211775-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Bonn Drucksachenfolge 211775
Kerndaten
- Nummer
- 211775-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211775-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Bonn Drucksachenfolge 211775 Beratungsfolge Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wurde das Konzept zum stadtweiten Ausbau der E- Ladeinfrastruktur zwischenzeitlich erstellt, wenn nein, warum nicht und wann genau ist mit dessen Vorlage zu rechnen? Das stadtweite Ladeinfrastrukturkonzept wurde bisher noch nicht fertiggestellt. Zunächst musste die dafür vorgesehene Stelle besetzt werden. Dies geschah im Dezember 2023. Darüber hinaus mussten die Finanzierung, die Vergabeunterlagen sowie der Fördermittelantrag vorbereitet werden. Ziel ist es, noch dieses Jahr einen Zwischenbericht mit Ergebnissen aus der Bestandsaufnahme, Szenarienentwicklung und Bedarfsprognose zu erhalten und das Konzept im ersten Quartal 2025 fertigzustellen. Im Anschluss erfolgt eine Vorlage für die politischen Gremien. 2. Ab welchem Zeitpunkt wurden Anträge von nicht den Stadtwerken Bonn angehörigen Interessenten für die Errichtung von Ladesäulen zurückgestellt? Wie aus der Mitteilungsvorlage 211775-02 vom 14.03.2024 hervorgeht, liegen der Stadt seit dem Jahr 2020, verstärkt jedoch seit vergangenem Jahr, wenige Anträge privater Anbieter vor, die Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichten und betreiben möchten. Diese wurden bis Ende 2023 aufgrund der beabsichtigten Erstellung eines gesamtstädtischen Ladesäuleninfrastrukturkonzeptes zurückgestellt. Ein weiterer Grund für das Zurückstellen der Anträge privater Ladesäulenanbietenden waren Erfahrungen aus der Vergangenheit, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufstellung von Telefonzellen bzw. -säulen. Hier wurde deutlich, dass es (anders als bei eigenen Kommunalunternehmen) bestimmter Sicherungsmechanismen bedarf, damit im Falle des Verlusts der Leistungsfähigkeit eines privaten Unternehmens ein Weiterbetrieb oder ein Rückbau der Anlagen sichergestellt ist. Um auf die steigende Anzahl an Anträgen zu reagieren und da ein dauerhafter Ausschluss privater Anbieter sowohl kartell- als auchSeite 1 von 3 Seite 2 beihilfenrechtlich nicht unbedenklich wäre, werden nun Anträge aller Interessenten geprüft. Den SWB und auch allen nicht den SWB angehörigen Interessenten werden unter Widerrufsvorbehalt Sondernutzungserlaubnisse im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW erteilt, wenn sie die entsprechenden Kriterien und Bedingungen erfüllen. Hierüber wurden die Antragsteller*innen Ende des Jahres 2023 informiert. Den politischen Gremien wurde dies im Wege einer Mitteilungsvorlage (DS240065) bekanntgegeben. 3. Ab wann wurden Anträge von nicht den Stadtwerken Bonn angehörigen Interessenten für die Errichtung von Ladesäulen erstmals genehmigt, wie viele sind seither für Dritte mit welchen Auflagen im Detail genehmigt worden und wie viele Ladesäulen Dritter wurden tatsächlich im Stadtgebiet bis zum 8.August 2024 aufgestellt? Die ersten Anträge privater Anbieter auf Grundlage des Kriterienkatalogs sind im Februar 2024 bei der Verwaltung eingegangen. Davon wurden bisher zwei Ladesäulenstandorte genehmigt. Für diese wurden Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Ladesäulen erteilt, in der auch die Auflagen und Bedingungen festgesetzt sind. Die Aufstellung obliegt anschließend den Anbietern. Darüber hinaus befinden sich derzeit weitere Ladesäulenanträge von Drittanbietern im Genehmigungsprozess der Verwaltung. 4. Wie viele Ladestellen wurden seit der unter Ziffer 2 nachgefragten Rückstellung den Stadtwerken Bonn für das Stadtgebiet von Bonn genehmigt bzw. von diesen auf welcher rechtlichen Grundlage aufgestellt? Rechtliche Grundlage für das Aufstellen von Ladesäulen ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach §18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Seit September 2020 wurden ca. 220 Sondernutzungsgenehmigungen zur Aufstellung von Ladesäulen an die Stadtwerke Bonn erteilt (Stand Juni 2024). Die derzeit vorherrschende Stellung der SWB in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen im öffentlichen Straßenraum erklärt sich vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung. Die SWB hat Ladepunkte bereits zu einem Zeitpunkt (vor 2020) errichtet und betrieben, als dies für viele andere Anbieter aufgrund der mangelnden Nachfrage (noch) nicht lukrativ war. 5. Welchen Hinweis genau hat die Landeskartellbehörde zur Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen im Rahmen des Ausbaus der Ladeinfrastruktur gegenüber der Stadt geäußert? Der Hinweis der Landeskartellbehörde bezog sich auf den Verdacht eines möglichen Verstoßes gegen die kartellrechtlichen Vorgaben nach §§ 18, 19 GWB. Aufgrund der bereits ergriffenen Maßnahmen, die auf einen diskriminierungsfreien Zugang aller Anbieter ausgerichtet sind, wurden diese Bedenken zurückgestellt, wie das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW als Landeskartellbehörde der Stadt Bonn mit Schreiben vom 12. März 2024 mitgeteilt hat.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de