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211690-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände der ehemaligen Michaelschule

Nummer
211690-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211690 BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände der ehemaligen Michaelschule

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211690-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
BBB-Große Anfrage: Bauprojekt auf dem Gelände
der ehemaligen Michaelschule
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:
Die Fragen 1 bis 5 wurden durch den Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-
Sieg/Ahr e.V. (DMB) und den Haus & Grund Bad Godesberg e.V. (HuG)
beantwortet.
Frage 1:
Liegt der Oberbürgermeisterin bereits die Satzung der in Gründung befindlichen
bewohnergetragenen Genossenschaft oder deren Entwurf vor und wenn ja, wie
lauten die Regelungen deren Satzung im Detail, insbesondere die zu Name,
Sitz, Zweck, Mitgliedern, Organen, Vertretungsberechtigung und den
Genossenschaftsanteilen.
Antwort:
Der Verwaltung liegt der Entwurf der Satzung der Genossenschaft in Gründung
vor, der sich im Wesentlichen orientiert an der Mustersatzung für
Wohnungsgenossenschaften, da auch die Prüfung der Satzung durch den
Genossenschaftsverband obligatorisch ist. Die Genossenschaft wird den
Namen "Zusammenstehen" tragen und ihren Sitz in der Noeggerathstr. 49 in
Bonn haben. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder
vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungs-
versorgung. Mitglieder können demnach grundsätzlich natürliche Personen,
Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts werden. Organe der Genossenschaft werden Vorstand,
Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung sein. Der Vorstand soll aus zwei
Mitgliedern bestehen, die nur gemeinsam die Genossenschaft vertreten
können. Jedes Mitglied der Genossenschaft - und d.h. auch jeder Nutzer einer
Wohnung - wird verpflichtet, mindestens einen Geschäftsanteil in Höhe von 500
Euro zu erwerben.
Frage 2.
In welchem Stadium (Satzungsbeschluss, Prüfung der Genossenschaft,
Eintragung ins Genossenschaftsregister) befindet sich die Gründung der
bewohnergetragenen Genossenschaft?Seite 1 von 4
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Antwort:
Der Satzungsentwurf befindet sich zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser
Großen Anfrage in der finalen, die Gründung vorbereitenden Abstimmung mit
dem Notar.
Frage 3.
In welcher Form werden der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
sowie der Haus & Grund Eigentümerverein Bad Godesberg an der künftigen
bewohnergetragenen Genossenschaft beteiligt sein und sind diese nach
Einschätzung der Oberbürgermeisterin auf Grundlage ihrer jeweiligen
Satzungen befugt, als Gründer Kapital des Vereins
a. in die künftige bewohnergetragene Genossenschaft,
b. in den Grundstücksankauf,
c. in die Baumaßnahme
einzubringen?
Antwort:
Der DMB teilt unter Verweis auf seine Satzung, die für jedermann und auch für
politische Gruppierungen öffentlich zugänglich im Internet zu finden ist, mit,
dass das Vorhaben vollumfänglich gedeckt ist durch seine Satzungszwecke, zu
denen auch die Förderung der Wohnungsgemeinnützigkeit und des
genossenschaftlichen Wohnens gehört.
Der HuG hat auf seiner Mitgliederversammlung im Januar 2021 einstimmig
beschlossen das Projekt zu betreiben.
Frage 4.
Sind die Verhandlungsführer der Gründungsinitiative identisch mit den
künftigen Vertretungsberechtigten der bewohnergetragenen Genossenschaft in
Gründung und wenn nein oder wenn keine Vertretungsberechtigten der
bewohnergetragenen Genossenschaft existieren, woher leiten die
Verhandlungsführer der Gründungsinitiative ihre Legitimation zum Aushandeln
von Verträgen für die in Gründung befindliche bewohnergetragenen
Genossenschaft ab?
Antwort:
Die Verhandlungen werden geführt von der Zusammenstehen GmbH, die von
DMB und HuG als haftungsbeschränkte Gesellschaft ausschließlich zum
Zwecke der Vorbereitung einer bewohnergetragenen Genossenschaft
gegründet wurde und deren Selbstauflösung bei Scheitern der Verhandlung
oder Nicht-Überführung in eine solche Bewohnergenossenschaft bis spätestens
Ende 2022 gesellschaftsvertraglich fest verankert ist.
Vertreter der Zusammenstehen GmbH sind der Geschäftsführer des DMB,
Peter Kox, und der Vorsitzende von HuG, Nikolaus Decker, die nach Auskunft
der Gesellschaft ihre Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich ausüben.
Da die Genossenschaft selbst sich noch in Gründung befindet, gibt es dort
auch noch keine Vertretungsberechtigten. Der Gründungsvorstand der
Genossenschaft wird aber ebenfalls ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich tätig
werden.Seite 2 von 4
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Frage 5.
An welchen Vertreter der Gründungsinitiative genau soll der Verkauf der
Grundstücke erfolgen (ggfls. namentlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung)
und wie soll der Eigentumsübergang von der Gründungsinitiative auf die
bewohnergetragene Genossenschaft nach Eintragung in das
Genossenschaftsregister rechtssicher geregelt werden?
Antwort:
Die Stadt beabsichtigt die Veräußerung des Grundstücks an die dann
gegründete Genossenschaft selbst. Für den Fall der Auflösung der
Genossenschaft wird vereinbart, dass das Grundstück zum jetzigen Kaufpreis
und die Aufbauten dann zum gutachterlich festgestellten Zeitwert von der Stadt
oder einer mehrheitlich städtischen Gesellschaft zurück erworben werden
können.
Frage 6.
Warum wird in der Belegungsvereinbarung, die zwischen der Bundesstadt
Bonn und den Verfügungsberechtigten des geförderten Bauvorhabens
geschlossen werden soll, a) auf das städtische Belegungsrecht verzichtet
werden, obwohl die
Oberbürgermeisterin im Controllingbericht des Amtes 50 (Stand 30.06.2021)
ausdrücklich darauf hinweist, dass „es an gefördertem Wohnraum fehle und die
Stadt deshalb ihrem Belegungsrecht nicht nachkommen könne“, b) nicht
ausschließlich Bonner Wohnungssuchende berücksichtigt werden sollen?
Antwort:
Durch den Abschluss einer Belegungsvereinbarung wird dem Modellcharakter
des Bauvorhabens Rechnung getragen. Es handelt sich nicht um ein
klassisches Mehrfamilienhaus, sondern um ein genossenschaftliches
Wohnprojekt, dessen Erfolg nicht zuletzt vom Zusammenhalt der
Bewohnerschaft und deren Identifikation mit der Hausgemeinschaft abhängen
wird. Demzufolge macht es aus Sicht der Verwaltung wenig Sinn, vom
Besetzungsrecht Gebrauch zu machen und die künftige Mieterschaft ohne
Mitsprache der Verfügungsberechtigten ausschließlich aus dem Kreis der hier
wohnungssuchend vorgemerkten Haushalte zu bestimmen. Stattdessen soll in
enger Abstimmung mit der städtischen Wohnungsvermittlung und der Kontakt-
u. Informationsstelle innovative Wohnformen eine ausgewogene
Bewohnerstruktur zusammengestellt werden, um ein sozialverträgliches und
nachhaltiges Projekt zu realisieren.
Da es sich trotz des Verzichts auf das Besetzungsrecht um geförderten
Wohnraum handelt, werden selbstverständlich ausschließlich wohnberechtigte
Haushalte der Einkommensgruppe A berücksichtigt. Die Möglichkeit, auch
solche Haushalte zu berücksichtigen, die nicht in Bonn wohnhaft sind, soll
lediglich die Flexibilität bei der Mieter*innenauswahl erhöhen. Dies dürfte aber
beim Blick auf die große Zahl wohnberechtigter Bonner Haushalte – wenn
überhaupt - nur im Einzelfall zum Tragen kommen.
Frage 7.
Warum wird nicht auf geeignete Weise sichergestellt, dass der Mietzins für die
zu errichtende städtische KiTA auf die Höhe der vom Land dafür festgelegten
Erstattungssätze begrenzt wird?Seite 3 von 4
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Antwort:
Über die Höhe des Mietzinses für die zu errichtende städtische KITA hat es
bislang keine Verhandlungen gegeben. Im Rahmen der
Kaufvertragsverhandlungen wird der künftige Mietpreis mitvereinbart werden.
Das Ziel der Stadt wird es sein, den Mietzins auf die Höhe der vom Land dafür
festgelegten Erstattungssätze zu begrenzen.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de