211709 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 115 - Neubau eines Mehrfamilienhauses Az.: 168928 (neu: 4303/2020)
Kerndaten
- Nummer
- 211709
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211709 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 115 - Neubau eines Mehrfamilienhauses Az.: 168928 (neu: 4303/2020) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben gegen den für das Vorhabengrundstück geltenden Fluchtlinienplan sowie gegen ebenso hierfür geltende städtebauliche Satzungen verstößt. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB sowie gemäß des Fluchtlinienplanes Nr. K 10(97) zu beurteilen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben innerhalb der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Kessenich. Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses nach vormaligem Rückbau des auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Einfamilienhauses. Das Vorhaben widerspricht dem Fluchtlinienplan, da der Baukörper die straßenseitige Bauflucht um ca. 0,94 cm und durch zwei Erker weiter überschreitet. Ein Überschreiten der Fluchtlinie ist wegen des geringen Straßenquerschnittes nicht vertretbar. Weiterhin fällt das giebelständige Gebäude auf dem Vorhabengrundstück unter die Vorgaben der Erhaltungssatzung. Es ist in der Rahmenplanung Kessenich von 1975 als straßenraumbestimmende und erhaltenswerte Bausubstanz sowie als raumbildende Gebäudekante eingetragen. Zusammen mit dem Nachbargebäude Nr. 117, Ecke Im Sonnenpütz, sowie den gegenüberliegenden Gebäuden Nr. 108 und 104 wird hier ein zwingend zu erhaltendes Ensemble gebildet. Das giebelständige Gebäude auf dem Vorhabengrundstück ist somit zu erhalten. Darüber hinaus wird der Straßenraum, in welchem sich das Vorhabengrundstück befindet, durch die Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bonn geschützt. Demnach ist die Errichtung von Garagengeschossen und Garagen in Erdgeschossen mit nebeneinanderliegenden Zufahrten nicht zulässig.Seite 1 von 3 Seite 2 Anlage/n 1 Lageplan Bergstraße 115_ (öffentlich) 2 Ansicht Bergstraße 115._n. ö._pdf (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de