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211697-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Poller im Bereich der Kurven

Nummer
211697-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211697 CDU-Antrag: Poller im Bereich der Kurven

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211697-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Poller im Bereich der Kurven
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat geprüft, ob im Bereich der Einmündung
Waldburgstraße/ Venner Straße am Rand der Bordsteine Poller installiert
werden können. Dabei wurde der Änderungsantrag zum Teil
mitberücksichtigt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verwaltung
aus personellen und Kapazitätsgründen keine Anwohnenden-Befragung
durchführen kann; zur Entscheidungsfindung liegen infolge der Anhörung
der Polizei, der Unfallkommission und der internen Abstimmung aller
Fachverwaltungen alle benötigten Informationen vor.
Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur
Verhinderung widerrechtlichen Parkens in grau werden schon seit
einigen Jahren nicht mehr eingesetzt, da der bauliche und insbesondere
der Unterhaltungsaufwand nicht zu leisten ist. Im Gegenteil werden
Parkverhinderungspfosten bei irreparablen Beschädigungen in
zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt.
Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung mit Wirkung vom 01.09.2009
sind bloße Parkverhinderungspfosten zudem nicht mehr als
Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§ 43 ff. Straßenverkehrsordnung
(StVO) zu betrachten.
Gleichwohl hat die Verwaltung die Installation von rotweißen
Sperrpfosten geprüft. Solche Poller und Absperrgeländer sind nur dann
anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den
Verkehr auswirken. Insbesondere muss eine konkrete Gefährdung des
Fußgängerverkehrs vorliegen.
Aus Sicht der Verwaltung und der Polizei ist die Lage nicht
überdurchschnittlich problematisch. Es kommt zwar immer wieder vor,
dass Fahrzeuge verwarnt werden, das Setzen von Pollern scheint aber
nicht zwingend erforderlich. Abschleppvorgänge sind aus den letzten
Jahren nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der personellen Situation
wird die Verwaltung verstärkt den ruhenden Verkehr in diesem Bereich
kontrollieren. Die Maßnahme wird nicht befürwortet, da eine GefährdungSeite 1 von 2
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durch parkende Fahrzeuge nicht festgestellt werden konnte.
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern ein an anderer Stelle
vorgeschriebenes Halt- und Parkverbot. Solche Markierungen kommen
u.a. dann in Betracht, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit
bedeutsamer Stellen verlängert werden muss. Da auf Gehwegen ein
generelles Parkverbot besteht, würde eine solche Markierung nur auf der
Fahrbahn aufgebracht werden. Es wurde festgestellt, dass im o.g.
Bereich ein klappbares Schild „Eingeschränktes Haltverbot“
(Verkehrszeichen 286 StVO) angeordnet wurde. Von daher wird
vorgeschlagen, anstelle der Grenzmarkierung die aktuelle Beschilderung
gegen ein absolutes Haltverbot einzutauschen und die Kontrollen zu
verschärfen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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