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211709 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 115 - Neubau eines Mehrfamilienhauses Az.: 168928 (neu: 4303/2020)

Nummer
211709
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211709
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 115
- Neubau eines Mehrfamilienhauses
Az.: 168928 (neu: 4303/2020)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben gegen den für
das Vorhabengrundstück geltenden Fluchtlinienplan sowie gegen ebenso
hierfür geltende städtebauliche Satzungen verstößt.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB sowie gemäß des Fluchtlinienplanes Nr. K
10(97) zu beurteilen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben innerhalb der
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Kessenich.
Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses nach vormaligem Rückbau
des auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Einfamilienhauses.
Das Vorhaben widerspricht dem Fluchtlinienplan, da der Baukörper die
straßenseitige Bauflucht um ca. 0,94 cm und durch zwei Erker weiter
überschreitet. Ein Überschreiten der Fluchtlinie ist wegen des geringen
Straßenquerschnittes nicht vertretbar.
Weiterhin fällt das giebelständige Gebäude auf dem Vorhabengrundstück unter
die Vorgaben der Erhaltungssatzung. Es ist in der Rahmenplanung Kessenich
von 1975 als straßenraumbestimmende und erhaltenswerte Bausubstanz sowie
als raumbildende Gebäudekante eingetragen. Zusammen mit dem
Nachbargebäude Nr. 117, Ecke Im Sonnenpütz, sowie den
gegenüberliegenden Gebäuden Nr. 108 und 104 wird hier ein zwingend zu
erhaltendes Ensemble gebildet. Das giebelständige Gebäude auf dem
Vorhabengrundstück ist somit zu erhalten.
Darüber hinaus wird der Straßenraum, in welchem sich das
Vorhabengrundstück befindet, durch die Satzung über besondere
Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des
Straßenbildes im Stadtbezirk Bonn geschützt. Demnach ist die Errichtung von
Garagengeschossen und Garagen in Erdgeschossen mit
nebeneinanderliegenden Zufahrten nicht zulässig.Seite 1 von 3
Seite 2
Anlage/n
1 Lageplan Bergstraße 115_ (öffentlich)
2 Ansicht Bergstraße 115._n. ö._pdf (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de