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211679 · Mitteilungsvorlage

Erneuerung der Landschaftsschutzausweisung Rheinufer

Nummer
211679
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 05.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung
  3. Sitzung des Rates 08.11.2021 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 03.11.2021 Kenntnisnahme
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.11.2021 Kenntnisnahme
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.11.2021 Kenntnisnahme
  7. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.09.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
211679
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Erneuerung der Landschaftsschutzausweisung
Rheinufer
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2021 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Naturschutzbeirat 05.10.2021 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Bezirksvertretung Beuel 06.10.2021 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Rat 28.10.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Rheinuferbereich mit angrenzenden Grün-, Freiflächen und
Parkanlagen ist seit 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die
derzeit gültige Landschaftsschutzverordnung (LSVO) Rheinufer tritt im
August 2022 nach 20 Jahren, durch Erreichen der maximalen
Geltungsdauer, außer Kraft. Die Höhere Naturschutzbehörde (HNB,
Bezirksregierung Köln) beabsichtigt, eine neue Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Rheinufer zum Schutz dieses Bereiches zu
erlassen.
Gemäß § 26 (1) Bundesnaturschutzgesetz erfolgt die
Unterschutzstellung des Rheinufers und der angrenzenden Bereiche zur
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des
Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildSeite 1 von 40
Seite 2
lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Die Verbotsregelungen dienen der Umsetzung des Schutzzweckes.
Derzeit erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
45 Landesnaturschutzgesetz NRW. Im Rahmen der Trägerbeteiligung
hat auch die Stadt Bonn die Möglichkeit, zur beabsichtigten
Schutzausweisung bis zum 05.11.2021 Stellung zu nehmen. Die
betroffenen Fachämter wurden bereits unterrichtet und um
Stellungnahme gebeten. Die Stadtverwaltung wird ihre Stellungnahme
fristgerecht bei der HNB einreichen mit der Ergänzung “Vorbehaltlich der
Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn”.
Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung wurde insbesondere die
geplante Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Rheinufer mit der
Unteren Naturschutzbehörde vorabgestimmt.
Der Textentwurf und eine Karte mit Darstellung des geplanten
Geltungsbereiches sind beigefügt.
Der Rat und die betroffenen Ratsgremien werden mittels einer
Beschlussvorlage detailliert unterrichtet und um Zustimmung gebeten.
Anlage/n
1 Verordnungstext LSVO Rheinufer (öffentlich)
2 Geltungsbereich LSVO Rheinufer (öffentlich)
3 Änderungsbereiche Geltungsbereich LSVO Rheinufer (öffentlich)
4 Strategische Umweltprüfung LSVO Rheinufer (öffentlich)Seite 2 von 40
1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das
“Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“
in der Stadt Bonn
vom
xx.xx.xxxx
Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542) in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S.933 ff.) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in
der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln:
§ 1
Gegenstand der Verordnung
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.Seite 3 von 40
2
(2) Das Gebiet umfasst Teile des Rheinufers und angrenzende Bereiche sowie den
Rhein im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn und trägt die Bezeichnung
“Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“.
§ 2
Abgrenzung des Schutzgebiets
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 663,5 ha und umfasst
im Stadtgebiet Bonn:
a) in der Gemarkung Beuel die Fluren 16, 17, 21, 67, 68, 69, 70, 71 und
78;
b) in der Gemarkung Bonn die Fluren 3, 4, 5, 9, 10, 24, 25, 26, 27, 59, 62,
63, 64, 67 und 79;
c) in der Gemarkung Kessenich die Fluren 1 und 18;
d) in der Gemarkung Lannesdorf die Fluren 1 und 19;
e) in der Gemarkung Mehlem die Fluren 1, 2, 5, 6 und 15;
f) in der Gemarkung Oberkassel die Fluren 12, 17 und 18;
g) in der Gemarkung Plittersdorf die Fluren 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 14;
h) in der Gemarkung Rüngsdorf die Fluren 1, 2, 3 und 6.
Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen.
(2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im
Maßstab 1:11.000 (Amtliche Basiskarte) durch eine flächendeckende
dunkelgrüne Schattierung dargestellt.
(3) Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann
a) als Originalausfertigung
bei der Bezirksregierung Köln - höhere Naturschutzbehörde,
b) als Zweitausfertigung
bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Bundesstadt
Bonn - untere Naturschutzbehörde,
während der Dienststunden eingesehen werden.Seite 4 von 40
3
(4) Um den vorhandenen und künftigen Nutzungs- und Erholungsbedürfnissen in
dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen, wird das
Landschaftsschutzgebiet in zwei Bereiche unterteilt:
a) In den Bereichen ohne Schraffur sind Veranstaltungen nur mit
Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
b) in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen ist die Durchführung
von genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang zulässig.
(5) Unberührt bleiben die Festsetzungen in den nachfolgenden
Bebauungsplänen der Bundesstadt Bonn:
–Nr. 7526-12, in Kraft getreten am 24. Mai 1991;
–Nr. 7723-92, in Kraft getreten am 28. Januar 1960;
–Nr. 7723-95, in Kraft getreten am 20. September 1991;
–Nr. 7724-02, in Kraft getreten am 16. Juli 1971;
–Nr. 7724-26, in Kraft getreten am 17. Juli 1970;
–Nr. 7724-65, in Kraft getreten am 28. Juni 1969;
–Nr. 7822-01, in Kraft getreten am 5. Mai 1978;
–Nr. 7822-02, in Kraft getreten am 30. März 1954;
–Nr. 7822-14, in Kraft getreten am 5. April 1968;
–Nr. 7822-28, in Kraft getreten am 6. Oktober 1955;
–Nr. 7823-10, in Kraft getreten am 11. Februar 1998;
–Nr. 7823-31, in Kraft getreten am 12. Juni 1958;
–Nr. 7823-72, in Kraft getreten am 5. Juli 1964;
–Nr. 7920-24, in Kraft getreten am 2. Oktober 1987;
–Nr. 7920-33, in Kraft getreten am 20. September 1999;
–Nr. 7921-01, in Kraft getreten am 14. April 1972;
–Nr. 7921-03, in Kraft getreten am 21. März 1975;
–Nr. 7921-12, in Kraft getreten am 8. November 1991;
–Nr. 8020-01, in Kraft getreten am 28. Januar 1972;
–Nr. 8020-02, in Kraft getreten am 2. Juli 1976;
–Nr. 8021-13, in Kraft getreten am 21. Mai 1962;Seite 5 von 40
4
–Nr. 8021-15, in Kraft getreten am 21. Mai 1993;
–Nr. 8119-01, in Kraft getreten am 17. März 1972;
–Nr. 8119-12, in Kraft getreten am 27. August 2000;
–Nr. 8120-10, in Kraft getreten am 25. Februar 1983;
–Nr. 8217-25, in Kraft getreten am 29. Juli 1983;
–Nr. 8217-72, in Kraft getreten am 29. Juli 1983;
–Nr. 8217-73, in Kraft getreten am 13. Februar 1981;
–Nr. 8218-01, in Kraft getreten am 8. März 1968;
–Nr. 8218-02, in Kraft getreten am 18. November 1988;
–Nr. 8218-71, in Kraft getreten am 9. Februar 1979;
–Nr. 8219-13, in Kraft getreten am 18. September 1981;
–Nr. 8315-84, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977;
–Nr. 8316-08, in Kraft getreten am 7. Februar 1975;
–Nr. 8316-12, in Kraft getreten am 8. Juli 1994;
–Nr. 8317-11, in Kraft getreten am 12. Juni 1987,
–Nr. 8414-01, in Kraft getreten am 2. April 1968;
–Nr. 8414-05, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977;
–Nr. 8414-28, in Kraft getreten am 19. April 1974;
–Nr.8415-25, in Kraft getreten am 8. November 1974;
–Nr. 8415-83, in Kraft getreten am 23. November 1966.
§ 3
Charakter und Schutzzweck des Gebietes
Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
a) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen
bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- soll der Überflutungsbereich des Rheines (Aue) als Lebensraum einer speziell
angepassten Flora und Fauna und als Retentionsraum erhalten werden,Seite 6 von 40
5
- soll das Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten sowie die Schlammbänke
mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. erhalten werden,
- soll das Grünland, die Gehölzbestände und die Uferbereiche in der Funktion als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen, in ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion
und in ihren hydrologischen und bodenkundlichen Pufferfunktionen erhalten
oder wiederhergestellt werden,
- sollen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer städtisch geprägten
Umgebung erhalten und gefördert werden,
- soll die Biotopverbundfunktion des Rheines und der angrenzenden, unbebauten
Bereiche in einem lokalen bis internationalen Biotopbund erhalten oder
wiederhergestellt werden,
- soll die ökologische Ausgleichsfunktion der unbebauten Flächen für die
umgebenden Siedlungsgebiete erhalten oder wiederhergestellt werden,
- sollen die Freiflächen im Verdichtungsraum erhalten werden;
b) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen
Bedeutung der Landschaft, die im Besonderen geprägt werden durch das
Flusstal des Rheins und die angrenzenden Freiflächen, die vornehmlich als
Grünland und als großflächige Parkanlagen ausgebildet sind und häufig ältere
Einzelbäume und Gehölzbestände aufweisen.
c) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen ihrer besonderen
Bedeutung für die Erholung, insbesondere
- der Parkanlagen sowie
- der Rheinpromenade für die Naherholung und Freizeitgestaltung.
§ 4
Verbote
(1) In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG unter
besonderer Beachtung von § 5 BNatSchG und nach Maßgabe folgenderSeite 7 von 40
6
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW - auch wenn sie gem. §
62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen –
zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue
Beleuchtungen zu errichten;
ausgenommen sind:
- Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes;
Dachgeschossausbauten und die Errichtung von Dachgauben;
- das temporäre Abstellen von mobilen Einrichtungen zur Versorgung des
Weideviehs im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft außerhalb des
Kronentraufbereiches von Bäumen;
- im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung die Einrichtung von
Melkeinrichtungen oder Gatterfanganlagen außerhalb von Gewässern, deren
Uferbereichen und dem Kronentraufbereich von prägenden Bäumen;
- baugenehmigungsfreie betriebsbezogene Vorhaben gemäß § 62 Abs.1 und 2
BauO NRW, sofern sie einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Betrieb dienen und nach Standort und Gestaltung angepasst
sind;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 BauGB;
- Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB, wenn seine Verwirklichung zur
Schließung einer Lücke zwischen vorhandenen Gebäuden führt, sowie für ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB im Geltungsbereich einer
Außenbereichssatzung gem. § 35 Absatz 6 BauGB, wenn seine Verwirklichung
die Nutzung vorhandener Baustrukturen begünstigt;
- Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 - 6 BauGB, wenn im Falle einer
Erweiterung nach Nummer 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten
baulichen Bestand nur geringfügig oder angemessen ergänzt;Seite 8 von 40
7
- Änderungen der Dacheindeckung oder Fassadengestaltung;
- das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden
in Holzbauweise;
- Baustelleneinrichtungen für Maßnahmen, die der Unberührtheit gem. § 6 Ziffer
7 unterliegen;
- die neue Errichtung von Beleuchtungsanlagen, wenn dies aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit
erforderlich ist;
- die Errichtung oder Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen;
2. Straßen, Wege, Plätze und Lagerplätze oder sonstige Verkehrsanlagen mit
Nebenanlagen zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern;
ausgenommen ist:
- die Anlage unbefestigter Lagerplätze und unbefestigter Mieten, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb für die Lagerung von
land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkten dienen
außerhalb von Brachflächen, Magerstandorten, Feuchtlebensräumen und
Kronentraufbereichen von Bäumen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit
Naturhindernissen;
- die geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen, sofern sie ohne
erhebliche Bodenbewegungen erfolgt;
- die Errichtung von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine Errichtung von
Gebäuden erfolgt;
3. Werbeanlagen oder -mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NW einschließlich
mobiler Werbeanlagen oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich
vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern;
ausgenommen sind:
- folgende Schilder (soweit sie keines baurechtlichen Verfahrens bedürfen):Seite 9 von 40
8
 Verkehrs- und Gefahrenschilder;
 Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, Informationen zum
Schutzgebiet vermitteln oder der Besucherlenkung dienen;
 Schilder, die auf den Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher
oder gartenbaulicher Produkte sowie Produkte der Imkerei hinweisen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
 das temporäre Aufstellen von Werbeanlagen, ortsüblicher Verkaufsstände zum
saisonalen Verkauf selbst erzeugter land- oder forstwirtschaftlicher oder
gartenbaulicher Produkte sowie von Produkten der Imkerei;
4. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege,
Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte
aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen;
5. Buden, Verkaufsstände und Warenautomaten auf- oder abzustellen oder zu
betreiben;
6. Restaurant- oder Hotel-Schiffe an den vorhandenen Anlegestellen dauerhaft in
Betrieb zu nehmen;
7. Dalben und Anlegestellen zu errichten;
8. Zäune oder andere Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu verändern;
ausgenommen sind:
- ortsübliche Weidezäune bis 1,5 m Höhe und notwendige ortsübliche
Kulturzäune und Weisergatter im Wald bis 2 m Höhe;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- das Errichten sonstiger ortsüblicher Herdenschutzzäune als wolfsabweisende
Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild;
9. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art, Frei- und Erdverkabelung sowie
Rohrleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern;Seite 10 von 40
9
ausgenommen sind:
- das Verlegen von Leitungen und den dazugehörigen unterirdischen Bauwerken
in öffentlichen oder privaten befestigten Verkehrsflächen;
Ausnahmen können außerhalb der besonders geschützten Biotope nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW zugelassen werden für:
- das Verlegen von Leitungen und den dazugehörig zwingend notwendigen
untergeordneten Bauwerken;
- Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken;
- das Verlegen landwirtschaftlicher Versorgungsleitungen;
- Maßnahmen zur Funktionssicherung der in § 4 BNatSchG genannten Zwecke;
10. Stoffe und Gegenstände aller Art, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen, einzubringen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen oder Flächen auf andere Weise zu
verunreinigen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- die Anlage von Lagerplätzen und Mieten für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Erzeugnisse sowie für betriebseigene
Düngestoffe im Rahmen der guten fachlichen Praxis;
11. Gülle, Silageabwässer, Düngemittel oder sonstige die Gewässerqualität
beeinträchtigende Stoffe in Feuchtgebiete oder Quellbereiche abzuleiten oder
oberflächig konzentriert zur Versickerung zu bringen;
12. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen oder die
Bodenerosion zu fördern, insbesondere durch übermäßiger Beweidung und
daraus folgende Trittschäden;
13. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen,
Bohrungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder
Geländegestalt vorzunehmen;Seite 11 von 40
10
14. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzuwandeln oder deren Ufer, die
Sohlstruktur, die Hydrobiologie oder die Wasserchemie erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von
Weidetieren);
15. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder
andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen;
16. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze
oder Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
17. wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, ohne vernünftigen Grund zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu
gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- Maßnahmen aus Gründen des Denkmalschutzes, um erforderliche Sichtachsen
und Blickbeziehungen herzustellen;
- das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind;
18. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu
beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen; Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre
Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren
Fortpflanzung zu behindern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;Seite 12 von 40
11
19. Tiere und Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile auszubringen,
auszusetzen oder anzusiedeln;
ausgenommen ist:
- das Ausbringen von Tieren und Pflanzen mit Genehmigung der zuständigen
Behörde nach §40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG;
- grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen
Fischerei im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde;
- das Aufstellen von Bienenstöcken;
20. Wald umzuwandeln;
21. Aufforstungen in Nass- und Feuchtgebieten, von Dauergrünland einer
Auenlandschaft, von Ackerflächen mit in Reih und Glied gesetzten
standortfremden Gehölzen, von Wiesentälern mit standortfremden
Nadelgehölzen;
22. Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder
Baumschulkulturen anzulegen;
23. Brachflächen im Sinne des § 11 LNatSchG umzubrechen, zu drainieren oder in
eine andere Nutzung umzuwandeln;
24. Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln;
25. Streuobstwiesen zu roden, umzubrechen oder durch die Art und Intensität der
Nutzung die Obstbäume oder das Grünland zu schädigen;Seite 13 von 40
12
26. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen
und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, erheblich zu beschädigen, zu
vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten sowie die
Vegetationsdecke auf Grünland durch übermäßige Weidenutzung oder andere
Maßnahmen (z.B. zu beackern, umzupflügen) erheblich zu beschädigen oder
zu zerstören;
27. Tiergehege zu errichten;
28. zu zelten oder zu campen;
29. Veranstaltungen aller Art außerhalb befestigter oder naturfester Wege, offiziell
ausgewiesener Wanderwege oder der dafür vorgesehenen Flächen
durchzuführen und Aufbauten, die damit verbunden sind, zu errichten;
ausgenommen sind:
- die Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 4
30. außerhalb von Wegen zu reiten oder Pferde führen;
31. Schieß-, Luft- und Motorsport zu betreiben sowie andere dem Schutzzweck
zuwiderlaufende Freizeitaktivitäten auszuüben;
ausgenommen sind:
- Modellschiffe innerhalb der Parkanlage zu benutzen;
32. Mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten, zu landen oder diese über dem Gebiet
in einer Höhe unter 300 m (über Grund) zu betreiben;
Ausnahmen können zugelassen werden für:
- Überfliegungen mit unbemannten Flugmodellen im öffentlichen Interesse sowie
für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und jagdliche Zwecke oder für das
Naturschutzmanagement;Seite 14 von 40
13
33. außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu
entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen;
34. Feuerwerke zu entzünden,
ausgenommen ist:
- das Entzünden von Feuerwerk im Zusammenhang mit genehmigten
Veranstaltungen.
§ 5
Geltung anderer Rechtsvorschriften
Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt,
insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG in
Verbindung mit § 42 LNatSchG NRW bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten
Biotopen sowie die Bestimmungen der § 44 ff. BNatSchG über den besonderen
Artenschutz.
§ 6
Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 bleiben:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung entsprechend den
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatSchG und
die rechtmäßige und die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei mit
Ausnahme der Verbote 1, 4, 9, 11, 12, 13, 14, 16 und 23 - 26;
2. die ordnungsgemäße forstliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 3 BNatSchG mit Ausnahme der
Verbote 1, 2, 11, 13, 14, 20 - 23, 26 und 27;Seite 15 von 40
14
3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Nutzung
entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz
4 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 15 und 19;
4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der jeweils geltenden Fassung sowie
Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - mit Ausnahme des
Verbots 19;
5. Rechtmäßiger Betrieb von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine oder keine
erhebliche Beeinträchtigung landschaftsprägender Gehölze und keine
Errichtung von Gebäuden erfolgt;
6. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung einschließlich der Renaturierung
auf der Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen
mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsplans
oder einer entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum naturnahen
Gewässerausbau;
7. die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung
bestehender rechtmäßiger Anlagen und von Verkehrswegen sowie das
Freischneiden des Lichtraumprofils an Verkehrs- und Versorgungsanlagen;
8. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund
rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, hierzu zählt
auch der Weiterbetrieb bestehender Buden, Warenautomaten, Verkaufsstände,
Verkaufswagen und anderer mobiler Verkaufsstände;
9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde
nachträglich unverzüglich anzuzeigen;Seite 16 von 40
15
10. die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten
Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen und
Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
11. die Durchführung von Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang gemäß § 2 Ziffer 4;
§ 7
Ausnahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW kann die Oberbürgermeisterin / der
Oberbürgermeister der Stadt Bonn als untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von
den Verboten des § 4 Absatz 2 zulassen, sofern dies in den Verboten festgelegt ist
oder es sich um die Neuerteilung oder Verlängerung von bisher rechtmäßigen
Genehmigungen oder Erlaubnissen in gleicher Art und gleichem Umfang handelt und
sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Ausnahmen können darüber hinaus
zugelassen werden für Maßnahmen, die den in § 4 Absatz 2 genannten
Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf den besonderen Schutzzweck
vergleichbar sind.
§8
Befreiungen
Gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Absatz 1 LNatSchG NRW
kann die zuständige untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 5 und 6 auf
Antrag Befreiung gewähren, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.Seite 17 von 40
16
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote dieser Verordnung können
nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 77 LNatSchG NRW als
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage
ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan
vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Absatz 1 OBG nach Ablauf von 20
Jahren seit ihrem Inkrafttreten.
(3) Die ordnungsbehördliche Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet
Rheinufer“, Stadt Bonn vom 22.07.2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Köln Nr. 31 vom 05.08.2002) wird aufgehoben.
Hinweis gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG
i.V. mit § 43 Absatz 4 LNatSchG NRW
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes
und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche
Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn
a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet
worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die
die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.Seite 18 von 40
17
Bezirksregierung Köln
- Höhere Naturschutzbehörde -
Az.: 51.1-1.3BN/Rheinufer
Köln, den
gez.: WalskenSeite 19 von 40
Seite 20 von 40
Seite 21 von 40
Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer
linksrheinisch Nord nach Süd
Bereiche welche in den Geltungsbereich der LSVO Rheinufer mit aufgenommen oder herausgenommen wurden.
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 1
Lage: Gem. Bonn, Flur 3, Nr. 1137, 940, 1004,
1005
Maßnahme: Herausnahme von Böschungskante
aus LSG, Angleichung an Liegenschaftsgrenze.
Begründung: Zerschneidung der Liegenschaft
bereinigen, Angleichung an B-Plan
Größe: ca. 140qm
Eigentümer: 1137, 940: St. Bonn
1004, 1005: privat, Post-Sportverein Bonn
B-Plan: 7526-12
Festsetzung: SO-Wassersportgebiet
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 2
Lage: Bonn, Flur 3, Nr. 1138,1139,1140
Maßnahme: Hereinnahme von drei
Grundstücken gesamt
Begründung: Arrondierung der privaten
Grünfläche. Angleichung an B-Plan. Mit Bäumen
bestanden.
Größe: ca. 210qm
Eigentümer:1138: St. Bonn 1139: privat, 1140:
privat
B-Plan: 7526-12
Festsetzung: private GrünflächeSeite 22 von 40
Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer
linksrheinisch Nord nach Süd
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 3
Lage: Gem. Bonn Flur, 5, Flurstk. 1483
Maßnahme: Hereinnahme von Liegenschaft.
Begründung: Fläche derzeit zerschnitten, als
öffentliche Grünfläche sichern.
Größe: ca. 600qm
Eigentümer: St. Bonn
Kein B-Plan
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 4
Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1475
Teilfläche der Liegenschaft
Maßnahme: Hereinnahme von Böschungskante
Im Bereich des Hausgrundstücks 194a die
Eigentumsgrenze aufnehmen.
Begründung: Entspricht dem Schutzzweck.
Größe: ca. 1000qm
Eigentümer: Stadtwerke Bonn
Kein B-PlanSeite 23 von 40
Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer
linksrheinisch Nord nach Süd
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 5
Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1460
Maßnahme: Herausnahme der Teilliegenschaft.
Begründung: Fläche zerschnitten, Angleichung an
Liegenschaftsgrenze bereinigen , vollversiegelte
Hafenfläche
Größe: ca. 1600qm
Eigentümer: Bonner Hafenbetriebe GmbH
Kein B-Plan
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 6
Lage: Gem. Bonn, Flur 73, Flurstk. 92
Maßnahmen: Hereinnahme der Liegenschaft
Begründung: Arrondierung der Grünfläche,
gehört zum Grünzug. Baumbestanden.
Größe: ca. 700qm
Eigentümer: St. Bonn
B-Plan: 7723-92Seite 24 von 40
Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 7
Lage: Gem. Bonn, Flur 24, Flurstk. 405
Maßnahme: Hereinnahme der Teilliegenschaft.
Begründung: Liegenschaft derzeit zerschnitten,
Angleichung an Grenzverlauf und Grünfläche.
Baumbestanden mit Naturdenkmal
Größe: ca. 550qm
Eigentümer: Land NRW
B-Plan: Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 7821-21
vom 20.10.2011
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 8
Lage: Gem. Bonn, Flur 25, Flurstk. 507
Maßnahme: Hereinnahme Teilfläche
Begründung: Liegenschaft derzeit zerschnitten,
zusammenhängende Grünfläche, Baumbestanden
und Naturdenkmale.
Größe: 2400qm
Eigentümer: Bundesrepublik Deutschland
(Bundespräsidialamt)
B-Plan 7921-1Seite 25 von 40
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 9
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 2, Nr. 425; Bereich
Rheinaue linksrheinisch
Maßnahme: Hereinnahme größerer Teilbereiche
der Rheinaue.
Begründung: Analog zu Denkmalbereich,
Regionalplan und B-Plänen. Zusammenhängende
Grünfläche. Zerschnittene Liegenschaften
arrondieren.
Größe: ca. 70.000qm
Eigentümer: Stadt Bonn
B-Plan: 8020-1
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 10
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 3, Flurstk. 174, 175,163, 177,
178, 127; Teilfläche 195
Maßnahme: Hereinnahme von Liegenschaften und eine
Teilfläche ins LSG.
Begründung: Wasserwerk nicht mehr in Nutzung. Flächen
derzeit zerschnitten, B-Plan veraltet. Baumbestandene
Grünflächen. Fläche für Versorgungsanlagen.
Größe: ca. 21200 qm
Eigentümer: Teilfläche 195: privat,
Sonstige: Stadtwerke Bonn GmbH
B-Plan: 8119-1 und 8020-1 (Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr.
8119-22 vom 26.01.2011)Seite 26 von 40
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 11
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 4, Flurstk. 128
Maßnahme: Hereinnahme ins LSG. Arrondierung
der Grünfläche.
Begründung: Liegenschaft derzeit zerschnitten.
Baumbestanden. An B-Plan anpassen.
Größe: ca. 1660qm
Eigentümer: St. Bonn
B-Plan 8119-1; Festsetzung als Schutzgebiet
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 12
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 7, Flurstk. 659/245,
661/105, 661/106, 662/107
Maßnahme: Hereinnahme der Liegenschaften
vollständig ins LSG.
Begründung: Entspricht Schutzzweck,
Zerschneidung von Liegenschaft bereinigen.
Größe: 220qm
Eigentümer: St. Bonn
B-Plan: 8218-1 (Textplan)Seite 27 von 40
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 13
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 11, Flurst. 1626,
1625
Maßnahme: Hereinnahme der Grünfläche
Begründung: Entspricht Schutzzweck;
Zusammenhängende Grünfläche.
Größe: 370qm
Eigentümer: privat
B-Plan: 8218-71, Festsetzung als Parkanlage
Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 14
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 8, Nr. 124
Simrockallee
Maßnahme: Herausnahme der versiegelten
Fläche.
Begründung: derzeit zerschnittene
Liegenschaften, LSG entlang Liegenschaften
führen.
Größe: ca. 270qm
Eigentümer: St. Bonn
B-Plan: tlw. B-Plan 8218-1 (Textplan), tlw. kein BPlanSeite 28 von 40
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linksrheinisch Nord nach Süd
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Details Alte LSVO Neuer Entwurf
Nr. 15
Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 9, Flurstk. 382, 45,
165/34; 381, 432
Maßnahme: Hereinnehmen der Liegenschaften in
LSG.
Begründung: Arrondierung des Panoramaparks,
Angleichung an B-Plan und öffentliche Grünfläche
Größe: ca. 9000qm
Eigentümer: St. Bonn
B-Plan 8217-73
Nächste Seite: rechtsrheinischSeite 29 von 40
Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer
rechtsrheinisch Nord nach Süd
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Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO
Nr. 16
Lage: Gem. Beuel, Flur 67, Nr. 215, 195
Hermann-Bleibtreu Ufer
Maßnahme: Hereinnahme von Böschungskante Flurstück
195 und Teil des Hermann-Bleibtreu-Ufer. Herausnahme
Teilbereich, welcher durch Bez.Reg. befreit wurde
(Digitalisierungsfehler).
Größe: ca. 8000qm
Eigentümer: 215 St. Bonn
195 Real I.S. Rheinwerk GmbH & Co. KG
B-Plan: 8120-13
Festsetzung als Öffentliche, private Grünfläche, Parkanlage
Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO
Nr. 17
Lage: Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 199, 198,197, 324, 479,
323, 321, 289, 212, 205, 325
Teil von Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 501 bis
Liegenschaftsgrenze zurücknehmen.
Maßnahme: Hereinahme von Grünfläche. Herausnahme
der Gastronomie und Zufahrt (325; 382; 289). Angleichung
an B-Plan 8120-15, Festsetzung MI.
Begründung: Angleichung an B-Plan 8120-15 und
Zerschneidung von Liegenschaften entgegenwirken.
Größe: ca. 20000qm
Eigentümer: St. Bonn und teilweise Privatflächen (von N.A.T
GmbH)
B-Plan angrenzend 8120-15, Aufstellungsbeschluss für
Bebauungsplan 8120-16Seite 30 von 40
Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer
rechtsrheinisch Nord nach Süd
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Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO
Nr. 18
Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 335, 408, 413,
52, 322, 334, 415
Maßnahme: Herausnahme einiger Teilflächen aus LSG
Begründung: entspricht nicht dem Schutzzweck,
privates Parkgelände, Straße und Bahngleise,
zerschnittene Liegenschaften
Größe: ca. 860qm
Eigentümer:
322 Augustinum Stiftung, 334 Stadt Bonn, 52 Global-Finanz
Aktiengesellschaft und Vermögensplanung, 415 DB Netz
AG (Teilweise)
Kein B-Plan
Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO
Nr. 19
Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 43 bis Flurstk.
218 + Gleise 417
Maßnahme: Herausnahme der Liegenschaften
Begründung: Kleingartenanlage und Bahngleise
entsprechen nicht dem Schutzzweck.
Größe: ca. 1100qm
Eigentümer:
Nr. 43 bis 218 viele einzelne private,
Nr. 417 DB Netz AG
Kein B-PlanSeite 31 von 40
1
Strategische Umweltprüfung
der
ordnungsbehördlichen Verordnung
„Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“,
Stand; …..
Inhalt
1. Rechtsgrundlage und allgemeine Vorbemerkungen ............................................ 2
2. Zielsetzung der Verordnung ................................................................................. 3
3. Ziele der Raumordnung ....................................................................................... 3
4. Landschaftsraum und Landschaftsbild ................................................................. 3
4.1 Allgemeine Informationen für den gesamten Landschaftsraum ..................... 3
4.2 Biotopverbund ............................................................................................... 4
4.3 Biodiversität ................................................................................................... 4
4.4 Geologie und Boden ...................................................................................... 4
4.5 Fließgewässer ............................................................................................... 4
4.6 Natur- und Landschaftsschutz ....................................................................... 5
5. Darstellung der derzeitigen Umweltprobleme ...................................................... 5
5.1 Gewässernutzung.......................................................................................... 5
5.2 Wasserqualität ............................................................................................... 5
5.3 Nutzungsintensität ......................................................................................... 6
5.4 Neobiota ........................................................................................................ 6
5.5 Zusammenfassung ........................................................................................ 6
6. Schutzgüter .......................................................................................................... 6
6.1 Schutzgut Mensch ......................................................................................... 7
6.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt .............................................. 7Seite 32 von 40
2
6.3 Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................ 8
6.4 Schutzgut Wasser ......................................................................................... 8
6.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................... 8
6.6 Schutzgut Landschaft und kulturelles Erbe ................................................... 8
6.7 Wechselwirkungen ........................................................................................ 9
7. Prüfung von Alternativen ...................................................................................... 9
8. Überwachungsmaßnahmen ................................................................................. 9
1. Rechtsgrundlage und allgemeine Vorbemerkungen
Die ordnungsbehördliche Verordnung „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“ wird
neu erlassen. Für das Plangebiet gibt es eine derzeit noch gültige
ordnungsbehördliche Landschaftsschutzgebietsverordnung
„Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“, die aufgrund des Erreichens der maximalen
Geltungsdauer gem. § 32 Abs. 1 OBG am 04.08.2022 außer Kraft tritt. Für den
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung, die das Gebiet weiterhin als
Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 BNatSchG ausweist wird analog zu § 9
LNatSchG eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Hintergrund ist
das laufende Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom
04.05.2020 in der Normenkontrollsache 4 CN 4.18. Mit dem zu erwartenden EuGH-
Urteils ist davon auszugehen, dass nach dem BNatSchG in Zukunft eine SUP
erforderlich sein wird.
Die ordnungsbehördliche Verordnung wird aufgestellt nach folgenden Vorschriften:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -
BNatSchG) in der z.Zt. gültigen Fassung,
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz
- LNatSchG NRW) in der z.Zt. gültigen Fassung,
- Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-
LNatSchG) in der z.Zt. gültigen Fassung,
- Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der z.Zt. gültigen
Fassung.
Die Inhalte der ordnungsbehördlichen Verordnung werden nach Inkrafttreten
wirksam. Sie sind für jedermann gültig und haben unmittelbare Wirkung. Die
Verbindlichkeit der ordnungsbehördlichen Verordnung entstammt § 26 BNatSchG
und §§ 43, 46, 47 LNatSchG NRW.Seite 33 von 40
3
Bei der Realisierung von Maßnahmen des Naturschutzes ist der § 4 BNatSchG
(„Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke“) entsprechend zu
beachten. Für die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im
Plangebiet kartierten, besonders geschützten Biotope gelten die Vorschriften des
§ 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW. Auf die Bestimmungen des § 42
Abs. 2 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Weitergehende Bestimmungen nach §
30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW „gesetzlich geschützten Biotope“ bleiben von
den Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung unberührt und stellen
höheres Recht dar und gelten unmittelbar.
2. Zielsetzung der Verordnung
Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung des Rheinufers und
der angrenzenden Bereiche zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer
besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Verbotsregelungen dienen der
Umsetzung des Schutzzweckes.
3. Ziele der Raumordnung
Gemäß § 6 LNatSchG NRW erfüllt der Regionalplan Köln mit der Darstellung der
regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege die Funktion eines Landschaftsrahmenplans, der durch
die Landschaftsplanung (oder in Ausnahmefällen Verordnungen) weiter zu
konkretisieren ist. Das Rheinufer in Bonn ist im Regionalplan als „Regionaler
Grünzug“ dargestellt.
4. Landschaftsraum und Landschaftsbild
4.1 Allgemeine Informationen für den gesamten Landschaftsraum
Das Landschaftsschutzgebiet liegt in der Bundesstadt Bonn am südlichen Rand
des Bundeslands Nordrhein-Westfalen. Großräumig betrachtet gehört Bonn zum
atlantisch-maritimen Klimabereich, d. h. das Klima ist mild und es herrschen
überwiegend Südwest-Winde. Die Durchschnittstemperatur beträgt 11,1 °C und die
Niederschläge belaufen sich auf ca. 645 mm im Jahr. Das Gebiet gestaltet sich
vielfältig. Es besteht hauptsächlich aus dem Rhein und den angrenzenden teilweise
stark versiegelten Ufern und Auen sowie in einigen Teilen aus komplett
anthropogen überprägter Grünland- und Parkstruktur. Im Süden des Gebietes
befinden sich naturnahe Auenfragmente mit Ufergehölz aus heimischen
Laubbaumarten sowie Schlammbänke.Seite 34 von 40
4
4.2 Biotopverbund
Eine der Aufgaben der ordnungsbehördlichen Verordnung ist es, den
Biotopverbund zu erhalten, so dass eine Vernetzung der wertvollen Biotope und
schutzwürdigen Flächen mit ihrer Flora und Fauna weiterhin gewährleistet wird.
Das Plangebiet hat eine besondere Bedeutung im Biotopverbund, da es Teil des
landesweiten Biotopverbundes Rheinkorridor ist und eine maßgebende Bedeutung
für die Arten der Fließgewässer hat.
4.3 Biodiversität
Im Plangebiet findet sich eine Vielzahl an Strukturen. Das Gebiet umfasst zu einem
großen Teil den Rhein mit seinen angrenzenden z.T. stark anthropogen
beeinflussten angrenzenden Bereichen. Hier finden sich viele Tiere und Pflanzen,
die speziell an eine städtisch geprägte Umgebung angepasst sind.
Im Süden des Gebietes befinden sich naturnahe Auenrelikte mit Ufergehölz aus
heimischen Laubbaumarten sowie Schlammbänke mit Vegetation des
Chenopodion rubri p.p. und feuchte Annuellenfluren. Die Kies-, Sand- und
Schlammbänke sind dynamische Lebensräume für spezifische Pionier-
Lebensgemeinschaften, Auf den Hochwasserdämmen kommen örtlich artenreiche,
magere Salbei-Glatthafer-Wiesen zur Ausprägung. Der Überflutungsbereich des
Rhein stellt ein wichtiges Biotop für seine speziell angepasste Flora und Fauna dar.
Diese Vielfalt an Habitaten bietet Grundlage für eine hohe Biodiversität. Diese
beinhaltet nicht nur die reine Artenvielfalt an sich, sondern umfasst ebenso die
genetischen Ressourcen, das Vorkommen von besonders schützenswerten Arten
und die Verfügbarkeit von unterschiedlichen Lebensräumen.
4.4 Geologie und Boden
Der Rhein hat in seiner Aue überwiegend sandige, örtlich auch lehmige
Aufschüttungen und Ablagerungen vorgenommen. Im Rahmen der Bodenbildung
sind aus den Auensanden und Auenlehmen Braune Auenböden, stellenweise auch
Auengleye entstanden, örtlich kommen auch Auenrohböden zur Ausprägung. Das
Grundwasser dieser Böden schwankt stark in Abhängigkeit von der Wasserführung
des Rheines.
Im Landschaftsschutzgebiet sind Braunauenboden mit stark lehmigen Sanden und
Auftrags-Regosol mit schluffig-lehmigen Sanden im Oberboden vorzufinden
4.5 Fließgewässer
Dominiert wird das Plangebiet durch den Rheinstrom, welcher trotz seiner starken
Überprägung durch den Menschen ein schützenswertes Habitat ist, nicht zuletzt
auch wegen seiner herausragenden Bedeutung für den Biotopverbund.
Entwicklungspotenziale des Gewässers liegen im Bereich der Flachwasserzonen
(z.B. im Bereich Römerbad) sowie in dem Erhalt und der Entwicklung von
lebensraumtypischer Ufervegetation (z.B. in den Bereichen Bonner und BeuelerSeite 35 von 40
5
Rheinaue). Neben dem Rhein ist aber auch der Auensee als wichtiges Gewässer
zu benennen. In Verbindung mit dem Landschaftsschutzgebiet stehen zahlreiche
Nebengewässer des Rheins; Renaturierungen in den Unterläufen bzw.
Mündungsbereichen dieser Gewässer können sich positiv auf das Plangebiet
auswirken. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen der
Gewässerbewirtschaftung geplant.
4.6 Natur- und Landschaftsschutz
Der Planbereich ist bereits als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Natürlicherweise würden in diesem Verschiedene Buchenwaldtypen auftreten. Die
potentiell natürliche Vegetation dieser Einheit ist der Maiglöckchen-Perlgras-
Buchenwald der Niederrheinischen Bucht (stellenweise Flattergras-Buchenwald),
lokal auch der Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald der Niederrheinischen
Bucht sowie der Flattergras-Buchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Im
Bereich der Rheinaue würde der Eichen-Ulmenwald westdeutscher und
niederländischer Flusstäler vorkommen.
5. Darstellung der derzeitigen Umweltprobleme
5.1 Gewässernutzung
Im Plangebiet liegt ein Teil des Rheins. Die Gewässerauen bieten Lebensraum für
eine Vielzahl an Arten der Flora und Fauna. Durch Begradigungen, Versiegelungen
und die Entkopplung der Aue vom Fluss gehen natürlich geprägte Auen und
Auengewässer verloren bzw. werden in ihrer Funktion als essenzielle Habitate
stark eingeschränkt.
Eine weitere Belastung des Landschaftsschutzgebiets entsteht durch die
Schifffahrt. Notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Navigierbarkeit des Rheins
und insbesondere der Wellenschlag vorrüberfahrender Schiffe verhindert die
Entwicklung naturnaher Uferbereiche, die wichtige Laich- und Jungfischhabitate
darstellen würden.
Ebenfalls kann sich die Nutzung des Gewässers durch Badende negativ auf die
Uferbereiche auswirken, jedoch wird dieser Effekt durch die
Wellenschlagproblematik überlagert.
5.2 Wasserqualität
Durch die punktuellen Altlasten und auch diffuse Hintergrundbelastungen kann bei
Fischen eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Dioxine, PCB und HCB
nachgewiesen werden. Im Rhein sind heute auch noch weitere Stoffe
problematisch. So wurden in Rheinwässern bereits zahlreiche Arznei- und
Pflanzenschutzmittel nachgewiesen.Seite 36 von 40
6
5.3 Nutzungsintensität
Neben der Art der Nutzung hat auch die Nutzungsintensität einen erheblichen
Einfluss auf den Zustand des Naturhaushaltes. Die Freiflächen der Bonner
Rheinaue unterliegen heute einem intensiven Nutzungsdruck durch
Siedlungsentwicklung, Verkehr, Freizeitnutzung und Wasserwirtschaft.
Waldflächen beschränken sich zumeist auf Pappelkulturen, Grünlandflächen
werden intensiv genutzt.
5.4 Neobiota
Neben zahlreichen invasiven Wasserpflanzen, Hochstauden und Gehölzen sind
auch zahlreiche Neozoen verschiedener Artengruppen (z.B. Fische, Krebse,
Säugetiere) am Rhein weit verbreitet und kommen teilweise in hohen Dichten vor.
Die Fischfauna im Rhein ist durch invasive Arten stark beeinflusst. So tritt neben
der Fluss-Grundel, der Kessel-Grundel und der Marmorierten Grundel v.a. die
Schwarzmaul-Grundel in sehr hohen Zahlen auf. Blaubandbärbling und Gemeiner
Sonnenbarsch könnten im Auensee zu finden sein. Ebenfalls starkbeeinflusst wird
das Gebiet des „Rheinauenparks“ durch invasive Arten wie Nutria, Nil- und
Kanadagans, die z.T. durch Anfütterungen stark an den Menschen gewöhnt sind.
5.5 Zusammenfassung
Die Beschreibung der derzeitigen Umweltzustände und -probleme macht deutlich,
welche Bedeutung dem Plangebiet bei der Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze zukommt. Die im
Bundesnaturschutzgesetz verankerte Aufgabenstellungen zur dauerhaften
Sicherung des Bestandes wildlebender Tiere und Pflanzen sowie deren
Lebensgemeinschaften einschließlich ihrer Lebensräume und Biotope sollte daher
als primäres Ziel verfolgt und mit der Unterschutzstellung verwirklicht werden.
Strukturelle Verbesserungen des Lebensraumes Rhein im Zuge der Umsetzung
der WRRL sind zu begrüßen.
6. Schutzgüter
Die Funktion des Umweltberichtes besteht insbesondere darin, die Auswirkungen
der Planung auf die im UVPG angeführten Schutzgüter darzustellen und zu
bewerten.
Analog zu § 9 LNatSchG wird für diese ordnungsbehördliche Verordnung eine SUP
durchgeführt. Gemäß § 3 UVPG umfasst eine Umweltprüfung (inklusive SUP) die
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen auf die in
§ 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter:
- Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
- Fläche, Boden
- Wasser, Luft, Klima und Landschaft
- Kulturelles Erbe und sonstige SachgüterSeite 37 von 40
7
- Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
Die SUP dient der Umweltvorsorge durch frühzeitige und umfassende Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 3 UVPG). Das
Verfahren richtet sich nach den Anforderungen der §§ 33 ff. UVPG. Die Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. §§ 41 und 42 UVPG wird gleichzeitig mit der
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung der ordnungsbehördlichen Verordnung
durchgeführt.
6.1 Schutzgut Mensch
Die Bundesstadt Bonn hat ca. 327.000 Einwohner (Quelle : Eurostat, Stand 2019)
und weist ein anhaltendes Bevölkerungswachstum auf. Der Mensch ist im
Plangebiet unterschiedlich betroffen. Die Betroffenheit liegt in erster Linie bei den
Grundstückseigentümern, Bewirtschaftern und Nutzern der unter Schutz gestellten
Außenbereichsflächen. Insbesondere in Gebieten mit erhöhtem Bevölkerungs-
oder Touristenaufkommen besteht erhöhtes Potential für Nutzungskonflikte. Ohne
eine erneute Ausweisung des Schutzgebietes besteht potentiell die Gefahr einer
Zunahme der Nutzungskonflikte. Durch eine fehlende Freizeitlenkung ginge der
Erholungseffekt für die Bevölkerung langfristig verloren. Eine daraus resultierende
Beeinträchtigung von Gewässer- und Grünlandbiotope könnte zudem ggf. die
lufthygienischen Bedingungen sowie die Wassergüte negativ beeinflussen. Durch
die Verbote des Landschaftsschutzgebietes zugunsten des Naturhaushaltes und
der Landschaft allgemein wird auf die menschliche Gesundheit und das
Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung im Plangebiet eine überwiegend positive
Wirkung erwartet. Mit den festgesetzten Verboten soll vorrangig eine Verbesserung
für das Wohnumfeld (incl. Landschaftsbild) und die Erholung der Bevölkerung
erreicht werden. Das Schutzgut wird durch die ordnungsbehördliche Verordnung in
besonderer Weise gesichert und gefördert da u.a. durch das Verbot Böden zu
versiegeln dem Flächenverbrauch und dem Siedlungsdruck entgegengewirkt wird.
6.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Das Landschaftsbild geprägt durch ein Mosaik an Biotopen. Trotz der massiven
anthropogenen Veränderungen und Belastungen erfüllen der Rhein und seine
erhalten gebliebenen Auenräume herausragende biotische Refugialfunktionen. Die
Kies-, Sand- und Schlammbänke sind dynamische Lebensräume für spezifische
Pionier-Lebensgemeinschaften, auf Nassstandorten sind örtlich Bruch- und
Auenwald-Relikte anzutreffen. Das Rheintal ist ein besonderes Vernetzungsbiotop
insbesondere für wandernde Fisch- und Vogelarten.
Das Schutzgut wird durch die ordnungsbehördliche Verordnung in besonderer
Weise gesichert und gefördert da es die biologische Vielfalt z.B. durch das Verbot
der Entnahme wildwachsender Pflanzen oder die Feld- und Ufergehölze in ihrem
Bestand zu gefährden. Negative Auswirkungen sind ausgeschlossen.Seite 38 von 40
8
6.3 Schutzgut Fläche und Boden
Die mit den Verboten der Verordnung beabsichtigte Beschränkung von Eingriffen
in das Schutzgebiet durch bauliche Anlagen, Anschüttungen und Abgrabungen,
Gewässerausbauten und weitere landschaftsschädigende Nutzungen kommt nicht
nur der Fauna und Flora zu Gute, sondern entfaltet auch für den Boden positive
Wirkungen. Boden ist kein vermehrbares Schutzgut. Bei Nutzungsänderung oder
Versiegelung, ist der ursprüngliche Boden unumkehrbar verloren und verliert unter
Umständen seine Filter-, Puffer-, und Stoffumwandlungsfunktion. Sie dienen als
wichtige Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze. Unversiegelter Boden
trägt darüber hinaus als Kohlenstoffspeicher und durch Kühlung der Atmosphäre
zum Klimaschutz bei. Schutzwürdige Böden können bei einem sorglosen Umgang
degradiert werden und der Bodenhaushalt infolgedessen gestört oder
beeinträchtigt werden. Ohne eine erneute Ausweisung des Schutzgebietes kann
ein weiteres Siedlungswachstum und Infrastrukturausbau mit weiterer
Versiegelung nicht ausgeschlossen und ausreichend verhindert werden. Mit dem
Verbot, Böden zu verfestigen bzw. zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern
wird dies verhindert.
6.4 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet ist in besonderem Maß vom Wasser geprägt. Durch die Verbote
der Verordnung werden Regelungen getroffen, die den Gewässerstrukturen und
auch der Wasserqualität zugutekommen. Dazu zählen Bauverbote, Schutz der
Ufervegetation sowie Einschränkungen allzu intensiver Gewässernutzungen. Die
Verordnung sieht keine Maßnahmen vor, die Beeinträchtigungen der
wasserwirtschaftlichen Belange nach sich ziehen könnten. Notwendige
Maßnahmen zur Gewässerentwicklung werden grundsätzlich unter die
Unberührtheit gestellt, damit sind negative Auswirkungen durch die Verordnung auf
das Schutzgut Wasser nicht gegeben.
6.5 Schutzgut Luft und Klima
Die Erhaltung von Frischluftbahnen innerhalb des ansonsten dicht bebauten
Siedlungsbandes entlang des Rheins ist besonders für den Luftaustausch in den
Siedlungsflächen wichtig. Diese Korridore werden durch die Ausweisung als
Landschaftsschutzgebiete und der Durchsetzung der Verbote vor Versiegelung
und Bebauung geschützt. Die Verordnung stellt keine Verbote aus, die sich negativ
auf das Klima oder die Luft des Plangebietes auswirken könnten.
6.6 Schutzgut Landschaft und kulturelles Erbe
Der Schutz der gesamten Kulturlandschaft ist oberstes Ziel bei der erneuten
Ausweisung dieses Landschaftsschutzgebietes. Das gesamte Plangebiet ist reich
strukturiert. Laut Bundesamt für Naturschutz (2015) liegt der größte Teil des
Landschaftsschutzgebiets in der schutzwürdigen Landschaft der Köln-Bonner
Rheinaue, teilweise ist der städtische Verdichtungsraum im
Landschaftsschutzgebiet integriert. In der Landschaft wechseln sich größere für dieSeite 39 von 40
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Erholung genutzte Grünflächen, kleinere Gehölzgruppen und z.T. stark versiegelte
Flächen ab. Verbote wie z.B. das Verbot, Streuobstwiesen zu roden oder
umzubrechen trägt dazu bei, eine reich strukturierte Landschaft zu erhalten. Des
Weiteren kommt dem unter Denkmalschutz stehenden Rheinauenpark in diesem
Landschaftsschutzgebiet eine besondere Bedeutung zu. So ist in dieser
Verordnung eine Ausnahmemöglichkeit von dem Rodungsverbot aus Gründen des
Denkmalschutzes vorgesehen, um erforderliche Sichtachsen und
Blickbeziehungen herzustellen.
.
6.7 Wechselwirkungen
Der Naturhaushalt ist ein hochkomplexes Ökosystem mit einer Vielzahl an
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern. Tritt eine
Verschlechterung eines Parameters ein, wirkt sich dies oft kumulativ auf die
anderen aus. Findet keine erneute Ausweisung des Schutzgebietes statt, führt dies
zu einer qualitativen und quantitativen Verarmung der Biodiversität. Wie bei der
Bewertung der einzelnen Schutzgüter erläutert, verursacht die
ordnungsbehördliche Verordnung keine Auswirkungen, die sich negativ auf die
Umwelt niederschlagen. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern führen
eher zu einer Verstärkung der jeweils beschriebenen positiven Effekte für die
belebte Natur.
7. Prüfung von Alternativen
Die Alternative zur Aufstellung einer ordnungsbehördlichen Verordnung wäre, dass
die Bundesstadt Bonn gem. § 7 LNatSchG ihrer Verpflichtung einen
Landschaftsplan aufzustellen, nachkommt. Dies ist aktuell jedoch nicht absehbar
und ohne Unterschutzstellung des Gebietes könnte es zu einer erheblichen
Verschlechterung oder sogar Zerstörung des schützenswerten Zustandes von
Natur und Umwelt durch einen zu hohen Nutzungsdruck kommen. Die SUP und
Verordnung durchlaufen noch die TÖB-Beteiligung und Offenlage, so dass es nach
Abwägungen der vorgetragenen Anregungen im Detail zu Veränderungen des
Verordnungstextes oder der Karte kommen kann.
8. Überwachungsmaßnahmen
Gem. § 45 UVPG kann auf ein Monitoring verzichtet werden, da erhebliche
nachteilige Wirkungen der ordnungsbehördlichen Verordnung auf Natur und
Umwelt nicht zu erwarten sind.Seite 40 von 40

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Datenstand: 02.11.2026, 19:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de