211679 · Mitteilungsvorlage
Erneuerung der Landschaftsschutzausweisung Rheinufer
Kerndaten
- Nummer
- 211679
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 22.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Aktuelle Informationen der Verwaltung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Aktuelle Informationen der Verwaltung
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Aktuelle Informationen der Verwaltung
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Mitteilungsvorlage öffentlich 211679 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Erneuerung der Landschaftsschutzausweisung Rheinufer Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung Naturschutzbeirat 05.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung Bezirksvertretung Beuel 06.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Aktuelle Informationen der Verwaltung Rat 28.10.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Rheinuferbereich mit angrenzenden Grün-, Freiflächen und Parkanlagen ist seit 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die derzeit gültige Landschaftsschutzverordnung (LSVO) Rheinufer tritt im August 2022 nach 20 Jahren, durch Erreichen der maximalen Geltungsdauer, außer Kraft. Die Höhere Naturschutzbehörde (HNB, Bezirksregierung Köln) beabsichtigt, eine neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheinufer zum Schutz dieses Bereiches zu erlassen. Gemäß § 26 (1) Bundesnaturschutzgesetz erfolgt die Unterschutzstellung des Rheinufers und der angrenzenden Bereiche zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildSeite 1 von 40 Seite 2 lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Verbotsregelungen dienen der Umsetzung des Schutzzweckes. Derzeit erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 45 Landesnaturschutzgesetz NRW. Im Rahmen der Trägerbeteiligung hat auch die Stadt Bonn die Möglichkeit, zur beabsichtigten Schutzausweisung bis zum 05.11.2021 Stellung zu nehmen. Die betroffenen Fachämter wurden bereits unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Die Stadtverwaltung wird ihre Stellungnahme fristgerecht bei der HNB einreichen mit der Ergänzung “Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn”. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung wurde insbesondere die geplante Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Rheinufer mit der Unteren Naturschutzbehörde vorabgestimmt. Der Textentwurf und eine Karte mit Darstellung des geplanten Geltungsbereiches sind beigefügt. Der Rat und die betroffenen Ratsgremien werden mittels einer Beschlussvorlage detailliert unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Anlage/n 1 Verordnungstext LSVO Rheinufer (öffentlich) 2 Geltungsbereich LSVO Rheinufer (öffentlich) 3 Änderungsbereiche Geltungsbereich LSVO Rheinufer (öffentlich) 4 Strategische Umweltprüfung LSVO Rheinufer (öffentlich)Seite 2 von 40 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das “Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“ in der Stadt Bonn vom xx.xx.xxxx Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.933 ff.) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln: § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.Seite 3 von 40 2 (2) Das Gebiet umfasst Teile des Rheinufers und angrenzende Bereiche sowie den Rhein im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn und trägt die Bezeichnung “Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“. § 2 Abgrenzung des Schutzgebiets (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 663,5 ha und umfasst im Stadtgebiet Bonn: a) in der Gemarkung Beuel die Fluren 16, 17, 21, 67, 68, 69, 70, 71 und 78; b) in der Gemarkung Bonn die Fluren 3, 4, 5, 9, 10, 24, 25, 26, 27, 59, 62, 63, 64, 67 und 79; c) in der Gemarkung Kessenich die Fluren 1 und 18; d) in der Gemarkung Lannesdorf die Fluren 1 und 19; e) in der Gemarkung Mehlem die Fluren 1, 2, 5, 6 und 15; f) in der Gemarkung Oberkassel die Fluren 12, 17 und 18; g) in der Gemarkung Plittersdorf die Fluren 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 14; h) in der Gemarkung Rüngsdorf die Fluren 1, 2, 3 und 6. Alle Fluren sind jeweils teilweise betroffen. (2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:11.000 (Amtliche Basiskarte) durch eine flächendeckende dunkelgrüne Schattierung dargestellt. (3) Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann a) als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln - höhere Naturschutzbehörde, b) als Zweitausfertigung bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn - untere Naturschutzbehörde, während der Dienststunden eingesehen werden.Seite 4 von 40 3 (4) Um den vorhandenen und künftigen Nutzungs- und Erholungsbedürfnissen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen, wird das Landschaftsschutzgebiet in zwei Bereiche unterteilt: a) In den Bereichen ohne Schraffur sind Veranstaltungen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig; b) in den mit einer Schraffur versehenen Bereichen ist die Durchführung von genehmigten Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zulässig. (5) Unberührt bleiben die Festsetzungen in den nachfolgenden Bebauungsplänen der Bundesstadt Bonn: –Nr. 7526-12, in Kraft getreten am 24. Mai 1991; –Nr. 7723-92, in Kraft getreten am 28. Januar 1960; –Nr. 7723-95, in Kraft getreten am 20. September 1991; –Nr. 7724-02, in Kraft getreten am 16. Juli 1971; –Nr. 7724-26, in Kraft getreten am 17. Juli 1970; –Nr. 7724-65, in Kraft getreten am 28. Juni 1969; –Nr. 7822-01, in Kraft getreten am 5. Mai 1978; –Nr. 7822-02, in Kraft getreten am 30. März 1954; –Nr. 7822-14, in Kraft getreten am 5. April 1968; –Nr. 7822-28, in Kraft getreten am 6. Oktober 1955; –Nr. 7823-10, in Kraft getreten am 11. Februar 1998; –Nr. 7823-31, in Kraft getreten am 12. Juni 1958; –Nr. 7823-72, in Kraft getreten am 5. Juli 1964; –Nr. 7920-24, in Kraft getreten am 2. Oktober 1987; –Nr. 7920-33, in Kraft getreten am 20. September 1999; –Nr. 7921-01, in Kraft getreten am 14. April 1972; –Nr. 7921-03, in Kraft getreten am 21. März 1975; –Nr. 7921-12, in Kraft getreten am 8. November 1991; –Nr. 8020-01, in Kraft getreten am 28. Januar 1972; –Nr. 8020-02, in Kraft getreten am 2. Juli 1976; –Nr. 8021-13, in Kraft getreten am 21. Mai 1962;Seite 5 von 40 4 –Nr. 8021-15, in Kraft getreten am 21. Mai 1993; –Nr. 8119-01, in Kraft getreten am 17. März 1972; –Nr. 8119-12, in Kraft getreten am 27. August 2000; –Nr. 8120-10, in Kraft getreten am 25. Februar 1983; –Nr. 8217-25, in Kraft getreten am 29. Juli 1983; –Nr. 8217-72, in Kraft getreten am 29. Juli 1983; –Nr. 8217-73, in Kraft getreten am 13. Februar 1981; –Nr. 8218-01, in Kraft getreten am 8. März 1968; –Nr. 8218-02, in Kraft getreten am 18. November 1988; –Nr. 8218-71, in Kraft getreten am 9. Februar 1979; –Nr. 8219-13, in Kraft getreten am 18. September 1981; –Nr. 8315-84, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977; –Nr. 8316-08, in Kraft getreten am 7. Februar 1975; –Nr. 8316-12, in Kraft getreten am 8. Juli 1994; –Nr. 8317-11, in Kraft getreten am 12. Juni 1987, –Nr. 8414-01, in Kraft getreten am 2. April 1968; –Nr. 8414-05, in Kraft getreten am 14. Oktober 1977; –Nr. 8414-28, in Kraft getreten am 19. April 1974; –Nr.8415-25, in Kraft getreten am 8. November 1974; –Nr. 8415-83, in Kraft getreten am 23. November 1966. § 3 Charakter und Schutzzweck des Gebietes Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes a) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere - soll der Überflutungsbereich des Rheines (Aue) als Lebensraum einer speziell angepassten Flora und Fauna und als Retentionsraum erhalten werden,Seite 6 von 40 5 - soll das Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten sowie die Schlammbänke mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. erhalten werden, - soll das Grünland, die Gehölzbestände und die Uferbereiche in der Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, in ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion und in ihren hydrologischen und bodenkundlichen Pufferfunktionen erhalten oder wiederhergestellt werden, - sollen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer städtisch geprägten Umgebung erhalten und gefördert werden, - soll die Biotopverbundfunktion des Rheines und der angrenzenden, unbebauten Bereiche in einem lokalen bis internationalen Biotopbund erhalten oder wiederhergestellt werden, - soll die ökologische Ausgleichsfunktion der unbebauten Flächen für die umgebenden Siedlungsgebiete erhalten oder wiederhergestellt werden, - sollen die Freiflächen im Verdichtungsraum erhalten werden; b) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft, die im Besonderen geprägt werden durch das Flusstal des Rheins und die angrenzenden Freiflächen, die vornehmlich als Grünland und als großflächige Parkanlagen ausgebildet sind und häufig ältere Einzelbäume und Gehölzbestände aufweisen. c) gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung, insbesondere - der Parkanlagen sowie - der Rheinpromenade für die Naherholung und Freizeitgestaltung. § 4 Verbote (1) In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung von § 5 BNatSchG und nach Maßgabe folgenderSeite 7 von 40 6 Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW - auch wenn sie gem. § 62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuchtungen zu errichten; ausgenommen sind: - Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäudebestandes; Dachgeschossausbauten und die Errichtung von Dachgauben; - das temporäre Abstellen von mobilen Einrichtungen zur Versorgung des Weideviehs im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft außerhalb des Kronentraufbereiches von Bäumen; - im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung die Einrichtung von Melkeinrichtungen oder Gatterfanganlagen außerhalb von Gewässern, deren Uferbereichen und dem Kronentraufbereich von prägenden Bäumen; - baugenehmigungsfreie betriebsbezogene Vorhaben gemäß § 62 Abs.1 und 2 BauO NRW, sofern sie einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen und nach Standort und Gestaltung angepasst sind; Ausnahmen können zugelassen werden für: - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 BauGB; - Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB, wenn seine Verwirklichung zur Schließung einer Lücke zwischen vorhandenen Gebäuden führt, sowie für ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Absatz 6 BauGB, wenn seine Verwirklichung die Nutzung vorhandener Baustrukturen begünstigt; - Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 - 6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nummer 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig oder angemessen ergänzt;Seite 8 von 40 7 - Änderungen der Dacheindeckung oder Fassadengestaltung; - das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in Holzbauweise; - Baustelleneinrichtungen für Maßnahmen, die der Unberührtheit gem. § 6 Ziffer 7 unterliegen; - die neue Errichtung von Beleuchtungsanlagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist; - die Errichtung oder Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen; 2. Straßen, Wege, Plätze und Lagerplätze oder sonstige Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern; ausgenommen ist: - die Anlage unbefestigter Lagerplätze und unbefestigter Mieten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb für die Lagerung von land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkten dienen außerhalb von Brachflächen, Magerstandorten, Feuchtlebensräumen und Kronentraufbereichen von Bäumen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit Naturhindernissen; - die geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen, sofern sie ohne erhebliche Bodenbewegungen erfolgt; - die Errichtung von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine Errichtung von Gebäuden erfolgt; 3. Werbeanlagen oder -mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NW einschließlich mobiler Werbeanlagen oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern; ausgenommen sind: - folgende Schilder (soweit sie keines baurechtlichen Verfahrens bedürfen):Seite 9 von 40 8 Verkehrs- und Gefahrenschilder; Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, Informationen zum Schutzgebiet vermitteln oder der Besucherlenkung dienen; Schilder, die auf den Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sowie Produkte der Imkerei hinweisen; Ausnahmen können zugelassen werden für: das temporäre Aufstellen von Werbeanlagen, ortsüblicher Verkaufsstände zum saisonalen Verkauf selbst erzeugter land- oder forstwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte sowie von Produkten der Imkerei; 4. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen; 5. Buden, Verkaufsstände und Warenautomaten auf- oder abzustellen oder zu betreiben; 6. Restaurant- oder Hotel-Schiffe an den vorhandenen Anlegestellen dauerhaft in Betrieb zu nehmen; 7. Dalben und Anlegestellen zu errichten; 8. Zäune oder andere Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu verändern; ausgenommen sind: - ortsübliche Weidezäune bis 1,5 m Höhe und notwendige ortsübliche Kulturzäune und Weisergatter im Wald bis 2 m Höhe; Ausnahmen können zugelassen werden für: - das Errichten sonstiger ortsüblicher Herdenschutzzäune als wolfsabweisende Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild; 9. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art, Frei- und Erdverkabelung sowie Rohrleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern;Seite 10 von 40 9 ausgenommen sind: - das Verlegen von Leitungen und den dazugehörigen unterirdischen Bauwerken in öffentlichen oder privaten befestigten Verkehrsflächen; Ausnahmen können außerhalb der besonders geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW zugelassen werden für: - das Verlegen von Leitungen und den dazugehörig zwingend notwendigen untergeordneten Bauwerken; - Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstücken; - das Verlegen landwirtschaftlicher Versorgungsleitungen; - Maßnahmen zur Funktionssicherung der in § 4 BNatSchG genannten Zwecke; 10. Stoffe und Gegenstände aller Art, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, einzubringen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder Flächen auf andere Weise zu verunreinigen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - die Anlage von Lagerplätzen und Mieten für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Erzeugnisse sowie für betriebseigene Düngestoffe im Rahmen der guten fachlichen Praxis; 11. Gülle, Silageabwässer, Düngemittel oder sonstige die Gewässerqualität beeinträchtigende Stoffe in Feuchtgebiete oder Quellbereiche abzuleiten oder oberflächig konzentriert zur Versickerung zu bringen; 12. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern, insbesondere durch übermäßiger Beweidung und daraus folgende Trittschäden; 13. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, Bohrungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen;Seite 11 von 40 10 14. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzuwandeln oder deren Ufer, die Sohlstruktur, die Hydrobiologie oder die Wasserchemie erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren); 15. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen; 16. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze oder Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; 17. wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, ohne vernünftigen Grund zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - Maßnahmen aus Gründen des Denkmalschutzes, um erforderliche Sichtachsen und Blickbeziehungen herzustellen; - das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind; 18. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen; Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;Seite 12 von 40 11 19. Tiere und Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile auszubringen, auszusetzen oder anzusiedeln; ausgenommen ist: - das Ausbringen von Tieren und Pflanzen mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach §40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; - grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen; Ausnahmen können zugelassen werden für: - die Durchführung von Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde; - das Aufstellen von Bienenstöcken; 20. Wald umzuwandeln; 21. Aufforstungen in Nass- und Feuchtgebieten, von Dauergrünland einer Auenlandschaft, von Ackerflächen mit in Reih und Glied gesetzten standortfremden Gehölzen, von Wiesentälern mit standortfremden Nadelgehölzen; 22. Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen; 23. Brachflächen im Sinne des § 11 LNatSchG umzubrechen, zu drainieren oder in eine andere Nutzung umzuwandeln; 24. Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln; 25. Streuobstwiesen zu roden, umzubrechen oder durch die Art und Intensität der Nutzung die Obstbäume oder das Grünland zu schädigen;Seite 13 von 40 12 26. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, erheblich zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten sowie die Vegetationsdecke auf Grünland durch übermäßige Weidenutzung oder andere Maßnahmen (z.B. zu beackern, umzupflügen) erheblich zu beschädigen oder zu zerstören; 27. Tiergehege zu errichten; 28. zu zelten oder zu campen; 29. Veranstaltungen aller Art außerhalb befestigter oder naturfester Wege, offiziell ausgewiesener Wanderwege oder der dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen und Aufbauten, die damit verbunden sind, zu errichten; ausgenommen sind: - die Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 4 30. außerhalb von Wegen zu reiten oder Pferde führen; 31. Schieß-, Luft- und Motorsport zu betreiben sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Freizeitaktivitäten auszuüben; ausgenommen sind: - Modellschiffe innerhalb der Parkanlage zu benutzen; 32. Mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten, zu landen oder diese über dem Gebiet in einer Höhe unter 300 m (über Grund) zu betreiben; Ausnahmen können zugelassen werden für: - Überfliegungen mit unbemannten Flugmodellen im öffentlichen Interesse sowie für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und jagdliche Zwecke oder für das Naturschutzmanagement;Seite 14 von 40 13 33. außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen; 34. Feuerwerke zu entzünden, ausgenommen ist: - das Entzünden von Feuerwerk im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen. § 5 Geltung anderer Rechtsvorschriften Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 42 LNatSchG NRW bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie die Bestimmungen der § 44 ff. BNatSchG über den besonderen Artenschutz. § 6 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatSchG und die rechtmäßige und die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei mit Ausnahme der Verbote 1, 4, 9, 11, 12, 13, 14, 16 und 23 - 26; 2. die ordnungsgemäße forstliche Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 3 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 1, 2, 11, 13, 14, 20 - 23, 26 und 27;Seite 15 von 40 14 3. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Nutzung entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 4 BNatSchG mit Ausnahme der Verbote 15 und 19; 4. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der jeweils geltenden Fassung sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - mit Ausnahme des Verbots 19; 5. Rechtmäßiger Betrieb von Friedhöfen und Sportplätzen, wenn keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung landschaftsprägender Gehölze und keine Errichtung von Gebäuden erfolgt; 6. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung einschließlich der Renaturierung auf der Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsplans oder einer entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum naturnahen Gewässerausbau; 7. die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung bestehender rechtmäßiger Anlagen und von Verkehrswegen sowie das Freischneiden des Lichtraumprofils an Verkehrs- und Versorgungsanlagen; 8. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, hierzu zählt auch der Weiterbetrieb bestehender Buden, Warenautomaten, Verkaufsstände, Verkaufswagen und anderer mobiler Verkaufsstände; 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen;Seite 16 von 40 15 10. die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 11. die Durchführung von Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang gemäß § 2 Ziffer 4; § 7 Ausnahmen Gemäß § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Bonn als untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 2 zulassen, sofern dies in den Verboten festgelegt ist oder es sich um die Neuerteilung oder Verlängerung von bisher rechtmäßigen Genehmigungen oder Erlaubnissen in gleicher Art und gleichem Umfang handelt und sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Ausnahmen können darüber hinaus zugelassen werden für Maßnahmen, die den in § 4 Absatz 2 genannten Fallgestaltungen nach Art, Umfang und Auswirkung auf den besonderen Schutzzweck vergleichbar sind. §8 Befreiungen Gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Absatz 1 LNatSchG NRW kann die zuständige untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 5 und 6 auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.Seite 17 von 40 16 § 9 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 77 LNatSchG NRW als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 10 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Absatz 1 OBG nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem Inkrafttreten. (3) Die ordnungsbehördliche Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“, Stadt Bonn vom 22.07.2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 31 vom 05.08.2002) wird aufgehoben. Hinweis gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 43 Absatz 4 LNatSchG NRW Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.Seite 18 von 40 17 Bezirksregierung Köln - Höhere Naturschutzbehörde - Az.: 51.1-1.3BN/Rheinufer Köln, den gez.: WalskenSeite 19 von 40 Seite 20 von 40 Seite 21 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Bereiche welche in den Geltungsbereich der LSVO Rheinufer mit aufgenommen oder herausgenommen wurden. Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 1 Lage: Gem. Bonn, Flur 3, Nr. 1137, 940, 1004, 1005 Maßnahme: Herausnahme von Böschungskante aus LSG, Angleichung an Liegenschaftsgrenze. Begründung: Zerschneidung der Liegenschaft bereinigen, Angleichung an B-Plan Größe: ca. 140qm Eigentümer: 1137, 940: St. Bonn 1004, 1005: privat, Post-Sportverein Bonn B-Plan: 7526-12 Festsetzung: SO-Wassersportgebiet Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 2 Lage: Bonn, Flur 3, Nr. 1138,1139,1140 Maßnahme: Hereinnahme von drei Grundstücken gesamt Begründung: Arrondierung der privaten Grünfläche. Angleichung an B-Plan. Mit Bäumen bestanden. Größe: ca. 210qm Eigentümer:1138: St. Bonn 1139: privat, 1140: privat B-Plan: 7526-12 Festsetzung: private GrünflächeSeite 22 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 3 Lage: Gem. Bonn Flur, 5, Flurstk. 1483 Maßnahme: Hereinnahme von Liegenschaft. Begründung: Fläche derzeit zerschnitten, als öffentliche Grünfläche sichern. Größe: ca. 600qm Eigentümer: St. Bonn Kein B-Plan Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 4 Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1475 Teilfläche der Liegenschaft Maßnahme: Hereinnahme von Böschungskante Im Bereich des Hausgrundstücks 194a die Eigentumsgrenze aufnehmen. Begründung: Entspricht dem Schutzzweck. Größe: ca. 1000qm Eigentümer: Stadtwerke Bonn Kein B-PlanSeite 23 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 5 Lage: Gem. Bonn, Flur 5, Flurstk. 1460 Maßnahme: Herausnahme der Teilliegenschaft. Begründung: Fläche zerschnitten, Angleichung an Liegenschaftsgrenze bereinigen , vollversiegelte Hafenfläche Größe: ca. 1600qm Eigentümer: Bonner Hafenbetriebe GmbH Kein B-Plan Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 6 Lage: Gem. Bonn, Flur 73, Flurstk. 92 Maßnahmen: Hereinnahme der Liegenschaft Begründung: Arrondierung der Grünfläche, gehört zum Grünzug. Baumbestanden. Größe: ca. 700qm Eigentümer: St. Bonn B-Plan: 7723-92Seite 24 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 7 Lage: Gem. Bonn, Flur 24, Flurstk. 405 Maßnahme: Hereinnahme der Teilliegenschaft. Begründung: Liegenschaft derzeit zerschnitten, Angleichung an Grenzverlauf und Grünfläche. Baumbestanden mit Naturdenkmal Größe: ca. 550qm Eigentümer: Land NRW B-Plan: Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 7821-21 vom 20.10.2011 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 8 Lage: Gem. Bonn, Flur 25, Flurstk. 507 Maßnahme: Hereinnahme Teilfläche Begründung: Liegenschaft derzeit zerschnitten, zusammenhängende Grünfläche, Baumbestanden und Naturdenkmale. Größe: 2400qm Eigentümer: Bundesrepublik Deutschland (Bundespräsidialamt) B-Plan 7921-1Seite 25 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 9 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 2, Nr. 425; Bereich Rheinaue linksrheinisch Maßnahme: Hereinnahme größerer Teilbereiche der Rheinaue. Begründung: Analog zu Denkmalbereich, Regionalplan und B-Plänen. Zusammenhängende Grünfläche. Zerschnittene Liegenschaften arrondieren. Größe: ca. 70.000qm Eigentümer: Stadt Bonn B-Plan: 8020-1 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 10 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 3, Flurstk. 174, 175,163, 177, 178, 127; Teilfläche 195 Maßnahme: Hereinnahme von Liegenschaften und eine Teilfläche ins LSG. Begründung: Wasserwerk nicht mehr in Nutzung. Flächen derzeit zerschnitten, B-Plan veraltet. Baumbestandene Grünflächen. Fläche für Versorgungsanlagen. Größe: ca. 21200 qm Eigentümer: Teilfläche 195: privat, Sonstige: Stadtwerke Bonn GmbH B-Plan: 8119-1 und 8020-1 (Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 8119-22 vom 26.01.2011)Seite 26 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 11 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 4, Flurstk. 128 Maßnahme: Hereinnahme ins LSG. Arrondierung der Grünfläche. Begründung: Liegenschaft derzeit zerschnitten. Baumbestanden. An B-Plan anpassen. Größe: ca. 1660qm Eigentümer: St. Bonn B-Plan 8119-1; Festsetzung als Schutzgebiet Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 12 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 7, Flurstk. 659/245, 661/105, 661/106, 662/107 Maßnahme: Hereinnahme der Liegenschaften vollständig ins LSG. Begründung: Entspricht Schutzzweck, Zerschneidung von Liegenschaft bereinigen. Größe: 220qm Eigentümer: St. Bonn B-Plan: 8218-1 (Textplan)Seite 27 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 13 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 11, Flurst. 1626, 1625 Maßnahme: Hereinnahme der Grünfläche Begründung: Entspricht Schutzzweck; Zusammenhängende Grünfläche. Größe: 370qm Eigentümer: privat B-Plan: 8218-71, Festsetzung als Parkanlage Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 14 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 8, Nr. 124 Simrockallee Maßnahme: Herausnahme der versiegelten Fläche. Begründung: derzeit zerschnittene Liegenschaften, LSG entlang Liegenschaften führen. Größe: ca. 270qm Eigentümer: St. Bonn B-Plan: tlw. B-Plan 8218-1 (Textplan), tlw. kein BPlanSeite 28 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer linksrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Neuer Entwurf Nr. 15 Lage: Gem. Plittersdorf, Flur 9, Flurstk. 382, 45, 165/34; 381, 432 Maßnahme: Hereinnehmen der Liegenschaften in LSG. Begründung: Arrondierung des Panoramaparks, Angleichung an B-Plan und öffentliche Grünfläche Größe: ca. 9000qm Eigentümer: St. Bonn B-Plan 8217-73 Nächste Seite: rechtsrheinischSeite 29 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer rechtsrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO Nr. 16 Lage: Gem. Beuel, Flur 67, Nr. 215, 195 Hermann-Bleibtreu Ufer Maßnahme: Hereinnahme von Böschungskante Flurstück 195 und Teil des Hermann-Bleibtreu-Ufer. Herausnahme Teilbereich, welcher durch Bez.Reg. befreit wurde (Digitalisierungsfehler). Größe: ca. 8000qm Eigentümer: 215 St. Bonn 195 Real I.S. Rheinwerk GmbH & Co. KG B-Plan: 8120-13 Festsetzung als Öffentliche, private Grünfläche, Parkanlage Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO Nr. 17 Lage: Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 199, 198,197, 324, 479, 323, 321, 289, 212, 205, 325 Teil von Gem. Oberkassel, Flur 12, Nr. 501 bis Liegenschaftsgrenze zurücknehmen. Maßnahme: Hereinahme von Grünfläche. Herausnahme der Gastronomie und Zufahrt (325; 382; 289). Angleichung an B-Plan 8120-15, Festsetzung MI. Begründung: Angleichung an B-Plan 8120-15 und Zerschneidung von Liegenschaften entgegenwirken. Größe: ca. 20000qm Eigentümer: St. Bonn und teilweise Privatflächen (von N.A.T GmbH) B-Plan angrenzend 8120-15, Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan 8120-16Seite 30 von 40 Beteiligung TÖB -LSVO Rheinufer rechtsrheinisch Nord nach Süd Amt für Umwelt und Stadtgrün [Hier eingeben] 13.09.2021 Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO Nr. 18 Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 335, 408, 413, 52, 322, 334, 415 Maßnahme: Herausnahme einiger Teilflächen aus LSG Begründung: entspricht nicht dem Schutzzweck, privates Parkgelände, Straße und Bahngleise, zerschnittene Liegenschaften Größe: ca. 860qm Eigentümer: 322 Augustinum Stiftung, 334 Stadt Bonn, 52 Global-Finanz Aktiengesellschaft und Vermögensplanung, 415 DB Netz AG (Teilweise) Kein B-Plan Details Alte LSVO Entwurf neue LSVO Nr. 19 Lage: Gem. Oberkassel, Flur 17, Flurstk. 43 bis Flurstk. 218 + Gleise 417 Maßnahme: Herausnahme der Liegenschaften Begründung: Kleingartenanlage und Bahngleise entsprechen nicht dem Schutzzweck. Größe: ca. 1100qm Eigentümer: Nr. 43 bis 218 viele einzelne private, Nr. 417 DB Netz AG Kein B-PlanSeite 31 von 40 1 Strategische Umweltprüfung der ordnungsbehördlichen Verordnung „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“, Stand; ….. Inhalt 1. Rechtsgrundlage und allgemeine Vorbemerkungen ............................................ 2 2. Zielsetzung der Verordnung ................................................................................. 3 3. Ziele der Raumordnung ....................................................................................... 3 4. Landschaftsraum und Landschaftsbild ................................................................. 3 4.1 Allgemeine Informationen für den gesamten Landschaftsraum ..................... 3 4.2 Biotopverbund ............................................................................................... 4 4.3 Biodiversität ................................................................................................... 4 4.4 Geologie und Boden ...................................................................................... 4 4.5 Fließgewässer ............................................................................................... 4 4.6 Natur- und Landschaftsschutz ....................................................................... 5 5. Darstellung der derzeitigen Umweltprobleme ...................................................... 5 5.1 Gewässernutzung.......................................................................................... 5 5.2 Wasserqualität ............................................................................................... 5 5.3 Nutzungsintensität ......................................................................................... 6 5.4 Neobiota ........................................................................................................ 6 5.5 Zusammenfassung ........................................................................................ 6 6. Schutzgüter .......................................................................................................... 6 6.1 Schutzgut Mensch ......................................................................................... 7 6.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt .............................................. 7Seite 32 von 40 2 6.3 Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................ 8 6.4 Schutzgut Wasser ......................................................................................... 8 6.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................... 8 6.6 Schutzgut Landschaft und kulturelles Erbe ................................................... 8 6.7 Wechselwirkungen ........................................................................................ 9 7. Prüfung von Alternativen ...................................................................................... 9 8. Überwachungsmaßnahmen ................................................................................. 9 1. Rechtsgrundlage und allgemeine Vorbemerkungen Die ordnungsbehördliche Verordnung „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“ wird neu erlassen. Für das Plangebiet gibt es eine derzeit noch gültige ordnungsbehördliche Landschaftsschutzgebietsverordnung „Landschaftsschutzgebiet Rheinufer“, die aufgrund des Erreichens der maximalen Geltungsdauer gem. § 32 Abs. 1 OBG am 04.08.2022 außer Kraft tritt. Für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung, die das Gebiet weiterhin als Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 BNatSchG ausweist wird analog zu § 9 LNatSchG eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Hintergrund ist das laufende Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom 04.05.2020 in der Normenkontrollsache 4 CN 4.18. Mit dem zu erwartenden EuGH- Urteils ist davon auszugehen, dass nach dem BNatSchG in Zukunft eine SUP erforderlich sein wird. Die ordnungsbehördliche Verordnung wird aufgestellt nach folgenden Vorschriften: - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der z.Zt. gültigen Fassung, - Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) in der z.Zt. gültigen Fassung, - Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO- LNatSchG) in der z.Zt. gültigen Fassung, - Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der z.Zt. gültigen Fassung. Die Inhalte der ordnungsbehördlichen Verordnung werden nach Inkrafttreten wirksam. Sie sind für jedermann gültig und haben unmittelbare Wirkung. Die Verbindlichkeit der ordnungsbehördlichen Verordnung entstammt § 26 BNatSchG und §§ 43, 46, 47 LNatSchG NRW.Seite 33 von 40 3 Bei der Realisierung von Maßnahmen des Naturschutzes ist der § 4 BNatSchG („Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke“) entsprechend zu beachten. Für die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Plangebiet kartierten, besonders geschützten Biotope gelten die Vorschriften des § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW. Auf die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Weitergehende Bestimmungen nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW „gesetzlich geschützten Biotope“ bleiben von den Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung unberührt und stellen höheres Recht dar und gelten unmittelbar. 2. Zielsetzung der Verordnung Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung des Rheinufers und der angrenzenden Bereiche zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Verbotsregelungen dienen der Umsetzung des Schutzzweckes. 3. Ziele der Raumordnung Gemäß § 6 LNatSchG NRW erfüllt der Regionalplan Köln mit der Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Funktion eines Landschaftsrahmenplans, der durch die Landschaftsplanung (oder in Ausnahmefällen Verordnungen) weiter zu konkretisieren ist. Das Rheinufer in Bonn ist im Regionalplan als „Regionaler Grünzug“ dargestellt. 4. Landschaftsraum und Landschaftsbild 4.1 Allgemeine Informationen für den gesamten Landschaftsraum Das Landschaftsschutzgebiet liegt in der Bundesstadt Bonn am südlichen Rand des Bundeslands Nordrhein-Westfalen. Großräumig betrachtet gehört Bonn zum atlantisch-maritimen Klimabereich, d. h. das Klima ist mild und es herrschen überwiegend Südwest-Winde. Die Durchschnittstemperatur beträgt 11,1 °C und die Niederschläge belaufen sich auf ca. 645 mm im Jahr. Das Gebiet gestaltet sich vielfältig. Es besteht hauptsächlich aus dem Rhein und den angrenzenden teilweise stark versiegelten Ufern und Auen sowie in einigen Teilen aus komplett anthropogen überprägter Grünland- und Parkstruktur. Im Süden des Gebietes befinden sich naturnahe Auenfragmente mit Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten sowie Schlammbänke.Seite 34 von 40 4 4.2 Biotopverbund Eine der Aufgaben der ordnungsbehördlichen Verordnung ist es, den Biotopverbund zu erhalten, so dass eine Vernetzung der wertvollen Biotope und schutzwürdigen Flächen mit ihrer Flora und Fauna weiterhin gewährleistet wird. Das Plangebiet hat eine besondere Bedeutung im Biotopverbund, da es Teil des landesweiten Biotopverbundes Rheinkorridor ist und eine maßgebende Bedeutung für die Arten der Fließgewässer hat. 4.3 Biodiversität Im Plangebiet findet sich eine Vielzahl an Strukturen. Das Gebiet umfasst zu einem großen Teil den Rhein mit seinen angrenzenden z.T. stark anthropogen beeinflussten angrenzenden Bereichen. Hier finden sich viele Tiere und Pflanzen, die speziell an eine städtisch geprägte Umgebung angepasst sind. Im Süden des Gebietes befinden sich naturnahe Auenrelikte mit Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten sowie Schlammbänke mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und feuchte Annuellenfluren. Die Kies-, Sand- und Schlammbänke sind dynamische Lebensräume für spezifische Pionier- Lebensgemeinschaften, Auf den Hochwasserdämmen kommen örtlich artenreiche, magere Salbei-Glatthafer-Wiesen zur Ausprägung. Der Überflutungsbereich des Rhein stellt ein wichtiges Biotop für seine speziell angepasste Flora und Fauna dar. Diese Vielfalt an Habitaten bietet Grundlage für eine hohe Biodiversität. Diese beinhaltet nicht nur die reine Artenvielfalt an sich, sondern umfasst ebenso die genetischen Ressourcen, das Vorkommen von besonders schützenswerten Arten und die Verfügbarkeit von unterschiedlichen Lebensräumen. 4.4 Geologie und Boden Der Rhein hat in seiner Aue überwiegend sandige, örtlich auch lehmige Aufschüttungen und Ablagerungen vorgenommen. Im Rahmen der Bodenbildung sind aus den Auensanden und Auenlehmen Braune Auenböden, stellenweise auch Auengleye entstanden, örtlich kommen auch Auenrohböden zur Ausprägung. Das Grundwasser dieser Böden schwankt stark in Abhängigkeit von der Wasserführung des Rheines. Im Landschaftsschutzgebiet sind Braunauenboden mit stark lehmigen Sanden und Auftrags-Regosol mit schluffig-lehmigen Sanden im Oberboden vorzufinden 4.5 Fließgewässer Dominiert wird das Plangebiet durch den Rheinstrom, welcher trotz seiner starken Überprägung durch den Menschen ein schützenswertes Habitat ist, nicht zuletzt auch wegen seiner herausragenden Bedeutung für den Biotopverbund. Entwicklungspotenziale des Gewässers liegen im Bereich der Flachwasserzonen (z.B. im Bereich Römerbad) sowie in dem Erhalt und der Entwicklung von lebensraumtypischer Ufervegetation (z.B. in den Bereichen Bonner und BeuelerSeite 35 von 40 5 Rheinaue). Neben dem Rhein ist aber auch der Auensee als wichtiges Gewässer zu benennen. In Verbindung mit dem Landschaftsschutzgebiet stehen zahlreiche Nebengewässer des Rheins; Renaturierungen in den Unterläufen bzw. Mündungsbereichen dieser Gewässer können sich positiv auf das Plangebiet auswirken. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung geplant. 4.6 Natur- und Landschaftsschutz Der Planbereich ist bereits als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Natürlicherweise würden in diesem Verschiedene Buchenwaldtypen auftreten. Die potentiell natürliche Vegetation dieser Einheit ist der Maiglöckchen-Perlgras- Buchenwald der Niederrheinischen Bucht (stellenweise Flattergras-Buchenwald), lokal auch der Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald der Niederrheinischen Bucht sowie der Flattergras-Buchenwald (stellenweise Perlgras-Buchenwald). Im Bereich der Rheinaue würde der Eichen-Ulmenwald westdeutscher und niederländischer Flusstäler vorkommen. 5. Darstellung der derzeitigen Umweltprobleme 5.1 Gewässernutzung Im Plangebiet liegt ein Teil des Rheins. Die Gewässerauen bieten Lebensraum für eine Vielzahl an Arten der Flora und Fauna. Durch Begradigungen, Versiegelungen und die Entkopplung der Aue vom Fluss gehen natürlich geprägte Auen und Auengewässer verloren bzw. werden in ihrer Funktion als essenzielle Habitate stark eingeschränkt. Eine weitere Belastung des Landschaftsschutzgebiets entsteht durch die Schifffahrt. Notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Navigierbarkeit des Rheins und insbesondere der Wellenschlag vorrüberfahrender Schiffe verhindert die Entwicklung naturnaher Uferbereiche, die wichtige Laich- und Jungfischhabitate darstellen würden. Ebenfalls kann sich die Nutzung des Gewässers durch Badende negativ auf die Uferbereiche auswirken, jedoch wird dieser Effekt durch die Wellenschlagproblematik überlagert. 5.2 Wasserqualität Durch die punktuellen Altlasten und auch diffuse Hintergrundbelastungen kann bei Fischen eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Dioxine, PCB und HCB nachgewiesen werden. Im Rhein sind heute auch noch weitere Stoffe problematisch. So wurden in Rheinwässern bereits zahlreiche Arznei- und Pflanzenschutzmittel nachgewiesen.Seite 36 von 40 6 5.3 Nutzungsintensität Neben der Art der Nutzung hat auch die Nutzungsintensität einen erheblichen Einfluss auf den Zustand des Naturhaushaltes. Die Freiflächen der Bonner Rheinaue unterliegen heute einem intensiven Nutzungsdruck durch Siedlungsentwicklung, Verkehr, Freizeitnutzung und Wasserwirtschaft. Waldflächen beschränken sich zumeist auf Pappelkulturen, Grünlandflächen werden intensiv genutzt. 5.4 Neobiota Neben zahlreichen invasiven Wasserpflanzen, Hochstauden und Gehölzen sind auch zahlreiche Neozoen verschiedener Artengruppen (z.B. Fische, Krebse, Säugetiere) am Rhein weit verbreitet und kommen teilweise in hohen Dichten vor. Die Fischfauna im Rhein ist durch invasive Arten stark beeinflusst. So tritt neben der Fluss-Grundel, der Kessel-Grundel und der Marmorierten Grundel v.a. die Schwarzmaul-Grundel in sehr hohen Zahlen auf. Blaubandbärbling und Gemeiner Sonnenbarsch könnten im Auensee zu finden sein. Ebenfalls starkbeeinflusst wird das Gebiet des „Rheinauenparks“ durch invasive Arten wie Nutria, Nil- und Kanadagans, die z.T. durch Anfütterungen stark an den Menschen gewöhnt sind. 5.5 Zusammenfassung Die Beschreibung der derzeitigen Umweltzustände und -probleme macht deutlich, welche Bedeutung dem Plangebiet bei der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze zukommt. Die im Bundesnaturschutzgesetz verankerte Aufgabenstellungen zur dauerhaften Sicherung des Bestandes wildlebender Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften einschließlich ihrer Lebensräume und Biotope sollte daher als primäres Ziel verfolgt und mit der Unterschutzstellung verwirklicht werden. Strukturelle Verbesserungen des Lebensraumes Rhein im Zuge der Umsetzung der WRRL sind zu begrüßen. 6. Schutzgüter Die Funktion des Umweltberichtes besteht insbesondere darin, die Auswirkungen der Planung auf die im UVPG angeführten Schutzgüter darzustellen und zu bewerten. Analog zu § 9 LNatSchG wird für diese ordnungsbehördliche Verordnung eine SUP durchgeführt. Gemäß § 3 UVPG umfasst eine Umweltprüfung (inklusive SUP) die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter: - Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit - Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt - Fläche, Boden - Wasser, Luft, Klima und Landschaft - Kulturelles Erbe und sonstige SachgüterSeite 37 von 40 7 - Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern Die SUP dient der Umweltvorsorge durch frühzeitige und umfassende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 3 UVPG). Das Verfahren richtet sich nach den Anforderungen der §§ 33 ff. UVPG. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. §§ 41 und 42 UVPG wird gleichzeitig mit der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung der ordnungsbehördlichen Verordnung durchgeführt. 6.1 Schutzgut Mensch Die Bundesstadt Bonn hat ca. 327.000 Einwohner (Quelle : Eurostat, Stand 2019) und weist ein anhaltendes Bevölkerungswachstum auf. Der Mensch ist im Plangebiet unterschiedlich betroffen. Die Betroffenheit liegt in erster Linie bei den Grundstückseigentümern, Bewirtschaftern und Nutzern der unter Schutz gestellten Außenbereichsflächen. Insbesondere in Gebieten mit erhöhtem Bevölkerungs- oder Touristenaufkommen besteht erhöhtes Potential für Nutzungskonflikte. Ohne eine erneute Ausweisung des Schutzgebietes besteht potentiell die Gefahr einer Zunahme der Nutzungskonflikte. Durch eine fehlende Freizeitlenkung ginge der Erholungseffekt für die Bevölkerung langfristig verloren. Eine daraus resultierende Beeinträchtigung von Gewässer- und Grünlandbiotope könnte zudem ggf. die lufthygienischen Bedingungen sowie die Wassergüte negativ beeinflussen. Durch die Verbote des Landschaftsschutzgebietes zugunsten des Naturhaushaltes und der Landschaft allgemein wird auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden der örtlichen Bevölkerung im Plangebiet eine überwiegend positive Wirkung erwartet. Mit den festgesetzten Verboten soll vorrangig eine Verbesserung für das Wohnumfeld (incl. Landschaftsbild) und die Erholung der Bevölkerung erreicht werden. Das Schutzgut wird durch die ordnungsbehördliche Verordnung in besonderer Weise gesichert und gefördert da u.a. durch das Verbot Böden zu versiegeln dem Flächenverbrauch und dem Siedlungsdruck entgegengewirkt wird. 6.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Das Landschaftsbild geprägt durch ein Mosaik an Biotopen. Trotz der massiven anthropogenen Veränderungen und Belastungen erfüllen der Rhein und seine erhalten gebliebenen Auenräume herausragende biotische Refugialfunktionen. Die Kies-, Sand- und Schlammbänke sind dynamische Lebensräume für spezifische Pionier-Lebensgemeinschaften, auf Nassstandorten sind örtlich Bruch- und Auenwald-Relikte anzutreffen. Das Rheintal ist ein besonderes Vernetzungsbiotop insbesondere für wandernde Fisch- und Vogelarten. Das Schutzgut wird durch die ordnungsbehördliche Verordnung in besonderer Weise gesichert und gefördert da es die biologische Vielfalt z.B. durch das Verbot der Entnahme wildwachsender Pflanzen oder die Feld- und Ufergehölze in ihrem Bestand zu gefährden. Negative Auswirkungen sind ausgeschlossen.Seite 38 von 40 8 6.3 Schutzgut Fläche und Boden Die mit den Verboten der Verordnung beabsichtigte Beschränkung von Eingriffen in das Schutzgebiet durch bauliche Anlagen, Anschüttungen und Abgrabungen, Gewässerausbauten und weitere landschaftsschädigende Nutzungen kommt nicht nur der Fauna und Flora zu Gute, sondern entfaltet auch für den Boden positive Wirkungen. Boden ist kein vermehrbares Schutzgut. Bei Nutzungsänderung oder Versiegelung, ist der ursprüngliche Boden unumkehrbar verloren und verliert unter Umständen seine Filter-, Puffer-, und Stoffumwandlungsfunktion. Sie dienen als wichtige Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze. Unversiegelter Boden trägt darüber hinaus als Kohlenstoffspeicher und durch Kühlung der Atmosphäre zum Klimaschutz bei. Schutzwürdige Böden können bei einem sorglosen Umgang degradiert werden und der Bodenhaushalt infolgedessen gestört oder beeinträchtigt werden. Ohne eine erneute Ausweisung des Schutzgebietes kann ein weiteres Siedlungswachstum und Infrastrukturausbau mit weiterer Versiegelung nicht ausgeschlossen und ausreichend verhindert werden. Mit dem Verbot, Böden zu verfestigen bzw. zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern wird dies verhindert. 6.4 Schutzgut Wasser Das Plangebiet ist in besonderem Maß vom Wasser geprägt. Durch die Verbote der Verordnung werden Regelungen getroffen, die den Gewässerstrukturen und auch der Wasserqualität zugutekommen. Dazu zählen Bauverbote, Schutz der Ufervegetation sowie Einschränkungen allzu intensiver Gewässernutzungen. Die Verordnung sieht keine Maßnahmen vor, die Beeinträchtigungen der wasserwirtschaftlichen Belange nach sich ziehen könnten. Notwendige Maßnahmen zur Gewässerentwicklung werden grundsätzlich unter die Unberührtheit gestellt, damit sind negative Auswirkungen durch die Verordnung auf das Schutzgut Wasser nicht gegeben. 6.5 Schutzgut Luft und Klima Die Erhaltung von Frischluftbahnen innerhalb des ansonsten dicht bebauten Siedlungsbandes entlang des Rheins ist besonders für den Luftaustausch in den Siedlungsflächen wichtig. Diese Korridore werden durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiete und der Durchsetzung der Verbote vor Versiegelung und Bebauung geschützt. Die Verordnung stellt keine Verbote aus, die sich negativ auf das Klima oder die Luft des Plangebietes auswirken könnten. 6.6 Schutzgut Landschaft und kulturelles Erbe Der Schutz der gesamten Kulturlandschaft ist oberstes Ziel bei der erneuten Ausweisung dieses Landschaftsschutzgebietes. Das gesamte Plangebiet ist reich strukturiert. Laut Bundesamt für Naturschutz (2015) liegt der größte Teil des Landschaftsschutzgebiets in der schutzwürdigen Landschaft der Köln-Bonner Rheinaue, teilweise ist der städtische Verdichtungsraum im Landschaftsschutzgebiet integriert. In der Landschaft wechseln sich größere für dieSeite 39 von 40 9 Erholung genutzte Grünflächen, kleinere Gehölzgruppen und z.T. stark versiegelte Flächen ab. Verbote wie z.B. das Verbot, Streuobstwiesen zu roden oder umzubrechen trägt dazu bei, eine reich strukturierte Landschaft zu erhalten. Des Weiteren kommt dem unter Denkmalschutz stehenden Rheinauenpark in diesem Landschaftsschutzgebiet eine besondere Bedeutung zu. So ist in dieser Verordnung eine Ausnahmemöglichkeit von dem Rodungsverbot aus Gründen des Denkmalschutzes vorgesehen, um erforderliche Sichtachsen und Blickbeziehungen herzustellen. . 6.7 Wechselwirkungen Der Naturhaushalt ist ein hochkomplexes Ökosystem mit einer Vielzahl an Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern. Tritt eine Verschlechterung eines Parameters ein, wirkt sich dies oft kumulativ auf die anderen aus. Findet keine erneute Ausweisung des Schutzgebietes statt, führt dies zu einer qualitativen und quantitativen Verarmung der Biodiversität. Wie bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter erläutert, verursacht die ordnungsbehördliche Verordnung keine Auswirkungen, die sich negativ auf die Umwelt niederschlagen. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern führen eher zu einer Verstärkung der jeweils beschriebenen positiven Effekte für die belebte Natur. 7. Prüfung von Alternativen Die Alternative zur Aufstellung einer ordnungsbehördlichen Verordnung wäre, dass die Bundesstadt Bonn gem. § 7 LNatSchG ihrer Verpflichtung einen Landschaftsplan aufzustellen, nachkommt. Dies ist aktuell jedoch nicht absehbar und ohne Unterschutzstellung des Gebietes könnte es zu einer erheblichen Verschlechterung oder sogar Zerstörung des schützenswerten Zustandes von Natur und Umwelt durch einen zu hohen Nutzungsdruck kommen. Die SUP und Verordnung durchlaufen noch die TÖB-Beteiligung und Offenlage, so dass es nach Abwägungen der vorgetragenen Anregungen im Detail zu Veränderungen des Verordnungstextes oder der Karte kommen kann. 8. Überwachungsmaßnahmen Gem. § 45 UVPG kann auf ein Monitoring verzichtet werden, da erhebliche nachteilige Wirkungen der ordnungsbehördlichen Verordnung auf Natur und Umwelt nicht zu erwarten sind.Seite 40 von 40
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