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211671 · Beschlussvorlage

Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße

Nummer
211671
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.12.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211671
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff.
BauGB für die erstmalige Herstellung der
Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-
Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Empfehlung
Rat 09.12.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127
ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von
der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Nach § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind die Gemeinden verpflichtet,
die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen durch die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Die Bundestadt Bonn
entspricht dieser Verpflichtung dem Grunde nach, in dem sie gemäß § 133
Absatz 1 des Baugesetzbuches Vorausleistungen in Höhe der
voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeiträge erhebt. Häufig steht dann
jedoch einer endgültigen Abrechnung entgegen, dass sich nicht alle
Straßenflächen in städtischem Eigentum befinden und die Eigentümer sich
weigern, diese an die Stadt abzutreten. Es bestehen in diesen Fällen keine
rechtlichen Möglichkeiten, die betroffenen Grundstückseigentümer zur
Abtretung dieser Straßenlandflächen zu zwingen. Da in § 8 der Satzung der
Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen als Merkmal der
endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage der Grunderwerb, das heißt
das Eigentum an allen ausgebauten Straßenflächen, festgesetzt ist, kann in
diesen Fällen eine endgültige Beitragspflicht nicht entstehen mit der Folge,
dass die endgültigen Erschließungsbeiträge bis zum Erwerb derSeite 1 von 5
Seite 2
Straßenlandflächen nicht festgesetzt werden können.
Lange Zeit war bis hin zum Bundesverwaltungsgericht einhellige
Rechtsauffassung, dass in derartigen Fällen die endgültigen
Erschließungsbeiträge auch dann noch festgesetzt werden konnten, wenn der
Grunderwerb erst Jahrzehnte nach bautechnischer Fertigstellung einer Straße
abgeschlossen werden konnte. Mit Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR
2457/08 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass gemäß Art. 2
Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als
Hauptbestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG es
verfassungsrechtlich notwendig ist, im kommunalen Abgabenrecht eine
Zeitgrenze zu definieren, bis zu welcher der Beitragsschuldner nach Entstehen
der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungs-
oder Abwasserbeseitigungsanlage mit der Erhebung von entsprechenden
Beiträgen rechnen müsse. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet bspw. durch
eine entsprechende Verjährungsregelung sicherzustellen, dass
Anschlussbeiträge nach Herstellung der Maßnahme nicht zeitlich unbegrenzt
erhoben werden können. Diese Grundsatzentscheidung gilt nach einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 -
auch für Erschließungsbeiträge. Das heißt, auch die Festsetzung von
Erschließungsbeiträgen ist nach erfolgter Fertigstellung einer
Erschließungsanlage nur innerhalb eines durch Landesrecht festzulegenden
Zeitraumes zulässig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Festsetzung von
Erschließungsbeiträgen auch dann ausgeschlossen, wenn die endgültige
Beitragspflicht nach wie vor aus formellen Gründen nicht entstanden ist.
Fraglich ist, nach wie vielen Jahren diese Ausschlussfrist eintritt. Eine
Regelung zur Ausschlussfrist gibt es im nordrhein-westfälischem
Landesrecht nicht, so dass hinsichtlich der Frist auf vergleichbare
Regelungen zurückgegriffen werden muss. In diesem Zusammenhang
verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Da das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gemäß § 53 Abs.2 eine
Verjährungsfrist von maximal 30 Jahren kennt, ist davon auszugehen,
dass die Ausschlussfrist zur Erhebung von Beiträgen im o.g. Fall
ebenfalls bei maximal 30 Jahren liegt. Es ist allerdings nicht
auszuschließen, dass diese Ausschlussfrist bereits nach weniger als 30
Jahren eintritt. Diesbezüglich ist ein Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig, über das aber noch nicht
entschieden wurde.
Für den Fall des Eintritts der Ausschlussfrist kann nach der derzeitigen
Rechtslage unter Berücksichtigung inzwischen ergangener
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 27.08.2019 –
17K 10 840/17) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil
vom 16.11.2018 - 6 BV 18.445) nicht ausgeschlossen werden, dass
soweit die Beitragspflichtigen nicht abgelöst wurden - gezahlteSeite 2 von 5
Seite 3
Vorausleistungen zu erstatten sind. Um Vermögensschäden für die Stadt
in Folge des Ablaufs der Ausschlussfrist zu vermeiden, wurden zunächst
die Erschließungsmaßnahmen abgerechnet, für die bisher noch
überhaupt keine Beiträge festgesetzt wurden (Grünanlage Ketteler Platz,
Heckelsbergplatz und Flodelingsweg).
Die Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur
Franz-Grünkorn-Straße wurde im Juni 1992 bautechnisch fertiggestellt.
Die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge war jedoch nicht
zulässig, weil sich noch nicht alle Straßenlandflächen im Eigentum der
Stadt befinden. Deshalb konnte für den Abschnitt der Aegidienstraße von
der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße eine
endgültige Beitragspflicht bis heute nicht entstehen.
Um auch in diesem Falle die endgültige Beitragspflicht entstehen zu lassen und
dadurch die Festsetzung der endgültigen Erschließungsbeiträge zu
ermöglichen, bedarf es einer Einzelsatzung, in der die Merkmale der
endgültigen Herstellung unter Verzicht auf den Grunderwerb festgelegt werden.
Für die erstmalige Herstellung des Abschnittes der Aegidienstraße von der
Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße wurden bis heute keine
Vorausleistungen in Höhe der zu erwartenden endgültigen
Erschließungsbeiträge erhoben. Die genauen endgültigen
Erschließungsbeiträge lassen sich erst nach Erlass der Einzelsatzung
bestimmen, weil auf die für die Berechnung maßgeblichen Gegebenheiten im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelsatzung abzustellen ist.Seite 3 von 5
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Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§127 ff. BauGB
für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-
den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ….. aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 29.
September 2020 (GV. NRW. S. 916), und der §§ 132 und 133 Abs. 3 BauGB in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I S.
4147) folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der
Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur
Franz-Grünkorn-Straße erhebt die Bundesstadt Bonn
Erschließungsbeiträge.
(2) Die Merkmale der endgültigen Herstellung der o.g. Straße bestimmen
sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Im Übrigen ist die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB vom
21.12.1988 in der Fassung vom 15.12.2015 (ABI. S. 1640)
anzuwenden.
§2
Merkmale der endgültigen Herstellung
Die o.g. Straßen sind endgültig hergestellt, wenn
a) diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und
Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und
b) sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,Seite 4 von 5
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Platten, Pflaster, Basalt-Splitt oder einem ähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweise befestigt sind.
Unselbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün sind
hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem
Bauprogramm.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de