211697-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Poller im Bereich der Kurven
Kerndaten
- Nummer
- 211697-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211697-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Poller im Bereich der Kurven Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat geprüft, ob im Bereich der Einmündung Waldburgstraße/ Venner Straße am Rand der Bordsteine Poller installiert werden können. Dabei wurde der Änderungsantrag zum Teil mitberücksichtigt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verwaltung aus personellen und Kapazitätsgründen keine Anwohnenden-Befragung durchführen kann; zur Entscheidungsfindung liegen infolge der Anhörung der Polizei, der Unfallkommission und der internen Abstimmung aller Fachverwaltungen alle benötigten Informationen vor. Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung widerrechtlichen Parkens in grau werden schon seit einigen Jahren nicht mehr eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht zu leisten ist. Im Gegenteil werden Parkverhinderungspfosten bei irreparablen Beschädigungen in zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt. Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung mit Wirkung vom 01.09.2009 sind bloße Parkverhinderungspfosten zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§ 43 ff. Straßenverkehrsordnung (StVO) zu betrachten. Gleichwohl hat die Verwaltung die Installation von rotweißen Sperrpfosten geprüft. Solche Poller und Absperrgeländer sind nur dann anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken. Insbesondere muss eine konkrete Gefährdung des Fußgängerverkehrs vorliegen. Aus Sicht der Verwaltung und der Polizei ist die Lage nicht überdurchschnittlich problematisch. Es kommt zwar immer wieder vor, dass Fahrzeuge verwarnt werden, das Setzen von Pollern scheint aber nicht zwingend erforderlich. Abschleppvorgänge sind aus den letzten Jahren nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der personellen Situation wird die Verwaltung verstärkt den ruhenden Verkehr in diesem Bereich kontrollieren. Die Maßnahme wird nicht befürwortet, da eine GefährdungSeite 1 von 2 Seite 2 durch parkende Fahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- und Parkverbot. Solche Markierungen kommen u.a. dann in Betracht, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamer Stellen verlängert werden muss. Da auf Gehwegen ein generelles Parkverbot besteht, würde eine solche Markierung nur auf der Fahrbahn aufgebracht werden. Es wurde festgestellt, dass im o.g. Bereich ein klappbares Schild „Eingeschränktes Haltverbot“ (Verkehrszeichen 286 StVO) angeordnet wurde. Von daher wird vorgeschlagen, anstelle der Grenzmarkierung die aktuelle Beschilderung gegen ein absolutes Haltverbot einzutauschen und die Kontrollen zu verschärfen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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