211671 · Beschlussvorlage
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 211671
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 211671 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den- Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Empfehlung Rat 09.12.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Nach § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind die Gemeinden verpflichtet, die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Die Bundestadt Bonn entspricht dieser Verpflichtung dem Grunde nach, in dem sie gemäß § 133 Absatz 1 des Baugesetzbuches Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeiträge erhebt. Häufig steht dann jedoch einer endgültigen Abrechnung entgegen, dass sich nicht alle Straßenflächen in städtischem Eigentum befinden und die Eigentümer sich weigern, diese an die Stadt abzutreten. Es bestehen in diesen Fällen keine rechtlichen Möglichkeiten, die betroffenen Grundstückseigentümer zur Abtretung dieser Straßenlandflächen zu zwingen. Da in § 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage der Grunderwerb, das heißt das Eigentum an allen ausgebauten Straßenflächen, festgesetzt ist, kann in diesen Fällen eine endgültige Beitragspflicht nicht entstehen mit der Folge, dass die endgültigen Erschließungsbeiträge bis zum Erwerb derSeite 1 von 5 Seite 2 Straßenlandflächen nicht festgesetzt werden können. Lange Zeit war bis hin zum Bundesverwaltungsgericht einhellige Rechtsauffassung, dass in derartigen Fällen die endgültigen Erschließungsbeiträge auch dann noch festgesetzt werden konnten, wenn der Grunderwerb erst Jahrzehnte nach bautechnischer Fertigstellung einer Straße abgeschlossen werden konnte. Mit Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass gemäß Art. 2 Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als Hauptbestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG es verfassungsrechtlich notwendig ist, im kommunalen Abgabenrecht eine Zeitgrenze zu definieren, bis zu welcher der Beitragsschuldner nach Entstehen der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage mit der Erhebung von entsprechenden Beiträgen rechnen müsse. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet bspw. durch eine entsprechende Verjährungsregelung sicherzustellen, dass Anschlussbeiträge nach Herstellung der Maßnahme nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Diese Grundsatzentscheidung gilt nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - auch für Erschließungsbeiträge. Das heißt, auch die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ist nach erfolgter Fertigstellung einer Erschließungsanlage nur innerhalb eines durch Landesrecht festzulegenden Zeitraumes zulässig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen auch dann ausgeschlossen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach wie vor aus formellen Gründen nicht entstanden ist. Fraglich ist, nach wie vielen Jahren diese Ausschlussfrist eintritt. Eine Regelung zur Ausschlussfrist gibt es im nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht, so dass hinsichtlich der Frist auf vergleichbare Regelungen zurückgegriffen werden muss. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gemäß § 53 Abs.2 eine Verjährungsfrist von maximal 30 Jahren kennt, ist davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist zur Erhebung von Beiträgen im o.g. Fall ebenfalls bei maximal 30 Jahren liegt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese Ausschlussfrist bereits nach weniger als 30 Jahren eintritt. Diesbezüglich ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, über das aber noch nicht entschieden wurde. Für den Fall des Eintritts der Ausschlussfrist kann nach der derzeitigen Rechtslage unter Berücksichtigung inzwischen ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 27.08.2019 – 17K 10 840/17) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.11.2018 - 6 BV 18.445) nicht ausgeschlossen werden, dass soweit die Beitragspflichtigen nicht abgelöst wurden - gezahlteSeite 2 von 5 Seite 3 Vorausleistungen zu erstatten sind. Um Vermögensschäden für die Stadt in Folge des Ablaufs der Ausschlussfrist zu vermeiden, wurden zunächst die Erschließungsmaßnahmen abgerechnet, für die bisher noch überhaupt keine Beiträge festgesetzt wurden (Grünanlage Ketteler Platz, Heckelsbergplatz und Flodelingsweg). Die Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße wurde im Juni 1992 bautechnisch fertiggestellt. Die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge war jedoch nicht zulässig, weil sich noch nicht alle Straßenlandflächen im Eigentum der Stadt befinden. Deshalb konnte für den Abschnitt der Aegidienstraße von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße eine endgültige Beitragspflicht bis heute nicht entstehen. Um auch in diesem Falle die endgültige Beitragspflicht entstehen zu lassen und dadurch die Festsetzung der endgültigen Erschließungsbeiträge zu ermöglichen, bedarf es einer Einzelsatzung, in der die Merkmale der endgültigen Herstellung unter Verzicht auf den Grunderwerb festgelegt werden. Für die erstmalige Herstellung des Abschnittes der Aegidienstraße von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße wurden bis heute keine Vorausleistungen in Höhe der zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben. Die genauen endgültigen Erschließungsbeiträge lassen sich erst nach Erlass der Einzelsatzung bestimmen, weil auf die für die Berechnung maßgeblichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelsatzung abzustellen ist.Seite 3 von 5 Seite 4 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von- den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ….. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), und der §§ 132 und 133 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147) folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Aegidienstraße im Abschnitt von der Von-den-Driesch-Straße bis zur Franz-Grünkorn-Straße erhebt die Bundesstadt Bonn Erschließungsbeiträge. (2) Die Merkmale der endgültigen Herstellung der o.g. Straße bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Im Übrigen ist die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB vom 21.12.1988 in der Fassung vom 15.12.2015 (ABI. S. 1640) anzuwenden. §2 Merkmale der endgültigen Herstellung Die o.g. Straßen sind endgültig hergestellt, wenn a) diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und b) sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,Seite 4 von 5 Seite 5 Platten, Pflaster, Basalt-Splitt oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise befestigt sind. Unselbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün sind hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de