211733-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Optimierung Straßenreinigung
Kerndaten
- Nummer
- 211733-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211733-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Optimierung Straßenreinigung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme 1910191ST5. Es gibt diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse. Daher rät die Verwaltung dazu, den Bürgerantrag abzulehnen. Anlage/n 1 1910191ST5 (öffentlich)Seite 1 von 3 Bundesstadt Bonn TOP Der Oberbürgermeister BE Amt 33 Stellungnahme der Verwaltung - öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Drucksachen-Nr. 1910191ST5 Externes Dokument Eingang Ratsbüro 23.01.2019 Betreff Bürgerantrag: Straßenreinigung in der Straße 'An der Marienkapelle' / Thematisierung der Einrichtung eines temporären Halte-/Parkverbotes Verwaltungsinterne Abstimmung Datum Unterschrift Federführung: Amt 33 23.01.2019 gez. Dick Koord. bonnorange 22.01.2019 gez. Gehrmann Dez. I 21.01.2019 gez. Fuchs Genehmigung/Freigabe durch OB 24.01.2019 gez. i.A. Caroli Beratungsfolge Sitzung Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.01.2019 Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.03.2019 Inhalt der Stellungnahme Die Verwaltung hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Haltverbote im Rahmen der Straßenreinigung befasst. Dies ist jedoch aus sachlichen und rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist eine Halteverbotsregelung aus Gründen der Straßenreinigung unzulässig. Solche einschränkenden Verkehrszeichen dürfen ausschließlich aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Auch der Bundesverkehrsminister hat in der Vergangenheit bereits im Bund- Länder-Fachausschuss Straßenverkehr eine derartige Regelung abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort: „Eine solche Maßnahme verursache einen immensen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der zwangsläufigen Folge von Überschneidungen mit den allgemeinen schon zahlreichen und weiterhin erforderlichen Park- und Halteverboten eine verständliche Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.“ Diese Missachtung könnte auch nicht wirksam geahndet werden, da nach Erfahrungen aus Städten, die solche Regelungen schon einmal probeweise durchgeführt haben, entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständigen Gerichte eingestellt wurden. Dies mit der Begründung, dass die Durchführung der Straßenreinigung keinen ausreichenden Grund für die Anwendung solcher Zwangsmaßnahmen darstellt.Seite 2 von 3 Im Jahre 2012 wurde so eine Regelung versuchsweise in einem Abschnitt der Agnesstraße im Stadtbezirk Beuel durchgeführt. Damals wurden in einem ca. 160m langen Straßenabschnitt 4 Tafeln mit der Aufschrift „Straßenreinigung mittwochs 8 – 10 h bitte nicht parken“ aufgestellt. Nach einem Jahr wurde der Versuch abgebrochen und nicht weitergeführt, da in diesem Jahr an keinem Tag eine erfolgreiche Reinigung möglich war, fast jedes Mal waren alle Parkplätze belegt. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Anlieger wäre es bei einer allgemeinen Regelung erforderlich, solche Haltverbotsregelungen flächendeckend einzurichten. Dies führt nicht nur zu der oben genannten unglaublich starken „Aufforstung des Schilderwaldes“. In vielen Straßen wird aus der Bürgerschaft schon jetzt häufig bemängelt, dass die bestehende, teilweise sehr umfangreiche Halt- und Parkbeschilderung kaum zu verstehen ist. Dies würde noch schwerer verständlich, wenn alle positiven Parkregelungen und eingeschränkte Haltverbote zusätzlich mit Haltverboten aufgerüstet werden müssten. Es ist aufgrund der Verschiebung der Reinigungstage im Jahresverlauf auch nicht möglich, feste Termine einzurichten, so dass regelmäßig eine Umbeschilderung notwendig wäre, die erhebliche Kosten verursacht. Es geht hier immerhin um ca. 750 km Straße, so dass insgesamt auf einer Streckenlänge von ca. 1.500 km (nämlich beidseitig) eine Beschilderung angebracht werden müsste. Wenn die entsprechenden Wiederholungsschilder ca. alle 100 m aufgestellt würden, wären dies ca. 15.000 zusätzliche Verkehrszeichen im Stadtgebiet. Weiterhin kann eine großräumige Straßenreinigung nur dann finanziell vertretbar durchgeführt werden, wenn eng umgrenzte Bezirke in einer Tour abgearbeitet werden. Dies hätte zur Folge, dass in den einzelnen Gebieten flächendeckend am Tag der Reinigung kein Parkraum mehr zur Verfügung stünde. Selbst wenn die Touren so umgearbeitet würden, dass jedes Mal immer nur eine Straßenseite gereinigt würde, würden oftmals die Hälfte aller Parkplätze wegfallen. Ersatzparklätze können jedoch nicht angeboten werden, so dass sich die betroffenen Anlieger in ausgesprochen großer Entfernung einen Ersatzparkplatz für diesen Tag suchen müssten. Gerade dieser Aspekt führt nach Auffassung der Verwaltung zu einer eklatanten Missachtung des Übermaßverbots, an das die Verwaltung bei ihren Entscheidungen gebunden ist, so dass eine solche Maßnahme allein aus diesem Grunde unzulässig wäre. Die Kosten solcher Maßnahmen müssten dann auch auf die Gebührenzahler umgelegt werden, was zu einer Steigerung der Gebühren führen würde. In besonderen Einzelfällen ist es durch die Verwaltung auch nach der bestehenden Rechtslage möglich, ausnahmsweise in einer einzelnen Straße mobile Haltverbote zur Straßenreinigung aufzustellen, wenn es durch die Fachbehörden für erforderlich gehalten wird (z.B.: starke Verlaubung der Kanaleinläufe mit der Gefahr eines Wasserrückstaus in den Straßenraum, die sonst nicht gereinigt werden könnten). Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Antrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de