211705 · Mitteilungsvorlage
Erprobung von Tempo 30 und anderen verkehrsregelnden Maßnahmen
Kerndaten
- Nummer
- 211705
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 16.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 211705 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erprobung von Tempo 30 und anderen verkehrsregelnden Maßnahmen Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 30.09.2021 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 06.10.2021 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 05.10.2021 Kenntnisnahme Rat 28.10.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung hat sich dem Ansatz folgend, die Stadt Bonn als Modellstadt für eine innerörtlich flächendeckende Tempo-30-Regelung vorzusehen, schriftlich an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gewandt, um hierfür die entsprechende ministerielle Genehmigung zu erhalten. Mit Schreiben vom 21.07.2021 hat Bundesverkehrsminister Scheuer geantwortet, dass eine flächendeckende Einrichtung von Tempo 30 sowie die Umkehrung der Regelgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h auch als Modellversuch nicht zugelassen werden kann. Gleichzeitig wird in dem Antwortschreiben auf Handlungsspielräume vor Ort und auf die Möglichkeit der Erprobung von geplanten verkehrssichernden oder verkehrsregelnden Maßnahmen ohne das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 S. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hingewiesen. Diese Möglichkeit möchte die Verwaltung aufgreifen und für konkrete, noch zu benennende Stellen, Lösungen erarbeiten, wie Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erprobt werden können. Die Verwaltung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Örtlichkeiten für Erprobungsmaßnahmen in Betracht kommen können, für die die im Anhang aufgeführten nicht abschließenden Kriterien erfüllt sind. Die Verwaltung weist darauf hin, dass vorrangig die bereits nach der StVO dauerhaft zulässigen Maßnahmen genutzt werden sollten, um z. B. Temporeduzierungen anzuordnen. Diese können unabhängig von einer Erprobung dauerhaft angeordnet werden und somit langfristig verkehrssichernde Maßnahmen vorsehen. Solche bereits zulässigenSeite 1 von 4 Seite 2 Maßnahmen sind z. B. Fahrradzonen, Fahrradstraßen, Geschwindigkeitsreduzierungen aus Luftreinhalte- oder Lärmschutzgründen oder zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur. Entsprechend der Beschlussfassung zu DS-Gruppe 202060 prüft die Verwaltung derzeit die Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen auf weiteren Straßenabschnitten. In der Prüfung sind die folgende Straßenzüge: Kölnstraße, zwischen Kaiser-Karl-Ring und Oxfordstraße Reuterstraße, zwischen Bonner Talweg und Oskar-Walzel-Straße Siegburger Straße, zwischen Königswinterer Straße und A 59 Burgstraße / Bonner Straße, zwischen Weißenburgstraße und Brunnenallee Rochusstraße / Am Burgweiher, zwischen Provinzialstraße und Im Mühlenfeld Die Verwaltung wird nach Abschluss der Prüfung dazu eine separate Vorlage in die politische Beratung einbringen. Zur versuchsweisen Anordnung: Der Bundesverkehrsminister weist in seinem Antwortschreiben ausdrücklich darauf hin, dass hierbei zu beachten ist, dass nur solche Maßnahmen versuchsweise angeordnet werden können, die nach der StVO prinzipiell zulässig sind. Sie dürfen also nicht von den Regelungen der StVO abweichen. Flächendeckendes Tempo 30 stellt eine Abweichung von den Vorschriften der StVO (insbesondere von der Regelgeschwindigkeit von 50 km/h) dar. Somit müssen in Bonn Straßenabschnitte verbleiben, in denen weiterhin die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, da flächendeckendes Tempo 30 auch nicht durch Erprobungsmaßnahmen angeordnet werden darf. Deshalb können Erprobungsmaßnahmen nur für Bereiche in Frage kommen, in denen zwar keine qualifizierte, jedoch zumindest abstrakte Gefahrenlage / abstrakte Gefahrensituationen begründet werden muss/müssen (§ 45 Abs. 1 StVO), die geplante verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Maßnahmen erfordert / erfordern. Auch sollten bei der Erprobung Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung (klassifizierte Straßen) sowie Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgenommen werden, damit die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes erhalten und der Straßenverkehr auf Hauptwegen- und Verbindungen gebündelt bleibt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien und Einschränkungen bittet die Verwaltung die Bezirksvertretungen, in einem ersten Schritt Prüfaufträge für 5 ausgewählte und priorisierte Straßenabschnitte aus dem Stadtbezirken Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg zu erteilen. Bei der Einreichung von Vorschlägen sind das jeweilige Erprobungsziel sowie die Gefährdungssituation näher zu beschreiben.Seite 2 von 4 Seite 3 Die ist erforderlich, um im Rahmen ein Vorher – Nachher-Untersuchung die dauerhafte Wirksamkeit der Maßnahme beurteilen zu können. Auch sind die jeweiligen Erprobungsmaßnahmen (Tempo 30, Straßensperrung, bauliche Maßnahmen, Änderung der Verkehrsführung) zu benennen. Bereits bestehende Beschlüsse sind davon unberührt. Die Verwaltung wird die Vorschläge dann nach Anhörung der Polizei sukzessive prüfen und realisierbare Erprobungsmaßnahmen umsetzen. Diese werden grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Jahr angesetzt. Je nachdem, wie sich die Verkehrssituation in der Erprobungsphase entwickelt, kann nachjustiert werden. Die Verwaltung wird über den Fortschritt der Erprobungsmaßnahmen berichten. Anlage/n 1 Anhang (öffentlich)Seite 3 von 4 Beispielhafte Kriterien für die Prüfung von Erprobungsmaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Stark frequentierte Schulwege Straßenabschnitte ohne Gehwege Bereiche mit überdurchschnittlich hohem Querungsbedarf (in Anlehnung an die R-FGÜ 2001 mind. 50 Fußgänger/Stunde) Regelmäßige Unfälle (nicht Unfallhäufungsstellen) Hohes Verkehrsaufkommen mit Konfliktsituationen für Fußgänger und Fahrradfahrer Von möglichen Erprobungsmaßnahmen ausgenommene Streckenabschnitte Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung (Klassifizierte Straßen Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften Bewertungskriterien der Erprobungsmaßnahmen Kein beeinträchtigender Ausweichverkehr in umliegende Wohnviertel Keine wesentliche Verlangsamung des ÖPNV Gewährleistung der Verkehrssicherheit Keine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses Zunahme des Fußgänger- und RadverkehrsSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de