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211776-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen

Nummer
211776-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 01.12.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.03.2022 Kenntnisnahme
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  1. 211776 Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für Holzöfen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211776-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einführung einer Filterpflicht für
Holzöfen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
03.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Einleitung
Das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, die Atmosphäre sowie
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, ist in den
vergangenen Jahren und Jahrzehnten deutlich ins Blickfeld von Gesellschaft
und Politik gerückt. Mit verschiedenen Maßnahmen wie z. B.
Luftreinhalteplänen wurde dabei eine erhebliche Verbesserung der Luftqualität
erreicht. Um weitere Fortschritte auf diesem Gebiet zu erzielen, rücken nun
auch Schadstoffquellen ins Blickfeld, denen in der Vergangenheit aufgrund
ihres geringeren Beitrags zur Schadstoffbelastung weniger Relevanz
beigemessen wurde. Hierzu gehört auch die Holzverbrennung, z. B. in
sogenannten Kleinfeuerungsanlagen wie Kaminöfen in Wohnräumen. Dass die
Verbrennung von Biomasse, insbesondere von Holz, einen Beitrag zur
Feinstaubbelastung leisten kann, ist dabei seit längerem bekannt, war aber in
der Vergangenheit noch nicht Gegenstand intensiver öffentlicher Diskussion.
Einordnung ins Immissionsschutzrecht
Basis der immissionsschutzrechtlichen Regelungen ist das Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Zweck des BImSchG ist das eingangs
genannte Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, die Atmosphäre
sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen
und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Die
Vorschriften des BImSchG gelten u.a. für die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen. Anlagen im Sinne des BImSchG sind u.a. Betriebsstätten und
sonstige ortsfeste Einrichtungen (§ 3 Abs.5 BImSchG). Hierunter fallen auch
die Kleinfeuerungsanlagen, deren Betrieb sich nach der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) richtet.Seite 1 von 6
Seite 2
Die 1. BImSchV wurde 2010 als Reaktion auf die zunehmende
Schadstoffbelastung neugefasst. Die Änderungen betreffen in erster Linie
Anlagen für Holz und Kohle. Einzelraumfeuerungsanlagen sind nach der 1.
BImSchV Öfen, die nur einen einzelnen Raum heizen. Für diese Öfen wurden
2010 erstmals konkrete Grenzwerte für den Ausstoß an Kohlenmonoxid und
Staub sowie eine Mindestanforderung an den Wirkungsgrad festgelegt. Die
Überprüfung der Einhaltung dieser Werte erfolgt, bevor das Gerät auf den
Markt kommt. Daher sind Messungen im Haushalt nicht notwendig.
Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 22.01.2010 errichtet wurden, mussten
gemäß der 1. BImSchV bereits mit Filteranlagen nachgerüstet werden. So sind
auch hier künftig keine Messungen in den Haushalten nötig. Verbraucherinnen
und Verbraucher sollten jedoch darauf achten, dass sie beim Kauf eine
Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen erhalten. Diese können
sie den Schornsteinfeger*innen vorlegen.
Neue Grenzwerte für den Staub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß gelten seit 2010
ebenfalls für Heizkessel, die ganze Häuser oder zumindest Wohnungen mit
Wärme versorgen. Die Einhaltung dieser Werte wird alle 2 Jahre im
tatsächlichen Betrieb überprüft.
Für die Einführungen der neuen Regelungen gelten Übergangsfristen, die je
nach Gerät 2015 oder 2025 auslaufen. Des Weiteren sieht die Verordnung eine
Beratung zum richtigen Umgang mit der Anlage, den Brennstoffen und ihrer
Lagerung durch die Schornsteinfeger*innen nach der ersten Inbetriebnahme
und nach einem Betreiberwechsel vor. Im Vergleich zu Holzpellet-, Öl- und
Gasheizungssystemen erlaubt die 1. BImSchV deutlich höhere Emissionen aus
Kaminöfen, so dass diese mit einer höheren Umweltbelastung verbunden sind.
Hinsichtlich der Frage, welche festen Brennstoffe in häuslichen
Kleinfeuerungsanlagen zulässig sind, hält die 1. BImSchV fest, dass nur solche
Brennstoffe eingesetzt werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben
des Herstellers geeignet sind. Insoweit die Liegenschaften mit Öl-, Gas- oder
sonstigen Primärfeuerungsanlagen ausgestattet sind, darf der Einsatz von
festen Brennstoffen nur in Zusatzfeuerungsanlagen erfolgen, die nicht der
ausschließlichen Beheizung des Gebäudes dienen.
Zugelassene Brennstoffe für diese Feuerungsanlagen, die mit ausschließlich
geschlossenem Feuerraum betrieben werden (z.B. Kaminöfen) sind u.a.
Steinkohlen (-briketts, -koks), Braunkohlen (-briketts, -koks), Torfbriketts &
Brenntorf, Grill-Holzkohle & -briketts, naturbelassenes stückiges Holz mit
anhaftender Rinde in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen
(dies muss jeweils hinreichend abgelagert sein und sich in einem lufttrockenen
Zustand befinden) sowie Preßlinge/Holzpellets aus naturbelassenem Holz.
Insoweit die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen diese
Anlagen keiner zeitlichen Einschränkung der Betriebszeiten.Seite 2 von 6
Seite 3
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden, da der Brennstoff mit
einem schlechteren Wirkungsgrad verbrannt wird, wodurch es zu
Beeinträchtigungen kommen kann. Unter "gelegentlich" wird nach anerkannter
Rechtsprechung derzeit eine Betriebszeit von 2 Tagen pro Woche mit jeweils
einer Dauer von 5 Stunden (max. 8 Tage im Monat jew. 5 Stunden)
angenommen.
Emissionen von Holzöfen
Bei der Verbrennung von Holz entsteht im Idealfall nur Kohlendioxid, Asche und
Wasser. In der Praxis verbrennt Holz nie vollständig und es werden
gesundheitsgefährdende Schadstoffemissionen freigesetzt. Zum einen enthält
Holz immer geringe Mengen Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen,
durch die bei der Verbrennung schädliche Stickstoff- und Schwefeloxide sowie
Salzsäure entstehen. Außerdem gelangt Staub in die Luft. Dabei handelt sich
zu über 90 % um Feinstaub.
Bei einer unvollständigen Verbrennung können Kohlenmonoxid sowie Methan
und Lachgas entstehen. Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) trägt
Methan 25-mal und Lachgas 298-mal stärker zur Erderwärmung bei als die
gleiche Menge Kohlendioxid.1
Das Umweltbundesamtes (UBA) schriebt am 02.02.2021 unter dem Titel
„Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen in Wohngebieten“ 2Folgendes:
„Das Heizen mit Holz verursacht, auch wenn es sachgerecht vorgenommen
wird, deutlich größere luftverschmutzende Emissionen als andere Energieträger
wie Heizöl oder Erdgas. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es in einigen
Wohngebieten zu kurzzeitigen Belastungen mit Feinstaub und polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) kommen kann – insbesondere dann,
wenn in einem Wohngebiet viele Holzöfen und Kamine gleichzeitig betrieben
werden und Inversionswetterlagen auftreten.“
Umweltzeichen Blauer Engel für Kaminöfen
Der „Blaue Engel“ für Kaminöfen wurde im Dezember 2019 eingeführt, um
besonders saubere Öfen auszuzeichnen und Innovationen in der Branche zu
fördern. Getragen wird das Umweltzeichen u.a. durch das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das UBA.
Die Ziele sind neben der grundsätzlichen Emissionsminderung insbesondere
die Reduzierung gesundheitsschädlicher Staubemissionen und der Minderung
1 UBA: Heizen mit Holz. Ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen. 01/2021;
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/heizen-holz abgerufen 14.10.2021
2 UBA: Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen in Wohngebieten
https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-
menschen/besondere-belastungssituationen/emissionen-aus-kleinfeuerungsanlagen-in#der-
geruch-nach-winter-kann-gesundheitsschadlich-sein; abgerufen 14.10.2021Seite 3 von 6
Seite 4
des Nutzereinflusses auf die Verbrennungsqualität. Dies wird durch
Einrichtungen zur Emissionsminderung für eine effiziente und geregelte
Verbrennung mit deutlicher Reduzierung der Staub- und sonstigen
Abgasemissionen gegenüber konventionellen Kaminöfen erreicht.
Ausgezeichnet werden sollen Kaminöfen, die sich durch Feinstaubminderung
und Bedienerfreundlichkeit auszeichnen. Zusätzlich zu den gesetzlichen
Vorgaben der Typenprüfung müssen die ausgezeichneten Kamine die
Einhaltung der deutlich niedrigeren Staub- und CO-Werte auch während der
emissionsreichen Anzündphase nachweisen.
Der Blaue Engel zeichnet somit Anlagen aus, die niedrigere Emissionswerte als
die gesetzlichen unter praxisnahen Bedingen einhalten. Durch die
Voraussetzung der Bedingungsfreundlichkeit werden hohe Emissionen
aufgrund falscher Bedingung minimiert.3
WHO-Leitlinien 2021
Die Weltgesundheitsorganisation hat im September 2021 ihre globalen
Luftqualitätsleitlinien aktualisiert.
Luftschadstoff WHO 2005 WHO 2021 EU-Grenzwerte
PM 2,5 10 μg/m3 5 μg/m3 25 μg/m3
PM 10 20 μg/m3 15 μg/m3 40 μg/m3
Tabelle: Jahresmittelwerte für Feinstaub nach den neue WHO-Leitlinien 2021
im Vergleich
Die WHO hat die Richtwerte teilweise deutlich abgesenkt und damit deutlich
gemacht, dass im Bereich der Luftqualität immer noch Handlungsbedarf
besteht. Das UBA nennt die neuen Leitlinien „sehr ambitioniert“4.
Bei den Richtwerten der WHO handelt sich um Empfehlungen.
Rechtverbindlich sind die Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie, die mit der
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) in nationales Recht umgesetzt wurden.
Feinstaub-Immissionen in Bonn
An der Messstation des LANUV in Bonn-Auerberg wurde in 2020 für PM 10-
Immissionen ein Jahresmittelwert von 16 μg/m3 ermittelt.
3 Weiterführende Informationen:
 UBA (Hrsg.): Umweltzeichen Blauer Engel: Entwicklung von Vergabekriterien für
Kaminöfen für Holz. Hintergrundbericht zur Erarbeitung der Vergabekriterien DE-UZ 212,
Ausgabe Januar 2020. https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltzeichen-
blauer-engel-entwicklung-von abgerufen 15.10.2021
 https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/bauen-heizen/kaminoefen-fuer-holz
4 https://www.umweltbundesamt.de/themen/stellungnahme-who-luftqualitaetsleitlinien-2021
abgerufen 14.10.2021Seite 4 von 6
Seite 5
Abbildung 1 zeigt, welcher prozentuale Beitrag für verschiedene
Verursachergruppen sowie den regionalen Hintergrund an der PM 10-
Belastung an der LANUV-Messstelle Bonn-Auerberg im Luftreinhalteplan für
das Stadtgebiet Bonn 2009 ermittelt wurden. Der Haus- und Kaminbrand (HuK)
wird mit 1 % angegeben. Aktuellere Zahlen liegen hierzu nicht vor.
Abbildung 1 (siehe Anlage): Darstellung der berechneten prozentualen Beiträge
der verschiedenen Verursachergruppen sowie des regionalen
Hintergrundniveaus an der PM10-Belastung an der Messstelle Bonn-Auerberg.
Quelle: Luftreinhalteplan 2009 S. 51.
Feinstaub-Emissionen in Bonn
Laut Emissionskataster NRW wurden aus Anlagen der 1. BImSchV auf Bonner
Stadtgebiet im letzten Erhebungsjahr 2015 15.654 kg PM 2,5-Partikel emittiert,
das entspricht 111 kg/km2. Nach vorliegenden Informationen des LANUV lag
der aus der Verbrennung von Holz als Energieträger verursachte
Energieverbrauch in 2015 bei 55.417 MWh. Die daraus ermittelten PM 2,5-
Emissionen von 15.350 kg bestätigen die Angabe im vorhergehenden Satz.
Nach einem deutlichen Anstieg zwischen den Jahren 2000 und 2005 zeigt
dieser Wert in den letzten 15 Jahren eine leicht abnehmende Tendenz.
Fazit
Aus dem abgeschätzten Beitrag der Holzöfen zur Luftbelastung in Bonn ergibt
sich nach Auffassung der Verwaltung zurzeit kein unmittelbarer
Handlungsbedarf, den Erlass einer Brennstoffsatzung zu prüfen.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellenden werden entsprechend
den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. Mit diesem Votum
ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de