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211732 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Venusberg, Gustav-von-Veit-Straße 10 - Herstellung eines Pkw-Stellplatzes Az.: 169389 (236/2021)

Nummer
211732
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211732
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Venusberg, Gustav-von-Veit-
Straße 10
- Herstellung eines Pkw-Stellplatzes
Az.: 169389 (236/2021)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag negativ zu bescheiden, da das Vorhaben von den Fest-
setzungen des Fluchtlinienplanes abweicht und es sich darüber hinaus nicht in
die Umgebungsbebauung einfügt.
Begründung
Der Verwaltung liegt ein Bauantrag vor für die Herstellung eines PKW-
Stellplatzes auf dem o. a. Grundstück in Bonn, Venusberg. Der Stellplatz soll
rechts neben dem Haus auf einer Pflasterfläche sowie daran anschließend
gepflasterten Fahrspuren entstehen.
Das angefragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes K
105 (54) und ist - soweit dieser Plan Festsetzungen enthält - planungsrechtlich
gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Sofern der Fluchtlinienplan keine Festset-
zungen enthält, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB –
entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung - zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der Fluchtlinienplan neben Straßenfluchten auch die
überbaubaren Grundstücksflächen (allseitig) durch Baufluchten fest.
Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen liegt der Stellplatz in
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, so dass eine Zulassung nur über
eine Befreiung möglich wäre.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs.
2 BauGB) jedoch nicht vor.Seite 1 von 3
Seite 2
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Reihen-
haussiedlung zum Teil über schmale Stichwege mit fußläufiger Erschließung
erreicht werden und der Kraftfahrzeugverkehr über die Haupterschließung Gus-
tav-von-Veit-Straße erfolgt. Das Vorhabengrundstück befindet sich an einem
privaten Stichweg, dessen geringe Breite von lediglich 3 m eine ausreichende
Rückstoßfläche sowie eine geeignete Wendemöglichkeit verhindert. Eine Aus-
fahrt wäre daher nur unter erschwerten Bedingungen (bzw. rückwärts) zu bew-
erkstelligen, was insbesondere im Hinblick auf Begegnungsverkehr kritisch
beurteilt wird. Darüber hinaus ließe eine Zulassung des Stellplatzes Folgefälle
erwarten, da eine Genehmigung in Vergleichsfällen dann nicht versagt werden
könnte. Dadurch würden in den Stichwegen weitere Verkehrsbewegungen
verursacht, die über diese schmalen Wohnwege nicht sichergestellt werden
können.
Auch die ergänzende Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB führt zu der
Einschätzung, dass sich der Stellplatz auf dem Grundstück, welches über einen
langen schmalen Wohnweg fußläufig erschlossen ist, nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt.
Darüber hinaus ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der
beabsichtigte Stellplatz nicht die allgemeinen Anforderungen nach § 3 BauO
NRW erfüllt, da das Grundstück nur fußläufig über den langen schmalen
Wohnweg erschlossen und somit für PKW nicht ausreichend anfahrbar ist.
Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Gustav-von-Veit-Straße 10 (öffentlich)
2 Plan Gustav-von-Veit-Straße 10_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de