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211705 · Mitteilungsvorlage

Erprobung von Tempo 30 und anderen verkehrsregelnden Maßnahmen

Nummer
211705
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
16.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 30.09.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 30.11.2021 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 03.11.2021 Kenntnisnahme
  6. Sitzung des Rates 08.11.2021 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 211705-01 AA Erprobung von Tempo 30 und anderen verkehrsregelnden Maßnahmen Antrag zur Vorlage 211705

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
211705
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erprobung von Tempo 30 und anderen
verkehrsregelnden Maßnahmen
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 30.09.2021 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 06.10.2021 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 05.10.2021 Kenntnisnahme
Rat 28.10.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung hat sich dem Ansatz folgend, die Stadt Bonn als
Modellstadt für eine innerörtlich flächendeckende Tempo-30-Regelung
vorzusehen, schriftlich an das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur gewandt, um hierfür die entsprechende ministerielle
Genehmigung zu erhalten.
Mit Schreiben vom 21.07.2021 hat Bundesverkehrsminister Scheuer
geantwortet, dass eine flächendeckende Einrichtung von Tempo 30
sowie die Umkehrung der Regelgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h
auch als Modellversuch nicht zugelassen werden kann. Gleichzeitig wird
in dem Antwortschreiben auf Handlungsspielräume vor Ort und auf die
Möglichkeit der Erprobung von geplanten verkehrssichernden oder
verkehrsregelnden Maßnahmen ohne das Erfordernis einer qualifizierten
Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 S. 3 der Straßenverkehrsordnung
(StVO) hingewiesen.
Diese Möglichkeit möchte die Verwaltung aufgreifen und für konkrete,
noch zu benennende Stellen, Lösungen erarbeiten, wie Maßnahmen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit erprobt werden können.
Die Verwaltung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Örtlichkeiten für
Erprobungsmaßnahmen in Betracht kommen können, für die die im
Anhang aufgeführten nicht abschließenden Kriterien erfüllt sind.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass vorrangig die bereits nach der
StVO dauerhaft zulässigen Maßnahmen genutzt werden sollten, um z. B.
Temporeduzierungen anzuordnen. Diese können unabhängig von einer
Erprobung dauerhaft angeordnet werden und somit langfristig
verkehrssichernde Maßnahmen vorsehen. Solche bereits zulässigenSeite 1 von 4
Seite 2
Maßnahmen sind z. B. Fahrradzonen, Fahrradstraßen,
Geschwindigkeitsreduzierungen aus Luftreinhalte- oder
Lärmschutzgründen oder zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur.
Entsprechend der Beschlussfassung zu DS-Gruppe 202060 prüft die
Verwaltung derzeit die Anordnung von Tempo 30 aus
Lärmschutzgründen auf weiteren Straßenabschnitten. In der Prüfung
sind die folgende Straßenzüge:
 Kölnstraße, zwischen Kaiser-Karl-Ring und Oxfordstraße
 Reuterstraße, zwischen Bonner Talweg und Oskar-Walzel-Straße
 Siegburger Straße, zwischen Königswinterer Straße und A 59
 Burgstraße / Bonner Straße, zwischen Weißenburgstraße und
Brunnenallee
 Rochusstraße / Am Burgweiher, zwischen Provinzialstraße und Im
Mühlenfeld
Die Verwaltung wird nach Abschluss der Prüfung dazu eine separate
Vorlage in die politische Beratung einbringen.
Zur versuchsweisen Anordnung: Der Bundesverkehrsminister weist in
seinem Antwortschreiben ausdrücklich darauf hin, dass hierbei zu
beachten ist, dass nur solche Maßnahmen versuchsweise angeordnet
werden können, die nach der StVO prinzipiell zulässig sind. Sie dürfen
also nicht von den Regelungen der StVO abweichen. Flächendeckendes
Tempo 30 stellt eine Abweichung von den Vorschriften der StVO
(insbesondere von der Regelgeschwindigkeit von 50 km/h) dar. Somit
müssen in Bonn Straßenabschnitte verbleiben, in denen weiterhin die
Regelgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, da flächendeckendes Tempo 30
auch nicht durch Erprobungsmaßnahmen angeordnet werden darf.
Deshalb können Erprobungsmaßnahmen nur für Bereiche in Frage
kommen, in denen zwar keine qualifizierte, jedoch zumindest abstrakte
Gefahrenlage / abstrakte Gefahrensituationen begründet werden
muss/müssen (§ 45 Abs. 1 StVO), die geplante verkehrssichernde oder
verkehrsregelnde Maßnahmen erfordert / erfordern. Auch sollten bei der
Erprobung Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung (klassifizierte
Straßen) sowie Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
ausgenommen werden, damit die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes
erhalten und der Straßenverkehr auf Hauptwegen- und Verbindungen
gebündelt bleibt.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien und Einschränkungen
bittet die Verwaltung die Bezirksvertretungen, in einem ersten Schritt
Prüfaufträge für 5 ausgewählte und priorisierte Straßenabschnitte aus
dem Stadtbezirken Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg zu
erteilen. Bei der Einreichung von Vorschlägen sind das jeweilige
Erprobungsziel sowie die Gefährdungssituation näher zu beschreiben.Seite 2 von 4
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Die ist erforderlich, um im Rahmen ein Vorher – Nachher-Untersuchung
die dauerhafte Wirksamkeit der Maßnahme beurteilen zu können. Auch
sind die jeweiligen Erprobungsmaßnahmen (Tempo 30,
Straßensperrung, bauliche Maßnahmen, Änderung der Verkehrsführung)
zu benennen. Bereits bestehende Beschlüsse sind davon unberührt.
Die Verwaltung wird die Vorschläge dann nach Anhörung der Polizei
sukzessive prüfen und realisierbare Erprobungsmaßnahmen umsetzen.
Diese werden grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Jahr
angesetzt. Je nachdem, wie sich die Verkehrssituation in der
Erprobungsphase entwickelt, kann nachjustiert werden.
Die Verwaltung wird über den Fortschritt der Erprobungsmaßnahmen
berichten.
Anlage/n
1 Anhang (öffentlich)Seite 3 von 4
Beispielhafte Kriterien für die Prüfung von Erprobungsmaßnahmen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit
 Stark frequentierte Schulwege
 Straßenabschnitte ohne Gehwege
 Bereiche mit überdurchschnittlich hohem Querungsbedarf (in Anlehnung an
die R-FGÜ 2001 mind. 50 Fußgänger/Stunde)
 Regelmäßige Unfälle (nicht Unfallhäufungsstellen)
 Hohes Verkehrsaufkommen mit Konfliktsituationen für Fußgänger und
Fahrradfahrer
Von möglichen Erprobungsmaßnahmen ausgenommene Streckenabschnitte
 Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung (Klassifizierte Straßen  Kreis-,
Landes- und Bundesstraßen)
 Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Bewertungskriterien der Erprobungsmaßnahmen
 Kein beeinträchtigender Ausweichverkehr in umliegende Wohnviertel
 Keine wesentliche Verlangsamung des ÖPNV
 Gewährleistung der Verkehrssicherheit
 Keine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses
 Zunahme des Fußgänger- und RadverkehrsSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 23:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de