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211792-01 · Stellungnahme der Verwaltung

Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023

Nummer
211792-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 03.02.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Anhörung
  6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Anhörung
  8. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 24.11.2021 Empfehlung
  9. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
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  1. 211792 Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211792-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für
die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2021 Empfehlung
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz
24.11.2021 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Anhörung
Hauptausschuss 02.12.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung schlägt nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 12
RettG NRW folgende Änderungen im Beschlussvorschlag gegenüber der
ursprünglichen Vorlage DS 211792 vor:
1. Dem dieser ergänzenden Stellungnahme beigefügten Entwurf des
Rettungsdienstbedarfsplans einschließlich der in gelb gekennzeichneten
Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung (Anlage 1) wird
zugestimmt. Er tritt am 01.01.2023 in Kraft und bildet für die nächsten fünf
Jahre die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit
rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet der Bundesstadt
Bonn.
2. Die Beschlussziffer 2a) „10 Stellen (4 Stellen mit Stellenwert A 7
Laufbahngruppe 1.2 und 6 Stellen mit Stellenwert A 8 Laufbahngruppe
1.2) für die Wahrnehmung der Funktion eines 24 h zu besetzenden
Rettungswagens (RTW) auf der Feuer- und Rettungswache 2, Bonn-
Beuel ab 01.01.2023“ wird gestrichen.
Erläuterung der vorgeschlagenen Veränderungen
Auf Grund der Zeitplanung ist die Einleitung des vom Rettungsgesetz NRW
(RettG NRW) vorgesehenen formellen Beteiligungsverfahren, die Einbindung
des Gesamtpersonalrates und die Einbringung in die Ratsgremien parallelSeite 1 von 171
Seite 2
erfolgt. Der Gesetzgeber hat hier u.a. ein Erörterungsrecht der
Krankenkassen vorgesehen und die Verpflichtung, dass hinsichtlich
kostenbildender Qualitätsmerkmale in Verhandlungen Einvernehmen
anzustreben ist. Die Kostenträger haben am 03.11.2021 abschließend die
Zustimmung zu dem Bedarfsplanentwurf erklärt. Nachfolgend sind nun die in
dem Verfahren vereinbarten Ergänzungen und Änderungen noch in den zur
Gremienberatung anstehenden Bedarfsplanentwurf einzufügen. Die
Verwaltung hat darüber hinaus eingegangene Stellungnahmen der
Hilfsorganisationen und sonstiger Leistungserbringer ausgewertet. Als
Ergebnis sind auch hier Veränderungen gegenüber der ursprünglichen
Entwurfsfassung vorzusehen.
Folgende Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren sind eingegangen:
DGUV-Landesverband West Rückmeldung, Verweis auf
Stellungnahme der GKV
Verbände der gesetzlichen
Krankenkassen
Rückmeldung, Erörterungsbedarf
Kommunale Gesundheitskonferenz Rückmeldung, kein
Erörterungsbedarf
Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Stellungnahme mit
Änderungsvorschlägen
Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Stellungnahme mit
Änderungsvorschlägen
Malteser Hilfsdienst (MHD) Stellungnahme mit
Änderungsvorschlägen
Johanniter Unfallhilfe (JUH) Keine Rückmeldung
Falck Notfallrettung und
Krankentransport
Rückmeldung, keine
Änderungsvorschläge
Medicare Keine Rückmeldung
I. Auswertung der Stellungnahmen
Die Verwaltung hat die Stellungnahmen der Hilfsorganisationen ASB, DRK
und MHD, die inhaltliche Anregungen enthalten, ausgewertet und
nachfolgend auch in Gesprächen mit den Organisationen erörtert. Die
Stellungnahmen sowie Ergebnisse der Auswertung sind in Anlage 2
dargestellt. Alle anderen Rückmeldungen, s. vorstehende Tabelle, enthalten
keine inhaltlichen Angaben und Veränderungswünsche, so dass die
Betrachtung in Anlage 2 entbehrlich ist.
Im Ergebnis können nun folgende Anpassungen des Entwurfs des
Rettungsdienstbedarfsplans (Anlage 1) skizziert werden:
• Verzicht auf die Besetzung des 24h Rettungswagens auf der Feuer- und
Rettungswache 2 mit Personal der Berufsfeuerwehr
Aus Gründen der im Bedarfsplan dargestellten Trägerverantwortung und
Qualität sah der ursprüngliche Entwurf vor, dass der derzeit vom
Deutschen Roten Kreuz besetzte Rettungswagen auf der Feuer- und
Rettungswache Bonn-Beuel in der nächsten Vertragsperiode durch die
Berufsfeuerwehr besetzt wird. Der Anteil der im Rettungsdienst durchSeite 2 von 171
Seite 3
die eingebundenen Dritten zu erbringenden Leistungen wäre unter
Berücksichtigung der dargestellten Anpassungen in der Notfallrettung
hierbei gesamtstädtisch betrachtet gleichgeblieben. In den
Stellungnahmen wurde deutlich, dass dies auf Grund wegfallender
Ausbildungsmöglichkeiten und der Attraktivität dieser 24h-Funktion für
die Mitarbeitenden von dort kritisch betrachtet wird. Nach Abwägung der
gegenläufigen Argumentationen wird im Sinne einer weiterhin
partnerschaftlichen Zusammenarbeit und Befriedung des laufenden
Bedarfsplanverfahrens auf die Umsetzung der Maßnahme in dieser
Bedarfsplanperiode von Seiten der Trägerin verzichtet. Daher kann
auch die Beschlussziffer 2a („10 Stellen…“) entfallen. Die Trägerin wird
die Maßnahme bei Bedarf oder neuer Umsetzungsmöglichkeit wieder
vorschlagen.
In Zusammenhang mit der Besetzung von Rettungsmitteln wurde in den
Stellungnahmen auch die Stärkung eines attraktiven Arbeitsumfelds und
hier die Option der Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen durch die
Leistungserbringer thematisiert. Auch wenn dieser Ansatz teilweise
nachvollzogen werden kann, so stellt er für den Rettungsdienst der
Stadt Bonn aus Sicht der Trägerin keine systemkompatible sinnvolle
Option dar. Da die Präsenz der Berufsfeuerwehr im Rettungsdienst in
den vergangenen Jahren ohnehin zugunsten einer weiteren Vergabe an
Dritte kontinuierlich abgenommen hat, ist eine weitere Reduzierung
nicht sachgerecht. Die hinreichende tägliche Einsatzpraxis in allen
Tätigkeitsfeldern im Rettungsdienst ist für die Berufsfeuerwehr von
zentraler Bedeutung, da die Trägerin mit gesetzlichem Auftrag stets
vollumfänglich sämtliche Ausfälle von Dritten unmittelbar und
fachgerecht in sämtlichen Bereichen zu kompensieren hat. So sind auch
die praktische Tätigkeit und die hier gewonnenen Erfahrungen im
Rettungsdienst wesentliche Grundlage für die gesetzlich durch
Feuerwehrbeamte zu leistende Arbeit in der gemeinsamen Leitstelle von
Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Einsatz von taktisch geschultem
feuerwehrtechnischem Personal in der Fahrerfunktion auf den
Notarzteinsatzfahrzeugen ermöglicht erst den Einsatz in komplexen
Einsatzlagen (beispielsweise technische Rettung bei Verkehrsunfällen,
Brände/Explosionen, CO-Vergiftungen, Einsatz bei Unfällen in Höhen
und Tiefen). Auch können hierdurch neben ersten feuerwehrtechnischen
Hilfeleistungen unmittelbar Führungsaufgaben an den Einsatzstellen
wahrgenommen werden. Diese in der Stadt Bonn zur Verfügung
stehende Möglichkeit sorgt für ein hohes rettungsdienstliches und
feuerwehrtechnisches Qualitätsniveau. Durch den unmittelbaren Zugriff
auf ausgebildete und erfahrene Feuerwehrbeamte besteht darüber
hinaus auch in Bonn die Option, bei Einsatzspitzen oder
Großeinsatzlagen unmittelbar beispielsweise gemeinsam mit dem
Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ein weiteres Fahrzeug auf der Wache
besetzen zu können.
Insgesamt hat sich seit Einführung des Notarztdienstes in Bonn 1971
die synergistische Aufgabenwahrnehmung mit Besetzung der
Fahrerfunktion durch die Berufsfeuerwehr in vielen Einsatzlagen
bewährt und soll unverändert beibehalten werden.
• Anbindung des zusätzlichen Innenstadt-RTW an die Feuer- undSeite 3 von 171
Seite 4
Rettungswache 1
• Umstrukturierung der Interhospitaltransporte durch:
• Rückführung der Rettungswache 4 zu einem regulären
Rettungswachenbetrieb
• Zusammenlegung der Tagesfunktionen RTW 4-3 und RTW 4-4
zu einer 24/7-Funktion (ausschließlich wachkreisübergreifende
Schwergewichtigen- und Intensivtransporte sowie
Spitzenabdeckung Notfallrettung im Wachkreis 4 bei
Einsatzstichworten mit Notarztindikation)
• Verteilung der Interhospitaltransporte auf alle Wachkreise nach
Gebietszuständigkeit (Aufteilung UKB tageszeitabhängig auf die
Wachkreise 1 und 3)
• Öffnung der Krankentransportdisposition für alle Vertragspartner
bei organisatorischer Federführung durch einen Vertragspartner
Mit den dargestellten Veränderungen gegenüber der Entwurfsfassung ist es
aus Sicht der Verwaltung gelungen, als Ergebnis eines Abwägungsprozesses
Anliegen der Hilfsorganisationen zu berücksichtigen. Eine vollständige
Realisierung aller Anliegen ist mit Blick auf die unterschiedlichen
Anforderungen der Trägerin, der Krankenkassen, der Leistungserbringer und
aller weiterer Beteiligten im Rettungsdienst abschließend nicht möglich und
sinnvoll. Die Stellungnahmen gingen inhaltlich mit Blick auf Anliegen der
Hilfsorganisationen als Arbeitgebende (Mitarbeitendenbindung, Attraktivität
des Arbeitsplatzes etc.) über das hinaus, was Aufgabenstellung einer
gesetzlichen Rettungsdienstbedarfsplanung ist. Dennoch werden diese auch
von der Trägerin ernst genommen. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass
bestehende Formate der regelmäßigen Zusammenarbeit, wie der monatlich
tagende Arbeitskreis Rettungsdienst, solche Themen noch stärker in den
Fokus ihrer Arbeit nehmen.
II. Erörterung des Rettungsdienstbedarfsplans mit den Verbänden
der gesetzlichen Krankenkassen
Der Gesetzgeber sieht eine starke Einflussnahme der Kostenträger bei der
Bedarfsplanung vor. Neben einer Anhörung beschreibt das RettG NRW hier
auch die Rolle der Bezirksregierung bei Konflikten. Ein solches Verfahren mit
unklarem Ausgang ist schon aus Zeitgründen zu vermeiden. In zwei
Erörterungsgesprächen und ergänzendem Austausch konnten durch die
Verwaltung alle strittigen Punkte im aktuellen Bedarfsplanverfahren
ausgeräumt werden. Die Krankenkassen haben abschließend am 03.11.2021
ihr Einvernehmen zum Entwurf erklärt.
Anlage/n
1 Anlage 1 RDBP aktualisierte Fassung (öffentlich)
2 Anlage 2 Auswertung der Stellungnahmen (öffentlich)Seite 4 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
Bundesstadt Bonn
Rettungsdienstbedarfsplan
Fortschreibung 2023
Stand: 09.11.2021
Bundesstadt Bonn
Feuerwehr und RettungsdienstSeite 5 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
Übersicht der Änderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung
mit Verlinkung
5.3.3 Anpassung der Struktur – Ergebnis des Beteiligungsverfahrens nach § 12
RettG NRW – S. 28
9.1.3 Krankentransportdisposition – S. 88
9.2.1 Wachkreis 1 – S. 91
9.2.4 Wachkreis 4 – S. 93 ff.
9.2.5 Gesamtvorhaltung – S. 95
11.3.1 Rettungshelfer*in – S. 107
11.3.2 Rettungssanitäter*in – S. 107
11.3.4 Notfallsanitäter*in – S. 108 ff.
11.3.4.2 Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW – S. 110
11.4.1 Umsetzung – S. 111 ff.
11.4.1.2 Umsetzung bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW – S. 112
11.5.2 Notarztfortbildung – S. 113
11.6.1.1 Fahrzeugtechnik – S. 116
11.6.1.3 Medizintechnik – S. 117
12.1.6.4 Einsatznachsorge – S. 131
14 Zusammenfassung – S. 133Seite 6 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
2
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 7
Abbildungsverzeichnis ................................................................................................ 8
Tabellenverzeichnis .................................................................................................. 10
1 Vorwort .............................................................................................................. 11
2 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................... 12
3 Allgemeine Ortsbeschreibung ........................................................................... 13
3.1 Größe und Lage der Stadt Bonn.................................................................. 13
3.2 Bevölkerung ................................................................................................ 13
3.3 Verkehrswege.............................................................................................. 14
3.3.1 Straßennetz .......................................................................................... 14
3.3.2 Bahnanlagen ......................................................................................... 15
3.3.3 Wasserstraßen...................................................................................... 15
3.4 Wirtschaft und Stadtentwicklung.................................................................. 15
3.4.1 Bundes- und UNO-Stadt ....................................................................... 15
3.4.2 Kongressstadt Bonn .............................................................................. 16
3.4.3 Wirtschaftsstandort ............................................................................... 16
3.4.4 Wissenschaftsstandort .......................................................................... 16
3.4.5 Kulturangebot........................................................................................ 16
3.5 Bewertung ................................................................................................... 17
4 Struktur der medizinischen Versorgung............................................................. 17
4.1 Krankenhausversorgung ............................................................................. 17
4.2 Hausärztliche Versorgung ........................................................................... 18
4.3 Notdienstpraxen .......................................................................................... 19
4.4 Bewertung ................................................................................................... 19
5 Rettungsdienst .................................................................................................. 20
5.1 Zuständigkeiten ........................................................................................... 20
5.2 Leistungen des Rettungsdienstes................................................................ 21
5.2.1 Notfallrettung......................................................................................... 21
5.2.2 Notarztdienst ......................................................................................... 21
5.2.3 Krankentransport .................................................................................. 21
5.2.4 Spezialleistungen .................................................................................. 21
5.2.4.1 Interhospitaltransporte .................................................................................22
5.2.4.2 Inkubatortransporte......................................................................................22
5.2.4.3 Transporte von Schwergewichtigen .............................................................23
5.2.4.4 Infektionstransporte .....................................................................................24Seite 7 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
3
5.3 Leistungserbringung .................................................................................... 25
5.3.1 Einbindung von Dritten gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW .......................... 25
5.3.2 Personal der Berufsfeuerwehr .............................................................. 25
5.3.3 Anpassung der Struktur ........................................................................ 27
5.4 Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen ........................... 28
5.5 Dimensionierung.......................................................................................... 29
5.5.1 Regelbedarf .......................................................................................... 29
5.5.2 Spitzenbedarf ........................................................................................ 29
5.5.3 Sonderbedarf ........................................................................................ 30
5.5.3.1 Geplanter Sonderbedarf ..............................................................................30
5.5.3.2 Ungeplanter Sonderbedarf ...........................................................................31
5.6 Schutzziel .................................................................................................... 31
5.6.1 Hilfsfrist in der Notfallrettung ................................................................. 32
5.6.2 Bedienzeit im Krankentransport ............................................................ 32
5.7 Einflussgrößen in Bezug auf die Schutzzielerreichung ................................ 32
6 Operative Struktur des Rettungsdienstes .......................................................... 33
6.1 Leitstelle ...................................................................................................... 33
6.1.1 Aufgaben der Leitstelle ......................................................................... 34
6.1.1.1 Disposition in der Notfallrettung ...................................................................34
6.1.1.2 Disposition des Krankentransports ..............................................................34
6.1.1.3 Disposition von Interhospitaltransporten ......................................................34
6.1.1.4 Steuerung der Patientenzuweisung .............................................................35
6.1.1.5 Zentraler Behandlungskapazitätennachweis ................................................35
6.1.1.6 Notfallaufnahmebezirke ...............................................................................36
6.1.2 Leitstellenpersonal ................................................................................ 39
6.1.2.1 Qualifikation des Leitstellenpersonals ..........................................................40
6.1.2.2 Aus- und Fortbildung des Leitstellenpersonals.............................................41
6.1.3 Technische Einrichtungen ..................................................................... 42
6.1.3.1 Einsatzleitplätze ...........................................................................................42
6.1.3.2 Notruftechnik ...............................................................................................42
6.1.3.3 Einsatzleitsystem .........................................................................................43
6.1.3.4 Alarmierung .................................................................................................44
6.1.3.5 Funkkommunikation.....................................................................................44
6.1.3.6 Sprachdokumentation ..................................................................................44
6.1.3.7 Stromversorgung .........................................................................................44
6.1.4 Qualitätsmanagement ........................................................................... 44
6.1.4.1 Strukturqualität ............................................................................................44Seite 8 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
4
6.1.4.2 Prozessqualität ............................................................................................45
6.1.4.3 Ergebnisqualität ...........................................................................................45
6.1.4.4 Organisation des Qualitätsmanagements innerhalb der Leitstelle ................45
6.1.5 Schutzziel Leitstelle .............................................................................. 45
6.2 Notfallrettung ............................................................................................... 46
6.2.1 Wachkreis 1 .......................................................................................... 46
6.2.2 Wachkreis 2 .......................................................................................... 47
6.2.3 Wachkreis 3 .......................................................................................... 48
6.2.4 Wachkreis 4 .......................................................................................... 49
6.2.5 Dezentrale Standorte ............................................................................ 50
6.2.5.1 Universitätsklinikum Bonn ............................................................................50
6.2.5.2 Johanniter Krankenhaus ..............................................................................50
6.2.5.3 Koblenzer Straße .........................................................................................51
6.3 Notarztdienst ............................................................................................... 51
6.3.1 Notarztbezirk Nord ................................................................................ 53
6.3.2 Notarztbezirk Süd ................................................................................. 53
6.4 Krankentransport ......................................................................................... 53
6.5 Luftrettung ................................................................................................... 54
6.6 Einsatzunterstützungsleistungen ................................................................. 55
7 Einsatzentwicklung / Auslastung ....................................................................... 55
7.1 Notfallrettung ............................................................................................... 56
7.1.1 Wachkreis 1 .......................................................................................... 58
7.1.2 Wachkreis 2 .......................................................................................... 61
7.1.3 Wachkreis 3 .......................................................................................... 65
7.1.4 Wachkreis 4 .......................................................................................... 69
7.2 Notarztdienst ............................................................................................... 72
7.3 Krankentransport ......................................................................................... 77
8 Schutzzielerreichung ......................................................................................... 85
8.1 Notfallrettung ............................................................................................... 85
8.2 Krankentransport ......................................................................................... 86
9 Bewertung / Konsequenzen .............................................................................. 86
9.1 Leitstelle ...................................................................................................... 87
9.1.1 Notrufbearbeitung ................................................................................. 87
9.1.2 Interhospitaldisposition ......................................................................... 88
9.1.3 Krankentransportdisposition.................................................................. 88
9.2 Notfallrettung ............................................................................................... 88
9.2.1 Wachkreis 1 .......................................................................................... 90Seite 9 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
5
9.2.2 Wachkreis 2 .......................................................................................... 91
9.2.3 Wachkreis 3 .......................................................................................... 91
9.2.4 Wachkreis 4 .......................................................................................... 93
9.2.5 Gesamtvorhaltung................................................................................. 95
9.3 Notarztdienst ............................................................................................... 96
9.4 Telenotarztsystem ....................................................................................... 97
9.5 Krankentransport ......................................................................................... 99
10 Besondere Lagen ............................................................................................ 100
10.1 Rettungsdienst bei Veranstaltungen ...................................................... 100
10.2 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten ........................................ 103
10.2.1 Führung und Leitung ........................................................................... 103
10.2.1.1 Leitender Notarzt (LNA) .........................................................................103
10.2.1.2 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL) .....................................104
10.2.2 Personal- und Materialergänzung ....................................................... 105
11 Personal im Rettungsdienst ............................................................................. 106
11.1 Nichtärztliches Personal ......................................................................... 106
11.2 Ärztliches Personal................................................................................. 106
11.3 Ausbildung ............................................................................................. 107
11.3.1 Rettungshelfer*in ................................................................................ 107
11.3.2 Rettungssanitäter*in ............................................................................ 107
11.3.3 Rettungsassistent*in ........................................................................... 107
11.3.4 Notfallsanitäter*in ................................................................................ 108
11.3.4.1 Rettungsdienstträgerin ...........................................................................110
11.3.4.2 Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW .............................................110
11.4 Praxisanleitung ....................................................................................... 111
11.4.1 Umsetzung .......................................................................................... 111
11.4.1.1 Umsetzung bei der Trägerin ...................................................................112
11.4.1.2 Umsetzung bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW ............112
11.5 Fortbildung ............................................................................................. 113
11.5.1 Fortbildung nach § 5 Abs. 4 RettG ...................................................... 113
11.5.2 Notarztfortbildung................................................................................ 113
11.5.3 Personalbedarf für die Aus- und Fortbildung....................................... 113
11.6 Sicherstellung des operativen Betriebs .................................................. 115
11.6.1 Technik ............................................................................................... 115
11.6.1.1 Fahrzeugtechnik.....................................................................................115
11.6.1.2 Kommunikationstechnik .........................................................................117
11.6.1.3 Medizintechnik .......................................................................................117Seite 10 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
6
11.6.2 Materialwirtschaft ................................................................................ 119
11.6.2.1 Beschaffung ...........................................................................................119
11.6.2.2 Rettungsdienstzentraldepot ....................................................................119
11.6.2.3 Wachendepots .......................................................................................120
11.6.3 Hygienemaßnahmen ........................................................................... 120
11.6.4 Personelle Ausstattung ....................................................................... 122
12 Administrative Struktur des Rettungsdienstes ................................................. 124
12.1 Lenkung und Leitung .............................................................................. 124
12.1.1 Amtsleitung ......................................................................................... 124
12.1.2 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) ............................................. 124
12.1.3 Leistungserbringung durch die Berufsfeuerwehr................................. 125
12.1.4 Schnittstellenaufgaben ........................................................................ 126
12.1.5 Trägeraufgaben .................................................................................. 126
12.1.5.1 Verwaltungsaufgaben.............................................................................126
12.1.5.2 Fachliche Aufgaben des Rettungsdienstes.............................................126
12.1.5.3 Dokumentation / Qualitätsmanagement .................................................127
12.1.6 Arbeitsschutz ...................................................................................... 129
12.1.6.1 Gefährdungsanalyse ..............................................................................129
12.1.6.2 Mitarbeiterschulung ................................................................................129
12.1.6.3 Schutzkleidung / Ausrüstung ..................................................................130
12.1.6.4 Einsatznachsorge...................................................................................130
12.1.7 Gremienarbeit ..................................................................................... 131
13 Umsetzung der Bedarfsplanfortschreibung 2018 ............................................ 132
14 Zusammenfassung .......................................................................................... 133
15 Anlagen ........................................................................................................... 135Seite 11 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
7
Abkürzungsverzeichnis
AED Automatisierter Externer Defibrillator
AGBF Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
ÄLRD Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
BF Berufsfeuerwehr
BHKG Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz
CT Computertomographie
FF Freiwillige Feuerwehr
First Responder Strukturiertes Ersthelfersystem
FMS Funkmeldesystem
FRW Feuer- und Rettungswache
FW Feuerwache
HiOrg Hilfsorganisation
IfSG Infektionsschutzgesetz
IMC Intermediate-Care-Station (Überwachungsstation)
ITH Intensivtransporthubschrauber
KTW Krankentransportwagen
KV Kassenärztliche Vereinigung
LNA Leitender Notarzt
Lst Leitstelle
ManV Massenanfall von Verletzten
MPG Medizinproduktegesetz
MRT Magnetresonanztomographie
MRSA Methicillin resistenter Staphylococcus aureus
NA Notarzt
NEF Notarzteinsatzfahrzeug
NotSan Notfallsanitäter
NotSanG Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des
Notfallsanitäters
OrgL Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
PsychKG Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten
RettAss Rettungsassistent
RettG Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und
den Krankentransport durch Unternehmen
RettSan Rettungssanitäter
RTH Rettungstransporthubschrauber
RTW Rettungswagen
RW Rettungswache
SEG Rett BF Schnelleinsatzgruppe Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr
Stroke-Unit Schlaganfallstation
UKB Universitätsklinikum Bonn
WK WachkreisSeite 12 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
8
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Verteilung der RTW-Einsätze 2012 – 2021 .......................................... 57
Abbildung 2 Einsatzverteilung in der Notfallrettung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 58
Abbildung 3 Einsatzaufkommen im WK 1 - Tageweise Auswertung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 58
Abbildung 4 Einsatzaufkommen im WK 1 – Zusammenfassung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 59
Abbildung 5 Gesamteinsätze der RTW des WK 1 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 59
Abbildung 6 Einsätze der RTW des WK 1 im eigenen WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 60
Abbildung 7 Gesamteinsätze des RTW 1-5 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 61
Abbildung 8 Einsatzaufkommen im WK 2;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 62
Abbildung 9 Einsatzaufkommen im WK 2 - Zusammenfassung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 62
Abbildung 10 Gesamteinsätze der RTW des WK 2 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 63
Abbildung 11 Einsätze der RTW des WK 2 im eigenen WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 64
Abbildung 12 Gesamteinsätze des RTW 2-3 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 65
Abbildung 13 Einsatzaufkommen im WK 3 – Tageweise Auswertung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 66
Abbildung 14 Einsatzaufkommen im WK 3 - Zusammenfassung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 66
Abbildung 15 Gesamteinsätze der RTW des WK 3 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 67
Abbildung 16 Einsätze der RTW des WK 3 im eigenen WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 68Seite 13 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
9
Abbildung 17 Gesamteinsätze des RTW 3-5 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 68
Abbildung 18 Einsatzaufkommen im WK 4 – Tageweise Auswertung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 69
Abbildung 19 Einsatzaufkommen im WK 4 - Zusammenfassung;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 70
Abbildung 20 Gesamteinsätze der RTW des WK 4 über alle WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 70
Abbildung 21 Einsätze der RTW des WK 4 im eigenen WK;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 71
Abbildung 22 Einsatzentwicklung Notarztdienst 2010 bis 2020 ................................ 72
Abbildung 23 Gesamteinsätze der NEF nach Uhrzeit;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 73
Abbildung 24 Auslastung NEF Nord ......................................................................... 74
Abbildung 25 Auslastung Tages-NEF ....................................................................... 75
Abbildung 26 Auslastung NEF Süd .......................................................................... 76
Abbildung 27 Einsatzentwicklung im Krankentransport von 2011 - 2021 ................. 77
Abbildung 28 Einsatzaufkommen KTW 2019/2020 gemittelt -
Tageweise Auswertung ............................................................................................ 78
Abbildung 29 Auslastung KTP Werktags; Betrachtungszeitraum 2019/2020 ........... 79
Abbildung 30 Auslastung KTP Werktags;
Gegenüberstellung 2019/2020, 1.Hj 2021 ................................................................ 79
Abbildung 31 Auslastung KTP Samstags; Betrachtungszeitraum 2019/2020........... 81
Abbildung 32 Auslastung KTP Samstags;
Gegenüberstellung 2019/2020, 1.Hj 2021 ................................................................ 81
Abbildung 33 Auslastung KTP Sonn- und Feiertags;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 82
Abbildung 34 Auslastung KTP Sonn- und Feiertags;
Gegenüberstellung 2019/2020, 1.Hj 2021 ................................................................ 83
Abbildung 35 Auslastung KTP Werktags; Betrachtungszeitraum 1. Hj 2021 ............ 84Seite 14 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
10
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Einwohnerzahlen nach Stadtbezirken ....................................................... 13
Tabelle 2 Altersverteilung der Bonner Bevölkerung nach Stadtbezirken .................. 14
Tabelle 3 Übersicht der Intensivbetten Bonner Krankenhäuser................................ 18
Tabelle 4 Vorhaltung der Rettungsmittel nach Tag und Nacht ................................. 29
Tabelle 5 Zuordnung der Notfallaufnahmebereiche nach Krankenhäusern .............. 37
Tabelle 6 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 1 ............................................................. 47
Tabelle 7 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 2 ............................................................. 48
Tabelle 8 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 3 ............................................................. 49
Tabelle 9 Fahrzeugvorhaltung Wachkreis 4 ............................................................. 50
Tabelle 10 Fahrzeugvorhaltung im Krankentransport ............................................... 54
Tabelle 11 Übersicht Einsatzzahlen 2019 / 2020...................................................... 56
Tabelle 12 Auslastung RTW im WK 1 über Zeitsegmente ........................................ 61
Tabelle 13 Auslastung RTW im WK 2 über Zeitsegmente ........................................ 65
Tabelle 14 Auslastung RTW im WK 3 über Zeitsegmente ........................................ 69
Tabelle 15 Auslastung RTW im WK 4 über Zeitsegmente ........................................ 71
Tabelle 16 Einsatzzahlen Notarztdienst 2019 und 2020 ........................................... 73
Tabelle 17 Auslastung NEF über Zeitsegmente ....................................................... 76
Tabelle 18 Auslastung KTP Werktags, Auswertung nach Vorhaltezeit;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 80
Tabelle 19 Auslastung KTP Samstags, Auswertung nach Vorhaltezeit;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 82
Tabelle 20 Auslastung KTP Sonn- und Feiertags, Auswertung nach Vorhaltezeit;
Betrachtungszeitraum 2019/2020 ............................................................................. 83
Tabelle 21 Hilfsfrist-Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020, Werte gemittelt ............. 85
Tabelle 22 Einsatzzahlen und Hilfsfristerreichungsgrade in WK3-Süd ..................... 92
Tabelle 23 Fahrzeugvorhaltung RTW nach Wachkreisen ........................................ 95
Tabelle 24 Anzahl der Auszubildenden nach RW ................................................... 110
Tabelle 25 Anzahl der Praxisanleiter*innen nach RW ............................................ 112
Tabelle 26 Umsetzung der Maßnahmen der Bedarfsplanfortschreibung 2018 ....... 132
Tabelle 27 Maßnahmenübersicht Bedarfsplanung 2023 ........................................ 133Seite 15 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
11
1 Vorwort
Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes haben nach dem
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe, die bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und
des Krankentransportes sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche
Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Grundlage für die Durchführung des Rettungsdienstes ist der
Rettungsdienstbedarfsplan, der einer kontinuierlichen Überprüfung unterliegt und bei
Bedarf, spätestens aber nach fünf Jahren fortzuschreiben ist. In diesem Plan hat der
Träger des Rettungsdienstes insbesondere die Anzahl, die Standorte und
Einsatzbereiche der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen, die Anzahl und
die Vorhaltung der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge
sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadenereignissen mit
einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter festzuschreiben.
Basis dieser Festlegungen ist ein von der Trägerin des Rettungsdienstes als
Planungsrahmen festzulegendes Schutzziel in Hinblick auf die zu erreichende Hilfsfrist
in der Notfallrettung und die Bediensicherheit im Krankentransport.
Der Rettungsdienst unterliegt einer dynamischen Entwicklung, da die Fortschritte in
der Medizin und gesundheitspolitische Richtungsentscheidungen in vielen Bereichen
auch Auswirkungen auf die Präklinik haben und so ebenfalls die Standards im
Rettungsdienst weiterentwickelt werden müssen. Diese Entwicklungen wirken sich auf
struktureller Ebene, im Bereich der medizinisch-technischen Ausstattung, vor allem
aber in den Bereichen Personalqualifikation und Qualitätssicherung deutlich aus.
Gleichzeitig unterliegt der Rettungsdienst aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Hierzu hat der Gesetzgeber mit der Novellierung im Jahre 2015 einen Verweis auf die
entsprechende Rechtsvorschrift im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in das
RettG NRW eingefügt.
Vor diesem Hintergrund beschreibt der Rettungsdienstbedarfsplan die erforderlichen
Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und betrachtet notwendige
Erweiterungen unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Konsequenzen.Seite 16 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
12
2 Gesetzliche Grundlagen
 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom
24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)
 Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes vom 17. Dezember 2015 (BHKG NRW), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.Juni 2021
 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018
 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibVO) vom 21. August.2002,
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27. September 2016
 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli.2000, zuletzt geändert am 21.
Dezember 2020 BGBl I S. 3136
 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai
2013 (NotSanG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021, BGBl. I S.
274
 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert durch
Art 2 V v.4.11.2020
 Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum
Notfallsanitäter Teil 1 und Teil 2 vom 13. November 2015 / 18. März 2015
 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer
(RettAPO) vom 01. Januar 2018, GV.NRW.2017 S. 919
 RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 24. November 2006 / Aktenzeichen III 8- 0713.8 (Sanitäts- und
Rettungsdienst bei Veranstaltungen).
 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt
geändert durch Art. 1 G v. 22. Dezember 2020 I 3334Seite 17 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
13
3 Allgemeine Ortsbeschreibung
3.1 Größe und Lage der Stadt Bonn
Die im Süden von Nordrhein-Westfalen gelegene Stadt Bonn grenzt auf eine Länge
von ca. 700 m an den zu Rheinland-Pfalz gehörenden Landkreis Bad-Neuenahr /
Ahrweiler und wird im Übrigen vollständig durch den Rhein-Sieg-Kreis umschlossen.
Sie wird in Nord-Süd Richtung durch den Rheinstrom geteilt, wobei etwa 75 % der
Stadtfläche linksrheinisch liegen. Die linksrheinischen und rechtsrheinischen Stadtteile
werden durch drei Straßenbrücken verbunden, wobei es sich bei der Friedrich-Ebert-
Brücke (Nordbrücke) und der Konrad-Adenauer-Brücke (Südbrücke) um
Autobahnbrücken mit Fußgänger- und Fahrradwegen handelt. Die Kennedybrücke,
welche die Innenstadt des Stadtbezirkes Bonn mit dem Stadtbezirk Beuel verbindet,
hat eine überbreite Fahrspur für den Individualverkehr und einen eigenen breiten
Bahnkörper für die Straßenbahn. Ein Rad- und Fußweg steht auf beiden Rheinseiten
zur Verfügung.
Gesamtfläche ca. 141 qkm
Länge der Stadtgrenze: ca. 61 km
Ausdehnung von Nord nach Süd: ca. 15 km
Ausdehnung von Ost nach West: ca. 12,5 km
Rheinuferlänge: ca. 29 km
Nullpunkt Bonner Pegel: 42,60 m ü. NN
Tiefster Bodenpunkt 45,60 m ü. NN
Größte Erhebung 194,80 m ü. NN
Geographischer Mittelpunkt Bundeskanzlerplatz
3.2 Bevölkerung
Die Stadt Bonn hatte am 31.12.2020 insgesamt 333.794 Einwohner. Die
Einwohnerzahlen gliedern sich nach Stadtbezirken wie folgt:
Tabelle 1 Einwohnerzahlen nach Stadtbezirken
Stadtbezirk Einwohner Anteil in %
Bonn 155.235 46,51 %
Bad Godesberg 76.156 22,81 %
Beuel 67.827 20,32 %
Hardtberg 34.576 10,36 %Seite 18 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
14
Somit lebt fast die Hälfte der Bevölkerung im Stadtbezirk Bonn. Auf den linksrheini-
schen Teil der Stadt Bonn entfallen insgesamt 257.638 Einwohner (77,19 %).
Die prozentuale Altersverteilung der Bonner Bevölkerung in den verschiedenen
Stadtbezirken ergibt folgendes Bild:
Tabelle 2 Altersverteilung der Bonner Bevölkerung nach Stadtbezirken
Stadtbezirk 0 – 6
Jahre
6 – 18
Jahre
18 – 30
Jahre
30 – 65
Jahre
Über 65
Jahre
Bonn 5,6 % 10,2 % 21,9 % 46,4 % 15,9 %
Bad Godes-
berg
5,8 % 12,9 % 12,8 % 47,4 % 21,1 %
Beuel 5,5 % 10,9 % 14,1 % 49,9 % 19,6 %
Hardtberg 5,8 % 11,9 % 16,0 % 46,1 % 20,2 %
Gesamt 5,7 % 11,5 % 16,2 % 47,5 % 19,2 %
Werte gerundet
Insgesamt ist die Altersverteilung in den einzelnen Stadtbezirken weitgehend iden-
tisch. Die Altersgruppe der 30 bis 65-jährigen ist in allen Stadtteilen mit jeweils über
45 % am stärksten ausgeprägt.
3.3 Verkehrswege
3.3.1 Straßennetz
Die Stadt Bonn liegt zwischen den für den Nord/Süd-Verkehr wichtigen Fernstraßen
A 61 und A 3. Erschlossen wird die Stadt durch die linksrheinisch vom AK Meckenheim
kommende A 565, die das Stadtgebiet in nordöstlicher Richtung durchquert und über
die Friedrich-Ebert-Brücke rechtsrheinisch am AD Bonn-Beuel in die A 59 mündet, die
aus Richtung Köln kommend in südlicher Richtung durch das Stadtgebiet geführt wird
und am AK Beuel-Ost in die B 42 übergeleitet wird. Vom AK Beuel-Ost führt die A 562
über die Konrad-Adenauer-Brücke und bindet so auch die linksrheinisch verlaufende
B 9 an das rechtsrheinische Autobahnnetz an. Die A 555 stellt die direkte
linksrheinische Verbindung zwischen den Städten Köln und Bonn dar. Sie ist über das
Autobahnkreuz Bonn-Nord an die A 565 angebunden und mündet am Verteilerkreis
Bonn in das städtische Verkehrsnetz.Seite 19 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
15
3.3.2 Bahnanlagen
Die Stadt Bonn wird in Nord/Süd-Richtung sowohl linksrheinisch als auch
rechtsrheinisch durch Hauptstrecken der Bahn AG durchquert. Während auf der
linksrheinischen Trasse schwerpunktmäßig der Personennah und -fernverkehr
abgewickelt wird, werden auf der rechtsrheinischen Trasse neben dem regionalen
Personennahverkehr hauptsächlich Güter, darunter auch ein großer Anteil
Gefahrgüter, transportiert. Linksrheinisch verläuft eine Nebenstrecke westlich in
Richtung Euskirchen. Dort wird der Personenverkehr über den im Stadtzentrum
gelegenen Hauptbahnhof sowie die Bahnhöfe Bad Godesberg, Mehlem und Duisdorf
und rechtsrheinisch über den Bahnhof Beuel abgewickelt.
Die Stadtwerke Bonn unterhalten ein Straßenbahnnetz von ca. 52 km sowie ein
Stadtbahnnetz von ca. 54,5 km Länge. Hiervon sind 9,6 km unterirdisch im Tunnel
geführt. Das Stadtbahnnetz verläuft wie die Bahnhauptstrecken in Nord/Süd-Richtung
und verbindet linksrheinisch die Städte Köln und Bonn über eine entlang der
Rheinschiene sowie des Vorgebirges verlaufende Strecke. Rechtsrheinisch werden
die Städte Köln, Bonn, Königswinter und Bad Honnef über eine Strecke verbunden.
3.3.3 Wasserstraßen
Die Stadt Bonn wird auf einer Strecke von 18 km durch den Rheinstrom in Nord/Süd-
Richtung durchquert. Er ist im Mittel ca. 400 m breit und dient als eine der wichtigsten
europäischen Wasserstraßen vorwiegend dem Transport von Gütern, hierunter ein
Großteil an Gefahrgütern. Im Bonner Hafen, Ortsteil Graurheindorf, werden jährlich ca.
500.000 t Fracht mit ca. 1.200 Schiffsbewegungen umgeschlagen. Personentransport
findet im Wesentlichen in Form von Ausflugsverkehr sowie Fähr- und Freizeitschifffahrt
statt. Derzeit bestehen insgesamt vier Fährverbindungen über den Rheinstrom. Diese
verbinden die Orte Bonn-Buschdorf mit Niederkassel-Mondorf, Bonn-Innenstadt mit
Bonn-Beuel, Bonn-Plittersdorf mit Königswinter-Niederdollendorf sowie Bonn-Mehlem
mit Königswinter-Zentrum. Mit Ausnahme der Fähre Bonn-Zentrum, die lediglich
Personentransport durchführt, sind alle Fähren für den Fahrzeugtransport ausgelegt.
3.4 Wirtschaft und Stadtentwicklung
3.4.1 Bundes- und UNO-Stadt
Nach dem Hauptstadtbeschluss vom 20. Juni 1991 wurde im Bonn-Berlin-Gesetz die
Aufgabenteilung zwischen Berlin und Bonn festgelegt und Bonn als Standort von
Bundesministerien und Bundesämtern mit dem überwiegenden Anteil derSeite 20 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
16
Arbeitsplätze der Bundesministerien bestätigt. Als zweites bundespolitisches Zentrum
neben Berlin führt die Stadt Bonn die Bezeichnung „Bundesstadt“.
Neben der bundespolitischen Bedeutung ist die Stadt Bonn Sitz einer Vielzahl von
internationalen Organisationen, mit der Ausrichtung auf Fragen der
Entwicklungszusammenarbeit, des Umweltschutzes und der Katastrophenvorsorge.
Den Schwerpunkt bilden hierbei die Einrichtungen der Vereinten Nationen.
3.4.2 Kongressstadt Bonn
Neben einer Vielzahl weiterer Tagungsmöglichkeiten hat sich die Stadt Bonn mit dem
Word Conference Center Bonn (WCCB) in unmittelbarer Nähe zum UN-Campus als
Austragungsort großer internationaler Kongresse etabliert. In dem Tagungszentrum
können Veranstaltungen mit bis zu 7.000 Teilnehmern durchgeführt werden.
3.4.3 Wirtschaftsstandort
Die Stadt Bonn ist Standort großer, international tätiger Unternehmen und
mittelständischen Unternehmen. Insgesamt bieten in der Stadt Bonn mehr als 16.000
Betriebe und Einrichtungen ca. 250.000 Arbeitsplätze. Ein Großteil der in Bonn
Beschäftigten hat seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt. Bedingt hierdurch wird die
Stadt Bonn an Werktagen von einer hohen Zahl von Berufspendlern angefahren. Im
Mittel sind dies etwa 141.000 Einpendler pro Tag, während ca. 59.000 berufstätige
Bonner Bürger ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes nachgehen.
3.4.4 Wissenschaftsstandort
In den Bereichen Forschung und Lehre, sowie Entwicklung und Innovation ist die Stadt
Bonn ein wichtiger Standort. Zentrum des Wissenschaftsstandortes Bonn ist die
Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität mit ca. 35.000 Studierenden. Auch ist die
Stadt Bonn Sitz von Forschungseinrichtungen von internationalem Rang.
3.4.5 Kulturangebot
Bonn bietet ein umfangreiches und breit gefächertes Kulturangebot mit Theater, Oper
und Konzertveranstaltungen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Ausrichtung des
jährlich stattfindenden Beethovenfestes in der Geburtsstadt des Komponisten.
Darüber hinaus sind große Open Air-Veranstaltungen in der Rheinaue wie
beispielsweise „Rhein in Flammen“ oder Veranstaltungen des Bonner Kultursommers
ebenso wie der Straßenkarneval (Rosenmontagszug) und der „Pützchens Markt“ alsSeite 21 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
17
überregional bekannte Jahrmarktsveranstaltung Anziehungspunkte für eine große
Anzahl von Besuchern.
3.5 Bewertung
Aus der allgemeinen Ortsbeschreibung der Stadt Bonn ergeben sich in Bezug auf die
Bebauungs- und Bevölkerungsdichte, aber auch durch die Verkehrsinfrastruktur für
Großstädte typische Gefährdungsmerkmale, die bei der Planung der
rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen sind. Hierbei sind insbesondere
auch die Gefahren durch die hohe Personendichte auf begrenztem Raum bei
Veranstaltungen in Veranstaltungsräumen und bei Freiluftveranstaltungen zu sehen.
4 Struktur der medizinischen Versorgung
4.1 Krankenhausversorgung
In der Stadt Bonn werden insgesamt sieben Krankenhäuser der Regelversorgung mit
ca. 2.200 Betten betrieben, die sich alle in freier bzw. kirchlicher Trägerschaft befinden
und zum Teil in Trägergemeinschaften beziehungsweise Kooperationen miteinander
verbunden sind. Ein städtisches Krankenhaus wird nicht betrieben. Zusätzlich zu den
genannten Häusern sind das Universitätsklinikum Bonn mit ca. 1.250 Betten als
Einrichtung der Maximalversorgungsstufe sowie die LVR-Kliniken Bonn als
psychiatrische und neurologische Fachklinik mit ca. 800 Betten angesiedelt.
Die in der Stadt Bonn betriebenen Krankenhäuser sind gemäß
Krankenhausbedarfsplan des Landes NRW mit den Häusern des Rhein-Sieg-Kreises
und des Kreises Euskirchen zum Krankenhausversorgungsbereich 6
zusammengefasst und bezüglich ihrer Versorgungskapazität von überregionaler
Bedeutung. Dies gilt auf Grund der räumlichen Strukturen insbesondere für den Rhein-
Sieg-Kreis, der bei ca. 600.000 Einwohnern nur über sechs Krankenhäuser im
Kreisgebiet verfügt.
Von besonderer Bedeutung für die Notfallversorgung ist die Anzahl der Intensivbetten,
die für die Akutversorgung zur Verfügung stehen. Die Verteilung der in der Stadt Bonn
betriebenen Intensivbetten stellt sich wie folgt dar:Seite 22 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
18
Tabelle 3 Übersicht der Intensivbetten Bonner Krankenhäuser
Intensiv IMC Stroke-Unit
GKH St. Elisabeth 6 4
GKH St. Petrus 12 8
Johanniter GmbH
Johanniter Krankenhaus
8 6
Johanniter GmbH
Waldkrankenhaus
14
GFO St. Josef Hospital 10 6
GFO St. Marien Hospital 10 6
Helios Klinikum Bonn/Rhein-
Sieg
13 20
Universitätsklinikum Bonn 139 161 6
LVR-Kliniken Bonn 8 8
Neben den für die notfallmedizinische Versorgung relevanten Häusern werden in Bonn
verschiedene Fachkliniken sowie diagnostische und therapeutische Einrichtungen in
privater Trägerschaft betrieben, die durch enge Kooperation mit regionalen und
überregionalen Krankenhäusern in die Gesundheitsversorgung einbezogen sind.
4.2 Hausärztliche Versorgung
Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung obliegt gemeinsam den
Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) als Selbstverwaltungskörperschaften des
öffentlichen Rechts, in denen alle niedergelassenen Ärzte, die Kassenpatienten
versorgen, Mitglied sein müssen und der Ärztekammer Nordrhein, ebenfalls
Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Zuständig für die Stadt Bonn
sind die KV Nordrhein, Kreisstelle Bonn und die ÄK Nordrhein, Kreisstelle Bonn. Von
zentraler Bedeutung ist die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in den
sprechstundenfreien Zeiten. Diese erfolgt prinzipiell über einen ärztlichen
Bereitschaftsdienst, der sowohl einen Praxisbetrieb als auch einen
Hausbesuchsdienst umfasst. Daneben existieren einige privatärztliche Notdienste in
eigener Verantwortung.Seite 23 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
19
4.3 Notdienstpraxen
Um Patienten eine zentrale Anlaufstelle zu bieten und einen optimierten Praxisbetrieb
zu erreichen, haben sich die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte zu s.g.
Notfallpraxen zusammengefunden, die den Sicherstellungsauftrag zu bestimmten
Zeiten wahrnehmen. Die Notfallpraxen sind an Krankenhäusern in verschiedenen
Stadtbezirken angebunden, wodurch sich eine optimale Schnittstelle zur klinischen
Abklärung und ggf. stationären Aufnahme ergibt. Dies sind das Helios-Klinikum Bonn
/ Rhein-Sieg für den Stadtbezirk Hardtberg, die Johanniter GmbH- Waldkrankenhaus
für den Stadtbezirk Bad-Godesberg sowie perspektivisch das GKH – Haus St. Petrus
für die Stadtbezirke Bonn und Beuel. Die bisherige Notfallpraxis am GFO St. Josef
Hospital in Bonn-Beuel entfällt laut Planungen der KV zukünftig.
4.4 Bewertung
Die Ausrichtung der Stadt Bonn als zentraler Gesundheitsstandort wird aktiv
vorangetrieben. So verfügt die Stadt Bonn über eine im Vergleich hohe Dichte an
Krankenhäusern, Spezialkliniken und therapeutischen Einrichtungen, die regional,
aber auch von einer hohen Anzahl internationaler Patienten genutzt werden. Die starke
Zentrierung von medizinischen Versorgungsstrukturen in der Stadt Bonn, sowie die
zunehmende Spezialisierung der einzelnen Einrichtungen führen zu einem
kontinuierlichen Bedarf an medizinischen Transportleistungen, auf die sich die
Trägerin des Rettungsdienstes einstellen muss.
Seit einigen Jahren zeigt sich zunehmend, dass der Rettungsdienst und insbesondere
der Notarztdienst als Rückfallebene für vielfältige Versorgungsanliegen genutzt
werden. Durch die ständige und unmittelbare Erreichbarkeit des Rettungsdienstes und
Notarztes über den Notruf 112 werden immer häufiger Hilfeersuchen an die Feuer-
und Rettungsleitstelle gerichtet, die eigentlich nicht in den originären
Zuständigkeitsbereich und Versorgungsauftrag des Rettungsdienstes gehören. Die
Gründe dafür sind vielfältig, unter anderem die eingeschränkten Möglichkeiten eines
Hausbesuchs durch Hausärzte zu den sprechstundenintensiven Zeiten tagsüber,
eingeschränkte Erreichbarkeit zuständiger Institutionen und Einrichtungen,
Kommunikationsprobleme und Unsicherheit von Angehörigen und Patienten. Zudem
ist es für die Leitstellenmitarbeiter*innen immer aufwändiger und rechtlich
risikoträchtiger, tatsächliche Notfälle und begründete Hilfeersuchen zu filtern und somit
die missbräuchliche Anforderung des Rettungsdienstes zu minimieren.Seite 24 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
20
5 Rettungsdienst
Der Rettungsdienst ist eine staatliche Leistung, die der Gesetzgeber in NRW den
Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
übertragen hat. Als Träger des Rettungsdienstes haben sie die bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung
einschließlich des Notarztdienstes sowie des Krankentransportes sicherzustellen.
Hierzu gehört auch der Transport klinisch erstversorgter Patienten in geeignete
Diagnostik- und Therapieeinrichtungen sowie die Versorgung einer größeren Anzahl
von Verletzten und Kranken bei außergewöhnlichen Schadenereignissen. Nach dem
Gesetz bilden Notfallrettung und Krankentransport eine medizinisch-organisatorische
Einheit der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport lässt das RettG NRW
neben der Aufgabenwahrnehmung durch den Träger selbst bzw. durch den Träger
beauftragte Leistungserbringer (öffentlicher Rettungsdienst) auch Raum für die
Tätigkeit von Unternehmen. Die durch Unternehmen eingesetzten Krankenkraftwagen
sind insbesondere bei der Planung für Lagen mit vielen Betroffenen zu
berücksichtigen. Auch können Unternehmen auf Antrag an die öffentliche Leitstelle
angebunden werden.
Die Erteilung von Genehmigungen sowie die Aufsicht über die Unternehmertätigkeit
gehört zu den Trägeraufgaben.
5.1 Zuständigkeiten
Die fachliche Zuständigkeit für die Umsetzung der Aufgaben nach dem RettG NRW
auf kommunaler Ebene liegt mit Ausnahme der Aufgaben nach dem dritten Abschnitt
des Gesetzes bei Feuerwehr und Rettungsdienst und ist hier organisatorisch in die
Abteilung Verwaltung und Rettungsdienst eingebunden. Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit von Unternehmen in der Notfallrettung und im
Krankentransport ist das Amt Bürgerdienste, wo die genannten Aufgaben in der
Abteilung Ordnungs-, Markt und Gewerbeangelegenheiten zusammengefasst sind.
Bedarfsrelevante Fragen hinsichtlich der Unternehmertätigkeit werden in enger
Abstimmung der beteiligten Ämter bearbeitet. Die medizinisch-fachliche
Verantwortung liegt beim Ärztlichen Leiter Rettungsdienst.Seite 25 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
21
5.2 Leistungen des Rettungsdienstes
Die vom Gesetzgeber an die Kreise und kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben des
Rettungsdienstes sind wie folgt definiert:
5.2.1 Notfallrettung
Die Aufgaben in der Notfallrettung sind auf die Durchführung lebensrettender
Maßnahmen am Notfallort, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Transport
in ein für die weitere Behandlung geeignetes Krankenhaus bei Personen gerichtet, die
sich infolge Verletzung, Erkrankung, oder anderer Ursachen in Lebensgefahr befinden
oder bei denen schwere gesundheitliche Folgen zu erwarten sind, wenn sie nicht
unverzüglich medizinische Hilfe erhalten (Notfallpatienten).
5.2.2 Notarztdienst
Der Notarztdienst ist der Notfallrettung zuzurechnen und stellt die zentrale
medizinische Leistung in den Fällen dar, in denen die Aufgaben der Notfallrettung nur
durch invasive oder pharmakologische Maßnahmen geleistet werden können, die über
den Qualifikations- und Handlungsrahmen des nichtärztlichen Personals hinausgehen.
5.2.3 Krankentransport
Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen
hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten
und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern.
5.2.4 Spezialleistungen
Neben den standardmäßig erbrachten Leistungen der Notfallrettung einschließlich des
Notarztdienstes und des Krankentransports entstehen Versorgungs- und
Transportbedarfe, die eine Verfügbarkeit von Spezialfahrzeugen bzw. –systemen
erfordern. Dies trifft insbesondere auf Interhospitaltransporte unter
intensivmedizinischen Bedingungen, auf Transporte von Neugeborenen zu
neonatologischen Zentren, Transporte von Schwergewichtigen, sowie Transporte von
Patienten zu, die an übertragbaren Krankheiten leiden. Da die Vorhaltung von
Spezialfahrzeugen durch einzelne Rettungsdienstträger vor dem Hintergrund
insgesamt geringer Fallzahlen wirtschaftlich in vielen Fällen nicht darstellbar ist und
die Kostenträger daher entsprechende Vorhaltungen kritisch bewerten, hat der
Gesetzgeber die Bildung von Trägergemeinschaften als Sollvorschrift in das RettG
NRW aufgenommen. Unbeschadet der Inanspruchnahme von Leistungen aus
Trägergemeinschaften entstehen jedoch Bedarfe, die in diesem Rahmen aufgrund derSeite 26 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
22
eingeschränkten Verfügbarkeit entsprechender Fahrzeuge nicht bedient werden
können und somit lokale Ergänzungen erfordern.
5.2.4.1 Interhospitaltransporte
Der Gesetzgeber ordnet Patienten, die zwar erstversorgt wurden, jedoch zur weiteren
Behandlung in eine andere diagnostische oder therapeutische Einrichtung
transportiert werden müssen der Notfallrettung zu. Der Träger des Rettungsdienstes
muss daher neben der Organisation der Primärversorgung auch eine Struktur für die
Durchführung von Interhospitaltransporten vorhalten. Das Spektrum reicht hierbei von
einfachen, nicht arztbegleiteten Verlegungen bis zu Transporten unter
intensivmedizinischen Bedingungen mit spezieller Medizintechnik.
Um Transporte von intensivpflichtigen Patienten durchführen zu können, hat die Stadt
Bonn insgesamt vier hierfür geeignete Tragen beschafft, die über Halterungen zur
Aufnahme der für den Transport erforderlichen medizinisch-technischen Geräte
verfügen und hält die Gerätesätze hierfür (Transportbeatmungsgerät, EKG-Monitor,
Defibrillator Spritzenpumpen, elektr. Absaugeinrichtung) selbst ebenfalls vor. Eine
Intensivtrage basiert auf der im Rettungsdienst der Stadt Bonn bisher verwendeten
Standardtrage, während zwei Tragen für schwergewichtige Intensivpatienten*innen
zur Aufnahme mit einem hydraulisch gesteuerten Trageaufnahmesystem (Power
Load) ausgelegt sind. Die vierte Intensivtrage ist ebenfalls für schwergewichtige
Patient*innen ausgelegt und wird mit dem hierfür zusätzlich ertüchtigten
Rettungswagen eingesetzt. Da im Rahmen der regelmäßigen Ersatzbeschaffungen
planerisch die Umstellung aller Rettungswagen auf das Power-Load System
abgeschlossen werden soll, ist mittelfristig auch die Intensivtrage auf
Standardfahrgestell entsprechend auszutauschen.
Neben den speziell für den Transport von Intensivpatienten vorgehaltenen Tragen
werden an den Feuer- und Rettungswachen sowie am Rettungsdienststützpunkt
Universitätsklinikum weitere Geräte- und Materialsätze vorgehalten, die auch
unabhängig von der Verfügbarkeit der Intensivtragen in den Einsatz gebracht werden
können.
5.2.4.2 Inkubatortransporte
Der Transport von Neugeborenen stellt besondere Anforderungen an den
Rettungsdienst und ist daher als Sonderleistung zu sehen. In Bonn fordern das
Zentrum für Kinderheilkunde des Universitätsklinikums sowie das GFO St.Seite 27 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
23
Marienhospital Inkubatortransporte an. Die Bedienung des medizinischen Equipments
sowie die Behandlung der Neugeborenen erfolgt in diesen Fällen nicht durch
Rettungsdienstpersonal, sondern durch einen Arzt/eine Ärztin und eine Pflegekraft der
aufnehmenden Klinik, die den Transport begleiten.
Im den Jahren 2019 und 2020 wurden jeweils ca. 250 Inkubatortransporte
durchgeführt. Vor dem Hintergrund dieser geringen Fallzahlen, sowie der
zwischenzeitlich deutlich verbesserten Fahrzeugtechnik (u.a. Luftfederung) erfolgt der
Transport von Neugeborenen nicht mit Spezialfahrzeugen, sondern mit
Rettungswagen der Regelvorhaltung.
5.2.4.3 Transporte von Schwergewichtigen
Transporte von stark übergewichtigen Patienten*innen stellen den Rettungsdienst vor
erhebliche logistische und technische Herausforderungen. Die Tatsache, dass die bis
dahin im Rettungsdienst standardmäßig eingesetzten Tragesysteme sowohl von der
Belastbarkeit, als auch von der Bauart nicht für solche Patienten*innen vorgesehen
waren, war ein zentraler Grund dafür, im Jahr 2014 im Rahmen der Ersatzbeschaffung
erstmals einen Rettungswagen in Dienst zu stellen, der über ein elektro-hydraulisches
Hebe- und Halterungssystem vom Typ Stryker Power-Load verfügte und so in
Verbindung mit der hierfür vorgesehenen, ebenfalls elektro-hydraulisch betriebenen
Fahrtrage den Transport von Patienten mit einem theoretischen Gewicht von bis zu
ca. 300 kg ermöglichte. Die sich aus der Breite der Tragen im Verhältnis zum
Körperumfang der zu transportierenden Patient*innen ergebenden Limitierungen
führen in der Realität zu einem maximalen Patientengewicht von ca. 150 Kg, die mit
dem Power-Load System abgebildet werden können. Die Erfahrung zeigt, dass über
den Einsatz von Rettungswagen mit verbautem Power-Load System die
Transportprobleme bei Schwergewichtigen reduziert werden konnten, jedoch nach wie
vor Situationen eintreten, in denen aufgrund der genannten Limitierungen Transporte
nur durch den Rückgriff auf entsprechend ausgestattete Fahrzeuge des Rhein-Sieg-
Kreises im Rahmen der überörtlichen Hilfe möglich sind. Die insgesamt zunehmenden
Fallzahlen in Verbindung mit dem Risiko der Nichtverfügbarkeit einer überörtlichen
Unterstützung hat dazu geführt, dass die Stadt Bonn einen auf einem
Standardfahrgestell basierenden Rettungswagen einschließlich einer Redundanz
beschafft hat, der über eine nochmals breitere, bis zu 400 kg belastbare Trage in
Verbindung mit einer Ladebordwand verfügt, so dass Einschränkungen hinsichtlich
des Transports von Schwergewichtigen nicht mehr gegeben sind. Das Fahrzeug wirdSeite 28 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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ohne Einschränkungen auch im Regelrettungsdienst eingesetzt, so dass ein
wirtschaftlicher Betrieb sichergestellt ist.
5.2.4.4 Infektionstransporte
Transporte von Patient*innen, die an übertragbaren Krankheiten im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) leiden, können nur unter entsprechenden
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich
hierbei nach der jeweils vorliegenden Infektionskrankheit und der von ihr ausgehenden
Gefahr der Infektionsübertragung. Die Maßnahmen umfassen die
Transportvorbereitung, die Transportdurchführung und die Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft. Art und Umfang der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen sind
im Hygieneplan der Stadt Bonn festgelegt.
Den größten Anteil an den im Rettungsdienst der Stadt Bonn anfallenden
Infektionstransporten nehmen die Patienten*innen ein, die an multiresistenten
Erregern, wie zum Beispiel MRSA leiden. Derartige Transporte stellen die
Fahrzeugbesatzungen jedoch i.d.R. nicht vor Probleme, da die entsprechenden
Informationen meist vorliegen und die standardisierten Schutzmaßnahmen
durchgeführt werden können, die im Wesentlichen aus einem leichten
Einwegschutzkittel, einem chirurgischen Mundschutz, Einmalschutzhandschuhen und
ggf. einer Schutzbrille bestehen. Die Schutzstufen sind in ihrem Umfang hinsichtlich
der Form der Schutzkleidung bis hin zu einem Ganzkörperschutz mit Atemanschluss
anpassbar.
Auch die Vorbereitung des Fahrzeugs orientiert sich an der Infektionsgefahr und
umfasst standardmäßig die Entnahme nicht benötigter Geräte bis hin zum Ausbringen
von Schutzfolie und dem Abkleben von Einbauten und Öffnungen. Obwohl
weitreichende Schutzmaßnahmen möglich sind, können Patienten*innen, die an
hochinfektiösen Krankheiten, wie z.B. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber (Ebola,
Lassa, Dengue, etc.) leiden, nicht transportiert werden, da in solchen Fällen besondere
Anforderungen hinsichtlich der Patientenisolation auch während des Transports zu
stellen sind, die nur mit hohem technischen Aufwand erfüllt werden können und sowohl
ein Spezialfahrzeug als auch besonders geschultes Personal erfordern. Für diese
Fälle entsendet das nächstgelegene Kompetenzzentrum (Universitätsklinikum
Düsseldorf) in Kooperation mit der Berufsfeuerwehr Düsseldorf ein entsprechendes
Spezialfahrzeug mit eigenem Personal. Transportanforderungen für hochinfektiöseSeite 29 von 171
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Patienten*innen gab es in der Stadt Bonn bisher nicht. Vor dem Hintergrund der
vorhandenen Möglichkeiten und dem Rahmen der zu erwartenden
Infektionstransporte wird im Rettungsdienst der Stadt Bonn der Bedarf für ein
entsprechendes Spezialfahrzeug nicht gesehen.
Transporte von Patienten*innen, die an einer Infektion mit dem im Jahre 2019 erstmals
aufgetretenen Corona-Virus leiden, stellen über die persönliche Schutzausrüstung für
die Fahrzeugbesatzung hinaus keine erhöhten Anforderungen an die Durchführung
von Desinfektionsmaßnahmen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen,
die im Hygieneplan bereits definiert sind.
5.3 Leistungserbringung
Unbeschadet der nicht übertragbaren administrativen und organisatorischen Aufgaben
kann die Trägerin die Durchführung des Rettungsdienstes an anerkannte
Hilfsorganisationen oder geeignete Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
übertragen. In dieser Form eingebundene Leistungserbringer werden als
Verwaltungshelfer tätig.
5.3.1 Einbindung von Dritten gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW
In der Stadt Bonn sind bereits seit vielen Jahren neben der Berufsfeuerwehr die
anerkannten Hilfsorganisationen, sowie seit dem 01.07.2018 ein privates
Unternehmen in den Rettungsdienst eingebunden und erbringen hier den
überwiegenden Teil der Leistungen im Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen
im Bereich des Krankentransportes, einschließlich der Disposition von
Krankentransporten in der Leitstelle der Trägerin in den Kernzeiten.
Insbesondere die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch die anerkannten
Hilfsorganisationen ist ein wichtiger Faktor für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des
Katastrophenschutzes. Sie bietet eine Basis für die Qualifizierung und Weiterbildung
der ehrenamtlichen, im Sanitätsdienst des Katastrophenschutzes tätigen Helfer*innen
und ist damit von Bedeutung für die Aufwuchsfähigkeit des Systems in
Großschadenlagen.
5.3.2 Personal der Berufsfeuerwehr
Ebenso ist die Tätigkeit im Rettungsdienst auch für die Berufsfeuerwehr von zentraler
Bedeutung. So kann insbesondere das Personal, das in der Leitstelle Einsätze des
Rettungsdienstes disponiert und lenkt, nur durch die praktische Tätigkeit im
Rettungsdienst die erforderliche Erfahrung sammeln, die Grundlage für eineSeite 30 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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qualifizierte Leitstellentätigkeit ist. Gleiches gilt für die wirtschaftlich vorteilhafte
Spitzenbedarfsabdeckung durch Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr, die hierfür aber
auch über die erforderliche Routine aus der Tätigkeit im Regelrettungsdienst verfügen
müssen.
Weiteres Merkmal ist die Vernetzung von feuerwehrtechnischer und
rettungsdienstlicher Qualifikation, welche insbesondere in Situationen von Bedeutung
ist, in denen eine patientengerechte Rettung technische Maßnahmen voraussetzt
(Einklemmung nach Verkehrs- oder Arbeitsunfall, Retten über Drehleiter,
Verschüttungen etc.). Auch ist durch die Verankerung der Ausbildung zum
Rettungssanitäter/zur Rettungssanitäterin in der Laufbahnausbildung eine
rettungsdienstliche Qualifikation bei allen Feuerwehrbeamt*innen gegeben, die Basis
für die schnelle Anpassung rettungsdienstlicher Ressourcen bei Lagen mit einer
Vielzahl Betroffener ist.
Durch den Einsatz von taktisch geschultem Personal (Gruppenführerqualifikation für
Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen) ist die sofortige Wahrnehmung von
Führungsaufgaben an komplexen Einsatzstellen (Raumordnung, Beurteilung
technischer Erfordernisse) gegeben, die Voraussetzung für die erfolgreiche
Einsatzorganisation ist.
Mit der Einführung des neuen Berufsbildes Notfallsanitäter*in wurde das
Anforderungs- und Tätigkeitsprofil des Rettungsdienstpersonals in den letzten Jahren
erheblich ausgeweitet. Durch die damit verbundene Vorabdelegation von
lebensrettenden ärztlichen Maßnahmen (Medikamentengaben, Anwendung invasiver
Maßnahmen) bis zum Eintreffen des Notarztes ist eine umfassende Ausbildung und
praktische Einsatzerfahrung unabdingbar. Dies ist entsprechend für das im
Rettungsdienst eingesetzte Personal der Berufsfeuerwehr sicherzustellen.
Nicht zuletzt muss die Stadt Bonn auch ihre Verantwortung als Trägerin wahrnehmen,
Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Übertragung rettungsdienstlicher
Leistungen auf einen Dritten bestehen. Sofern der Vertragspartner seine
Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt, muss die Stadt
Bonn ihrer Sicherstellungsverpflichtung nachkommen. Das gilt gerade auch in Zeiten,
in denen sich der Fachkräftemangel insbesondere auch im Gesundheitsbereich
bemerkbar macht und die Personalgewinnung für alle Leistungserbringer erschwert
ist. Folglich hat sie die eigentlich vertraglich übertragene Leistung zusätzlich selbst zuSeite 31 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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übernehmen. Entsprechend muss sie auf Szenarien wie den Ausfall eines oder
mehrerer Leistungserbringer unmittelbar reagieren können. Das lässt sich aber nur
dann gewährleisten, wenn zusätzlich Kapazitäten vorgehalten werden, die kurzfristig
aktiviert werden können.
5.3.3 Anpassung der Struktur
Insgesamt hat sich die Aufgabenverteilung in der Durchführung des Rettungsdienstes
zwischen Berufsfeuerwehr und Verwaltungshelfern sowohl aus organisatorischer, als
auch aus wirtschaftlicher Sicht bewährt und soll grundsätzlich fortgeführt werden. Sie
bietet die Basis für die schnelle, situationsangepasste Durchführung von
rettungsdienstlichen Maßnahmen einschließlich der Anpassung an sich verändernde
Lagen, der Führungsfähigkeit, sowie die Durchgängigkeit des Systems bis hin zum
Einsatz von qualifizierten Kräften des Katastrophenschutzes bei Großschadenlagen.
Um die sich aus der Multifunktionalität des Feuerwehrpersonals ergebenden
Synergien weiterhin optimal zu nutzen und die Aufgaben vor dem Hintergrund
steigender Anforderungen an die Qualifikation des Personals im Rettungsdienst sowie
der Leitstelle qualifiziert erfüllen zu können, ist es aus Sicht der Trägerin notwendig,
dass das feuerwehrtechnische Personal auch regelmäßig und kontinuierlich im
rettungsdienstlichen Alltagsbetrieb einsetzt wird und nicht nur in der vereinzelten
Besetzung der Spitzenlast-RTW. Auf der Feuer-und Rettungswache 1 war dies schon
immer der Fall, auf der Feuer- und Rettungswache 3 in Bad Godesberg wurde dies
aus selbigen Gründen zum 01.01.2015 vollzogen. Diese Maßnahme hat zu einer
Steigerung der rettungsdienstlichen Versorgungsqualität geführt und die Sicherheit
und Handlungskompetenz der eingesetzten feuerwehrtechnischen Beamten
nachhaltig verbessert.
Lediglich auf der Feuer- und Rettungswache 2 in Bonn-Beuel existiert noch die
Situation, dass das Feuerwehrpersonal ausschließlich den Spitzenlast-RTW mit
entsprechend geringerer Einsatzerfahrung besetzt. Dies ist aus fachlicher Sicht an die
bewährte Systematik der anderen Feuer- und Rettungswachen anzupassen, so dass
der Einsatz auch im Regelbetrieb erfolgt.
Ferner ist die Feuer- und Rettungswache 2 auch eine anerkannte Lehrrettungswache,
die bislang von der Berufsfeuerwehr nicht als solche genutzt werden kann. Aus
strukturellen und Kapazitätsgründen sollen dort zukünftig auch städtische
Auszubildende zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter ausgebildet werdenSeite 32 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
28
(insgesamt sind 27 Ausbildungsplätze bei der Berufsfeuerwehr eingerichtet). Dies
setzt die Besetzung eines Regel-RTW durch die Berufsfeuerwehr zwingend voraus,
da auf einem reinen Spitzenlast-RTW keine Ausbildung erfolgen kann und darf.
Ergebnis des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW
Aus Gründen der dargestellten Trägerverantwortung und Qualität sah der Entwurf des
Bedarfsplans vor, dass soll daher der derzeit auf Grundlage von § 13 Abs. 1 RettG
NRW 24 h besetzte Rettungswagen auf der Feuer- und Rettungswache Bonn-Beuel
ab 01.01.2023 durch die Berufsfeuerwehr besetzt wirdwerden. Der Anteil der im
Rettungsdienst durch die eingebundenen Dritten zu erbringenden Leistungen wäre
bleibt unter Berücksichtigung der in Kapitel 9.2 dargestellten Anpassungen in der
Notfallrettung hierbei dennoch gesamtstädtisch betrachtet gleichgeblieben. Im
Beteiligungsverfahren nach § 12 RettG NRW wurde dies u.a. auf Grund wegfallender
Ausbildungsmöglichkeiten und der Attraktivität dieser 24h-Funktion für die
Mitarbeitenden in den Stellungnahmen dreier Hilfsorganisationen kritisch betrachtet.
Nach Abwägung der Argumentationen wird auf die Umsetzung der Maßnahme im
Rahmen dieser Bedarfsplanfortschreibung von Seiten der Trägerin verzichtet.
5.4 Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen
Neben dem öffentlichen Rettungsdienst sieht das RettG NRW auch die Möglichkeit der
Betätigung von Unternehmen im Bereich der Notfallrettung und im Krankentransport
vor. Hierfür bedarf es einer ordnungsbehördlichen Genehmigung, die erteilt werden
kann, wenn Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens festgestellt
sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn hierdurch das öffentliche Interesse an
einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Zuständig für die Erteilung
von Genehmigungen nach dem dritten Abschnitt des RettG NRW ist das Amt
Bürgerdienste (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) in Abstimmung mit Feuerwehr
und Rettungsdienst.
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bonn besitzt aktuell noch die Fa. Medicare eine
Genehmigung, die auf die Durchführung von Krankentransporten mit insgesamt drei
Fahrzeugen begrenzt ist. Die Fa. Medicare besaß bereits vor dem Inkrafttreten des
Rettungsgesetzes im Jahre 1992 eine Genehmigung nach dem
Personenbeförderungsgesetz und genoss somit Bestandsschutz.Seite 33 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
29
Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Systemsteuerung und der bei der Trägerin
des Rettungsdienstes liegenden Sicherstellungsverpflichtung ist nicht beabsichtigt,
weitere Genehmigungen nach §§ 17ff RettG NRW zu erteilen.
5.5 Dimensionierung
Grundlage für die Dimensionierung des Rettungsdienstes in Bezug auf die
zeitabhängige Vorhaltung von Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und
Krankentransportwagen ist neben der Planung der Standorte die Abdeckung des zu
erwartenden Einsatzaufkommens. Die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren lassen
sich als Regelbedarf, Spitzenbedarf und Sonderbedarf beschreiben.
5.5.1 Regelbedarf
Beim Regelbedarf handelt es sich um den Bedarf an rettungsdienstlicher Vorhaltung,
der unter Berücksichtigung tageszeitlicher und anderer Einflüsse erforderlich ist, um
das zu erwartende Einsatzaufkommen qualitativ, aber auch wirtschaftlich im Rahmen
des definierten Schutzziels bedienen zu können. Die erforderliche Vorhaltung wird
durch fest oder zeitabhängig besetzte Rettungsmittel abgebildet. Im Bedarfsplan 2018
bis 2022 wurde der Regelbedarf wie folgt beschrieben:
Tabelle 4 Vorhaltung der Rettungsmittel nach Tag und Nacht
Tag Nacht
NEF 3 2
RTW 14 6
(7 Fr. und Sa.)
KTW Bis zu 26 (Wt)
Bis zu 7 (Sa)
Bis zu 5 (So / Ft)
1 (22:00 - 06:30 Uhr)
alle Wochentage
1 (22:00 - 06:30 Uhr) Mo-Fr
Ab dem Jahr 2021 wurde ein KTW aus der Tagesvorhaltung in die Nachtstunden
verschoben, so dass an den Wochentagen von Montag bis Freitag ein zweiter Nacht-
KTW zur Verfügung steht.
5.5.2 Spitzenbedarf
Über den Regelbedarf hinaus treten nicht planbare Bedarfsspitzen auf, die
verschiedene Ursachen haben können, aber zeitkritisch sind und ohne Verzögerung
(Notfallrettung) bedient werden müssen. Hierfür ist auf den Feuer- und
Rettungswachen 1, 2 und 3 jeweils ein RTW vorgesehen, der nicht fest besetzt ist,
jedoch im Einsatzfall umgehend durch rettungsdienstlich qualifiziertes Personal der
Berufsfeuerwehr in den Einsatz gebracht wird und einen erheblichen Beitrag zurSeite 34 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes leistet. Auch wird so der Anteil der überörtlich
anzufordernden Rettungsmittel, mit der damit verbundenen Schwächung des jeweils
angefragten Rettungsdienstbereichs, reduziert.
Im Notarztdienst erfolgt die Deckung des Spitzenbedarfs durch den Einsatz eines
vierten Notarzteinsatzfahrzeugs, das zusätzlich bei Verfügbarkeit durch den Ärztlichen
Leiter Rettungsdienst, sowie einen entsprechend qualifizierten Einsatzbeamten der
Berufsfeuerwehr besetzt ist. Im Übrigen muss auf die Anforderung von externen
Notarzteinsatzfahrzeugen im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zurückgegriffen
werden.
Die Deckung von Spitzenbedarfssituationen im Krankentransport ist im Gegensatz zur
Notfallrettung nicht zeitkritisch, wirkt sich aber auf die Bedienzeiten aus. Hier sind in
den Vereinbarungen mit den Leistungserbringern Fahrzeugkontingente vorgesehen,
die mit einem definierten Zeitvorlauf angefordert werden können. Spitzenbedarf im
Krankentransport entsteht z.B. durch überdurchschnittlich viele Transportanfragen,
ggf. in Verbindung mit Transportzielen außerhalb der Stadt Bonn und der damit
verbundenen zeitlichen Bindung der Regelfunktionen.
5.5.3 Sonderbedarf
Der Sonderbedarf stellt die Planungen für Lagen und Situationen dar, die nicht alleine
durch die Einsatzmittel der Regel- und Spitzenvorhaltung bewältigt werden können
und den Rückgriff auf zusätzliche Rettungsmittel erfordern, die nach einem definierten
Zeitvorlauf zur Verfügung stehen müssen. Die Gestellung von Rettungswagen und
Krankentransportwagen für den Sonderbedarf erfolgt in der Stadt Bonn auf Grundlage
der Einbindung in den Rettungsdienst durch die nach § 13 Abs. 1 RettG NRW
Beauftragten, während die notärztliche Sondervorhaltung durch die Trägerin selbst
sichergestellt wird. Die Dimensionierung der Sondervorhaltung orientiert sich an dem
zu erwartenden Bedarf durch planbare Sonderlagen, sowie ungeplante Sonderlagen
auf Basis der Landeskonzepte zur überörtlichen Gefahrenabwehr. Insgesamt stehen
in der Sondervorhaltung planerisch 4 Rettungswagen, 4 Krankentransportwagen,
sowie bis zu zwei Notarzteinsatzfahrzeuge zur Verfügung.
5.5.3.1 Geplanter Sonderbedarf
Zu den Anlässen für eine geplante Sondervorhaltung gehören Großveranstaltungen,
die entweder aufgrund der Teilnehmerzahl, oder aus veranstaltungsspezifischen
Gründen ein erhöhtes Aufkommen rettungsdienstlicher Einsätze erwarten lassen, bzw.Seite 35 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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bei denen im Schadenfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre.
Grundlage der Dimensionierung ist jeweils eine Gefährdungsbeurteilung der
Genehmigungsbehörde. Typische Beispiele für Veranstaltungen mit
rettungsdienstlicher Sonderveranstaltung sind Weiberfastnacht, Rosenmontag, Bonn-
Marathon, Rhein in Flammen und Pützchens Markt.
5.5.3.2 Ungeplanter Sonderbedarf
Ungeplanter Sonderbedarf entsteht beispielsweise durch plötzlich eintretende
Schadenereignisse mit vielen Verletzten/Erkrankten, die unter dem Begriff
„Massenanfall von Verletzten (ManV)“ zusammengefasst werden.
Der Rückgriff auf Fahrzeuge der Sondervorhaltung erfolgt auch für Transporte über
weite Entfernungen mit hoher zeitlicher Bindung, die im Rahmen der Regelvorhaltung
nicht geleistet werden können. Obwohl zeitlich eingeschränkt disponibel, werden
solche Transporte aufgrund der relativ kurzen Planungs- und Bereitstellungszeit dem
ungeplanten Sonderbedarf zugeordnet.
5.6 Schutzziel
Der Rettungsdienst ist bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren. Dies
bedeutet, es muss sichergestellt sein, dass an jedem Ort des Versorgungsgebietes
rettungsdienstliche Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden
können. Ziel der Planung ist somit die Festlegung der Anzahl und der Standorte von
Rettungswachen sowie der Art und der Anzahl der in den Rettungswachen
vorzuhaltenden Rettungsmittel. Um die erforderlichen Festlegungen treffen zu können,
ist zunächst ein Schutzziel zu definieren. Das Schutzziel macht Aussagen zu der
einzuhaltenden Hilfsfrist, also der Zeit, in der Notfallpatienten*innen durch den
Rettungsdienst erreicht werden, sowie den Grad der Zielerreichung. Die Hilfsfrist ist
hierbei als die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Disposition in der Leitstelle und
dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels an dem an einer Straße gelegenen
Notfallort definiert. Als Berechnungsgrundlage dient der automatische Zeitvermerk
über den Beginn der Einsatzdisposition im Einsatzleitrechner sowie die Statusmeldung
„Eingetroffen“ (Status 4) über das Funkmeldesystem (FMS) des Fahrzeugs.
Das RettG NRW macht keine Aussagen zur Hilfsfrist im Rettungsdienst. Diese
Festlegung obliegt der Trägerin des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der
jeweiligen Rahmenbedingungen im Zuständigkeitsbereich. Gleichwohl haben sich aus
den Stellungnahmen der ärztlichen Fachverbände, die von dem Zeitfenster zurSeite 36 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen beim Herz-/Kreislaufstillstand ausgehen,
Standards etabliert, die sich auch in der lfd. Rechtsprechung zur Frage der
Funktionsfähigkeit von Rettungsdienstsystemen widerspiegeln. Im Land NRW sind
hierdurch Hilfsfristen von bis zu acht Minuten für städtische, und bis zu 12 Minuten für
ländliche Gebiete anerkannt, wobei zugrunde gelegt wird, dass die festgelegte Hilfsfrist
in mind. 90 % aller Notfälle eingehalten wird.
5.6.1 Hilfsfrist in der Notfallrettung
Die Stadt Bonn weist neben hoch verdichteten Kernstadtbereichen auch ländlich
strukturierte Ortsteile mit geringer Einwohnerdichte und Einsatzhäufigkeit auf, die
damit ländlichen Bereichen im Sinne der Schutzzieldefinition entsprechen. Trotzdem
soll gesamtstädtisch ein einheitliches Hilfsfristniveau planerisch vorgesehen werden.
Um sowohl den notfallmedizinischen Anforderungen als auch der Wirtschaftlichkeit
des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen, wird als Planungsgröße eine Hilfsfrist von
acht Minuten für das gesamte Stadtgebiet festgelegt. Durch die im
Rettungsdienstbedarfsplan beschriebene Vorhaltung soll erreicht werden, dass die
Hilfsfrist in mind. 90 % aller Notfälle eingehalten werden kann.
5.6.2 Bedienzeit im Krankentransport
Auch wenn die Durchführung von Krankentransporten nicht als zeitkritisch zu
betrachten ist, so ist die Bedienzeit als Zeitraum zwischen der geplanten und der
tatsächlichen Transportdurchführung bzw. zwischen der Anforderung und der
Transportdurchführung ein wichtiges Qualitätsmerkmal, das insbesondere bei
terminabhängigen Transporten zu Diagnostik- und Therapieeinrichtungen eine
wichtige Rolle spielt. Um Krankentransporte innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes durchführen zu können, soll die Bedienzeit im Krankentransport für nicht
vorterminierte Fahrten 60 Minuten nicht übersteigen, während für angemeldete
Terminfahrten die Priorität so hoch gesetzt wird, dass diese zum geplanten Zeitpunkt
durchgeführt werden können.
5.7 Einflussgrößen in Bezug auf die Schutzzielerreichung
Die Erreichung des Schutzziels in Bezug auf die Hilfsfrist in der Notfallrettung unterliegt
verschiedenen Einflüssen. Hierzu gehören die Dispositions- und Alarmierungszeiten
in der Leitstelle, die Zeit zwischen der Alarmierung und dem Ausrücken des
alarmierten Rettungsmittels, sowie die Fahrzeit bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle.
Die Fahrzeit hängt von weiteren Faktoren ab. Hierzu gehören das Routing und dieSeite 37 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Ortskenntnis der Besatzungen, vor allem aber Verkehrseinflüsse. Hier wirken sich zum
Beispiel erhöhtes Verkehrsaufkommen zu bestimmten Tageszeiten (Berufsverkehr),
aber auch Beeinträchtigungen durch Baustellen auf die Fahrzeiten, auch unter
Sonderrechtsbedingungen, aus.
Im Krankentransport hängt die Einhaltung der planerischen Bedienzeit stärker noch
als in der Notfallrettung von der Disposition in der Leitstelle ab, da hier nicht eine
wachkreisbezogene Zuständigkeit von Fahrzeugen gegeben ist, sondern die
verfügbaren Krankentransportwagen so einzuplanen sind, dass möglichst geringe
Zeitverluste durch Leerfahrten und Wartezeiten entstehen. Hier kommt es trotz
rechnerbasiertem Planungstool in erheblichem Umfang auf die Erfahrung der
Disponenten*innen an. Auch im Krankentransport spielt die jeweilige Verkehrssituation
eine zentrale Rolle, da die zeitliche Bindung der Fahrzeuge je Transport in direktem
Zusammenhang mit der Fahrzeugvorhaltung zu bestimmten Tageszeiten steht.
6 Operative Struktur des Rettungsdienstes
6.1 Leitstelle
Nach den §§ 7 und 8 RettG NRW ist der Träger des Rettungsdienstes verpflichtet
(Sicherstellungsauftrag), eine Leitstelle zu errichten und zu betreiben, die mit der
Leitstelle für den Feuerschutz nach dem Gesetz über den Brandschutz, Hilfeleistung,
Katastrophenschutz (BHKG § 28 Absatz 1) zusammenzufassen ist (Integrierte
Leitstelle bzw. Feuer- und Rettungsleitstelle). Aufgabe dieser Leitstelle ist es unter
anderem alle Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken.
Zu diesem Zweck ist sie durchgehend besetzt und arbeitet mit Einrichtungen des
Rettungsdienstes, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes sowie mit den
Krankenhäusern, der Polizei, der Ordnungsbehörde und den Einrichtungen der
ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notfalldienst
(Kassenärztliche Vereinigung) zusammen.
Die Leitstelle muss in der Lage sein, neben dem Notrufaufkommen der Bereiche
Brandschutz und technische Hilfeleistung die Notrufe aus dem Bereich Rettungsdienst
unverzüglich anzunehmen und zu bearbeiten. Dazu kommt die Abwicklung des
Krankentransportes, die aufgrund der notwendigen zeitlichen Planung und der
wirtschaftlichen Abwicklung mit erhöhtem Aufwand verbunden ist.Seite 38 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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6.1.1 Aufgaben der Leitstelle
6.1.1.1 Disposition in der Notfallrettung
Wesentliche Aufgabe der Leitstelle ist die Entgegennahme von Notrufen, also
Hilfeersuchen, bei denen von einer akuten Gefahr für den oder die Betroffenen
auszugehen ist. Hierbei erfolgt eine strukturierte Befragung des Anrufers/der
Anruferin mit dem Ziel, die benötigten Informationen über den Notfallort, die Art
des Notfalls, die Anzahl der Betroffenen sowie weitere Hinweise zum
Schadenereignis zu erhalten. Bereits während der Annahme des Notrufs erfolgt
die Eingabe der erhobenen Daten in Verbindung mit einem Einsatzstichwort in
das Einsatzleitsystem, wodurch unmittelbar ein Alarmierungsvorschlag
hinsichtlich der erforderlichen und örtlich nächststehenden Einsatzmittel
erzeugt wird, der vom Disponenten angepasst oder unter Umständen erweitert
werden kann. So kann bereits unmittelbar nach Beendigung des Notrufs die
Alarmierung der einzusetzenden Fahrzeuge erfolgen.
6.1.1.2 Disposition des Krankentransports
Anders als die Disposition von Notrufen, die eine unverzügliche Entsendung
geeigneter Rettungsmittel zum Ziel hat, geht es bei der Disposition von
Krankentransporten um die Einhaltung vereinbarter Transportzeiten, wobei hier
sowohl die Pünktlichkeit bei der Durchführung priorisierter Transporte (fest
terminierte Untersuchungs- und Behandlungstermine) als auch die Einhaltung
akzeptabler Bedienzeiten bei nicht priorisierten Transporten (zum Beispiel
Heimfahrten, Verlegungen) zu beachten sind.
6.1.1.3 Disposition von Interhospitaltransporten
Die Disposition von Interhospitaltransporten umfasst ein breites Spektrum von
der Verlegung ohne Arztbegleitung und besonderer Ausstattung bis hin zur
komplexen Intensivverlegung unter Beteiligung eines Verlegenotarztes und
zusätzlicher medizinisch-technischer Ausstattung. Insbesondere die
arztbegleiteten Intensivverlegungen erfordern vom Disponenten eine
umfassende Abfrage von transportrelevanten Informationen, die für die
sachgerechte Fahrzeugzuordnung und Planung des Transports erforderlich
sind.Seite 39 von 171
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Die Beauftragung von Interhospitaltransporten erfolgt über eine separate
Telefonnummer, die den Krankenhäusern kommuniziert wurde und verhindert,
dass die Notrufnummer für entsprechende Transportersuchen genutzt wird.
6.1.1.4 Steuerung der Patientenzuweisung
Eine weitere Kernaufgabe der Leitstelle ist die Zuweisung von
Notfallpatienten*innen zu den geeigneten Behandlungskapazitäten. Hierdurch
wird die verzögerungsfreie klinische Weiterbehandlung sichergestellt, als auch
der zeit- und ressourcenintensive Weitertransport von Patienten*innen
vermieden. Hierfür werden sowohl technische, als auch organisatorische
Systeme genutzt.
6.1.1.5 Zentraler Behandlungskapazitätennachweis
Eine zentrale Aufgabe der Leitstelle im Rettungsdienst ist die Führung des
zentralen Behandlungskapazitätennachweises. Hierdurch wird die
sachgerechte Zuweisung von Notfallpatienten*innen zu geeigneten
Krankenhäusern erst möglich. Form und Inhalt des zentralen
Behandlungskapazitäten-Nachweises ist nach Maßgabe des Rettungsgesetzes
durch den Träger des Rettungsdienstes mit den Krankenhäusern zu
vereinbaren. Im Rettungsdienst der Stadt Bonn hat sich der Negativnachweis
bewährt, wonach Behandlungskapazitäten grundsätzlich frei sind, sofern eine
gezielte Abmeldung durch die Krankenhäuser nicht erfolgt. Um die
Krankenhauszuweisung durchgehend sicherzustellen, ist das System im
Einsatzleitrechner so hinterlegt, dass Krankenhäuser, die
Behandlungskapazitäten einer bestimmten Versorgungsrichtung abgemeldet
haben, spätestens 12 Stunden nach der Abmeldung vom System automatisch
wieder auf „Aufnahmebereit“ gesetzt werden, wenn eine erneute Meldung nicht
erfolgt. Dieses Verfahren ist mit den Krankenhäusern abgestimmt und hat sich
bewährt.
Gem. Krankenhausbedarfsplan des Landes NRW ist die Stadt Bonn mit dem
Rhein-Sieg-Kreis und dem Kreis Euskirchen im Versorgungsbereich 6
zusammengefasst. Dies bedeutet, dass insbesondere der Rhein-Sieg-Kreis
sowie in geringem Umfang der Kreis Euskirchen, die im Verhältnis zur
Bevölkerung eine deutlich geringere Krankenhausdichte aufweisen, auf
Krankenhäuser der Stadt Bonn zurückgreifen müssen. Nach Angabe desSeite 40 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Rhein-Sieg-Kreises werden ca. 40 % aller Notfallpatienten von dort nach Bonn
transportiert.
Um gerade bei der Krankenhauszuweisung von intensivpflichtigen
Patienten*innen Probleme durch den zeitgleichen Zugriff auf dieselben
Ressourcen zu vermeiden, hatte die Stadt Bonn bereits seit Bestehen der
Leitstellenkooperation mit dem Rhein-Sieg-Kreis ein gemeinsames System zur
Verwaltung der Behandlungskapazitäten betrieben. Nachdem das Modul
„Behandlungskapazitäten“ im Informations- und Gefahrenabwehrsystem des
Landes Nordrhein-Westfalen (IG NRW) zwischenzeitlich bei den meisten
Gebietskörperschaften im Land eingeführt wurde, erfolgt dieser Schritt,
nunmehr auch in der Stadt Bonn. Der Rhein-Sieg-Kreis hatte die Umstellung
ebenfalls bereits vollzogen. Wie auch in dem aktuellen System verwalten die
angeschlossenen Krankenhäuser ihre Behandlungskapazitäten in dem System
selbst und können so auf regelmäßige Meldungen an die Leitstelle verzichten.
Für die Leitstellen ergibt sich ein Überblick über alle verfügbaren
Behandlungskapazitäten der unterschiedlichen Fachrichtungen sowohl
regional, als auch überregional und somit eine optimale Steuerungsmöglichkeit
für den Rettungsdienst.
6.1.1.6 Notfallaufnahmebezirke
Die Einrichtung von Notfallaufnahmebezirken soll sicherstellen, dass
Notfallpatienten*innen jederzeit durch das nächstgelegene geeignete
Krankenhaus aufgenommen werden, auch wenn das Krankenhaus gemäß
Behandlungskapazitätennachweis als belegt gemeldet ist und Kapazitäten in
anderen geeigneten Krankenhäusern ebenfalls nicht frei gemeldet sind. Im
Jahre 2006 wurden mit den Krankenhäusern Vereinbarungen getroffen, die die
bis dahin gültigen Absprachen konkretisieren und das Verfahren zur
Krankenhauszuweisung von Notfallpatienten*innen festlegen. Die
Vereinbarungen umfassen folgende Eckpunkte:
 Im Rahmen der Regelversorgung wird das nächstgelegene geeignete
Krankenhaus angefahren, das aufnahmebereit gemeldet ist.
 Das Recht der Patienten*innen auf freie, auch abweichende
Krankenhauswahl, bleibt unberührt, sofern das vom Patienten/von der
Patientin gewählte Haus geeignet und aufnahmebereit ist sowie derSeite 41 von 171
Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Gesundheitszustand den Transport dorthin zulässt und die räumliche
Erreichbarkeit noch verhältnismäßig ist.
 Die Festlegung von Notfallaufnahmebereichen als Rückfallebene umfasst
alle Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung für die chirurgische
und internistische Akut- und Notfallversorgung einschließlich der
Intensivtherapie.
 Das Universitätsklinikum Bonn ist als Einrichtung der Maximalversorgung
mit überregionalem Einzugsbereich von der Festlegung von
Notfallaufnahmebereichen ausgenommen, steht aber für die
Notfallversorgung von spezifischen und komplexen Erkrankungen und
Verletzungen (zum Beispiel Polytrauma, Schädel-Hirn-Trauma,
kardiochirurgische und thoraxchirurgische Erkrankungen, Intoxikationen,
Dialyse) jederzeit zur Verfügung. Gleiches gilt für die LVR-Kliniken Bonn auf
dem Gebiet der neurologischen und psychiatrischen Notfallversorgung.
Die Notfallaufnahmebereiche sind wie folgt festgelegt und den Krankenhäu

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 03.11.2026, 00:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de