211745-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Realisierung der Lehrtafeln als Naturlehrpfad im Landschaftsschutzgebiet "Wingert"
Kerndaten
- Nummer
- 211745-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.12.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211745-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Realisierung der Lehrtafeln als Naturlehrpfad im Landschaftsschutzgebiet "Wingert" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Initiative Landschaftsschutz im Wingert (LIW) regt an, das im Zuge einer Masterarbeit erstellte Konzept eines Naturlehrpfades mit mehreren Infotafeln im Gebiet „Im Wingert“ zu realisieren. Der Bereich, indem der Naturlehrpfad umgesetzt werden soll, zwischen Trierer Straße, Clemens-August-Platz und Nachtigallenweg, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Freiräume um Lengsdorf, Ippendorf und Venusberg“ (L 2.4). Der vorgeschlagene Bereich liegt nicht in einem Natura-2000 oder in einem gesetzlich geschützten Biotop. Die Fläche weist Habitatstrukturen auf, die als Rückzugsmöglichkeiten von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten genutzt werden können und artenschutzrechtlich als Trittsteinbiotop von Bedeutung sind. Naturlehrpfade sind wichtige Bausteine der Umweltbildung, indem sie auf schützenswerte Ökosysteme und Tiere hinweisen und die Besucherlenkung in dem Gebiet bestärken. Das Engagement der Initiative Landschaftsschutz im Wingert ist daher sehr zu begrüßen. Die ausgearbeitete und zur Verfügung gestellte Vorlage für die Lehrtafeln stellt eine gute Grundlage für eine mögliche Umsetzung dar. Entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst sind im Landschaftsschutzgebiet alle Nutzungen und Handlungen verboten, die dem besonderen Charakter oder Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen. Verboten ist im Landschaftsschutzgebiet insbesondere bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Schilder, die auf Schutzausweisungen hinweisen, der Besucherlenkung und - Information des Schutzgebietes dienen. Für die Einrichtung eines offiziellen Naturlehrpfades ist in jedem Fall eine Genehmigung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplanes Kottenforst durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Für die Realisierung eines Naturlehrpfades bedarf es neben der redaktionellen Bearbeitung und Abstimmung, der Herstellung der Lehrtafeln, deren MontageSeite 1 von 2 Seite 2 und dauerhafte Unterhaltung. Eine regelmäßige Pflege und Instandhaltung sowohl der Schilder als auch der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Wegeverbindung ist notwendig. Die Umsetzung und dauerhafte Unterhaltung eines offiziellen Naturlehrpfades erfordert personelle Kapazitäten und Haushaltsmittel, welche durch die Stadt Bonn über den Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden müssen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Bonn stimmt dem Bürgerantrag unter den in der Stellungnahme der Verwaltung genannten Voraussetzungen zu. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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