211776-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen
Kerndaten
- Nummer
- 211776-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211776-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.03.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Mit dem Bürgerantrag 211776 wurde beantragt, dass die Stadt Bonn zeitnah den Betrieb von Holzöfen deutlich einschränkt. Der Antrag wurde in der Sitzung des Bürgerausschusses am 01.12.2021 zur abschließenden Beratung in den Umweltausschuss verwiesen und die Verwaltung wurde gebeten, ergänzend zur bereits erfolgten Stellungnahme zum Handlungsbedarf im Stadtgebiet die rechtlichen Möglichkeiten für den Erlass einer entsprechenden Regelung zu prüfen. Im Ergebnis existiert zwar eine Ermächtigungsgrundlage, auf deren Grundlage die Stadt grundsätzlich Regelungen erlassen könnte. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch im Stadtgebiet Bonn nicht erfüllt. Im Einzelnen: I. Ermächtigungsgrundlage Eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer das Verhalten von Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf (Kleinst-)Feuerungsanlagen regelnden ordnungsbehördlichen Verordnung findet sich in § 5 Abs. 1 LImSchG NRW. Dieser lautet: § 5 Ortsrechtliche Vorschriften (1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.Seite 1 von 5 Seite 2 Zwar enthält die 1. BImSchV Regelungen zu einzuhaltenden Grenzwerten bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen und die Regelungen des BImSchG sind bzgl. der Umweltanforderungen bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen grundsätzlich abschließend. Allerdings enthält das BImSchG in § 49 Abs. 1 eine Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierung und § 49 Abs. 3 stellt klar, dass die Möglichkeit, zum Schutz der Bevölkerung örtliche Regelungen zu erlassen, von § 49 Abs. 1, Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird. Solche können insbesondere notwendig werden, um lokal auftretende Immissionsschutzprobleme zu bewältigen. Insbesondere die Art der Nutzung einer Fläche oder auch topographische Spezifika können örtlich begrenzte Immissionsschutzprobleme bedingen. Der Landesgesetzgeber in NRW hat diese Ermächtigung in der Vorschrift des § 5 LImSchG NRW sozusagen an die Gemeinden „weitergegeben“. Nach § 5 Abs. 1 LImSchG NRW können die Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden. Aus diesem Grund können Gemeinden solche verhaltensbezogenen Regelungen treffen, auch wenn diese bspw. über die Richtwerte der 1. BImSchV hinausgehende, also strengere, Einschränkungen normieren. II. Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage Erforderlich ist jedoch zum einen (1.) die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes. Dabei kann es sich um das gesamte Gemeindegebiet handeln, aber auch lediglich um Teilbereiche. Das Bedürfnis nach einem „besonderen Schutz“ kann verschiedene Ursachen haben. Der Normtext gibt nicht vor, aus welchen Gründen sich diese Schutzbedürftigkeit ergeben muss. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 49 Abs. 1 BImSchG nennt beispielhaft zum einen besonders belastete Gebiete, zum anderen Gebiete, die durch eine besondere Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen geprägt sind, namentlich Kurorte, Erholungsgebiete von besonderer Bedeutung und Ortsteile, in denen sich Krankenhäuser befinden (BT-Drs. 7/179, S. 45). Eine besondere Schutzbedürftigkeit einzelner Gebiete kann sich aus einer spezifischen Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben. Dies gilt namentlich für Naturparks, bedeutsame Naherholungsgebiete, Kurorte oder Kurbezirke. Weiter kann die besondere Schutzbedürftigkeit auf der Art ihrer tatsächlichen Nutzung, der konkret geplanten Entwicklung eines Gebietes sowie der bereits bestehenden – überdurchschnittlichen – Belastung mit Luftverunreinigungen und Geräuschen oder sonstigen Immissionen beruhen. Wenn ein solches Schutzbedürfnis bejaht würde, müssten (2.) die Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung beachtet werden, welche von hier aus nicht geprüft wurden. III. Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, kann die Gemeinde also u.a.Seite 2 von 5 Seite 3 auch ein Verbot oder eine Einschränkung des Betriebes bestimmter Anlagen anordnen. Dies kann nicht nur die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen umfassen, sondern entsprechend § 49 Abs. 1 BImSchG auch solche Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen. Weiter denkbar ist ein Verbot des Verbrennens bestimmter Brennstoffe (allgemein oder zu bestimmten Zwecken), vgl. § 5 Abs. 1 Buchstabe b) LImSchG NRW. Hier wird vor allem das Verbot vergleichsweise stark die Luft verunreinigender Brennstoffe in Betracht kommen, etwa Holz in offenen Kaminen, Kohle in Kleinfeuerungsanlagen, aber auch bestimmte Heizöle in Gewerbe und Industrie. Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW ist es möglich, die Verbote auf das Verhalten von Menschen zu erweitern, bspw. durch zeitliche Begrenzung der Nutzung bestimmter Anlagen. Darüber hinaus muss die Regelung auf Rechtsfolgenseite verhältnismäßig sein. Das heißt, sie muss insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten sein und darf auch nur aufrechterhalten werden, soweit und solange dies der Fall ist. 1. Pflicht zum Einbau von Filteranlagen und das Problem der Rückwirkung Fraglich ist allerdings, ob auf Grundlage des § 5 Abs. 1 LImSchG NRW bei Vorliegen des besonderen Schutzbedürfnisses (und der weiteren Voraussetzungen) eine Pflicht zum Einbau von Filteranlagen angeordnet werden kann. Dies könnte unter die Anordnung eines „beschränkten Betriebs von Anlagen“ fallen und wäre für neu zu errichtende Anlagen ggf. regelbar. Hinsichtlich bereits bestehender Anlagen kommt es darauf an, ob mit der Regelung ein Fall der echten oder der unechten Rückwirkung vorliegt. Von einer echten Rückwirkung spricht man, wenn der Gesetzgeber bzw. hier der Verordnungsgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen der Regelung also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Regelung auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Hier ist in „Altfällen“ der Aufbau/die Inbetriebnahme der Öfen – ohne Filter – bereits abgeschlossen, was für eine echte Rückwirkung sprechen würde. Der Betrieb allerdings ist noch nicht abgeschlossen, sodass es vertretbar wäre, eine unechte Rückwirkung anzunehmen bei der Regelung, dass der Betrieb nur mit Einbau eines entsprechenden Filters gestattet ist. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungswidrig und nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Beispiele für Ausnahmen sind Fälle, in denen mit der getroffenen Regelung zu rechnen war und daher kein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden ist. Oder aber die bisherige Regelung war unklar und verworren und wird durch eine Änderung durch den Gesetzgeber korrigiert. Dagegen ist die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen verfassungswidrig. Hier muss eine Abwägung getroffen werden zwischen dem (schutzwürdigen) Vertrauen der Bürger*innen und dem mit der Regelung verfolgten Zweck.Seite 3 von 5 Seite 4 Wenn also hier eine unechte Rückwirkung angenommen würde, könnte grundsätzlich eine Regelung, die eine Verpflichtung zum Einbau von Filteranlagen in bereits vorhandene Holzöfen zum Gegenstand hätte, in einer ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt werden, sofern das Vertrauen der Bürger*innen hinter dem Zweck der Luftreinhaltung zurücktreten muss. 2. Verhältnismäßigkeit Die Anordnung müsste darüber hinaus sowohl hinsichtlich des Einbau in bestehende Öfen als auch hinsichtlich der neu zu erbauenden Öfen verhältnismäßig sein. Das heißt, die Anordnung einer Pflicht zum Einbau von Filteranlagen müsste geeignet und erforderlich sein, um den Zweck der Luftreinhaltung zu erreichen. Hier müsste man sich u.a. fragen, ob es nicht ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung gibt. Weiter müsste die Anordnung angemessen sein. Es muss also die Schwere des Grundrechtseingriffs mit dem Nutzen des verfolgten Zweckes abgewogen werden. Die Angemessenheit ist dann gewahrt, wenn der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Hier fällt also zum einen die Schwere der Luftverschmutzung ins Gewicht. Zum anderen muss die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit und des APR der Bürgerinnen und Bürger in die Abwägung mit einbezogen werden. An dieser Stelle ist auch zu beachten, dass nach der 1. BImSchV bereits eine Verpflichtung zum Einbau und ggf. zur Nachrüstung von Feinstaubfiltern für Holzöfen besteht. Eingeschränkt wird das Verbot oder die Beschränkung weiter dadurch, dass beides, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nur verfügt werden darf, „soweit und solange“ schädliche Einwirkungen vermieden werden müssen. Im Hinblick auf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen muss eine abstrakte Gefahrenlage vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn aus den von der Regelung erfassten Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall Schäden einzutreten pflegen und daher Anlass besteht, dieser Gefahr mit generell- abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu begegnen. Nach § 5 LImSchG NRW können zwar schon bei der Gefahr des Entstehens erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen Regelungen getroffen werden, sodass Nachteile und Belästigungen nicht sicher eintreten müssen, um vom Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung auszugehen. Hinsichtlich der Gefahr ist hierbei insofern die erforderliche Eintrittswahrscheinlichkeit höher anzusetzen als bezüglich der Verursachung von Schäden. In tatsächlicher Hinsicht verlangt aber auch die abstrakte Gefahr eine genügend abgesicherte Prognose, d. h. es müssen bei der gebotenen generell-abstrakten Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Nachteilen und Belästigungen oder Schäden rechtfertigen. IV. Ergebnis Grundsätzlich ist das Mittel der Anordnung bestimmter Verhaltensweisen in Bezug auf kleine Feuerungsanlagen für die Gemeinde durch den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 5 LImSchG NRW möglich.Seite 4 von 5 Seite 5 Nach erfolgter Einschätzung der Verwaltung liegt hier bereits das für einen Erlass erforderliche besondere Schutzbedürfnis nicht vor. Insoweit wird verwiesen auf die Stellungnahme der Verwaltung in DS 211776-01. Aus dem abgeschätzten Beitrag der Holzöfen zur Luftbelastung in Bonn ist eine Schutzbedürftigkeit aktuell nicht gegeben. Der Erlass einer Brennstoffsatzung scheidet mangels Ermächtigungsgrundlage aus. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de