211755 · Dringlichkeitsentscheidung OB
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens am Hardtberg-Gymnasium zum Schuljahr 2022/2023 - Hier: Zustimmung des Schulträgers
Kerndaten
- Nummer
- 211755
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 05.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Genehmigung
Dateien
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 211755 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Einrichtung des Gemeinsamen Lernens am Hardtberg-Gymnasium zum Schuljahr 2022/2023 - Hier: Zustimmung des Schulträgers Beratungsfolge Rat 28.10.2021 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Die Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ benötigen noch vor den Herbstferien 2021 (11.10.2021 bis 23.10.2021) für die Beratungsgespräche der Eltern der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Berechnung der wohnortnahen Schulen je Schulform. Daher ist die formelle Bestätigung des Hardtberg-Gymnasiums als Schule des „Gemeinsamen Lernens“ zum Schuljahr 2022/2023 noch vor den Herbstferien für einen geregelten Ablauf des weiteren Verfahrens zwingend erforderlich. Für die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an einer allgemeinbildenden Schule ist nach § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW die Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Einrichtung ist die Zustimmung des Schulträgers einzuholen. Die Obere Schulaufsicht (Bezirksregierung Köln) hat unter dem 14.09.2021 dem Schulträger Stadt Bonn das Hardtberg-Gymnasium als diejenige Schule benannt, an dem sie zum kommenden Schuljahr 2022/2023 angesichts der steigenden Nachfrage „Gemeinsames Lernen“ einrichten möchte, und um zeitnahe Zustimmung gebeten. Im Sinne der schnellstmöglichen Planungssicherheit für die Eltern und die Schule für den bevorstehenden Prozess ist die Entscheidung über die Zustimmung der Stadt Bonn als Schulträger kurzfristig herbeizuführen. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Der Rat der Stadt Bonn stimmt der Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ am städtischen Hardtberg-Gymnasium ab dem Schuljahr 2022/2023 zu.Seite 1 von 3 Seite 2 Begründung Seit Jahren steigt in Bonn die Zahl der Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die ihr Kind in der Regelschule beschulen lassen möchten. Der Rat der Stadt Bonn hat seit Beginn des Inklusionsprozesses wiederholt erklärt, dass die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im „Gemeinsamen Lernen“ aus Sicht des Schulträgers die Aufgabe aller Schulformen sei. Gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW richtet die Schulaufsichtsbehörde „Gemeinsames Lernen“ mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. Die Zustimmung des Schulträgers bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Bereitstellung der sächlichen Ausstattung. Mit Schreiben vom 14.09.2021 hat die Obere Schulaufsicht der Bezirksregierung Köln der Stadt Bonn mitgeteilt, für das kommende Schuljahr 2022/2023 das Hardtberg-Gymnasium als weitere Schule für „Gemeinsames Lernen“ mit allen Förderschwerpunkten benennen zu wollen, da bei den beratenden Koordinierungskonferenzen zur Unterbreitung von Schulplatzangeboten an Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ zum Schuljahr 2022/2023 für Bonner Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf festgestellt worden sei, dass der Bedarf an solchen Plätzen das derzeitige Angebot an den Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ übersteige. Die Schulleitung des Hardtberg-Gymnasiums ist über diesen Vorschlag der Bezirksregierung Köln bereits informiert worden und hat wiederum ihre Mitwirkungsgremien in Kenntnis gesetzt. Damit ist nunmehr die Erteilung der Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Da am Hardtberg-Gymnasium derzeit die Planungen für einen Erweiterungsneubau vor dem Hintergrund der Rückkehr zu G9 laufen und der geplante eingeschossige Baukörper bei Bedarf für eine Aufstockung konzipiert wird, können die für eine inklusive Beschulung erforderlichen Rahmenbedingungen (Schaffung von Differenzierungsräumen, Raum für Multiprofessionelles Team, kleine Lehrküchenzeile) im Rahmen der weiteren Planungen mit berücksichtigt und entsprechend im Bestand und/oder Neubau umgesetzt werden. Das SGB wird die Mittel für den erforderlichen Finanzbedarf für den nächsten Wirtschaftsplan anmelden. Sobald die Umplanungen abgeschlossen sind, werden diese zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt. Bis zur Fertigstellung werden gemeinsam mit der Schule und mit Unterstützung des SGB temporäre Optionen zur inklusiven Beschulung im Bestand geprüftSeite 2 von 3 Seite 3 und nach Möglichkeit realisiert. Eine Beschulung von Kindern mit dem Förderschwerpunkt „körperlich- motorische Entwicklung“ erscheint vor dem Hintergrund der räumlich- funktionalen Zuordnungen im Bestand mangels Barrierefreiheit, die nicht ohne Weiteres behoben werden kann, derzeit allerdings nicht möglich. Abschließend ist zu konstatieren, dass das Hardtberg-Gymnasium als eines der größeren Gymnasien in städtischer Trägerschaft mit seinen 4 Zügen die Möglichkeit bietet, für 12 Kinder eine vergleichsweise hohe Anzahl an Plätzen im „Gemeinsamen Lernen“ anbieten zu können und somit der hohen Nachfrage größtmöglich gerecht zu werden. Anlage/n Keine 28.09.2021/ 05.10.2021 gez. Dörner gez. Kramer Datum Oberbürgermeisterin StadtverordneteSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de