← Vorlagen

211733-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Optimierung Straßenreinigung

Nummer
211733-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sondersitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.11.2021 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 602,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 211733 Bürgerantrag: Optimierung Straßenreinigung

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (6.058 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211733-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Optimierung Straßenreinigung
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
03.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme 1910191ST5. Es gibt
diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse. Daher rät die Verwaltung dazu,
den Bürgerantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 1910191ST5 (öffentlich)Seite 1 von 3
Bundesstadt Bonn TOP
Der Oberbürgermeister BE
Amt 33 Stellungnahme der Verwaltung
- öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Drucksachen-Nr.
1910191ST5
Externes Dokument Eingang Ratsbüro
23.01.2019
Betreff
Bürgerantrag: Straßenreinigung in der Straße 'An der Marienkapelle' /
Thematisierung der Einrichtung eines temporären Halte-/Parkverbotes
Verwaltungsinterne Abstimmung Datum Unterschrift
Federführung: Amt 33 23.01.2019 gez. Dick
Koord. bonnorange 22.01.2019 gez. Gehrmann
Dez. I 21.01.2019 gez. Fuchs
Genehmigung/Freigabe durch OB 24.01.2019 gez. i.A. Caroli
Beratungsfolge Sitzung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.01.2019
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.03.2019
Inhalt der Stellungnahme
Die Verwaltung hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Haltverbote im
Rahmen der Straßenreinigung befasst. Dies ist jedoch aus sachlichen
und rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Nach den Regeln der
Straßenverkehrsordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist eine
Halteverbotsregelung aus Gründen
der Straßenreinigung unzulässig. Solche einschränkenden
Verkehrszeichen dürfen ausschließlich aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Auch der
Bundesverkehrsminister hat in der Vergangenheit bereits im Bund-
Länder-Fachausschuss Straßenverkehr eine derartige Regelung abgelehnt.
Zur Begründung heißt es dort:
„Eine solche Maßnahme verursache einen immensen kostenintensiven und
das Stadtbild
beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der
zwangsläufigen
Folge von Überschneidungen mit den allgemeinen schon zahlreichen und
weiterhin erforderlichen Park- und Halteverboten eine verständliche
Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei
daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.“
Diese Missachtung könnte auch nicht wirksam geahndet werden, da nach
Erfahrungen aus Städten, die solche Regelungen schon einmal probeweise
durchgeführt haben, entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren durch
die zuständigen Gerichte eingestellt wurden. Dies mit der Begründung,
dass die Durchführung der Straßenreinigung keinen ausreichenden Grund
für die Anwendung solcher Zwangsmaßnahmen darstellt.Seite 2 von 3
Im Jahre 2012 wurde so eine Regelung versuchsweise in einem Abschnitt
der Agnesstraße im Stadtbezirk Beuel durchgeführt. Damals wurden in
einem ca. 160m langen Straßenabschnitt 4 Tafeln mit der Aufschrift
„Straßenreinigung mittwochs 8 – 10 h bitte nicht parken“ aufgestellt.
Nach einem Jahr wurde der Versuch abgebrochen und nicht weitergeführt,
da in diesem Jahr an keinem Tag eine erfolgreiche Reinigung möglich
war, fast jedes Mal waren alle Parkplätze belegt.
Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Anlieger wäre es bei einer
allgemeinen Regelung erforderlich, solche Haltverbotsregelungen
flächendeckend einzurichten. Dies führt nicht nur zu der oben
genannten unglaublich starken „Aufforstung des Schilderwaldes“. In
vielen Straßen wird aus der Bürgerschaft schon jetzt häufig bemängelt,
dass die bestehende, teilweise sehr umfangreiche Halt- und
Parkbeschilderung kaum zu verstehen ist. Dies würde noch schwerer
verständlich, wenn alle positiven Parkregelungen und eingeschränkte
Haltverbote zusätzlich mit Haltverboten aufgerüstet werden müssten. Es
ist aufgrund der Verschiebung der Reinigungstage im Jahresverlauf auch
nicht möglich, feste Termine einzurichten, so dass regelmäßig eine
Umbeschilderung notwendig wäre, die erhebliche Kosten verursacht. Es
geht hier immerhin um ca. 750 km Straße, so dass insgesamt auf einer
Streckenlänge von ca. 1.500 km (nämlich beidseitig) eine Beschilderung
angebracht werden müsste. Wenn die entsprechenden
Wiederholungsschilder ca. alle 100 m aufgestellt würden, wären dies
ca. 15.000 zusätzliche Verkehrszeichen im Stadtgebiet.
Weiterhin kann eine großräumige Straßenreinigung nur dann finanziell
vertretbar durchgeführt werden, wenn eng umgrenzte Bezirke in einer
Tour abgearbeitet werden. Dies hätte zur Folge, dass in den einzelnen
Gebieten flächendeckend am Tag der Reinigung kein Parkraum mehr zur
Verfügung stünde. Selbst wenn die Touren so umgearbeitet würden, dass
jedes Mal immer nur eine Straßenseite gereinigt würde, würden oftmals
die Hälfte aller Parkplätze wegfallen. Ersatzparklätze können jedoch
nicht angeboten werden, so dass sich die betroffenen Anlieger in
ausgesprochen großer Entfernung einen Ersatzparkplatz für diesen Tag
suchen müssten. Gerade dieser Aspekt führt nach Auffassung der
Verwaltung zu einer eklatanten Missachtung des Übermaßverbots, an das
die Verwaltung bei ihren Entscheidungen gebunden ist, so dass eine
solche Maßnahme allein aus diesem Grunde unzulässig wäre.
Die Kosten solcher Maßnahmen müssten dann auch auf die Gebührenzahler
umgelegt werden, was zu einer Steigerung der Gebühren führen würde. In
besonderen Einzelfällen ist es durch die Verwaltung auch nach der
bestehenden Rechtslage möglich, ausnahmsweise in einer einzelnen
Straße mobile Haltverbote zur Straßenreinigung aufzustellen, wenn es
durch die Fachbehörden für erforderlich gehalten wird (z.B.: starke
Verlaubung der Kanaleinläufe mit der Gefahr eines Wasserrückstaus in
den Straßenraum, die sonst nicht gereinigt werden könnten).
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Antrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert.
Mit diesem Beschluss ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.Seite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 23:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de