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211745-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Realisierung der Lehrtafeln als Naturlehrpfad im Landschaftsschutzgebiet "Wingert"

Nummer
211745-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.12.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211745 Bürgerantrag: Realisierung der Lehrtafeln als Naturlehrpfad im Landschaftsschutzgebiet "Wingert"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211745-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Realisierung der Lehrtafeln als Naturlehrpfad im
Landschaftsschutzgebiet "Wingert"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Initiative Landschaftsschutz im Wingert (LIW) regt an, das im Zuge einer
Masterarbeit erstellte Konzept eines Naturlehrpfades mit mehreren Infotafeln im
Gebiet „Im Wingert“ zu realisieren.
Der Bereich, indem der Naturlehrpfad umgesetzt werden soll, zwischen Trierer
Straße, Clemens-August-Platz und Nachtigallenweg, liegt im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes Kottenforst und vollständig im Landschaftsschutzgebiet
„Freiräume um Lengsdorf, Ippendorf und Venusberg“ (L 2.4). Der
vorgeschlagene Bereich liegt nicht in einem Natura-2000 oder in einem
gesetzlich geschützten Biotop. Die Fläche weist Habitatstrukturen auf, die als
Rückzugsmöglichkeiten von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten genutzt
werden können und artenschutzrechtlich als Trittsteinbiotop von Bedeutung
sind.
Naturlehrpfade sind wichtige Bausteine der Umweltbildung, indem sie auf
schützenswerte Ökosysteme und Tiere hinweisen und die Besucherlenkung in
dem Gebiet bestärken. Das Engagement der Initiative Landschaftsschutz im
Wingert ist daher sehr zu begrüßen. Die ausgearbeitete und zur Verfügung
gestellte Vorlage für die Lehrtafeln stellt eine gute Grundlage für eine mögliche
Umsetzung dar.
Entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst sind im
Landschaftsschutzgebiet alle Nutzungen und Handlungen verboten, die dem
besonderen Charakter oder Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen.
Verboten ist im Landschaftsschutzgebiet insbesondere bauliche Anlagen im
Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu ändern oder in ihrer
Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Schilder, die auf
Schutzausweisungen hinweisen, der Besucherlenkung und - Information des
Schutzgebietes dienen.
Für die Einrichtung eines offiziellen Naturlehrpfades ist in jedem Fall eine
Genehmigung von den Verbotstatbeständen des Landschaftsplanes Kottenforst
durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich.
Für die Realisierung eines Naturlehrpfades bedarf es neben der redaktionellen
Bearbeitung und Abstimmung, der Herstellung der Lehrtafeln, deren MontageSeite 1 von 2
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und dauerhafte Unterhaltung. Eine regelmäßige Pflege und Instandhaltung
sowohl der Schilder als auch der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf
der Wegeverbindung ist notwendig.
Die Umsetzung und dauerhafte Unterhaltung eines offiziellen Naturlehrpfades
erfordert personelle Kapazitäten und Haushaltsmittel, welche durch die Stadt
Bonn über den Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden müssen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Bonn stimmt dem Bürgerantrag unter den in der
Stellungnahme der Verwaltung genannten Voraussetzungen zu.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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