211732 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Venusberg, Gustav-von-Veit-Straße 10 - Herstellung eines Pkw-Stellplatzes Az.: 169389 (236/2021)
Kerndaten
- Nummer
- 211732
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211732 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Venusberg, Gustav-von-Veit- Straße 10 - Herstellung eines Pkw-Stellplatzes Az.: 169389 (236/2021) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, den Bauantrag negativ zu bescheiden, da das Vorhaben von den Fest- setzungen des Fluchtlinienplanes abweicht und es sich darüber hinaus nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Begründung Der Verwaltung liegt ein Bauantrag vor für die Herstellung eines PKW- Stellplatzes auf dem o. a. Grundstück in Bonn, Venusberg. Der Stellplatz soll rechts neben dem Haus auf einer Pflasterfläche sowie daran anschließend gepflasterten Fahrspuren entstehen. Das angefragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes K 105 (54) und ist - soweit dieser Plan Festsetzungen enthält - planungsrechtlich gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Sofern der Fluchtlinienplan keine Festset- zungen enthält, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB – entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung - zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der Fluchtlinienplan neben Straßenfluchten auch die überbaubaren Grundstücksflächen (allseitig) durch Baufluchten fest. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen liegt der Stellplatz in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, so dass eine Zulassung nur über eine Befreiung möglich wäre. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) jedoch nicht vor.Seite 1 von 3 Seite 2 Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Reihen- haussiedlung zum Teil über schmale Stichwege mit fußläufiger Erschließung erreicht werden und der Kraftfahrzeugverkehr über die Haupterschließung Gus- tav-von-Veit-Straße erfolgt. Das Vorhabengrundstück befindet sich an einem privaten Stichweg, dessen geringe Breite von lediglich 3 m eine ausreichende Rückstoßfläche sowie eine geeignete Wendemöglichkeit verhindert. Eine Aus- fahrt wäre daher nur unter erschwerten Bedingungen (bzw. rückwärts) zu bew- erkstelligen, was insbesondere im Hinblick auf Begegnungsverkehr kritisch beurteilt wird. Darüber hinaus ließe eine Zulassung des Stellplatzes Folgefälle erwarten, da eine Genehmigung in Vergleichsfällen dann nicht versagt werden könnte. Dadurch würden in den Stichwegen weitere Verkehrsbewegungen verursacht, die über diese schmalen Wohnwege nicht sichergestellt werden können. Auch die ergänzende Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB führt zu der Einschätzung, dass sich der Stellplatz auf dem Grundstück, welches über einen langen schmalen Wohnweg fußläufig erschlossen ist, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Darüber hinaus ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der beabsichtigte Stellplatz nicht die allgemeinen Anforderungen nach § 3 BauO NRW erfüllt, da das Grundstück nur fußläufig über den langen schmalen Wohnweg erschlossen und somit für PKW nicht ausreichend anfahrbar ist. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Gustav-von-Veit-Straße 10 (öffentlich) 2 Plan Gustav-von-Veit-Straße 10_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de