner seine Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt, muss die Stadt Bonn ihrer Sicherstellungsverpflichtung nachkommen. Das gilt gerade auch in Zeiten, in denen sich der Fachkräftemangel insbesondere auch im Gesundheitsbereich bemerkbar macht und die Personalgewinnung für alle Leistungserbringer erschwert ist. Folglich hat sie die eigentlich vertraglich übertragene Leistung zusätzlich selbst zuSeite 31 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 27 übernehmen. Entsprechend muss sie auf Szenarien wie den Ausfall eines oder mehrerer Leistungserbringer unmittelbar reagieren können. Das lässt sich aber nur dann gewährleisten, wenn zusätzlich Kapazitäten vorgehalten werden, die kurzfristig aktiviert werden können. 5.3.3 Anpassung der Struktur Insgesamt hat sich die Aufgabenverteilung in der Durchführung des Rettungsdienstes zwischen Berufsfeuerwehr und Verwaltungshelfern sowohl aus organisatorischer, als auch aus wirtschaftlicher Sicht bewährt und soll grundsätzlich fortgeführt werden. Sie bietet die Basis für die schnelle, situationsangepasste Durchführung von rettungsdienstlichen Maßnahmen einschließlich der Anpassung an sich verändernde Lagen, der Führungsfähigkeit, sowie die Durchgängigkeit des Systems bis hin zum Einsatz von qualifizierten Kräften des Katastrophenschutzes bei Großschadenlagen. Um die sich aus der Multifunktionalität des Feuerwehrpersonals ergebenden Synergien weiterhin optimal zu nutzen und die Aufgaben vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an die Qualifikation des Personals im Rettungsdienst sowie der Leitstelle qualifiziert erfüllen zu können, ist es aus Sicht der Trägerin notwendig, dass das feuerwehrtechnische Personal auch regelmäßig und kontinuierlich im rettungsdienstlichen Alltagsbetrieb einsetzt wird und nicht nur in der vereinzelten Besetzung der Spitzenlast-RTW. Auf der Feuer-und Rettungswache 1 war dies schon immer der Fall, auf der Feuer- und Rettungswache 3 in Bad Godesberg wurde dies aus selbigen Gründen zum 01.01.2015 vollzogen. Diese Maßnahme hat zu einer Steigerung der rettungsdienstlichen Versorgungsqualität geführt und die Sicherheit und Handlungskompetenz der eingesetzten feuerwehrtechnischen Beamten nachhaltig verbessert. Lediglich auf der Feuer- und Rettungswache 2 in Bonn-Beuel existiert noch die Situation, dass das Feuerwehrpersonal ausschließlich den Spitzenlast-RTW mit entsprechend geringerer Einsatzerfahrung besetzt. Dies ist aus fachlicher Sicht an die bewährte Systematik der anderen Feuer- und Rettungswachen anzupassen, so dass der Einsatz auch im Regelbetrieb erfolgt. Ferner ist die Feuer- und Rettungswache 2 auch eine anerkannte Lehrrettungswache, die bislang von der Berufsfeuerwehr nicht als solche genutzt werden kann. Aus strukturellen und Kapazitätsgründen sollen dort zukünftig auch städtische Auszubildende zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter ausgebildet werdenSeite 32 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 28 (insgesamt sind 27 Ausbildungsplätze bei der Berufsfeuerwehr eingerichtet). Dies setzt die Besetzung eines Regel-RTW durch die Berufsfeuerwehr zwingend voraus, da auf einem reinen Spitzenlast-RTW keine Ausbildung erfolgen kann und darf. Ergebnis des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW Aus Gründen der dargestellten Trägerverantwortung und Qualität sah der Entwurf des Bedarfsplans vor, dass soll daher der derzeit auf Grundlage von § 13 Abs. 1 RettG NRW 24 h besetzte Rettungswagen auf der Feuer- und Rettungswache Bonn-Beuel ab 01.01.2023 durch die Berufsfeuerwehr besetzt wirdwerden. Der Anteil der im Rettungsdienst durch die eingebundenen Dritten zu erbringenden Leistungen wäre bleibt unter Berücksichtigung der in Kapitel 9.2 dargestellten Anpassungen in der Notfallrettung hierbei dennoch gesamtstädtisch betrachtet gleichgeblieben. Im Beteiligungsverfahren nach § 12 RettG NRW wurde dies u.a. auf Grund wegfallender Ausbildungsmöglichkeiten und der Attraktivität dieser 24h-Funktion für die Mitarbeitenden in den Stellungnahmen dreier Hilfsorganisationen kritisch betrachtet. Nach Abwägung der Argumentationen wird auf die Umsetzung der Maßnahme im Rahmen dieser Bedarfsplanfortschreibung von Seiten der Trägerin verzichtet. 5.4 Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen Neben dem öffentlichen Rettungsdienst sieht das RettG NRW auch die Möglichkeit der Betätigung von Unternehmen im Bereich der Notfallrettung und im Krankentransport vor. Hierfür bedarf es einer ordnungsbehördlichen Genehmigung, die erteilt werden kann, wenn Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens festgestellt sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn hierdurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach dem dritten Abschnitt des RettG NRW ist das Amt Bürgerdienste (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) in Abstimmung mit Feuerwehr und Rettungsdienst. Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bonn besitzt aktuell noch die Fa. Medicare eine Genehmigung, die auf die Durchführung von Krankentransporten mit insgesamt drei Fahrzeugen begrenzt ist. Die Fa. Medicare besaß bereits vor dem Inkrafttreten des Rettungsgesetzes im Jahre 1992 eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz und genoss somit Bestandsschutz.Seite 33 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 29 Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Systemsteuerung und der bei der Trägerin des Rettungsdienstes liegenden Sicherstellungsverpflichtung ist nicht beabsichtigt, weitere Genehmigungen nach §§ 17ff RettG NRW zu erteilen. 5.5 Dimensionierung Grundlage für die Dimensionierung des Rettungsdienstes in Bezug auf die zeitabhängige Vorhaltung von Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und Krankentransportwagen ist neben der Planung der Standorte die Abdeckung des zu erwartenden Einsatzaufkommens. Die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren lassen sich als Regelbedarf, Spitzenbedarf und Sonderbedarf beschreiben. 5.5.1 Regelbedarf Beim Regelbedarf handelt es sich um den Bedarf an rettungsdienstlicher Vorhaltung, der unter Berücksichtigung tageszeitlicher und anderer Einflüsse erforderlich ist, um das zu erwartende Einsatzaufkommen qualitativ, aber auch wirtschaftlich im Rahmen des definierten Schutzziels bedienen zu können. Die erforderliche Vorhaltung wird durch fest oder zeitabhängig besetzte Rettungsmittel abgebildet. Im Bedarfsplan 2018 bis 2022 wurde der Regelbedarf wie folgt beschrieben: Tabelle 4 Vorhaltung der Rettungsmittel nach Tag und Nacht Tag Nacht NEF 3 2 RTW 14 6 (7 Fr. und Sa.) KTW Bis zu 26 (Wt) Bis zu 7 (Sa) Bis zu 5 (So / Ft) 1 (22:00 - 06:30 Uhr) alle Wochentage 1 (22:00 - 06:30 Uhr) Mo-Fr Ab dem Jahr 2021 wurde ein KTW aus der Tagesvorhaltung in die Nachtstunden verschoben, so dass an den Wochentagen von Montag bis Freitag ein zweiter Nacht- KTW zur Verfügung steht. 5.5.2 Spitzenbedarf Über den Regelbedarf hinaus treten nicht planbare Bedarfsspitzen auf, die verschiedene Ursachen haben können, aber zeitkritisch sind und ohne Verzögerung (Notfallrettung) bedient werden müssen. Hierfür ist auf den Feuer- und Rettungswachen 1, 2 und 3 jeweils ein RTW vorgesehen, der nicht fest besetzt ist, jedoch im Einsatzfall umgehend durch rettungsdienstlich qualifiziertes Personal der Berufsfeuerwehr in den Einsatz gebracht wird und einen erheblichen Beitrag zurSeite 34 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 30 Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes leistet. Auch wird so der Anteil der überörtlich anzufordernden Rettungsmittel, mit der damit verbundenen Schwächung des jeweils angefragten Rettungsdienstbereichs, reduziert. Im Notarztdienst erfolgt die Deckung des Spitzenbedarfs durch den Einsatz eines vierten Notarzteinsatzfahrzeugs, das zusätzlich bei Verfügbarkeit durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, sowie einen entsprechend qualifizierten Einsatzbeamten der Berufsfeuerwehr besetzt ist. Im Übrigen muss auf die Anforderung von externen Notarzteinsatzfahrzeugen im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zurückgegriffen werden. Die Deckung von Spitzenbedarfssituationen im Krankentransport ist im Gegensatz zur Notfallrettung nicht zeitkritisch, wirkt sich aber auf die Bedienzeiten aus. Hier sind in den Vereinbarungen mit den Leistungserbringern Fahrzeugkontingente vorgesehen, die mit einem definierten Zeitvorlauf angefordert werden können. Spitzenbedarf im Krankentransport entsteht z.B. durch überdurchschnittlich viele Transportanfragen, ggf. in Verbindung mit Transportzielen außerhalb der Stadt Bonn und der damit verbundenen zeitlichen Bindung der Regelfunktionen. 5.5.3 Sonderbedarf Der Sonderbedarf stellt die Planungen für Lagen und Situationen dar, die nicht alleine durch die Einsatzmittel der Regel- und Spitzenvorhaltung bewältigt werden können und den Rückgriff auf zusätzliche Rettungsmittel erfordern, die nach einem definierten Zeitvorlauf zur Verfügung stehen müssen. Die Gestellung von Rettungswagen und Krankentransportwagen für den Sonderbedarf erfolgt in der Stadt Bonn auf Grundlage der Einbindung in den Rettungsdienst durch die nach § 13 Abs. 1 RettG NRW Beauftragten, während die notärztliche Sondervorhaltung durch die Trägerin selbst sichergestellt wird. Die Dimensionierung der Sondervorhaltung orientiert sich an dem zu erwartenden Bedarf durch planbare Sonderlagen, sowie ungeplante Sonderlagen auf Basis der Landeskonzepte zur überörtlichen Gefahrenabwehr. Insgesamt stehen in der Sondervorhaltung planerisch 4 Rettungswagen, 4 Krankentransportwagen, sowie bis zu zwei Notarzteinsatzfahrzeuge zur Verfügung. 5.5.3.1 Geplanter Sonderbedarf Zu den Anlässen für eine geplante Sondervorhaltung gehören Großveranstaltungen, die entweder aufgrund der Teilnehmerzahl, oder aus veranstaltungsspezifischen Gründen ein erhöhtes Aufkommen rettungsdienstlicher Einsätze erwarten lassen, bzw.Seite 35 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 31 bei denen im Schadenfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre. Grundlage der Dimensionierung ist jeweils eine Gefährdungsbeurteilung der Genehmigungsbehörde. Typische Beispiele für Veranstaltungen mit rettungsdienstlicher Sonderveranstaltung sind Weiberfastnacht, Rosenmontag, Bonn- Marathon, Rhein in Flammen und Pützchens Markt. 5.5.3.2 Ungeplanter Sonderbedarf Ungeplanter Sonderbedarf entsteht beispielsweise durch plötzlich eintretende Schadenereignisse mit vielen Verletzten/Erkrankten, die unter dem Begriff „Massenanfall von Verletzten (ManV)“ zusammengefasst werden. Der Rückgriff auf Fahrzeuge der Sondervorhaltung erfolgt auch für Transporte über weite Entfernungen mit hoher zeitlicher Bindung, die im Rahmen der Regelvorhaltung nicht geleistet werden können. Obwohl zeitlich eingeschränkt disponibel, werden solche Transporte aufgrund der relativ kurzen Planungs- und Bereitstellungszeit dem ungeplanten Sonderbedarf zugeordnet. 5.6 Schutzziel Der Rettungsdienst ist bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren. Dies bedeutet, es muss sichergestellt sein, dass an jedem Ort des Versorgungsgebietes rettungsdienstliche Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden können. Ziel der Planung ist somit die Festlegung der Anzahl und der Standorte von Rettungswachen sowie der Art und der Anzahl der in den Rettungswachen vorzuhaltenden Rettungsmittel. Um die erforderlichen Festlegungen treffen zu können, ist zunächst ein Schutzziel zu definieren. Das Schutzziel macht Aussagen zu der einzuhaltenden Hilfsfrist, also der Zeit, in der Notfallpatienten*innen durch den Rettungsdienst erreicht werden, sowie den Grad der Zielerreichung. Die Hilfsfrist ist hierbei als die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Disposition in der Leitstelle und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels an dem an einer Straße gelegenen Notfallort definiert. Als Berechnungsgrundlage dient der automatische Zeitvermerk über den Beginn der Einsatzdisposition im Einsatzleitrechner sowie die Statusmeldung „Eingetroffen“ (Status 4) über das Funkmeldesystem (FMS) des Fahrzeugs. Das RettG NRW macht keine Aussagen zur Hilfsfrist im Rettungsdienst. Diese Festlegung obliegt der Trägerin des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen im Zuständigkeitsbereich. Gleichwohl haben sich aus den Stellungnahmen der ärztlichen Fachverbände, die von dem Zeitfenster zurSeite 36 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 32 Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen beim Herz-/Kreislaufstillstand ausgehen, Standards etabliert, die sich auch in der lfd. Rechtsprechung zur Frage der Funktionsfähigkeit von Rettungsdienstsystemen widerspiegeln. Im Land NRW sind hierdurch Hilfsfristen von bis zu acht Minuten für städtische, und bis zu 12 Minuten für ländliche Gebiete anerkannt, wobei zugrunde gelegt wird, dass die festgelegte Hilfsfrist in mind. 90 % aller Notfälle eingehalten wird. 5.6.1 Hilfsfrist in der Notfallrettung Die Stadt Bonn weist neben hoch verdichteten Kernstadtbereichen auch ländlich strukturierte Ortsteile mit geringer Einwohnerdichte und Einsatzhäufigkeit auf, die damit ländlichen Bereichen im Sinne der Schutzzieldefinition entsprechen. Trotzdem soll gesamtstädtisch ein einheitliches Hilfsfristniveau planerisch vorgesehen werden. Um sowohl den notfallmedizinischen Anforderungen als auch der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen, wird als Planungsgröße eine Hilfsfrist von acht Minuten für das gesamte Stadtgebiet festgelegt. Durch die im Rettungsdienstbedarfsplan beschriebene Vorhaltung soll erreicht werden, dass die Hilfsfrist in mind. 90 % aller Notfälle eingehalten werden kann. 5.6.2 Bedienzeit im Krankentransport Auch wenn die Durchführung von Krankentransporten nicht als zeitkritisch zu betrachten ist, so ist die Bedienzeit als Zeitraum zwischen der geplanten und der tatsächlichen Transportdurchführung bzw. zwischen der Anforderung und der Transportdurchführung ein wichtiges Qualitätsmerkmal, das insbesondere bei terminabhängigen Transporten zu Diagnostik- und Therapieeinrichtungen eine wichtige Rolle spielt. Um Krankentransporte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durchführen zu können, soll die Bedienzeit im Krankentransport für nicht vorterminierte Fahrten 60 Minuten nicht übersteigen, während für angemeldete Terminfahrten die Priorität so hoch gesetzt wird, dass diese zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden können. 5.7 Einflussgrößen in Bezug auf die Schutzzielerreichung Die Erreichung des Schutzziels in Bezug auf die Hilfsfrist in der Notfallrettung unterliegt verschiedenen Einflüssen. Hierzu gehören die Dispositions- und Alarmierungszeiten in der Leitstelle, die Zeit zwischen der Alarmierung und dem Ausrücken des alarmierten Rettungsmittels, sowie die Fahrzeit bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle. Die Fahrzeit hängt von weiteren Faktoren ab. Hierzu gehören das Routing und dieSeite 37 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 33 Ortskenntnis der Besatzungen, vor allem aber Verkehrseinflüsse. Hier wirken sich zum Beispiel erhöhtes Verkehrsaufkommen zu bestimmten Tageszeiten (Berufsverkehr), aber auch Beeinträchtigungen durch Baustellen auf die Fahrzeiten, auch unter Sonderrechtsbedingungen, aus. Im Krankentransport hängt die Einhaltung der planerischen Bedienzeit stärker noch als in der Notfallrettung von der Disposition in der Leitstelle ab, da hier nicht eine wachkreisbezogene Zuständigkeit von Fahrzeugen gegeben ist, sondern die verfügbaren Krankentransportwagen so einzuplanen sind, dass möglichst geringe Zeitverluste durch Leerfahrten und Wartezeiten entstehen. Hier kommt es trotz rechnerbasiertem Planungstool in erheblichem Umfang auf die Erfahrung der Disponenten*innen an. Auch im Krankentransport spielt die jeweilige Verkehrssituation eine zentrale Rolle, da die zeitliche Bindung der Fahrzeuge je Transport in direktem Zusammenhang mit der Fahrzeugvorhaltung zu bestimmten Tageszeiten steht. 6 Operative Struktur des Rettungsdienstes 6.1 Leitstelle Nach den §§ 7 und 8 RettG NRW ist der Träger des Rettungsdienstes verpflichtet (Sicherstellungsauftrag), eine Leitstelle zu errichten und zu betreiben, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach dem Gesetz über den Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz (BHKG § 28 Absatz 1) zusammenzufassen ist (Integrierte Leitstelle bzw. Feuer- und Rettungsleitstelle). Aufgabe dieser Leitstelle ist es unter anderem alle Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken. Zu diesem Zweck ist sie durchgehend besetzt und arbeitet mit Einrichtungen des Rettungsdienstes, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes sowie mit den Krankenhäusern, der Polizei, der Ordnungsbehörde und den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notfalldienst (Kassenärztliche Vereinigung) zusammen. Die Leitstelle muss in der Lage sein, neben dem Notrufaufkommen der Bereiche Brandschutz und technische Hilfeleistung die Notrufe aus dem Bereich Rettungsdienst unverzüglich anzunehmen und zu bearbeiten. Dazu kommt die Abwicklung des Krankentransportes, die aufgrund der notwendigen zeitlichen Planung und der wirtschaftlichen Abwicklung mit erhöhtem Aufwand verbunden ist.Seite 38 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 34 6.1.1 Aufgaben der Leitstelle 6.1.1.1 Disposition in der Notfallrettung Wesentliche Aufgabe der Leitstelle ist die Entgegennahme von Notrufen, also Hilfeersuchen, bei denen von einer akuten Gefahr für den oder die Betroffenen auszugehen ist. Hierbei erfolgt eine strukturierte Befragung des Anrufers/der Anruferin mit dem Ziel, die benötigten Informationen über den Notfallort, die Art des Notfalls, die Anzahl der Betroffenen sowie weitere Hinweise zum Schadenereignis zu erhalten. Bereits während der Annahme des Notrufs erfolgt die Eingabe der erhobenen Daten in Verbindung mit einem Einsatzstichwort in das Einsatzleitsystem, wodurch unmittelbar ein Alarmierungsvorschlag hinsichtlich der erforderlichen und örtlich nächststehenden Einsatzmittel erzeugt wird, der vom Disponenten angepasst oder unter Umständen erweitert werden kann. So kann bereits unmittelbar nach Beendigung des Notrufs die Alarmierung der einzusetzenden Fahrzeuge erfolgen. 6.1.1.2 Disposition des Krankentransports Anders als die Disposition von Notrufen, die eine unverzügliche Entsendung geeigneter Rettungsmittel zum Ziel hat, geht es bei der Disposition von Krankentransporten um die Einhaltung vereinbarter Transportzeiten, wobei hier sowohl die Pünktlichkeit bei der Durchführung priorisierter Transporte (fest terminierte Untersuchungs- und Behandlungstermine) als auch die Einhaltung akzeptabler Bedienzeiten bei nicht priorisierten Transporten (zum Beispiel Heimfahrten, Verlegungen) zu beachten sind. 6.1.1.3 Disposition von Interhospitaltransporten Die Disposition von Interhospitaltransporten umfasst ein breites Spektrum von der Verlegung ohne Arztbegleitung und besonderer Ausstattung bis hin zur komplexen Intensivverlegung unter Beteiligung eines Verlegenotarztes und zusätzlicher medizinisch-technischer Ausstattung. Insbesondere die arztbegleiteten Intensivverlegungen erfordern vom Disponenten eine umfassende Abfrage von transportrelevanten Informationen, die für die sachgerechte Fahrzeugzuordnung und Planung des Transports erforderlich sind.Seite 39 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 35 Die Beauftragung von Interhospitaltransporten erfolgt über eine separate Telefonnummer, die den Krankenhäusern kommuniziert wurde und verhindert, dass die Notrufnummer für entsprechende Transportersuchen genutzt wird. 6.1.1.4 Steuerung der Patientenzuweisung Eine weitere Kernaufgabe der Leitstelle ist die Zuweisung von Notfallpatienten*innen zu den geeigneten Behandlungskapazitäten. Hierdurch wird die verzögerungsfreie klinische Weiterbehandlung sichergestellt, als auch der zeit- und ressourcenintensive Weitertransport von Patienten*innen vermieden. Hierfür werden sowohl technische, als auch organisatorische Systeme genutzt. 6.1.1.5 Zentraler Behandlungskapazitätennachweis Eine zentrale Aufgabe der Leitstelle im Rettungsdienst ist die Führung des zentralen Behandlungskapazitätennachweises. Hierdurch wird die sachgerechte Zuweisung von Notfallpatienten*innen zu geeigneten Krankenhäusern erst möglich. Form und Inhalt des zentralen Behandlungskapazitäten-Nachweises ist nach Maßgabe des Rettungsgesetzes durch den Träger des Rettungsdienstes mit den Krankenhäusern zu vereinbaren. Im Rettungsdienst der Stadt Bonn hat sich der Negativnachweis bewährt, wonach Behandlungskapazitäten grundsätzlich frei sind, sofern eine gezielte Abmeldung durch die Krankenhäuser nicht erfolgt. Um die Krankenhauszuweisung durchgehend sicherzustellen, ist das System im Einsatzleitrechner so hinterlegt, dass Krankenhäuser, die Behandlungskapazitäten einer bestimmten Versorgungsrichtung abgemeldet haben, spätestens 12 Stunden nach der Abmeldung vom System automatisch wieder auf „Aufnahmebereit“ gesetzt werden, wenn eine erneute Meldung nicht erfolgt. Dieses Verfahren ist mit den Krankenhäusern abgestimmt und hat sich bewährt. Gem. Krankenhausbedarfsplan des Landes NRW ist die Stadt Bonn mit dem Rhein-Sieg-Kreis und dem Kreis Euskirchen im Versorgungsbereich 6 zusammengefasst. Dies bedeutet, dass insbesondere der Rhein-Sieg-Kreis sowie in geringem Umfang der Kreis Euskirchen, die im Verhältnis zur Bevölkerung eine deutlich geringere Krankenhausdichte aufweisen, auf Krankenhäuser der Stadt Bonn zurückgreifen müssen. Nach Angabe desSeite 40 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 36 Rhein-Sieg-Kreises werden ca. 40 % aller Notfallpatienten von dort nach Bonn transportiert. Um gerade bei der Krankenhauszuweisung von intensivpflichtigen Patienten*innen Probleme durch den zeitgleichen Zugriff auf dieselben Ressourcen zu vermeiden, hatte die Stadt Bonn bereits seit Bestehen der Leitstellenkooperation mit dem Rhein-Sieg-Kreis ein gemeinsames System zur Verwaltung der Behandlungskapazitäten betrieben. Nachdem das Modul „Behandlungskapazitäten“ im Informations- und Gefahrenabwehrsystem des Landes Nordrhein-Westfalen (IG NRW) zwischenzeitlich bei den meisten Gebietskörperschaften im Land eingeführt wurde, erfolgt dieser Schritt, nunmehr auch in der Stadt Bonn. Der Rhein-Sieg-Kreis hatte die Umstellung ebenfalls bereits vollzogen. Wie auch in dem aktuellen System verwalten die angeschlossenen Krankenhäuser ihre Behandlungskapazitäten in dem System selbst und können so auf regelmäßige Meldungen an die Leitstelle verzichten. Für die Leitstellen ergibt sich ein Überblick über alle verfügbaren Behandlungskapazitäten der unterschiedlichen Fachrichtungen sowohl regional, als auch überregional und somit eine optimale Steuerungsmöglichkeit für den Rettungsdienst. 6.1.1.6 Notfallaufnahmebezirke Die Einrichtung von Notfallaufnahmebezirken soll sicherstellen, dass Notfallpatienten*innen jederzeit durch das nächstgelegene geeignete Krankenhaus aufgenommen werden, auch wenn das Krankenhaus gemäß Behandlungskapazitätennachweis als belegt gemeldet ist und Kapazitäten in anderen geeigneten Krankenhäusern ebenfalls nicht frei gemeldet sind. Im Jahre 2006 wurden mit den Krankenhäusern Vereinbarungen getroffen, die die bis dahin gültigen Absprachen konkretisieren und das Verfahren zur Krankenhauszuweisung von Notfallpatienten*innen festlegen. Die Vereinbarungen umfassen folgende Eckpunkte: Im Rahmen der Regelversorgung wird das nächstgelegene geeignete Krankenhaus angefahren, das aufnahmebereit gemeldet ist. Das Recht der Patienten*innen auf freie, auch abweichende Krankenhauswahl, bleibt unberührt, sofern das vom Patienten/von der Patientin gewählte Haus geeignet und aufnahmebereit ist sowie derSeite 41 von 171 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 37 Gesundheitszustand den Transport dorthin zulässt und die räumliche Erreichbarkeit noch verhältnismäßig ist. Die Festlegung von Notfallaufnahmebereichen als Rückfallebene umfasst alle Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung für die chirurgische und internistische Akut- und Notfallversorgung einschließlich der Intensivtherapie. Das Universitätsklinikum Bonn ist als Einrichtung der Maximalversorgung mit überregionalem Einzugsbereich von der Festlegung von Notfallaufnahmebereichen ausgenommen, steht aber für die Notfallversorgung von spezifischen und komplexen Erkrankungen und Verletzungen (zum Beispiel Polytrauma, Schädel-Hirn-Trauma, kardiochirurgische und thoraxchirurgische Erkrankungen, Intoxikationen, Dialyse) jederzeit zur Verfügung. Gleiches gilt für die LVR-Kliniken Bonn auf dem Gebiet der neurologischen und psychiatrischen Notfallversorgung. Die Notfallaufnahmebereiche sind wie folgt festgelegt und den Krankenhäu
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