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211775-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Bonn Drucksachenfolge 211775

Nummer
211775-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211775 Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211775-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage Ausbau der Ladeinfrastruktur für
Elektromobilität in Bonn
Drucksachenfolge 211775
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wurde das Konzept zum stadtweiten Ausbau der E-
Ladeinfrastruktur zwischenzeitlich erstellt, wenn nein, warum nicht
und wann genau ist mit dessen Vorlage zu rechnen?
Das stadtweite Ladeinfrastrukturkonzept wurde bisher noch nicht fertiggestellt.
Zunächst musste die dafür vorgesehene Stelle besetzt werden. Dies geschah
im Dezember 2023. Darüber hinaus mussten die Finanzierung, die
Vergabeunterlagen sowie der Fördermittelantrag vorbereitet werden. Ziel ist es,
noch dieses Jahr einen Zwischenbericht mit Ergebnissen aus der
Bestandsaufnahme, Szenarienentwicklung und Bedarfsprognose zu erhalten
und das Konzept im ersten Quartal 2025 fertigzustellen. Im Anschluss erfolgt
eine Vorlage für die politischen Gremien.
2. Ab welchem Zeitpunkt wurden Anträge von nicht den Stadtwerken
Bonn angehörigen Interessenten für die Errichtung von
Ladesäulen zurückgestellt?
Wie aus der Mitteilungsvorlage 211775-02 vom 14.03.2024 hervorgeht, liegen
der Stadt seit dem Jahr 2020, verstärkt jedoch seit vergangenem Jahr, wenige
Anträge privater Anbieter vor, die Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum
errichten und betreiben möchten. Diese wurden bis Ende 2023 aufgrund der
beabsichtigten Erstellung eines gesamtstädtischen
Ladesäuleninfrastrukturkonzeptes zurückgestellt. Ein weiterer Grund für das
Zurückstellen der Anträge privater Ladesäulenanbietenden waren Erfahrungen
aus der Vergangenheit, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufstellung
von Telefonzellen bzw. -säulen. Hier wurde deutlich, dass es (anders als bei
eigenen Kommunalunternehmen) bestimmter Sicherungsmechanismen bedarf,
damit im Falle des Verlusts der Leistungsfähigkeit eines privaten
Unternehmens ein Weiterbetrieb oder ein Rückbau der Anlagen sichergestellt
ist. Um auf die steigende Anzahl an Anträgen zu reagieren und da ein
dauerhafter Ausschluss privater Anbieter sowohl kartell- als auchSeite 1 von 3
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beihilfenrechtlich nicht unbedenklich wäre, werden nun Anträge aller
Interessenten geprüft. Den SWB und auch allen nicht den SWB angehörigen
Interessenten werden unter Widerrufsvorbehalt Sondernutzungserlaubnisse im
Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW erteilt, wenn sie die
entsprechenden Kriterien und Bedingungen erfüllen. Hierüber wurden die
Antragsteller*innen Ende des Jahres 2023 informiert. Den politischen Gremien
wurde dies im Wege einer Mitteilungsvorlage (DS240065) bekanntgegeben.
3. Ab wann wurden Anträge von nicht den Stadtwerken Bonn
angehörigen Interessenten für die Errichtung von Ladesäulen
erstmals genehmigt, wie viele sind seither für Dritte mit welchen
Auflagen im Detail genehmigt worden und wie viele Ladesäulen
Dritter wurden tatsächlich im Stadtgebiet bis zum 8.August 2024
aufgestellt?
Die ersten Anträge privater Anbieter auf Grundlage des Kriterienkatalogs sind
im Februar 2024 bei der Verwaltung eingegangen. Davon wurden bisher zwei
Ladesäulenstandorte genehmigt. Für diese wurden Sondernutzungserlaubnisse
zur Aufstellung von Ladesäulen erteilt, in der auch die Auflagen und
Bedingungen festgesetzt sind. Die Aufstellung obliegt anschließend den
Anbietern. Darüber hinaus befinden sich derzeit weitere Ladesäulenanträge
von Drittanbietern im Genehmigungsprozess der Verwaltung.
4. Wie viele Ladestellen wurden seit der unter Ziffer 2 nachgefragten
Rückstellung den Stadtwerken Bonn für das Stadtgebiet von Bonn
genehmigt bzw. von diesen auf welcher rechtlichen Grundlage
aufgestellt?
Rechtliche Grundlage für das Aufstellen von Ladesäulen ist die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis nach §18 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Seit September 2020 wurden ca. 220
Sondernutzungsgenehmigungen zur Aufstellung von Ladesäulen an die
Stadtwerke Bonn erteilt (Stand Juni 2024). Die derzeit vorherrschende Stellung
der SWB in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen im
öffentlichen Straßenraum erklärt sich vor dem Hintergrund der historischen
Entwicklung. Die SWB hat Ladepunkte bereits zu einem Zeitpunkt (vor 2020)
errichtet und betrieben, als dies für viele andere Anbieter aufgrund der
mangelnden Nachfrage (noch) nicht lukrativ war.
5. Welchen Hinweis genau hat die Landeskartellbehörde zur Vergabe
von Sondernutzungserlaubnissen im Rahmen des Ausbaus der
Ladeinfrastruktur gegenüber der Stadt geäußert?
Der Hinweis der Landeskartellbehörde bezog sich auf den Verdacht eines
möglichen Verstoßes gegen die kartellrechtlichen Vorgaben nach §§ 18, 19
GWB. Aufgrund der bereits ergriffenen Maßnahmen, die auf einen
diskriminierungsfreien Zugang aller Anbieter ausgerichtet sind, wurden diese
Bedenken zurückgestellt, wie das Ministerium für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie des Landes NRW als Landeskartellbehörde der Stadt
Bonn mit Schreiben vom 12. März 2024 mitgeteilt hat.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 23:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de